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Französische Gruppenklage bei Kartellverstößen

25.02.2014

Assemblée nationale verabschiedet Ergänzung des Code de consommation am 13.2.2014

Die französische Nationalversammlung hat am 13. Februar 2014 nach langen Diskussionen (u. a. hier und hier) ein Gesetz verabschiedet, das insbesondere bei Kartellverstößen die Entschädigung von Verbrauchern erleichtern soll. Der französische Gesetzgeber versucht darin, Elemente des opt out und des opt in zu verbinden. Praktisch geschieht dies dadurch, dass Verbraucherschutzorganisationen in einem ersten Schritt ein sog. "Jugement sur la responsabilité" herbeiführen können. In diesem Urteil stellt der Richter u. a. die grundsätzliche Haftung des Unternehmers fest, definiert den Kreis der zu entschädigenden Verbraucher und bestimmt die näheren Modalitäten der Entschädigung (erlittene Schäden, Modalitäten der Berechnung des zu leistenden Schadensersatzes). Dabei geht der Richter von Beispielsfällen aus, die ihm von der klagebefugten Verbraucherschutzorganisation vorgelegt werden. Eines opt in durch die betroffenen Verbraucher bedarf es erst im Anschluss nach entsprechender Information.   

Die procédure simplifiée erlaubt es in bestimmten Fällen (Anzahl und Identität der betroffenen Verbraucher sind bekannt, sie haben identische Schäden erlitten), dass der Richter das Unternehmen unmittelbar zur Entschädigung verurteilt. Aber auch hier ist vorgesehen, dass die einzelnen Verbraucher zunächst informiert werden und die Entschädigungszahlung akzeptieren müssen.

Auch nach Erlass des stattgebenden Urteils vertritt die Verbraucherschutzorganisation die trotz Antrags nicht entschädigten Verbraucher noch bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche. Sie kann schließlich auch einen Vergleich mit dem Unternehmen schließen. Dessen Bestimmungen müssen allerdings vom Richter anerkannt werden (homologation du juge), bevor sie bindend werden. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass den Interessen der betroffenen Verbraucher entsprochen wird.

Missbräuchen beugt das französische Gesetz u. a. dadurch vor, dass die neue Gruppenklage nur als Follow on-Klage erhoben werden kann. Gleichzeitig ist aber auch eine § 33 Abs. 4 GWB vergleichbare Bindungswirkung vorangegangener bestandskräftiger kartellbehördlicher Entscheidungen angeordnet.

Zwar ist eine Normenkontrollklage gegen das Gesetz anhängig, deren Erfolgsaussichten schätzen französische Kenner der Materie aber als gering ein. Bis entsprechende Gruppenklagen erhoben werden können, müssen noch verschiedene Umsetzungsgesetze erlassen werden.

Hier geht es zum verabschiedeten Gesetz.

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