Satzung
Vereinsregister
- Registergericht: Amtsgericht Würzburg
- Registernummer: VR 2118
§ 1 Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen Museumsinitiative des Martin von Wagner Museums der Universität Würzburg. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein" in der abgekürzten Form " e.V.".
- Sitz des Vereins ist Würzburg.
- Als Gerichtsstand gilt Würzburg.
§ 2 Zweck des Vereins
- Die Museumsinitiative des Martin von Wagner Museums der Universität Würzburg e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung von
a. Bildung und Erziehung im Rahmen der Nachwuchs- und Studentenförderung in Abstimmung mit den Lehrstühlen der im Martin von Wagner Museum der Universität Würzburg (im folgenden „Museum“ genannt) vertretenen Fachbereichen,
b. Aktivitäten, die sich der Vermittlung der durch das Museum repräsentierten Inhalte widmen. -
Die Museumsinitiative des Martin von Wagner Museums der Universität Würzburg widmet sich seinen Aufgaben in Zusammenarbeit mit der Leitung des Museums durch:
a. die Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit des Museums durch Veranstaltung von Vorträgen und Führungen,
b. die Zusammenarbeit mit Vereinigungen vergleichbarer Zielsetzung,
c. die Pflege des Kontaktes zu den Medien,
d. die Veranstaltung und Förderung von Sonderausstellungen,
e. Museumsreisen und Exkursionen,
f. Förderung studentischer Projekte im Umfeld möglicher Berufsfelder,
g. wissenschaftliche Fortbildung der in der Museumsinitiative engagierten Personen. -
Die für den Vereinszweck erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch Beiträge, Geld- und Sachspenden sowie Erträge des Vereinsvermögens.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
- Aktives Mitglied des Vereines kann jede volljährige natürliche Person werden, die als ordentlicher Student / ordentliche Studentin an einer europäischen Hochschule eingeschrieben ist. Gasthörer und andere Personen sowie juristische Personen oder Körperschaften des öffentlichen Rechtes können eine Fördermitgliedschaft (passives Mitglied) erhalten.
- Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim ersten Vorsitzenden einzureichen. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
- Der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste um das Museumsinitiative des Martin von Wagner Museums der Universität Würzburg e.V. verleihen.
- Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Tod bzw. Auflösung, Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste oder durch Ausschluss.
a. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich (per Brief oder Email) bis spätestens 30. September beim Vorstand gemeldet sein.
b. Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, können nach zweimaliger erfolgloser Mahnung auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
c. Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstands erfolgen. Ausschließungsgründe sind insbesondere schuldhafte Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins. Die Ausschließungsgründe sind dem Betroffenen innerhalb von sieben Werktagen vom Vorstand schriftlich mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekannt gegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist ) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. - Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Aktive Mitglieder und Fördermitglieder haben das Recht, die Einrichtungen und Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen und an Veranstaltungen teilzunehmen. Die Teilnahme an Führungen und Vorträgen, die von Studenten gehalten und im Rahmen der Museumsinitiative angeboten werden, ist für alle Mitglieder kostenlos.
- Die aktiven Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist durch schriftliche Erklärung möglich.
- Die Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane in Sachen des Vereins zu befolgen.
- Die Überprüfung der Geschäftsführung obliegt der Mitgliederversammlung.
- Die Mitglieder haben die Pflicht, dem Verein Änderungen ihrer Anschrift sowie Änderungen, die den Einzug des Mitgliederbeitrags betreffen, unverzüglich mitzuteilen.
- Aktive Mitglieder, für die die in §3 Abs. 1 genannten Bedingungen einer aktiven Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt sind, haben den Verein darüber zu unterrichten.
- Sollte ein Mitglied trotz Aufforderung durch den Vorstand bis Ende des Vereinsjahres keinen Nachweis über die Erfüllung der in §3 Abs. 1 genannten Bedingungen zur aktiven Mitgliedschaft erbringen, ist künftig der Mitgliedsbeitrag für Fördermitglieder zu entrichten.
§ 5 Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr
- Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird in einer Beitragsordnung festgelegt. Über die Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Beiträge sind jährlich im Voraus bis zum 31. März fällig.
- Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
- Die Vereinsmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Ehrenamtliche Tätigkeit erfolgt unentgeltlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Vorstand beschließt, wofür die Mitgliedsbeiträge und die sonstigen Mittel verwendet werden.
§ 6 Vereinsorgane
- Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Vorstand. - Die Mitarbeit in den Organen ist ehrenamtlich.
- Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann ein Geschäftsführer und/oder eine Hilfskraft für Büroarbeiten bestellt werden. Die Entscheidung hierüber obliegt der Mitgliederversammlung.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich statt. Sie werden vom Vorstand einberufen.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung an alle Mitglieder per Email. Sie muss mindestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten. Sollte dem Vorstand keine gültige Email vorliegen, wird wie bisher auf dem Postweg versendet. Um Kosten einzusparen, bitten wir die Mitglieder um Mitteilung einer Email Adresse.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie an die letzte vom Mitglied benannte Email Adresse oder Postadresse erfolgt ist.
- Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingetroffen sein. Antragsberechtigt sind sowohl aktive Mitglieder als auch Fördermitglieder. Über die Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet der Vorstand; die Vorstandsentscheidung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden.
- Die Mit gliederversammlung besch ließt über
a. die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung,
b. die Entlastung des Vorstandes,
c. die Wahl des Vorstandes,
d. Satzungsänderungen,
e. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit,
f. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
g. die ihr vom Vorstand vorgelegten sonstigen Vereinsangelegenheiten,
h. die Bestellung der Rechnungsprüfer,
i. die Auflösung des Vereins,
j. die Annahme der Tagesordnungspunkte. - Auf der Mitgliederversammlung sind aktive Mitglieder stimmberechtigt. Fördermitglieder haben Frage- und Auskunftsrecht gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden und der durch schriftliche Übertragung repräsentierten stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen zählen dabei wie ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit bei der Stichwahl entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßgaben können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
- Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen .
- Wahlen erfolgen geheim durch verdeckte Stimmzettel. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den jeweils meisten Stimmen statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Los. Die Mitgliederversammlung kann ein anderes Wahlverfahren beschließen.
- Sonstige Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Die Mitgliederversammlung kann ein anderes Beschlussverfahren beschließen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden bzw. bei seiner Abwesenheit vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, wird die Mitgliederversammlung von dem Vorstandsmitglied geleitet, das als nächstes in der Reihenfolge der Vorstandsmitglieder aufgeführt wird. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
- Der Versammlungsleiter kann das Wort erteilen und entziehen. Er kann die Versammlungsdauer begrenzen .
- Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll muss mindestens enthalten: Ort und Tag der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder und die Zahl der durch schriftliche Übertragung repräsentierten Mitglieder, jeweils als aktive Mitglieder oder Fördermitglieder gekennzeichnet, die Einladung, die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen. Das Protokoll ist vom Schriftführer zu unterzeichnen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a. dem ersten Vorsitzenden,
b. dem zweiten Vorsitzenden als dessen Stellvertreter,
c. dem Schatzmeister,
d. dem Schriftführer. - Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
- Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet vorzeitig mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so wird bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch den verbleibenden Vorstand ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied an seiner Stelle bestimmt. Die Amtszeit des neuen Vorstandsmitgliedes endet mit der Wahl eines neuen Vorstandes durch die Mitgliederversammlung oder auf Beschluss und die Neuwahl eines einzelnen Vorstandsmitgliedes im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Die Mitglieder des Vorstandes sind für die Dauer ihrer Amtsperiode von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
- Der Vorstand vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Vereinsangelegenheiten nach außen. Für den Vorstand müssen mindestens zwei Vorstandsmitglieder auftreten. Bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht mindestens eines anderen Vorstandsmitgliedes, die auf den Einzelfall bezogen ist, kann auch ein Vorstandsmitglied allein die Vertretung nach außen ausüben.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einer Stimmenmehrheit von mindestens drei Stimmen.
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und der durch schriftliche Übertragung repräsentierten stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an das Martin von Wagner Museum der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 10 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 13.07.2005 beschlossen. Sie tritt nach der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.