PO Geographie 2001
Prüfungsordnung Geographie 2001
Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Geographie an der Universität Würzburg
vom 30. Mai 1995 (KWMBl II S. 808)
in der Fassung der Änderungssatzung vom 19. September 2000 (KWMBl II 2001 S. 182)
und vom 23. Januar 2001
Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.
Aufgrund von Art 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt die Universität Würzburg folgende Satzung:
Inhaltsübersicht
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck der Prüfung § 2 Diplomgrad § 3 Studiendauer, Gliederung des Studiums und der Prüfungen § 4 Prüfungstermine: Melde- und Prüfungsfristen, Folge von Fristüberschreitungen § 5 Prüfungsausschuß § 6 Prüfer und Beisitzer § 7 Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht § 8 Bekanntgabe der Prüfungstermine, Meldefrist und Prüfer § 9 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen § 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Prüfungsunfähigkeit § 11 Mängel im Prüfungsverfahren § 12 Schriftliche Prüfungen § 13 Mündliche Prüfungen § 14 Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung und Bestehen der Prüfungen § 15 Einsicht in Prüfungsakten § 16 Bescheinigung über eine endgültig nicht bestandene Prüfung § 17 Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Erster Abschnitt: Diplom-Vorprüfung
§ 18 Ziel, Gliederung, Art und Umfang der Diplom-Vorprüfung § 19 Meldung zur Diplom-Vorprüfung § 20 Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren § 21 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung § 22 Prüfungszeugnis
Zweiter Abschnitt: Diplomprüfung
§ 23 Meldung zur Diplomprüfung § 24 Zulassungsvoraussetzungen § 25 Gliederung, Art und Umfang der Diplomprüfung § 26 Diplomarbeit § 27 Wiederholung der Diplomprüfung § 28 Zeugnis § 29 Diplom
Dritter Teil: Schlußvorschriften
§ 30 Übergangsregelungen § 31 Inkrafttreten Anhang
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck der Prüfung
1Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Geographie. 2Durch sie soll festgestellt werden, ob die Kandidatin / der Kandidat die Zusammenhänge seines Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden, und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.
§ 2 Diplomgrad
Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad einer „Diplom-Geographin Univ." bzw. eines „Diplom-Geographen Univ." (jeweils abgekürzt „Dipl.-Geogr. Univ.") verliehen.
§ 3 Studiendauer, Gliederung des Studiums und der Prüfungen
(1) 1Der Höchstumfang der für das planmäßige Studium erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt 150 Semesterwochenstunden, verteilt auf acht Fachsemester. 2Die Regelstudienzeit (einschließlich des Berufspraktikums und der Prüfungen) beträgt 9 Semester.
(2) Das Studium (Lehrveranstaltungen) gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium, das mit der Diplom-Vorprüfung abschließt und ein viersemestriges Hauptstudium.
(3) 1Die Diplom-Vorprüfung besteht aus zwei schriftlichen und zwei mündlichen Prüfungen im Hauptfach Geographie und je einer Prüfung in den beiden Nebenfächern (schriftlich oder mündlich nach Festlegung seitens der einzelnen Nebenfächer), die zusammenhängend in einem Block durchgeführt werden. 2Hat eine Kandidatin / ein Kandidat in den beiden Nebenfächern alle Leistungsnachweise erbracht, so kann sie / er die Diplom-Vorprüfung in diesen beiden Fächern zu einem früheren Regelprüfungstermin ablegen.
(4) 1Die Diplomprüfung besteht aus zwei schriftlichen und zwei mündlichen Prüfungen im Hauptfach Geographie und je einer Prüfung in den beiden Nebenfächern (schriftlich oder mündlich nach Festlegung der einzelnen Nebenfächer) und der Diplomarbeit. 2Die Fachprüfungen werden zusammenhängend in einem Block oder getrennt in zwei Blöcken durchgeführt. 3Hat eine Kandidatin / ein Kandidat in den beiden Nebenfächern alle Leistungsnachweise erbracht, so kann sie / er die Diplomprüfung in diesen beiden Fächern zu einem früheren Regelprüfungstermin ablegen.
§ 4 Prüfungstermine, Melde- und Prüfungsfristen, Folge von Fristüberschreitungen
(1) 1Die Diplom-Vorprüfung soll im Prüfungstermin am Ende des vierten Fachsemesters abgelegt werden. 2Die Studentin / der Student soll sich so rechtzeitig und ordnungsgemäß (§ 18 f.) zu dieser Prüfung melden, daß sie / er sie zu dem in Satz 1 bestimmten Termin ablegen kann.
(2) Die Studentin / der Student soll sich so rechtzeitig und ordnungsgemäß (§ 23) zur Diplomprüfung melden, daß sie / er sie mit beiden Teilen (Fachprüfungen und Diplomarbeit) bis zum Ende des neunten Fachsemesters ablegen kann.
(3) 1Meldefristen und Prüfungstermine werden gemäß § 8 bekanntgegeben. 2Die Studentin / der Student kann die Prüfungen vorzeitig ablegen, wenn sie / er die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.
(4) 1Überschreitet eine Studentin / ein Student aus Gründen, die sie / er zu vertreten hat, die Frist, innerhalb welcher gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 die Meldung zur Prüfung oder die Ablegung der Prüfung erfolgen soll, bei der Diplom-Vorprüfung um mehr als ein oder bei der Diplomprüfung um mehr als vier Semester, so gilt diese Prüfung als abgelegt und erstmals nicht bestanden. 2Bei der Diplomprüfung gilt dabei nur der jeweils nicht rechtzeitig abgelegte oder nicht mehr rechtzeitig ablegbare Prüfungsteil (Fachprüfungen bzw. Diplomarbeit) als abgelegt und erstmals nicht bestanden. 3Die Überschreitungsfristen verlängern sich um die nach dieser Satzung für die Wiederholung von Prüfungen benötigten Semester. 4Nach § 9 angerechnete Studienzeiten sind auf die Fristen anzurechnen.
(5) Überschreitet die Studentin / der Student die Frist nach Absatz 4 aus Gründen, die sie / er nicht zu vertreten hat, gewährt der Prüfungsausschuß auf Antrag eine Nachfrist; diese wird, sofern es die anerkannten Versäumnisgründe zulassen, zum nächsten regulären Prüfungstermin bestimmt.
§ 5 Prüfungsausschuß
(1) 1Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen wird ein Prüfungsausschuß eingesetzt. 2Der Prüfungsausschuß besteht aus 3 Hochschullehrerinnen / Hochschullehrern des Faches Geographie. 3Die Amtszeit der Mitglieder beträgt 3 Jahre. 4Eine Wiederbestellung ist möglich.
(2) 1Die Vorsitzende / der Vorsitzende, ihre / seine Stellvertreterin / ihr / sein Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fachbereichsrat gewählt. 2Zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses können nur prüfungsberechtigte Mitglieder des Institutes für Geographie gewählt werden. 3Die Professorinnen / Professoren verfügen mindestens über die absolute Mehrheit der Stimmen.
(3) 1Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. 2Mit Ausnahme der eigentlichen Prüfung und deren Bewertung (§ 14 Abs.1 Satz 1) trifft er alle anfallenden Entscheidungen. 3Er erläßt insbesondere die Prüfungsbescheide, nachdem er die Bewertung der Prüfungsleistungen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft hat. 4Prüfungsbescheide, durch die jemand in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann, bedürfen der Schriftform; sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 5Der Kandidatin / dem Kandidaten ist vor Erlaß der ablehnenden Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 6Widerspruchsbescheide erläßt der Präsident der Universität, in fachlich-prüfungsrechtlichen Fragen im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß und nach Anhörung der zuständigen Prüfer. 7Art. 28 Abs. 1 Nr. 13 BayHSchG bleibt unberührt.
(4) 1Der Prüfungsausschuß berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt ihm ggf. Anregungen zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnungen. 2Der Prüfungsausschuß legt unter Einhaltung des Datenschutzes die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen.
(5) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen. 2Die Absicht muß der Kandidatin / dem Kandidaten 5 Tage zuvor mitgeteilt werden.
(6) 1Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von drei Tagen geladen sind und die Mehrzahl der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. 2Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in Sitzungen. 3Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden / des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) 1Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2Diese muß Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Personen, die behandelten Gegenstände sowie Anträge, Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
(8) 1Die Vorsitzende / der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein. 2Sie / er ist befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. 3Hiervon hat sie / er dem Prüfungsausschuß unverzüglich Kenntnis zu geben. 4Darüber hinaus kann, soweit diese Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt, der Prüfungsausschuß der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden die Erledigung von einzelnen Aufgaben widerruflich übertragen.
§ 6 Prüfer und Beisitzer
(1) 1Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüferinnen / die Prüfer und Beisitzerinnen / Beisitzer für die einzelnen Prüfungen. 2Er kann die Bestellung der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden übertragen. 3Die Prüfungskandidatin / der Prüfungskandidat kann Wünsche äußern, von bestimmten Prüferinnen / Prüfern geprüft zu werden. 4Ein Rechtsanspruch auf die Bestellung der vorgeschlagenen Prüferinnen / Prüfer besteht nicht.
(2) 1Zur Prüferin / zum Prüfer können alle Hochschullehrerinnen / Hochschullehrer sowie nach der Hochschulprüferverordnung (BayRS 2210-1-1-6-WK) in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Hochschulprüfungen befugte, weitere Personen bestellt werden. 2Zur Beisitzerin / zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer in dem jeweiligen Prüfungsfach eine einschlägige Abschlußprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule bestanden hat und an der Universität Würzburg tätig ist.
(3) 1Die Bestellung zu Prüferinnen / Prüfern soll in geeigneter Form bekanntgegeben werden. 2Ein kurzfristig vor Beginn der Prüfung aus zwingenden Gründen notwendig werdender Wechsel der Prüferin / des Prüfers ist zulässig. 3Scheidet ein prüfungsberechtigtes Hochschulmitglied aus der Hochschule aus, bleibt dessen Prüfungsberechtigung in der Regel bis zu einem Jahr erhalten. 4Sie kann vom Prüfungsausschuß um ein weiteres Jahr verlängert werden.
§ 7 Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht
(1) Der Ausschluß von der Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuß sowie von einer Prüfungstätigkeit wegen persönlicher Beteiligung bestimmt sich nach Art. 50 BayHSchG.
(2) Die Pflicht der Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüferinnen / der Prüfer, der Prüfungsbeisitzerinnen/er und sonstiger mit Prüfungsangelegenheiten befaßter Personen zur Verschwiegenheit bestimmt sich nach Art. 18 Abs.4 BayHSchG.
§ 8 Bekanntgabe der Prüfungstermine, Meldefrist und Prüfer
(1) Die Prüfungen werden einmal innerhalb eines jeden Semesters abgehalten.
(2) Der Prüfungszeitraum ist von der Vorsitzenden / vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit Angabe der Meldefrist (Ausschlußtermin) für die Bewerberinnen / Bewerber spätestens zwei Monate vorher durch ortsüblichen Aushang bekanntzugeben.
(3) Die Termine der Prüfungen in den einzelnen Fächern sind spätestens zwei Wochen vorher ortsüblich bekanntzugeben.
§ 9 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Einschlägige Studienzeiten in demselben Studiengang an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
(2) 1Studienzeiten in anderen Studiengängen sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden anerkannt, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. 2Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Westdeutschen Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. 3Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet die zuständige Stelle. 4Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(3) 1Diplom-Vorprüfungen und andere gleichwertige Prüfungsleistungen, die die Kandidatin / der Kandidat an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in demselben Studiengang bestanden bzw. erbracht hat, werden anerkannt. 2Diplom-Vorprüfungen und einzelne Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden von Amts wegen anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. 3Anstelle der Diplom-Vorprüfung können in begründeten Ausnahmefällen von Amts wegen andere Prüfungsleistungen angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. 4Absatz 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. 5Gleichwertigkeit kann nicht nur im Rahmen eines schematischen Vergleichs, sondern auch durch eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorgenommen werden.
(4) Die Anerkennung einer Diplom-Vorprüfung gemäß Absatz 3 kann von Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn zu einzelnen Prüfungsfächern keine volle Gleichwertigkeit nachgewiesen ist.
(5) In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise werden, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen sowie auf die Studienzeit angerechnet.
(6) Studienzeiten an Fachhochschulen und dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden auf schriftlichen Antrag angerechnet, soweit sie den Anforderungen des weiteren Studiums entsprechen.
§ 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Prüfungsunfähigkeit
(1) 1Ein Prüfungsteil gilt als abgelegt und nicht bestanden, wenn die Kandidatin / der Kandidat, nachdem sie / er zur Prüfung zugelassen wurde, zu diesem Prüfungsteil ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie / er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. 2Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungstermine erbracht wird. 3Die / der zur Prüfung zugelassene Kandidatin / Kandidat kann die Meldung zur Prüfung ohne Angabe von Gründen schriftlich gegenüber dem Prüfungsausschußvorsitzenden bis eine Woche vor dem Beginn der ersten Prüfungsleistung widerrufen. 4Jeder Rücktritt ist der Prüfungskanzlei unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 5Art. 81 Abs. 4 Satz 2 BayHSchG bleibt unberührt.
(2) 1Die für den Rücktritt später als eine Woche vor Beginn der Prüfung oder für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Atteste entsprechend Absatz 3 sind unverzüglich einzuholen und danach sofort dem Prüfungsausschußvorsitzenden vorzulegen. 3Werden die Gründe anerkannt, so setzt der Prüfungsausschuß einen neuen Prüfungstermin fest; dies ist in der Regel der nächstmögliche Regel-Prüfungstermin, sofern die anerkannten Gründe dem nicht entgegenstehen. 4Bei anerkanntem Rücktritt werden die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse angerechnet.
(3) 1Eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit muß unverzüglich beim Prüfungsausschußvorsitzenden geltend gemacht werden. 2In Fällen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit ist die Vorlage eines Attestes einer Universitätsklinik oder eines hiesigen oder auswärtigen Krankenhauses erforderlich, das grundsätzlich auf einer Untersuchung beruhen muß, die am Tag der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit erfolgt ist. 3In begründeten Zweifelsfällen kann der Prüfungsausschußvorsitzende zusätzlich ein Zeugnis des Gesundheitsamtes verlangen.
(4) 1Versucht die Kandidatin / der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet. 2Eine Kandidatin / ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin / dem jeweiligen Prüfer oder von den Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet. 3In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß die Kandidatin / den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. 4Vor einer Entscheidung ist der Kandidatin / dem Kandidaten Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
§ 11 Mängel im Prüfungsverfahren
(1) 1Erweist sich, daß das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflußt haben, ist auf schriftlichen Antrag einer Kandidatin / eines Kandidaten oder von Amts wegen anzuordnen, daß von einer / einem bestimmten Kandidatin / Kandidaten oder von allen Kandidaten die Prüfung oder einzelne Teile derselben wiederholt werden. 2Die Mängel müssen unverzüglich schriftlich bei der Vorsitzenden / beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder bei der Prüferin / beim Prüfer geltend gemacht werden.
(2) Sechs Monate nach Abschluß der Prüfung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr getroffen werden.
§ 12 Schriftliche Prüfungen
(1) In Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Arbeiten soll die Kandidatin / der Kandidat nachweisen, daß er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden seines Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.
(2) 1Klausurarbeiten in Prüfungen und sonstige schriftliche Arbeiten, die in die Prüfungsgesamtnote eingehen oder deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel von zwei Prüferinnen / zwei Prüfern zu bewerten. 2Von der Bewertung durch eine Zweitprüferin / einen Zweitprüfer kann abgesehen werden, wenn keine zweite Prüfungsbefugte / kein zweiter Prüfungsbefugter zur Verfügung steht. 3Soll eine Arbeit mit der Note „nicht ausreichend" bewertet werden, muß eine zweite Prüferin / ein zweiter Prüfer bestellt werden. 4Der Prüfungsausschuß stellt zu Beginn des Prüfungstermins fest, ob eine zweite Prüferin / ein zweiter Prüfer vorhanden ist, oder ob durch Benennung einer Zweitprüferin / eines Zweitprüfers mit einer unzumutbaren Verzögerung des Prüfungsablaufs zu rechnen ist.
§ 13 Mündliche Prüfung
(1) 1Mündliche Prüfungen werden in der Regel vor mindestens zwei Prüferinnen / Prüfern (Kollegialprüfung) oder von einer Prüferin / einem Prüfer in Anwesenheit eines sachkundigen Beisitzers abgelegt. 2Hierbei wird jede Kandidatin / jeder Kandidat in einem Prüfungsfach grundsätzlich nur von einer Prüferin / einem Prüfer geprüft.
(2) 1Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Zeitdauer der Prüfung, Gegenstand und Ergebnis der Prüfung, die Namen der Prüferinnen / der Prüfer, der Beisitzerin / des Beisitzers und der Kandidatin / des Kandidaten sowie besondere Vorkommnisse. 2Das Protokoll wird von einer Prüferin / einem Prüfer oder von der Beisitzerin / vom Beisitzer geführt und von den Prüferinnen / den Prüfern bzw. von der Beisitzerin / vom Beisitzer und der Prüferin / dem Prüfer unterzeichnet. 3Die Wiedergabe von Prüfungsfragen und Antworten ist nicht erforderlich. 4Das Protokoll ist mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(3) 1Studentinnen / Studenten, die sich in einem späteren Termin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen, es sei denn, die Kandidatin / der Kandidat widerspricht. 2Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung und Bestehen der Prüfungen
(1) 1Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen / Prüfern festgesetzt. 2Für die Bewertung der Prüfungsleistungen werden folgende Noten und Prädikate verwendet:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entspricht; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr entspricht.
3Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. 4Wird eine Prüfungsleistung von zwei Prüferinnen / Prüfern bewertet, versuchen die Prüferinnen / Prüfer, sich auf eine Note zu einigen; kommt eine Einigung nicht zustande, werden die Noten gemittelt.
(2) 1Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. 2Die Fachnote lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,50 = sehr gut bei einem Durchschnitt von 1,51 bis 2,50 = gut bei einem Durchschnitt von 2,51 bis 3,50 = befriedigend bei einem Durchschnitt von 3,51 bis 4,00 = ausreichend bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.
3Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens „ausreichend" (4,0) ist.
(3) 1Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten (zwei geographische Fächer und zwei Nebenfächer) mindestens „ausreichend (bis 4,0) sind. 2Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten. 3Die Gesamtnote einer bestandenen Diplom-Vorprüfung lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,50 = sehr gut bei einem Durchschnitt von 1,51 bis 2,50 = gut bei einem Durchschnitt von 2,51 bis 3,50 = befriedigend bei einem Durchschnitt von 3,51 bis 4,00 = ausreichend (4) 1Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die Note der Diplomarbeit und die vier Fachnoten (zwei geographische Fächer und zwei Nebenfächer) jeweils mindestens „ausreichend" (bis 4,0) sind. 2Die Gesamtnote der Diplomprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der vier Fachnoten und der doppelt gewerteten Note der Diplomarbeit. 3Bei einer Gesamtnote von 1,0 wird das Prädikat „mit Auszeichnung" erteilt.
(5) Bei der Bildung von Durchschnittsnoten nach den Absätzen 1 bis 4 werden die beiden Dezimalstellen nach dem Komma berücksichtigt.
§ 15 Einsicht in Prüfungsakten
(1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin / dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in ihre / seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen / der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
(2) 1Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bei der Vorsitzenden / beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. 2War die Kandidatin / der Kandidat ohne eigenes Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, gilt Art. 32 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayRS 2010-1-I) entsprechend. 3Die Vorsitzende / der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
§ 16 Bescheinigung über eine endgültig nicht bestandene Prüfung
Hat die Kandidatin / der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihr / ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, aus der sich das Nichtbestehen der Prüfung, die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Noten und die noch fehlenden Prüfungsleistungen ergeben.
§ 17 Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung
<big> </big>(1) 1Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes in Verbindung mit §§ 12 bis 15 der Urlaubsverordnung wird ermöglicht. 2Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen; er ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.
(2) 1Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. 2Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. 3Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen; der Prüfungsausschuss kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines von ihm benannten Arztes oder eines Amtsarztes verlangen. 4Der Kandidat ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.
(3) 1Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. 2Entscheidungen nach Satz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen. 3Bei Prüfungen ist der Antrag der Meldung zur Prüfung beizufügen."
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Erster Abschnitt: Diplom-Vorprüfung
§ 18 Ziel, Gliederung, Art und Umfang der Diplom-Vorprüfung
(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll die Kandidatin / der Kandidat nachweisen, daß sie / er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß sie / er sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen ihres / seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, das Studium mit Erfolg fortzusetzen.
(2) Die Diplom-Vorprüfung baut auf den Studieninhalten des Grundstudiums auf und erstreckt sich auf die Prüfungsfächer Physische Geographie und Anthropogeographie, jeweils einschließlich ihrer Techniken, Methoden und wissenschaftstheoretischen Grundlagen, sowie auf die zwei Nebenfächer.
(3) 1Die Nebenfächer sind aus zwei Gebieten zu wählen, die durch einen Lehrstuhl an der Universität Würzburg vertreten werden. 2Die ohne schriftliche Genehmigung seitens des Prüfungsausschusses wählbaren Nebenfächer werden als Anhang der Prüfungordnung und in § 10 der Studienordnung des Diplomstudiengangs Geographie aufgeführt. 3In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuß auf schriftlichen Antrag die Wahl von gleichwertigen Nebenfächern zulassen, die nicht in § 10 der Studienordnung aufgeführt werden. 4Die Fachdidaktik der einzelnen Fächer kann nicht als Nebenfach gewählt werden. 5Auf begründeten Antrag des Kandidaten/der Kandidatin kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall einen Wechsel des Nebenfachs im Laufe des Grundstudiums genehmigen.
(4) 1In Geographie sind zu den Prüfungsfächern Physische Geographie und Anthropogeographie zwei zweistündige Klausurarbeiten sowie zwei mündliche Einzelprüfungen von ca. 30 Minuten Dauer abzulegen. 2Die Prüfungen in den beiden Nebenfächern bestehen aus jeweils einer mündlichen Einzelprüfung von ca. 30 Minuten Dauer oder nach Festlegung durch die einzelnen Nebenfächer aus schriftlichen Prüfungsleistungen im Umfang von bis zu fünf Stunden.
(5) 1Die Prüfungen der Diplom-Vorprüfung sollen innerhalb von 4 Wochen durchgeführt werden. 2Die Korrektur der Klausurarbeiten soll spätestens vier Wochen nach dem jeweiligen Prüfungstermin abgeschlossen sein.
(6) Hat eine Kandidatin / ein Kandidat in den beiden Nebenfächern alle Leistungsnachweise erbracht, so kann sie / er die Diplom-Vorprüfung in diesen beiden Fächern zu einem früheren Regelprüfungstermin ablegen.
§ 19 Meldung zur Diplom-Vorprüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist rechtzeitig (§ 8 Abs. 2) an die Vorsitzende / den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten (Ausschlußtermin) und schriftlich unter Benutzung der hierfür bestimmten Vordrucke, beim Prüfungsamt einzureichen.
(2) Für die Wiederholungsprüfung ist eine Meldung wie nach Absatz 1 einzureichen.
§ 20 Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren
(1) 1Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung sind:
1. die allgemeine Hochschulreife oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife unter Berücksichtigung der Qualifikationsverordnung - QualV - (BayRS 2210-1-1-3-K/WK) in der jeweils geltenden Fassung in beglaubigter Abschrift, 2. ein ordnungsgemäßes Studium der Geographie, 3. die Immatrikulationsbescheinigung des laufenden und des vorangegangenen Semesters der Universität Würzburg, 4. der Nachweis (Scheine) über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen: a) Seminar: Einführung in die Geographie Teil A: Physische Geographie Teil B: Anthropogeographie b) Vorlesung/Übung: Statistische Arbeitstechniken in der Geographie c) Seminar: Kartographie I d) Seminar: Physische Geographie e) Seminar: Anthropogeographie f) Seminar: Theorien und Methoden der Geographie Teil A: Physische Geographie (2 SWS) Teil B: Anthropogeographie (2 SWS) g) Kleinere Geländepraktika bzw. Exkursionen von mindestens 7 Tagen Gesamtdauer.
2Die Anforderungen der Nebenfächer ergeben sich aus den Fächerlisten des Studienplans, auf die verwiesen wird. 3Sie umfassen, wenn nicht anders geregelt, zwei Leistungsnachweise. 4Die Nachweise werden jeweils aufgrund einer mindestens mit der Note „ausreichend" bewerteten Klausurarbeit/Kolloquium/Referat o.ä. erbracht. 5Die Anzahl der Versuche, diese Nachweise zu erwerben, richtet sich nach den Bestimmungen des betreffenden Nebenfachs.
(2) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:
1. das Studienbuch; 2. die Nachweise nach Absatz 1 Nr. 4 oder ihnen nach § 9 gleichgewertete Leistungsnachweise; 3. eine Aufstellung der Fächer, auf die sich die Prüfung beziehen soll; 4. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin / der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung in demselben bzw. in einem verwandten, im Grundstudium gleichen Studiengang oder eine Diplomprüfung in demselben Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder ob sie / er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet, 5. ggf. ein Antrag, daß die mündliche Prüfung unter Ausschluß der Öffentlichkeit stattfinden soll; 6. ein Vorschlag der gewünschten Prüferinnen / Prüfer. (3) 1Der Prüfungsausschuß kann die Nachreichung von Unterlagen zu Absatz 1 gestatten, wenn ihre Beibringung in der zu setzenden Frist möglich ist und hinreichend glaubhaft gemacht wird. 2Ist eine Bewerberin / ein Bewerber ohne ihr / sein Verschulden nicht in der Lage, die erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise zu erbringen, so kann der Prüfungsausschuß gestatten, die Nachweise in anderer Art zu führen. 3Fehlende Leistungsnachweise müssen spätestens bis zum Beginn des ersten Prüfungsabschnittes vorgelegt werden. 4Andernfalls erlischt die Zulassung zur Prüfung.
(4) 1Die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist zu versagen, wenn
1. die Bewerberin / der Bewerber die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder 2. die geforderten Unterlagen (Absatz 2) unvollständig sind, oder 3. der Bewerber unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist oder 4. die Bewerberin / der Bewerber die Diplom-Vorprüfung in demselben bzw. in einem verwandten, im Grundstudium gleichen Studiengang oder eine Diplomprüfung in demselben Studiengang endgültig nicht bestanden hat, oder sie / er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet.
2In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuß.
(5) 1Die Entscheidung über die Zulassung ist der Kandidatin / dem Kandidaten spätestens zwei Wochen vor dem ersten Prüfungstermin schriftlich mitzuteilen. 2Gleichzeitig sind ihr / ihm Zeit und Ort seiner Prüfungen und die Namen der Prüferinnen / Prüfer bekanntzugeben. 3Ein kurzfristig aus zwingenden Gründen notwendiger Wechsel der Prüferinnen / Prüfer, des Prüfungstermins oder des Prüfungsortes ist zulässig.
§ 21 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung
(1) 1Ist eine Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. 2Wiederholungen von Nebenfachprüfungen regeln die Bestimmungen des betreffenden Nebenfaches. 3Die Wiederholung erstreckt sich auf die mit „nicht ausreichend" bewerteten Fächer. 4Im Fall des § 4 Abs. 4 Satz 1 ist sie in allen Fächern zu wiederholen.
(2) 1Ein nicht bestandener Prüfungsteil muss zum nächsten regulären Prüfungstermin wiederholt werden. 2Diese Frist wird durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen. 3Bei Versäumnis der Frist gilt die Diplom-Vorprüfung als endgültig nicht bestanden, sofern nicht der Studentin / dem Studenten vom Prüfungsausschuß wegen besonderer, von ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird.
(3) Die Wiederholungsprüfung kann an der Universität Würzburg nur abgelegt werden, wenn die Kandidatin / der Kandidat auch die erste Prüfung an der Universität Würzburg abgelegt hat.
(4) 1Wurde die Diplom-Vorprüfung in einem oder in beiden Nebenfächern nicht bestanden, so kann das Hauptstudium im Fach Geographie dennoch begonnen werden. 2Werden die Wiederholungsprüfungen in den Nebenfächern endgültig nicht bestanden, ist die Diplom-Vorprüfung damit insgesamt endgültig nicht bestanden.
(5) Die freiwillige Wiederholung einer bestandenen Diplom-Vorprüfung ist nicht zulässig.
§ 22 Prüfungszeugnis
(1) 1Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach Bewertung aller Prüfungsleistungen ein Zeugnis ausgestellt, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. 2Das Zeugnis ist von der Vorsitzenden / von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 3Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erbracht sind.
(2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt die Vorsitzende / der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin / dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und ggf. in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung wiederholt werden können.
(3) Der Bescheid über die nichtbestandene Diplom-Vorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Zweiter Abschnitt: Diplomprüfung
§ 23 Meldung zur Diplomprüfung
1Die Meldung zur Diplomprüfung ist rechtzeitig (§ 8 Abs. 2) unter Einhaltung der Meldefrist (Ausschlußtermin) an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten und mit den geforderten Unterlagen (§ 24 Abs. 2) schriftlich, ggf. unter Benutzung der hierfür bestimmten Vordrucke, beim Prüfungsamt einzureichen. 2Auch für die Wiederholungsprüfung ist ein Antrag nach Satz 1 zu richten.
§ 24 Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren
(1) 1Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung sind:
1. die allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife unter Berücksichtigung der Qualifikationsverordnung - QualV - (BayRS 2210-1-1-3-K/WK) in der jeweils geltenden Fassung, 2. die bestandene Diplom-Vorprüfung oder eine ihr gemäß § 9 gleichgewertete und anerkannte sonstige Prüfung, 3. ein ordnungsgemäßes Studium, 4. die Immatrikulationsbescheinigung des laufenden und des vorangegangenen Semesters der Universität Würzburg, 5. der Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen: a) 2 Oberseminare aus folgenden Bereichen Physische Geographie Anthropogeographie Regionale Geographie b) 1 Projekt-Oberseminar c) Seminar: Fernerkundung d) Seminar: Kartographie II (Thematische Kartographie mit Abschlußarbeit) e) Seminar: Geographische Arbeitsmethoden (nach Wahl und Angebot) f) Kleinere Geländepraktika bzw. Exkursionen von mindestens 7 Tagen sowie zwei große Geländepraktika bzw. Exkursionen, davon nach Möglichkeit eine ins Ausland. 2Die Anforderungen in den Nebenfächern ergeben sich aus den Fächerlisten des Studienplanes. 3Sie umfassen, wenn nicht anders geregelt, zwei Leistungsnachweise. 4Die Nachweise werden jeweils aufgrund einer mindestens mit der Note „ausreichend" bewerteten Klausurarbeit/Kolloquium/Referat o.ä. erbracht. 5Die Anzahl der Versuche, diese Nachweise zu erwerben, richtet sich nach den Bestimmungen des betreffenden Nebenfachs. 6. der Nachweis über fachnahe, berufsbezogene Praktika im Gesamtumfang von mindestens vier Monaten, die in der vorlesungsfreien Zeit abzuleisten sind. (2) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:
1. die Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 1, 2. darüber hinaus Unterlagen gemäß § 20 Abs. 2 Nrn. 3 bis 5, 3. ein Vorschlag der gewünschten Prüferinnen / Prüfer. (3) Die Zulassung zur Diplomprüfung ist zu versagen, wenn
1. die Bewerberin / der Bewerber die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder 2. die nach Absatz 2 geforderten Unterlagen unvollständig sind, oder 3. die Bewerberin / der Bewerber die Diplomprüfung in demselben Studiengang endgültig nicht bestanden hat. (4) 1Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist der Kandidatin / dem Kandidaten spätestens zwei Wochen vor dem ersten Prüfungstermin schriftlich mitzuteilen. 2Gleichzeitig sind Zeit und Ort der Prüfungen und die Namen der Prüferinnen / Prüfer bekanntzugeben. 3Kurzfristig notwendig gewordene Änderungen sind zulässig.
§ 25 Gliederung, Art und Umfang der Diplomprüfung
(1) 1Die Diplomprüfung besteht aus den Fachprüfungen und der Diplomarbeit. 2Die Fachprüfungen werden zusammenhängend in einem Block durchgeführt. 3Die Diplomprüfung besteht aus
1. der Anfertigung einer Diplomarbeit (§ 26), 2. a) je einer schriftlichen und mündlichen Prüfung in zwei geographischen Prüfungsfächern b) je einer Prüfung in den zwei Nebenfächern.
4Die schriftliche und mündliche Diplomprüfung baut auf den Studieninhalten des Grund- und Hauptstudiums auf und erstreckt sich in Geographie auf zwei Prüfungsfächer, die aus den in Absatz 2 genannten drei möglichen Prüfungsfächern auszuwählen sind.
(2) Als geographische Prüfungsfächer kommen in Betracht:
1. Physische Geographie, 2. Anthropogeographie 3. Regionale Geographie/Länderkunde/Regionalforschung (3) 1Die Nebenfächer sind aus zwei Gebieten zu wählen, die durch einen Lehrstuhl an der Universität Würzburg vertreten werden. 2Die ohne schriftliche Genehmigung seitens des Prüfungsausschusses wählbaren Nebenfächer sind in § 10 der Studienordnung aufgeführt. 3In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuß auf schriftlichen Antrag die Wahl von gleichwertigen Nebenfächern zulassen, die nicht in § 10 der Studienordnung für den Diplomstudiengang Geographie aufgeführt werden. 4Die Fachdidaktik einzelner Fächer kann nicht als Nebenfach gewählt werden. 5Auf begründeten Antrag des Kandidaten/der Kandidatin kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall einen Wechsel des Nebenfachs im Laufe des Hauptstudiums genehmigen.
(4) Jedem Prüfungsfach ist ein Stoffumfang zugrunde zu legen, der mindestens 16 Semesterwochenstunden an Seminaren, Übungen und Vorlesungen des Hauptstudiums entspricht.
(5) In den beiden geographischen Prüfungsfächern wird jeweils eine vierstündige Klausur geschrieben.
(6) 1Die mündlichen Prüfungen sind Einzelprüfungen und dauern in den geographischen Prüfungsfächern sowie in den beiden Nebenfächern jeweils etwa 30 Minuten. 2Anstelle einer mündlichen Prüfung können nach Festlegung durch die einzelnen Nebenfächer auch schriftliche Prüfungsleistungen im Umfang von bis zu fünf Stunden festgesetzt werden.
(7) Hat eine Kandidatin / ein Kandidat in den beiden Nebenfächern alle Leistungsnachweise erbracht, so kann sie / er die Diplomprüfung in diesen beiden Fächern zu einem früheren Regelprüfungstermin ablegen.
§ 26 Diplomarbeit
(1) 1Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. 2Sie soll zeigen, daß die Kandidatin / der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
(2) Die Diplomarbeit kann von jeder / jedem für das Fach Geographie habilitierten Hochschullehrerin / Hochschullehrer nach Absprache mit der Kandidatin / dem Kandidaten ausgegeben und betreut werden.
(3) 1Die Ausgabe des Themas erfolgt über die Vorsitzende / den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. 2Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. 3Das Thema der Diplomarbeit kann auch bereits vor Zulassung der Kandidatin / des Kandidaten zur Diplomprüfung ausgegeben werden. 4Eine Ausgabe des Themas zu diesem Zeitpunkt bedeutet keine Entscheidung für die Zulassung zum schriftlichen / mündlichen Teil der Diplomprüfung.
(4) 1Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit darf 6 Monate nicht überschreiten. 2Thema und Aufgabenstellung der Diplomarbeit müssen so lauten, daß die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. 3Das Thema der Diplomarbeit kann nur einmal, und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. 4Bei Wiederholung der Diplomarbeit ist eine Rückgabe ausgeschlossen. 5Auf begründeten Antrag der Kandidatin / des Kandidaten kann die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens 3 Monate verlängert werden. 6Weist die Kandidatin / der Kandidat durch ärztliches Zeugnis einer Universitätsklinik oder eines Krankenhauses nach, daß sie / er durch Krankheit an der Bearbeitung gehindert war, ruht die Bearbeitungsfrist.
(5) 1Die Diplomarbeit ist in 2 Exemplaren fristgemäß bei der Vorsitzenden / beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder deren Vertreterin / dessen Vertreter abzuliefern. 2Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. 3Die Diplomarbeit soll gebunden sein und eine Zusammenfassung enthalten. 4Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat die Kandidatin / der Kandidat schriftlich zu versichern, daß sie / er die Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. 5Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, wird sie mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet.
(6) 1Die Diplomarbeit muß von der Betreuerin / vom Betreuer der Arbeit und einer zweiten Prüferin / einem zweiten Prüfer beurteilt werden, es sei denn, daß eine zweite Prüferin / ein zweiter Prüfer nicht zur Verfügung steht oder der Prüfungsablauf durch die Bestellung einer zweiten Prüferin / eines zweiten Prüfers unangemessen verzögert werden würde. 2Soll die Arbeit mit der Note „nicht ausreichend" (über 4,0) bewertet werden, muß eine zweite Prüferin / ein zweiter Prüfer bestellt werden. 3Bei unterschiedlicher Beurteilung sollen sich die Prüferinnen / Prüfer auf eine Note einigen; gelingt dies nicht, gilt als Note der Diplomarbeit der Durchschnitt der Noten der beiden Gutachterinnen / Gutachter. 4Der Prüfungsausschuß kann bei auffälliger Notenabweichung eine weitere Gutachterin / einen weiteren Gutachter hinzuziehen. 5Die Diplomarbeit kann nur einmal wiederholt werden.
(7) 1Die Diplomarbeit kann vor oder nach dem schriftlichen / mündlichen Teil der Diplomprüfung abgegeben werden. 2Bei Anfertigung der Diplomarbeit nach der schriftlichen / mündlichen Diplomprüfung hat die Kandidatin / der Kandidat innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Mitteilung über das Bestehen der schriftlichen / mündlichen Diplomprüfung dafür zu sorgen, daß ein Thema für die Diplomarbeit zugewiesen wird. 3Wird die Diplomarbeit mit „nicht ausreichend" bewertet, so kann sie einmal wiederholt werden.
(8) 1Beide Teile der Diplomprüfung sollen bis zum Ende des 9. Fachsemesters abgeschlossen sein. 2Eine genehmigte Verlängerung der Diplomarbeit um 3 Monate hat aufschiebende Wirkung.
§ 27 Wiederholung der Diplomprüfung
(1) 1Die Diplomprüfung kann in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. 2Wiederholungen von Nebenfachprüfungen regeln die Bestimmungen des betreffenden Nebenfaches. 3Die freiwillige Wiederholung bestandener Fachprüfungen, der Diplomarbeit bzw. der gesamten Diplomprüfung ist nicht zulässig.
(2) 1Wird die Diplomarbeit mit „nicht ausreichend" bewertet, so ist auf Antrag, der spätestens 4 Wochen nach der Bekanntgabe der Note für die Diplomarbeit zu stellen ist, eine Wiederholung mit neuem Thema möglich. 2Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.
(3) § 21 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 28 Zeugnis
(1) 1Über die bestandene Diplomprüfung sind ein Zeugnis und ein Diplom auszustellen. 2Hierbei soll eine Frist von vier Wochen ab dem Bestehen sämtlicher Prüfungsleistungen eingehalten werden.
(2) Das Zeugnis enthält die Prüfungsfächer, das Thema der Diplomarbeit, die Fachnoten, die Gesamtnote der Diplomarbeit sowie auf Antrag der Kandidatin / des Kandidaten die Fachstudiendauer.
(3) 1Das Zeugnis ist von der Vorsitzenden / von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 2Als Datum ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erbracht sind.
§ 29 Diplom
(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin / dem Kandidaten eine Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt, in der die Verleihung des Akademischen Grades beurkundet wird.
(2) 1Die Diplomurkunde enthält keine Noten. 2Sie ist von der Vorsitzenden / vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Dekan der Fakultät für Geowissenschaften zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Fakultät zu versehen.
Dritter Teil: Schlußvorschriften
§ 30 Übergangsregelungen
1Die Vorschriften über die Diplom-Vorprüfung gelten erstmals für Studentinnen / Studenten, die das Studium der Geographie nach Inkrafttreten dieser Satzung begonnen haben. 2Die Vorschriften über die Diplomprüfung gelten erstmals für Studentinnen / Studenten, die die Diplom-Vorprüfung nach Inkrafttreten dieser Satzung erfolgreich abgeschlossen haben. 3Kandidatinnen / Kandidaten, die demnach eine Prüfung nach der bisher geltenden Prüfungsordnung ablegen müßten, können auf Antrag die entsprechende Prüfung auch nach der neuen Prüfungsordnung ablegen.
§ 31 Inkrafttreten
1Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für Studentinnen / Studenten der Geographie der Universität Würzburg vom 5. August 1981 (KWMBl II S. 380), zuletzt geändert durch Satzung vom 25. Mai 1987 (KWMBl II S. 189) außer Kraft.
Geologie Botanik Mathematik Informatik Geschichte Statistik Soziologie Politikwissenschaft Mineralogie Zoologie Physik Vor- und Frühgeschichte Volkskunde Wirtschaftswissenschaften (Volkswirtschaftslehre oder Betriebswirtschaftslehre) Verwaltungsrecht
Die Prüfungsordnung tritt in der vorstehenden Änderungsfassung am 25. Januar 2002 in Kraft.