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PO BWL / VWL 1999

PO Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre 1999


Prüfungsordnung für die Diplomstudiengänge Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre an der Universität Würzburg

Vom 28. April 1999 (KWMBl II S. 715)


Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.


    Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Universität Würzburg folgende Satzung:

Inhaltsübersicht:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

I. Allgemeine Bestimmungen
§  1 Zweck der Prüfung, Diplomgrad
§  2 Studiendauer und Gliederung des Studiums und der Prüfungen
§  3 Prüfungsfristen
§  4 Prüfungsausschuss
§  5 Prüfer, Beisitzer
§  6 Beschlussverfahren
§  7 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§  8 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Prüfungsmängel
II. Diplom-Vorprüfung
§  9 Zweck der Prüfung
§ 10 Zulassungsvoraussetzungen
§ 11 Anmeldung zur Diplom-Vorprüfung
§ 12 Zulassung
§ 13 Prüfungsfächer, Art und Umfang der Prüfung
§ 14 Durchführung der Prüfungen
§ 15 Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen
§ 16 Bestehen und Nichtbestehen der Prüfung; Wiederholung
§ 17 Zweite Wiederholungsprüfung
§ 18 Bildung der Gesamtnote, Zeugnis
III. Diplomprüfung
§ 19 Gliederung
1. Diplomarbeit
§ 20 Zulassungsvoraussetzungen
§ 21 Zulassungsgesuch und Zulassung
§ 22 Zuteilung, Bearbeitungsdauer und Anfertigung der Diplomarbeit
§ 23 Ablieferung der Diplomarbeit
§ 24 Bewertung
2. Schriftliche und mündliche Fachprüfungen
§ 25 Prüfungsfächer des Studiengangs Volkswirtschaftslehre
§ 26 Prüfungsfächer des Studiengangs Betriebswirtschaftslehre
§ 27 Zulassungsvoraussetzungen
§ 28 Zulassungsgesuch und Zulassung
§ 29 Durchführung der Fachprüfungen
§ 30 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 31 Bildung der Fachnoten, Nichtbestehen der Prüfung
§ 32 Wiederholung der Diplomprüfung
§ 33 Prüfung in Zusatzfächern
3. Gesamtnote, Zeugnis und Diplom
§ 34 Bildung der Gesamtnote
§ 35 Zeugnis
§ 36 Diplom
IV. Schlussbestimmungen
§ 37 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung
§ 38 Übergangsbestimmungen
§ 39 Inkrafttreten

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

    1Die Bezeichnung weiblicher und männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form in der nachstehenden Satzung bringt den Auftrag der Hochschule, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zu verwirklichen, sprachlich nicht angemessen zum Ausdruck. 2Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren. 3Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck der Prüfung, Diplomgrad

    (1) 1Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluss des wirtschaftswissenschaftlichen Studiums. 2Das Studium der Volkswirtschaftslehre wird durch die Diplomprüfung für Volkswirte, das Studium der Betriebswirtschaftslehre durch die Diplomprüfung für Kaufleute abgeschlossen. 3Durch die Diplomprüfung soll jeweils festgestellt werden, ob der Kandidat die Zusammenhänge seines Faches überblickt, ob er die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und mit dem erworbenen Wissen kritisch und verantwortungsvoll umzugehen und ob er die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.

    (2) 1Auf Grund der bestandenen Diplomprüfung für Volkswirte wird der akademische Grad „Diplom-Volkswirt Univ." (Dipl.-Volksw. Univ.), auf Grund der bestandenen Diplomprüfung für Kaufleute der akademische Grad „Diplom-Kaufmann Univ." (Dipl.-Kfm. Univ.) verliehen. 2Auf Antrag kann weiblichen Studenten auch der akademische Grad in der Form „Diplom-Volkswirtin Univ." (Dipl.-Volksw. Univ.) bzw. „Diplom-Kauffrau Univ." (Dipl.-Kff. Univ.) verliehen werden.

§ 2 Studiendauer und Gliederung des Studiums und der Prüfungen

    (1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Zeit für die Prüfungen und die Diplomarbeit acht Semester.

    (2) 1Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium, das mit der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen wird und ein viersemestriges Hauptstudium, das mit der Diplomprüfung abgeschlossen wird. 2Das Studium umfasst Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl des Studenten. 3Der Höchstumfang der für das planmäßige Studium erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt im Pflicht- und Wahlpflichtbereich 143 Semesterwochenstunden.

    (3) 1Die Diplom-Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die in den Fächern Volkswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftslehre studienbegleitend durchgeführt werden. 2Die Diplomprüfung besteht aus der Diplomarbeit und Fachprüfungen, die in zwei Abschnitten abgelegt werden können.

§ 3 Prüfungsfristen

    (1) 1Die Diplom-Vorprüfung soll bis zum Ende des vierten Semesters abgelegt werden. 2Meldet sich ein Student aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß zur Diplom-Vorprüfung, dass er diese bis zum Ende des fünften Fachsemesters abgelegt haben kann, oder legt er die Prüfung, zu der er sich gemeldet hat, nicht bis zum Ende des fünften Fachsemesters ab, gilt diese Prüfung als abgelegt und erstmals nicht bestanden.

    (2)1Der zweite Teil der Diplomprüfung soll im Prüfungstermin nach Beendigung der Vorlesungen des achten Fachsemesters abgelegt werden. 2Der Student soll sich so rechtzeitig ordnungsgemäß zu den beiden Teilen der Diplomprüfung melden, dass er den zweiten Teil der Diplomprüfung zu dem in Satz 1 bestimmten Termin ablegen kann.

    (3) 1Die Frist für die Ablegung der Diplomprüfung bzw. Meldung zum zweiten Teil der Diplomprüfung kann um bis zu vier Semester verschoben werden. 2Überschreitet der Student auch diese Frist aus Gründen, die er zu vertreten hat, oder legt er die Prüfung, zu der er sich gemeldet hat, nicht innerhalb dieser Frist ab, gilt diese Prüfung als abgelegt und erstmals nicht bestanden.

    (4) Überschreitet ein Student die Fristen der Absätze 1 bis 3 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, gewährt der Prüfungsausschuss auf Antrag eine Nachfrist.

    (5) Die Frist für die Meldung zum zweiten Teil der Diplomprüfung verlängert sich um die Semesterzahl, um die das Grundstudium durch die Ablegung von Wiederholungsprüfungen über das fünfte Fachsemester hinaus verlängert wurde.

    (6) Die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung können vor Ablauf des für die Meldung festgelegten Termins abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.

§ 4 Prüfungsausschuss

    (1) 1Für die Organisation und die Durchführung der Prüfungen wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der aus drei Mitgliedern besteht. 2Der Ausschuss ist für alle Entscheidungen im Prüfungsverfahren zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

    (2) 1Die drei Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fachbereichsrat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. 2Wählbar ist jeder prüfungsberechtigte Professor und jedes andere nach der Hochschulprüferverordnung in der jeweils geltenden Fassung prüfungsberechtigte Mitglied der Fakultät. 3Wählbar für das Amt des Vorsitzenden und seines Stellvertreters ist jeweils ein volks- und ein betriebswirtschaftlicher Lehrstuhlinhaber. 4Eine Wiederbestellung ist möglich.

    (3) 1Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. 2Er berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung und der Studienpläne.

    (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Zutritt zu allen Prüfungen.

§ 5 Prüfer, Beisitzer

    (1) 1Die Prüfer und die Beisitzer werden vom Prüfungsausschuss bestellt. 2Diese Aufgabe kann dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen werden.

    (2) 1Zum Prüfer können alle Hochschullehrer sowie nach der Hochschulprüferverordnung (BayRS 2210-1-1-6-WK) in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Hochschulprüfungen befugte weitere Personen bestellt werden. 2Scheidet ein prüfungsberechtigtes Hochschulmitglied aus der Hochschule aus, bleibt dessen Prüfungsberechtigung bis zu zwei Jahren erhalten. 3Über Ausnahmen beschließt der Fachbereichsrat.

    (3) 1Zum Prüfer soll nur bestellt werden, wer in dem der Prüfung vorausgegangenen Studienabschnitt eine eigenverantwortliche Lehrtätigkeit in dem Prüfungsfach ausgeübt hat. 2Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.

    (4) Zum Beisitzer (§ 29 Abs. 3) darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung erfolgreich abgelegt hat und an der Universität Würzburg tätig ist.

§ 6 Beschlussverfahren

    (1) 1Alle Entscheidungen im Prüfungsverfahren sind unverzüglich zu treffen. 2Der Prüfungsausschuss kann sowohl in Sitzungen als auch im Umlaufverfahren beschließen. 3Im übrigen gelten Art. 48 und 50 BayHSchG.

    (2) 1Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2Diese muss Tag und Ort der Sitzung, die anwesenden Personen, die behandelten Gegenstände sowie Anträge, Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis erhalten.

    (3) 1Jede Entscheidung ist dem Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, soweit nicht diese Ordnung eine Mitteilung durch Aushang vorsieht. 2Bei Entscheidungen zu Ungunsten des Betroffenen müssen die Gründe angegeben und eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt werden.

§ 7 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

    (1) Einschlägige Studiensemester an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden angerechnet, wenn der Student ein ordnungsgemäßes Fachstudium nachweist.

    (2) 1An wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbrachte Studienleistungen im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 4 und § 27 Satz 1 Nr. 7 werden anerkannt, sofern sie mit den an der Universität Würzburg zu erbringenden Leistungen gleichwertig sind. 2Über die Gleichwertigkeit entscheidet im Zweifel der Prüfungsausschuss.

    (3) 1Studiensemester an wissenschaftlichen Hochschulen und dabei erbrachte einschlägige Studienleistungen werden angerechnet, sofern ein gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. 2Die Gleichwertigkeit wird durch die von der Kultusministerkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen festgestellt. 3Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit entscheidet der Prüfungsausschuss; er kann vorher die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen hören.

    (4) Studiensemester in benachbarten Studiengängen und dabei erbrachte Studienleistungen können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit sie gleichwertig sind.

    (5) 1Prüfungsleistungen aus Vorprüfungen desselben Studiengangs oder eines verwandten, im Grundstudium gleichen Studiengangs an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfungen anerkannt, wenn ihnen eine der einschlägigen Rahmenordnung entsprechende Prüfungsordnung zugrunde liegt. 2Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit Gleichwertigkeit festgestellt ist.

    (6) 1Über die Anerkennung gemäß den Absätzen 4 und 5 entscheidet der Prüfungsausschuss. 2Er kann diese Aufgabe dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen. 3Zeugnisse und Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, müssen zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden.

    (7) Studienzeiten und Studienleistungen an Fachhochschulen werden auf Antrag des Studenten angerechnet, soweit sie den Anforderungen des weiteren Studiums entsprechen.

§ 8 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Prüfungsmängel

    (1) Tritt ein Kandidat nach der Zulassung zu einer Prüfung ohne triftige Gründe zurück oder versäumt er ohne triftige Gründe die ganze oder einen Teil der Prüfung, so wird die jeweils durch Versäumnis nicht erbrachte Prüfungsleistung mit der Note »nicht ausreichend« (5) bewertet.

    (2) 1Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich beim Prüfungsamt geltend gemacht werden. 3Wer krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit geltend macht, muss ein ärztliches Zeugnis vorlegen, das grundsätzlich auf einer Untersuchung beruhen muss, die am Tag der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit erfolgt ist. 4Der notwendige Inhalt eines solchen ärztlichen Attests wird vom Prüfungsausschuss ortsüblich bekanntgegeben. 5In begründeten Zweifelsfällen kann das Prüfungsamt zusätzlich ein Zeugnis des Gesundheitsamtes oder eines von der Universität benannten Vertrauensarztes verlangen. 6Bereits vorliegende Prüfungsergebnisse werden nur angerechnet, wenn der Prüfungsabschnitt vollständig abgelegt ist. 7Wird ein Teil eines Prüfungsabschnitts aus Krankheitsgründen nicht erbracht, so muss im nachfolgenden Termin der Prüfungsabschnitt komplett wiederholt werden.

  (3) 1Versucht ein Kandidat das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch unerlaubte Hilfen oder durch eine sonstige Täuschung zu beeinflussen, oder stört er die Prüfung erheblich, so wird die betreffende Prüfungsleistung mit der Note »nicht ausreichend« (5) bewertet. 2Bei schriftlichen Klausurarbeiten liegt bereits dann eine Täuschung vor, wenn unerlaubte Hilfsmittel am Arbeitsplatz durch die Aufsicht vorgefunden werden.

    (4) Angebliche Mängel des Prüfungsverfahrens und eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit müssen unverzüglich, in jedem Fall vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, beim Vorsitzenden oder dem jeweiligen Prüfer geltend gemacht werden.

    (5) 1Vor einer Entscheidung zu Ungunsten des Kandidaten ist ihm Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. 2Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

II. Diplom-Vorprüfung

§ 9 Zweck der Prüfung

    (1) 1Der Kandidat muss in der Diplom-Vorprüfung nachweisen, dass er sich die Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat, die erforderlich sind, um das Hauptstudium mit Erfolg zu betreiben. 2Die bestandene Diplom-Vorprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung sowie für die Teilnahme an den Fortgeschrittenenübungen und Seminaren. 3Das (studienbegleitende) vollständige Bestehen der Prüfungsfächer "Grundzüge der Volkswirtschaftslehre" oder "Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre" berechtigt zur Teilnahme an den Fortgeschrittenenübungen oder Seminaren im jeweiligen Prüfungsfach.

    (2) Die Prüfung baut auf den Studieninhalten der Prüfungsfächer des Grundstudiums (§ 13 Abs. 1) auf.

§ 10 Zulassungsvoraussetzungen

    (1) 1Die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung setzt voraus, dass der Kandidat

1. den Nachweis der allgemeinen Hochschulreife oder der einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife gemäß der Qualifikationsverordnung (BayRS 2210-1-1-3-WK) in der jeweils geltenden Fassung besitzt,
2. im Prüfungssemester als ordentlicher Student des Studiengangs Volkswirtschaftslehre bzw. Betriebswirtschaftslehre an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Würzburg immatrikuliert ist,
3. eine Diplom-Vorprüfung in demselben oder in einem verwendete, im Grundstudium gleichen Studiengang oder die Diplomprüfung in demselben Studiengang noch nicht endgültig nicht bestanden hat,
4. an folgenden Lehrveranstaltungen mit Erfolg teilgenommen hat:
a) Einführung in die Technik des betrieblichen Rechnungswesens,
b) Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler,
c) Einführung in die Informationsverarbeitung und Programmierung.

2Soweit der Kandidat die Diplom-Vorprüfung studienbegleitend oder in zwei Abschnitten ablegt, sind die in Nummer 4 genannten Nachweise erst bei der Anmeldung zum letzten Teilgebiet des letzten Prüfungsfaches vorzulegen.

    (2) Die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung zu Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a wird durch einen Schein über eine zweistündige Klausur nachgewiesen, an der Lehrveranstaltung zu Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b durch einen Schein über bestandene Klausuren im Umfange von zweimal zwei oder einmal vier Stunden und an den Lehrveranstaltungen zu Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe c durch einen Schein über zwei zweistündige Klausuren.

    (3) 1Der Erwerb der Nachweise gemäß Absatz 1 Nr. 4 kann in den regelmäßig veranstalteten schriftlichen Prüfungen (Klausurarbeiten) zu den betreffenden Lehrveranstaltungen innerhalb der in § 3 Abs. 1 genannten Frist zweimal wiederholt werden. 2Die Notwendigkeit einer Wiederholung der Klausurarbeiten für den Erwerb der Nachweise gemäß Absatz 1 Nr. 4 begründet keine Verlängerung dieser Frist.

§ 11 Anmeldung zur Diplom-Vorprüfung

    (1) 1Das Gesuch um Zulassung ist zu den durch Aushang bekanntgemachten Terminen bei der Prüfungskanzlei der Universität einzureichen; hierbei sind besondere Vordrucke zu verwenden. 2Soweit der Kandidat die Prüfung studienbegleitend oder in zwei Abschnitten ablegen will, muss er sich zu jedem Prüfungsfach/Prüfungsteilgebiet bzw. -abschnitt gesondert anmelden.

    (2) 1Dem Gesuch sind beizufügen:

1. eine Erklärung, ob und mit welchem Ergebnis sich der Kandidat bereits an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule einer Diplom-Vorprüfung in demselben oder in einem verwandten, im Grundstudium gleichen Studiengang oder der Diplomprüfung in demselben Studiengang im ganzen oder teilweise unterzogen hat, sowie
2. die Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 4), soweit diese Nachweise nicht von den Prüfern direkt an die Prüfungskanzlei übermittelt wurden.

2Soweit der Kandidat die Diplom-Vorprüfung studienbegleitend oder in zwei Abschnitten ablegt, sind die in Nummer 2 genannten Nachweise erst bei der Anmeldung zum letzten Teilgebiet des letzten Prüfungsfaches vorzulegen.

    (3) Kann ein Kandidat ohne sein Verschulden die erforderlichen Unterlagen nicht in der vorgeschriebenen Form beibringen, so kann ihm der Prüfungsausschussvorsitzende auf Antrag gestatten, die entsprechenden Nachweise auf andere Art zu führen.

    (4) 1Sämtliche dem Antrag beigefügten Anlagen gehen in das Eigentum der Universität über und verbleiben bei den Akten. 2Die Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen werden zurückgegeben, sofern der Kandidat Zweitschriften oder beglaubigte Ablichtungen vorlegt.

§ 12 Zulassung

    (1) 1Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Grund der eingereichten Unterlagen. 2Die Entscheidung ist dem Bewerber spätestens 14 Tage vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen.

    (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Kandidat

1. die Voraussetzungen des § 10 nicht erfüllt oder
2. die in § 11 Abs. 2 genannten Unterlagen nicht vollständig und ordnungsgemäß eingereicht und der Prüfungsausschuss keine Ausnahme gemäß § 11 Abs. 3 genehmigt hat oder
3. der Kandidat seinen Prüfungsanspruch durch Überschreiten der Fristen für die Anmeldung zur Diplom-Vorprüfung oder deren Ablegung verloren hat.

    (3) Erfolglose Prüfungsversuche in einzelnen Prüfungsfächern der Diplom-Vorprüfung an anderen Universitäten, die noch nicht zum endgültigen Nichtbestehen geführt haben, werden angerechnet.

    (4) Wird die Zulassung versagt, so ist dies dem Kandidaten schriftlich unter Angabe der Gründe und mit Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen.

§ 13 Prüfungsfächer, Art und Umfang der Prüfung

    (1) Die Diplom-Vorprüfung erstreckt sich auf den Inhalt folgender Prüfungsfächer:

1. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre,
2. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre,
3. Rechtswissenschaft,
4. Statistik.

    (2) Im Prüfungsfach „Grundzüge der Volkswirtschaftslehre" (Absatz 1 Nr. 1) hat der Kandidat in jedem der fünf Teilgebiete

- Mikroökonomie I
- Makroökonomie I
- Mikroökonomie II
- Makroökonomie II
- Wirtschaftspolitik

eine ca. 60-minütige schriftliche Arbeit (Klausur) abzulegen.

    (3) Im Prüfungsfach „Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre" (Absatz 1 Nr. 2) hat der Kandidat in jedem der sechs Teilgebiete

- Einführung in die Betriebswirtschaftslehre
- Kostenrechnung
- Produktion
- Investition und Finanzierung
- Bilanzen
- Absatztheorie und Marketing

eine ca. 50-minütige schriftliche Arbeit (Klausur) abzulegen.

    (4) In den Prüfungsfächern des Absatzes 1 Nrn. 3 und 4 hat der Kandidat je eine ca. vierstündige Klausurarbeit zu schreiben, die sich auf mehrere gleichgewichtige Teilgebiete erstrecken kann.

    (5) 1Die Diplom-Vorprüfung kann im ganzen, in zwei Abschnitten oder studienbegleitend abgelegt werden. 2Der Kandidat kann frei wählen, in welchem der in Absatz 1 genannten Prüfungsfächer er im ersten und in welchem er im zweiten Abschnitt oder studienbegleitend geprüft werden will. 3An anderen wissenschaftlichen Hochschulen absolvierte Vorprüfungsleistungen, die gemäß § 7 Abs. 5 anerkannt worden sind, bilden gegebenenfalls den ersten Abschnitt.

§ 14 Durchführung der Prüfungen

    (1) 1In jedem Jahr werden zwei Prüfungstermine abgehalten. 2Die Termine werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgesetzt.

    (2) 1Die Prüfer sowie Zeit und Ort der Prüfungen sind spätestens vierzehn Tage vor Beginn der Prüfung dem Kandidaten durch Aushang bekanntzugeben. 2Bei studienbegleitenden Prüfungen ist der verantwortliche Dozent der Lehrveranstaltung grundsätzlich auch der Prüfer.

    (3) Die Aufgaben jeder schriftlichen Prüfungsarbeit werden von den jeweils für den Prüfungstermin bestimmten Prüfern gestellt.

    (4) Um die Anonymität der schriftlichen Prüfungen zu wahren, werden die Klausurarbeiten jeweils nicht mit dem Namen des Kandidaten, sondern mit einer von der Prüfungskanzlei festzusetzenden Kontrollziffer gekennzeichnet.

§ 15 Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen

(1) 1Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden vom Prüfer, bei Klausuren aus mehreren Teilgebieten wird jedes Teilgebiet vom einzelnen Aufgabensteller mit einer der folgenden Noten bewertet:

1 = sehr gut eine hervorragende Leistung;
2 = gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

2Die numerischen Noten können jeweils um 0,3 vermehrt oder vermindert werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

    (2) 1Ist die Prüfungsarbeit in einem Prüfungsfach von nur einem Prüfer gestellt, so ist die Bewertung gleichzeitig die Fachnote. 2Bei mehreren Themenstellern in einzelnen Teilgebieten eines Prüfungsfaches ergibt sich die Fachnote aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen und der dann folgenden Festsetzung entsprechend der Regelung des § 18 Abs. 1.

    (3) Das Ergebnis einer Prüfung wird dem Prüfungskandidaten schriftlich mitgeteilt.

§ 16 Bestehen und Nichtbestehen der Prüfung; Wiederholung

    (1) 1Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn jedes Prüfungsfach (§ 13 Abs. 1) bestanden ist. 2Ein Prüfungsfach ist bestanden, wenn die Fachnote wenigstens „ausreichend" ist; bei mehreren Teilgebieten eines Prüfungsfaches muss jedes Teilgebiet mit mindestens „ausreichend" bewertet sein.

    (2) 1Ein Prüfungsfach (§ 13 Abs. 1) oder ein Teilgebiet daraus, das nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, muss im nächsten Prüfungstermin wiederholt werden; die Prüfungsfächer „Recht" und „Statistik" können dabei nur als Ganzes und nicht in Teilgebieten abgelegt werden. 2Dazu ist eine erneute Anmeldung gemäß § 11 Abs. 1 erforderlich. 3Diese Frist wird durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen. 4Die Prüfung erfolgt durch den bzw. die für diesen Prüfungstermin bestellten Prüfer. 5Versäumt der Bewerber den Anmeldetermin nach § 11 Abs. 1 oder den Prüfungstermin aus von ihm zu vertretenden Gründen, so gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden, soweit nicht eine zweite Wiederholung nach § 17 möglich ist. 6Der Grund der Säumnis ist unverzüglich beim Prüfungsausschuss geltend zu machen. 7Erhält der Kandidat in der ersten Wiederholungsprüfung in mehr als zwei Prüfungsfächern die Note »nicht ausreichend« (5), so ist die Diplom-Vorprüfung endgültig nicht bestanden.

§ 17 Zweite Wiederholungsprüfung

    1Bei studienbegleitend erbrachten Prüfungsleistungen besteht in jedem Prüfungsfach für ein Teilgebiet die Möglichkeit einer zweiten Wiederholung, die im nächsten regulären Prüfungstermin abzulegen ist. 2Wird die zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist die Diplom-Vorprüfung insgesamt endgültig nicht bestanden. 3Eine zweite Wiederholung der Diplom-Vorprüfung in den Fächern des § 13 Abs.1 Nrn. 3 und 4 ist nur zulässig, wenn alle gegebenenfalls erforderlichen ersten Wiederholungsprüfungen in Würzburg abgelegt und höchstens eines der in § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4 genannten Prüfungsfächer mit der Note „nicht ausreichend" (5) bewertet worden ist.

§ 18 Bildung der Gesamtnote, Zeugnis

    (1) 1Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung bestanden, so wird aus den auf eine Dezimalstelle nach dem Komma festgesetzten (weitere Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt) Fachnoten der vier Prüfungsfächer das arithmetische Mittel errechnet und die Gesamtnote vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgestellt. 2Die Fachnote lautet:

Bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 Note 1 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis 2,5 Note 2 = gut,
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis 3,5 Note 3 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis 4,0 Note 4 = ausreichend.

    (2) 1Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird innerhalb von vierzehn Tagen nach Bewertung aller Prüfungsleistungen ein Zeugnis ausgestellt, das die Noten der einzelnen Prüfungsfächer und die Gesamtnote mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma enthält. 2Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. Als Tag des Bestehens der Prüfung wird der Tag der letzten Prüfungsleistung eingetragen.

    (3) Hat der Prüfungskandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Bewertung sowie die zur bestandenen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und die erkennen lässt, dass die Prüfung nicht bestanden ist.

III. Diplomprüfung

§ 19 Gliederung

    (1) 1Die Diplomprüfung besteht aus zwei Teilen:

1. Anfertigung einer Diplomarbeit,
2. schriftliche und mündliche Fachprüfungen.

2Der Kandidat kann wählen, welchen Teil der Diplomprüfung er als ersten ablegt. 3Im Fach Betriebswirtschaftslehre besteht diese Wahlmöglichkeit jedoch nur im Falle der Genehmigung durch den Fachvertreter, bei dem die Diplomarbeit geschrieben wird.

    (2) 1Die schriftlichen und mündlichen Fachprüfungen können als Block oder in zwei unmittelbar aufeinander folgenden Abschnitten abgelegt werden. 2Dabei wird innerhalb eines Abschnittes jedes gewählte Prüfungsfach schriftlich und mündlich geprüft.

1. Diplomarbeit

§ 20 Zulassungsvoraussetzungen

    1Die Zulassung zur Diplomarbeit setzt voraus, dass der Kandidat

1. die Hochschulreife gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 besitzt,
2. als ordentlicher Student der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Würzburg in dem Studiengang immatrikuliert ist, für den er die Zulassung zur Diplomprüfung beantragt,
3. die Diplom-Vorprüfung bestanden hat,
4. a) im Studiengang Volkswirtschaftslehre an einer Übung für Fortgeschrittene in „Volkswirtschaftstheorie"
b) im Studiengang Betriebswirtschaftslehre an einer Übung für Fortgeschrittene in „Allgemeiner Betriebswirtschaftslehre"
mit Erfolg teilgenommen hat,
5. die Diplomprüfung in demselben Studiengang oder eine dieser gleichgestellten Abschlussprüfung an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule nicht endgültig nicht bestanden hat,
6. im Falle einer Prüfungswiederholung die Voraussetzungen des § 32 erfüllt,
7. die schriftlichen und mündlichen Fachprüfungen an der Universität Würzburg bestanden hat, soweit diese als erster Teil der Diplomprüfung abgelegt wurden.

2Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Fortgeschrittenenübungen im Sinne der Nummer 4 kann jeweils bereits nach Bestehen des entsprechenden Prüfungsfaches des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 2 („Grundzüge der Volkswirtschaftslehre" bzw. „Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre") erworben werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3).

§ 21 Zulassungsgesuch und Zulassung

    (1) 1Das Gesuch um Zulassung zur Diplomarbeit ist schriftlich bei der Prüfungskanzlei der Universität einzureichen; hierbei sind besondere Vordrucke zu verwenden. 2Legt der Kandidat zunächst die schriftlichen und mündlichen Fachprüfungen ab, so hat er spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Bestehen der letzten mündlichen Prüfung des letzten Abschnitts das Zulassungsgesuch einzureichen.

    (2) Dem Gesuch sind beizufügen:

1. das Zeugnis über die an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestandene Diplom-Vorprüfung oder eine als gleichwertig anerkannte Prüfung,
2. die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen in Urschrift und beglaubigter Ablichtung, soweit diese Nachweise nicht von den Prüfern direkt an die Prüfungskanzlei übermittelt wurden,
3. eine Erklärung, ob und mit welchem Ergebnis der Kandidat bereits eine Diplomarbeit in dem jeweiligen Studiengang eingereicht oder sich einer wirtschaftswissenschaftlichen Abschlussprüfung unterzogen hat.

    (3) § 11 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

    (4) 1Für die Zulassung gilt § 12 Abs. 1 entsprechend. 2Die Entscheidung wird dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt. 3Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Kandidat

1. die Voraussetzungen des § 20 nicht erfüllt oder
2. die in Absatz 2 genannten Unterlagen nicht vollständig und ordnungsgemäß eingereicht hat und der Prüfungsausschuss keine Ausnahme gemäß § 11 Abs. 3 gewährt hat oder
3. der Kandidat seinen Prüfungsanspruch durch Überschreiten der Fristen für die Anmeldung zur Diplomprüfung oder deren Ablegung verloren hat.

§ 22 Zuteilung, Bearbeitungsdauer und Anfertigung der Diplomarbeit

    (1) 1Ist der Kandidat zur Diplomarbeit zugelassen, muss er ein Thema zur Anfertigung einer Diplomarbeit übernehmen. 2Die Zuteilung des Themas erfolgt binnen acht Wochen nach der Zulassung. 3Der Tag der Zuteilung des Themas an den Kandidaten sowie das Thema der Arbeit sind aktenkundig zu machen und der Prüfungskanzlei anzuzeigen.

    (2) 1Das Thema für die Diplomarbeit kann von jedem Prüfer, hilfsweise vom Prüfungsausschuss vergeben werden. 2Der Kandidat kann Vorschläge für das Thema einreichen.

    (3) 1Im Studiengang Volkswirtschaftslehre muss das Thema der Diplomarbeit dem Fächerkanon des § 25 entnommen und so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgeschriebenen Frist bearbeitet werden kann. 2Die Bearbeitungszeit beträgt zwei Monate. 3Diese Frist kann gemäß § 23 Abs. 2 um höchstens einen Monat verlängert werden. 4Soweit der Kandidat Vorschläge für das Thema einreicht, kann der Prüfungsausschuss mit Zustimmung des Kandidaten eine freie wissenschaftliche Diplomarbeit vergeben. 5In begründeten Ausnahmefällen kann die Diplomarbeit auch aus einem anderen Fachgebiet, insbesondere der Betriebswirtschaftslehre, entnommen werden. 6Die Bearbeitungszeit beträgt dann vier Monate. 7Diese Frist kann auf schriftlichen Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 23 Abs. 2) um höchstens zwei Monate verlängert werden.

    (4) 1Im Studiengang Betriebswirtschaftslehre muss das Thema der Diplomarbeit dem Fächerkanon des § 26 entnommen und so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgeschriebenen Frist bearbeitet werden kann. 2In begründeten Ausnahmefällen kann mit Zustimmung des Prüfungsausschusses die Diplomarbeit auch in einem Fachgebiet angefertigt werden, das nicht zur Betriebswirtschaftslehre gehört; dies gilt insbesondere für das Fachgebiet Volkswirtschaftslehre. 3Entsprechende Anträge sind an den Prüfungsausschuss zu richten. 4Die Bearbeitungszeit beträgt vier Monate. 5Diese Frist kann auf schriftlichen Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 23 Abs. 2) um höchstens zwei Monate verlängert werden.

    (5) 1Das Thema der Diplomarbeit kann einmal, jedoch nur auf schriftlichen Antrag und aus schwerwiegenden Gründen und nur mit Zustimmung des Prüfungsausschusses innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. 2In diesem Fall erhält der Kandidat unverzüglich ein neues Thema.

    (6) 1Der Diplomarbeit ist ein Verzeichnis über die benutzten Hilfsmittel beizufügen. 2Ausführungen, die wörtlich oder sinngemäß Veröffentlichungen oder anderen Quellen entnommen wurden, sind als solche kenntlich zu machen. 3Bei der Abgabe hat der Kandidat schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

§ 23 Ablieferung der Diplomarbeit

    (1) 1Die Diplomarbeit muss innerhalb der festgesetzten Frist bei der Prüfungskanzlei der Universität in zweifacher Ausfertigung gebunden abgeliefert werden. 2Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. 3Der Kandidat erhält eine Bescheinigung, in der die fristgerechte Ablieferung bestätigt wird.

    (2) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im Einvernehmen mit dem Themensteller bei Vorliegen wichtiger Gründe und auf begründeten schriftlichen Antrag die Bearbeitungszeit einmal verlängern. 2Der Antrag auf Verlängerung ist wenigstens zwei Wochen vor Ablauf der Bearbeitungszeit zu stellen. 3Über den Antrag muss innerhalb von acht Tagen entschieden werden.

    (3) 1Das Vorliegen einer Erkrankung, die Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, ist dem Prüfungsausschuss unverzüglich anzuzeigen. 2In diesem Fall wird die Bearbeitungszeit um den Zeitraum verlängert, für den durch ärztliches Attest Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden ist. 3Die sich hieraus ergebende neue Ablieferungsfrist wird dem Themensteller und dem Prüfungskandidaten schriftlich mitgeteilt.

§ 24 Bewertung

    (1) Die Diplomarbeit wird von dem Themensteller fristgerecht für den Zulassungstermin, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Abgabe korrigiert, gemäß § 15 Abs. 1 bewertet und die Bewertung bekanntgegeben.

    (2) 1Die Diplomarbeit wird anschließend grundsätzlich von einem Zweitprüfer bewertet, es sei denn, es ist kein zweiter fachlich zuständiger Prüfer vorhanden oder es tritt eine erhebliche Verzögerung beim Ablauf des Prüfungsverfahrens ein. 2Wird die Diplomarbeit mit der Note „nicht ausreichend" bewertet, muss auf jeden Fall eine Bewertung durch einen Zweitprüfer erfolgen. 3Bei abweichender Bewertung setzt der Prüfungsausschuss nach Anhörung beider Prüfer die endgültige Note fest.

    (3) Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert oder endgültig mit der Note „nicht ausreichend" (5) bewertet, ist die Diplomprüfung nicht bestanden.

2. Schriftliche und mündliche Fachprüfungen

§ 25 Prüfungsfächer des Studiengangs Volkswirtschaftslehre

    (1) Die schriftlichen und mündlichen Fachprüfungen im Studiengang Volkswirtschaftslehre erstrecken sich auf folgende fünf Fächer:

1. Allgemeine Volkswirtschaftslehre,
2. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,
3. eine Spezielle Volkswirtschaftslehre (Fächergruppe I),
4. zweites Wahlpflichtfach (Fächergruppe II),
5. drittes Wahlpflichtfach (Fächergruppe III).

    (2) Als Spezielle Volkswirtschaftslehre im Sinne von Absatz 1 Nr. 3 (Fächergruppe I) gelten:

1. Finanzwissenschaft,
2. Konjunktur und Wachstum,
3. Theorie der Wirtschaftspolitik,
4. Geld und Internationale Wirtschaftsbeziehungen,
5. Sozialpolitik und Wirtschaftsordnung,
6. Industrieökonomik.

    (3) Als zweites Wahlpflichtfach (Fächergruppe II) im Sinne von Absatz 1 Nr. 4 gelten:

1. Marketing,
2. Industriebetriebslehre,
3. Revisions- und Treuhandwesen,
4. Unternehmensfinanzierung, Bank- und Kreditwirtschaft,
5. Betriebswirtschaftliche Steuerlehre,
6. Wirtschaftsinformatik,
7. Personalwesen und Organisation,
8. Logistik

sowie alle Fächer der Fächergruppe I, soweit sie in dieser Fächergruppe noch nicht gewählt wurden.

    (4) Als drittes Wahlpflichtfach (Fächergruppe III) im Sinne von Absatz 1 Nr. 5 gelten:

1. Statistik,
2. Quantitative Wirtschaftsforschung,
3. die wirtschaftlich relevanten Teile des Privatrechts,
4. die wirtschaftlich relevanten Teile des öffentlichen Rechts,
5. genehmigungspflichtige Fächer gemäß Absatz 5 (beispielsweise Sprachen)

sowie alle Fächer der Fächergruppe I, soweit sie in dieser Fächergruppe noch nicht gewählt wurden.

    (5) Der Prüfungsausschuss kann neben den in Absatz 2 genannten Fächern weitere Wahlpflichtfächer zulassen, sofern diese in sinnvollem Zusammenhang mit dem Hauptstudium stehen.

§ 26 Prüfungsfächer des Studiengangs Betriebswirtschaftslehre

    (1) Die schriftlichen und mündlichen Fachprüfungen im Studiengang Betriebswirtschaftslehre erstrecken sich auf folgende fünf Fächer:

1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,
2. Allgemeine Volkswirtschaftslehre,
3. eine Spezielle Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten (Fächergruppe I),
4. zweites Wahlpflichtfach (Fächergruppe II),
5. drittes Wahlpflichtfach (Fächergruppe III).

    (2) Als spezielle Betriebswirtschaftslehre (Fächergruppe I) im Sinne von Absatz 1 Nr. 3 gelten:

1. Marketing,
2. Industriebetriebslehre,
3. Revisions- und Treuhandwesen,
4. Unternehmensfinanzierung, Bank- und Kreditwirtschaft,
5. Betriebswirtschaftliche Steuerlehre,
6. Wirtschaftsinformatik,
7. Personalwesen und Organisation,
8. Logistik.

    (3) Als zweites Wahlpflichtfach (Fächergruppe II) im Sinne von Absatz 1 Nr. 4 gelten:

1. Finanzwissenschaft,
2. Konjunktur und Wachstum,
3. Theorie der Wirtschaftspolitik,
4. Geld und Internationale Wirtschaftsbeziehungen,
5. Sozialpolitik und Wirtschaftsordnung,
6. Industrieökonomik

sowie alle Fächer der Fächergruppe I, soweit sie in dieser Fächergruppe noch nicht gewählt wurden.

    (4) Als drittes Wahlpflichtfach (Fächergruppe III) im Sinne von Absatz 1 Nr. 5 gelten:

1. Statistik,
2. Quantitative Wirtschaftsforschung,
3. die wirtschaftlich relevanten Teile des Privatrechts,
4. die wirtschaftlich relevanten Teile des öffentlichen Rechts,
5. genehmigungspflichtige Fächer gemäß Absatz 5 (beispielsweise Sprachen) sowie

alle Fächer der Fächergruppe I, soweit sie in dieser Fächergruppe noch nicht gewählt wurden.

    (5) Der Prüfungsausschuss kann neben den in Absatz 2 genannten Fächern weitere Wahlpflichtfächer zulassen, sofern diese in sinnvollem Zusammenhang mit dem Hauptstudium stehen.

§ 27 Zulassungsvoraussetzungen

    1Die Zulassung zu den schriftlichen und mündlichen Fachprüfungen setzt voraus, dass der Kandidat

1. die Hochschulreife gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 besitzt,
2. als ordentlicher Student der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Würzburg in dem Studiengang immatrikuliert ist, für den er die Zulassung zur Diplomprüfung beantragt,
3. die Diplom-Vorprüfung bestanden hat,
4. die Diplomprüfung in demselben Studiengang oder eine dieser gleichgestellten Abschlussprüfung an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule nicht endgültig nicht bestanden hat,
5. im Falle einer Prüfungswiederholung die Voraussetzung des § 32 erfüllt,
6. die Diplomarbeit an der Universität Würzburg bestanden hat, soweit diese als erster Teil der Diplomprüfung abgelegt wurde,
a) im Studiengang Volkswirtschaftslehre an je einer Übung für Fortgeschrittene oder einem Seminar aus den Pflichtfächern (§ 25 Abs. 1), aus der Fächergruppe I (§ 25 Abs. 2) und aus der Fächergruppe II (§ 25 Abs. 3),
b) im Studiengang Betriebswirtschaftslehre an je einer Übung für Fortgeschrittene oder einem Seminar aus den Pflichtfächern (§ 26 Abs. 1), aus der Fächergruppe I (§ 26 Abs. 2) und aus der Fächergruppe II (§ 26 Abs. 3)
mit Erfolg teilgenommen hat.

2Die erfolgreiche Teilnahme an den Fortgeschrittenenveranstaltungen nach Nummer 7 werden jeweils durch einen Übungsschein nachgewiesen. 3Darin wird bestätigt, dass in je zwei zweistündigen oder einer vierstündigen Klausurarbeit mindestens die Note »ausreichend« erzielt worden ist. 4An Stelle einer der zwei zweistündigen Klausurarbeiten kann auch eine Hausarbeit treten. 5Der Versuch zum Erwerb der Leistungsnachweise kann innerhalb der Fristen nach § 3 Abs. 2 und 3 zu den regulären Terminen mehrmals wiederholt werden.

§ 28 Zulassungsgesuch und Zulassung

    (1) 1Das Gesuch um Zulassung zu den schriftlichen und mündlichen Fachprüfungen ist zu den durch Aushang bekanntgemachten Terminen bei der Prüfungskanzlei der Universität einzureichen; hierbei sind besondere Vordrucke zu verwenden. 2Soweit der Kandidat die Prüfung in zwei Abschnitten ablegen will, muss er sich zu jedem Prüfungsabschnitt gesondert anmelden. 3Die Anmeldefrist wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.

    (2) Dem Gesuch sind beizufügen:

1. die Übungsscheine gemäß § 27 Satz 1 Nr. 7, soweit diese Nachweise nicht von den Prüfern direkt an die Prüfungskanzlei übermittelt wurden (nur bei der Anmeldung zum ersten Abschnitt),
2. eine Erklärung, ob und mit welchem Ergebnis sich der Kandidat bereits an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule einer Diplomprüfung in dem jeweiligen Studiengang oder einer dieser gleichgestellten wirtschaftswissenschaftlichen Abschlussprüfung im ganzen oder teilweise unterzogen hat,
3. die Bescheinigung über die fristgerecht eingereichte Diplomarbeit, soweit diese als erster Teil der Diplomprüfung abgelegt wurde (nur bei der Anmeldung zum ersten Abschnitt),
4. die Angabe der vom Kandidaten gewählten Prüfungsfächer.

    (3) § 11 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

    (4) 1Für die Zulassung gilt § 12 Abs. 1 entsprechend. 2Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Kandidat

1. die Voraussetzungen des § 27 nicht erfüllt, oder
2. die in Absatz 2 genannten Unterlagen nicht ordnungsgemäß und vollständig vorgelegt hat und der Prüfungsausschuss keine Ausnahme gemäß § 11 Abs. 3 gewährt hat oder
3. der Kandidat seinen Prüfungsanspruch durch Überschreiten der Fristen für die Anmeldung zur Diplomprüfung oder deren Ablegung verloren hat.

    (5) 1Die Entscheidung über das Zulassungsgesuch ist dem Kandidaten spätestens vierzehn Tage vor Beginn der Prüfungen schriftlich mitzuteilen. 2Gleichzeitig sind ihm Zeit und Ort der Prüfungen bekanntzugeben.

§ 29 Durchführung der Fachprüfungen

    (1) 1In jedem Jahr werden zwei Prüfungstermine abgehalten. 2Die Termine setzt der Prüfungsausschuss fest. 3Der Kandidat wird in fünf Fächern schriftlich und mündlich geprüft, wobei die Prüfungsleistungen in zwei unmittelbar aufeinander folgenden Abschnitten erbracht werden können. 4Die Bearbeitungszeit für jede Klausurarbeit beträgt ca. vier Stunden, die mündliche Prüfung dauert pro Kandidat und Prüfungsfach ca. 15 Minuten.

    (2) 1Bei den schriftlichen Fachprüfungen (Klausuren) werden für jedes Prüfungsfach alternative Aufgaben zur Wahl gestellt. 2Zuständig hierfür sind die für den jeweiligen Prüfungstermin und das jeweilige Fach durch Aushang bekanntgemachten Prüfer. 3Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt spätestens vierzehn Tage vor Beginn der Klausurarbeiten durch Anschlag bekannt, welche Hilfsmittel die Prüfungskandidaten bei der Anfertigung der einzelnen Klausurarbeiten benützen dürfen. 4Um die Anonymität der schriftlichen Prüfungen zu wahren, werden die Klausurarbeiten nicht mit dem Namen des Kandidaten, sondern mit einer von der Prüfungskanzlei festzusetzenden Kontrollziffer gekennzeichnet. 5Die Kandidaten können von einem Prüfer höchstens in zwei Fächern geprüft werden.

    (3) 1Die mündliche Prüfung findet im Anschluss an die schriftliche Prüfung statt. 2Hierzu wird der Kandidat spätestens sieben Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich geladen, wenn er in nicht mehr als der Hälfte der schriftlichen Prüfungsleistungen die Note „nicht ausreichend" erzielt hat. 3Zeit und Ort der mündlichen Prüfungen und die Namen der Prüfer werden durch Aushang bekannt gemacht. 4Die mündlichen Prüfungen werden nach Möglichkeit als Gruppenprüfungen durchgeführt, jedoch sollen nicht mehr als drei Kandidaten in einer Gruppe geprüft werden. 5Die Kandidaten können vom gleichen Prüfer höchstens in zwei Prüfungsfächern geprüft werden. 6Die Prüfungen werden vor einem Prüfer in Gegenwart eines Beisitzers abgelegt. 7Die Noten werden den Prüfungskandidaten auf Befragen nach Abschluss der Prüfung mündlich mitgeteilt.

    (4)1Bei den mündlichen Prüfungen sind Studenten, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, nach Maßgabe der vorhandenen Plätze als Zuhörer zuzulassen. 2Dies gilt nicht bei vorherigem Widerspruch eines Prüfungskandidaten und für die Festlegung der Prüfungsergebnisse und deren Bekanntgabe an die Prüfungskandidaten. 3Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist vom Beisitzer eine Niederschrift anzufertigen. 4Diese muss Tag, Zeit und Ort der Prüfung, die Namen des Prüfers, des Beisitzers und des Prüfungskandidaten sowie die Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung enthalten und vom Prüfer und Beisitzer unterschrieben sein. 5Sie ist den Prüfungsunterlagen beizufügen.

§ 30 Bewertung der Prüfungsleistungen

    (1) 1Die schriftlichen Fachprüfungen (Klausurarbeiten) werden vom jeweiligen Aufgabensteller korrigiert und bewertet. 2Die Klausurarbeiten werden anschließend grundsätzlich von einem Zweitprüfer bewertet, es sei denn, es ist kein weiterer fachlich zuständiger Prüfer vorhanden oder es tritt eine erhebliche Verzögerung beim Ablauf des Prüfungsverfahrens ein. 3Bei abweichender Bewertung setzt der Prüfungsausschuss nach Anhörung beider Prüfer die endgültige Note der schriftlichen Fachprüfung fest. 4Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt.

    (2) 1Die mündlichen Prüfungsleistungen werden vom Prüfer bewertet. 2Die Noten werden dem Kandidaten auf Befragen nach Abschluss der Prüfung mündlich mitgeteilt.

    (3) Für die Bewertung gilt jeweils § 15 Abs. 1.

    (4) Die Bildung der Fachnoten bestimmt sich nach § 31.

§ 31 Bildung der Fachnoten, Nichtbestehen der Prüfung

    (1) 1Die Fachnoten werden aus der Note der schriftlichen und der mündlichen Prüfung als arithmetisches Mittel auf eine Dezimalstelle ohne Rundung errechnet und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgesetzt. 2Die Fachnote lautet:

Bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 Note 1 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 Note 2 = gut,
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 Note 3 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 Note 4 = ausreichend,
bei einem Durchschnitt ab 4,1 Note 5 = nicht ausreichend.

    (2) Hat der Kandidat in einem oder mehreren Prüfungsfächern die Fachnote »nicht ausreichend« (5) erhalten, so ist die Diplomprüfung nicht bestanden.

§ 32 Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Eine Wiederholung der Diplomprüfung ist nur möglich, wenn sich der Kandidat auch der vorangegangenen nicht bestandenen Diplomprüfung an der Universität Würzburg unterzogen hat.

    (2) 1Die nicht bestandene Diplomprüfung bzw. der nicht bestandene Abschnitt der Diplomprüfung kann auf Antrag des Kandidaten einmal wiederholt werden. 2Eine Diplomarbeit, die wenigstens mit „ausreichend" bewertet worden ist, wird bei der Wiederholungsprüfung angerechnet. 3Ist die Diplomprüfung nicht bestanden, weil die Diplomarbeit mit der Note „nicht ausreichend" bewertet worden ist, muss der Kandidat innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe ein neues Thema zur Bearbeitung übernehmen. 4Die Rückgabe des Themas (§ 22 Abs. 5) ist in diesem Falle nicht zulässig. 5Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist nicht möglich.

    (3) Die Wiederholung des zweiten Teils der Diplomprüfung ist nur im nächsten auf die nicht bestandene Prüfung bzw. den nicht bestandenen Prüfungsabschnitt folgenden Prüfungstermin möglich.

    (4) 1Hat der Kandidat nur in einem Prüfungsfach der Erstprüfung die Fachnote „nicht ausreichend" erhalten, so wird er in der Wiederholungsprüfung nur in diesem Fach geprüft. 2Die in der Erstprüfung in den übrigen Fächern erzielten Noten sind in diesem Falle bei der Wiederholungsprüfung anzurechnen. 3Legt der Kandidat die Fachprüfungen in einem Abschnitt ab und hat er in zwei oder mehr Prüfungsfächern der Erstprüfung die Fachnote »nicht ausreichend« erhalten, so ist die Wiederholungsprüfung in allen Fächern abzulegen. 4Legt der Kandidat die Fachprüfungen in zwei Abschnitten ab, und umfasst der Prüfungsabschnitt zwei oder mehr Prüfungsfächer, so ist der gesamte Prüfungsabschnitt in den gewählten Fächern zu wiederholen, wenn der Kandidat in mehr als der Hälfte der schriftlichen Prüfungsleistungen eines Prüfungsabschnitts die Note „nicht ausreichend" oder in mehr als einem Prüfungsfach die Fachnote „nicht ausreichend" erhält.

    (5) 1Hat der Kandidat die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so ist eine zweite Wiederholung der Prüfung nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zulässig, sofern der Kandidat in der ersten Wiederholungsprüfung in insgesamt nicht mehr als zwei Prüfungsfächern die Fachnote »nicht ausreichend« erhalten hat. 2Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.

    (6) Versäumt der Kandidat unentschuldigt die genannten Fristen, gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden; diese Fristen werden durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen.

    (7) Im übrigen gilt § 18 Abs. 3.

§ 33 Prüfung in Zusatzfächern

    (1) 1Auf schriftlichen Antrag wird der Kandidat im Rahmen der Diplomprüfung oder nach bestandener Diplomprüfung in höchstens drei zusätzlichen Fächern geprüft. 2Voraussetzung hierfür ist ein Übungsschein im Sinne von § 27 Satz 1 Nr. 7 in jedem Zusatzfach.

    (2) 1Der Kandidat wird in jedem Zusatzfach schriftlich und mündlich geprüft. 2Für die Durchführung der Prüfung gelten § 29, § 30 und § 31 Abs. 1 entsprechend.

    (3) Die Prüfung in einem Zusatzfach ist nicht bestanden, wenn die Fachnote »nicht ausreichend« (5) lautet.

    (4) Die Prüfung in einem Zusatzfach kann einmal wiederholt werden.

3. Gesamtnote, Zeugnis und Diplom

§ 34 Bildung der Gesamtnote

    (1) 1Hat der Kandidat die Diplomprüfung erfolgreich abgeschlossen, wird aus den Fachnoten und der mit dem Faktor 2 gewichteten Note der Diplomarbeit das arithmetische Mittel errechnet und die Gesamtnote vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgesetzt. 2Die Gesamtnote lautet:

Bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 Note 1 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis 2,5 Note 2 = gut,
Bei einem Durchschnitt von 2,6 bis 3,5 Note 3 = befriedigend,
Bei einem Durchschnitt von 3,6 bis 4,0 Note 4 = ausreichend.

    (2) Bei der Bildung der Gesamtnote werden die Prüfungsergebnisse der Zusatzfächer nicht berücksichtigt.

    (3) Bei überragenden Leistungen (Notendurchschnitt bis einschließlich 1,3) wird das Prädikat »mit Auszeichnung« erteilt.

§ 35 Zeugnis

    (1) 1Über die bestandene Diplomprüfung wird innerhalb von vier Wochen ein Prüfungszeugnis ausgestellt. 2Dieses enthält die Prüfungsfächer, die schriftlichen und mündlichen Teilnoten der Fächer, die Fachnoten, das Thema und die Note der Diplomarbeit sowie die Gesamtnote. 3Das Zeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. 4Als Datum des Zeugnisses wird der letzte Tag der mündlichen Prüfung angegeben.

    (2) Auf Antrag des Kandidaten werden die Ergebnisse der Prüfung in Zusatzfächern in das Zeugnis aufgenommen.

§ 36 Diplom

    (1) Zum Zeugnis wird dem Kandidaten ein Diplom mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt, in dem die Verleihung des akademischen Grades beurkundet wird.

    (2) 1Das Diplom enthält keine Noten. 2Es wird vom Dekan und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität Würzburg versehen.

IV. Schlussbestimmungen

§ 37 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung

    (1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

    (2) 1Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. 2Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so erklärt der Prüfungsausschuss die Prüfung, das Zeugnis und das Diplom für ungültig.

    (3) 1Ist das Nichtbestehen oder die Ungültigkeit der Prüfung festgestellt, so ist das Prüfungszeugnis und gegebenenfalls das Diplom vom Prüfungskandidaten zurückzugeben. 2Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren seit Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

    (4) Der Entzug des akademischen Grades richtet sich nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften.

§ 38 Übergangsbestimmungen

    (1) § 3 Absätze 1 und 5 gelten erstmals für Studenten, die nach Inkrafttreten dieser Satzung ihr Studium begonnen haben.

    (2) Für Kandidaten, die sich beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits zur Diplom-Vorprüfung angemeldet haben, findet § 16 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 keine Anwendung,

    (3) § 32 Abs. 3 gilt erstmals für Studenten, die nach Inkrafttreten dieser Satzung die Diplom-Vorprüfung bestanden haben.

    (4) Die Möglichkeit, die Diplom-Vorprüfung in den Fächern Volkswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftslehre studienbegleitend abzulegen, besteht erstmals mit Beginn des Wintersemesters 1999/2000.

    (5) Die Möglichkeit, die Diplom-Vorprüfung in den Fächern Volkswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftslehre mit einer vierstündigen Klausur abzulegen (§ 13 Abs. 2 DPO vom 5. November 1991 in der Fassung vom 6. Mai 1998) besteht letztmals im Sommersemester 2000.

    (6) Kandidaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ihr Studium bereits begonnen haben, können auf Antrag die Prüfungen nach dieser Prüfungsordnung ablegen.

§ 39 Inkrafttreten

    Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung mit den sich aus § 38 ergebenden Einschränkungen in Kraft, gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung vom 5. November 1991 (KWMBl II 1992 S. 66), zuletzt geändert durch Satzung vom 6. Mai 1998 (KWMBl II S. 941), außer Kraft.