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PO Experimentelle Medizin

Prüfungsordnung Experimentelle Medizin

 

Studien- und Prüfungsordnung für den Begleitstudiengang „Experimentelle Medizin" an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg

vom 13. Juni 2006

(Fundstelle: https://www.uni-wuerzburg.de/amtl_veroeffentlichungen/2006-13


Diese Satzung tritt am 15. Juni 2006 in Kraft


Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.


    Aufgrund von Art. 6, 72 und Art. 81 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg folgende Satzung:

Inhaltsübersicht

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

§  1 Begleitstudiengang, Ziele des Studiums, Abschluss
§  2 Zugangsvoraussetzungen zum Begleitstudiengang
§  3 Eignungsfeststellung
§  4 Einschreibung, Studienbeginn, Studiendauer, Ablauf des Begleitstudiengangs
§  5 Gliederung des Studiums, Fächerkombinationen
§  6 Umfang der Prüfung, Fristen
§  7 Studienleitung für den Begleitstudiengang
§  8 Prüfer und Beisitzer
§  9 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht
§ 10 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienzeiten
§ 11 Form der Prüfungsleistungen
§ 12 Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung
§ 13 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 14 Bewertung und Bestehen von Prüfungen, Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
§ 15 Wiederholung von Prüfungen
§ 16 Gesamtnotenberechnung
§ 17 Zertifikat
§ 18 Einsicht in die Prüfungsleistungen
§ 19 Inkrafttreten

 

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:

    1Die Bezeichnung weiblicher und männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form in der nachstehenden Satzung bringt den Auftrag der Hochschule, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zu verwirklichen, sprachlich nicht angemessen zum Ausdruck. 2Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen wird jedoch weitgehend verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit der Bestimmungen zu wahren. 3Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind daher stets beide Geschlechter gemeint.

§ 1 Begleitstudiengang, Ziele des Studiums, Abschluss

    (1) Die Medizinische Fakultät der Universität Würzburg bietet als Ergänzung des Studiums der Medizin den Begleitstudiengang „Experimentelle Medizin" an.

    (2) Der Begleitstudiengang „Experimentelle Medizin" wird überwiegend forschungsorientiert durchgeführt und soll aktuelle wissenschaftliche Fragestellungen im Bereich der Biomedizin sowie die experimentellen Vorgehensweisen und methodischen Grundlagen an den Schnittstellen von Medizin, Biologie, Chemie und Physik vermitteln.

    (3) Aufgrund dieses Studiums erteilt die Medizinische Fakultät gemäß dieser Studien- und Prüfungsordnung das Zertifikat über den Begleitstudiengang „Experimentelle Medizin".

§ 2 Zugangsvoraussetzungen zum Begleitstudiengang

    Voraussetzung für die Qualifikation für den Begleitstudiengang „Experimentelle Medizin" ist

1. die Immatrikulation für den Studiengang Medizin an der Universität Würzburg während der gesamten Zeit des Begleitstudiengangs, wobei der Begleitstudiengang frühestens im fünften Fachsemester des Medizinstudiums begonnen werden kann,
2. die Vorlage des Zeugnisses über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nach § 26 Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung vom 27.06.2002 (BGBl I S. 2405) in der jeweils geltenden Fassung mit der Note „sehr gut",
3. die Vorlage von jeweils überdurchschnittlichen Leistungsnachweisen (mindestens die Note „gut") in den naturwissenschaftlichen Grundlagenfächern (Physik für Mediziner, Chemie für Mediziner, Biologie für Mediziner),
4. eine nachdrückliche Empfehlung eines habilitierten Dozenten des Ersten Studienabschnitts sowie
5. das Bestehen des Eignungsfeststellungsverfahrens nach § 3.

§ 3 Eignungsfeststellung

    (1) 1Die Qualifikation für den Begleitstudiengang "Experimentelle Medizin" setzt neben den Voraussetzungen nach § 2 Nrn. 1 bis 4 den Nachweis der Eignung nach Maßgabe der folgenden Regelungen voraus. 2Das Eignungsfeststellungsverfahren soll darüber Aufschluss geben, ob der Bewerber den im Begleitstudiengang zu erwartenden Anforderungen gerecht werden wird.

    (2) Das Eignungsfeststellungsverfahren wird jedes Semester durch die Medizinische Fakultät der Universität Würzburg auf Antrag des jeweiligen Bewerbers nach Maßgabe der folgenden Regelungen durchgeführt:

1.   Die Anträge auf Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren sind für das jeweilige Wintersemester bis zum 1. Oktober und für das jeweilige Sommersemester bis zum 10. April an den Vorsitzenden der Studienleitung zu stellen (Ausschlussfrist).  
2.   Dem Antrag sind beizufügen:  
   a)   ein tabellarischer Lebenslauf,
   b)   eine Immatrikulationsbescheinigung für den Studiengang Medizin an der Universität Würzburg,
   c)   eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses über das überdurchschnittlich gute Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nach § 26 Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung vom 27.06.2002 in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Prüfungsergebnisse,
   d)   die überdurchschnittlichen Leistungsnachweise in den naturwissenschaftlichen Grundlagenfächern sowie
   e)   eine nachdrückliche Empfehlung eines habilitierten Dozenten des Ersten Studienabschnitts.

    (3) 1Die Eignungsfeststellung wird von der Studienleitung (§ 7) durchgeführt.

    (4) 1Die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren setzt neben dem Bestehen der Voraussetzungen des § 2 Nrn. 1 bis 4 voraus, dass die in Abs. 2 Nr. 2 genannten Unterlagen fristgerecht und vollständig vorliegen. 2Es besteht die Möglichkeit, dass die Eignung bzw. Nichteignung der einzelnen Bewerber auf Grund der von ihnen eingereichten Unterlagen festgestellt wird. 3Hierbei sind als Kriterien die Inhalte des eingereichten Lebenslaufs (gemäß Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a), des Empfehlungsschreibens (gemäß Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e) sowie der Noten im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und in den Leistungsnachweisen in den naturwissenschaftlichen Grundlagenfächern heranzuziehen. 4Bewerber, welche auf Grund dieser Kriterien als nicht geeignet angesehen werden, erhalten einen mit Gründen und einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid; Bewerber, welche auf Grund dieser Kriterien als geeignet angesehen werden, bekommen die Feststellung ihrer Eignung schriftlich mitgeteilt und haben diese Mitteilung bei der Immatrikulation vorzulegen.

    (5) 1Im Übrigen werden die Bewerber zu einem Gespräch eingeladen, in welchem die Eignung bzw. Nichteignung festgestellt wird. 2Der Termin für dieses Gespräch wird mindestens eine Woche vorher schriftlich bekannt gegeben. 3Die Dauer des Gesprächs beträgt ca. 20 Minuten. 4Das Gespräch soll weiteren Aufschluss über die Motivation und Eignung des Bewerbers geben und zeigen, ob der Bewerber erwarten lässt, das Ziel des Begleitstudiengangs auf wissenschaftlicher Grundlage selbständig und verantwortungsbewusst zu erreichen. 5Hierbei soll festgestellt werden, ob der Bewerber auf Grund seiner zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Kenntnisse den im Begleitstudiengang zu erwartenden Anforderungen gerecht werden wird. 6Das Gespräch wird jeweils von zwei von der Studienleitung benannten Gutachtern mit dem einzelnen Bewerber geführt. 7Gutachter können sowohl die Mitglieder der Studienleitung selbst als auch die Hochschullehrer sein, die im Begleitstudiengang „Experimentelle Medizin" Module abhalten. 8Mindestens ein Gutachter muss Mitglied der Studienleitung sein. 9Die Urteile der Gutachter lauten "geeignet" oder "nicht geeignet". 10Das Eignungsfeststellungsverfahren ist nur dann bestanden, wenn die Urteile beider Prüfer "geeignet" lauten.

    (6) 1Das Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt und ist im Falle der Eignung vom Bewerber bei der Immatrikulation vorzulegen. 2Ein ablehnender Bescheid ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

    (7) Über den Ablauf des jeweiligen Auswahlgesprächs ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der Tag und Ort der Feststellung, die Namen der Gutachter, die Namen des Bewerbers, die Beurteilung der Gutachter sowie das Gesamtergebnis ersichtlich sein müssen.

    (8) 1Bewerber, die den Nachweis der Eignung für den Begleitstudiengang „Experimentelle Medizin" nicht erbracht haben, können sich nur einmal zum Termin des folgenden Semesters erneut zum Eignungsfeststellungsverfahren anmelden. 2Eine weitere Wiederholung ist nicht möglich.

§ 4 Einschreibung, Studienbeginn, Studiendauer, Ablauf des Begleitstudiengangs

    (1) Die Teilnahme am Begleitstudiengang setzt eine gesonderte Einschreibung neben der bereits bestehenden Immatrikulation im Studiengang Medizin voraus.

    (2) Der Beginn des Begleitstudiengangs „Experimentelle Medizin" ist im Sommersemester oder im Wintersemester möglich.

    (3) Die Module des Begleitstudiengangs können wahlweise in deutscher oder englischer Sprache abgehalten werden.

    (4) 1Die Regelstudienzeit beträgt drei Semester. 2Das Studium ist in allen Abschnitten modular aufgebaut. 3Ein Modul umfasst eine Lehrveranstaltung oder einen Verbund von thematisch und zeitlich aufeinander abgestimmten Lehrveranstaltungen, welche inhaltlich und zeitlich abgeschlossen sind, sowie die zu erbringenden Prüfungsleistungen im Kontext dieser Lehrveranstaltung/en. 4Entsprechend dem für eine erfolgreiche Teilnahme erforderlichen Zeitaufwand sind die Module mit einer bestimmten Zahl von ECTS-Punkten versehen, wobei diese nur vergeben werden, wenn die geforderte Prüfungsleistung auch tatsächlich erbracht worden ist. 5Die Maßstäbe für die Zuordnung von ECTS-Punkten entsprechen dem European Credit Transfer System, mit Hilfe dessen das für das Modul erforderliche Arbeitspensum bzw. Arbeitsaufwand des Studenten beschrieben wird. 6Zum erfolgreichen Abschluss des Begleitstudiengangs müssen insgesamt 90 ECTS-Punkte erworben werden, wobei für das Studienpensum eines Semesters jeweils 30 ECTS-Punkte zugrunde zu legen sind. 7Der Begleitstudiengang wird mit der Erteilung des Zertifikates über den Begleitstudiengang „Experimentelle Medizin" abgeschlossen.

§ 5 Gliederung des Studiums, Fächerkombinationen

    (1) Der 3-semestrige Begleitstudiengang gliedert sich in einen Pflichtbereich (im 1. und 2. Fachsemester) und in einen Wahlpflichtbereich (im 1., 2. und 3. Fachsemester).

    (2) 1Im Pflichtbereich sind durch den Besuch von Vorlesungen vertiefte Kenntnisse in den Fächern Mikrobiologie/Virologie, Pathologie und Pharmakologie für die zu wählenden Schwerpunkte des Begleitstudiengangs zu erwerben. 2Ferner ist ein 4-wöchiges Blockpraktikum zu besuchen, das den Studenten aktuelle molekularbiologische Methoden vermittelt.

    (3) 1Im Wahlpflichtbereich sollen drei jeweils 4-wöchige, ganztägig zu besuchende Praktika zu den folgenden Schwerpunktthemen des Begleitstudiengangs in die experimentellen Vorgehensweisen und die speziell angewandten Methoden dieser Schwerpunktthemen einführen:

- Infektion und Immunität

- Molekulare Onkologie

- Struktur und Funktion von Proteinen

- Herz-Kreislauf Physiologie und Pathophysiologie

- Neurobiologie und Neurophysiologie

2Zugleich sollen die Teilnehmer an diesen Praktika lernen, eine eng umrissene wissenschaftliche Fragestellung zu bearbeiten und die Ergebnisse in Kolloquien zu diskutieren sowie in einen weiteren Kontext eines wissenschaftlichen Gebietes zu stellen. 3In den Seminaren, von denen drei im Umfang von jeweils fünf ECTS-Punkten belegt werden müssen, sollen die Studenten lernen, sich aktuelle Fragestellungen der biomedizinischen Forschung in den jeweiligen Schwerpunktthemen selbständig zu erarbeiten und darzustellen.

    (4) Für den Begleitstudiengang „Experimentelle Medizin" gilt der nachfolgende Studienverlaufsplan.

1. FS  

Pflichtbereich

Wahlpflichtbereich

   

Vorlesung Mikrobiologie/Virologie

5 ECTS

zwei Praktika aus den Fachgebieten:

    • Infektion und Immunität
    • Molekulare Onkologie
    • Struktur und Funktion von Proteinen
 

10 ECTS
10 ECTS

10 ECTS

Vorlesung Pathologie

5 ECTS

2. FS

Vorlesung Pharmakologie

5 ECTS

zwei Kolloquien zu den ausgewählten Praktika

je 5 ECTS

Molekularbiologisches Methodenpraktikum

15 ECTS

3. FS  

Wahlpflichtbereich

   
ein Praktikum aus den Fachgebieten  
    • Neurobiologie und Neurophysiologie

10 ECTS

    • Herz-Kreislauf Physiologie und Pathophysiologie

10 ECTS

   
ein Kolloquium zu dem ausgewählten Praktikum 5 ECTS
   
drei Seminare wahlweise aus den Fachgebieten:  
    • Infektion und Immunität

5 ECTS

    • Molekulare Onkologie

5 ECTS

    • Struktur und Funktion von Proteinen

5 ECTS

    • Herz-Kreislauf Physiologie und Pathophysiologie

5 ECTS

    • Neurobiologie und Neurophysiologie

5 ECTS

§ 6 Umfang der Prüfung, Fristen

    (1) 1Die Teilnahme an dem Begleitstudiengang ist erfolgreich, wenn der Student in allen Modulen aus dem Studienverlaufsplan (§ 5 Abs. 4) Prüfungsleistungen mit mindestens der Note „ausreichend" erbracht hat, so dass er unter Addition der jeweiligen ECTS-Punkte insgesamt 90 ECTS-Punkte erworben hat. 2Die Prüfungsleistung ist jeweils in der Regel am Ende des Semesters zu erbringen, in dem der Student das Modul absolviert. 3Die Form der Prüfungsleistungen ist in § 11 festgelegt.

   (2) 1Die 90 ECTS-Punkte sollen bis zum Ende des dritten Fachsemesters erworben werden. 2Hat der Kandidat die 90 ECTS-Punkte nicht bis zum Ende des fünften Fachsemesters erworben und gegenüber der Studienleitung nachgewiesen, so gilt der Begleitstudiengang als erstmals nicht bestanden. 3Hat der Kandidat auch nach Ablauf eines weiteren Verlängerungssemesters nicht die erforderlichen 90 ECTS-Punkte erworben und gegenüber der Studienleitung nachgewiesen, so gilt der Begleitstudiengang als endgültig nicht bestanden.

§ 7 Studienleitung für den Begleitstudiengang

    1Die Leitung des Begleitstudiengangs (Studienleitung) besteht aus drei Mitgliedern. 2Sie werden vom Fachbereichsrat aus den im Begleitstudiengang tätigen Professoren für die Dauer von drei Jahren gewählt. 3Die Mitglieder der Studienleitung wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. 4Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte.

§ 8 Prüfer und Beisitzer

    (1) 1Im Regelfall nimmt der Dozent des jeweiligen Moduls die Prüfungen selbst ab. 2Der Dozent kann mit Zustimmung der Studienleitung einen anderen Prüfer an Stelle seiner Person benennen. 3Dieser kann nur ein Hochschullehrer oder eine nach der Hochschulprüferverordnung (BayRS 2210-1-1-6-WK) in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Hochschulprüfungen befugte Person sein. 4Scheidet ein prüfungsberechtigtes Hochschulmitglied aus der Hochschule aus, bleibt dessen Prüfungsberechtigung in der Regel bis zu einem Jahr erhalten. 5Über Ausnahmen entscheidet der Fachbereich.

   (2) 1Bei mündlichen Prüfungen bestellt der benannte Prüfer zusätzlich einen Beisitzer. 2Zum Beisitzer kann bestellt werden, wer eine einschlägige Abschlussprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule bestanden hat und an der Universität Würzburg als wissenschaftlicher Mitarbeiter in seinem Fachgebiet tätig ist. 3Der Beisitzer selbst prüft nicht.

   (3) 1Ein Rechtsanspruch des Kandidaten auf Abnahme der Prüfung durch einen bestimmten Prüfer besteht nicht. 2Insbesondere können Prüfer aus besonderen Gründen kurzfristig durch andere Prüfer ersetzt werden.

§ 9 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht

   (1) Der Ausschluss von der Beratung und Abstimmung in der Studienleitung sowie von einer Prüfungstätigkeit wegen persönlicher Beteiligung bestimmt sich nach Art. 50 BayHSchG.

   (2) Die Pflicht der Mitglieder der Studienleitung, der Prüfer, der Prüfungsbeisitzer und sonstiger mit Prüfungsangelegenheiten befasster Personen zur Verschwiegenheit bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 4 BayHSchG.

§ 10 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienzeiten

    (1) 1Ein Student kann sich auf Antrag Leistungsnachweise, die er im Rahmen anderer universitärer Studiengänge an einer deutschen oder ausländischen Universität erbracht hat, anrechnen lassen, soweit sie fachlich und vom zeitlichen Umfang den Prüfungsleistungen nach dieser Studien- und Prüfungsordnung gleichwertig sind. 2Dabei werden für die jeweils angerechnete Prüfungsleistung die an der Universität Würzburg vorgesehenen ECTS-Punkte zugrunde gelegt.

    (2) Über die Anrechnungsfähigkeit von Leistungsnachweisen nach Abs. 1 entscheidet die Studienleitung.

 

§ 11 Form der Prüfungsleistungen

    (1) Die erforderlichen Prüfungsleistungen finden in den einzelnen Modulen wie folgt statt:

Pflichtbereich    
Vorlesung Mikrobiologie/Virologie    mündliche Prüfung
Vorlesung Pathologie    mündliche Prüfung
Vorlesung Pharmakologie    mündliche Prüfung
Molekularbiologisches Methodenpraktikum    Hausarbeit

Wahlpflichtbereich  

Praktikum I    Hausarbeit oder Projektarbeit
Praktikum II    Hausarbeit oder Projektarbeit
Praktikum III    Hausarbeit oder Projektarbeit
Kolloquium (zum Praktikum I)    Referat
Kolloquium (zum Praktikum II)    Referat
Kolloquium (zum Praktikum III)    Referat
Seminar I    Referat oder Projektarbeit
Seminar II    Referat oder Projektarbeit
Seminar III    Referat oder Projektarbeit

    (2) 1Die mündliche Prüfung findet als Einzelprüfung statt. 2Die Dauer einer mündlichen Prüfung beträgt ca. 25 Minuten. 3Gegenstand, Aufbau und Umfang von Haus- bzw. Projektarbeiten werden vom Verantwortlichen der Unterrichtsveranstaltung zu Beginn der Veranstaltung festgelegt und bekannt gemacht.

 

§ 12 Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung

    (1) 1Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bayerisches Beamtengesetz, §§ 12 bis 15 Urlaubsverordnung wird ermöglicht. 2Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen; er ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

   (2) 1Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen der Module regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Prüfungsleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in dieser Studien- und Prüfungsordnung hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. 2Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen; die Studienleitung kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines von ihm benannten Arztes oder eines Amtsarztes verlangen. 3Der Kandidat ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

    (3) 1Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder Krankheit oder länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende der Studienleitung dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. 2Die Entscheidung nach Satz 1 wird nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen. 3Der Kandidat ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

    (4) 1Art und Umfang der Sonderregelung gemäß Abs. 2 oder 3 werden im Zertifikat entsprechend ausgewiesen. 2Auf begründeten Antrag kann die Studienleitung hiervon absehen.

§ 13 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß

    (1) 1Eine mündliche Prüfungsleistung gilt als abgelegt und als mit der Note „ungenügend" (nicht bestanden) bewertet, wenn der Kandidat zum festgelegten Prüfungstermin ohne wichtigen Grund nicht erscheint. 2Dasselbe gilt, wenn der Kandidat ohne wichtigen Grund eine schriftliche Arbeit nicht innerhalb der festgelegten Bearbeitungszeit einreicht.

    (2) 1In den Fällen des Abs. 1 müssen die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe dem Veranstaltungsleiter unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Bei Krankheit eines Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangt werden. 3Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Prüfungstermin anberaumt bzw. die Bearbeitungszeit für die schriftliche Arbeit angemessen verlängert.

    (3) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn ein Kandidat

1. den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfungsleistung grob stört,
2. versucht, das Ergebnis einer zu erbringenden Prüfungsleistung durch Täuschung zu beeinflussen oder
3. eine Entscheidung nach Abs. 2 Satz 3 durch Täuschung bewirkt hat.

    (4) 1Mängel des Prüfungsverfahrens, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben, oder eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit müssen unverzüglich geltend gemacht werden. 2Abs. 2 gilt entsprechend.

    (5) Entscheidungen nach den vorstehenden Bestimmungen trifft der Veranstaltungsleiter.

§ 14 Bewertung und Bestehen von Prüfungen, Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

    (1) 1Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. 2Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut eine hervorragende Leistung,
2 = gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
3 = befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
4 = ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
5 = nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

2Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen.

    (2) 1Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit mindestens „ausreichend" bewertet worden ist. 2ECTS-Punkte werden nur für bestandene Prüfungsleistungen vergeben.

    (3) Für die Ergänzung von Modulnoten durch ECTS-Grade bei Prüfungsleistungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Hochschulen wird die folgende Tabelle zugrunde gelegt:

Bestehen / Nichtbestehen mögliche Noten ECTS-Grade
1,0 = A = "excellent"
1,3 = B = "very good"
1,7; 2,0; 2,3 = C = "good"
2,7; 3,0; 3,3 = D = "satisfactory
3,7 4,0 = E = "sufficient"
nicht bestanden 5,0 = F = "fail"

    (4) Das jeweilige Prüfungsergebnis wird dem Kandidaten vom jeweiligen Prüfer unverzüglich bekannt gegeben.

§ 15 Wiederholung von Prüfungen

    1Nicht bestandene Prüfungsleistungen können einmal wiederholt werden. 2Wird dieser Wiederholungsversuch nicht bestanden, sind die Prüfungsleistung sowie der Begleitstudiengang endgültig nicht bestanden. 3Die Regelungen des § 6 Abs. 2 bleiben unberührt.

§ 16 Gesamtnotenberechnung

    1Hat der Kandidat die Prüfungen erfolgreich abgeschlossen, errechnet sich die Gesamtnote aus dem nach ECTS-Punkten gewichteten Durchschnitt (gewichtetes arithmetisches Mittel) der Noten der einzelnen bestandenen und einbezogenen Prüfungsleistungen. 2Auf Grund der Möglichkeit der Absolvierung von zusätzlichen Modulen aus dem Wahlpflichtbereich kann der Prüfling insgesamt mehr als 90 ECTS-Punkte erwerben, wobei in die Gesamtnotenberechnung nur die Noten von genau 90 ECTS-Punkten eingehen, welche der Prüfling festlegt. 3Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 4Die Gesamtnote wird vom Vorsitzenden der Studienleitung wie folgt festgesetzt:

bei einem Durchschnitt bis 1,3 Prädikat „mit Auszeichnung" = A = "excellent"
bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut = B = "very good"
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis 2,5 = gut = C = "good"
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis 3,5 = befriedigend = D = "satisfactory
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis 4,0 = ausreichend = E = "sufficient"
bei einem Durchschnitt ab 4,1 = nicht ausreichend = F = "fail"

4Die rechte Spalte der Übersicht gibt als Ergänzung der Gesamtnote des Begleitstudiengangs die jeweiligen ECTS-Grade bei Prüfungsleistungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Hochschulen wieder.

§ 17 Zertifikat

    (1) Die Erteilung des Zertifikats über den Begleitstudiengang „Experimentelle Medizin" (§ 1 Abs. 2) setzt voraus:

1. einen schriftlichen Antrag des Bewerbers sowie
2. den Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Module gemäß § 5 .

    (2) Das Zertifikat enthält die Module, in denen die Prüfungsleistungen erbracht worden sind, die dabei erzielten Einzelnoten und vorgesehenen ECTS-Punkte sowie die Namen der Dozenten, welche die Module durchgeführt haben.

    (3) Das Zertifikat wird vom Dekan der Medizinischen Fakultät ausgestellt.

§ 18 Einsicht in die Prüfungsleistungen

    (1) Nach Bekanntgabe des Bestehens bzw. Nichtbestehens einer Prüfungsleistung wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine jeweilige bewertete Prüfungsleistung sowie das Prüfungsprotokoll grundsätzlich beim Prüfer gewährt.

    (2) 1Der Antrag ist binnen eines Monats nach Ende des Verwaltungszeitraums des jeweiligen Semesters beim Vorsitzenden der Studienleitung zu stellen. 2War der Kandidat ohne eigenes Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, gilt Art. 32 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayRS 2010-1-I) entsprechend. 3Die Modalitäten der Einsichtnahme legt die Studienleitung fest; insbesondere kann die Fertigung von Einzelkopien ausgeschlossen werden. 4Der betreffende Prüfer bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.