PO Chemie 1996
Prüfungsordnung Chemie 1996
Diplomprüfungsordnung
der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg
für Studenten der Chemie
Vom 7. Juni 1995
KWMBl II S. 935
in der Fassung der Änderungssatzung vom 17. Dezember 1996
(KWMBl II 1997 S. 285)
<link p_chemie-aes20000705.htm>in der Fassung der Änderungssatzung vom 5. Juli 2000
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<link p_chemie-aes3.htm>in der Fassung der Änderungssatzung vom 15. Januar 2000
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Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.
Auf Grund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt die Universität Würzburg folgende Satzung:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck der Prüfung
§ 2 Diplomgrad
§ 3 Regelstudienzeit, Prüfung, Prüfungsfristen
§ 4 Prüfungsausschuß
§ 5 Prüfer und Beisitzer
§ 6 Beschlußverfahren
§ 7 Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht
§ 8 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Prüfungsunfähigkeit, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 10 Mängel im Prüfungsverfahren
§ 11 Sonderregelungen für Behinderte
II. Diplomvorprüfung
§ 12 Prüfungsfächer, Zweck der Diplomvorprüfung
§ 13 Zulassungsvoraussetzung
§ 14 Zulassungsgesuch
§ 15 Zulassung
§ 16 Durchführung der Diplomvorprüfung
§ 17 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bestehen der Prüfung
§ 18 Bildung der Gesamtnote, Zeugnis
§ 19 Wiederholung der Diplomvorprüfung
III. Diplomprüfung
a) Mündliche Diplomprüfung
§ 20 Gliederung der Prüfung und Zulassungsvoraussetzungen
§ 21 Zulassungsgesuch
§ 22 Zulassung
§ 23 Prüfungsfächer
§ 24 Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 25 Nichtbestehen der mündlichen Prüfung
§ 26 Wiederholung
b) Diplomarbeit
§ 27 Zweck der Diplomarbeit
§ 28 Zuteilung und Anfertigung der Diplomarbeit
§ 29 Ablieferung der Diplomarbeit
§ 30 Bewertung und Wiederholung
c) Zeugnis und Diplom
§ 31 Gesamtbewertung der Diplomprüfung
§ 32 Zeugnis
§ 33 Diplom
IV. Schlußbestimmungen
§ 34 Ungültigkeit von Prüfungsleistungen
§ 35 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 36 Übergangsregelungen
§ 37 Inkrafttreten
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch
Die Bezeichnung weiblicher und männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form in der nachstehenden Satzung bringt den Auftrag der Hochschule, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zu verwirklichen, sprachlich nicht angemessen zum Ausdruck. Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren. Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint.
I. Allgemeine Bestimmungen
1Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Chemie. 2Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die Zusammenhänge seines Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden, und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.
Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad „Diplom-Chemiker Univ." bzw. „Diplom-Chemikerin Univ." („Dipl.-Chem. Univ.") verliehen.
§ 3 Regelstudienzeit, Prüfung, Prüfungsfristen
(1) 1Der Höchstumfang der für das planmäßige Studium erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 257 Semesterwochenstunden. 2Die Regelstudienzeit (einschließlich der Zeit für die Prüfungen und die Diplomarbeit) beträgt zehn Semester.
(2) Das Studium der Chemie besteht aus einem Grundstudium, das mit der Diplomvorprüfung abgeschlossen wird, und einem Hauptstudium, das mit der Diplomprüfung abgeschlossen wird.
(3) 1Die Diplomvorprüfung ist in zwei Abschnitten abzulegen und soll bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters abgeschlossen sein. 2Meldet sich ein Student aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß zur Diplomvorprüfung, daß er diese bis spätestens zum Beginn der Vorlesungszeit des siebten Fachsemesters abgelegt hat, gilt die Prüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden.
(4) 1Ein Student soll sich so rechtzeitig zur Diplomprüfung melden, daß er diese einschließlich der Anfertigung der Diplomarbeit bis zum Ende des zehnten Fachsemesters abgeschlossen hat. 2Meldet sich ein Student aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß zur Diplomprüfung, daß er diese einschließlich der Anfertigung der Diplomarbeit bis zum Ende des 14. Fachsemesters abgeschlossen hat, gilt die Prüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden.
(5) Überschreitet ein Student die Fristen des Abs. 3 bzw. 4 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, gewährt der Prüfungsausschuß auf Antrag eine Nachfrist.
(1) 1Für die Organisation und die Durchführung der Prüfungen wird ein Prüfungsausschuß gebildet, der aus sieben Mitgliedern besteht. 2Der Ausschuß ist für alle Entscheidungen im Prüfungsverfahren zuständig, soweit in dieser Prüfungsordnung oder anderen gesetzlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Der Vorsitzende, sein Stellvertreter sowie sein zweiter Stellvertreter und die weiteren vier Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter werden vom Fachbereichsrat der Fakultät für Chemie und Pharmazie für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. 2Wählbar ist jedes Mitglied der Fakultät, das zur Abnahme von Hochschulprüfungen berechtigt ist (Art. 80 Abs. 6 BayHSchG in Verbindung mit der Hochschulprüferverordnung in der jeweils geltenden Fassung). 3Dem Prüfungsausschuß müssen mindestens vier Professoren angehören; der Vorsitzende muß Hochschullehrer sein.
(3) 1Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. 2Mit Ausnahme der Prüfungsbewertung trifft er alle anfallenden Entscheidungen und erläßt insbesondere die Prüfungsbescheide. 3Prüfungsbescheide, durch die jemand in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann, bedürfen der Schriftform; sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 4Widerspruchsbescheide erläßt der Präsident der Universität, in fachlich-prüfungsrechtlichen Fragen im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß und nach Anhörung der zuständigen Prüfer. 5Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 BayHSchG bleibt unberührt.
(4) Der Prüfungsausschuß berichtet dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt ihm ggf. Anregungen zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnungen.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Zutritt zu allen Prüfungen.
(6) 1Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein. 2Er ist befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. 3Diese hat er dem Prüfungsausschuß unverzüglich mitzuteilen. 4Darüber hinaus kann der Prüfungsausschuß dem Vorsitzenden die Erledigung von einzelnen Aufgaben widerruflich übertragen.
(1) 1Prüfer sind alle Hochschullehrer sowie die nach der Hochschulprüferverordnung (BayRS 2210-1-1-6-WK) in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Hochschulprüfungen befugten weiteren Personen. 2Scheidet ein prüfungsberechtigtes Hochschulmitglied aus der Hochschule aus, bleibt dessen Prüfungsberechtigung bis zu einem Jahr erhalten. 3Über Ausnahmen beschließt der Fachbereichsrat.
(2) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses verteilt die Prüflinge auf die Prüfer. 2Er kann diese Aufgabe den Geschäftsführenden Vorständen der Institute für Anorganische, Organische und Physikalische Chemie übertragen. 3Für den ersten Abschnitt der Diplomvorprüfung (§14 Abs. 1) gilt entsprechend die Übertragung auf den geschäftsführenden Vorstand des Physikalischen Instituts.
(3) 1Der Kandidat hat das Recht, Prüfer vorzuschlagen. 2Dem Wunsch des Kandidaten ist nach Möglichkeit zu entsprechen. 3Ein Rechtsanspruch darauf besteht jedoch nicht.
(4) 1Die Prüfer bestimmen die Beisitzer. 2Zum Beisitzer kann bestellt werden, wer eine entsprechende Diplomprüfung oder eine gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt hat und an der Universität Würzburg tätig ist.
(1) 1Alle Entscheidungen im Prüfungsverfahren sind unverzüglich zu treffen. 2Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder schriftlich unter Einhaltung einer mindestens einwöchigen Ladungsfrist geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist; er beschließt mit der Mehrzahl der abgegebenen Stimmen in Sitzungen. 3Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) 1Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2Diese muß Tag, Zeit und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Personen, die behandelten Gegenstände sowie die Anträge, Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
(3) Jede Entscheidung ist dem Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, bei Entscheidungen zu Ungunsten des Betroffenen unter Angabe von Gründen und mit Rechtsbehelfsbelehrung.
§ 7 Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht
(1) Der Ausschluß von der Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuß sowie von einer Prüfungstätigkeit wegen persönlicher Beteiligung richtet sich nach Art. 50 BayHSchG.
2) Die Pflicht der Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüfer, der Prüfungsbeisitzer und sonstiger mit Prüfungsangelegenheiten befaßter Personen zur Verschwiegenheit richtet sich nach Art. 18 Abs. 4 BayHSchG.
§ 8 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten in demselben Studiengang an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet.
(2) 1Studienzeiten in anderen Studiengängen sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. 2Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. 3Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuß. 4Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(3) 1Eine Diplomvorprüfung, die der Kandidat an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in demselben Studiengang bestanden hat, wird angerechnet. 2Diplomvorprüfungen in anderen Studiengängen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. 3Anstelle der Diplomvorprüfung können in begründeten Ausnahmefällen andere Prüfungsleistungen angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Absatz 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(4) 1Die Anerkennung einer Diplomvorprüfung gemäß Absatz 3 kann von Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn zu einzelnen Prüfungsfächern keine volle Gleichwertigkeit nachgewiesen ist. 2Ein selbständiger Diplomvorprüfungsabschnitt, den ein Kandidat an einer wissenschaftlichen Hochschule bestanden hat, wird entsprechend Absatz 3 angerechnet. 3Dies gilt nicht, wenn ein weiterer selbständiger Prüfungsabschnitt oder die ganze Prüfung nicht bestanden wurde oder nach der Prüfungsordnung der wissenschaftlichen Hochschule, an der der Prüfungsabschnitt abgelegt wurde, als nicht bestanden gewertet werden muß. 4Teile eines selbständigen Prüfungsabschnitts oder Einzelfachprüfungen einer Vorprüfung werden nicht angerechnet.
(5) In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise können, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen sowie auf die Studienzeit angerechnet werden.
(6) Studienzeiten an Fachhochschulen und dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen können auf Antrag angerechnet werden, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium vorliegt.
(7) 1Im Zeugnis werden die Noten angerechneter Prüfungen aufgeführt und bei der Gesamtnotenbildung berücksichtigt, wenn sie entsprechend § 17 gebildet wurden. 2Die übernommenen Noten werden gekennzeichnet und die Tatsache der Übernahme im Zeugnis vermerkt. 3Entspricht das Notensystem der angerechneten Prüfung § 17 nicht, wird in das Zeugnis nur ein Anerkennungsvermerk und bei Gesamturteil der Vermerk „mit Erfolg abgelegt" aufgenommen. 4Eine Notenwiedergabe in angerechneten Fächern, eine Notenumrechnung sowie eine Gesamtnotenbildung gemäß § 18 erfolgen dann nicht. 5In diesem Fall wird dem Zeugnis ein Auszug aus dieser Prüfungsordnung (§ 8) beigegeben.
(8) 1Bei Vorliegen der Voraussetzung der Absätze 1 bis 6 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. 2Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. 3Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 4Der Antrag gemäß Absatz 6 ist spätestens vier Wochen vor Ablauf der Frist zur Meldung zur Prüfung zu stellen.
§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Prüfungsunfähigkeit, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) 1Der zur Diplomvorprüfung zugelassene Kandidat kann von der Meldung zur Prüfung ohne Angabe von Gründen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Prüfungsausschußvorsitzenden spätestens bis zum Ende des siebten Tages vor dem Beginn der mündlichen Prüfung zurücktreten. 2Art. 81 Abs. 4 Satz 2 BayHSchG bleibt unberührt. 3Tritt der Kandidat nach Ablauf dieser Rücktrittsfrist ohne triftige Gründe zurück, versäumt er ohne triftige Gründe die ganze oder einen Teil der Prüfung oder zeigt er die für den oben genannten Rücktritt oder das Versäumnis maßgeblichen Gründe nicht unverzüglich an, so gilt die jeweilige Prüfung, zu der er zugelassen worden ist, insgesamt als abgelegt und nicht bestanden. 4In diesem Fall muß der Prüfungsabschnitt in allen Fächern wiederholt werden.
(2) 1Die für den Rücktritt oder das Versäumnis gemäß Absatz 1 Satz 3 geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschußvorsitzenden unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit muß unverzüglich beim Prüfungsausschußvorsitzenden schriftlich geltend gemacht werden. 3Wer krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit geltend macht, muß ein ärztliches Zeugnis vorlegen, das grundsätzlich auf einer Untersuchung beruhen muß, die am Tag der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit erfolgt ist. 4In begründeten Zweifelsfällen kann der Prüfungsausschußvorsitzende zusätzlich ein Zeugnis des Gesundheitsamtes verlangen. 5Erkennt der Prüfungsausschuß die vorgebrachten Gründe als ausreichende Entschuldigung an, wird der Prüfling im nächsten Prüfungstermin zur Prüfung oder zur Fortsetzung der Prüfung zugelassen. 6Ergebnisse bereits abgelegter Teilprüfungen sind in diesem Fall anzurechnen.
(3) 1Versucht der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfung durch unerlaubte Hilfen oder durch eine sonstige Täuschung zu beeinflussen, oder stört er die Prüfung erheblich, so wird die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „nicht ausreichend" (5) bewertet. 2Vor der Entscheidung ist dem Kandidaten Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(4) 1Der Kandidat kann innerhalb von sieben Tagen verlangen, daß die Entscheidung nach Absatz 3 vom Prüfungsausschuß überprüft wird. 2Eine belastende Entscheidung ist dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 10 Mängel im Prüfungsverfahren
(1) Angebliche Mängel des Prüfungsverfahrens müssen unverzüglich, in jedem Falle vor der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, beim Prüfungsausschußvorsitzenden schriftlich geltend gemacht werden.
(2) Erweist sich, daß das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflußt haben, ist auf Antrag des Kandidaten oder von Amts wegen anzuordnen, daß die betreffende Prüfung wiederholt wird.
§ 11 Sonderregelungen für Behinderte
(1) 1Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Studien- und Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Prüfungsausschuß dem Kandidaten zu gestatten, die Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. 2Der Prüfungsausschuß entscheidet darüber auf schriftlichen Antrag und teilt die Entscheidung dem Kandidaten schriftlich mit.
(2) Die Bescheide des Prüfungsausschusses sind bei Anmeldung zu Lehrveranstaltungen oder Prüfungen vorzulegen.
II. Diplomvorprüfung
§ 12 Prüfungsfächer, Zweck der Diplomvorprüfung
(1) 1Die Vorprüfung ist in zwei Abschnitten abzulegen. 2Prüfungsfächer sind:
im ersten Abschnitt: Experimentalphysik im zweiten Abschnitt: Grundzüge der a) Anorganischen und Analytischen Chemie, b) Organischen Chemie, c) Physikalischen Chemie. (2) In der Diplomvorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er ausreichende Kenntnisse in Experimentalphysik erworben hat, sich mit den Grundlagen der Anorganischen und Analytischen Chemie, der Organischen Chemie und der Physikalischen Chemie vertraut gemacht hat und sich die Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat, die erforderlich sind, das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.
(3) Dem ersten Abschnitt der Diplomvorprüfung wird der Stoff aus dem Gebiet der Experimentalphysik des ersten Studienjahres, dem zweiten Abschnitt der Stoff der ersten zwei Studienjahre zugrunde gelegt.
(1) Die Zulassung sowohl zum ersten als auch zum zweiten Abschnitt der Diplomvorprüfung setzt voraus, daß der Kandidat
1. die allgemeine Hochschulreife oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife unter Berücksichtigung der Qualifikationsverordnung - QualV- (BayRS 2210-1-1-3-K/WK) in der jeweils geltenden Fassung besitzt, 2. in dem Semester, in dem er sich zu einem der Prüfungsabschnitte anmeldet und in demjenigen, in dem er sich einem der Prüfungsabschnitte unterzieht, an der Universität Würzburg im Studiengang Chemie (Diplom) immatrikuliert ist, 3. nicht bereits die Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung für Chemie endgültig nicht bestanden hat, 4. das Physikalische Praktikum erfolgreich abgeschlossen hat. (2) Die Zulassung zum zweiten Abschnitt setzt zusätzlich zu den Bedingungen des Absatzes 1 voraus, daß der Kandidat
1. den ersten Abschnitt der Diplomvorprüfung bestanden hat, 2. folgende Übungen regelmäßig und mit Erfolg besucht hat: Praktikum Allgemeine Chemie, Übungen zur Mathematik für Naturwissenschaftler I und II, Anorganisch-chemisches Praktikum I, Physikalisch-chemisches Praktikum I, Organisch-chemisches Praktikum I.
(3) 1Die erfolgreiche Teilnahme wird aufgrund mindestens als „ausreichend" (4,0) bewerteter Leistungen in Referaten, Klausuren oder Kolloquien festgestellt und durch einen Schein bestätigt. 2Lehrveranstaltungen, für die ein erforderlicher Leistungsnachweis nicht erlangt wurde, können innerhalb der für die Meldung zur Prüfung festgelegten Frist zweimal wiederholt werden.
(1) Der Antrag auf Zulassung zum ersten oder zweiten Abschnitt der Vorprüfung ist schriftlich an dem durch Aushang bekanntgegebenen Termin bei der Prüfungskanzlei der Universität einzureichen und an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.
(2) 1Dem Antrag sind beizufügen:
1. die Immatrikulationsbescheinigung des laufenden Semesters, 2. die Studienbücher mit den fortlaufenden Semesternachweisen, 3. Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Praktika und Seminaren (§ 13 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2) in Urschrift oder beglaubigter Abschrift. 2Soweit diese Nachweise für das laufende Semester noch nicht vorgelegt werden können, sind sie unverzüglich nach Abschluß des Semesters, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn der Prüfung nachzureichen, 4. eine Erklärung über Art, Umfang und Ergebnis früherer Prüfungen oder Teilprüfungen in Chemie, 5. die Angabe der gewünschten Prüfer. (3) Kann ein Kandidat ohne sein Verschulden die erforderlichen Unterlagen nicht in der vorgeschriebenen Art beibringen, so kann ihm der Prüfungsausschuß auf schriftlichen Antrag gestatten, die entsprechenden Nachweise auf andere Art zu führen.
(4) 1Sämtliche dem Antrag beigefügten Anlagen mit Ausnahme der Studienbücher gehen in das Eigentum der Universität über und verbleiben bei den Akten. 2Die Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen werden zurückgegeben, sofern der Kandidat Zweitschriften oder beglaubigte Ablichtungen vorlegt.
(1) 1Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aufgrund der eingereichten Unterlagen. 2In Zweifelsfällen kann er den Antrag dem Prüfungsausschuß zur Entscheidung vorlegen.
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Kandidat
1. die Voraussetzungen des § 13 nicht erfüllt oder 2. die in § 14 Abs. 2 Nr. 3 genannten Unterlagen nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig vorlegt oder 3. die Diplomvorprüfung oder den ersten oder zweiten Abschnitt der Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung für Chemie an einer wissenschaftlichen Hochschule endgültig nicht bestanden hat. (3) 1Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung, die Namen der Prüfer und die einzelnen Prüfungstermine sind dem Kandidaten spätestens drei Wochen vor Beginn des Prüfungstermins schriftlich bekanntzugeben. 2Ist der in Aussicht genommene Prüfer verhindert, so kann der Kandidat jederzeit einem anderen Prüfer zugeteilt werden.
§ 16 Durchführung der Diplomvorprüfung
(1) 1Die Diplomvorprüfung ist eine mündliche Einzelprüfung. 2Der zweite Abschnitt der Vorprüfung muß unbeschadet der Vorschriften des § 15 Abs. 3 Satz 2 und des § 9 Abs. 2 Sätze 5 und 6 innerhalb von zwei Wochen abgelegt werden.
(2) Die Prüfung dauert in jedem Fach etwa 30 Minuten.
(3) 1Bei jeder Prüfung muß neben dem Prüfer ein Beisitzer anwesend sein. 2Von diesem ist über den Verlauf der Prüfung ein Protokoll anzufertigen. 3Das Protokoll muß Tag, Zeit und Ort der Prüfung, die Namen des Prüfers, des Beisitzers und des Prüfungskandidaten sowie die Gegenstände und das Ergebnis (Note) der Prüfung enthalten. 4Das Protokoll ist von Prüfer und Beisitzer zu unterschreiben; es ist den Prüfungsunterlagen beizufügen.
(4) 1Studenten, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, der Kandidat widerspricht. 2Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Kandidaten.
§ 17 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bestehen der Prüfung
(1) 1Die Prüfungsleistung in jedem Prüfungsfach wird vom Prüfer mit einer der folgenden Noten (Fachnote) bewertet:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. 2Zur differenzierten Bewertung sind Zwischennoten zulässig. 3Sie werden dadurch gebildet, daß die Notenziffern um 0,3 erhöht oder erniedrigt werden. 4Die Noten (0,7), (4,3), (4,7) und (5,3) werden nicht erteilt.
(2) Die Fachnote wird dem Prüfungskandidaten unmittelbar nach der Prüfung mündlich durch den Prüfer mitgeteilt.
(3) 1Die Vorprüfung ist nur bestanden, wenn beide Prüfungsabschnitte bestanden sind. 2Ein Prüfungsabschnitt ist nur bestanden, wenn der Kandidat in jedem Fach wenigstens die Note „ausreichend" (4,0) erhalten hat.
(4) 1Hat der Kandidat in einem Prüfungsfach als Note „nicht ausreichend" erhalten und hat er damit einen Prüfungsabschnitt nicht bestanden, sind ihm nach Abschluß des Prüfungsabschnittes die erzielten Fachnoten und das Nichtbestehen der Prüfung schriftlich mitzuteilen. 2Diese Mitteilung muß einen Hinweis auf die Bestimmung des § 19 sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
§ 18 Bildung der Gesamtnote, Zeugnis
(1) Hat der Kandidat die Diplomvorprüfung erfolgreich abgeschlossen, wird aus den Fachnoten der einzelnen Prüfungsfächer das arithmetische Mittel errechnet und aufgrund dessen die Gesamtnote vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 festgesetzt.
(2) Die Gesamtnote ist wie folgt festzusetzen:
Bei einem Durchschnitt bis 1,50 = sehr gut (1), bei einem Durchschnitt von 1,51 bis 2,50 = gut (2), bei einem Durchschnitt von 2,51 bis 3,50 = befriedigend (3), bei einem Durchschnitt von 3,51 bis 4.00 = ausreichend (4). (3) 1Über die bestandene Diplomvorprüfung wird innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis ausgestellt, das die einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote enthält. 2Als Fachnoten werden nur ganze Noten angegeben. 3Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 4Als Tag des Bestehens der Prüfung wird der letzte Tag der mündlichen Prüfung eingetragen.
§ 19 Wiederholung der Diplomvorprüfung
(1) 1Ist ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden oder gilt er als nicht bestanden, so können die nichtbestandenen Einzelprüfungen einmal wiederholt werden. 2Die Wiederholungsprüfung muß innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Prüfungsverfahrens abgelegt werden. 3Diese Frist wird durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen. 4Bei Versäumnis dieser Frist gilt die Diplomvorprüfung als endgültig nicht bestanden, sofern nicht dem Studenten wegen besonderer, von ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird.
(2) Wiederholungsprüfungen können an der Universität Würzburg nur abgelegt werden, wenn der Kandidat auch die erste Prüfung an der Universität Würzburg abgelegt hat.
(3) 1Die Wiederholungsprüfungen finden zu den üblichen Prüfungsterminen statt. 2§ 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 3 gelten entsprechend.
(4) 1Ist die Diplomvorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erhält der Kandidat hierüber einen schriftlichen Bescheid, der die erzielten Einzelnoten ausweist und darüber Auskunft gibt, ob und ggf. in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann. 2Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(5) Hat der Kandidat die Diplomvorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplomvorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplomvorprüfung nicht bestanden ist.
(6) 1Eine zweite Wiederholung der Prüfung im Fach Experimentalphysik ist nicht zulässig. 2Eine zweite Wiederholung des zweiten Prüfungsabschnittes ist nur dann zulässig, wenn die Prüfung in höchstens einem Fach nicht bestanden ist und der Kandidat in jedem der beiden übrigen Prüfungsfächer mindestens die Note „befriedigend" (3,0) erhalten hat. 3Ein entsprechender Zulassungsantrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der ersten Wiederholungsprüfung schriftlich zu stellen. 4Im Falle der Zulassung ist die zweite Wiederholungsprüfung im nächsten regulären Prüfungstermin abzulegen.
III. Diplomprüfung
§ 20 Gliederung der Prüfung und Zulassungsvoraussetzungen
(1) 1Die Diplomprüfung besteht aus
den mündlichen Fachprüfungen und der Anfertigung der Diplomarbeit. 2Die Diplomarbeit kann erst nach der mündlichen Prüfung angefertigt werden.
(2) 1Die Zulassung zur mündlichen Diplomprüfung setzt voraus, daß der Kandidat
1. die allgemeine Hochschulreife oder eine einschlägige fachgebundene Hochschulreife unter Berücksichtigung der Qualifikationsverordnung - QualV - (BayRS 2210-1-1-3-K/WK) in der geltenden Fassung besitzt, 2. die Diplomvorprüfung bestanden hat, 3. die Diplomprüfung in Chemie nicht bereits endgültig nicht bestanden hat, 4. in dem Semester, in dem er sich zur Prüfung anmeldet, und in dem Semester, in dem die Prüfungsabschnitte abgelegt werden, an der Universität Würzburg im Studiengang Chemie (Diplom) immatrikuliert ist, 5. folgende Vorlesungen regelmäßig und mit Erfolg besucht hat:
Toxikologie und Rechtskunde, Materialwissenschaften, 6. folgende Übungen regelmäßig und mit Erfolg besucht hat:
Anorganisches Praktikum II, Organisch-Chemisches Praktikum II, Physikalisch-Chemisches Praktikum II sowie je ein weiteres, halbsemestriges Praktikum in einem Schwerpunktfach und einem Wahlfach nach Wahl des Kandidaten. 2Schwerpunktfächer sind Anorganische Chemie, Organische Chemie, Physikalische Chemie, Biochemie und Silicatchemie/Materialwissenschaften; als Wahlfachpraktikum wird jedes von einem Kandidaten im Laufe seines Studiums an einem naturwissenschaftlichen Fachbereich besuchte Praktikum anerkannt, sofern es sich nicht bereits um ein Pflichtpraktikum für Studenten der Chemie im Sinne dieser Ordnung handelt. 3Die erfolgreiche Teilnahme wird aufgrund mindestens als „ausreichend" (4,0) bewerteter Leistungen in Referaten, Klausuren oder Kolloquien festgestellt und durch einen Schein bestätigt. 4Lehrveranstaltungen, für die ein erforderlicher Leistungsnachweis nicht erlangt wurde, können innerhalb der für die Meldung zur Prüfung festgelegten Frist zweimal wiederholt werden.
(1) Der Antrag auf Zulassung zur mündlichen Diplomprüfung ist spätestens acht Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses der Universität Würzburg schriftlich einzureichen.
(2) 1Dem Antrag sind beizufügen:
1. die Immatrikulationsbescheinigung des laufenden Semesters, 2. die Studienbücher mit den fortlaufenden Semesternachweisen, 3. Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Praktika (§ 20 Abs. 2 Nr. 5) in Urschrift oder beglaubigter Abschrift. § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 gilt entsprechend, 4. eine Erklärung über Art, Umfang und Ergebnis früherer Prüfungen in Chemie, 5. in beglaubigter Ablichtung das Zeugnis über die an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule bestandene Diplomvorprüfung oder die vom Prüfungsausschuß als gleichwertig anerkannte Prüfung, 6. Angabe der gewünschten Prüfer. 2Ein Rechtsanspruch auf bestimmte Prüfer besteht nicht.
(3) § 14 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
(1) 1Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aufgrund der eingereichten Unterlagen. 2In Zweifelsfällen kann er den Antrag dem Prüfungsausschuß zur Entscheidung vorlegen.
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Kandidat
1. die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 nicht erfüllt oder 2. die in § 21 Abs. 2 genannten Unterlagen nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig vorlegt oder 3. die Diplomprüfung für Chemie endgültig nicht bestanden hat. (3) 1Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen. 2Im übrigen gelten § 6 Abs. 3 sowie § 15 Abs. 3.
a) Mündliche Diplomprüfung
(1)Prüfungsfächer der Diplomprüfung sind:
Anorganische Chemie, Organische Chemie Physikalische Chemie (2)Die Diplomprüfung baut auf den Studieninhalten der ihr zugrunde liegenden Studienabschnitte auf.
§ 24 Durchführung der mündlichen Prüfung
(1) 1Dem Prüfungskandidaten sind spätestens drei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung Zeit und Ort seiner Prüfungen und die Namen der Prüfer schriftlich mitzuteilen. 2Die gesamte mündliche Prüfung muß unbeschadet der Vorschrift des § 9 Abs. 2 Sätze 5 und 6 innerhalb von drei Wochen abgelegt werden.
(2) Die Prüfungszeit beträgt in jedem Fach etwa 45 Minuten.
(3) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung gelten im übrigen § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 4 und § 18, für die Bewertung der Prüfungsleistungen § 17 Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 25 Nichtbestehen der mündlichen Diplomprüfung
(1) Die mündliche Diplomprüfung ist nur bestanden, wenn der Kandidat in allen Fächern wenigstens die Note „ausreichend" (4,0) erhalten hat.
(2) 1Hat der Kandidat die mündliche Diplomprüfung nicht bestanden, so sind ihm nach Abschluß seiner Prüfungen die erzielten Noten und das Nichtbestehen der Prüfungen schriftlich mitzuteilen. 2Die Mitteilung muß einen Hinweis auf die Bestimmung des § 26 und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
§ 26 Wiederholung
(1) 1Ist die mündliche Diplomprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so kann sie in den Fächern, die mit „nicht ausreichend" bewertet wurden, einmal wiederholt werden. 2§ 19 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) 1§ 19 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend. 2Eine zweite Wiederholung ist nur dann zulässig, wenn die Prüfung in höchstens einem Fach nicht bestanden ist und der Kandidat in jedem der beiden anderen Fächer mindestens die Note „befriedigend" (3,0) erhalten hat. 3Die Prüfung muß zum nächsten regulären Prüfungstermin nach der letzten Prüfungsleistung der Wiederholungsprüfung abgelegt werden.
b) Diplomarbeit
1Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. 2Sie soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus einem Gebiet der Chemie selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und seine Ergebnisse in angemessener Weise sachlich einwandfrei und verständlich darzulegen.
§ 28 Zuteilung und Anfertigung der Diplomarbeit
(1) 1Hat der Kandidat die mündliche Diplomprüfung bestanden, so vereinbart er innerhalb von zwei Monaten nach der letzten mündlichen Prüfung mit einer nach der Hochschulprüferverordnung (BayRS 2210-1-1-6/WK) zur Abnahme von Diplomprüfungen berechtigten Person der Fakultät (Betreuer der Arbeit) das Thema der Diplomarbeit; diese Frist kann in begründeten Ausnahmefällen vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses verlängert werden. 2Der Kandidat kann den Betreuer der Arbeit vorschlagen; ein Anspruch auf einen bestimmten Betreuer besteht jedoch nicht. 3Das Thema muß so beschaffen sein, daß es innerhalb der in § 29 Abs. 1 bestimmten Frist bearbeitet werden kann.
(2) 1Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung, die nicht unter der Leitung eines prüfungsberechtigten Hochschullehrers der Fakultät steht, durchgeführt werden, so bedarf es der Zustimmung des Prüfungsausschusses. 2Diese Zustimmung wird nur dann gegeben, wenn eine der Fakultät angehörende prüfungsberechtigte Person sich davon überzeugt hat, daß eine ausreichende Betreuung gewährleistet ist, und sich schriftlich bereit erklärt hat, das Erstgutachten zu erstellen. 3Vom externen Betreuer muß bei Vergabe der Arbeit eine schriftliche Zusage abgegeben werden, daß er bereit ist, den Erstgutachter bei der Bewertung der Arbeit durch eine Stellungnahme vom Charakter eines Gutachtens zu unterstützen. 4Der Kandidat ist verpflichtet, den Erstgutachter schon während der Arbeit über deren Fortgang zu unterrichten.
(3) 1Kann der Kandidat keinen Betreuer der Arbeit finden, so wird ihm auf schriftlichen Antrag vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein Betreuer zur Angabe eines Themas und zur Betreuung der Arbeit zugeteilt. 2Der Antrag ist an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten und muß von diesem innerhalb von zwei Wochen entschieden werden.
(4) 1Nach Vereinbarung des Themas mit dem Betreuer wird das Thema vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zugeteilt. 2Der Tag der Zuteilung, der Name des Betreuers und das Thema der Arbeit sind aktenkundig zu machen.
(5) 1Das Thema der Diplomarbeit kann einmal, jedoch nur aus schwerwiegenden Gründen und nur mit Einwilligung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, zurückgegeben werden. 2Eine Rückgabe ist nur bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Zuteilung des Themas möglich. 3Für die Zuteilung eines neuen Themas finden die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 entsprechende Anwendung.
§ 29 Ablieferung der Diplomarbeit
(1) 1Die Diplomarbeit muß spätestens bis zum Ablauf von neun Monaten nach Zuteilung des Themas bei der Prüfungskanzlei in zweifacher Ausfertigung in Maschinenschrift und in gebundener Form abgeliefert werden. 2Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. 3Weist der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis nach, daß er durch Krankheit an der Bearbeitung gehindert ist, so ruht die Bearbeitungszeit. 4In Zweifelsfällen kann der Prüfungsausschuß ein Zeugnis des Gesundheitsamtes verlangen. 5In besonderen Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuß auf schriftlichen Antrag des Kandidaten im Einvernehmen mit dem Betreuer bei Vorliegen von Gründen, die nicht vom Kandidaten zu vertreten sind, die Bearbeitungszeit um höchstens drei Monate verlängern. 6Der Verlängerungsantrag ist spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist einzureichen.
(2) Der Diplomarbeit ist eine Erklärung des Kandidaten beizufügen, daß er die Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
§ 30 Bewertung und Wiederholung
(1) 1Die Diplomarbeit ist vom Betreuer der Arbeit als Erstgutachter und einem zweiten vom Prüfungsausschuß aus dem in § 28 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Personenkreis zu bestimmenden Gutachter innerhalb von acht Wochen nach Abgabe der Arbeit zu bewerten. 2Der Zweitgutachter kann vom Erstgutachter vorgeschlagen werden. 3Bei einer fächerübergreifenden Diplomarbeit kann der Diplomprüfungsausschuß auf Antrag des Betreuers einen Hochschullehrer aus einer anderen Fakultät als Zweitgutachter bestellen.
(2) 1Die Gutachter bewerten selbständig die Arbeit. 2Bei nicht übereinstimmender Bewertung entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhörung beider Gutachter über die endgültige Bewertung, wobei die festzusetzende Note nicht um mehr als eine ganze Note von dem arithmetischen Mittel der Notenvorschläge der Gutachter abweichen darf.
(3) Versäumt der Kandidat die in § 28 Abs. 1 genannte Frist, liefert er die Diplomarbeit nicht fristgerecht ab (§ 29 Abs. 1) oder wird die Diplomarbeit mit der Note „nicht ausreichend" bewertet, ist dieser Teil der Diplomprüfung nicht bestanden.
(4) 1Die Diplomarbeit kann nur einmal wiederholt werden. 2In diesem Falle ist dem Kandidaten innerhalb von zwei Monaten ab der Bekanntgabe der Bewertung der Diplomarbeit ein neues Thema zuzuteilen. 3Die Rückgabe des Themas ist in diesem Fall nicht zulässig. 4Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.
(5) § 19 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.
c) Zeugnis und Diplom
§ 31 Gesamtbewertung der Diplomprüfung
(1) Hat der Kandidat die Diplomprüfung bestanden, wird aus den Fachnoten der mündlichen Diplomprüfung und der Note der Diplomarbeit das arithmetische Mittel errechnet und aufgrund dessen die Gesamtnote vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses entsprechend § 18 Abs. 2 festgesetzt.
(2) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die mündlichen Prüfungen und die Diplomarbeit mindestens mit der Note „ausreichend" (4,0) bewertet worden sind.
(3) Hat der Kandidat in allen Fächern der mündlichen Diplomprüfung und in der Diplomarbeit die Noten „sehr gut" (1,0) erhalten, wird die Gesamtnote „mit Auszeichnung" erteilt.
1Über die bestandene Diplomprüfung wird innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis ausgestellt. 2Dieses enthält die Prüfungsfächer, das Thema der Diplomarbeit, die Fachnoten, die Note der Diplomarbeit, die Gesamtnote und auf Antrag des Kandidaten die Angabe der Fachstudiendauer. 3Als Fachnoten werden nur ganze Noten angegeben. 4Zusätzlich wird der amtliche Sachkundenachweis im Umgang mit Gefahrstoffen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 Chemikalien-Verbotsverordnung bestätigt. 5Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 6Als Tag des Bestehens der Prüfung ist der Tag anzugeben, an dem der Kandidat die Diplomarbeit eingereicht hat.
(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten ein Diplom mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt, in dem die Verleihung des akademischen Grades beurkundet wird.
(2) 1Das Diplom enthält keine Noten. 2Es ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Dekan zu unterzeichnen.
IV. Schlußbestimmungen
§ 34 Ungültigkeit von Prüfungsleistungen
(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2) 1Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. 2Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so erklärt der Prüfungsausschuß die jeweilige Prüfung für nicht bestanden und das betreffende Zeugnis und gegebenenfalls das Diplom für ungültig.
(3) 1Ist das Nichtbestehen oder die Ungültigkeit der Prüfung festgestellt, so ist das Prüfungszeugnis und das Diplom vom Prüfungskandidaten zurückzugeben. 2Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren seit Datum des Prüfungsergebnisses ausgeschlossen.
(4) Im übrigen richtet sich der Entzug des akademischen Grades nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften.
§ 35 Einsicht in die Prüfungsakten
Innerhalb eines Monates nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf schriftlichen Antrag an den Prüfungsausschußvorsitzenden Einsicht in die Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
Die Vorschriften dieser Diplomprüfungsordnung gelten erstmals für Studenten, die einen Studienabschnitt nach Inkrafttreten dieser Ordnung beginnen werden.
1Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die „Diplom-Prüfungsordnung der Universität Würzburg für Studenten der Chemie" vom 19. September 1975 (KMBl II 1976 S. 9), zuletzt geändert durch Satzung vom 17. Februar 1982 (KMBl II S. 431), außer Kraft.