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1.5 - Service Centre Research and Technology Transfer

Verwertung

Geheimhaltungsvereinbarung

Geheimhaltungsvereinbarung = Geheimhaltungserklärung = Vertraulichkeitsvereinbarung = Non-Disclosure Agreement (NDA) = Confidential Disclosure Agreeement (CDA)

Warum sollte eine Geheimhaltungsvereinbarung geschlossen werden?

Ihre Erfindung ist nicht mehr neu, wenn Sie diese öffentlich beschrieben haben. Ob auf Konferenzen, im Internet, auf Postern, in Fachzeitschriften oder gegenüber externen Wissenschaftler:innen – eine Veröffentlichung vor der Einreichung einer Patentanmeldung beim Patentamt macht die Patentierung Ihrer Erfindung in Europa und den meisten anderen Ländern unmöglich.

Andererseits gibt es keine wissenschaftliche Entwicklung ohne einen fruchtbaren Dialog mit Partnern aus Wissenschaft und Industrie. Darauf brauchen Sie natürlich nicht zu verzichten. Sichern Sie sich im Vorfeld ab: Schließen Sie mit Ihren Partnern vor Austausch von Gedanken und Daten Geheimhaltungsvereinbarungen ab.

Bei Symposien oder Seminaren mit externen Teilnehmer:innen kann auf einer Teilnehmerliste kurz aufgeführt sein, dass alle Teilnehmer:innen die vorgeführten Ideen und Daten als vertraulich behandeln sollen. Diese Teilnehmerliste mit kurzer Vertraulichkeitserklärung sollte, z.B. bei der Teilnehmerregistrierung, von jedem Teilnehmenden unterzeichnet werden.

Ansprechpartner

Da für das Abschließen einer Geheimhaltungsvereinbarung vielfältige Aspekte zu berücksichtigen gibt, die von Fall zu Fall unterschiedlich sein können, haben wir keine Muster für Sie ins Netz gestellt. Bitte kontaktieren Sie die Ansprechpartner aus dem Bereich Patente und Lizenzen, die Ihnen bei der sachgerechten Regelung und Abwicklung gerne behilflich sind.

Lizenz und Nutzungsrechte

Lizenz/Lizenzvertrag/Lizenzvereinbarung

Das bevorzugte Verwertungsmodell ist die Lizenzierung: Bei der Lizenzierung bleibt die Universität im Besitz der Schutzrechte bzw. der Schutzrechtsanmeldungen.

Dem Verwertungspartner werden lediglich Nutzungsrechte eingeräumt (entweder exklusiv oder nicht exklusiv) gegen marktübliche Konditionen. Abgestimmt auf Erfindungsart, Entwicklungsstand und Schutzrechtsposition wird mit dem Verwertungspartner ein individueller Lizenzvertrag ausgehandelt. Üblicherweise zahlt der Verwertungspartner nach Unterzeichnung des Vertrages einen Pauschalbetrag und zusätzlich festgesetzte Meilensteinzahlungen, die zu bestimmten Stadien der Produktentwicklung fällig werden. Nach Markteinführung beteiligt der Verwertungspartner den Lizenzgeber durch eine Erlösbeteiligung am Umsatz.

Darüber hinaus regelt der Lizenzvertrag Ausführungsverpflichtungen für den Verwertungspartner, z.B. die Fristen für die Weiterentwicklung und Markteinführung, die eingehalten werden müssen. Durch Sonderkündigungsrechte und Vertragsstrafen gewährleistet der Lizenzvertrag so die tatsächliche Vermarktung der Erfindung, damit diese nicht „in der Schublade verschwinden“ kann.

Mit einer Lizenzvereinbarung können auch Nutzungsrechte an nicht patentierten Forschungsergebnissen, Materialien, Software und Know-How eingeräumt werden.

Im Vorfeld einer Lizenzvereinbarung kann auch eine Option eingeräumt werden, die dem Verwertungspartner das Recht einräumt, in einem definierten Zeitraum eine Lizenz zu erwerben.

Arten der Lizenz

Eine nicht-exklusive Lizenz gibt dem Lizenznehmer ein Benutzungsrecht, ohne den Lizenzgeber an eigener Verwertung oder an der Einräumung weiterer einfacher Lizenzverträge zu hindern. Die nicht-exklusive Lizenz ist nicht übertragbar.

Eine exklusive Lizenz schließt den Rechtsinhaber regelmäßig von der eigenen Verwertung ebenso aus wie von der Vergabe weiterer Lizenzverträge. Der Lizenznehmer eines ausschließlichen Lizenzvertrages hat grundsätzlich das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen und zur Übertragung seiner Rechte. Die Universität Würzburg vergibt exklusive Lizenzen unter der Einschränkung, dass die Nutzung des Rechtes in Lehre und Forschung an der Hochschule verbleibt.

Schutzrechtsverkauf

Verkauf der Rechte

Wird ein Schutzrecht verkauft, dann gibt der Inhaber alle Rechte an den Schutzrechten oder den Schutzrechtsanmeldungen an den Verwertungspartner ab. In der Regel wird eine einmalige Pauschalsumme bei Übertragung gezahlt und eine Regelung getroffen, die eine Beteiligung an zukünftigen Umsätzen vorsieht, falls das Schutzrecht einen großen wirtschaftlichen Erfolg hat. Der Verkauf der Patentschutzrechte wird selten angestrebt, weil weder die Erfinder noch die Universität die Möglichkeiten haben, den Verwertungsprozess zu  überwachen, nachdem die Schutzrechte übertragen wurden. Aus Sicht der Verwertungspartner spricht ein anderes Argument gegen den Patentkauf: Der Entwicklungsstand vieler Erfindungen bietet noch keine ausreichende Erfolgsgarantie für die Produktumsetzung. Mit dem Kauf des Patents würde der Partner ein hohes Risiko eingehen.

Weiterführender Link BayPat

Bayerische Patentallianz GmbH