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Handbuch zur Exportkontrolle der BAFA

Das Hanbuch 'Exportkontrolle und Academia' sensibilisiert Universitäten und Forschungseinrichtungen, sowie deren MitarbeiterInnen für die Ziele der Exportkontorlle und den Anwendungen des Außenwirtschaftsrechts. Die außenwirtschaftsrechtlichen Beschränkungen können im wissenschaftlichen Bereich z. B. bei Forschungskooperationen mit ausländischen Einrichtungen, bei der Zusammenarbeit mit Gastwissenschaftlern am eigenen Institut, der Versendung von wissenschaftlichen Geräten (Waren) ins Ausland oder auch bei Wissenstransfers und Veröffentlichungen eine Rolle spielen. Die Exportkontrolle erfasst bei weitem nicht alle Aktivitäten im Bereich Wissenschaft und Forschung, aber die erfassten Einzelfälle zu erkennen und zu bewerten, ist eine Aufgabe aller Beteiligten. Eine verantwortungsbewusste Kooperation setzt voraus, dass im Einzelfall auch die Grenzen dieser Freiheit bekannt sind.

Nach einer Zielerklärung zur Exportkontrolle, ist das umfangreiche Handbuch in sechs Module aufgeteilt, die auf dieser Seite zusammengefasst sind. Für eine ausführliche Behandlung, finden Sie das Handbuch in deutscher Sprache hier

Mit dem ELAN-K2 Ausfuhr System bietet das BAFA einen kostenlosen Zugang zu fast allen im Ausfuhrbereich benötigten Anträgen. Sie können mit dem System Anträge auf Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung, Nullbescheid, Voranfragen, Sonstige Anfragen, Auskunft zur Güterliste, Handels- und Vermittungsgeschäfte, Sammelgenehmigungen, internationale Einführungsbescheinigungen, Wareneingangsbescheinigungen und die Formulare im Zusammenhang mit der Anmeldung bzw. Meldung von Allgemeinen Genehmigungen beim BAFA einreichen. 

Die Universität Würzburg besitzt einen ELAN-K2 Zugang. Diesen können Sie nutzen, wenn Sie entsprechende Ausfuhranträge stellen müssen. Schreiben Sie einfach eine Mail an rechnungswesen@uni-wuerzburg.de.

 

Ziele

Der Fokus der deutschen Exportkontrolle liegt darauf, eine Verbreitung  von Massenvernichtungswaffen sowie eine unkontrollierte Weitergabe von konventionellen Rüstungsgütern zu verhindern. Gleichzeitig soll verhindert werden, dass sensible Güter zu interner Repression oder anderen schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen verwendet oder zur Förderung des Terrorismus ins Ausland geliefert oder anderweitig zur Verfügung gestellt werden.

Kontrollierte Güter

Kontrolliert werden zum einen konventionelle Rüstungsgüter (Waffen, Munition und Rüstungsmaterial), zum anderen aber auch Güter, die üblicherweise für zivile Zwecke verwendet werden, gleichzeitig aber auch im militärischen Bereich Verwendung finden können (dual use).

Die Genehmigungspflichten für Rüstungsgüter und Dual-Use-Güter sind überwiegend güterbezogen ausgestaltet, d. h. die Güter, die einer Kontrolle unterfallen, sind in Güterlisten aufgeführt (gelistete Güter --> siehe Modul 2). In Bezug auf Güter, die nicht von den Güterlisten erfasst werden, kann eine Genehmigungspflicht bestehen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie im Zusammenhang mit einer kritischen Verwendung exportiert werden.

Sachverhalte, die der Exportkontrolle unterfallen können

Der Exportkontrolle unterfallen überwiegend Sachverhalte, die einen Auslandsbezug aufweisen. Beschränkungen betreffen u. a. die Lieferung von Gütern ins Ausland – dies schließt auch die Weitergabe von Wissen per E-Mail, Cloud oder mittels eines Datenträgers ein – sowie die mündliche Weitergabe von Wissen und Fähigkeiten. Im universitären Bereich kann daher z. B. der Austausch von Waren wie auch Wissen im Rahmen von internationalen Forschungskooperationen der Exportkontrolle unterfallen. Die Exportkontrollvorschriften unterscheiden hier zwischen Sachverhalten außerhalb (Ausfuhr) und innerhalb der EU (Verbringung). Ebenso kann aber eine Genehmigungspflicht in wenigen ausgewählten Bereichen bestehen, wenn einer ausländischen Person, etwa einem Gastwissenschaftler am Institut im Inland, sensitiv verwendbares Wissen oder entsprechen- de Fähigkeiten vermittelt werden.

Die Genehmigungspflichten in Bezug auf gelistete Güter greifen unabhängig davon, für welchen Zweck das Gut im konkreten Fall eingesetzt werden soll. Eine Genehmigungspflicht besteht selbst dann, wenn das Gut für zivile Zwecke verwendet werden soll. Maßgeblich für die Kontrolle ist allein das potentielle Missbrauchsrisiko des Guts aus exportkontrollrechtlicher Sicht bzw. die Erfassung von den Güterlisten. Es ist daher wichtig, dass Wissenschaftler – ungeachtet ihres konkreten Forschungszwecks – auch potentielle Missbrauchsrisiken nicht aus den Augen lassen.

Wissenschaftsfreiheit und Exportkontrolle

Eine Vielzahl der Aktivitäten im wissenschaftlichen Bereich wird sich auf Informationen beziehen, die Teil der wissenschaftlichen Grundlagenforschung oder allgemein zugänglich sind. Die Weitergabe solcher Informationen wird durch Ausnahmetatbestände von der Genehmigungspflicht ausgenommen:

Die Weitergabe von Wissen, das bereits „allgemein zugänglich“ (public domain) oder Teil der „wissenschaftlichen Grundlagenforschung“ ist, bedarf – anders als der Export von Waren – keiner Genehmigung. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass die naturwissenschaftliche Einstufung einer Forschung als Grundlagenforschung nicht zwingend mit ihrer außenwirtschaftsrechtlichen Einstufung übereinstimmt. So handelt es sich z. B. bei Forschung, die mit Mitteln aus der Industrie finanziert wird, in aller Regel nicht um wissenschaftliche Grundlagenforschung im Sinne des Außenwirtschaftsrechts (siehe Modul 3).

Rolle von Empfänger und Bestimmungsland

Eine besondere Aufmerksamkeit gilt Ländern, von denen vermutet wird, dass sie sich um proliferationsrelevantes Wissen bemühen. Diese Staaten versuchen strategisch relevantes Wissen zu erlangen. Um an Güter zu gelangen, die der Exportkontrolle unterfallen, wenden Risikostaaten vielfach konspirative Methoden an, unter Anderem das Nutzen von Tarnfirmen, die Nutzung von Hochschulen als vorgebliche Endverwender, die Verwendung irreführender Projektbezeichnungen, die Abwicklung über Drittländer und die illegale Beschaffung getarnt in einer Masse legaler Geschäfte. 

Ziel entsprechender Beschaffungsbemühungen sind häu"g auch Universitäten und Forschungseinrichtungen. Insbesondere Vereine, Verbände, private und kulturelle Initiativen sowie Technologiezentren, die für Staatsangehörige aus kritischen Ländern im westlichen Ausland gegründet wurden, bieten eine gute Basis für Kontakte und gegenseitigen Informationsaustausch.

Aufgrund der Risiken, die aus einem Beschaffungsvorgang resultieren, sollten Anfragen zur Lieferung von Gütern oder zur Erbringung technischer Unterstützungsleistungen sowie Bewerbungenfür bestimmte Veranstaltungen einer genauen Prüfung unterzogen werden, wenn sich aus der Person des Anfragenden Verdachtsmomente für eine mögliche missbräuchliche Nutzung technischen Wissens ergeben. Das gilt auch für unübliche „Freundschaftsdienste“.

Vorgehen

Die Verhinderung von Proliferation ist unsere gemeinsame Aufgabe! Sie sind als Vertreter des Wissenschafts- und Forschungssektors verantwortlich für die Einhaltung der Exportkontrollvorschriften rund um Ihre eigene Arbeit.

Prüfen Sie Ihre Vorhaben darauf, ob sie genehmigungspflichtig sind. Dabei helfen Ihnen die Publikationen des BAFA.

Wenden Sie sich bei Fragen zunächst an die interne Exportkontrollstelle Ihrer Einrichtung. Wenn Sie weitere Unterstützung benötigen und Ihr Vorhaben nach interner Prüfung genehmigungspflichtig ist, kontaktieren Sie das BAFA.

Genehmigungspflichten und Wissenschaftsfreiheit

Die Verbote und Genehmigungspflichten nach dem Außenwirtschaftsrecht greifen auch für Aktivitäten, die dem Schutz der Wissenschaftsfreiheit unterfallen. Die verfassungsrechtlich garantierte Wissenschaftsfreiheit befreit daher nicht von den Verboten und Genehmigungspflichten des Außenwirtschaftsrechts.

Die Genehmigungspflichten des Außenwirtschaftsrechts beziehen sich im Wesentlichen auf folgende Handlungen:

  • Ausfuhr von Gütern (außerhalb der EU)
  • Verbingung von Gütern (innerhalb der EU)
  • Technische Unterstützung
  • Handels- und Vermittlungsgeschäfte

Das nachfolgende Modul 1 kann in sechs Abschnitte gegliedert werden: 

  • A. Genehmigungspflichten für die Ausfuhr und Verbringung von Gütern
  • B. Genehmigungspflichten für Technische Unterstützung
  • C. Zusammenarbeit mit GastwissenschaftlerInnen
  • D. Genehmigungsfähigkeit von Vorhaben
  • E. Verbote
  • F. Warnhinweise

A. Genehmigungspflichten für die Ausfuhr und Verbringung von Gütern

Der Begriff 'Güter' erfasst Waren, Technologie und Software. Einer Genehmigungspflicht unterworfen werden zum einen Güter, die in den Güterlisten genannt werden (sog. gelistete Güter) und zum anderen nicht gelistete Güter, die im Zusammenhang mit einer kritischen Verwendung ausgeführt bzw. verbracht werden. Ein und dieselbe Ausfuhr kann nicht gleichzeitig einer güterbezogenen Genehmigungspflicht und einer verwendungsbezogenen Genehmigungspflicht unterfallen.

Unter güterbezogene (gelistete) Güter für den Ausfuhr und die Verbringung fallen Kriegswaffen, sonstige Rüstungsgüter und dual-use Güter. Unter verwendungsbezogene Güter, die zwar nicht gelistet sind, aber einer Genehmigungspflicht unterstehen, fallen Güter bei denen der Ausführer Kenntniss einer möglichen sensiblen Verwendung besitzt. Dazu zählen Güter im Zusammenhang mit zivilen kerntechnischen Zwecken aber auch Güter, die mit ABC Waffen oder hierfür geeignete Trägertechnologien in Verbindung stehen. Darauf ankommend ob es sich um eine Ausfuhr in ein Drittland oder Embargoland außerhalb der EU oder eine Verbringung eines Gutes innerhalb der EU handelt, springen andere Vorschriften in Kraft (Modul 1).

Art und Weise der Ausfuhr oder Verbringung

Die Begriffe der Ausfuhr und Verbringung erfassen nicht nur die kommerzielle Versendung von Gütern, sondern auch die Versendung und Mitnahme durch natürliche Personen. Unerheblich ist zudem, auf welche Art und Weise die Ausfuhr oder Verbringung erfolgt.

Ausnahme: Grundlagenforschung und Patentanmeldungen

Ausfuhren und Verbringungen bedürfen grundsätzlich keiner Genehmigung, sofern sie gelistete Technologie (nicht Waren!) zum Gegenstand haben, die Bestandteil der Grundlagenforschung oder allgemein zugänglich ist.

Die Frage, welche Technologie allgemein zugänglich oder Teil der wissenschaftlichen Grundlagenforschung ist, bedarf einer Prüfung im Einzelfall. Anzumerken ist dabei, dass die naturwissenschaftliche Einstufung einer Forschungstätigkeit durch den einzelnen Wissenschaftler nicht zwingend mit der außenwirtschaftsrechtlichen Einordnung übereinstimmt.

Weiterhin bedürfen auch die Ausfuhr und Verbringung von Informationen, die für Patentanmeldungen erforderlich sind, keiner Genehmigung (Ausnahme: Nukleartechnologie).

B. Genehmigungspflichten für Technische Unterstützung

Die Erbringung technischer Unterstützung im Ausland ist von der Ausfuhr oder Verbringung von Technologie abzugrenzen. Die Ausfuhr bzw. Verbringung von Technologie meint die grenzüberschreitende Weitergabe verkörperter Technologie. Die Technologie, nicht aber die Übertragungsform, muss verkörpert sein. Daher liegt auch dann eine Ausfuhr bzw. Verbringung vor, wenn Technologie in einer E-Mail ins Ausland gesendet wird. Technische Unterstützung meint demgegenüber die Weitergabe unverkörperter Erkenntnisse, in erster Linie also die mündliche Weitergabe von Informationen.

Der Begriff der 'technischen Unterstützung' beschreibt jede technische Hilfe in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung. Sie kann in Form von Unterweisung, Ausbildung, Weitergabe von technischen Kenntnissen und Fähigkeiten oder Beratungsleistungen erfolgen, und zwar auch in mündlicher, fernmündlicher oder elektronischer Form.

Eine Genehmigungspflicht kann von vornherein nur bestehen, wenn die Tätigkeit einen Bezug zu folgenden Verwendungen bzw. Gütern aufweist:

  • Chemische, biologisch oder Kernwaffen oder Flugkörper für diese Waffen
  • Militärische Endverwenung in einem Waffenembargoland
  • Anlage für (zivile) kerntechnische Zwecke in Algerien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea, Pakistan oder Syrien
  • Bestimmte in Anhang I der EG-Dual-Use Verordnung und Teil I Abschnitt B der AL gelistete Güter der Kommunikationsüberwachung

Für das Vorliegen einer Genehmigungspflicht ist ferner erforderlich, dass der Erbringer der technischen Unterstützung durch das BAFA über das Bestehen eines solchen Bezugszusammenhangs unterrichtet worden ist. Erfolgte (noch) keine Unterrichtung durch das BAFA, hat der Erbringer der technischen Unterstützung aber selbst (positive) Kenntnis darüber, dass die technische Unterstützung für einen der genannten Verwendungen oder Güter bestimmt ist, muss er das BAFA hierüber unterrichten. Dieses entscheidet sodann über die Genehmigungspflicht.

Kenntnis von dem sensitiven Verwendungszusammenhang

Allerdings ist Kenntnis auch dann gegeben, wenn der Ausführer ausreichende Erkenntnisquellen kennt, aus denen er in zumutbarer Weise und ohne besondere Mühe die Erkenntnisse gewinnen kann. Ist die Verwendung zivil oder besteht nur die Möglichkeit der sensiblen Verwendung, reicht dies zur Tatbestandsverwirklichung nicht aus. Die Normen legen dem Ausführer auch keine Nachforschungspflichten auf, jedoch muss im Rahmen der internen Exportkontrolle sichergestellt sein, dass die mit der Ausfuhrabwicklung und -überwachung betrauten Mitarbeiter alle relevanten Informationen erhalten bzw. diese bewerten. Auch darf der Ausführer offensichtliche Anhaltspunkte nicht bewusst ignorieren.

Ort der technischen Unterstützung

Für die Frage, ob eine Genehmigungspflicht besteht, ist auch entscheidend, an welchem Ort die technische Unterstützung erbracht wird.Technische Unterstützung, die nach ihrem Grundtatbestand nur in Drittländern genehmigungspflichtig ist, ist nach den Ausnahmetatbeständen auch in den sog. EU001-Ländern stets genehmigungsfrei. Zu den sog. EU001-Länder zählen derzeit Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein und die USA. 

Adressat der technischen Unterstützung

Der Adressat der technischen Unterstützung spielt nur für die Genehmigungstatbestände eine Rolle, deren Anwendungsbereich auf das Inland beschränkt ist. Die Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung hängen davon ab, ob sie gegenüber einem Ausländer aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat und Nicht-EU001- Land bzw. gegenüber einem Ausländer aus einem Waffenembargoland  erbracht wird.

Als Ausländer in diesem Sinne gelten nicht alle Personen mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit. Ausländer sind vielmehr solche Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland auf 5 Jahre befristet ist.

Ausnahmen: Vorlesungen und Vorträge

Vorlesungen und Vorträge auf Fachkonferenzen beinhalten in der Regel keine Informationen, die der Exportkontrolle unterfallen. Denn die mündlich weitergegebenen Informationen müssen die Anforderungen einer Güterlistennummer erfüllen. Die Anforderungen der Güterlistennummern sind im Allgemeinen aber sehr spezi!sch und so hoch, dass sie durch mündliche Ausführungen im Rahmen von Vorlesungen und Vorträgen in der Regel nicht erfüllt werden. Zudem werden Vorlesungen und Vorträge, die auf allgemein zugänglichen Informationen bzw. auf Informationen, die Teil der wissenschaftlichen Grundlagenforschung sind, beruhen, von der Exportkontrolle nicht erfasst.

Keine Beschränkungen bestehen für technische Unterstützung, die durch Weitergabe von allgemein zugänglichen Informationen oder solchen Informationen erfolgt, die Teil der Grundlagenforschung sind.

C. Zusammenarbeit mit GastwissenschaftlerInnen

Um zu beurteilen, ob es im Zuge der Zusammenarbeit mit ausländischen Gastwissenschaftlern zu einer genehmigungspflichtigen technischen Unterstützung kommen kann, sollte der nachfolgende Fragenkatalog soweit wie möglich beantwortet werden: 

  • Wie lange soll der geplante Forschungsaufenthalt dauern? Welche Quali!kationen weist der/die Bewerberin auf?

  • Aus welchem Land kommt der/die Bewerberin?

  • Von welcher Einrichtung (Universität etc.) kommt der/die Bewerberin? Ist der/die Bewerberin selbst oder die entsendende Einrichtung gelistet?

  • Was ist das abstrakte Ziel des Forschungsaufenthaltes? Diplomarbeit, Promotion, Post-Doc-Aufenthalt, Habilitation oder ähnliches? Ist eine Veröffentlichung der Arbeitsergebnisse/Forschungsergebnisse vorgesehen?

  • Was ist die genaue fachliche Aufgabenstellung?

  • In welchem Fachbereich und ggf. welches Forschungsvorhaben ist die zu erstellende Arbeit eingebunden?

  • Wer kann als fachliche(r) Ansprechpartnerin nähere Auskünfte zu den wissenschaftlichen Aspekten geben?

  • Hat der/die Bewerberin – soweit bekannt – bereits wissenschaftliche Veröffentlichungen erstellt?

  • Soll der/die Bewerberin Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Kenntnissen, Verfahren, Technologien bekommen? Wenn ja, welche?

  • Handelt es sich um Grundlagen- oder anwendungsorientierte Forschung? Soweit es sich um anwendungsorientierte Forschung handelt:

    • Wo können die erwarteten Forschungsergebnisse nach Ihrem Wissen grundsätzlich eingesetzt werden?

    • Gibt es nach Ihrer Kenntnis und Einschätzung Möglichkeiten der militärischen Verwendung oder Verwendung für die Errichtung oder den Betrieb ziviler kerntechnischer Anlagen dieser Forschungsergebnisse? Wenn ja, welche

    • Eine mögliche militärische Verwendung schließt dabei ausdrücklich auch etwaige Verwendungsmöglichkeiten im Bereich von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen und entsprechenden Trägersysteme zu deren Verbreitung (inklusive der zugehörigen Technologie) ein.

D. Genehmigungsfähigkeit von Vorhaben

Die Genehmigungsfähigkeit von Vorhaben richtet sich danach, wer (Ausführer) liefert was (Gut) wohin (Bestimmungsland) und an wen (Empfänger/Endverwender) zu welchem Zweck (Endverwendung). Dabei werden u. a. folgende Kriterien berücksichtigt:

  • Der Genehmigungserteilung entgegenstehende internationale Verpflichtungen

  • Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts durch das Endbestimmungsland

  • Spannungen und bewaffnete Konflikte im Endbestimmungsland

  • Ziel der Aufrechterhaltung von Frieden, Sicherheit und Stabilität in der Region

  • Nationale Sicherheit der EU-Mitgliedstaaten sowie befreundeter und verbündeter Länder

  • Verhalten des Käuferlandes gegenüber der internationalen Gemeinschaft, unter besonderer Berücksichtigung seiner Haltung zum Terrorismus, der Art der von ihm eingegangenen Bündnisse und der Einhaltung des Völkerrechts

  • Risiko der Abzweigung von Militärtechnologie oder Militärgütern im Käuferland oder der Wiederausfuhr von Militärgütern unter unerwünschten Bedingungen

  • Vereinbarkeit der Ausfuhr von Militärtechnologie oder Militärgütern mit der technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Empfängerlandes, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Staaten bei der Erfüllung ihrer legitimen Sicherheits- und Verteidigungsbedürfnisse möglichst wenige Arbeitskräfte und wirtschaftliche Ressour- cen für die Rüstung einsetzen sollten.

Ein Großteil der Auslandskooperationen von deutschen Universitäten und Forschungsinstituten ist hiernach genehmigungsfähig. Eine Ablehnung ergeht in der Regel nur dann, wenn kritische Güter an einen kritischen Empfänger/Endverwender geliefert werden sollen.

Ein Genehmigungserfordernis ist aber nicht mit einem Verbot des Exports gleichzusetzen!

E. Verbote

Das Kriegswaffenkontrollgesetz verbietet den Umgang mit atomaren, biologischen und chemischen Waffen. Verboten ist es zunächst u. a., diese Waffen zu entwickeln oder herzustellen. Darüber hinaus ist es aber auch verboten, die Entwicklung oder Herstellung dieser Waffen zu fördern. Jede auch nur mittelbare Unterstützungshandlung, die ursächlich für die Entwicklung oder Herstellung der Waffen ist, ist verboten. Damit unterfällt auch die Verbreitung von Kenntnissen in Wissenschaft und Forschung durch Veröffentlichungen, Vorträge oder wissenschaftliche Kooperationen dem Förderverbot, sofern sie für eine spätere Handlung eines Dritten in Bezug auf atomare, biologische oder chemische Waffen ursächlich ist.

Verbote können sich darüber hinaus auch aus Embargomaßnahmen ergeben.Embargos in Bezug auf Rüstungsgüter sind national geregelt. Verboten sind Verkauf, Ausfuhr und Durchfuhr von Rüstungsgütern sowie Handels- und Vermittlungsgeschäfte in den dort aufgeführten Waffenembargoländern.Sonstige Embargomaßnahmen sind in EU-Verordnungen umgesetzt. Diese können sich z. B. auf Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr bestimmter Güter (z. B. Dual-Use-Güter, Güter für Zwecke interner Repression oder Luxusgüter) sowie auf die Erbringung technischer Unterstützung oder von Vermittlungstätigkeiten beziehen. 

Darüber hinaus können auch Finanzsanktionen bestehen. Diese sehen u. a. vor, dass bestimmten Personen, Organisationen und Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder Vermögenswerte jeder Art („wirtschaftliche Ressourcen“) zur Verfügung gestellt werden dürfen (sog. Bereitstellungsverbot). Der Ausdruck „wirtschaftliche Ressourcen“ bezeichnet Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können.

F. Warnhinweise

Anfragen oder Aufträge zur Lieferung von Gütern oder zur Erbringung technischer Unterstützungsleistungen sowie Bewerbungen oder Teilnahmeersuchen für bestimmte Veranstaltungen sollten einer genauen Prüfung unterzogen werden, wenn sich aus der Person des Anfragenden Verdachtsmomente für eine mögliche missbräuchliche Nutzung technischen Wissens ergeben. Ins Besondere bei folgenden Hinweisen sollten Warnglocken leuten: 

  • unbekannte Personen, deren Identität unklar bleibt, da beispielsweise der Briefkopf unvollständig ist oder in das Anschreiben hineinfotokopiert worden ist, oder die auf Fragen zu ihrer Identität erkennbar ausweichende Antworten geben oder keine überzeugenden Referenzen aufweisen

  • anscheinend nicht existente (Kooperations-)Interessenten, die Industrieverbänden oder Registrierungsbehörden unbekannt sind, nicht in Telefon- oder Handelsverzeichnissen geführt und nicht auf Internetseiten oder in anderen Informationsquellen auffindbar sind

  • Personen aus dem militärischen Bereich

  • Personen, von denen in Anbetracht der bekannten Tätigkeiten nicht erwartet würde, dass diese derartige Anfragen stellen würden

  • (Kooperations-)Interessenten,

    • die nicht über die notwendige Ausstattung zur Verarbeitung der betreffenden Güter oder Fachkenntnisse für die Inanspruchnahme der bestellten Dienstleistung verfügen

    • die nicht in der Lage sind, die für den Auftrag üblicherweise erforderlichen Gütermerkmale, Fachkenntnisse oder Ausbildungsstandards genau zu formulieren

    • deren Geschäftsaktivitäten nicht mit der Bestellung übereinstimmen oder

  • Personen, die keine plausiblen Erklärungen über den Verbleib bislang gelieferter Produkte oder den Stand bereits abgewickelter Vorgänge abgeben können

  • Beteiligung eines Vermittlers oder einer sachfremden Forschungseinrichtung

  • Beauftragung zur Veränderung wesentlicher Produktionsprozesse, die die Herstellung von Massenvernichtungswaffen, Flugkörpern oder Rüstungsgütern ermöglichen oder denkbar machen

  • Wechsel eines ausländischen Wissenschaftlers (Studenten, Doktoranden etc.) in das Forschungsprojekt, ohne dass seine vorherige Tätigkeit einen Bezug zu diesem aufweist

  • fehlende oder nicht ausreichende Erklärungen bezüglich der beabsichtigten Verwendung und den Bedarf der Güter oder Unterstützungsleistungen

  • die Beschreibung der bestellten Güter oder Unterstützungsleistungen erscheint unnötigerweise hoch spezi!ziert oder die Menge und Qualität der betreffenden Güter ist ohne zufriedenstellende Erklärung beträchtlich höher oder niedriger, als dies normalerweise für die angegebene Verwendung üblich ist

  • keine Erklärungen oder ausweichende Antworten auf Fragen nach den relevanten geschäftlichen oder technischen Aspekten des Vorgangs sowie Erklärungen, die erkennen lassen, dass der Anfragende nicht über das bei derartigen Projekten normalerweise vorhandene Fachwissen verfügt

  • Zurückhaltung bzgl. Informationen über den Standort, an dem die Technologie oder die damit in Verbindung stehenden Güter eingesetzt bzw. an dem die Dienstleistungen erbracht werden sollen oder

  • Angabe eines abgeschirmten Sicherheitsbereichs als Bestimmungsort, z. B. ein Gebiet in der Nähe militärischer Einrich- tungen oder ein Gebiet, zu dem nur ein streng begrenzter Personenkreis Zugang hat

  • Erklärungen des (Kooperations-)Interessenten erwecken den Eindruck, das Projekte beziehe sich auf Grundlagenfor- schung, obwohl dies nicht der Fall ist

  • Ausländische Delegationen:

    • Die Delegation wird kurzfristig erweitert;

    • Mitglieder der Delegation werden nicht vorgestellt oder

    • Mitglieder bewegen sich außerhalb der Gruppe.

  • ungewöhnliche und grundlose Aufspaltung des Projekts in mehrere Teilbereiche bzw. Fertigstellung eines von einem Dritten begonnenen Projekts ohne plausible Erklärung;

  • umgekehrt: Verzicht des Anfragenden auf weitere Betreuung des Projekts und Fortsetzung der fachlichen Zusammenarbeit

  • Verzicht auf Expertenhilfe oder Schulung der Mitarbeiter, die bei einem derartigen Projekt typischerweise erforderlich ist oder zumindest nachgefragt wird

  • ungewöhnlich günstige Zahlungsmodalitäten, z. B. überhöhtes Honorar oder eine Abschlagszahlung in bar

  • Bitte um äußerste Vertraulichkeit bezüglich der Einzelheiten des Inhalts der Leistungen und des Auftrages

  • übertriebene Sicherheitsvorkehrungen oder sonstige Maßnahmen, die erkennen lassen, dass der Anfragende mit den üblichen Sicherheitsanforderungen im Zusammenhang mit dem Auftrag offensichtlich nicht vertraut ist

  • Verpackungs- und Handhabungsvereinbarungen, die nicht mit dem angegebenen Verwendungszweck oder dem Bestimmungsort der Technologie übereinstimmen oder

  • geographisch oder wirtschaftlich unlogische Aussagen zur Transportrouten

Dieses Modul kann in vier Abschnitte gegliedert werden: 

A: Erfassung ob ein Gut/Technologie der Exportkontrolle unterliegt

B: Richtiges Lesen der Güterlisten

C: Richtiges Lesen der Ausfuhrliste für Rüstungsgüter

D: Auskunft zur Güterliste

A: Erfassung ob ein Gut/Technologie der Exportkontrolle unterliegt

Exportkontrolle in der Wissenschaft

Viele Bereiche in Wissenschaft und Forschung sind vom Außenwirtschaftsrecht und seinen Verboten und Genehmigungspflichten nicht betroffen, hierzu gehören u. a. die Bereiche der Geisteswissenschaften, der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sowie der Humanwissenschaften. In diesen Bereichen besteht folglich in der Regel kein Anlass, sich mit den Güterlisten zu beschäftigen.

In anderen Bereichen (z. B. den Naturwissenschaften) soll die nachfolgende Arbeitshilfe Wissenschaft und Forschung dabei unterstützen, nicht von der Exportkontrolle erfasste Technologie (dies gilt nicht für Waren und Software!) herauszufiltern – ohne dass eine dezidierte Prüfung der einzelnen Nummern der Güterlisten erfolgen muss. Kann die Erfassung der Technologie mithilfe der Arbeitshilfe nicht sicher ausgeschlossen werden, führt allerdings kein Weg an einer eingehenden Prüfung der Güterlistennummern vorbei. 

Die vorliegende Arbeitshilfe bezieht sich ausschließlich auf die Weitergabe von Technologie. Denn für Waren und Software gelten die Ausnahmen für wissenschaftliche Grundlagenforschung und allgemein zugängliche Informationen nicht.

Vorgehensweise

Die Vorgehensweise birgt allerdings die Gefahr, dass eine Erfassung der eigenen Forschung übersehen wird, und es zu einer ungenehmigten Ausfuhr bzw. technischen Unterstützung kommt. Denn zum einen sind die Oberbegriffe in den Güterlisten oftmals sehr weit gefasst. So erfasst der Oberbegriff „Allgemeine Elektronik“ z. B. auch Güter der Medizintechnik. Zum anderen kann es im Einzelfall schwierig sein, zu beurteilen, ob die exportkontrollrechtlich relevante Techno- logie tatsächlich bereits allgemein zugänglich oder Teil der wissenschaftlichen Grundlagenforschung ist.

Kann mithilfe der Arbeitshilfe nicht sicher ausgeschlossen werden, dass die Technologie von den Güterlisten erfasst wird, hat eine vertiefte Prüfung der Güterlistennummern zu erfolgen. Erst danach kann abschließend geprüft werden, ob die Technologie den genannten Ausnahmetatbeständen unterfällt.

In der Regel NICHT von der Exportkontrolle betroffen

  • Vorlesungsinhalte von Bachelor-, Master- und Diplomstudiengängen (Abschlussarbeiten können aber betroffen sein!)
  • Grundlagenforschung
  • Veröffentlichte Forschungserkenntnisse

Bei Bezügen zur Güterliste betroffen: 

  • Betreuung von Studien- und Abschlussarbeiten
  • Betreuung von Doktoranden und Postdoktoranden
  • Weitergabe von detaillierten und noch nicht veröffentlichten Inhalten

Schritt für Schritt zur Exportkontrolle

Schritt 1: Ist mein Gut auf der Güterliste zu finden? 

Die mit den Güterlisten kontrollierten Güter sind: 

  • Rüstungsgüter (Die Liste finden Sie hier)
  • Dual-Use-Güter (Die Liste finden Sie hier)

Sie können bereits mit einigen einfachen Kontrollfragen einen Hinweis auf einen möglichen Bezug Ihres Forschungsge- bietes zu den Güterlisten erhalten: 

  • Haben die Forschungsergebnisse Relevanz für Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von Massenvernichtungswafffen, deren Trägersystemen oder Rüstungsgütern, ins Besondere in den folgenden Bereichen
    • Kerntechnische Materialien und Anlagen
    • Besondere Werkstoffe und Materialien
    • Werkstoffbearbeitung
    • Allgemeine Elektronik
    • Rechner
    • Telekommunikation
    • Informationssicherheit
    • Sensoren
    • Laser
    • Luftfahrtechnik
    • Navigation
    • Meeres- und Schiffstechnik
    • Luft- und Raumfahrt und zugehörige Antriebe

Wenn Sie alle Fragen mit NEIN beantworten können, unterliegt das Vorhaben höchstwahrscheinlich nicht der Exportkontrolle. Sie sollten allerdings beachten, dass auch die Ausfuhr von nicht in den Güterlisten genannter Technologie im Einzelfall einer Genehmigungspflicht unterliegen kann, wenn Ihnen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Technologie einer in Modul 1 genannten sensiblen Verwendung zugeführt werden soll.

Wenn Sie ihr Gut in einem dieser Bereiche vermuten und somit die Kontrollfrage mit JA beantwortet haben, dann weiter zu Schritt 2. 

Schritt 2: Handelt es sich um Grundlagenforschung? 

Grundlagenforschung ist nicht von der Exportkontrolle betroffen. Auch wenn ein Bezug zu gelisteten Gütern besteht, ist Grundlagenforschung in der Allgemeinen Technologie-Anmerkung (ATA) zu den Güterlisten von der Exportkontrolle ausgenommen. Die nachfolgenden Kontrollfragen sollen Ihnen hierfür Anhaltspunkte liefern: 

  • Handelt es sich um theoretische bzw. experimentelle Arbeiten? 
  • Werden grundlegende Prinzipien erforscht? 
  • Ist die Forschung NICHT auf einen praktischen Zweck oder ein praktisches Ziel ausgerichtet? Ist keine konkrete Anwendung vorgesehen und wird nicht auf die Entwicklung eines Produktes abgezielt? 
  • Erfolgt eine Forschung ohne bzw. nicht für industrielle Partner? 
  • Wird die Forschung ohne Forschungsgelder aus der Industrie finanziert? 
  • Wissenschaftliche Grundlagenforschung weist typischerweise einen Technology Readiness Level von 1 - 3 auf. Liegt der technologische Reifegrad in diesem Bereich? 

Wenn Sie alle Kontrollfragen mit JA beantwortet haben, handelt es sich höchstwahrscheinlich um wissenschaftliche Grundlagenforschung, für die keine Genehmigungspflicht besteht.

Bei Forschungskooperationen mit Industriepartnern handelt es sich in der Regel nicht mehr um Grundlagenforschung, sondern um anwendungsorientierte Forschung. Eine Aussage, ob eine Erfassung nach den Güterlisten besteht, sollte in diesen Fällen auch beim beteiligten Industriepartner eingefordert werden, da jedes exportierende Unternehmen ein Exportkontrollsystem implementieren muss.

Wenn Sie eine der Kontrollfragen mit NEIN beantwortet haben, weiter mit Schritt 3.

Schritt 3: Es besteht ein Bezug zu den Güterlisten und es handelt sich NICHT um Grundlagenforschung: In welchem Maße wird Wissen weitergegeben? 

Auch wenn Sie aufgrund Ihres Forschungsgebietes von der Exportkontrolle betroffen sein können, hängt eine Erfassung durch die Exportkontrolle davon ab, in welchem Maße das Wissen weitergegeben wird. Die Anforderun- gen der Güterlistennummern sind im Allgemeinen sehr spezi!sch und hoch. Die Technologie muss gemäß der Allgemeinen Technologie-Anmerkung insbesondere unverzichtbar sein. Letzteres bedeutet vereinfacht, dass mit dieser Technologie die in den Güterlisten genannten Merkmale erreicht oder sogar überschritten werden.

Darüber hinaus unterliegen Informationen, die bereits allgemein zugänglich sind, nicht der Exportkontrolle. Sie müssen daher nicht für jede Veröffentlichung bzw. Teilnahme oder Ausrichtung von Symposien/Kongressen eine Genehmigung beantragen. 

Ist die Technologie umfassend veröffentlicht und damit allgemein zugänglich, unterliegt das Vorhaben keiner Geneh migungspflicht.

Wenn die Technologie nur in Ansätzen weitergegeben wird, gilt die Technologie nicht als unverzichtbar (Erheblichkeit), auch hier unterliegt die Veröffentlichung nicht der Exportkontrolle. 

Schritt 4: Es besteht ein Bezug zu den Güterlisten, es handelt sich NICHT um Grundlagenforschung und die Arbeit ist NICHT umfassend veröffentlicht

Konnte mittels der oben angeführten Fragen nicht sicher ausgeschlossen werden, dass die Technologie der Exportkontrolle unterfällt, ist eine Prüfung der einzelnen Güterlistenpositionen vorzunehmen.

B: Richtiges Lesen der EG-Dual-Use Güterlisten

Das Nummerierungssystem für Güterlisten verwendet eine Mischung aus Ziffern und Buchstaben um Güter zu kategorisieren (Beispiel: 1C351). Dabei sind folgende Regeln zu beachten: 

  • Die erste Ziffer beschreibt die Kategorie

Insgesamt gibt es zehn Kategorien: 

Kategorie 0: Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung

Kategorie 1: Besondere Werkstoffe, Materialien und zugehörige Ausrüstung

Kategorie 2: Werkstoffbearbeitung

Kategorie 3: Allgemeine Elektronik

Kategorie 4: Rechner

Kategorie 5: Telekommunikation und Informationssicherheit

Kategorie 6: Sensoren und Laser

Kategorie 7: Luftfahrttechnik und Navigation

Kategorie 8: Meeres- und Schiffstechnik

Kategorie 9: Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe

  • Buchstabe identifiziert die Gattung

Gattung A: Systeme, Ausrüstung und Bestandteile

Gattung B: Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen

Gattung C: Werkstoffe und Materialien

Gattung D: Datenverarbeitungsprogramme (Software)

Gattung E: Technologie

  • Zweite Ziffer identifiziert das Regime, aus dem die Kontrolle erwächst

Regime 0: Wassenaar Arrangement

Regime 1: Missle Technology Control Regime

Regime 2: Nuclear Suppliers Group

Regime 3: Australische Gruppe

Regime 4: Chemiewaffenübereinkommen

Regime 5 - 8: reserviert

Regime 9: Nationale Erfassungsnummer

C: Richtiges Lesen der Ausfuhrliste für Rüstungsgüter

Für Rüstungsgüter springt eine separate Ausfuhrliste mit nummerierte Kennzeichung in Kraft, die Sie vollständig hier finden. Überkategorien sind dabei: 

0001: Sog. Hand-, Faustfeuerwaffen

0002: Sog. Waffen mit größerem Kaliber

0003: Munition

0004: Bomben, Torpedos, Minen, Raketen, Flugkörper

0005: Feuerlieteinrichtungen, Prüfausrüstung

0006: Landfahrzeuge

0007: Chemische und biologische Agenzien, ABC-Schutz

0008: Spreng-, Treibstoffe

0009: Kriegsschiffe, Marineausrüstung

0010: Luftfahrzeuge

0011: Elektronische Ausrüstung

0012: Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie

0013: Spezialpanzer-, Schutzausrüstung

0014: Ausbildungs- Simulationsausrüstung

0015: Bilderfassung

0016: Schmiedestücke, Gussstücke, unfertige Erzeugnisse

0017: Ausrüstungsgegenstände

0018: Ausrüstungen für die Herstellung von Rüstungsmaterial

0019: Strahlenwaffensysteme

0020: Tieftemperaturausrüstung

0021: Software für Rüstungsmaterial

0022: Technologie für Rüstungsmaterial

D: Auskunft zur Güterliste

Die Gütereinstufung erfolgt nach objektiv-technischen Kriterien, die Verwendung und der Endempfänger dürfen bei der technischen Einstufung keine Rolle spielen. Für die Einstufung und damit auch für das Bestehen der Genehmigungspflicht ist es demnach unerheblich, ob das Gut zu ausschließlich zivilen Zwecken verwendet werden soll, oder ob eine militärische Verwendung beabsichtigt ist. Die Verwendung spielt aber bei der Frage der Genehmigungsfähigkeit eine Rolle.

Kann der Ausführer im Wege einer eigenverantwortlichen Prüfung nicht feststellen, ob das auszuführende oder zu verbringende Gut von einer der relevanten Güterlisten erfasst ist, hat er die Möglichkeit, beim BAFA einen Antrag auf „Auskunft zur Güterliste“ (AzG) zu stellen. Die AzG ist ein güterbezogenes technisches Gutachten. Es gibt Auskunft darüber, dass die in der AzG bezeichneten Güter nicht von Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung oder Teil I der Ausfuhrliste zur AWV (in der zum jeweiligen Zeitpunkt der Ausstellung gültigen Fassung) erfasst werden. Auch die Güterlisten der Anti-Folter-Verordnung und der Feuerwaffen-Verordnung werden in die Prüfung mit einbezogen. Embargo-Vorschriften werden hingegen nicht berücksichtigt.

Bevor eine AzG beantragt wird, ist eine eigenverantwortliche Prüfung vorzunehmen. Der Antrag ist zudem auf solche Güter zu beschränken, die eine Nähe zu Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung oder Teil I der Ausfuhrliste aufweisen oder für die eine Zollbehörde ausdrücklich eine AzG verlangt hat.

Dieses Modul kann in drei Bereiche gegliedert werden: 

A: Definition

B: Allgemein Zugänglich

C: Grundlagenforschung

A: Definition

Die Ausnahmetatbestände, sog. „de-control notes“, nehmen Technologie, die der wissenschaftlichen Grundlagenforschung zugehört oder allgemein zugänglich ist, von den exportkontrollrechtlichen Genehmigungserfordernissen aus. Ebenfalls ausgenommen werden Informationen, die für Patentanmeldungen erforderlich sind.

Die Ausnahmetatbestände gelten nur für Technologie. Waren (z. B. Prototypen und Geräte) werden davon nicht erfasst!

Die de-control notes sind in den Allgemeinen Technologie-Anmerkungen (ATA) und in der Nukleartechnologie-Anmer- kung zur EG-Dual-Use-Verordnung sowie zur Ausfuhrliste geregelt und bilden auch einen Ausnahmetatbestand bei den Genehmigungserfordernissen für technische Unterstützung.

Die Begriffe „allgemein zugänglich“ und „Grundlagenforschung“ werden in den Begriffsbestimmungen der EG-Dual-Use-Verordnung wie folgt definiert:

  • Allgemein zugänglich (in the public domain): bezieht sich auf Technologie und Software, die ohne Beschränkung ihrer weiteren Verbreitung erhältlich ist (Copyright-Beschränkungen heben die allgemeine Zugänglichkeit nicht auf).

  • Wissenschaftliche Grundlagenforschung (ATA / NTA) (basic scienti"c research): experimentelle oder theoretische Arbeiten hauptsächlich zur Erlangung von neuen Erkenntnissen über grundlegende Prinzipien von Phänomenen oder Tatsachen, die nicht in erster Linie auf ein spezi"sches praktisches Ziel oder einen spezi"schen praktischen Zweck gerichtet sind.

Beide Begriffe entstammen den internationalen Exportkontrollregimen und sind bewusst weit gefasst, um auf den weiten Güterkreis (Kategorie 0 bis 9) des Anhangs I sowie der Ausfuhrliste Anwendung zu finden.

B: Allgemein Zugänglich

 

Eine Informationsquelle ist dann allgemein zugänglich, wenn sie technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen.

Tatsächliche oder rechtliche Beschränkungen ohne exportkontrollrechtliche Relevanz, also solche, die nicht auf der Sensitivität eines Gutes beruhen, ändern an der „allgemeinen Zugänglichkeit“ des Gutes bzw. der Technologie nichts. Das können sowohl öffentlich-rechtliche Beschränkungen mit eigener Zielrichtung sein, etwa eine Jugendschutzbestimmung oder eine privatrechtliche Beschränkung wie die Lizenzvereinbarung unter Geschäftspartnern. Dass der Zugang zu Informationen ggf. nur kostenpflichtig erhältlich ist, steht der allgemeinen Zugänglichkeit nicht entgegen. Auch Informationen, die erst nach vorheriger Registrierung abru ar sind, sind allgemein zugänglich, solange sich grundsätzlich jeder- mann unter den genannten Bedingungen registrieren kann. Copyright-Beschränkungen stehen der allgemeinen Zugänglichkeit ebenfalls nicht entgegen.

Allgemein Zugänglich in der Wissenschaft

Besonders relevant wird die Frage nach der allgemeinen Zugänglichkeit im Rahmen von Publikationen in wissenschaftlichen Fachzeitschriften: Wissenschaftliche Beiträge in Fachzeitschriften richten sich inhaltlich zwar ggf. nur an einen kleinen Kreis von Experten mit spezifischem Fachwissen, sind aber gleichwohl allgemein zugänglich. Maßgeblich ist, ob die Möglichkeit des allgemeinen Zugangs besteht. Ob und wie häufig auf die Kenntnisse tatsächlich zugegriffen wird, ist nicht ausschlaggebend. Auch durch die Publikation von Patenten (Offenlegungsschrift) werden Kenntnisse allgemein zugänglich gemacht.

Beispiele von allgemein zugänglichen Informationsquellen: 

  • Veröffentlichungen wie Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, die in Gechäften und Bibliotheken verfügbar sind
  • Informationen, die ohne Beschränkung im Geschäft, per E-Mail elektronisch oder per Telefon erworben oder bestellt werden können. 
  • Informationen, die im Internet ohne vorherige Registrierung frei einsehbar sind
  • Bei offenen Konferenzen, Seminaren, Messen und Ausstellungen weitergegebene Informationen
  • Informationen, die durch das Patentamt veröffentlich worden sind. 
  • Informationen über allgemeine wissenschaftliche Grundsätze die üblicherweise an Universitäten gelehrt werden. 
  • Dissertationen und Diplomarbeiten, wenn sie im Rahmen der üblichen Vorschriften (ewa in Fachbereichsbibliotheken) eingestellt worden  sind

Wann ist eine Technologie/Software NICHT allgemein zugänglich? 

Nicht allgemein zugänglich sind solche Informationen, die nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich sind. Hierzu zählen Informationen, die erst nach einer individualisierenden Entscheidung durch den Informationsträger zugänglich gemacht werden. 

Ebenso gilt zu berücksichtigen, dass Informationen erst dann „allgemein zugänglich“ sind, wenn die Publikation erfolgt ist. Es ist ständige Verwaltungspraxis des BAFA, erstmalige Veröffentlichungen von Forschungsergebnissen, die dem Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung unterfallen, als Ausfuhr zu bewerten, da die Forschungsergebnisse bis zu dem Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht öffentlich zugänglich sind und die Ausnahme aus der ATA nicht greift. Anderes kann bei reinen Printveröffentlichungen im Inland gelten.

Sensitive Kenntnisse, deren Publikation noch nicht erfolgt, sondern lediglich beabsichtigt ist, sind gerade (noch) nicht „allgemein zugänglich“ – ihre Weitergabe ist in der Folge genehmigungsp#ichtig. Die spätere Veröffentlichung ändert daran nichts, denn maßgebend ist der Zeitpunkt der Weitergabe.

C: Grundlagenforschung

Definition

Die Befreiung der Grundlagenforschung von Ausfuhrgenehmigungspflichten findet seine Wurzel in der vom Grundgesetz gewährten Wissenschaftsfreiheit. Ausgenommen von der Befreiung ist die Forschung, die auf einen spezifischen Zweck gerichtet ist und einen konkreten Anwendungsbezug erkennen lässt. 

Grundlagenforschung wird dabei definiert als "Experimentelle oder theoretische Arbeiten hauptsächlich zur Erlangung von neuen Erkenntnissen über grundlegende Prinzipien von Phänomenen oder Tatsachen, die nicht in erster Linie auf ein spezifisches praktisches Ziel oder einen spezifischen praktischen Zweck gerichtet sind."

Darunter ist allerdings nicht der gesamte Bereich von Forschung und Lehre zu verstehen, sondern nur der allgemeine Grundlagenbereich. Insbesondere sind alle Informationen aus Fach- und Lehrbüchern nicht von der Exportkontrolle erfasst. Grundlagenforschung ist im allgemeinen Verständnis der Wissenschaft rein erkenntnisorientierte oder erkenntnisgetriebene Forschung, und steht in Zusammenhang mit fundamentalen Fragen und Problemstellungen (in) einer Disziplin. Insofern ist auch nicht alles, was sich selbst als Grundlagenforschung bezeichnet, wirklich Grundlagenforschung, sondern Anwendungsforschung. Zur Berufung auf ein reines Erkenntnisinteresse muss eine erkennbare Grundlagenrelevanz, ein konkretes Versprechen auf fundamentale Durchbrüche, unabhängig davon, ob diese dann auch tatsächlich gelingen oder nicht, hinzutreten.

Abgrenzung Grundlagenforschung und Anwendungsforschung

Experimentelle und theoretische Arbeiten, die ausschließlich der Wissensvermehrung dienen, stellen in der Regel Grundla- genforschung dar. Ebenso wie Informationen über allgemeine wissenschaftliche Grundsätze, die üblicherweise an Schulen und Universitäten gelehrt werden.

Experimentelle und angewandte Forschung kann solange im Bereich der Grundlagenforschung angesiedelt werden, so es sich um Studien zur Machbarkeit sowie zum Auf"nden von prinzipiellen Lösungs- oder Verfahrenswegen handelt.

Arbeiten hingegen, die deutlich dem Bereich Entwicklung zuzuordnen sind - hin zu fertigen Produkten - fallen nicht mehr in den Bereich der Grundlagenforschung.

Technology Readiness Level

Von der Grundlagenforschung bis zur Verwertung und Anwendung im Markt sind viele Zwischenschritte nötig. Einen Ansatz für eine Lösungsmöglichkeit der Abgrenzungsfrage, wann keine sog. Grundlagenforschung mehr zu bejahen ist, bietet der sog. Technologie-Reifegrad. Dieser „Technology Readiness Level“ (TRL) ist ursprünglich ein Begriff, der in der Luft- und Raumfahrttechnik geprägt wurde. Es ist eine Skala zur Bewertung des Entwicklungsstandes von neuen Technologien auf der Basis einer systematischen Analyse. 

Es werden zwischen neun Level der Technology Readiness unterschieden: 

TRL 1: Basic principles observed and reported (Grundlagenforschung)

TRL 2: Technology concept formulated (Grundlagenforschung)

TRL 3: Analytical and experimental critical functions and/or proof of concept (Grundlagenforschung)

TRL 4: Technology validated in laboratory environment (Entwicklung)

TRL 5: Technology validated in relevant environment (Entwicklung)

TRL 6: Technology demonstrated in relevant environment (Innovation)

TRL 7: System prototype demonstration in an operational environment (Innovation)

TRL 8: System completed and qualified through test and demonstration (Innovation)

TRL 9: Actual system proven in an operational environment (Erfolgreiche Anwendung)

Zur Grundlagenforschung gehören dabei TRL Level 1 - 3. Die Abgrenzung zwischen Grundlagenforschung und anwendungsbezogener Forschung ist nicht immer einfach und in verschiedenen Studienrichtungen auch nicht einheitlich. Indikatoren, ob es sich um Grundlagenforschung handelt sind dabei: 

  • wenn die Forschung auf neue und grundlegende Erkenntnisse über Prinzipien und Phänomene ausgerichtet ist.
  • wenn die Forschung keine Ausrichtung auf einen praktischen Zweck hat
  • wenn die Forschung die Angaben unter TRL Level 1 - 3 erfüllt
  • wenn keine Drittmittel aus der Industrie zur Forschung beigetragen haben. 

Im Kontrast besitzt angewendete Forschung folgende Charakteristika: 

  • wenn die Forschung auf konkrete Verfahren und Produkte ausgerichtet ist (bis hin zur Marktreife). 
  • Ausrichtung der Förderung ist spezifisch
  • wenn die Forschung die Angaben unter TRL Level 4 - 9 erfüllt
  • wenn Drittmittel aus der Industrie zur Forschung beigetragen haben

Bei Forschungskooperationen mit Industriepartnern handelt es sich in der Regel nicht mehr um Grundlagenforschung, sondern um anwendungsorientierte Forschung. Eine Aussage über einen möglichen Bezug der Güter/Technologie zur Ausfuhrliste sollte in diesen Fällen auch vom beteiligten Industriepartner eingefordert werden, da jedes exportierende Unternehmen eine Exportkontrollsystem in seinen Geschäftsabläufen implementiert haben muss.

Besteht eine Genehmigungsp#icht, ist seitens des Ausführers bzw. Verbringers zu prüfen, welcher Genehmigungstyp herangezogen werden kann. Im Wesentlichen existieren drei Genehmigungstypen:

A: Einzelgenehmigungen

B: Sammelgenehmigungen

C: Allgemeine Genehmigung

 

A: Einzelgenehmigung

Mit einer Einzelgenehmigung wird ein konkreter Ausfuhr- bzw. Verbringungsvorgang genehmigt.

B: Sammelgenehmigung

Mit einer Sammelgenehmigung können eine Vielzahl von Ausfuhren und/oder Verbringungen an verschiedene Empfänger und Endverwender in verschiedenen Ländern für einen angegebenen Gesamtwert oder eine angegebene Gesamtmenge genehmigt werden.

Im Forschungsbereich kommen Sammelgenehmigungen insbesondere für größere Kooperationsvorhaben in Betracht, im Rahmen derer über einen längeren Zeitraum eine Vielzahl auch unterschiedlicher Güter an mehrere Empfänger/Endverwender ausgeführt bzw. verbracht werden sollen. Die Empfänger/Endverwender können dabei auch in unterschiedlichen Ländern ansässig sein.

C: Allgemeine Genehmigung

Definition

Allgemeine Genehmigungen (AGG) sind öffentlich bekannt gegebene Verwaltungsakte in Form der Allgemeinverfügung. Ausführer oder Verbringer, die von einer AGG Gebrauch machen wollen, müssen sich einmalig für die jeweilige AGG registrieren. Dies erfolgt über ein Online-Portal des BAFA.

AGG bieten den Vorteil, dass kein Genehmigungsantrag gestellt werden muss; Ausfuhren und Verbringungen, die die Voraussetzungen einer AGG erfüllen, sind vielmehr automatisch genehmigt. Der Anwendungsbereich von AGG bestimmt sich in erster Linie über den zugelassenen Güterkreis und die zugelassenen Bestimmungsziele. Teilweise werden nur bestimmte Fallgruppen allgemein genehmigt. Alle AGG benennen zudem Konstellationen, in denen eine Verwendung ausgeschlossen ist sowie Verfahrensvorgaben.

Die Prüfung, ob die Voraussetzungen einer AGG vorliegen, ist durch den Ausführer oder Verbringer eigenverantwortlich durchzuführen, denn ein Antragsverfahren, in dem das BAFA den Vorgang prüft, wird nicht durchlaufen.

Hilfeverfahren: der AGG-Finder

Eine Hilfestellung bei der Prüfung, welche AGG verwendet werden kann, bietet der auf der Internetseite des BAFA zur Verfügung stehende „AGG-Finder“. Der AGG-Finder zeigt nach Eingabe des Guts (Listenposition) sowie des Bestimmungslands AGGen an, die potentiell verwendet werden können. Zu beachten ist allerdings, dass die AGG 13 und AGG 25 aufgrund der Vielzahl der erfassten Fallgruppen bei den Ergebnissen des AGG-Finders keine Berücksichtigung finden.

Ausführer

Die Genehmigungspflicht trifft den Ausführer, also diejenige natürliche oder juristische Person, die Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und über die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der EU bzw. aus dem Inland bestimmt.

Ausfuhrverantwortlicher

In der Beurteilung der AV-Eigenschaft ist in der Welt der Wissenschaft grundsätzlich zu differenzieren zwischen außeruniversitären Forschungseinrichtungen und Universitäten.

Hochschulen sind in der Regel Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. In der Regel haben Universitäten ein spezifisches Fakultätsprofil, ein Spektrum an Wissensgebieten, das historisch wächst und sich im Laufe des Bestehens der Universität entwickelt.

Der/die UniversitätspräsidentIn repräsentiert die Universität nach außen. Die wissenschaftlichen Fachgebiete werden in der Regel durch Lehrstühle, d. h. ProfessorInnen, vertreten (unterstützt von wissenschaftlichen MitarbeiterInnen). Für die verbeamteten ProfessorInnen gilt ein besonderes Dienstrecht, das vom Land im jeweiligen Beamtengesetz festgelegt wird. ProfessorInnen nehmen ihre diversen Tätigkeiten in Forschung, Lehre und Prüfungen selbstständig und nicht weisungsgebunden wahr.

Natürlich sind aber auch die ProfessorInnen in Hierarchien eingebunden und können selber nicht Forschungsverträge und/ oder -kooperationen im Namen ihrer Universität schließen. Dies obliegt viel mehr dem Präsidenten oder der Präsidentin. Die Ausführereigenschaft bzgl. Ausfuhrvorhaben im Rahmen von Auftragsforschung bzw. Forschungskooperationen kommt hier grundsätzlich der Universität zu, sodass der oder UniversitätspräsidentIn – als VertreterIn der Universität – für Ausfuhrvorhaben im Rahmen von Auftragsforschung bzw. Forschungskooperationen die letztliche Verantwortung trägt, mithin als AV fungiert.

In der Folge ist dieser oder diese als AV für die Einhaltung der Exportkontrollvorschriften persönlich verantwortlich. Er/sie hat die personellen, sachlichen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die zur Einhaltung der Bestimmungen im Außenwirtschaftsverkehr eingehalten erforderlich sind. Ihm/ihr obliegt die Organisation und Überwachung des innerbetrieblichen Compliance-Programms (ICP) sowie die Auswahl des Personals und dessen Weiterbildung.

Anderes gilt nur dann, wenn ProfessorInnen eigenverantwortlich, d. h. nicht im Namen der Universität, sondern im eigenen Namen (z. B. im Rahmen einer Nebentätigkeit) Ausfuhrvorhaben betreiben, Publikationen veröffentlichen. Dann ist der/die jeweilige ProfessorIn persönlich, als Privatperson, als AusführerIn im Sinne des Außenwirtschaftsrechts anzusehen. In diesen Fällen ist grundsätzlich im Einzelfall mit dem BAFA zu klären, ob es erforderlich ist, dass der/die ProfessorIn selber auch als AV zu benennen ist.

Verfahren

Bei Exportvorhaben mit gelisteten Gütern ist es grundsätzlich erforderlich, dem BAFA gegenüber schriftlich einen AV zu benennen. Der AV ist für die Einhaltung der Exportkontrollvorschriften persönlich verantwortlich. Die Person hat alle personellen und sachlichen Vorkehrungen zu treffen, dass die Bestimmungen im Außenwirtschaftsverkehr eingehalten werden. Der Person obliegt die Organisation und Überwachung des innerbetrieblichen Compliance-Programms (ICP) sowie die Auswahl des Personals und dessen Weiterbildung.

Der oder die AV ist der/die persönliche Ansprechpartnerin für die Zuverlässigkeitsprüfung in Genehmigungsverfahren (§ 8 Abs. 2 AWG) durch die Genehmigungsbehörde.

EORI-Nummern

In allen Anträgen müssen AusführerIn/VerbringerIn gegenüber dem BAFA ihre EORI-Nummer (Economic Operators Registra- tion and Identification Number) angeben – das gilt auch für Ausfuhren, die eine Privatperson vornimmt, bspw. ein(e) ProfessorIn im Rahmen einer Nebentätigkeit.

Die EORI-Nummer ist wie folgt aufgebaut: „DE“ plus maximal 15-stellige Nummer ergänzt durch eine 4-stellige Niederlas- sungsnummer. Mit Einführung der EORI-Nummer erhalten alle Beteiligten die Niederlassungsnummer „0000“.

Die EORI-Nummer wird nicht vom BAFA vergeben, sondern muss förmlich beim Informations- und Wissensmanagement Zoll beantragt werden. Auch ist eine Namens- oder Adressänderung durch das BAFA nicht möglich.

Nähere Informationen zur Beantragung der EORI-Nummer und den Antragsvordruck „0870“ finden Sie auf der Internetseite des Zolls .

Eine gültige EORI-Nummer ist auch Voraussetzung für die Anmeldung zu dem ELAN-K2 Ausfuhrportal. Bitte beantragen Sie die EORI-Nummer daher frühzeitig vor der Anmeldung bzw. lassen eine nicht mehr aktuelle Adresse korrigieren. Dies gilt auch für Privatpersonen.

A: Verantwortung

B: Organisationsregeln

C: Vorteile interner Exportkontrolle

D: Eigenverantwortung bei Internal Compliance Programmen

E: Wissenschaftsfreiheit und Regelbefolgung

F: Kriterien eines ICP in Forschungseinrichtungen

G: Straf- und ordnungswidrigkeitsrechtliche Haftung

 

A: Verantwortung

Die staatliche Exportkontrolle baut auf der Freiheit des Außenwirtschaftsverkehrs auf. Dies erfordert die Eigenverantwortung eines jeden Wissenschaftlers und einer jeden Wissenschaftlerin, die oder der sich entscheidet, Produkte (z. B Prototypen, Versuchsexemplare) auszuführen, Know-how auszutauschen, Dienstleistungen im Ausland zu erbringen, Drittmittel anzuwerben, Software und Technologie zu exportieren bzw. für Zugriffe aus dem Ausland bereitzustellen. Der Wissenschaftler muss bei seinen Entscheidungen stets auch die Verbote und Genehmigungspflichten des Außenwirtschaftsverkehrs beachten.

Eine Verantwortung besteht aber auch für die jeweilige Forschungseinrichtung. Es liegt an ihr, die organisatorischen Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass Rechtsverstöße innerhalb der Forschungseinrichtung von vorneherein vermieden werden können. Hierzu müssen u. a. Verfahren etabliert werden, die systematisch eine interne exportkontrollrechtliche Beurteilung vor Vornahme von z. B. Technologietransfers sowie die Einholung der erforderlichen Genehmigun- gen sicherstellen.

B: Organisationsregeln

Zuverlässigkeit heißt, die Einhaltung geltender Gesetze gewährleisten zu können. Die Anforderungen, die an die außenwirtschaftsrechte Zuverlässigkeit zu stellen sind, werden durch die „Grundsätze der Bundesregierung zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren von Kriegswaffen und rüstungsrelevanten Gütern“ vom 25. Juli 2001 konkretisiert. Danach muss der Antragsteller durch eine geeignete Ablauforganisation sicherstellen, dass alle Verbote, Genehmigungs- und sonstigen Pflichten wie z. B. Aufbewahrungspflichten eingehalten werden können. Er muss mithin ein internes Exportkontrollsystem etablieren.

Die Pflicht zur Installation eines Internal Compliance Programmes (ICP trifft den Ausfuhrverantwortlichen (AV), der von der jeweiligen Forschungseinrichtung bestellt und gegenüber dem BAFA schriftlich benannt werden muss. Bei dem AV muss es sich grundsätzlich um ein Mitglied des vertretungsberechtigten Organs handeln.

C: Vorteile interner Exportkontrollen

Eine wirksame Exportkontrolle bietet auch Vorteile und vermeidet erhebliche Risiken. Eine Teilnahme an Exzellenzinitiativen ist ohne nachweisliche Umsetzung gesetzlicher Verpflichtungen nicht denkbar. Zudem legen potentielle Kooperationspartner internationalen Rangs zunehmend Wert auf die Einhaltung sicherheitsrelevanter Vorschriften, so dass es zumindest ein Wettbewerbsvorteil, wenn nicht gar Voraussetzung einer Forschungskooperation ist, eine organisierte Exportkontrolle vorzuweisen.

Verstöße gegen Exportkontrollrecht sind außerdem nicht nur strafrechtlich bewehrt, sondern können den Verlust der Zuverlässigkeit der Forschungseinrichtung als Antragstellerin nach sich ziehen. Diese Zuverlässigkeit spielt auch für staatliche Drittmittelgeber eine Rolle.

Tatsächliche oder auch nur vermeintliche Verstöße gegen Exportkontrollrecht können darüber hinaus auch einen erheblichen Reputationsverlust zur Folge haben. Auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in eine ethische und verantwortungsvolle Wissenschaft kann nachhaltig beschädigt werden.

Eine organisierte Exportkontrolle innerhalb der Forschungseinrichtung hilft, diese Risiken zu vermeiden. Exportkont- roll-Compliance liegt daher im besten Interesse sowohl der Forschungseinrichtung als auch der Wissenschaftler und sonstigen Mitarbeiter!

D: Eigenverantwortung bei Internal Compliance Programmen

Wissenschaftler haben aufgrund ihres Wissens, ihrer Erfahrungen und im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich garantierten Freiheiten auch und gerade im Bereich der sicherheitsrelevanten Forschung eine besondere Verantwortung, die über rechtliche Verpflichtungen hinausgeht. Ethische Prinzipien und Mechanismen zum verantwortungsvollen Umgang mit Forschung zu entwickeln, ist indes Aufgabe der Wissenschaft selbst. In der Praxis werden hierzu von Forschungseinrichtungen auf Basis freiwilliger Verhaltenskodizes Ethikregeln definiert und strukturelle Rahmenbedingungen für eine ethisch verantwortbare Forschung geschaffen.

Die nachfolgenden Ausführungen zu den Kriterien eines effektiven ICP betreffen im Gegensatz dazu Maßnahmen, die der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen dienen sollen. Die Grenzen sind jedoch mitunter fließend. Z. B. sehen die Empfehlungen der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) und der Leopoldina zum Umgang mit sicherheitsrelevanter Forschung u. a die Einrichtung von Compliance-Stellen an Forschungseinrichtungen vor, die die Leitung der Institution und die Mitarbeiter bei der Einhaltung der Rechtsvorschriften unterstützt.

Das Exportkontroll-ICP einer Forschungseinrichtung sollte daher nicht als isolierter Mechanismus begriffen werden. Export-Compliance stellt immer nur einen Teil der Gesamt-Compliance einer Organisation dar. Sinnvoll und wünschenswert ist es daher, dass ICP in bereits bestehende Verhaltenskodizes zur Umsetzung ethischer Leitlinien bzw. zur Einhaltung anderer Rechtsvorgaben zu integrieren.

E: Wissenschaftsfreiheit und Regelbefolgung

Die garantierte Wissenschaftsfreiheit wird nicht schrankenlos gewährt. Sie entbindet nicht von der Einhaltung der Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs und immunisiert nicht gegen strafrechtliche Sanktionen. Ein ICP erschöpft sich aber nicht in der Wiedergabe der einzuhaltenden Rechtsnormen, sondern stellt darüber hinaus Leitlinien und Handlungsmaßgaben zur Prävention von Rechtsverstößen auf. Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit sind denkbar.

Die Anforderungen die das BAFA an ein ICP stellt, verstehen sich überwiegend als „Soll“-Vorschriften. Dies bedeutet, dass grundsätzlich eine Verpflichtung besteht, die Anforderung zu erfüllen, es sei denn, es sprechen im Einzelfall Gründe ausnahmsweise dagegen („comply or explain“). In diesen Fällen ist es angezeigt, mildere – zulässige – Mittel zu wählen, um die Exportkontroll-Compliance zu unterstützen. An die Stelle von Weisungen können dann z. B. Empfehlungen treten.

F: Kriterien eines ICP in Forschungseinrichtungen

Im Bereich der Exportkontrolle umfasst ein effektives ICP folgende Elemente:

Bekenntnis der obersten Leitungsebene zu den Zielen der Exportkontrolle

Die oberste Leitungsebene  hat sich klar zur Einhaltung der außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen und den Zielen der Exportkontrolle zu bekennen. Eine sog. Zivilklausel einer Hochschule reicht für dieses Bekenntnis nicht aus. Das Bekenntnis muss schriftlich verfasst und den Mitarbeitern der Forschungseinrichtung gegenüber wiederkehrend kommuniziert werden. Die besondere Verantwortung, die der Leitung der Forschungseinrichtung für die Exportkontrolle zukommt, wird darüber hinaus auch durch die Institution des AV als „Compliance Verantwortlichem“ betont.

Risikoanalyse

Grundvoraussetzung für ein wirksames ICP ist eine Risikoanalyse, d. h. die Identifizierung und Bewertung von Compliance-Risiken im Bereich des Außenwirtschaftsverkehrs.

Wie bereits dargestellt, gibt es kein „Muster“-ICP, das für jede Forschungseinrichtung gleichermaßen Gültigkeit beansprucht. Der Zuschnitt hängt ab von Faktoren wie den Gebieten, auf denen Forschung betrieben wird, dem Kontext der jeweiligen Forschungsvorhaben, den Auftraggebern bzw. Kooperationspartnern sowie der Art der möglichen Forschungsergebnisse und der beabsichtigte Umgang mit ihnen.

Ganz entscheidend ist zu analysieren, welche Rechtsvorschriften im Außenwirtschaftsverkehr einzuhalten sind und inwiefern die Forschungseinrichtung hiervon betroffen sein kann. Die Rechtslage ändert sich stetig. Das gleiche gilt für die Faktoren, die bestimmen, inwieweit die Forschungseinrichtung den Vorschriften der Exportkontrolle unterworfen ist. Die Risikoanalyse ist daher ein kontinuierlicher, stetig fortzuentwickelnder Prozess.

Aufbauorganisation/Verteilung von Zuständigkeiten

Die Gesamtverantwortung in der Forschungseinrichtung für das Thema „Exportkontrolle“ muss schriftlich festgelegt und bekannt gemacht werden. Bei Forschungseinrichtungen, die einzelgenehmigungspflichtige Exportvorhaben durchführen, ist dies der Ausfuhrverantwortliche (s. o.), der im Organigramm ausgewiesen sein sollte, inkl. einer ggfs. notwendigen Organisationseinheit für Exportkontrollfragen („Compliance-Stelle“). Auch die übrigen Aufgaben und Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Exportkontrolle sind klar und abgrenzbar zuzuweisen und innerhalb der Forschungseinrichtung bekanntzugeben.

Das Dokument ist auf aktuellem Stand zu halten. Die Beschreibung der Zuständigkeitshierarchie muss Einzelheiten zur Delegation von Zuständigkeiten und den üblichen Vorgehensweisen bei Abwesenheit des Gesamtverantwortlichen enthalten.

Ob die Abwicklung der Exportkontrolle in einzelnen Facheinheiten der Forschungseinrichtung (z. B. Abteilung, Fakultät, Institut usw.) oder zentral in einer bestehenden Einheit (z. B. Rechtsabteilung, Revision) angesiedelt ist, oder ob eine separate Organisationseinheit für Fragen der Exportkontrolle besteht, ist von Größe und Struktur der Forschungseinrichtung abhängig. Eines muss dabei aber beachtet werden: Personen, die Aufgaben im Bereich der Exportkontrolle übernehmen, müssen weitestgehend fachlich unabhängig sein.

Je weniger Personen in der Wissenschaftsinstitution bzw. in einem bestimmten Bereich arbeiten, desto schwieriger ist dies. Das Augenmerk sollte darauf gerichtet werden, dass Personen, die Kontrollfunktionen übernehmen, soweit wie möglich vor Interessenkonflikten geschützt werden

Personen, die in der Forschungseinrichtung Kontrollfunktionen übernehmen, sollten organisatorisch so angesiedelt sein, dass sie in der Lage sind, von den Mitarbeitern der Forschungseinrichtung im notwendigen Umfang Auskünfte einzuholen und exportkontrollrechtlich relevante Vorgänge zu stoppen. Zudem müssen sie befugt sein, unmittelbar an die Leitung der Forschungseinrichtung (i. d. R. den AV) zu berichten.

Es empfiehlt sich, die Exportkontrolle stets zu einem frühen Zeitpunkt z. B. in den wissenschaftlichen Projektablauf einzubeziehen, um Friktionen und Interessenkollisionen zwischen der Wissenschaft und der Exportkontrolle vermeiden zu können.

In der Forschungseinrichtung bietet sich ggf. die Installation eines Exportkontrollbeauftragten an, der die Strukturierung und organisatorische Begleitung der operativen Exportkontrollprozesse vornimmt und hierüber dem Ausfuhrverantwortllichen regelmäßig berichtet.

Personelle und technische Mittel

Die Forschungseinrichtung muss dafür sorgen, dass in allen Bereichen mit exportkontrollrechtlichem Bezug ausreichend Mitarbeiter eingesetzt sind, die nachweislich die entsprechenden fachlichen Kenntnisse besitzen und die persönlich zuverlässig sind. Diese Vorgabe bezieht sich in erster Linie auf die personelle Ausstattung der Compliance-Stelle. Kommen den wissenschaftlich tätigen Personen selbst spezifische Compliance-Funktionen zu, steht deren Schulung und Sensibilisierung im Bereich Exportkontrolle im Vordergrund.

Mindestens eine Person muss mit der Exportkontrolle der Forschungseinrichtung betraut sein. Je nach durchschnittlichem Volumen der Fälle mit Bezügen zur Exportkontrolle kann der/die Betreffende auch nur zeitweise mit außenwirtschaftsrechtlichen Aufgaben befasst sein. Um Fälle von Abwesenheit z. B. durch Urlaub oder Krankheit kompensieren zu können, ist darüber hinaus ein Vertreter erforderlich, der gleichermaßen qualifiziert für die Exportkontrolle ist.

Die mit Aufgaben der Exportkontrolle der Forschungseinrichtung betrauten Personen müssen jederzeit auf die maßgebli- chen Rechtstexte einschließlich der Güter- und Personenlisten in der jeweils geltenden Fassung zugreifen können.

Darüber hinaus wird die Zurverfügungstellung von Kommentaren zur Gesetzgebung im Bereich Exportkontrolle sowie einschlägiger Fachzeitschriften empfohlen.

Zudem muss für die mit Aufgaben der Exportkontrolle betrauten Personen jederzeit Zugriff auf alle organisatorischen und prozessualen Arbeitsanweisungen bzw. -empfehlungen gegeben sein.

Ablauforganisation

Hinsichtlich der operativen Umsetzung ist die Ablauforganisation das zentrale Element eines ICP. Die Ablauforganisation sollte sicherstellen, dass keine Transaktion (z. B. Versendung gelisteter Technologie per E-Mail) ohne die erforderliche Genehmigung oder unter Missachtung bestehender Verbote erfolgt.

Die hierfür erforderlichen Arbeits- und Organisationsanweisungen sowie Handlungsempfehlungen müssen regelmäßig in ein Prozesshandbuch bzw. eine Hausverfügung einfließen. Das Prozesshandbuch bzw. die Hausverfügung sollte die Verfahren und Handlungsempfehlungen regeln, die in der Forschungseinrichtung mit Blick auf die Einhaltung von exportkontrollrechtlichen Vorschriften zur Anwendung gelangen.

Das Prozesshandbuch

Das Prozesshandbuch sollte inhaltlich zumindest Folgendes abdecken:

Regeln zur Einhaltung von Exportkontrollvorschriften im gesamten Prozess von der Anbahnung eines Forschungsvertrages oder einer Forschungskooperation bis hin zur Versendung von Produkten und Technologie, insbesondere zum konkreten Umgang mit:

  • Embargos und Sanktionslisten
  • Empfänger- und Transaktionsprüfungen
  • Kontrolle gelisteter Güter
  • Nichtgegenständlicher Übermittlung von Technologie ' Kontrolle nicht gelisteter Güter
  • Technischer Unterstützung

Überwachung der Einhaltung der Bedingungen von Genehmigungen

Regeln zur Interaktion mit den betroffenen Einheiten innerhalb der Forschungseinrichtung, z. B.: Compliance-Stelle mit dem Referat für Forschungsverträge oder z. B.: Rechtsabteilung mit den Projektleitern der Forschungsvorhaben

Koordinierung aller Mitarbeiter, die bei Kontrollen eingesetzt werden oder auf irgendeine Art davon betroffen sind (z. B. sollten Wissenschaftler und sonstige Mitarbeiter schriftlich davon in Kenntnis gesetzt werden, dass das Exportkontrollpersonal über etwaige Zweifel bzw. Red Flags zu unterrichten ist. Es sollte auch darüber informiert werden, dass eine Aktivität erst dann durchgeführt werden darf, wenn dies vom Exportkontrollpersonal genehmigt wurde).

Führen von Aufzeichnungen und Aufbewahrung von Unterlagen

Eine genaue und nachvollziehbare Aufzeichnung von Exportkontrollaktivitäten ist für die Compliance-Bemühungen einer Forschungseinrichtung unerlässlich. Ein umfassendes Buchhaltungssystem hilft bei der Durchführung von internen Prüfungen, bei der Einhaltung von Aufbewahrungspflichten für Dokumente und bei Prüfungen der zuständigen Behörden.

Die einzelnen Prüfschritte sind in sämtlichen Stadien der Abwicklung eines Vorhabens genau zu dokumentieren. Eine Dokumentation sollte auch dann erfolgen, wenn die wissenschaftlich tätigen Personen ggf. in Zusammenarbeit mit der Compliance-Stelle zu dem Ergebnis kommen, dass kein Antrag beim BAFA gestellt werden muss. Festzuhalten sind insbesondere die Gründe, die zu diesem Ergebnis geführt haben. Zudem sollte geregelt werden, wo und wie erteilte Genehmigungen verwaltet werden. Zu Nachweiszwecken ebenfalls aufzubewahren sind sämtliche Schulungsnachweise. Sie werden z. B. zur Personalakte des jeweiligen Mitarbeiters genommen. Die Aufzeichnungen müssen den zuständigen Behörden zugänglich gemacht werden können. Es sollte möglich sein, Aufzeichnungen elektronisch bereitzustellen.

Personalauswahl, Schulungen und Sensibilisierung

Das Exportkontrollpersonal muss über Kenntnisse des Außenwirtschaftsrechts, Kenntnisse über das Antragsverfahren und Produktions- / Organisationskenntnisse verfügen oder diese zeitnah umfassend erlernen. Wissenschaftlich tätige Personen, die Kontrollaufgaben übernehmen, müssen ebenfalls über entsprechende Kenntnisse verfügen.

Das Kontrollpersonal wird qualifiziert, ggf. anhand von Einarbeitungsplänen eingearbeitet und, soweit erforderlich, durch Schulungen auf die Tätigkeit vorbereitet.

Der AV muss sich regelmäßig über seine Pflichten zur Einhaltung der Compliance- und Organisationsvorschriften informieren. Das Personal der Compliance-Stelle muss auf den neuesten Stand sein, wenn die maßgeblichen Vorschriften und Verfahren geändert werden. Sie sollten mindestens einmal im Jahr Gelegenheit bekommen, sich intern oder extern auf dem Gebiet der Exportkontrolle fortzubilden.

Selbiges gilt umfassend für wissenschaftlich tätige Personen, die Kontrollaufgaben übernehmen.

Mitarbeiter, die von Risiken im Zusammenhang mit den Vorschriften des Außenwirtschaftsverkehrs betroffen sind, sollen bei der Einarbeitung über das interne Exportkontrollsystem informiert werden.

Das Personal der Compliance-Stelle der Forschungseinrichtung oder externe Dienstleister sensibilisieren regelmäßig zu den Risiken im Außenwirtschaftsverkehr.

Zudem sollten alle Mitarbeiter Zugang zu den organisatorischen Verfahrensanweisungen- und Empfehlungen im Zusammenhang mit der Exportkontrolle haben.

Allen Mitarbeitern der Forschungseinrichtung muss vermittelt werden, wen sie bei Fragen zur Exportkontrolle ansprechen können. Eine Kontaktliste mit Ansprechpartnern sollte leicht zugänglich gemacht werden.

Auch im Rahmen der universitären Lehre und bei der Schulung des wissenschaftlichen Nachwuchses sollte das notwendige Bewusstsein für Proliferationsrisiken, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Wissensgebiet stehen, geweckt und geschärft werden.

Prozessbezogene Kontrollen

Um sicherzustellen, dass das ICP in der täglichen Arbeit angewandt und korrekt umgesetzt wird, müssen Kontrollmechanismen im Rahmen der regulären Abläufe implementiert werden. Diese sog. Prozessbezogenen Kontrollen sind insbesondere bezogen auf die Ablauforganisation von Belang. Hier kann z. B. mittels Freigaben im 4-Augen- prinzip sichergestellt werden, dass Transaktionen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Verstöße in der Forschungseinrichtung gegen außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungsvorbehalte oder Verbote sollten somit weitgehend vermieden werden können.

Systembezogene Kontrollen

Unabhängig von der Prüfung, ob das bestehende ICP auf den jeweiligen Sachverhalt korrekt angewandt wird, muss das ICP auch in seiner Gesamtheit regelmäßig auf Konzeption, Angemessenheit und Wirksamkeit überprüft werden. Ein ICP ist kein statisches Maßnahmenbündel und muss daher getestet und überarbeitet werden. Diese sog. systembezogenen Kontrollen bzw. ICP-Audits stellen sicher, dass die schriftlichen internen Compliance-Verfahren den exportkontrollrechtlichen Compliance-Bedürfnissen der Forschungseinrichtung (noch) entsprechen. Die Gründe für eine Anpassung des ICP können hierbei sowohl in der Forschungseinrichtung selbst begründet liegen als auch in Änderungen der Rechtslage.

Korrekturmaßnahmen

Stellt sich bei der Systemprüfung heraus, dass Vorschriften nicht eingehalten wurden, sollte die interne Exportkontrollstelle informiert werden und die vermuteten Verstöße, die daraufhin empfohlenen Korrekturmaßnahmen sowie eine Bewertung der Wirksamkeit dieser Korrekturmaßnahmen schriftlich festgehalten werden; die Aufzeichnungen sind aufzubewahren. Nach Rücksprache mit der internen Exportkontrolle, kann darüber hinaus auch eine Selbstanzeige oder sonstige Kontaktaufnahme mit der Behörde erwogen werden.

Ein gut funktionierendes ICP verfügt außerdem über klare interne Meldeverfahren für den Fall, dass Verstöße gegen außenwirtschaftsrechtliche Bestimmungen in der Forschungseinrichtung vermutet werden (Hinweisgebersystem Whistleblowing).

Im Rahmen einer Compliance-Kultur müssen die in der Forschungseinrichtung tätigen Personen darauf vertrauen können, keine beruflichen Nachteile und Beeinträchtigungen der  Karriere zu erfahren, wenn sie in gutem Glauben Fragen aufwerfen oder Bedenken hinsichtlich der Einhaltung von Vorschriften äußern.

Ihnen muss eine schriftliche Verfahrensanweisung zur Verfügung gestellt werden, wie sie geschützt, ggf. anonym auf Missstände und Fehlverhalten in der Forschungseinrichtung hinweisen können.

Das Vorgehen ist allen in der Forschungseinrichtung tätigen Personen zu kommunizieren. Auch Dritten (z. B. Studierenden) kann diese Möglichkeit eingeräumt werden. Hinweisen auf ein mögliches Fehlverhalten ist in angemessener Weise nachzugehen. Festgestellte Verstöße sollten entsprechend geahndet werden.

Physische und technische Sicherheit

Gelistete Güter müssen vor unerlaubter Wegnahme durch Dritte und Mitarbeiter geschützt werden. Es müssen geeignete Sicherheitsmaßnahmen (z. B. gegen Diebstahl) ergriffen werden und die immateriellen (gelisteten) Forschungsergebnisse durch physische, organisatorische und informationstechnische Maßnahmen (z. B. Verschlüsselung) gesichert werden.

Denkbar sind hier Zugangs- oder Ausgangskontrollen oder sonstige Berechtigungskonzepte sowie mit für gelistete Software und Technologie z. B. passwortgeschützte Systeme, eine Firewall, eine Kontrolle bzgl. der Speichermedien und E-Mails.

G: Straf- und ordnungswidrigkeitsrechtliche Haftung

Definition

Forschungseinrichtungen, die am Außenwirtschaftsverkehr teilnehmen, und deren Mitarbeiter sehen sich mit einer Vielzahl von Risiken konfrontiert, wenn geltendes Recht nicht befolgt wird. Verstöße gegen Exportkontrollrecht können sowohl für die Leitung der Forschungseinrichtung, als auch für Wissenschaftler und sonstige Mitarbeiter ernsthafte straf- und bußgeldrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Während vorsätzliche Verstöße gegen das Außenwirtschaftsrecht in der Regel eine Straftat darstellen, werden fahrlässige Verstöße überwiegend als Ordnungswidrigkeit geahndet. Die Straftatbestände des Außenwirtschaftsrechts setzen in der Regel ein vorsätzliches Verhalten voraus. Erfasst werden Verstöße gegen Waffenembargos sowie EU-Embargos und Verstöße gegen die Genehmigungsvorbehalte der AWV und der EG-Dual-Use-Verordnung.

Wer kann sich strafbar machen?

Die Strafbestände sind überwiegend nicht als Sonderdelikte ausgestaltet, d.h. sie können nicht nur durch den in der Genehmigung bezeichneten Ausführer begangen werden. Täter ist, wer den tatsächlichen Vorgang des Ausführens ohne Genehmigung oder entgegen eines Verbots in eigener Verantwortung bewirkt. Dies kann auch der einzelne Forscher sein. Personen, denen in Bezug auf den Ausfuhrvorgang keine Tatherrschaft zukommt, in also nicht willentlich beherrschend steuern, können sich wegen Beihilfe strafbar machen. Der Ausfuhrverantwortliche, der in seiner Einrichtung für den gesamten Bereich der Exportkontrolle zuständig ist, und einen verbotenen oder ungenehmigten Ausfuhrvorgang nicht stoppt oder nicht die hierfür erforderlichen organisatorischen Maßnahmen installiert, kann sich einer ungenehmigten bzw. verbotenen Ausfuhr durch Unterlassen schuldig machen.

Kriegswaffenkontrollgesetz

Strafbar nach diesen Vorschriften macht sich u. a. derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig bzw. leichtfertig atomare, biologische, chemische Waffen, Antipersonenminen oder Streumunition entwickelt oder herstellt sowie derjenige, der die Entwicklung und Herstellung dieser Waffen fördert. Die Herstellung sonstiger Kriegswaffen, stellt eine Straftat dar, wenn sie ohne Genehmigung erfolgt.

Ordnungswidrigkeitentatbestände

Verstöße gegen das Außenwirtschaftsrecht, die fahrlässig begangen werden, stellen in der Regel eine Ordnungswidrigkeit dar. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 500.000 EUR bzw. 30.000 EUR geahndet werden. Täter kann grundsätzlich jedermann sein, d. h. z. B. auch der einzelne Forscher oder der Ausfuhrverantwortliche.

Für den Bereich der Exportkontrolle relevant ist darüber hinaus grundsätzlich auch der Ordnungswidrigkeitentatbestand der Aufsichtspflichtverletzung. In Bezug auf Universitäten, die als Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts verfasst sind, findet § 130 OWiG allenfalls dann Anwendung, wenn diese nicht ausschließlich hoheitlich tätig sind, sondern sich im geschäftlichen Verkehr betätigen. Dies dürfte z. B. im Rahmen der Auftragsforschung der Fall sein. In diesem Bereich dürfte grundsätzlich auch eine Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG gegen die Universität bzw. die Forschungseinrichtung in Betracht kommen.

Verstöße gegen das Außenwirtschaftsrecht können insbesondere im Rahmen von Außenwirtschaftsprüfungen zu Tage treten. Jeder der am Wirtschaftsverkehr teilnimmt, kann auf Grundlage des Unionszollkodex vom Zoll regelmäßig einer Prüfung unterzogen werden. Geprüft werden u. a. alle außenwirtschaftsrechtlichen Vorgänge.

Näheres zum Ablauf einer solchen Prüfung finden Sie hier: