PO Mathematik Februar 2002
Prüfungsordnung Mathematik Februar 2002
Diplomprüfungsordnung für den Diplom-Studiengang Mathematik an der Universität WürzburgVom 4. Mai 1994 (KWMBl II S. 410)
in der Fassung der Änderungssatzung vom 27. Februar 2002 (KWMBl II 2003 S. 479)
Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.
Aufgrund des Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt die Universität Würzburg folgende Diplom-Prüfungsordnung:
Inhaltsübersicht:
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch
Erster Teil.: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 Zweck der Prüfung § 2 Diplomgrad § 3 Studiendauer, Gliederung des Studiums und der Prüfungen § 4 Prüfungstermine, Melde- und Prüfungsfristen § 5 Prüfungsausschuß § 6 Beschlußverfahren § 7 Prüfer und Beisitzer § 8 Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht § 9 Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen § 10 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Prüfungsunfähigkeit § 11 Mängel im Prüfungsverfahren § 12 Durchführung der mündlichen Prüfung § 13 Einsicht in die Prüfungsakten § 14 Bescheinigung über eine endgültig nicht bestandene Prüfung § 15 Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung
Zweiter Teil: DIPLOM-VORPRÜFUNG
§ 16 Zweck der Diplom-Vorprüfung, Prüfungsfächer § 17 Zulassungsvoraussetzungen § 18 Zulassungsgesuch § 19 Zulassung § 20 Durchführung der Diplom-Vorprüfung § 21 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bestehen der Prüfung § 22 Bildung der Gesamtnote, Zeugnis § 23 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung
Dritter Teil: DIPLOMPRÜFUNG
§ 24 Gliederung der Prüfung und Zulassungsvoraussetzungen § 25 Zulassungsgesuch § 26 Zulassung § 27 Prüfungsfächer § 28 Durchführung der Prüfung § 29 Zweck der Diplomarbeit § 30 Zuteilung und Anfertigung der Diplomarbeit § 31 Ablieferung der Diplomarbeit § 32 Bewertung der Diplomarbeit § 33 Nichtbestehen der Diplomprüfung § 34 Gesamtbewertung der Diplomprüfung § 35 Wiederholung der Diplomprüfung § 36 Zeugnis § 37 Diplom
Vierter Teil: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 38 Ungültigkeit von Prüfungsleistungen § 39 Übergangsregelungen § 40 Inkrafttreten
Anlage
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch
1Die Bezeichnung weiblicher und männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form in der nachstehenden Satzung bringt den Auftrag der Hochschule, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zu verwirklichen, sprachlich nicht angemessen zum Ausdruck. 2Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren. 3Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint.
Erster Teil: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 Zweck der Prüfung
1Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Mathematik. 2Durch sie soll festgestellt werden, ob der Kandidat die Zusammenhänge seines Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.
§ 2 Diplomgrad
Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad „Diplom-Mathematiker Univ." beziehungsweise „Diplom-Mathematikerin Univ." (jeweils abgekürzt: „Dipl.-Math. Univ.") verliehen.
§ 3 Studiendauer, Gliederung des Studiums und der Prüfungen
(1) 1Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Diplomarbeit und der Abschlußprüfungen 9 Semester. 2Der Höchstumfang der für das planmäßige Studium erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 160 Semesterwochenstunden, verteilt auf 8 Fachsemester.
(2) 1Das Studium gliedert sich in ein 4-semestriges Grundstudium, das mit der Diplom-Vorprüfung abschließt, und ein 4-semestriges Hauptstudium, dem sich ein Prüfungssemester anschließt. 2In dem Prüfungssemester wird die Diplomarbeit angefertigt und die mündliche (oder schriftliche) Diplomprüfung abgelegt.
(3) 1Die Diplom-Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen. 2Die Diplomprüfung besteht aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit.
§ 4 Prüfungstermine, Melde- und Prüfungsfristen
(1) 1Die Diplom-Vorprüfung soll bis zum Ende des vierten Fachsemesters abgelegt werden.. 2Die Prüfung im gewählten Nebenfach (§ 16 Abs. 2) kann vorgezogen und bereits nach erfolgreicher Teilnahme an den hierfür vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen abgelegt werden.
(2) 1Die Diplomprüfung soll bis zum Ende des 9. Fachsemesters abgelegt werden. 2Die Prüfung im gewählten Nebenfach (§ 24 Abs. 1) kann vorgezogen und bereits nach erfolgreicher Teilnahme an den hierfür vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen abgelegt werden, jedoch erst nach bestandener Diplom-Vorprüfung.
(3) 1Meldet sich ein Student aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß zur Diplom-Vorprüfung, dass er diese bis zum Ende des 5. Fachsemesters abgelegt hat, oder legt er die Prüfung, zu der er sich gemeldet hat, nicht bis zum Ende des 5. Fachsemesters ab, so gilt diese Prüfung als abgelegt und erstmals nicht bestanden. 2Aus dem Ablauf des Prüfungsverfahrens sich ergebende und vom Studenten nicht zu vertretende geringfügige Überschreitungen sind bis zum Beginn der Vorlesungszeit des sechsten Fachsemesters zulässig.
(4) 1Meldet sich ein Student aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß zur Diplomprüfung, daß er diese bis zum Ende des 13. Fachsemesters abgelegt hat oder legt er die Prüfung, zu der er sich gemeldet hat, nicht bis zum Ende des 13. Fachsemesters ab, gilt diese Prüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden. 2Bei der Diplomprüfung gilt dabei nur der jeweils nicht rechtzeitig abgelegte oder nicht mehr rechtzeitig ablegbare Prüfungsteil (Fachprüfungen bzw. Diplomarbeit) als erstmals abgelegt und nicht bestanden.
(5) 1Die Überschreitungsfristen verlängern sich um die für die Wiederholung von Prüfungen benötigten Semester. 2Nach § 9 angerechnete Studienzeiten sind auf die Fristen anzurechnen.
(6) 1Überschreitet ein Student die Fristen des Abs. 3 bzw. 4 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, gewährt der Prüfungsausschuß auf Antrag eine Nachfrist. 2Sofern es die anerkannten Versäumnisgründe zulassen, ist die Prüfung zum nächsten regulären Prüfungstermin abzulegen.
§ 5 Prüfungsausschuß
(1) 1Für die Organisation und die Durchführung der Prüfungen wird ein Prüfungsausschuß eingesetzt, der aus fünf Mitgliedern besteht. 2Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre. 3Eine Wiederbestellung ist möglich.
(2) 1Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, sowie die weiteren drei Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter werden vom Fachbereichsrat der Fakultät für Mathematik und Informatik gewählt. 2Wählbar ist jedes Mitglied der Fakultät für Mathematik und Informatik, das zur Abnahme von Hochschulprüfungen berechtigt ist (Art. 80 Abs. 6 BayHSchG). 3Dem Prüfungsausschuß müssen mindestens drei Professoren angehören, der Vorsitzende muß Professor sein.
(3) 1Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. 2Mit Ausnahme der eigentlichen Prüfung und deren Bewertung trifft er alle anfallenden Entscheidungen im Prüfungsverfahren, soweit nicht in gesetzlichen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. 3Er erläßt insbesondere die Prüfungsbescheide. 4Prüfungsbescheide, durch die jemand in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann, bedürfen der Schriftform; sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 5Dem Kandidaten ist vor Erlaß einer ablehnenden Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 6Widerspruchsbescheide erläßt der Präsident der Universität, in fachlich prüfungsrechtlichen Fragen im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß und nach Anhörung der zuständigen Prüfer. 7Art. 28 Abs. 1 Nr. 13 BayHSchG bleibt unberührt.
(4) 1Der Prüfungsausschuß berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt ihm ggf. Anregungen zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnungen. 2Der Prüfungsausschuß legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Zutritt zu allen Prüfungen.
§ 6 Beschlußverfahren
(1) 1Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder mindestens drei Tage vorher schriftlich geladen sind und die Mehrzahl der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist; er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in Sitzungen. 2Stimmenenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) 1Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2Diese muß Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Personen, die behandelten Gegenstände sowie Anträge, Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
(3) 1Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein. 2Er ist befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. 3Hiervon hat er dem Prüfungsausschuß unverzüglich Kenntnis zu geben. 4Darüber hinaus kann, soweit diese Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt, der Prüfungsausschuß dem Vorsitzenden die Erledigung von einzelnen Aufgaben widerruflich übertragen.
(4) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich.
§ 7 Prüfer und Beisitzer
(1) 1Die Prüfer und Beisitzer (§ 12 Abs.1) werden vom Prüfungsausschuß bestellt. 2Diese Aufgabe kann dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen werden.
(2) Zum Prüfer können Hochschullehrer bestellt werden sowie sonstige Lehrkräfte, die nach Art. 80 Abs. 6 Nr. 2 BayHSchG in Verbindung mit der Hochschulprüferverordnung in der jeweils gültigen Fassung prüfungsberechtigt sind.
(3) Scheidet ein prüfungsberechtigtes Hochschulmitglied aus der Hochschule aus, bleibt dessen Prüfungsberechtigung in der Regel bis zu einem Jahr erhalten.
(4) 1Der Prüfungskandidat kann dem Prüfungsausschuß mitteilen, von welchem Prüfer er geprüft werden möchte. 2Dem Vorschlag soll nach Möglichkeit entsprochen werden; ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht. 3Bei der Zuteilung der Prüfer hat der Prüfungsausschuß darauf zu achten, daß für die Einzelprüfungen, soweit möglich, jeweils verschiedene Prüfer zugeteilt werden.
(5) Zum Beisitzer kann bestellt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung in dem jeweiligen Prüfungsfach besitzt.
§ 8 Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht
(1) Der Ausschluß von der Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuß, sowie von einer Prüfungstätigkeit wegen persönlicher Beteiligung bestimmt sich nach Art. 50 BayHSchG.
(2) Die Pflicht der Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüfer, der Prüfungsbeisitzer und sonstiger mit Prüfungsangelegenheiten befaßter Personen zur Verschwiegenheit bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 4 BayHSchG.
§ 9 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
(1) 1Studienzeiten und Studienleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. 2Dasselbe gilt für erfolgreich abgelegte Diplom-Vorprüfungen. 3Soweit eine bestandene Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthalten hat, die an der aufnehmenden Hochschule Gegenstand der Diplom-Vorprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. 4Prüfungsleistungen im Nebenfach, die der vorgezogenen Prüfung im Nebenfach entsprechen (§ 17 Abs. 3 und § 24 Abs. 5), werden anerkannt.
(2) 1Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit Gleichwertigkeit in Inhalt, Umfang und Anforderungen besteht. 2Dabei wird eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorgenommen.
(3) Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
(4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(5) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt.
(6) 1Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. 2Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. 3Der Student hat die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(7) 1Im Zeugnis werden die Noten angerechneter Prüfungen aufgeführt und bei der Gesamtnotenbildung berücksichtigt, wenn sie entsprechend § 22 Abs. 1 gebildet wurden. 2Die übernommenen Noten werden gekennzeichnet und die Tatsache der Übernahme im Zeugnis vermerkt. 3Entspricht das Notensystem der angerechneten Prüfung § 22 Abs. 1 nicht, wird in das Zeugnis nur ein Anerkennungsvermerk und anstelle einer Note der Vermerk „bestanden" aufgenommen. 4Eine Gesamtnotenbildung gemäß § 22 Abs.1 und 2 bzw. § 36 erfolgt dann nicht.
§ 10 Rücktritt, Versäumnis, Prüfungsunfähigkeit, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) 1Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. 2Dasselbe gilt für eine schriftliche Prüfungsleistung, wenn diese nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit abgeliefert wird. 3§ 4 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt. 4Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden.
(2) 1Eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit muß unverzüglich beim Prüfungsausschußvorsitzenden geltend gemacht werden. 2Wer krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit geltend macht, muß ein ärztliches Zeugnis vorlegen, das grundsätzlich auf einer Untersuchung beruhen muß, die am Tag der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit erfolgt ist. 3In begründeten Zweifelsfällen kann der Prüfungsausschußvorsitzende zusätzlich ein Zeugnis des Gesundheitsamtes verlangen.
(3) 1Erkennt der Prüfungsausschuß die vorgebrachten Gründe als ausreichende Entschuldigung an, so setzt der Prüfungsausschuß einen neuen Prüfungstermin fest; dies ist in der Regel der nächstmögliche Prüfungstermin, sofern die anerkannten Gründe dem nicht entgegenstehen. 2Bei anerkanntem Rücktritt, Versäumnis oder anerkannter Prüfungsunfähigkeit werden die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse angerechnet.
(4) 1Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet. 2Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet. 3In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. 4Vor einer Entscheidung ist dem Kandidaten Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(5) 1Der Kandidat kann innerhalb von vier Wochen verlangen, daß die Entscheidungen nach Abs. 3 Satz 1 bis 3 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. 2Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 11 Mängel im Prüfungsverfahren
(1) 1Erweist sich, daß das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflußt haben, ist auf Antrag eines Kandidaten oder von Amts wegen anzuordnen, daß von einem bestimmten oder von allen Kandidaten die Prüfung oder einzelne Teile derselben wiederholt werden. 2Die Mängel müssen unverzüglich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder beim Prüfer geltend gemacht werden.
(2) Sechs Monate nach Abschluß der Prüfung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Abs. 1 nicht mehr getroffen werden.
§ 12 Durchführung der mündlichen und schriftlichen Prüfungen
(1) 1Bei jeder mündlichen Prüfung muß neben dem Prüfer ein Beisitzer anwesend sein. 2Von diesem ist über den Verlauf der Prüfung ein Protokoll anzufertigen. 3Das Protokoll muß Tag, Zeit und Ort der Prüfung, die Namen des Prüfers, Beisitzers und des Prüfungskandidaten sowie die Gegenstände und das Ergebnis (Note) enthalten. 4Das Protokoll ist vom Prüfer und vom Beisitzer zu unterschreiben; es ist den Prüfungsunterlagen beizufügen. 5Das Protokoll ist 5 Jahre aufzubewahren.
(2) 1Die in einer mündlichen Prüfung erzielte Note wird dem Kandidaten unmittelbar nach der Prüfung durch den jeweiligen Fachprüfer unverbindlich mitgeteilt. 2Das Ergebnis einer schriftlichen Prüfung wird der Prüfungskanzlei nach Festsetzung der Note unverzüglich mitgeteilt. 3Die Prüfungskanzlei erteilt dem Kandidaten auf Anfrage Auskunft über die erzielte Note. 4Auf Verlangen ist dem Kandidaten Einsicht in die korrigierte Arbeit zu gewähren.
(3) 1Studenten, die sich zu einem späteren Termin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen, es sei denn, der Kandidat widerspricht. 2Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
§ 13 Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
(2) 1Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. 2War der Kandidat ohne eigenes Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, gilt Art. 32 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayRS 2010-1-I) entsprechend. 3Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
§ 14 Bescheinigung über eine endgültig nicht bestandene Prüfung
Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, aus der sich das Nichtbestehen der Prüfung, die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Noten und die noch fehlenden Prüfungsleistungen ergeben.
§ 15 Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung
<big> </big>(1) 1Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes in Verbindung mit §§ 12 bis 15 der Urlaubsverordnung wird ermöglicht. 2Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen; er ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.
(2) 1Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. 2Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. 3Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen; der Prüfungsausschuss kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines von ihm benannten Arztes oder eines Amtsarztes verlangen. 4Der Kandidat ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.
(3) 1Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. 2Entscheidungen nach Satz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen. 3Bei Prüfungen ist der Antrag der Meldung zur Prüfung beizufügen.
Zweiter Teil: DIPLOM-VORPRÜFUNG
§ 16 Zwecke der Diplom-Vorprüfung, Prüfungsfächer
(1) In der Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er mit den Grundlagen der Prüfungsfächer vertraut ist, und daß er sich in seinem bisherigen Studium die Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.
(2) 1Die Diplom-Vorprüfung baut auf den Studieninhalten des ihr vorausgegangenen Studienabschnittes auf und erstreckt sich auf folgende Fächer:
1. Analysis, 2. Lineare Algebra, 3. Angewandte Mathematik (numerische Mathematik oder Stochastik), 4. Nebenfach: Nach Wahl Einführung in eines der Gebiete Informatik, Wirtschaftswissenschaften (Betriebswirtschaftslehre oder Volkswirtschaftslehre) oder Physik. 2Auf Antrag des Kandidaten kann der Prüfungsausschuß als Nebenfach auch ein in Nr. 4 nicht aufgeführtes Gebiet, das nicht Teilgebiet der Mathematik ist, zulassen, sofern sichergestellt ist, daß in dem betreffenden Fach mathematische Methoden zur Anwendung kommen und für das Fach eine gemäß § 7 Abs. 2 prüfungsberechtigte Lehrkraft zur Verfügung steht.
§ 17 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung setzt voraus, daß der Kandidat
1. die allgemeine Hochschulreife oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife gemäß der Qualifikationsverordnung - QualV - (BayRS 2210-1-1-3-K/WK) in der jeweils geltenden Fassung besitzt, 2. nicht bereits die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung in Mathematik endgültig nicht bestanden hat, 3. in dem Semester, in dem er sich zur Diplom-Vorprüfung anmeldet, an der Universität Würzburg immatrikuliert ist, und zuvor ein weiteres Semester an der Universität Würzburg immatrikuliert war, 4. an folgenden Lehrveranstaltungen regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat: a) für die Prüfungsfächer des § 16 Abs. 2 Nr. 1 und 2 an insgesamt mindestens drei Übungen, wobei auf jedes der beiden Prüfungsfächer mindestens eine Übung entfallen muß; b) für das Prüfungsfach des § 16 Abs. 2 Nr. 3 an mindestens einer Übung; c) für das gewählte Nebenfach an Lehrveranstaltungen gemäß der Anlage zu dieser Prüfungsordnung. (2) 1Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen ( Abs. 1 Nr. 4) wird jeweils durch einen Schein bestätigt. 2Die erfolgreiche Teilnahme wird aufgrund ausreichender Leistungen in Hausarbeiten, Referaten, Klausuren oder Kolloquien festgestellt. 3Die Voraussetzungen für den Erwerb der Leistungsnachweise werden zu Beginn der jeweiligen Veranstaltung vom Dozenten bekanntgegeben. 4An Lehrveranstaltungen, für die ein erforderlicher Leistungsnachweis nicht erlangt wurde, kann innerhalb der für die Meldung zur Prüfung festgelegten Frist wiederholt teilgenommen werden.
(3) Zur Prüfung im Nebenfach (§ 16 Abs. 2 Nr. 4) wird der Student abweichend von Abs. 1 Nr. 4 auf Antrag bereits vor den übrigen Prüfungsleistungen zugelassen, sobald er die nach Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c erforderlichen Leistungsnachweise erbracht hat.
§ 18 Zulassungsgesuch
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist von dem Studenten innerhalb der durch Aushang bekanntgemachten Meldefristen schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten und bei der Prüfungskanzlei der Universität einzureichen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. in beglaubigter Abschrift: Der Nachweis der Hochschulreife oder der einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife gemäß der Qualifikationsverordnung - QualV - (BayRS 2210-1-1-3-K/WK) in der jeweils geltenden Fassung, 2. eine Erklärung darüber, ob und mit welchem Erfolg der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung im Fach Mathematik abgelegt hat, oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet, oder ob er unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden war, 3. das Studienbuch, 4. die Angabe des Nebenfachs, 5. die Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen (§ 17 Abs. 1 Nr. 4) in Urschrift oder beglaubigter Abschrift, 6. gegebenenfalls die Angabe der gewünschten Prüfer. (3) 1Soweit der Kandidat die Prüfung in einem Nebenfach (§ 17 Abs. 3) bereits vor den übrigen Prüfungsfächern ablegen will, muß er für die Prüfung im Nebenfach einen besonderen Zulassungsantrag stellen. 2Dazu hat er bei der Meldung zur Prüfung die in Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Unterlagen sowie den für die angestrebte Prüfung im Nebenfach erforderlichen Übungsschein (§ 17 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c) beizufügen. 3Bei der Meldung zu den restlichen Prüfungsfächern sind die Unterlagen und Scheine, die der Kandidat bereits vorgelegt hat, nicht nochmals beizubringen.
(4) Kann ein Kandidat ohne sein Verschulden die erforderlichen Unterlagen nicht in der vorgeschriebenen Art beibringen, so kann ihm der Prüfungsausschuß auf Antrag gestatten, die entsprechenden Nachweise auf andere Art zu führen.
(5) Soweit bei der Meldung zur Prüfung bzw. zur vorgezogenen Prüfung im Nebenfach (Abs. 3) die nach Abs. 2 Nr. 5 erforderlichen Nachweise für das laufende Semester noch nicht vorgelegt werden können, sind sie spätestens eine Woche vor Beginn der Prüfung nachzureichen.
§ 19 Zulassung
(1) 1Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aufgrund der eingereichten Unterlagen. 2In Zweifelsfällen kann er den Antrag dem Prüfungsausschuß zur Entscheidung vorlegen.
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Kandidat
1. die Voraussetzungen des § 17 Abs.1 nicht erfüllt, oder 2. die in § 18 Abs. 2 bzw. Abs. 3 benannten Unterlagen nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig vorgelegt wurden. (3) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist dem Kandidaten spätestens zwei Wochen nach Ende der jeweiligen Meldefrist schriftlich mitzuteilen.
§ 20 Durchführung der Diplom-Vorprüfung
(1) 1In jedem Studienjahr werden mindestens zwei Termine für die Anmeldung zu einer Prüfung anberaumt. 2Die Termine werden vom Prüfungsausschuß festgelegt und mindestens drei Monate vor dem Beginn des Meldetermins durch Anschlag bekanntgemacht.
(2) 1Die Prüfungen sind mit Ausnahme der Prüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Nebenfach mündliche Einzelprüfungen und dauern in jedem Fach 30 Minuten. 2Die Prüfung im wirtschaftswissenschaftlichen Nebenfach wird in Form einer vierstündigen oder zweier je zweistündigen schriftlichen Klausuren durchgeführt. 3Einzelheiten sind in Abschnitt II der Anlage zu dieser Prüfungsordnung geregelt.
(3) 1Die mündlichen Prüfungstermine sind vom Kandidaten mit den Prüfern zu vereinbaren und spätestens zwei Wochen nach der Zulassung und eine Woche vor Beginn der ersten Teilprüfung dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. 2Alle Teilprüfungen mit Ausnahme von vorgezogenen Prüfungen im Nebenfach (§ 17 Abs. 3) müssen innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen stattfinden und sind spätestens drei Monate nach der Zulassung abzuschließen. 3Bei Verhinderung von Prüfern, Erkrankung des Kandidaten oder aus anderen zwingenden Gründen kann der Vorsitzende Ausnahmen genehmigen.
(4) Höchstens zwei der Fachprüfungen (§ 16 Abs. 2) können von demselben Prüfer abgenommen werden.
§ 21 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bestehen der Prüfung
(1) 1Die Prüfungsleistung in jedem Prüfungsfach wird vom Prüfer mit einer der folgenden Noten (Fachnote) bewertet:
sehr gut (1) = eine hervorragende Leistung; gut (2) = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; befriedigend (3) = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; ausreichend (4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; nicht ausreichend (5) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
2Zur differenzierten Bewertung sind Zwischennoten zulässig. 3Sie werden dadurch gebildet, daß die Notenziffern um 0,3 erhöht oder erniedrigt werden. 4Die Noten 0,7 sowie 4,3 und 5,3 werden nicht erteilt. 5Die jeweilige Prüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens „ausreichend" (4,0) ist.
(2) 1Für die Benotung der schriftlichen Prüfungsleistung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Nebenfach (§ 20 Abs. 2 Satz 2) gilt Abs. 1 entsprechend. 2Werden zwei Klausuren geschrieben, so ergibt sich die Fachnote als arithmetisches Mittel.
(3) 1Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn der Kandidat in allen Prüfungsfächern wenigstens die Note „ausreichend" (4,0) erhalten hat. 2Die Diplom-Vorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn ein Hauptfach oder Nebenfach endgültig nicht bestanden ist oder die Zulassung zu einem Hauptfach oder Nebenfach nicht mehr erfolgen kann.
§ 22 Bildung der Gesamtnote, Zeugnis
(1) Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung erfolgreich abgeschlossen, wird aus den nicht auf- oder abgerundeten Fachnoten der einzelnen Prüfungsfächer das arithmetische Mittel errechnet und aufgrund dessen die Gesamtnote vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach Abs. 2 festgesetzt.
(2) Die Gesamtnote ist wie folgt festzusetzen:
Bei einem Durchschnitt bis 1,50 sehr gut (1), bei einem Durchschnitt über 1,50 bis 2,50 gut (2), bei einem Durchschnitt über 2,50 bis 3,50 befriedigend (3), bei einem Durchschnitt über 3,50 bis 4,00 ausreichend (4). (3) 1Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird innerhalb von vier Wochen nach Bewertung aller Prüfungsleistungen ein Zeugnis ausgestellt, das die einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote enthält. 2Als Fachnoten werden dabei nur ganze Noten angegeben, die nach Abs. 2 ermittelt werden. 3Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 4Als Tag des Bestehens der Prüfung wird der Tag der letzten Prüfung eingetragen.
(4) 1Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erhält der Kandidat hierüber einen schriftlichen Bescheid, der die erzielten Einzelnoten ausweist und darüber Auskunft gibt, ob und ggf. in welchem Umfang oder innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann. 2Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(5) Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.
§ 23 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung
(1) 1Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. 2Die Wiederholung erstreckt sich auf die mit „nicht ausreichend" bewerteten Fächer.
(2) Zur Wiederholungsprüfung kann nur zugelassen werden, wer die Erstprüfung an der Universität Würzburg abgelegt hat und in dem Semester, in dem er sich zur Wiederholungsprüfung meldet, an der Universität Würzburg immatrikuliert ist.
(3) 1Die Wiederholung der Diplom-Vorprüfung muß innerhalb von sechs Monaten nach Mitteilung des Prüfungsergebnisses erfolgen. 2Ein Antrag auf Zulassung (§ 18 Abs. 1) zur Wiederholungsprüfung kann nur für alle nichtbestandenen Teilprüfungsgebiete gemeinsam gestellt werden.
(4) 1Eine zweite Wiederholung ist nur dann zulässig, wenn die Prüfung in höchstens einem Fach nicht bestanden ist und der Kandidat in den übrigen Prüfungen mindestens die Fachnote „befriedigend" erhalten hat. 2Ein entsprechender Zulassungsantrag (§ 18 Abs. 1) ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der ersten Wiederholungsprüfung zu stellen. 3Wird der Kandidat zur zweiten Wiederholungsprüfung zugelassen, so ist die Prüfung zum nächsten regulären Prüfungstermin, spätestens aber innerhalb von 6 Monaten nach Mitteilung des Prüfungsergebnisses abzulegen.
(5) Die freiwillige Wiederholung einer bestandenen Diplom-Vorprüfung ist nicht zulässig.
Dritter Teil: DIPLOMPRÜFUNG
§ 24 Gliederung der Prüfung und Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Diplomprüfung besteht
1. aus der Anfertigung der Diplomarbeit, 2. aus drei mündlichen Prüfungen im Fach Mathematik (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 3), 3. aus einer mündlichen oder schriftlichen Prüfung im Nebenfach (§ 27 Abs. 1 Nr. 4). (2) 1Die Zulassung zur mündlichen (und schriftlichen) Diplomprüfung setzt voraus, daß der Kandidat
1. die allgemeine Hochschulreife oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife gemäß der Qualifikationsverordnung - QualV - (BayRS 2210-1-1-3-K/WK) in der jeweils geltenden Fassung besitzt, 2. die Diplom-Vorprüfung in Mathematik oder eine ihr gemäß § 9 als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat, 3. die Diplomprüfung in Mathematik nicht bereits endgültig nicht bestanden hat, 4. in dem Semester, in dem er sich zur Diplomprüfung anmeldet, an der Universität Würzburg immatrikuliert ist und nach erfolgreicher Diplom-Vorprüfung mindestens ein weiteres Semester an der Universität Würzburg immatrikuliert war, 5. an folgenden Lehrveranstaltungen regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat: a) an einem mathematischen Seminar, b) an Übungen zu drei mathematischen Fachvorlesungen, davon mindestens einer in Reiner und mindestens einer in Angewandter Mathematik. 2An die Stelle der Übungen zu einer dritten Fachvorlesung kann ein weiteres mathematisches Seminar oder ein Fortgeschrittenenpraktikum treten; c) im gewählten Nebenfach an Lehrveranstaltungen gemäß der Anlage zu dieser Prüfungsordnung. (3) 1Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in Abs. 2 Nr. 5 vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen wird jeweils durch einen Schein bestätigt. 2§ 17 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Als Leistungsnachweise im Sinne von Abs. 2 Nr. 6 werden Leistungsnachweise zu dem in § 16 Abs. 2 genannten Prüfungsstoff des Vordiploms nicht anerkannt.
(5) Zur Prüfung im Nebenfach (§ 27 Abs.1 Nr. 4) wird der Student auf Antrag abweichend von Abs. 2 Nr. 5 vor den übrigen Prüfungsleistungen zugelassen, wenn er die Voraussetzungen des Abs. 2 Nr. 5 Buchst. c erfüllt.
§ 25 Zulassungsgesuch
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist innerhalb der durch Aushang bekanntgemachten Meldefristen schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten und bei der Prüfungskanzlei einzureichen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. der Nachweis der allgemeinen Hochschulreife oder der einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife gemäß der Qualifikationsverordnung - QualV - BayRS 2210-1-1-3-K/WK) in der jeweils geltenden Fassung, soweit dieser nicht bereits zur Diplom-Vorprüfung an der Universität Würzburg vorgelegt worden ist, 2. das Zeugnis über die an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestandene Diplom-Vorprüfung oder über eine als gleichwertig anerkannte Prüfung in beglaubigter Ablichtung, 3. eine Erklärung, ob und mit welchem Erfolg der Kandidat die Diplomprüfung bereits an einer wissenschaftlichen Hochschule abgelegt hat, oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet, 4. das Studienbuch, 5. die Angabe des Nebenfachs, 6. die Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen (§ 24 Abs.2 Nr. 5) in Urschrift oder beglaubigter Abschrift, 7. ggf. Angabe der gewünschten Prüfer. § 18 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.
(3) 1Soweit der Kandidat die Prüfung in einem Nebenfach (§ 27 Abs. 1 Nr. 4) vorzeitig (§ 24 Abs. 5) ablegen will, muß er für das Prüfungsfach einen besonderen Zulassungsantrag stellen. 2Dazu hat er bei der Meldung zur Prüfung die in Abs. 2 Nr. 1 mit 5 genannten Unterlagen sowie die für die angestrebte Prüfung im Nebenfach erforderlichen Leistungsnachweise (§ 24 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. c) beizufügen. 3Bei der Meldung zu den restlichen Prüfungsfächern (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) sind die Unterlagen und Scheine der bereits abgelegten Prüfung nicht nochmals beizubringen.
§ 26 Zulassung
(1) 1Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aufgrund der eingereichten Unterlagen. 2In Zweifelsfällen kann er den Antrag dem Prüfungsausschuß zur Entscheidung vorlegen.
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Kandidat
1. die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 nicht erfüllt oder 2. die in § 25 Abs. 2, bei vorgezogener Prüfung im Nebenfach die in § 25 Abs. 3 genannten Unterlagen nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig vorlegt. (3) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist dem Kandidaten spätestens zwei Wochen nach Ende der jeweiligen Meldefrist schriftlich mitzuteilen.
A) Mündliche (und schriftliche) Diplomprüfung
§ 27 Prüfungsfächer
(1) Die mündliche (und schriftliche) Diplomprüfung erstreckt sich auf vier Fächer, und zwar auf drei Pflichtfächer und ein Nebenfach, das auf dem Nebenfach der Diplom-Vorprüfung aufbauen muß:
1. Reine Mathematik, 2. Angewandte Mathematik, 3. Schwerpunktgebiet (s. Abs. 4), 4. Nebenfach: Ein Gebiet aus der Informatik, aus den Wirtschaftswissenschaften (Betriebs- oder Volkswirtschaftslehre) oder aus der Physik (Theoretische Physik oder Astronomie).
(2) Auf Antrag des Kandidaten kann der Prüfungsausschuß als Nebenfach auch ein in Abs. 1 Nr. 4 nicht angeführtes Gebiet, das nicht Teilgebiet der Mathematik ist, zulassen, sofern sichergestellt ist, daß in dem betreffenden Fach mathematische Methoden zur Anwendung kommen und eine prüfungsberechtigte Lehrperson im Sinne des § 7 Abs. 2 zur Verfügung steht.
(3) Jedem Prüfungsfach ist ein Stoffumfang zugrundezulegen, der etwa 12 Semesterwochenstunden an Vorlesungen, Seminaren und Übungen entspricht und den Studieninhalten der der Prüfung zugrunde liegenden Studienabschnitte entnommen ist.
(4) 1Im Schwerpunktgebiet werden vertiefte Kenntnisse auf einem Teilgebiet der Mathematik verlangt. 2Das Schwerpunktgebiet wird vom Kandidaten nach rechtzeitiger Rücksprache mit einem Prüfer frei gewählt. 3Es darf jedoch nicht aus seinem Nebenfach entnommen werden.
(5) 1Der Kandidat kann in nicht vorgeschriebenen sachnahen Fächern eine mündliche Prüfung ablegen (Zusatzfächer). 2Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht miteinbezogen. 3Eine mündliche Prüfung in einem Zusatzfach kann nur einmal wiederholt werden. 4Im übrigen gilt § 36 Abs.1 sinngemäß.
§ 28 Durchführung der Prüfung
(1) 1Die Prüfungen sind mit Ausnahme der Prüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Nebenfach mündliche Einzelprüfungen und dauern in jedem Fach 30 Minuten. 2Die Prüfungen in den wirtschaftswissenschaftlichen Fächern werden in schriftlicher Form durchgeführt. 3Einzelheiten sind in Abschnitt II der Anlage zu dieser Prüfungsordnung geregelt.
(2) Für die Durchführung der Prüfung gilt im übrigen § 20 Abs. 3 und 4 sowie § 10 und § 12, für die Bewertung der Prüfungsleistungen § 21 Abs. 1 und 2 entsprechend.
B) Diplomarbeit
§ 29 Zweck der Diplomarbeit
Durch die Diplomarbeit soll der Kandidat zeigen, daß er sein Fach in angemessener Weise beherrscht und in der Lage ist, eine einfache Aufgabe nach wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten.
§ 30 Zuteilung und Anfertigung der Diplomarbeit
(1) 1Die Diplomarbeit kann von jedem Professor der Fakultät für Mathematik und Informatik oder sonstigem habilitierten und im Fach Mathematik prüfungsberechtigten Mitglied der Fakultät für Mathematik und Informatik ausgegeben und betreut werden. 2Sie kann mit Genehmigung des Prüfungsausschusses auch durch ein anderes prüfungsberechtigtes Mitglied der Universität ausgegeben und betreut werden. 3Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen. 4Der Kandidat soll sich möglichst bald nach bestandener Diplom-Vorprüfung mit einem Mitglied der Fakultät für Mathematik und Informatik ins Benehmen setzen und sich hinsichtlich der Bildung eines Schwerpunktes im Studium, aus dem später die Diplomarbeit hervorgehen soll, beraten lassen.
(2) Auf besonderen Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß ein Kandidat rechtzeitig das Thema einer Diplomarbeit erhält.
(3) Die Diplomarbeit darf nur mit Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses außerhalb der Hochschule angefertigt werden und zwar nur, wenn eine ausreichende Betreuung durch ein Mitglied der Fakultät (Abs. 1) gewährleistet ist.
(4) Ist dem Kandidaten ein Thema zugeteilt worden, so ist der Tag der Zuteilung sowie der Name des betreuenden Hochschullehrers und das Thema der Arbeit von dem Betreuer der Arbeit aktenkundig zu machen und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses anzuzeigen.
(5) 1Die Zeit von der Themenstellung bis zur Ablieferung der Arbeit darf sechs Monate nicht überschreiten. 2Diese Frist kann auf Antrag des Kandidaten wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen auf maximal 9 Monate verlängert werden.
(6) 1Das Thema der Diplomarbeit kann einmal, jedoch nur aus schwerwiegenden Gründen und nur mit Einwilligung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurückgegeben werden. 2Eine Rückgabe ist nur bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Zuteilung des Themas zulässig. 3Für die Zuteilung eines neuen Themas finden die Vorschriften des Abs. 1 bis 5 entsprechende Anwendung.
§ 31 Ablieferung der Diplomarbeit
(1) 1Die Diplomarbeit muß rechtzeitig nach Zuteilung des Themas (§ 30 Abs. 5) und vor der Meldung zur Prüfung in den mathematischen Fächern in doppelter Ausfertigung beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abgeliefert werden. 2Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. 3Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, wird sie mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet.
(2) Der Diplomarbeit ist eine Erklärung des Kandidaten beizufügen, daß er die Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
§ 32 Bewertung der Diplomarbeit
1Die Diplomarbeit ist vom Betreuer der Arbeit und einer weiteren prüfungsberechtigten Lehrperson innerhalb von zwölf Wochen zu bewerten. 2Von der Bestellung des zweiten Gutachters kann nur abgesehen werden, wenn eine zweite prüfungsberechtigte Lehrkraft nicht zur Verfügung steht oder wenn die Bestellung eines zweiten Prüfers zu einer unzumutbaren Verzögerung des Prüfungsablaufs führen würde; soll die Diplomarbeit mit „nicht ausreichend" bewertet werden, so ist sie in jedem Fall von einem zweiten Gutachter, der vom Prüfungsausschuß bestimmt wird, zu beurteilen. 3Bei nicht übereinstimmender Beurteilung entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beiziehung beider Gutachter über die endgültige Bewertung. 4Dabei sind beide Gutachter stimmberechtigt. 5Für die Bewertung gilt § 21 Abs. 1.
§ 33 Nichtbestehen der Diplomprüfung
(1) Lautet die Bewertung der Diplomarbeit oder eine Fachnote „nicht ausreichend", so ist die Diplomprüfung nicht bestanden.
(2) § 21 Abs.5 und 6 gilt entsprechend.
§ 34 Gesamtbewertung der Diplomprüfung
(1) 1Hat der Kandidat die Diplomprüfung erfolgreich abgeschlossen, wird aus den nicht auf- oder abgerundeten Fachnoten der einzelnen Prüfungsfächer der Diplomprüfung und der doppelt gezählten Note der Diplomarbeit das arithmetische Mittel errechnet und aufgrund dessen die Gesamtnote vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgesetzt. 2§ 22 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Hat der Kandidat in allen Fächern der Diplomprüfung und in der Diplomarbeit die Note „sehr gut" (1,0) erhalten, wird die Gesamtnote „mit Auszeichnung" erteilt.
§ 35 Wiederholung der Diplomprüfung
(1) 1Ist die Diplomprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so kann sie in den Fächern, die mit „nicht ausreichend" bewertet worden sind, einmal wiederholt werden. 2§ 23 Abs.2 gilt entsprechend.
(2) 1Wird die Diplomarbeit mit „nicht ausreichend" bewertet, so ist auf Antrag, der spätestens zwei Monate nach Mitteilung des Ergebnisses zu stellen ist, eine Wiederholung mit neuem Thema möglich. 2Eine Rückgabe des Themas ist nicht zulässig. 3Versäumt der Kandidat diese Frist, gilt die Diplomprüfung als endgültig nicht bestanden.
(3) 1Die Wiederholung der Diplomprüfung muß innerhalb von sechs Monaten nach Mitteilung des Prüfungsergebnisses erfolgen. 2Ein Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung kann nur für alle nichtbestandenen Teilprüfungen gemeinsam gestellt werden. 3Dies gilt nicht für die Diplomarbeit.
(4) 1Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen. 2Eine zweite Wiederholung der übrigen Prüfungsleistungen ist nur dann möglich, wenn der Kandidat in mindestens zwei Fächern wenigstens die Note „befriedigend" erhalten hat. 3§ 22 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Wird die Wiederholungsprüfung ebenfalls nicht bestanden, so ist die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden.
§ 36 Zeugnis
1Über die bestandene Diplomprüfung wird innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis ausgestellt. 2Dieses enthält die Prüfungsfächer, das Thema der Diplomarbeit, die Fachnoten und die Gesamtnote. 3Als Fachnoten werden nur ganze Noten angegeben. 4Auf Antrag des Kandidaten wird die Fachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen. 5Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
§ 37 Diplom
(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten ein Diplom mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt, in dem die Verleihung des akademischen Grades „Diplom-Mathematiker Univ." beziehungsweise „Diplom-Mathematikerin Univ." beurkundet wird.
(2) 1Das Diplom enthält keine Noten. 2Es ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Dekan zu unterzeichnen und mit dem Universitätssiegel zu versehen.
IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 38 Ungültigkeit von Prüfungsleistungen
(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2) 1Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. 2Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so erklärt der Prüfungsausschuß die jeweilige Prüfung für nicht bestanden und das betreffende Zeugnis und gegebenenfalls das Diplom für ungültig.
(3) 1Ist das Nichtbestehen oder die Ungültigkeit der Prüfung festgestellt, so ist das Prüfungszeugnis und das Diplom vom Prüfungskandidaten zurückzugeben. 2Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren seit Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
(4) Im übrigen richtet sich der Entzug des akademischen Grades nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften.
§ 39 Übergangsregelungen
1Die Vorschriften für die Diplom-Vorprüfung gelten erstmals für Studenten, die das Studium der Mathematik nach Inkrafttreten dieser Satzung begonnen haben. 2Die Vorschriften über die Diplomprüfung gelten erstmals für Studenten, die die Diplom-Vorprüfung nach Inkrafttreten dieser Satzung erfolgreich abgelegt haben. 3Kandidaten, die demnach eine Prüfung nach der bisher geltenden Prüfungsordnung ablegen müßten, können auf Antrag die entsprechende Prüfung auch nach dieser Prüfungsordnung ablegen. 4Der entsprechende Antrag ist bei der Anmeldung zur jeweiligen Prüfung zu stellen.
1Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Diplomprüfungsordnung für Studierende der Mathematik vom 14. August 1975 (KMBl II 1976 S. 1), zuletzt geändert durch Satzung vom 7. Dezember 1987 (KWMBl II 1988 S. 11), außer Kraft.
zur Diplomprüfungsordnung für Studenten der Mathematik an der Universität Würzburg
UMFANG UND INHALTE DES NEBENFACHSTUDIUMS, VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG ZUR PRÜFUNG IM NEBENFACH
I. NEBENFACH INFORMATIK a) Diplom-Vorprüfung 1)
Besuch von zwei Grundvorlesungen Informatik mit Übungen
8 + 4 SWS
2) Programmierkurs und Praktikum 3 + 3 SWS Zulassungsvoraussetzung für die Meldung zur Prüfung im Nebenfach Informatik (§ 17 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c) ist der Erwerb eines Übungsscheines zu 1) sowie des Scheins zu 2). b) Diplomprüfung Besuch von weiterführenden Lehrveranstaltungen (Vorlesungen mit Übungen, eventuell Seminar) 12 SWS Zulassungsvoraussetzung für die Meldung zur Prüfung im Nebenfach Informatik (§ 24 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. c) ist der Erwerb eines Übungsscheines zu einer weiterführenden Vorlesung. II. NEBENFACH WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN 1. Möglichkeit: BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE (BWL) a) Diplom-Vorprüfung 1) Besuch von allen Vorlesungen zu „Grundzüge der BWL" (ohne Kolloquium): Einführung in die BWL 2 SWS Produktion 2 SWS Kostenrechnung 2 SWS Investition und Finanzierung 2 SWS Bilanzen 2 SWS Absatz 2 SWS 2) Besuch von drei Vorlesungen zu „Grundzüge der VWL"(ohne Kolloquium): Allgemeine VWL I (Mikro) 2 SWS Allgemeine VWL II (Makro) 2 SWS Mikroökonomie 3 SWS 1Zulassungsvoraussetzung für die Meldung zur Prüfung im Nebenfach BWL (§ 17 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c) ist die erfolgreiche Teilnahme an der zweistündigen Klausur zu 2). 2Die vierstündige Klausur zu den unter 1) genannten Vorlesungen gilt als Prüfungsklausur für das Nebenfach BWL im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 2. 3Die Teilnahme an den Klausuren zu 1) und 2) ist nur nach vorheriger Anmeldung in der Prüfungskanzlei (Referat II/3) möglich. b) Diplomprüfung Teilnahme an den 1) Übungen in Allgemeiner BWL 2 SWS 2) Übungen in einer Speziellen BWL 2 SWS 1Zulassungsvoraussetzung für die Meldung zur Prüfung im Nebenfach BWL (§ 24 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. c) ist der Erwerb je eines Übungsscheines zu 1) und 2). 2Die vierstündige Examensklausur in allgemeiner Betriebswirtschaftslehre gilt als Prüfungsklausur für das Nebenfach BWL im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2. 2. Möglichkeit: VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE (VWL) a) Diplom-Vorprüfung 1) Besuch von allen Vorlesungen zu „Grundzüge der VWL" (ohne Kolloquium): Allgemeine VWL I (Mikro) 2 SWS Allgemeine VWL II (Makro) 2 SWS Mikroökonomie 3 SWS Makroökonomie 3 SWS Wirtschaftspolitik 2 SWS 2) Besuch von drei Vorlesungen zu „Grundzüge der BWL" (ohne Kolloquium): Einführung in die BWL 2 SWS Produktion 2 SWS Kostenrechnung 2 SWS 1Zulassungsvoraussetzung für die Meldung zur Prüfung im Nebenfach VWL (§ 17 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c) ist die erfolgreiche Teilnahme an der zweistündigen Klausur zu 2). 2Die vierstündige Klausur zu 1) gilt als Prüfungsklausur für das Nebenfach Volkswirtschaftslehre im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 2. 3Die Teilnahme an den Klausuren zu 1) und 2) ist nur nach vorheriger Anmeldung in der Prüfungskanzlei (Referat II/3) möglich. b) Diplomprüfung Teilnahme an den 1) Übungen in allgemeiner Volkswirtschaftstheorie 2 SWS 2) Übungen in Spezieller Volkswirtschaftslehre 2 SWS 1Zulassungsvoraussetzung für die Meldung zur Prüfung im Nebenfach VWL (§ 24 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. c) ist der Erwerb je eines Übungsscheines zu 1) und 2). 2Die vierstündige Examensklausur in allgemeiner Volkswirtschaftstheorie gilt als Prüfungsklausur für das Nebenfach VWL im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2. III. NEBENFACH PHYSIK a) Diplomvorprüfung Besuch von 1) Einführung in die Physik I mit Übungen 4 + 2 SWS 2) Einführung in die Physik II mit Übungen 4 + 2 SWS 3) Physikalisches Praktikum für Studenten der Mathematik 5 SWS Zulassungsvoraussetzung für die Meldung zur Prüfung im Nebenfach Physik (§ 17 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c) ist der Praktikumsschein zu 3). b) Diplomprüfung 1. Möglichkeit: THEORETISCHE PHYSIK Besuch von zwei Vorlesungen mit Übungen aus dem Zyklus Theoretische Physik I - IV insgesamt 8 + 4 SWS Zulassungsvoraussetzung für die Meldung zur Prüfung im Nebenfach Physik (§ 24 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. c) ist der Erwerb eines Übungsscheines. 2. Möglichkeit: EXPERIMENTELLE PHYSIK Besuch von: 1) Einführung in die Physik III mit Übungen 3 + 2 SWS 2) Einführung in die Physik IV mit Übungen 3 + 2 SWS 3) Ein weiteres Physikalisches Praktikum 5 SWS Zulassungsvoraussetzung für die Meldung zur Prüfung im Nebenfach Physik (§ 24 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. c) ist der Erwerb eines Übungsscheines zu 1) oder 2) sowie des Praktikumsscheines zu 3). 3. Möglichkeit: ASTRONOMIE Besuch von 1) Einführung in die Astrophysik I mit Übungen und Seminar 2 + 1 + 1 SWS 2) Einführung in die Astrophysik II mit Übungen und Seminar 2 + 1 + 1 SWS 3) Astronomisches Praktikum 4 SWS 1Zulassungsvoraussetzung für die Meldung zur Prüfung im Nebenfach Physik (§ 24 Abs.2 Nr. 5 Buchst. c) ist der Erwerb des Praktikumsscheines zu 3) sowie von zwei Übungs- oder Seminarscheinen. 2Einer dieser Scheine muß in Teil 2) erworben werden.
Die Prüfungsordnung tritt in der vorstehenden Änderungsfassung am 1. März 2002 in Kraft.