Bien, Kartellrechtskontrolle von Gemeinschaftsunternehmen ex ante und ex post – Teil 2: Die Anforderungen an den Nachweis von Spill-over-Effekten
10.07.2014Erschienen in NZKart 2014 (Heft 7), 247 - 253
Im Anschluss an NZKart 2014, 214 geht der zweite Teil des Beitrags der Frage nach, welche Anforderungen die Kartellbehörde an den Nachweis eines Kartellverstoßes durch die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens erfüllen muss. Dem Beitrag liegt die These zugrunde, dass die Anforderungen an den Nachweis sog. Spill-over-Effekte von dem Zeitpunkt abhängen, in dem die Kartellbehörde einen etwaigen Verstoß gegen Art. 101 AEUV und § 1 GWB prüft. Hat das Gemeinschaftsunternehmen seine Tätigkeit bereits aufgenommen, lässt sich eine etwaige wettbewerbsbeschränkende Abstimmung zwischen den Müttern im Markt beobachten und als Tatsache nachweisen. Bloße Vermutungsregeln sind in dieser Situation noch weniger als im Fall der ex-ante-Kontrolle geeignet, die Feststellung eines Verstoßes gegen das Kartellverbot zu tragen.
Zusammenfassung (NZKart 2014, 247, 252 f.)
Im Anschluss an NZKart 2014, 214 geht der zweite Teil des Beitrags der Frage nach, welche Anforderungen die Kartellbehörde an den Nachweis eines Kartellverstoßes durch die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens erfüllen muss. Dem Beitrag liegt die These zugrunde, dass die Anforderungen an den Nachweis sog. Spill-over-Effekte von dem Zeitpunkt abhängen, in dem die Kartellbehörde einen etwaigen Verstoß gegen Art. 101 AEUV und § 1 GWB prüft. Hat das Gemeinschaftsunternehmen seine Tätigkeit bereits aufgenommen, lässt sich eine etwaige wettbewerbsbeschränkende Abstimmung zwischen den Müttern im Markt beobachten und als Tatsache nachweisen. Bloße Vermutungsregeln sind in dieser Situation noch weniger als im Fall der ex-ante-Kontrolle geeignet, die Feststellung eines Verstoßes gegen das Kartellverbot zu tragen.