SO EDV-Philologie 2002
Studienordnung EDV-Philologie
Studienordnung für den Aufbaustudiengang "EDV-Philologie" mit dem Abschluss "Magister Artium" (M.A.) an der Bayerischen Julius-Maximilians Universität WürzburgVom 11. Dezember 2002 (KWMBl II 2003 S. 1392)
Der Text dieser Studienordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.
Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1, Art. 86a BayHSchG und § 51 Abs. 1 Satz 1 QualV erlässt die Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg folgende Satzung:
Inhaltsübersicht
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch § 1 Geltungsbereich § 2 Ziel des Aufbaustudiengangs § 3 Qualifikationsvoraussetzungen § 4 Beginn des Aufbaustudiengangs § 5 Regelstudienzeit, Dauer und Umfang des Aufbaustudiengangs § 6 Studienberatung § 7 Leistungspunkte § 8 Studieninhalte § 9 Betriebliches Praktikum § 10 Rahmenstudienplan § 11 Prüfungen § 12 Inkrafttreten
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch
1Diese Satzung enthält Rechtsvorschriften. 2Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Männer und Frauen gleichberechtigt. 3Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.
§ 1 Geltungsbereich
Die vorliegende Studienordnung beschreibt unter Berücksichtigung der Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang "EDV-Philologie" mit dem Abschluss "Magister Artium" bzw. "Magistra Artium" an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg in der jeweils geltenden Fassung Inhalte, Ziel und Verlauf des Studiums.
§ 2 Ziel des Aufbaustudiengangs
Der Aufbaustudiengang "EDV-Philologie", der an der Philosophischen Fakultät II der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg angeboten wird, soll die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die notwendig sind, um Programme und Geräte der elektronischen Datenverarbeitung in philologischen Verfahren in Forschung und Lehre sowie in anderen Berufsfeldern bzw. in der betrieblichen Praxis selbständig und kreativ anzuwenden.
§ 3 Qualifikationsvoraussetzungen
(1) Die Qualifikation für den Aufbaustudiengang „EDV-Philologie" wird nachgewiesen durch
1. die allgemeine Hochschulreife oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife unter Berücksichtigung der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen – Qualifikationsverordnung (QualV) – (BayRS 2210-1-1-3UK/WFK) in der jeweils geltenden Fassung, 2. ein mindestens sechssemestriges Studium an einer deutschen oder ausländischen Hochschule mit einem Abschluss in mindestens einem philologischen Fach (Deutsch oder eine moderne Fremdsprache oder eine klassische Fremdsprache) und einer Prüfungsgesamtnote von mindestens "gut". (2) 1Für die Aufnahme des Studiums sind keine zusätzlichen speziellen Qualifikationen erforderlich. 2Gute Kenntnisse der deutschen und der englischen Sprache sind für ein erfolgreiches Studium unabdingbar.
(3) 1Absolventen anderer Fächer und solche, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Nr. 2 nicht erfüllen, können nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden, sofern ihre Qualifikation einen erfolgreichen Abschluss des Aufbaustudiums erwarten lässt. 2Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.
§ 4 Beginn des Aufbaustudiengangs
Das Studium kann sowohl zum Sommer- als auch zum Wintersemester aufgenommen werden.
§ 5 Regelstudienzeit, Dauer und Umfang des Aufbaustudiengangs
(1) Die Regelstudienzeit beträgt vier Semester einschließlich der Prüfungen und des betrieblichen Praktikums.
(2) 1Der Höchstumfang der für das planmäßige Studium erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 120 Leistungspunkte. 2Dies entspricht etwa 80 Semesterwochenstunden. 3In den Lehrveranstaltungen sind studienbegleitende Prüfungen nach Maßgabe des § 9 der Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang "EDV-Philologie" mit dem Abschluss "Magister Artium" bzw. "Magistra Artium" an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg zu erbringen.
§ 6 Studienberatung
(1) 1Neben einer allgemeinen Studienberatung, die als zentrale Beratung an der Universität Würzburg durchgeführt wird, finden eine Studienfachberatung für den Aufbaustudiengang "EDV-Philologie" und, zu Beginn des Studiums, eine Einführungsveranstaltung statt. 2Die Fachberatung wird von einem jeweils im Vorlesungsverzeichnis ausgewiesenen Fachstudienberater durchgeführt.
(2) Eine Fachstudienberatung ist insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch zu nehmen:
a) zu Beginn des Studiums, b) während des laufenden Studiums, wenn abzusehen ist, dass der Kandidat in der hierfür vorgesehenen Studienzeit von drei Semestern die erforderlichen 90 Leistungspunkte nicht erwerben wird, c) im Falle von Studienfach-, Studiengang- oder Hochschulwechsel sowie d) bei einem beabsichtigten Auslandsaufenthalt.
§ 7 Leistungspunkte
(1) 1Leistungspunkte bemessen die für die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung erforderliche Arbeitslast. 2Die für den Aufbaustudiengang verwendeten Leistungspunkte sind in Anlehnung an das European Credit Transfer System (ECTS) so definiert, dass 30 Leistungspunkte die durchschnittliche Arbeitslast eines Semesters im Umfang von etwa 20 Semesterwochenstunden bezeichnen. 3Entsprechend sind für die Lehrveranstaltungen des Aufbaustudiengangs (1. bis 3. Semester) insgesamt 90 Leistungspunkte vorgesehen, zuzüglich der im 4. Semester zu erstellenden schriftlichen Magisterarbeit (27 Leistungspunkte), der schriftlichen Prüfung (2 Leistungspunkte) und der mündlichen Prüfung (1 Leistungspunkt).
(2) 1Leistungspunkte können nicht in Veranstaltungen gleichen Inhalts zweimal erworben werden. 2Sie können innerhalb des Aufbaustudiengangs nur einmal verwendet werden.
(3) 1Veranstaltungsankündigungen und Leistungsnachweise für den Aufbaustudiengang geben die Zahl der zur Veranstaltung gehörigen Leistungspunkte an. 2Für Leistungsnachweise aus anderen Fächern oder von anderen Universitäten ist durch den Prüfungsausschuss festzusetzen, wie viele Leistungspunkte für einen gegebenen Verwendungszweck anerkannt werden.
§ 8 Studieninhalte
(1) 1In den im Folgenden aufgelisteten Prüfungsbereichen sind studienbegleitende Prüfungsleistungen im Umfang von jeweils 5 Leistungspunkten zu erbringen:
1. Betriebssysteme: in den Lehrveranstaltungen zum Prüfungsbereich „Betriebssysteme" werden Installation, Verwaltung, Handhabung und Besonderheiten unterschiedlicher Betriebssysteme behandelt; 2. Anwendungsprogramme: in den Lehrveranstaltungen "Anwendungsprogramme" werden Grundlagen zur Installation und Handhabung sowie Besonderheiten der Anwendung von Programmen vor allem aus den Bereichen Textverarbeitung, Grafikverarbeitung, Tabellenkalkulation, Datenbanken, Präsentationsgrafik und Kommunikation vermittelt; 3. EDV-Englisch: im Bereich "EDV-Englisch" werden fachsprachliche Grundlagen des Englischen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung erarbeitet und situationsbezogen angewandt; 4. Programmiertechnik: die Lehrveranstaltungen zur "Programmiertechnik" dienen der Vermittlung von Kenntnissen in einer modernen Programmiersprache; 5. Systemlinguistik I: die Lehrveranstaltungen zur "Systemlinguistik I" dienen der Vertiefung der Kenntnisse in einzelnen Bereichen der diachronen und synchronen Sprachwissenschaft (z. B. Phonetik, Phonologie, Graphematik, Morphologie und Wortbildung); 6. Editionsphilologie: die Lehrveranstaltungen zur "Editionsphilologie" führen ein in die Probleme der Textüberlieferung, Textgeschichte und Textrezeption sowie der Textherstellung und -präsentation mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung vor dem Hintergrund der aktuellen wissenschaftlichen Diskussion zur Edition von Texten; 7. Buchsatz: die Lehrveranstaltungen zum Bereich "Buchsatz" lehren Grundlagen typographischer Gestaltung unterschiedlicher Textgattungen und ihre Umsetzung durch elektronische Satzprogramme; 8. Bild, Ton und Sprache: die Lehrveranstaltungen zum Prüfungsbereich "Bild, Ton und Sprache" vermitteln vertiefte Kenntnisse in der Verarbeitung von Bildinformation, Toninformation und bewegten Bildern in Verbindung mit Texten unter Einbeziehung der gebräuchlichen Standardformate mit Hilfe einschlägiger Verarbeitungsprogramme und Geräte; 9. Textanalyse: die Lehrveranstaltungen zur "Textanalyse" vermitteln Kenntnisse zur EDV-gestützten Untersuchung von Texten und zu statistischen Auswertungsverfahren im Hinblick auf philologische Fragestellungen; 10. Textdatenkodierung: die Lehrveranstaltungen zur "Textdatenkodierung" lehren die Methoden und Einsatzmöglichkeiten der elektronischen Textkodierung und -auszeichnung mittels standardisierter Kodierungsverfahren; 11. Lexikographie: Lehrveranstaltungen zum Prüfungsbereich "Lexikographie" vermitteln Kenntnisse über Typen, Strukturen und Präsentationsformen von Wörterbüchern sowie die EDV-gestützte Herstellung sprach- und texterschließender Hilfsmittel wie Wortlisten, Konkordanzen und Register; 12. Systemlinguistik II: die Lehrveranstaltungen zur "Systemlinguistik II" dienen der Vertiefung der Kenntnisse in einzelnen Bereichen der diachronen und synchronen Sprachwissenschaft (z. B. Syntax, historische Sprachstufen, Semantik, Pragmatik und angewandte Sprachwissenschaft); 13. Korpuslinguistik: die Lehrveranstaltungen zur "Korpuslinguistik" geben eine Einführung in die technischen Grundlagen der Korpuslinguistik (Herstellung von Korpora, Typologie und Design sowie Annotation von Korpora) sowie in linguistische Analysen von Korpusdaten; 14. Kommunikations- und Verständlichkeitsforschung: Lehrveranstaltungen zur "Kommunikations- und Verständlichkeitsforschung" vermitteln Kenntnisse über Strukturen gesprochener Sprache, Methoden der Gesprächsanalyse und ihrer Auswertung sowie Formen der Kommunikationspraxis in ausgewählten Berufsfeldern.
2Dazu kommen zusätzliche Lehrveranstaltungen, bevorzugt aus den Gebieten synchrone Linguistik, historische und vergleichende Sprachwissenschaft, Kommunikations- und Informationstheorie im Umfang von insgesamt 20 Leistungspunkten. 3Praktika bzw. Übungen zur EDV-Philologie dienen der praktischen Vertiefung und der Erprobung der in den Lehrveranstaltungen vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Von den Prüfungsbereichen nach Absatz 1 können bis zu vier in anderen Fakultäten absolviert werden.
§ 9 Betriebliches Praktikum
1Zusätzlich zu den studienbegleitenden Prüfungen ist ein betriebliches Praktikum von ca. vierwöchiger Dauer zu absolvieren. 2Es muss durch eine Bestätigung des Betriebs, die Aufschluss über Zeitraum und Einsatzbereich gibt, nachgewiesen werden. 3Ergänzend dazu muss der Praktikant einen schriftlichen Bericht über sein betriebliches Praktikum verfassen.
§ 10 Rahmenstudienplan
1Das Studium ist modular aufgebaut. 2Es gliedert sich in drei Semester Lehrveranstaltungen und ein Semester Abschlussprüfungen. 3Es wird empfohlen, das obligatorische betriebliche Praktikum nach dem zweiten Semester zu absolvieren. 4Die einzelnen Lehrveranstaltungen können in beliebiger Reihenfolge besucht werden. 5Eine Empfehlung über die Abfolge der Lehrveranstaltungen enthält der folgende Rahmenstudienplan:
Semester Lehrveranstaltung Leistungspunkte
1. 5 Veranstaltungen bevorzugt aus den in § 8 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Bereichen 1 bis 5 mit Praktika zur EDV-Philologie gem. § 8 Abs. 1 Satz 3 25
Lehrveranstaltungen aus dem Bereich synchrone Linguistik gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 5
2. 5 weitere Veranstaltungen aus den im § 8 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Bereichen mit Praktika zur EDV-Philologie gem. § 8 Abs. 1 Satz 3 25
Lehrveranstaltungen aus dem Bereich historische und vergleichende Sprachwissenschaft gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 5
zw. 2. u. 3. betriebliches Praktikum von ca. vierwöchiger Dauer -
3. 4 weitere Veranstaltungen aus den im § 8 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Bereichen mit Praktika zur EDV-Philologie gem. § 8 Abs. 1 Satz 3 20
Lehrveranstaltungen aus dem Bereich Kommunikations- und Informationstheorie gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 10
4. Hausarbeit 27
schriftliche Prüfung 2
mündliche Prüfung 1
§ 11 Prüfungen
Prüfungen regelt die Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang "EDV-Philologie" mit dem Abschluss "Magister Artium" bzw. "Magistra Artium" an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg in der jeweils geltenden Fassung.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.