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SO Angewandte Sprachwissenschaft

Studienordnung Angewandte Sprachwissenschaft


Studienordnung für den internationalen
Aufbaustudiengang "Angewandte Sprachwissenschaft"
mit dem Abschluss
"Magister Artium (M.A.) / MA in Applied Translation"
an der
Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg

Vom 26. September 2006
(Fundstelle: https://www.uni-wuerzburg.de/amtl_veroeffentlichungen/2006-25)


Der Text dieser Studienordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.


 

    Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg folgende Satzung:

Inhaltsübersicht

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch
§  1 Geltungsbereich
§  2 Ziel des Aufbaustudiengangs
§  3 Studienvoraussetzungen
§  4 Eignungsfeststellung
§  5 Beginn des Aufbaustudiengangs
§  6 Regelstudienzeit, Dauer und Umfang des Aufbaustudiengangs
§  7 Studienberatung
§  8 ECTS-Punkte
§  9 Studieninhalte
§ 10 Betriebliches Praktikum
§ 11 Rahmenstudienplan
§ 12 Prüfungen
§ 13 Inkrafttreten

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

    1Die Bezeichnung weiblicher und männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form in der nachstehenden Satzung bringt den Auftrag der Hochschule, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zu verwirklichen, sprachlich nicht angemessen zum Ausdruck. 2Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren. 3Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint.
 

§ 1 Geltungsbereich

    Die vorliegende Studienordnung beschreibt unter Berücksichtigung der Prüfungsordnung für den internationalen Aufbaustudiengang "Angewandte Sprachwissenschaft" mit dem Abschluss "Magister Artium / MA in Applied Translation" " bzw. "Magistra Artium / MA in Applied Translation" in der jeweils geltenden Fassung Inhalte, Ziel und Verlauf eines gemeinsam mit der University of Exeter durchgeführten Studienprogramms an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg zum Erwerb der akademischen Grade des "Magister Artium" und des "MA in Applied Translation".
 

§ 2 Ziel des Aufbaustudiengangs

    Der internationale Aufbaustudiengang "Angewandte Sprachwissenschaft" / "MA in Applied Translation" soll die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die notwendig sind, um in dem Fachgebiet "Informations- und Textdatenverarbeitung" anspruchsvolle Fachtexte in deutscher und englischer Sprache zu übersetzen und dabei Methoden und Verfahren der Angewandten Sprachwissenschaft selbständig und kreativ anzuwenden.
 

§ 3 Studienvoraussetzungen

    (1) Voraussetzung für die Qualifikation für den Aufbaustudiengang "Angewandte Sprachwissenschaft" ist

1.

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die allgemeine Hochschulreife oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife unter Berücksichtigung der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen – Qualifikationsverordnung (QualV) – (BayRS 2210-1-1-3UK/WFK) in der jeweils geltenden Fassung,

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2.

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ein mindestens sechssemestriges Studium an einer deutschen oder ausländischen Hochschule mit einem Abschluss in deutscher und englischer Philologie und einer Prüfungsgesamtnote von mindestens "gut" sowie

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3.

<dir>

das Bestehen eines Eignungsfeststellungsverfahrens nach § 4.

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    (2) Gute Kenntnisse der deutschen und der englischen Sprache sind auf Grund der Thematik des Aufbaustudiengangs für ein erfolgreiches Studium unabdingbar.
 

§ 4 Eignungsfeststellung

    (1) 1Die Qualifikation für den Aufbaustudiengang "Angewandte Sprachwissenschaft" mit dem Abschluss "Magister Artium / MA in Applied Translation" " bzw. "Magistra Artium / MA in Applied Translation" setzt neben den Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 den Nachweis der Eignung nach Maßgabe der folgenden Regelungen voraus. 2Das Eignungsfeststellungsverfahren soll darüber Aufschluss geben, ob der Bewerber den im Studiengang zu erwartenden Anforderungen gerecht werden wird.

    (2) Das Eignungsfeststellungsverfahren wird einmal jährlich im Sommersemester durch die Philosophische Fakultät II der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg am Institut für deutsche Philologie auf Antrag des jeweiligen Bewerbers nach Maßgabe der folgenden Regelungen durchgeführt:

1.

1Die Anträge auf Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren für das folgende Sommersemester sind an Hand der von der Eignungsfeststellungskommission (Abs. 3) herausgegebenen Formulare jeweils bis zum 15. Juli eines Jahres an den Vorsitzenden dieser Kommission zu stellen (Ausschlussfrist). 2Unterlagen gemäß Nr. 2 Buchst. c) können aus vom Bewerber nicht zu vertretenden Gründen noch bis spätestens 1. September nachgereicht werden.

2.

Dem Antrag sind beizufügen:

 

a)

ein tabellarischer Lebenslauf,

 

b)

eine beglaubigte Kopie des Nachweises über die allgemeine Hochschulreife oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife unter Berücksichtigung der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen – Qualifikationsverordnung (QualV) – (BayRS 2210-1-1-3UK/WFK) in der jeweils geltenden Fassung,

 

c)

eine beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses über ein mindestens sechssemestriges Studium (Regelstudienzeit) an einer deutschen oder ausländischen Hochschule mit einem Abschluss in deutscher und englischer Philologie und einer Prüfungsgesamtnote von mindestens "gut" sowie detaillierte Angaben zur bisherigen Ausbildung einschließlich der Prüfungsergebnisse,

 

d)

zwei Empfehlungsschreiben von akademischen Lehrern der Hochschule, an der der erste Studienabschluss abgelegt worden ist sowie

 

e)

eine schriftliche detaillierte Begründung der Bewerbung für den internationalen Aufbaustudiengang in deutscher Sprache sowie eine Zusammenfassung in englischer Sprache, aus denen jeweils insbesondere die Motivation für den Studiengang hervorgeht.

    (3) 1Die Eignungsfeststellung wird von einer Kommission durchgeführt, die aus dem jeweiligen Studiendekan der Philosophischen Fakultät II, einem Vertreter des Lehrstuhls für deutsche Sprachwissenschaft an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg sowie zwei weiteren Hochschullehrern aus der University of Exeter besteht. 2Die Bestellung der Hochschullehrer erfolgt durch die Fachbereichsräte der beiden beteiligten Universitäten. 3Der Vorsitzende wird von den Kommissionsmitgliedern mit einfacher Mehrheit gewählt. 4Bei Wahlen und sonstigen Entscheidungen der Kommission gilt für den Fall der Stimmengleichheit der Antrag bzw. Vorschlag als abgelehnt.

    (4) 1Die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren setzt neben dem Bestehen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nrn. 1. und 2 voraus, dass die in Abs. 2 Nr. 2 genannten Unterlagen fristgerecht und vollständig vorliegen. 2Es besteht die Möglichkeit, dass die Eignung bzw. Nichteignung der einzelnen Bewerber auf Grund der von ihnen eingereichten Unterlagen festgestellt wird. 3Hierbei sind als Kriterien die Inhalte des eingereichten Lebenslaufs (gemäß Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a), der zwei Empfehlungsschreiben (gemäß Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d) sowie der Begründung der Bewerbung (gemäß Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e) heranzuziehen. 4Bewerber, welche auf Grund dieser Kriterien als nicht geeignet angesehen werden, erhalten einen mit Gründen und einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid; Bewerber, welche auf Grund dieser Kriterien als geeignet angesehen werden, bekommen die Feststellung ihrer Eignung formlos mitgeteilt.

    (5) 1Im Übrigen werden die Bewerber zu einem Gespräch eingeladen, in welchem die Eignung bzw. Nichteignung festgestellt wird. 2Der Termin für dieses Gespräch wird mindestens eine Woche vorher schriftlich bekannt gegeben. 3Die Dauer des Gesprächs beträgt ca. 20 Minuten. 4Das Gespräch soll weiteren Aufschluss über die Motivation und Eignung des Bewerbers geben und zeigen, ob der Bewerber erwarten lässt, das Ziel des Aufbaustudiengangs auf wissenschaftlicher Grundlage selbständig und verantwortungsbewusst zu erreichen. 5Hierbei soll festgestellt werden, ob der Bewerber auf Grund seiner zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Kenntnisse, insbesondere in der Beherrschung der deutschen und englischen Sprache den im Studiengang zu erwartenden Anforderungen gerecht werden wird. 6Das Gespräch wird jeweils von zwei von der Eignungsfeststellungskommission benannten Gutachtern mit dem einzelnen Bewerber in deutscher und englischer Sprache geführt. 7Gutachter können sowohl die Mitglieder der Eignungsfeststellungskommission selbst als auch die Hochschullehrer sein, die im Aufbaustudiengang "Angewandte Sprachwissenschaft" mit dem Abschluss "Magister Artium / MA in Applied Translation" Lehrveranstaltungen abhalten. 8Mindestens ein Prüfer muss Mitglied dieser Kommission sein. 9Die Urteile der Gutachter lauten "geeignet" oder "nicht geeignet". 10Das Eignungsfeststellungsverfahren ist nur dann bestanden, wenn die Urteile beider Prüfer "geeignet" lauten.

    (6) 1Das Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt und ist im Falle der Eignung vom Bewerber bei der Immatrikulation vorzulegen. 2Ein ablehnender Bescheid ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

    (7) Über den Ablauf des jeweiligen Auswahlgesprächs ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der Tag und Ort der Feststellung, die Namen der Gutachter, die Namen des Bewerbers, die Beurteilung der Gutachter sowie das Gesamtergebnis ersichtlich sein müssen.

    (8) 1Die Feststellung der Eignung gilt grundsätzlich jeweils nur für die Aufnahme des Studiums im auf das Eignungsfeststellungsverfahren folgende Semester.

    (9) 1Bewerber, die den Nachweis der Eignung für den Aufbaustudiengang "Angewandte Sprachwissenschaft" nicht erbracht haben, können sich zum Termin des folgenden Jahres erneut zum Eignungsfeststellungsverfahren anmelden. 2Eine weitere Wiederholung ist nicht möglich.
 

§ 5 Beginn des Aufbaustudiengangs

    An der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg kann das Studium nur zum Wintersemester aufgenommen werden.
 

§ 6 Regelstudienzeit, Dauer und Umfang des Aufbaustudiengangs

    (1) Die Regelstudienzeit beträgt drei Semester einschließlich der Prüfungen und des betrieblichen Praktikums.

    (2) 1Der Höchstumfang der für das planmäßige Studium erforderlichen Studienleistungen beträgt 90 ECTS-Punkte. 2Dies entspricht etwa 60 Semesterwochenstunden. 3In den Lehrveranstaltungen sind studienbegleitende Prüfungen nach Maßgabe des § 10 der Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang "Angewandte Sprachwissenschaft" mit dem Abschluss "Magister Artium / MA in Applied Translation" " bzw. "Magistra Artium / MA in Applied Translation" an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg zu erbringen.
 

§ 7 Studienberatung

    (1) 1Neben einer allgemeinen Studienberatung, die als zentrale Beratung an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg durchgeführt wird, finden eine Studienfachberatung für den Aufbaustudiengang "Angewandte Sprachwissenschaft" und, zu Beginn des Studiums, eine Einführungsveranstaltung statt. 2Die Studienfachberatung wird von einem jeweils im Vorlesungsverzeichnis ausgewiesenen Fachstudienberater durchgeführt.

    (2) Eine Studienfachberatung ist insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch zu nehmen:

a)

zu Beginn des Studiums,

b)

während des laufenden Studiums, wenn abzusehen ist, dass der Kandidat in der hierfür vorgesehenen Studienzeit von zwei Semestern die erforderlichen 60 ECTS-Punkte nicht erwerben wird,

c)

im Falle von Studienfach-, Studiengang- oder Hochschulwechsel sowie

d)

vor dem Auslandsaufenthalt.


§ 8 ECTS-Punkte

    (1) 1ECTS-Punkte bemessen die für die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung erforderliche Arbeitslast. 2Die für den Aufbaustudiengang verwendeten ECTS-Punkte sind in Anlehnung an das European Credit Transfer System (ECTS) so definiert, dass 30 ECTS-Punkte die durchschnittliche Arbeitslast eines Semesters im Umfang von etwa 20 Semesterwochenstunden bezeichnen. 3Entsprechend sind für die Lehrveranstaltungen des Aufbaustudiengangs (1. und 2. Semester) insgesamt 60 ECTS-Punkte vorgesehen, zuzüglich der im 3. Semester zu erstellenden schriftlichen Abschlussarbeit einschließlich des Kolloquiums (30 ECTS-Punkte).

    (2) 1ECTS-Punkte können nicht in Veranstaltungen gleichen Inhalts zweimal erworben werden. 2Sie können innerhalb des Aufbaustudiengangs nur einmal verwendet werden.

    (3) 1Veranstaltungsankündigungen und Leistungsnachweise für den Aufbaustudiengang geben die Zahl der zur Veranstaltung gehörigen ECTS-Punkte an. 2Für Leistungsnachweise aus anderen Fächern oder von anderen Universitäten ist durch den Prüfungsausschuss festzusetzen, wie viele ECTS-Punkte für einen gegebenen Verwendungszweck anerkannt werden.
 

§ 9 Studieninhalte

    (1) 1In den im Folgenden aufgelisteten fünf Prüfungsbereichen sind studienbegleitende Prüfungsleistungen im angegebenen Umfang zu erbringen, und zwar im Modultyp A 10 ECTS-Punkte, in den Modultypen B1 bis B3 30 ECTS-Punkte, die auf alle drei Modultypen verteilt sein müssen, und im Modultyp C 20 ECTS-Punkte:

1.

Übersetzungstheorie/Angewandte Sprachwissenschaft (Modultyp A):

 

in den Lehrveranstaltungen des Prüfungsbereichs "Übersetzungstheorie/Angewandte Sprachwissenschaft" werden die Grundlagen der Übersetzungswissenschaft, Übersetzungstheorie und Angewandten Sprachwissenschaft mit Schwerpunkt 'EDV-Philologie' vermittelt, insbesondere:
- Übersetzungstheorie (5 ECTS-Punkte),
- Übungen zur Übersetzungstheorie (5 ECTS-Punkte),
- Einführung in die EDV-Philologie (5 ECTS-Punkte).

2.

Informationstechnische Schwerpunktbildung (Modultyp B1):

 

in den Lehrveranstaltungen aus dem Prüfungsbereich "Informationstechnische Schwerpunktbildung" vermittelt die Fakultät für Mathematik und Informatik EDV-Grundlagen und Programmiertechnik durch eine Einführungsvorlesung, Übungen zur Einführung in die Informatik und Programmierpraktika, insbesondere
- 'Einführung in die Informatik' (5 ECTS-Punkte),
- 'Übungen zur Einführung in die Informatik' für Hörer aller Fakultäten (5 ECTS-Punkte) - 'Programmierpraktikum Java' (5 ECTS-Punkte).

3.

Sprachwissenschaftliche Schwerpunktbildung (Modultyp B2):

 

in den Lehrveranstaltungen aus dem Bereich "Sprachwissenschaftliche Schwerpunktbildung" vermittelt das Kompetenzzentrum für EDV-Philologie am Institut für deutsche Philologie Lehrangebote insbesondere zu den Themen:
- Textdatenkodierung (5 ECTS-Punkte),
- Bild, Ton und Sprache (5 ECTS-Punkte),
- Korpuslinguistik (5 ECTS-Punkte),
- Lexikographie (5 ECTS-Punkte),
- Textanalyse (5 ECTS-Punkte),
- Buchsatz (5 ECTS-Punkte).

4.

Praktikum/Anwendungsbezug/Nachbarwissenschaften (Modultyp B3):
aus dem Bereich "Anwendungsbezug/Nachbarwissenschaften" werden neben dem obligatorischen Praktikumskolloquium (5 ECTS-Punkte, in Verbindung mit einem betrieblichen Praktikum) Lehrveranstaltungen angeboten, insbesondere zu den Themen:
- Projektmanagement (5 ECTS-Punkte),
- Rhetorik (5 ECTS-Punkte),
- Kommunikations- und Verständlichkeitsforschung (5 ECTS-Punkte).

5.

Übersetzungspraxis/Fachsprache (Modultyp C):

 

im Bereich "Übersetzungspraxis/Fachsprache" werden die fachsprachlichen Grundlagen des Englischen und des Deutschen auf dem Gebiet der Informations- und Textdatenverarbeitung erarbeitet und in der Übersetzungspraxis auf das Deutsche und Englische angewandt:
- Fachübersetzung mit der Zielsprache Englisch (5 ECTS-Punkte), zusammen mit
- English for special purposes: Computers and information processing (5 ECTS-Punkte),
- Fachübersetzung mit der Zielsprache Deutsche (5 ECTS-Punkte), zusammen mit
- Deutsche Fachsprache der Informations- und Textverarbeitung (5 ECTS-Punkte).

2Einzelne Wahlpflichtmodule können auch Praktika und Tutorien bzw. Laborübungen enthalten, welche der praktischen Vertiefung und der Erprobung der in den Lehrveranstaltungen vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten dienen.

    (2) In den Prüfungsbereichen des Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 (Modultypen B1 bis B3) können bis zu 15 ECTS-Punkte an anderen Fakultäten der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg absolviert werden.

    (3) 30 ECTS-Punkte, darunter mindestens eine Studienleistung des Modultyps C, müssen während eines Semesters an der University of Exeter erworben werden.
 

§ 10 Betriebliches Praktikum

    1Zusätzlich zu den studienbegleitenden Prüfungen ist ein betriebliches Praktikum von ca. vierwöchiger Dauer zu absolvieren. 2Es muss durch eine Bestätigung des Betriebs, die Aufschluss über Zeitraum und Einsatzbereich gibt, nachgewiesen werden. 3Ergänzend dazu muss der Praktikant einen schriftlichen Bericht über sein betriebliches Praktikum verfassen. 4Die Vorlage der Bestätigung und des Berichts ist Zulassungsvoraussetzung für das im Anschluss an das Betriebspraktikum stattfindende Praktikumskolloquium (studienbegleitende Prüfung).


§ 11 Rahmenstudienplan

    1Das Studium ist modular aufgebaut. 2Es gliedert sich in zwei Semester Lehrveranstaltungen und ein Semester Abschlussprüfungen. 3Es wird empfohlen, das obligatorische betriebliche Praktikum nach dem ersten Semester zu absolvieren. 4Die einzelnen Lehrveranstaltungen können in beliebiger Reihenfolge besucht werden. 5Eine Empfehlung über die Abfolge der Lehrveranstaltungen enthält der folgende Rahmenstudienplan:

Semester

Lehrveranstaltung ECTS-Punkte

1.

Würzburg

30

Modultyp A: Einführung in die EDV-Philologie (5 ECTS-Punkte)
Modultyp B1: Programmierpraktikum (5 ECTS-Punkte)
Modultyp B2: Textdatenkodierung (5 ECTS-Punkte)
Modultyp B3: Projektmanagement (5 ECTS-Punkte)
Modultyp C: Fachübersetzung Deutsch (5 ECTS-Punkte)

English for special purposes: Computers and information processing (5 ECTS-Punkte)

2.

Modulbereich B3: Praktikumskolloquium (in Verbindung mit einem betrieblichen Praktikum von ca. vierwöchiger Dauer zwischen dem 1. und 2. Semester)

5

Exeter:

25

Modulbereich A: Translation theory (5 ECTS-Punkte)
Modulbereich B2: Lexicography / Corpus linguistics (10 ECTS-Punkte)
Modulbereich C: Specialist Translation: Foreign Language to English [schließt 'Fachsprache der Informations- und Textverarbeitung deutsch' ein] (10 ECTS-Punkte)

3.

Abschlussarbeit (einschließlich Kolloquium)

30


§ 12 Prüfungen

    Prüfungen regelt die Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang "Angewandte Sprachwissenschaft" mit dem Abschluss "Magister Artium / MA in Applied Translation" bzw. "Magistra Artium / MA in Applied Translation" an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg in der jeweils geltenden Fassung.
 

§ 13 Inkrafttreten

    Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Die vorstehende Studienordnung tritt am 28. September 2006 in Kraft.