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Kollektiver Rechtsschutz im Kartellrecht auf neuen Wegen? Materiell-rechtliche Anspruchsbündelung durch Gesamtgläubigerschaft und Drittschadensliquidation

16.06.2011

Festschrift für Wernhard Möschel zum siebzigsten Geburtstag (Hrsg. v. Bechtold/Jickeli/Rohe), 2011, S. 131 - 148

Die kollektive Geltendmachung von Schadensersatz­ansprüchen verhilft dem privaten Rechtsschutz im Kartellrecht zu mehr Effekti­vi­tät. Ge­eig­nete prozessuale Instru­men­te sind im bisherigen deutschen Zivilprozessrecht nicht ersichtlich. Das gilt namentlich für die Streitgenossenschaft, § 61 ZPO, und die Vorteilsabschöpfung durch qualifizierte Verbände, § 34a GWB. Daher kommt derzeit allein die materiell-rechtliche Bündelung von An­sprü­chen in Betracht. Die ins­besondere von CDC praktizierte Abtretungslösung teilt den Nachteil aller opt in-Modelle: Sie kommt nur in Ausnahme­kon­stel­lationen in Betracht. Voraussetzung ist eine überschaubare Zahl von Ge­schä­digten mit je­weils hohen indivi­duellen Schadens­summen. Die Lö­sung des Kam­mer­­gerichts im Transportbetonurteil (Urt. v. 1.10.2009 - 2 U 10/03 Kart, WuW/E DE-R 2773) läuft hingegen auf einen opt out-Mechanismus hinaus. Sie bündelt die Schadensersatz­an­sprüche von Folge­abnehmern in der Person des gemein­sa­men Lieferanten  und un­mit­tel­­baren Vertrags­part­ners der Kartellanten. Rechts­politisch ist dieser Ansatz zu begrüßen. Ihr kommt Bedeutung in den Fällen zu, in denen die rationale  Apathie der Geschädigten oder des potentiellen Gruppen­ver­tre­ters der kollektiven Durchsetzung von Schadens­ersatz­an­sprü­chen im Wege eines opt in entgegenstünde. Un­glück­lich erscheint die Wahl der Ge­samt­­gläubigerschaft. Vor­zugswürdig ist die Annahme einer gesetz­lich (vgl. das Beispiel § 701 BGB) an­ge­ordneten Dritt­scha­dens­liquidation. Sie gestattet es dem Direkt­­ab­neh­mer, ne­ben dem eigenen den Schadensersatz von Folge­ab­nehmern ein­zu­­klagen.

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