Wer kann am BEM-Verfahren beteiligt sein?
Neben dem Beauftragten des Betrieblichen Gesundheitsmanagements an der Universität Würzburg Thorsten Voll können auf Wunsch des oder der BEM-Berechtigten je nach Bedarf folgende weitere Personen oder Institutionen beteiligt werden:
- Personalrat
- Betriebsärztlicher Dienst
- Suchtberatung
- Konfliktberatung
- Schwerbehindertenvertretung
- Vorgesetzte*r
- Kolleg*in
- eine andere Person des Vertrauens
Um BEM-Berechtigte besser unterstützen zu können, kann eine Kontaktaufnahme im Vorfeld des BEM-Gesprächs sinnvoll sein. Dies betrifft insbesondere Stellen wie den Betriebsärztlichen Dienst oder die Sucht- und Konfliktberatung, wo wichtige Inhalte vorab besprochen werden können. BEM Berechtigte entscheiden selbst, ob und welche Vorgespräche ihnen hilfreich erscheinen.
Sofern externe Stellen für mögliche Hilfen- und Unterstützungsleistungen zuständig sind, kann es sinnvoll sein, auch diese hinzu zu ziehen, z. B.:
- die eigene Krankenkasse
- der Integrationsfachdienst oder
- die Rentenversicherung