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Erschienen: Concurrences 2014-3

20.08.2014

Beitrag von Per Rummel zum Beschluss HRS-Bestpreisgarantie des Bundeskartellamts B9-66/10

Per Rummel analysiert darin u.a. die Schwierigkeiten der Marktabgrenzung auf zweiseitigen Märkten. Er weist darauf hin, dass im vorliegenden Fall die Marktabgrenzung weniger in Bezug auf einen möglichen Marktmachtmissbrauch als vielmehr bei der rechtlichen Bewertung der Kollusion Bedeutung erlangt. Er vertritt außerdem die Ansicht, dass die Umstände des Falls eher typisch für einen Behinderungsmissbrauch i.S.v. Art. 102 AEUV als für ein Kartellverstoß i.S.v. Art. 101 AEUV sind.

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