Vorgehensweise nach dem Fünf-Stufenplan
Der Fünf-Stufenplan kommt zur Anwendung, wenn Beschäftigte Leistungsmängel oder Verhaltensauffälligkeiten zeigen, die mit Alkohol- oder anderem Suchtmittelgebrauch oder suchtbedingtem Verhalten zusammenhängen. Stufenplangespräche setzen also dort an, wo ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche bzw. dienstliche Pflichten oder deren Vernachlässigung in Verbindung mit dem Gebrauch von Suchtmitteln stehen.
Er stellt eine Handlungsrichtlinie für Vorgesetzte und andere Personalverantwortliche dar und erhöht damit deren Handlungssicherheit. Gleichzeitig macht er den betroffenen Mitarbeiter/innen die Konsequenzen deutlich, die folgen, wenn sie ihr dienstliches Verhalten nicht ändern.
Ziele der Gespärche nach dem Fünf-Stufenplan sind, das Arbeits- und Leistungsverhalten zu korrigieren, indem auf der einen Seite der betroffenen Person
- ein Hilfeangebot gemacht wird, sofern ihr die Veränderung ihres Verhaltens nicht aus eigener Kraft gelingt. Die Universität sagt ihr Unterstützung zu,. wenn sie, z.B. bei schädigendem oder abhängigem Konsum, Beratung und therapeutischer Hilfe in Anspruch nimmt.
Gleichzeitig wird in den Gesprächen zunehmend
- dienstlicher Druck aufgebaut, so dass der betroffenen Person auf ihre Entscheidungssituation deutlich wird: Ein Fortdauern der Auffälligkeiten wird mit arbeits- oder dienstrechtlichen Maßnahmen geahndet, die auch in letzter Konsequenz zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen können.
Der Stufenplan beinhaltet eine Reihe aufeinander folgender Gespräche, in denen der dienstliche Druck stufenweise erhöht wird.
Zunächst spricht der/die direkte Vorgesetzte die betreffende Person auf ihre Auffälligkeiten an. Beim Andauern der Leistungs- und Verhaltensmängel bzw. bei erneuten Auffälligkeiten wird die Suchtberatung, in einem nächsten Schritt die Dienststelle bzw. die Personalabteilung einbezogen. Entsprechende werden arbeits- und dienstrechtliche Konsequenzen erst angedroht, bei weiter bestehenden Problemen auch umgesetzt.
Mögliche arbeits- oder dienstrechtliche Maßnahmen mit dem Ziel insbesondere Kurz-Fehlzeiten zu reduzieren können sein:
- Persönliche Krankmeldung beim Vorgesetzten,
- Persönliches An- und Abmelden beim Vorgesetzten zu Dienstbeginn und -ende.
In Absprache mit der Personalabteilung kann verlangt werden
- eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom ersten Krankheitstag an,
- ein individuelles Alkoholverbot im Dienst als Zusatz zum Arbeitsvertrag.
Diese Auflagen sollen dabei unterstützen, den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen wieder nach zu kommen.