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Quality Management

Programmakkreditierung

In Bayern müssen alle Bachelor- und Masterstudiengänge einer (Erst-)Akkreditierung unterzogen werden (Art. 7 Abs. 4 BayHIG), bei der geprüft wird, ob ein Studiengang rechtlich, fachlich-inhaltlich und hinsichtlich seiner Berufsrelevanz vorgegebenen Standards genügt. Nach Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst muss dies entweder zum Start, spätestens aber vor Ablauf der Regelstudienzeit eines neuen Studiengangs erfolgt sein. Danach müssen in achtjährigen Abständen Reakkreditierungen durchgeführt werden, bei denen die Umsetzung des Konzepts und die Weiterentwicklung des Studiengangs überprüft werden.

Programmakkreditierungen sind als Peer Review-Verfahren konzipiert, so dass die Akkreditierungsentscheidung auf dem Urteil von Professorinnen und Professoren, Vertreterinnen und Vertretern der Berufspraxis und Studierenden mit einschlägigem fachlichen Hintergrund basiert. Dazu findet in der Regel auch eine Vor-Ort-Begehung statt.

Im Rahmen der  Systemakkreditierung werden externe Programmakkreditierungen nur noch in Ausnahmefällen durchgeführt.

Akkreditierte Studiengänge

Alle Studiengänge an der Julius-Maximilians-Universität sind akkreditiert.

Die gesamte Auflistung und weitere Informationen finden Sie in dieser  Übersicht
 

Kriterien der Programmakkreditierung

A) Formale Kriterien

1.  Allgemeine Angaben zu den Studiengängen (Studienstruktur und Studiendauer, Studiengangsprofile, Abschlüsse und Abschlussbezeichnungen)

2.  Leistungspunktesystem

3.  Qualifikationsziele

4.  Zugangsvoraussetzungen und Übergänge

5.  Modularisierung

6.  Transparenz und Dokumentation

7.  Kooperationen

8.  Joint-Degree-Programme

 

B) Fachlich-inhaltliche Kriterien

1.  Qualifikationsziele und Abschlussniveau

2.  Schlüssiges Studiengangkonzept und adäquate Umsetzung

3.  Personelle und sächliche Ressourcen

4.  Prüfungssystem

5.  Studierbarkeit

6.  Studienerfolg bzw. Qualitätssicherung

7.  Geschlechtergerechtigkeit und Nachteilsausgleich

8.  Kooperationen

9.  Besonderer Profilanspruch

10.  Sonderregelungen für Joint-Degree-Programme