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Stabsstelle für studiengangbezogene Rechtsangelegenheiten

Prozessablauf FSB

Prozessablauf FSB - von der Erstellung bis zum Inkrafttreten der Fachspezifischen Bestimmungen bzw. sonstiger Studien- und Prüfungsordnungen

Nach den Vorgaben des Bayerischen Hochschulgesetzes (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG) ist es für die Hochschulen zwingend erforderlich, für die einzelnen Studiengänge und Teilstudiengänge (begrifflich handelt es sich bei beiden jeweils um Studienfächer) Prüfungsordnungen in Satzungsform zu erlassen. Daneben sollen die Hochschulen Studienordnungen erlassen (gemäß Art. 58 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG). An der Universität Würzburg ist man dieser Verpflichtung für die Bachelor- und Masterstudiengänge sowie der Lehramtsstudiengänge in der Art und Weise nachgekommen, dass man eine Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge (ASPO) sowie für die Lehramtsstudiengänge (LASPO) beschlossen hat, deren Inhalte dann in Bezug auf die einzelnen Studienfächer bzw. Fächer (Lehramt) durch die jeweiligen fachspezifischen Bestimmungen angepasst werden.


Sobald im jeweiligen Studienfach die Notwendigkeit zur Erstellung solcher fachspezifischer Bestimmungen vorliegt (Erstfassung oder Änderungssatzung hierzu), arbeiten die zuständigen Fachvertreter/innen unter Beteiligung der Studierendenvertreter/innen und in Abstimmung mit dem Studiengangskoordinator oder der Studiengangskoordinatorin an dem Erstentwurf. Hierbei greifen sie auf die an der Universität Würzburg bestehenden Vorlagen zurück.

Dieser Erstentwurf für Bachelor- und Masterstudiengänge wird dann an die Stabsstelle für studiengangbezogene Rechtsangelegenheiten übersendet, wo er inhaltlich und formal im Hinblick auf

  • die rechtlichen Vorgaben (u.a. des BayHSchG, Lehramtsprüfungsordnung I – LPO I)
  • die verbindlichen ländergemeinsamen Strukturvorgabenfür die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen (Beschluss der KMK)
  • die Leitlinienzur Weiterentwicklung des Bologna-Prozesses in Bayern vom 07.06.2010
  • den Leitfadender Universität Würzburg zur Erarbeitung der Fachspezifischen Bestimmungen und der Studienfachbeschreibungen von Bachelor- und Masterstudiengängen sowie von Lehramtsstudiengängen auf der Basis der ASPO und der LASPO vom 05.08.2009, etc.

durchgesehen wird.

Der Erstentwurf der FSB für die Lehramtsfächer wird zunächst an Professional School of Education (PSE) gesendet, die diesen nach einer Prüfung im Rahmen seiner Zuständigkeit an die Stabsstelle für studiengangbezogene Rechtsangelegenheiten weiterleitet.

Im gegenseitigen Austausch obiger Beteiligter wird unter Hinzuziehung der Studierendenvertreter/innen eine beschlussreife Fassung der FSB erarbeitet, die dann dem Fakultätsrat zur Beschlussfassung vorgelegt wird. Falls es zeitlich notwendig ist (z. B. in der vorlesungsfreien Zeit), kommt alternativ auch eine Eilentscheidung des Dekans oder der Dekanin in Betracht, die dann vom Fakultätsrat in dessen nächster Sitzung zu bestätigen ist.

Der Fakultätsrat kann der vorgelegten Fassung der FSB voll oder unter Abänderungen zustimmen oder eine Zustimmung verweigern. In letzterem Fall werden die FSB zur Nachbearbeitung an die oben genannten Stellen zurückgegeben.

Im Fall eines voll oder unter Abänderungen zustimmenden Fakultätsratsbeschlusses wird die beschlossene Fassung der FSB der Kommission für Studium und Lehre vorgelegt. Die Kommission für Studium und Lehre ist ein beratendes Gremium für den Senat, so dass die Kommissionssitzungen den Senatssitzungen zeitlich vorgelagert sind und wie die Senatssitzungen monatlich stattfinden (Ausnahme August).Geschäftsstelle dieser Kommission ist die Stabsstelle für studiengangbezogene Rechtsangelegenheiten.

Die Kommission kann als lediglich beratendes Gremium nicht selbst über die vorgelegten FSB beschließen, sondern diese dem Senat zur Beschlussfassung empfehlen oder nicht empfehlen oder eine Empfehlung mit gewissen Abänderungen aussprechen. Auch kann sie zur Vorbereitung der Senatssitzung im Bedarfsfall weitere Nachfragen an die für die FSB verantwortliche Fakultät stellen. Die Weiterleitung der FSB inklusive des Ergebnisses der Kommissionssitzung an den Senat (bzw. dessen Gremiengeschäftsstelle) sowie die Weiterleitung eventueller Nachfragen an die Fakultät erfolgt wiederum durch die Stabsstelle für studiengangbezogene Rechtsangelegenheiten.

Der Senat berät über die vorgelegten FSBs und kann diese im Falle der Zustimmung oder unter Vornahme bestimmter Änderungen als Satzung beschließen (gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG) oder eine Zustimmung verweigern. In letzterem Fall werden die FSB zur Nachbearbeitung an die oben genannten Stellen zurückgegeben.

Im Falle einer wesentlichen Änderung des Studiengangs oder Teilstudiengangs infolge einer Änderungssatzung zu den FSB ist zudem ein zustimmender Beschluss des Hochschulrats gemäß Art. 28 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 BayHSchG erforderlich, der in der Regel viermal jährlich tagt. Für die Vorbereitung einen solchen Beschlusses ist das Referat A. 3 der Zentralverwaltung (Planung und Qualitätsmanagement) zuständig.

Daneben ist zu solchen wesentlichen inhaltlichen Änderungen das Einvernehmen des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst gemäß Art. 57 Abs. 3 BayHSchG herbeizuführen. Hinsichtlich der hier erforderlichen Antragstellung ist wiederum das Referat A. 3 der Zentralverwaltung (Planung und Qualitätsmanagement) zuständig.

Im Übrigen bedarf der Beschluss des Senats über eine Studien- oder Prüfungsordnung für einen Studiengang/Teilstudiengang, der ganz oder teilweise mit einer Staatsprüfung abgeschlossen wird, gemäß Art. 58 Abs. 2, Art. 61 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG des Einvernehmens mit dem für die jeweilige Staatsprüfung zuständigen Staatsministerium.

Hierauf wird die Satzung dem Präsidenten oder der Präsidentin zur Genehmigung vorgelegt. Im Falle seiner oder ihrer Genehmigung gemäß Art. 13 Abs. 2 Satz 2, Art. 61 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG wird sie bekannt gemacht (gemäß Art. 13 Abs. 3 BayHSchG) und kann dann in Kraft treten.

Diese Ausführungen gelten entsprechend für die Studiengänge, in denen noch eigene Studien- und/oder Prüfungsordnungen existieren (d.h. ohne Bezugnahme auf die ASPO bzw. LASPO). Hierbei handelt es sich fast ausschließlich um Staatsexamensstudiengänge.