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Streit um Urheberrecht beigelegt

23.12.2016

Auch im Jahr 2017 können Lehrende und Studierende elektronische Semesterapparate wie bisher weiter verwenden. Die Vertragspartner haben die derzeit gültige Regelung bis 30. September 2017 verlängert.

Studentin in der Unibibliothek
Auch 2017 müssen Studierende urheberrechtlich geschützte Werke nicht mühselig kopieren. Ihre Dozenten dürfen die entsprechenden Passagen wie bisher in den elektronischen Semesterapparaten digital zur Verfügung stellen. (Foto: Gunnar Bartsch)

Die Kultusministerkonferenz (KMK), die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) und die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) haben sich darauf verständigt, dass für Nutzungen nach Paragraph 52a Urheberrechtsgesetz an Hochschulen bis 30. September 2017 nochmals eine Pauschalvergütung gezahlt wird. Dies hat die HRK am 23. Dezember mitgeteilt.

Daher können die elektronischen Semesterapparate, unter anderem in den WueCampus-Kursräumen, innerhalb des gesetzlichen Rahmens weitergenutzt werden – einschließlich urheberrechtlich geschützter Sprachwerke.

Zum Hintergrund: In den vergangenen haben die Länder eine Pauschale an die VG Wort überwiesen. Im Gegenzug konnten Lehrende an den Hochschulen Auszüge aus urheberrechtlich geschützten Werken Studierenden in digitaler Form zur Verfügung stellen.

Von dieser pauschalen Bezahlung wollte die VG Wort zu einer Einzelabrechnung wechseln, was für die betroffenen Mitarbeiter an den Hochschulen einen enormen Aufwand bedeutet hätte. Aus diesem Grund haben Hochschulen in ganz Deutschland die neue Regelung abgelehnt.

Wie die HRK mitteilt, wird nun der Rahmenvertrag zwischen Bund, Ländern und VG Wort vom 22./28.09.2016 – und damit die darin vereinbarte Einzelerfassung und -vergütung – einvernehmlich bis zum 30. September 2017 ausgesetzt.

Zur Gewährleistung einer praktikablen und sachgerechten Lösung für alle Beteiligten beschlossen KMK, VG Wort und HRK die Einrichtung einer gemeinsamen Arbeitsgruppe.

Diese soll zum 1. Oktober 2017 eine bundesweit einheitliche Lösung für die Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für Nutzungen nach Paragraph 52a Urheberrechtsgesetz an die VG Wort entwickeln.

Von Gunnar Bartsch

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