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Quality Management

Frequently Asked Questions

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zu den verschiedenen Themen der Studiengangentwicklung.

Fragen zu Formularen

Die jeweils benötigten Formulare finden Sie in den jeweiligen Beschreibungen der Maßnahmen im Fließtext und seitlich als Übersicht verlinkt. Hier kommen Sie zu der Übersicht der Verfahrensbeschreibungen.

Die Ideenskizze gibt "informal" Auskunft über die geplanten Maßnahmen. Bitte beschreiben Sie Ihr Vorhaben dabei in allgemein verständlichen, eigenen Worten. Die Ideenskizze ist als kurzer Überblick für die Einordnung und Einpflegung in den Zeitplan der Studiengangentwicklung zu verstehen.

Der Studienverlaufsplan (SVP) stellt sicher, dass der geplante Studiengang auch akkreditiert werden kann. Für die Akkreditierung muss der Workload des Studiengang über die sechs Mindestsemester gleichmäßig verteilt und in diesem Zeitraum erfolgreich abschließbar sein. Zudem ist der SVP die Grundlage für die Machbarkeitsanalyse der Einrichtung. 

Das Studiengangkonzept gilt als Gerüst Ihrer Einrichtung und soll von Beginn an sicherstellen, dass der neue Studiengang rechtskonform und akkreditierbar ist. Zudem beinhaltet das Studiengangkonzept alle Parameter, die im Laufe der Einrichtung ausgearbeitet werden müssen und bspw. in den FSB konkretisiert werden.

Die Ideenskizze gibt einen ersten Überblick über die geplanten Maßnahmen; das Studiengangkonzept informiert detailliert, insbesondere auch im Hinblick auf Qualifikationsziele und strategische Passung in das universitäre Profil.

Den Beschluss der Studienfachkommission unterzeichnet die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende der Studienfachkommission (i.d.R. die/der Studienverantwortliche).

Ja. Dabei werden für den Gremienweg 1 die Formulare der Studiengangentwicklung, für den Gremienweg 2 die Formulare der Stabstelle für studiengangbezogene Rechtsangelegenheiten, benötigt. Sie finden die Formulare in den jeweiligen Verfahrensbeschreibungen der Studiengangentwicklung bzw. der Dokumentenablage der SBR.

Fragen zu Prozessen

Einrichtung eines zulassungsfreien Bachelorstudiengangs: ca. 1 Kalenderjahr

Einrichtung eines Masterstudiengangs mit Bewerbungszeitraum Mitte Mai bis 15. Juli: ca. 1 Kalenderjahr

Einrichtung eines Masterstudiengangs mit Bewerbungszeitraum Ende Januar bis 15. Juli: ca. 1,25 Kalenderjahre

Den exemplarischen Zeitplan der Einrichtung eines nationalen Masterstudiengangs finden sie hier.

Änderung eines mononationalen zulassungsfreien Bachelorstudiengangs: ca. 1 Kalenderjahr

Änderung eines mononationalen Masterstudiengangs mit Bewerbungszeitraum Mitte Mai bis 15. Juli:

Änderung eines mononationalen Masterstudiengangs mit Bewerbungszeitraum Ende Januar bis 15. Juli:

Aufhebungs eines Studiengangs: ca. 6 Monate

Zu beachten ist allerdings die Übergangsfrist bei Aufhebung. Siehe dazu die Hinweise auf der Seite der Verfahrensbeschreibung.

Änderungen an einem Studiengang, die während eines Akkreditierungszeitraums vorgenommen werden, müssen dahingehend geprüft werden, ob die Änderung von der bestehenden Akkreditierung umfasst ist. Dabei wird bewertet, (1) ob die Änderung so weitreichend ist, dass es sich um eine wesentliche Änderung handelt, und wenn dies der Fall ist, (2) ob die Kriterien der Studienakkreditierungsverordnung weiter erfüllt sind.

Bewertung der Wesentlichkeit

Änderungsvorhaben von Studiengängen werden der Geschäftsstelle Studiengangentwicklung bei ZAP-Abfrage über eine Ideenskizze mitgeteilt (s.a. Änderung von Studiengängen - Qualitätsmanagement). Es wird sodann anhand der nachfolgend aufgeführten Kriterien geprüft, ob das Änderungsvorhaben die Schwelle der Wesentlichkeit erreicht. Die meisten Änderungen sind im Akkreditierungssinn nicht „wesentlich“, auch wenn sie für die Weiterentwicklung des Studiengangs wichtig (= „wesentlich“) sind.

Ein typisches Beispiel für eine zwar wichtige, aber im Sinne der Akkreditierung nicht wesentliche Änderung ist der Austausch von Wahlpflichtbereichen/Vertiefungsrichtungen/Schwerpunkten, ausgelöst etwa durch den Wunsch nach einer Modernisierung oder durch einen Wechsel bei den Professuren. Solange der Gesamtrahmen hinsichtlich der Qualifikationsziele und der Ressourcen im Großen und Ganzen bestehen bleibt, handelt es sich nicht um eine wesentliche Änderung.

Auch Änderungsvorhaben im Sinne der Internationalisierung von Studiengängen, wie die Änderung von Bewerbungszeiträumen oder die Hinzufügung von Lehr- und Prüfungssprachen (mehrsprachiger Studiengang), sind im Sinne der Akkreditierung nicht wesentlich. Die Umstellung eines rein deutschsprachigen Studiengangs in einen rein fremdsprachigen Studiengang, i.d.R. englischsprachiger Studiengang, ist hingegen wesentlich, da sich hierdurch das Profil und auch die Qualifikationsziele des Studiengangs ändern.

Wesentliche Änderungen sind insbesondere folgende Änderungen:

• Änderung der Studiengangsbezeichnung (Umbenennung)

• Änderung der Studienform (z.B. Vollzeit/berufsbegleitend) bzw. eine Studienform wird

(als zusätzliche Variante) neu eingeführt

• Änderung der Qualifikationsziele des Studiengangs

• Änderung des Profils des Studiengangs: Profilmerkmale (konsekutiv/weiterbildend,

dual, international) werden geändert

• Änderung der Inhalte des Studiengangs: das Curriculum wird grundlegend geändert,

etwa durch

o das ersatzlose Streichen von Pflichtmodulen

o die Einführung neuer Vertiefungsrichtungen/Schwerpunkte

• die Einrichtung von Vertiefungsrichtungen, die zu substantiell unterschiedlichen Kompetenzen bei den Absolventinnen und Absolventen führen

• Änderung der Regelstudienzeit des Studiengangs oder der Leistungspunkte des Studiengangs

• Änderung des Abschlussgrads des Studiengangs

• …

Nähere Ausführungen zur Bewertungsgrundlage der Wesentlichkeit s.a.

https://www.akkreditierungsrat.de/de/faq/thema/18-wesentliche-aenderungen

Charakterisiert sich das Änderungsvorhaben gemäß den obengenannten Kriterien als wesentlich, so ergibt sich folgendes Vorgehen an der JMU:

Handelt es sich um eine Umbenennung, Änderung des Abschlussgrades, Änderung der Leistungspunkte, umfassendste strukturelle/inhaltliche Neuausrichtung/Aktualisierung, Änderung des Profils, Änderung der Studienform:

  1. Erstgespräch mit der Geschäftsstelle Studiengangentwicklung
  2. Aufhebung des wesentlich zu ändernden Studiengangs (d.h. der Studiengang läuft aus, es erfolgen keine Immatrikulationen mehr, s.a. Aufhebung von Studiengängen - Qualitätsmanagement)
  3. Einrichtung des wesentlich geänderten Studiengangs als neuen Studiengang
    (s.a.
    Einrichtung von Studiengängen - Qualitätsmanagement)
  4. Akkreditierung des Studiengangs (als Konzeptakkreditierung oder im Rahmen eines unmittelbar anstehenden Studienfachaudits).

Dieses Vorgehen ergibt sich einerseits aus Vorgaben des Landesamts für Statistik, da die benannten Fallgruppen statistisch relevante Größen sind und zu einer Änderung des Datensatzes führen, aus hochschulrechtlicher Sicht handelt es um einen neuen Studiengang; andererseits kann nur so die Frage, ob ein Studienfach- oder nur ein Prüfungsordnungsversionswechsel vorliegt, im Sinne der Immatrikulation korrekt behandelt werden.

  1. Wenn ein identisches Curriculum in verschiedenen Vermittlungsformen (Teilzeit, Fernstudium, berufsbegleitend...) angeboten wird:
  1. Erstgespräch mit der Geschäftsstelle Studiengangentwicklung
  2. Einrichtung des wesentlich geänderten Studiengangs als neuen Studiengang
    (s.a.
    Einrichtung von Studiengängen - Qualitätsmanagement)
  3. Akkreditierung des eingerichteten Studiengangs (als Konzeptakkreditierung oder im Rahmen eines unmittelbar anstehenden Studienfachaudits)

Es besteht die Möglichkeit, vor Beginn eines jeweiligen Semesters und im Vorgriff auf eine künftige Änderungssatzung Module im Wahlpflichtbereich und im Bereich der FSQ hinzuzufügen.

Hierbei können allerdings neben den bereits bestehenden Modulen nur zusätzliche Module aufgenommen werden, ein Aufheben von bisherigen Modulen ist dagegen nicht möglich. Auch kann hier keine Änderung der Struktur des (Teil-)Studiengangs im Bereich des Wahlpflichtbereichs und des Bereichs der Schlüsselqualifikationen vorgenommen werden (z.B. keine Veränderung der Gesamt-ECTS-Punktezahl der einzelnen Bereiche oder Unterbereiche, keine Änderung der Gesamtnotenberechnung durch das Hinzufügen der neu aufgenommenen Module). Die zusätzlichen Module werden in der SFB ohne Änderungssatzung zum kommenden Semester abgebildet.

Spätestens ein Jahr nach der „Freischaltung“ des Moduls im Prüfungssystem muss eine Änderungssatzung mit dem neuen Modul in Kraft treten. Diese Änderungssatzung folgt dem normalen Workflow einer Änderung und betrifft nur die Bestätigung der im Wege des Fast Tracks hinzugefügten Module. Es sind keine weiteren Änderungen im Rahmen derselben Satzung möglich; dafür bedarf es einer weiteren Änderung mit eigener Satzung.

Die Machbarkeitsanalyse (die in Zusammenarbeit mit dem Referat A.1 erstellt wird) stellt sicher, dass der geplante Studiengang bzw. die Änderung mit den vorhandenen Ressourcen durchführbar ist.

Dies betrifft nicht nur räumliche und sächliche Ressourcen, sondern vor allem personelle Ressourcen.

Im Regelfall beträgt die Kapazitätauslastung 100% - eine Einrichtung bzw. Änderung ist deswegen i.d.R. nur durch Rekombination bestehender Lehre möglich, sollte nicht neues Deputat durch neue feste Positionen entstehen. Hinzu kommt, dass die Lehre im Pflichtbereich nachhaltig gesichert sein muss, d.h. nicht durch Lehraufträge längerfristig abgedeckt wird.

Gremienweg 1 beschließt die geplante Maßnahme in strategischer Hinsicht. Gremienweg 2 beschließt die Formalia der geplanten Maßnahme, d.h. Studienfachbeschreibung und Fachspezifische Bestimmungen.

Für jede Einrichtung und Änderung von Studiengängen müssen beide Gremienwege durchlaufen werden. Für die Aufhebung von Studiengängen muss nur Gremienweg 1 durchlaufen werden.

Allgemeine Fragen

Modulhandbücher und SFBs - Prüfungsangelegenheiten

Art. 77 Absatz 3 Satz 2 BayHIG: "konsekutive Masterstudiengänge schließen an einen ersten Hochschulabschluss an und sind als fachlich vertiefende, verbreiternde, fachübergreifend erweiternde oder fachlich andere Studiengänge ausgestaltet"

Art. 77 Absatz 3 Satz 1-3 BayHIG:  "1Die Hochschulen können fremdsprachige Studiengänge anbieten. 2Ebenso können sie gemeinsam mit ausländischen, insbesondere europäischen Partnerhochschulen internationale Studiengänge entwickeln, in denen Studienabschnitte und Prüfungen an der ausländischen Hochschule erbracht werden. 3Die Hochschulen können außerhalb eines Studiums insbesondere zur Förderung des internationalen Austauschs auch Veranstaltungen wie Summer Schools entwickeln."

§ 6 Absatz 2 BayStudAkkV:

  1. Bachelor of Arts (B.A.) und Master of Arts (M.A.) in den Fächergruppen Sprach- und Kulturwissenschaften, Sport, Sportwissenschaft, Sozialwissenschaften, Kunstwissenschaft, Darstellende Kunst und bei entsprechender inhaltlicher Ausrichtung in der Fächergruppe Wirtschaftswissenschaften sowie in künstlerisch angewandten Studiengängen,
  2. Bachelor of Science (B.Sc.) und Master of Science (M.Sc.) in den Fächergruppen Mathematik, Naturwissenschaften, Medizin, Agrar-, Forst- und Ernährungswissenschaften, in den Fächergruppen Ingenieurwissenschaften und Wirtschaftswissenschaften bei entsprechender inhaltlicher Ausrichtung,
  3. Bachelor of Engineering (B.Eng.) und Master of Engineering (M.Eng.) in der Fächergruppe Ingenieurwissenschaften bei entsprechender inhaltlicher Ausrichtung,
  4. Bachelor of Laws (LL.B.) und Master of Laws (LL.M.) in der Fächergruppe Rechtswissenschaften,
  5. Bachelor of Fine Arts (B.F.A.) und Master of Fine Arts (M.F.A.) in der Fächergruppe Freie Kunst,
  6. Bachelor of Music (B.Mus.) und Master of Music (M.Mus.) in der Fächergruppe Musik,
  7. Bachelor of Education (B.Ed.) und Master of Education (M.Ed.) für Studiengänge, in denen die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden; für einen polyvalenten Studiengang kann entsprechend dem inhaltlichen Schwerpunkt des Studiengangs eine Bezeichnung nach den Nrn. 1 bis 6 vorgesehen werden.

Prinzipiell gilt bei grundständigen Studiengängen:

„Die Qualifikation für ein Studium von universitären Studiengängen, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird durch die Hochschulreife nachgewiesen.“
(Art. 88 Abs. 1 BayHIG), Alternativen dazu in Abs. 2-10

Darüber hinaus sind folgende Zugangsregelungen möglich:

  1. Eignungsprüfung (Art. 89 Abs. 2 BayHIG)

    „Prüfung der Begabung und Eignung an Kunsthochschulen [Kunst, Musik, CB] und entsprechende Studiengänge an anderen Hochschulen“ (ibid. Satz 1), betrifft auch LA in diesen Fächern (ibid. Satz 2)

  2. Eignungsfeststellungsverfahren (Art. 89 Abs. 4 Satz 1 BayHIG)

    Dies gilt nur, wenn das betreffende Studium besondere qualitative Anforderungen stellt, die jeweils zu begründen sind.“ (ibid. Satz 2) NICHT bei örtlichem oder zentralem Vergabeverfahren (ibid. Satz 3)

    Für die Eignungsfeststellung können folgende Kriterien festgelegt werden:

    1. Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung,

    2. fachspezifische Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung,

    3. Auswahlgespräch,

    4. schriftlicher Test,

    5. einschlägige Berufsausbildung oder andere berufspraktische Tätigkeiten.

    (ibid. Satz 4) von o.g. mind. 2 in Kombination (ibid. Satz 5)

  3. Studienorientierungsverfahren (Art. 89 Abs. 5 BayHIG)

    „…das der Selbsteinschätzung über die Studienwahl dienen soll. Das Ergebnis hat keine Auswirkungen auf den Hochschulzugang. Die Hochschule regelt das Nähere zu Ausgestaltung und Durchführung durch Satzung.“

 

Ergänzendes Hochschulauswahlverfahren bei örtlichem oder zentralem Vergabeverfahren (Art. 5 Abs. 5. Satz 2, 1-4 BayHZG)

  • Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung
  • Fachspezifischer Studieneignungstest Gebühren bis 100€ (Art. 8 Abs. 3 Satz 2 BayHZG, durch örtliche Satzung)
  • die Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit, besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten sowie außerschulische Leistungen und Qualifikationen, die über die Eignung für den Studiengang, für den die Zulassung beantragt wird, besonderen Aufschluss geben
  • Auswahlgespräch über Motivation (nicht Prüfung!)

Auszug aus der ASPO 2015

§ 10 Gliederung des Studiums

(1) Das Studium wird in Pflichtbereich und/oder einen oder mehrere Wahlpflichtbereiche, sowie den Abschlussbereich und im Bachelor-Studium den Schlüsselqualifikationsbereich gegliedert. (...)

(3) Der Abschlussbereich besteht aus dem Modul der Thesis. Im Ein-Fach-Studium und im Studium einer Kombination aus Haupt- und Nebenfach kann der Abschlussbereich nach Maßgabe der FSB auch aus weiteren Modulen bestehen, insbesondere dem Modul des Abschlusskolloquiums, dessen Durchführung eine bestandene Thesis voraussetzt. (...)

(4) Die Module im Schlüsselqualifikationsbereich des Bachelor-Studiums vermitteln Kompetenzen im Gesamtumfang von 20 ECTS-Punkten. Hierzu gehören methodische, soziale und kommunikative Kompetenzen aus dem Umfeld des Fachs ebenso wie Grundlagen aus anderen Fächern. Dieser Bereich ist in die Unterbereiche der fachspezifischen und der allgemeinen Schlüsselqualifikationen zu unterteilen, wobei der Anteil an fachspezifischen Schlüsselqualifikationen 15 ECTS-Punkte und der der allgemeinen Schlüsselqualifikationen 5 ECTS-Punkte umfasst. (...)

§ 11 Studiendauer, Fächerkombinationen

(2) Für das Bachelor-Studium mit einer Regelstudienzeit von sechs Semestern kommen folgende Ausprägungen und Kombinationen von Studienfächern mit den folgenden Aufteilungen der Bereiche in Betracht:

  1. Ein-Fach-Studium mit 180 ECTS-Punkten, wovon 10 ECTS-Punkte auf den Abschlussbereich und 20 ECTS-Punkte auf den Schlüsselqualifikationsbereich entfallen. Der Pflichtbereich soll mindestens 60, der Wahlpflichtbereich höchstens 90 ECTS-Punkte umfassen.
  2. Kombination zweier gleichgewichteter Hauptfächer mit je 75 ECTS-Punkten zuzüglich des Abschlussbereichs mit 10 ECTS-Punkten und des Schlüsselqualifikationsbereichs mit insgesamt 20 ECTS-Punkten. In jedem Hauptfach sollen 60 ECTS-Punkte auf den Pflichtbereich und 15 ECTS-Punkte auf den Wahlpflichtbereich entfallen.
  3. Kombination eines Hauptfachs mit 120 ECTS-Punkten mit einem Nebenfach mit 60 ECTS-Punkten, wobei im Hauptfach 10 ECTS-Punkte auf den Abschlussbereich und 20 ECTS-Punkte auf den Schlüsselqualifikationsbereich entfallen. Der Pflichtbereich des Hauptfachs soll mindestens 60 ECTS-Punkte, der Wahlpflichtbereich höchstens 30 ECTS-Punkte umfassen. Der Pflichtbereich des Nebenfachs soll mindestens 30 ECTS-Punkte umfassen, der Wahlpflichtbereich höchstens 30 ECTS-Punkte.

(6) Für das Master-Studium mit einer Regelstudienzeit von vier Semestern kommen folgende Ausprägungen und Kombinationen von Studienfächern mit den folgenden Aufteilungen der Bereiche in Betracht:

  1. Ein-Fach-Studium mit 120 ECTS-Punkten unter Einbeziehung des Abschlussbereichs mit 30 ECTS-Punkten,
  2. Kombination zweier gleichgewichteter Hauptfächer mit je 45 ECTS-Punkten, zuzüglich des Abschlussbereichs mit 30 ECTS-Punkten.

 

Weitere Regelungen und Sonderfälle entnehmen Sie bitte direkt der ASPO.

Auszug aus der ASPO 2015 (§ 8 Abs. 3 Satz 3):

"Die satzungsrelevanten Elemente sind in den FSB geregelt und werden in den Modulbeschreibungen der Modulhandbücher durch die nicht satzungsrelevanten Elemente ergänzt."

Anlage 1 zur ASPO:

Satzungsrelevante Elemente von Modulen (§ 8 Abs. 3)

  1. Bezeichnung (deutsch) und Kurzbezeichnung
  2. Version
  3. Gesamtarbeitsbelastung in ECTS-Punkten
  4. Dauer in Semestern
  5. Art und Sprache der Lehrveranstaltung(en)
  6. Semesterwochenstunden (SWS)
  7. ggf. minimale und maximale Zahl an Teilnehmern und Teilnehmerinnen sowie Angaben zum Auswahlverfahren
  8. ggf. zuvor erfolgreich zu absolvierende Module
  9. Angaben zur Prüfungsleistung, insbesondere deren Art und Umfang, Sprache und Bewertungsart
  10. ggf. Prüfungsvorleistungen
  11. weitere Angaben zur Prüfungs- und Veranstaltungsorganisation

Eine Lehrveranstaltung ist Teil eines Moduls. Modul besteht in der Regel aus mindestens zwei Lehrveranstaltungen (Vorlesung, Seminar, Übung, etc.). Ein Modul kann maximal ein akademisches Jahr andauern. Ein Modul schließt immer mit einer einzigen Modulprüfung, nicht mit Prüfungen in den einzelnen Lehrveranstaltungen ab.

Auszug aus der ASPO 2015

§ 12 Lehrformen

(1) Im Studium sind verschiedene Lehrveranstaltungen vorgesehen. Lehrformen sind insbesondere:

  1. Vorlesungen (V): Sie dienen der Darstellung größerer Zusammenhänge und der Systematisierung theoretischen Wissens. In ihnen werden abgegrenzte Stoffgebiete unter Heranziehung neuer Forschungsergebnisse in übersichtlicher Form dargestellt.
  2. Seminare (S): Sie dienen der Vertiefung ausgewählter Themenkomplexe. Die Studierenden werden insbesondere durch Referate oder Vorträge sowie durch Diskussionen in den Ablauf einbezogen.
  3. Übungen (Ü): Sie sind begleitende Veranstaltungen, in denen vor allem Fähigkeiten und Fertigkeiten weiterentwickelt werden. Dabei stehen insbesondere die selbständige Lösung von Übungsaufgaben und die Diskussion der Lösungen im Mittelpunkt. Übungen können auch praktische Anteile beinhalten.
  4. Praktika (P): Sie dienen dem Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Beherrschung fachspezifischer Arbeitsmethoden innerhalb oder außerhalb der Hochschule.
  5. Projekt (R): In Projekten wird in der Regel die Fähigkeit zur Teamarbeit und insbesondere zur Entwicklung, Durchsetzung und Präsentation von Konzepten erarbeitet, wobei hierdurch die Studierenden in die Lage versetzt werden sollen, an einer größeren Aufgabe Ziele definieren sowie interdisziplinäre Lösungsansätze und Konzepte erarbeiten zu können.
  6. Kolloquien (K): Sie dienen der mündlichen Vorstellung der wesentlichen Ergebnisse von schriftlichen Arbeiten oder der Anwendung der im Studium erworbenen Kenntnisse in ihrer Gesamtheit.
  7. Tutorien (T): Sie dienen der Begleitung, Vertiefung und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen während der ersten Studiensemester.
  8. Exkursionen (E): Sie dienen der praxisnahen Vermittlung und Vertiefung von Studieninhalten.

Darüber hinaus sind weitere Lehrformen möglich, welche in den FSB festgelegt werden.

 

§ 21 Art und Zeitpunkt der Erfolgsüberprüfungen

(1) Erfolgsüberprüfungen können

  1. als mündliche Prüfungen (§ 22),
  2. als schriftliche Prüfungen (§ 23) oder
  3. als sonstige Prüfungen (§ 24)

nach Maßgabe der FSB erbracht werden. Prüfungen können als Einzel- oder Gruppenprüfungen definiert werden. Bei einer in Form einer Gruppenarbeit erbrachten Prüfungsleistung muss der Beitrag der oder des einzelnen Studierenden deutlich erkennbar und bewertbar sein.

 

Die Einzelheiten zu den Prüfungsformen entnehmen Sie bitte direkt der ASPO.

Bachelor-Studiengänge können auch in Teilzeit (50%) studiert werden. Näheres regelt die ASPO in Anlage 4.