SO Europäisches Recht 2002
Studienordnung Europäisches Recht 2002
Studien- und Prüfungsordnung für das Begleitstudium im Europäischen Recht an der Universität WürzburgVom 1. Juli 1998 (KWMBl II S. 1105)
in der Fassung der Änderungssatzung vom 28. Juni 2000 (KWMBl II 2001 S. 878)
und in der Fassung der Änderungssatzung vom 3. April 2002 (KWMBl II 2003 S. 570)
<link p_europ-re-bgl-aes3.htm>in der Fassung der Änderungssatzung vom 22. Juli 2004
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Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.
Aufgrund von Art 6, 72 und Art. 81 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) in Verbindung mit § 51 der Qualifikationsverordnung (QualV) erläßt die Universität Würzburg folgende Satzung:
Inhaltsübersicht
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch
§ 1 Begleitstudium § 2 Einschreibung und Studienbeginn § 3 Gegenstand und Ablauf des Begleitstudiums § 4 Erfolgreiche Teilnahme an dem Begleitstudium § 5 Leistungsnachweise § 6 Anrechnung von Leistungsnachweisen § 7 Versäumnis, Täuschung § 8 Erneute Leistungskontrollen § 8a Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung § 9 Zeugnis über Begleitstudien im Europäischen Recht § 10 Studienleitung für das Begleitstudium § 11 Übergangsvorschriften § 12 Inkrafttreten
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:
1Die Bezeichnung weiblicher und männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form in der nachstehenden Satzung bringt den Auftrag der Hochschule, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zu verwirklichen, sprachlich nicht angemessen zum Ausdruck. 2Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen wird jedoch weitgehend verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit der Bestimmungen zu wahren. 3Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind daher stets beide Geschlechter gemeint.
§ 1 Begleitstudium
(1) Die Juristische Fakultät der Universität Würzburg bietet als Ergänzung des rechtswissenschaftlichen und des wirtschaftswissenschaftlichen Studienganges ein Begleitstudium im Europäischen Recht an.
(2) Aufgrund dieses Studiums erteilt die Fakultät gemäß dieser Ordnung das „Zeugnis über Begleitstudien im Europäischen Recht" (§ 9).
§ 2 Einschreibung und Studienbeginn
1Die Teilnahme am Begleitstudium setzt die gesonderte Einschreibung voraus. 2Voraussetzung hierfür ist die Einschreibung im Studiengang Rechtswissenschaft oder Wirtschaftswissenschaft an der Universität Würzburg. 3Die Teilnahme kann bereits zum ersten Semester des Hauptstudiengangs erfolgen.
§ 3 Gegenstand und Ablauf des Begleitstudiums
(1) 1Das Begleitstudium umfasst Lehrveranstaltungen zum Europäischen Recht und gegegenenfalls weitere europabezogene Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 30 Semesterwochenstunden..
(2) 1Das jeweilige Studienprogramm wird rechtzeitig vor dem Semester von der Studienleitung (§ 10) festgesetzt und bekanntgemacht. 2In das Studienprogramm können auch Lehrveranstaltungen anderer Studiengänge, insbesondere europabezogene wirtschafts- und politikwissenschaftliche Veranstaltungen, aufgenommen werden.
(3) 1Die Lehrveranstaltungen des Begleitstudiums werden in der Regel in deutscher Sprache abgehalten. 2Sie können in einer anderen Amtssprache der Europäischen Gemeinschaften angeboten werden.
(4) 1Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester. 2Das Begleitstudium endet mit der Erteilung des „Zeugnisses über Begleitstudien im Europäischen Recht" (§ 9 Abs. 1) oder spätestens mit dem Ende des Semesters, in das der Abschluss des Hauptstudiengangs fällt.
§ 4 Erfolgreiche Teilnahme an dem Begleitstudium
(1) Die Teilnahme an dem Begleitstudium ist erfolgreich, wenn der Student in Lehrveranstaltungen aus dem Studienprogramm (§ 3 Abs. 2 Satz 1) im Umfang von mindestens 21 Semesterwochenstunden Leistungsnachweise mit mindestens der Note "ausreichend (4 Punkte)" (§ 5 Abs. 4) erbracht hat.
(2) Fehlen einem Studenten nicht mehr als zwei anrechenbare Semesterwochenstunden, so gilt die Teilnahme an dem Begleitstudium gleichwohl als erfolgreich, wenn der Student in den Leistungsnachweisen, die gemäß § 5 Abs. 4 benotet worden sind, mindestens die Durchschnittsnote "befriedigend" erreicht hat; zur Ermittlung der Durchschnittsnote werden die betreffenden Einzelnoten nach der Zahl der Semesterwochenstunden gewichtet.
(3) Die nach Absatz 1 erforderlichen Leistungsnachweise haben Leistungsnachweise für Seminare aus dem Studienprogramm des Begleitstudiums (§ 3 Abs. 2 Satz 1) im Umfang von mindestens 2 Semesterwochenstunden zu umfassen.
§ 5 Leistungsnachweise
(1) 1Leistungsnachweise zu den einzelnen Lehrveranstaltungen sind in der Regel in deutscher Sprache nach Wahl des Veranstaltungsleiters in schriftlicher (Aufsichtsarbeit, Hausarbeit, Seminararbeit) oder in mündlicher Form zu erbringen. 2Die Leistungskontrollen sind in der Regel am Ende des Semesters durchzuführen, in dem der Student die Lehrveranstaltung besucht. 3Die Form der Leistungskontrolle ist vom Veranstaltungsleiter zu Beginn der Lehrveranstaltung festzulegen.
(2) Ist ein Leistungsnachweis durch eine Aufsichtsarbeit zu erbringen, so sind zwei volle Zeitstunden für die Bearbeitung vorzusehen.
(3) Eine mündliche Leistungskontrolle dauert für jeden Kandidat in der Regel 15 Minuten und ist unter Zuziehung eines Beisitzers abzunehmen, der mindestens die Erste Juristische Staatsprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat; der Beisitzer führt das Protokoll.
(4) Die Benotung der zu erbringenden Leistungen richtet sich nach § 1 der Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die Erste und Zweite Juristische Staatsprüfung in der jeweils geltenden Fassung; zugleich werden die erzielten Ergebnisse in der europäischen Notenskala „European Credit Transfer System Grading Scale" ausgedrückt.
§ 6 Anrechnung von Leistungsnachweisen
(1) 1Ein Student kann sich Leistungsnachweise, die er im Rahmen anderer universitärer Studiengänge an einer deutschen oder ausländischen Universität erbracht hat, im Umfang bis zu 8 Semesterwochenstunden anrechnen lassen, soweit sie fachlich gleichwertig sind.
(2) 1Über die Anrechnungsfähigkeit von Leistungsnachweisen nach Abs. 1 entscheidet auf Antrag die Studienleitung. 2Die Anerkennung der Anrechnungsfähigkeit schließt nicht aus, dass der Student im Rahmen des Begleitstudiums Leistungsnachweise in denselben Materien erbringt; er kann diese Leistungsnachweise dann anstelle der als anrechnungsfähig anerkannten Leistungsnachweise mit seinem Antrag auf Erteilung des Zeugnisses (§ 9 Abs. 1) vorlegen.
(3) Die Anrechnung erfolgt im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung des Zeugnisses (§ 9 Abs. 2).
§ 7 Versäumnis, Täuschung
(1) 1Eine mündliche Leistungskontrolle gilt als abgelegt und als mit der Note „ungenügend (0 Punkte)" nicht bestanden, wenn der Kandidat zum festgelegten Prüfungstermin ohne wichtigen Grund nicht erscheint. 2Dasselbe gilt, wenn der Kandidat ohne wichtigen Grund eine schriftliche Arbeit nicht innerhalb der festgelegten Bearbeitungszeit eingereicht hat.
(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 müssen die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe dem Veranstaltungsleiter angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Bei Krankheit eines Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangt werden. 3Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Prüfungstermin anberaumt bzw. die Bearbeitungszeit für die schriftliche Arbeit angemessen verlängert.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Kandidat
1. den ordnungsgemäßen Ablauf einer Leistungskontrolle grob stört, 2. versucht, das Ergebnis einer zu erbringenden Leistung durch Täuschung zu beeinflussen oder 3. eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 3 durch Täuschung bewirkt hat. (4) 1Mängel des Prüfungsverfahrens, die das Prüfungsergebnis beeinflußt haben, oder eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit müssen unverzüglich geltend gemacht werden. 2Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Entscheidungen nach den vorstehenden Bestimmungen trifft der Veranstaltungsleiter.
§ 8 Erneute Leistungskontrollen
1Leistungskontrollen können für dieselbe Lehrveranstaltung nicht wiederholt werden. 2Dem Kandidaten steht es jedoch frei, in einem späteren Semester an einer Lehrveranstaltung mit entsprechendem Inhalt teilzunehmen, um den gewünschten Leistungsnachweis zu erwerben.
§ 8a Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung
(1) 1Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes in Verbindung mit §§ 12 bis 15 der Urlaubsverordnung wird ermöglicht. 2Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen; er ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.
(2) 1Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. 2Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. 3Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen; der Prüfungsausschuss kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines von ihm benannten Arztes oder eines Amtsarztes verlangen. 4Der Kandidat ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.
(3) 1Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. 2Entscheidungen nach Satz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen. 3Bei Prüfungen ist der Antrag der Meldung zur Prüfung beizufügen.
§ 9 Zeugnis über Begleitstudien im Europäischen Recht
(1) Die Erteilung des „Zeugnisses über Begleitstudien im Europäischen Recht" (§ 1 Abs. 2) setzt voraus:
1. einen schriftlichen Antrag des Bewerbers, 2. den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an dem Begleitstudium gemäß §§ 4 ff., 3. den Nachweis des Bestehens der Ersten Juristischen Staatsprüfung, der Diplomprüfung für Volkswirte oder Betriebswirte oder einer gleichwertigen Prüfung; über die Anerkennung der Gleichwertigkeit entscheidet die Studienleitung. (2) Das Zeugnis enthält
1. die Lehrveranstaltungen, in denen die Leistungsnachweise erbracht worden sind, und die jeweils erzielten Einzelnoten, 2. die Durchschnittsnote der Leistungsnachweise, soweit diese gemäß § 5 Abs. 4 benotet worden sind; zur Ermittlung der Durchschnittsnote werden die betreffenden Einzelnoten nach der Zahl der Semesterwochenstunden gewichtet. (3) Das Zeugnis wird im Namen der Juristischen Fakultät von dem Vorsitzenden der Studienleitung ausgestellt.
§ 10 Studienleitung für das Begleitstudium
(1) 1Die Leitung des Begleitstudiums (Studienleitung) besteht aus mindestens drei Mitgliedern. 2Sie werden vom Fachbereichsrat aus den im Begleitstudiengang tätigen Professoren auf Lebenszeit der Juristischen Fakultät für die Dauer von drei Jahren gewählt. 3Die Mitglieder der Studienleitung wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. 4Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte.
(2) Soweit die Ordnung nichts anderes bestimmt oder ein vorgesehenes Organ nicht funktionsfähig ist, ist der Dekan zuständig.
§ 11 Übergangsvorschrift
Leistungsnachweise, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung an der Universität Würzburg erbracht wurden und die den Anforderungen an Leistungsnachweise gemäß §§ 4 ff. entsprechen, sind für die Beurteilung der erfolgreichen Teilnahme an dem Begleitstudium (§ 4) zu berücksichtigen.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Studien- und Prüfungsordnung tritt in der vorstehenden letztgenannten Änderungsfassung am 5. April 2002 in Kraft.