PO Wiwi 1997
PO Wirtschaftswissenschaften 1997
Diplomprüfungsordnung der Universität Würzburg für Studenten der Wirtschaftswissenschaftlichen FakultätVom 5. November 1991 (KWMBl II 1992 S. 66)
in der Fassung der Berichtigung vom 30. November 1992 (KWMBl II 1993 S. 122)
vom 13. Juli 1994 (KWMBl S. 628)
vom 5. März 1996 (KWMBl II S. 502)
vom 20. März 1997 (KWMBl II S. 466)
vom 6. Mai 1998 (KWMBl S. 941)
Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.
Aufgrund des Art. 6 i.V.m. Art. 81 des Bayerischen Hochschulgesetzes -BayHSchG- erläßt die Universität Würzburg folgende Diplomprüfungsordnung:
Inhaltsübersicht:
I. Allgemeines
§ 1 Zweck der Prüfung, Diplomgrad
§ 2 Studiendauer und Gliederung
des Studiums
§ 3 Prüfungsfristen
§ 4 Prüfungsausschuß
§ 5 Prüfer, Beisitzer
§ 6 Beschlußverfahren
§ 7 Anrechnung von Studien- und
Prüfungsleistungen
§ 8 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung,
Ordnungsverstoß, PrüfungsmängelII. Diplomvorprüfung
§ 9 Zweck der Prüfung
§ 10 Zulassungsvoraussetzungen
§ 11 Anmeldung zur Diplomvorprüfung
§ 12 Zulassung
§ 13 Prüfungsgebiete (Prüfungsfächer),
Art und Umfang der Prüfung
§ 14 Durchführung der Prüfungen
§ 15 Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen
§ 16 Nichtbestehen der Prüfung; Wiederholung
§ 17 Zweite Wiederholungsprüfung
§ 18 Bildung der Gesamtnote, ZeugnisIII. Diplomprüfung
§ 19 Gliederung
1. Diplomarbeit
§ 20 Zulassungsvoraussetzungen
§ 21 Zulassungsgesuch und Zulassung
§ 22 Zuteilung und Anfertigung der Diplomarbeit
§ 23 Ablieferung der Diplomarbeit
§ 24 Bewertung2. Schriftliche und mündliche Prüfung
§ 25 Zulassungsvoraussetzungen
§ 26 Zulassungsgesuch und Zulassung
§ 27 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 28 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 29 Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 30 Bildung der Fachnoten,
Nichtbestehen der Prüfung
§ 31 Wiederholung der Diplomprüfung
§ 32 Prüfung in Zusatzfächern3. Gesamtnote, Zeugnis und Diplom
§ 33 Bildung der Gesamtnote
§ 34 Zeugnis
§ 35 Diplom4. Schlußbestimmungen
§ 36 Ungültigkeit der Diplomvorprüfung
und der Diplomprüfung
§ 37 Besondere Prüfungsbestimmungen
§ 38 Übergangsbestimmungen
§ 39 InkrafttretenIV. Anhang 1
Besondere Bestimmungen für Studenten der Volkswirtschaftslehre
- Diplom-Volkswirte Univ. -Nr. 1 Zulassungsvoraussetzungen zum
ersten Teil der Diplomprüfung
Nr. 2 Zuteilung der Diplomarbeit,
Bearbeitungszeit
Nr. 3 PrüfungsfächerV. Anhang 2
Besondere Bestimmungen für Studenten der Betriebswirtschaftslehre
- Diplom-Kaufleute Univ. -Nr. 1 Zulassungsvoraussetzungen zum
ersten Teil der Diplomprüfung
Nr. 2 Zuteilung der Diplomarbeit
Nr. 3 Bearbeitungszeit
Nr. 4 Prüfungsfächer
I. Allgemeines
§ 1 Zweck der Prüfung, Diplomgrad
(1) 1Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluß des wirtschaftswissenschaftlichen Studiums. 2Das Studium der Volkswirtschaftslehre wird durch die Diplomprüfung für Volkswirte, das Studium der Betriebswirtschaftslehre durch die Diplomprüfung für Kaufleute abgeschlossen. 3Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die Zusammenhänge seines Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.
(2) 1Auf Grund der bestandenen Diplomprüfung für Volkswirte wird der akademische Grad »Diplom-Volkswirt Univ.« (Dipl.-Volksw. Univ.), auf Grund der bestandenen Diplomprüfung für Kaufleute der akademische Grad »Diplom-Kaufmann Univ.« (Dipl.-Kfm. Univ.) verliehen. 2Auf Antrag kann weiblichen Studenten auch der akademische Grad in der Form »Diplom-Volkswirtin Univ.« (Dipl.-Volksw. Univ.) bzw. »Diplom-Kauffrau Univ.« (Dipl.-Kff. Univ.) verliehen werden.
§ 2 Studiendauer und Gliederung des Studiums
(1) 1Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester. 2Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium, das mit der Diplomvorprüfung und ein viersemestriges Hauptstudium, das mit dem zweiten Teil der Diplomprüfung abgeschlossen wird.
(2) Der Umfang der für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt im Pflicht- und Wahlpflichtbereich höchstens 143 Semesterwochenstunden.
§ 3 Prüfungsfristen
(1) 1Die Diplomvorprüfung soll bis zum Ende des vierten Semesters abgelegt werden. 2Meldet sich ein Student aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß zur Diplomvorprüfung, daß er diese bis zum Ende des sechsten Semesters abgelegt haben kann, oder legt er die Prüfung, zu der er sich gemeldet hat, nicht bis zum Ende des sechsten Semesters ab, gilt diese Prüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden.
(2)1Der zweite Teil der Diplomprüfung soll im Prüfungstermin nach Beendigung der Vorlesungen des achten Fachsemesters abgelegt werden. 2Der Student soll sich so rechtzeitig ordnungsgemäß zu den beiden Teilen der Diplomprüfung melden, daß er den zweiten Teil der Diplomprüfung zu dem in Satz 1 bestimmten Termin ablegen kann.
(3) 1Die Frist für die Ablegung der Diplomprüfung bzw. Meldung zum zweiten Teil der Diplomprüfung kann um bis zu vier Semester überschritten werden. 2Überschreitet der Student auch diese Frist aus Gründen, die er zu vertreten hat, oder legt er die Prüfung, zu der er sich gemeldet hat, nicht innerhalb dieser Frist ab, gilt diese Prüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden.
(4) Überschreitet ein Student die Fristen der Absätze 1 bis 3 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, gewährt der Prüfungsausschuß auf Antrag eine Nachfrist.
(5) Die Frist für die Meldung zum zweiten Teil der Diplomprüfung verlängert sich um die Semesterzahl, um die das Grundstudium durch die Ablegung von Wiederholungsprüfungen über das sechste Semester hinaus verlängert wurde.
(6) Die Diplomvorprüfung und die Diplomprüfung können vor Ablauf des für die Meldung festgelegten Termins abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.
§ 4 Prüfungsausschuß
(1) 1Für die Organisation und die Durchführung der Prüfungen wird ein Prüfungsausschuß gebildet, der aus drei Mitgliedern besteht. 2Der Ausschuß ist für alle Entscheidungen im Prüfungsverfahren zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Die drei Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. 2Wählbar ist jeder prüfungsberechtigte Professor und jedes andere habilitierte, nach der Hochschulprüferverordnung vom 04.04.1989 (GVBl S. 125) prüfungsberechtigte Mitglied des Fachbereichs. 3Wählbar für das Amt des Vorsitzenden und seines Stellvertreters ist jeweils ein volks- und ein betriebswirtschaftlicher Lehrstuhlinhaber. 4Eine Wiederbestellung ist möglich.
(3) 1Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. 2Er berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung und der Studienpläne.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Zutritt zu allen Prüfungen.
§ 5 Prüfer, Beisitzer
(1) 1Die Prüfer und die Beisitzer werden vom Prüfungsausschuß bestellt. 2Diese Aufgabe kann dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen werden.
(2) Zum Prüfer können bestellt werden:
a) Professoren im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 Bayer. Hochschullehrergesetz b) Honorarprofessoren, entpflichtete Professoren und Professoren im Ruhestand c) Privatdozenten und apl. Professoren wenn sie in dem der Prüfung vorausgegangenen Studienabschnitt eine eigenverantwortliche Lehrtätigkeit in dem Prüfungsgebiet (Prüfungsfach) ausgeübt haben.
(3) Zum Beisitzer (§ 19 Abs. 4) kann bestellt werden, wer eine Abschlußprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule bestanden hat und an der Universität Würzburg tätig ist.
§ 6 Beschlußverfahren
(1) 1Alle Entscheidungen im Prüfungsverfahren sind unverzüglich zu treffen. 2Der Prüfungsausschuß kann sowohl in Sitzungen als auch im Umlaufverfahren beschließen. 3Im übrigen gelten Art. 48 und 50 BayHSchG.
(2) 1Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2Diese muß Tag und Ort der Sitzung, die anwesenden Personen, die behandelten Gegenstände sowie Anträge, Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis erhalten.
(3) 1Jede Entscheidung ist dem Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, soweit nicht diese Ordnung eine Mitteilung durch Aushang vorsieht. 2Bei Entscheidungen zu Ungunsten des Betroffenen sind die Gründe anzugeben. 3Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist beizufügen.
§ 7 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Einschlägige Studiensemester an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden angerechnet, wenn der Student ein ordnungsgemäßes Fachstudium nachweist.
(2) 1An wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbrachte Studienleistungen im Sinne von § 10 Abs. 1 Ziff. 4 und § 25 Ziff. 6 werden anerkannt, sofern sie mit den an der Universität Würzburg zu erbringenden Leistungen gleichwertig sind. 2Über die Gleichwertigkeit entscheidet im Zweifel der Prüfungsausschuß.
(3) 1Studiensemester an wissenschaftlichen Hochschulen und dabei erbrachte einschlägige Studienleistungen werden angerechnet, sofern ein gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. 2Die Gleichwertigkeit wird durch die von der Kultusministerkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen festgestellt. 3Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit entscheidet der Prüfungsausschuß, er kann vorher die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen hören.
(4) Studiensemester in benachbarten Studiengängen und dabei erbrachte Studienleistungen können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit sie gleichwertig sind.
(5) 1Prüfungsleistungen aus Vorprüfungen desselben Studiengangs oder eines verwandten, im Grundstudium gleichen Studiengangs an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfungen anerkannt, wenn ihnen eine der einschlägigen Rahmenordnung entsprechende Prüfungsordnung zugrunde liegt. 2Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit Gleichwertigkeit festgestellt ist.
(6) 1Über die Anerkennung gemäß Absätze 4 und 5 entscheidet der Prüfungsausschuß. 2Er kann diese Aufgabe dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen. 3Zeugnisse und Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, müssen zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden.
(7) Studienzeiten und Studienleistungen an Fachhochschulen werden auf Antrag des Studenten angerechnet, soweit sie den Anforderungen des weiteren Studiums entsprechen.
§ 8 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Prüfungsmängel
(1) Tritt ein Kandidat nach der Zulassung zu einer Prüfung ohne triftige Gründe zurück oder versäumt er ohne triftige Gründe die ganze oder einen Teil der Prüfung, so wird die jeweils durch Versäumnis nicht erbrachte Prüfungsleistung mit der Note »nicht ausreichend« (5) bewertet.
(2) 1Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit muß unverzüglich beim Prüfungsamt geltend gemacht werden. 3Wer krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit geltend macht, muß ein ärztliches Zeugnis vorlegen, das grundsätzlich auf einer Untersuchung beruhen muß, die am Tag der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit erfolgt ist. 4Der notwendige Inhalt eines solchen ärztlichen Attests wird vom Prüfungsausschuß ortsüblich bekanntgegeben. 5In begründeten Zweifelsfällen kann das Prüfungsamt zusätzlich ein Zeugnis des Gesundheitsamtes oder eines von der Universität benannten Vertrauensarztes verlangen. 6Bereits vorliegende Prüfungsergebnisse werden nur angerechnet, wenn der schriftliche Teil der Prüfung vollständig abgelegt ist. 7Wird ein Teil der schriftlichen Prüfung gem. § 13 und § 27 aus Krankheitsgründen nicht erbracht, so muß im nachfolgenden Termin die schriftliche Prüfung komplett wiederholt werden.
(3) 1Versucht ein Kandidat das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch unerlaubte Hilfen oder durch eine sonstige Täuschung zu beeinflussen, oder stört er die Prüfung erheblich, so wird die betreffende Prüfungsleistung mit der Note »nicht ausreichend« (5) bewertet. 2Bei schriftlichen Klausurarbeiten liegt bereits dann eine Täuschung vor, wenn unerlaubte Hilfsmittel am Arbeitsplatz durch die Aufsicht vorgefunden werden.
(4) Angebliche Mängel des Prüfungsverfahrens und eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit müssen unverzüglich, in jedem Fall vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, beim Vorsitzenden oder dem jeweiligen Prüfer geltend gemacht werden.
(5) Vor einer Entscheidung zu Ungunsten des Kandidaten ist ihm Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.
II. Diplomvorprüfung
§ 9 Zweck der Prüfung
(1) 1Der Kandidat muß in der Diplomvorprüfung nachweisen, daß er sich die Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat, die erforderlich sind, um das Hauptstudium mit Erfolg zu betreiben. 2Die bestandene Diplomvorprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung sowie für die Teilnahme an den Fortgeschrittenenübungen und Seminaren. 3Die bestandene Diplomvorprüfung in den Fächern (Prüfungsgebieten) "Grundzüge der Volkswirtschaftslehre" oder "Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre" berechtigt zur Teilnahme an den Fortgeschrittenenübungen oder Seminaren im jeweiligen Prüfungsfach.
(2) Die Prüfung baut auf den Studieninhalten der Prüfungsgebiete (Prüfungsfächer) des Grundstudiums (§ 13 Abs. 1) auf.
§ 10 Zulassungsvoraussetzungen
(1) 1Die Zulassung zur Diplomvorprüfung setzt voraus, daß der Kandidat
1. den Nachweis der allgemeinen Hochschulreife oder der einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife gemäß der Qualifikationsverordnung (BayRS 2210-1-1-3-WK) in der jeweils geltenden Fassung besitzt, 2. im Prüfungssemester als ordentlicher Student des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Universität Würzburg immatrikuliert ist, 3. eine Diplomvorprüfung in demselben oder in einem verwandten, im Grundstudium gleichen Studiengang oder die Diplomprüfung in demselben Studiengang noch nicht endgültig nicht bestanden hat, 4. an folgenden Lehrveranstaltungen mit Erfolg teilgenommen hat: a) Einführung in die Technik des betrieblichen Rechnungswesens, b) Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler, c) Einführung in die Datenverarbeitung und Programmierung. 2Legt der Kandidat die Diplomvorprüfung in zwei Abschnitten ab, so braucht er die in Nummer 4 genannten Nachweise erst bei der Anmeldung zum zweiten Prüfungsabschnitt vorzulegen.
(2) Die erforderliche Teilnahme an der Lehrveranstaltung zu Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a wird durch einen Schein über eine zweistündige Klausur und an der Lehrveranstaltung zu Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b durch einen Schein über bestandene Klausuren im Umfange von zweimal zwei oder einmal vier Stunden bestätigt.
(3) Der Erwerb der Nachweise gemäß Absatz 1 Ziff. 4 kann in den regelmäßig veranstalteten schriftlichen Prüfungen (Klausurarbeiten) zu den betreffenden Lehrveranstaltungen innerhalb der in § 3 Abs. 1 genannten Frist zweimal wiederholt werden; die Notwendigkeit einer Wiederholung der Klausurarbeiten für den Erwerb der Nachweise gemäß Absatz 1 Ziff. 4 begründet keine Verlängerung dieser Frist.
§ 11 Anmeldung zur Diplomvorprüfung
(1) 1Das Gesuch um Zulassung ist zu den durch Aushang bekanntgemachten Terminen bei der Prüfungskanzlei der Universität einzureichen; hierbei sind besondere Vordrucke zu verwenden. 2Soweit der Kandidat die Prüfung in zwei Abschnitten ablegen will, muß er sich zu jedem Prüfungsabschnitt gesondert anmelden.
(2) 1Dem Gesuch sind beizufügen:
1. der Nachweis der Hochschulreife gem. § 10 Abs. 1 Ziff. 1, 2. die Immatrikulationsbescheinigung, 3. eine Erklärung, ob und mit welchem Ergebnis sich der Kandidat bereits an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule einer Diplomvorprüfung in demselben oder in einem verwandten, im Grundstudium gleichen Studiengang oder der Diplomprüfung in demselben Studiengang im ganzen oder teilweise unterzogen hat, sowie 4. die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen (§ 10 Abs. 1 Ziff. 4). 2Soweit der Kandidat die Diplomvorprüfung in zwei Abschnitten ablegt, sind diese Nachweise erst bei der Anmeldung zum zweiten Abschnitt der Prüfung vorzulegen.
(3) Kann ein Kandidat ohne sein Verschulden die erforderlichen Unterlagen nicht in der vorgeschriebenen Form beibringen, so kann ihm der Prüfungsausschußvorsitzende auf Antrag gestatten, die entsprechenden Nachweise auf andere Art zu führen.
(4) 1Sämtliche dem Antrag beigefügten Anlagen gehen in das Eigentum der Universität über und verbleiben bei den Akten. 2Die Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen werden zurückgegeben, sofern der Kandidat Zweitschriften oder beglaubigte Ablichtungen vorlegt.
§ 12 Zulassung
(1) 1Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Grund der eingereichten Unterlagen. 2Die Entscheidung ist dem Bewerber spätestens 14 Tage vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Kandidat
1. die Voraussetzungen des § 10 nicht erfüllt oder 2. die in § 11 Abs. 2 genannten Unterlagen nicht vollständig und ordnungsgemäß eingereicht und der Prüfungsausschuß keine Ausnahme gemäß § 11 Abs. 3 genehmigt hat. (3) Erfolglose Prüfungsversuche in einzelnen Prüfungsgebieten (Prüfungsfächern) der Diplomvorprüfung an anderen Universitäten, die noch nicht zum endgültigen Nichtbestehen geführt haben, werden angerechnet.
(4) Wird die Zulassung versagt, so ist dies dem Kandidaten schriftlich unter Angabe der Gründe und mit Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen.
§ 13 Prüfungsgebiete (Prüfungsfächer), Art und Umfang der Prüfung
(1) Die Diplomvorprüfung erstreckt sich auf den Inhalt folgender Gebiete (Prüfungsfächer):
1. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre 2. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre 3. Rechtswissenschaft 4. Statistik. (2) In jedem Prüfungsgebiet (Prüfungsfach) hat der Kandidat eine vierstündige Klausurarbeit zu schreiben, die sich auf mehrere gleichgewichtige Teilgebiete erstrecken kann.
(3) 1Die Diplomvorprüfung kann im ganzen oder in zwei Abschnitten abgelegt werden. 2Der Kandidat kann frei wählen, in welchem der in Absatz 1 genannten Prüfungsgebiete (Prüfungsfächer) er im ersten und in welchem er im zweiten Abschnitt geprüft werden will. 3An anderen wissenschaftlichen Hochschulen absolvierte Vorprüfungsleistungen, die gemäß § 7 Abs. 5 anerkannt worden sind, bilden gegebenenfalls den ersten Abschnitt.
§ 14 Durchführung der Prüfungen
(1) 1In jedem Jahr werden zwei Prüfungstermine abgehalten. 2Die Termine werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgesetzt.
(2) Die Prüfer sowie Zeit und Ort der Prüfungen sind spätestens vierzehn Tage vor Beginn der Prüfung dem Kandidaten durch Aushang bekanntzugeben.
(3) Die Aufgabenstellung jeder schriftlichen Prüfungsarbeit werden von den jeweils für den Prüfungstermin bestimmten Prüfern gestellt.
(4) Um die Anonymität der schriftlichen Prüfungen zu wahren, werden die Klausurarbeiten jeweils nicht mit dem Namen des Kandidaten, sondern mit einer von der Prüfungskanzlei festzusetzenden Kontrollziffer gekennzeichnet.
§ 15 Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen
(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden vom Prüfer, bei Klausuren aus mehreren Teilgebieten wird jedes Teilgebiet vom einzelnen Aufgabensteller mit einer der folgenden Noten bewertet:
1 = sehr gut eine hervorragende Leistung; 2 = gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Die numerischen Noten können jeweils um 0,3 vermehrt oder vermindert werden; die Noten 0,7, 4,3 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(2) 1Ist die Prüfungsarbeit von einem Prüfer gestellt, so ist die Bewertung gleichzeitig die Fachnote. 2Bei mehreren Themenstellern in einzelnen Teilgebieten eines Prüfungsfaches ergibt sich die Fachnote aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen und der dann folgenden Festsetzung entsprechend der Regelung des § 18 Abs. 1.
(3) Das Ergebnis einer Prüfung wird dem Prüfungskandidaten schriftlich mitgeteilt.
§ 16 Nichtbestehen der Prüfung; Wiederholung
1Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn jedes Prüfungsgebiet (Prüfungsfach) (§ 13 Abs.1 bestanden ist. 2Ein Prüfungsgebiet (Prüfungsfach) ist bestanden, wenn die Fachnote wenigstens »ausreichend« ist; bei mehreren Teilgebieten eines Prüfungsfaches müssen in jedem Teilgebiet mindestens 20 % der Aufgabenstellung richtig beantwortet und wenigstens zwei Drittel der Teilgebiete mit mindestens »ausreichend« bewertet sein. 3Ein Prüfungsgebiet (Prüfungsfach) (§ 13 Abs. 1), das nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, muß im nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. 4Dazu ist eine erneute Anmeldung gemäß § 11 Abs. 1 erforderlich. 5Diese Frist wird durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen. 6Die Prüfung erfolgt durch den bzw. die für diesen Prüfungstermin bestellten Prüfer. 7Versäumt der Bewerber den Anmeldetermin nach § 11 Abs. 1 oder den Prüfungstermin aus von ihm zu vertretenden Gründen, so gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden. 8Der Grund der Säumnis ist unverzüglich beim Prüfungsausschuß geltend zu machen. 9Erhält der Kandidat in der ersten Wiederholungsprüfung in mehr als zwei Prüfungsgebieten (Prüfungsfächern) die Note »nicht ausreichend« (5), so ist die Diplomvorprüfung endgültig nicht bestanden.
§ 17 Zweite Wiederholungsprüfung
Eine zweite Wiederholungsprüfung der Diplomvorprüfung ist nur zulässig, wenn alle gegebenenfalls erforderlichen ersten Wiederholungsprüfungen in Würzburg abgelegt und höchstens zwei der in § 13 Abs. 1 genannten Prüfungsgebiete (Prüfungsfächer) mit der Note »nicht ausreichend« (5) bewertet worden sind.
§ 18 Bildung der Gesamtnote, Zeugnis
(1) Hat der Kandidat die Diplomvorprüfung bestanden, so wird aus den auf eine Dezimalstelle nach dem Komma festgesetzten (weitere Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt) Fachnoten der vier Prüfungsgebiete (Prüfungsfächer) das arithmetische Mittel errechnet und die Gesamtnote vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses wie folgt festgestellt:
Bei einem Durchschnitt bis 1,5 die Note sehr gut, bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 die Note gut, bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 die Note befriedigend, bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 die Note ausreichend. (2) 1Über die bestandene Diplomvorprüfung wird innerhalb von vierzehn Tagen nach Bewertung aller Prüfungsleistungen ein Zeugnis ausgestellt, das die Noten der einzelnen Prüfungsgebiete (Prüfungsfächer) und die Gesamtnote mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma enthält. 2Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. Als Tag des Bestehens der Prüfung wird der Tag der letzten Prüfungsleistung eingetragen.
(3) Hat der Prüfungskandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachte Prüfungsleistungen und deren Bewertung sowie die zur bestandenen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und die erkennen läßt, daß die Prüfung nicht bestanden ist.
<big>III. Diplomprüfung
§ 19 Gliederung
Die Diplomprüfung besteht aus zwei Teilen:
1. Anfertigung einer Diplomarbeit, 2. Schriftliche und mündliche Prüfung. 1. Diplomarbeit
§ 20 *) Zulassungsvoraussetzungen
Die Zulassung zum ersten Teil der Diplomprüfung setzt voraus, daß der Kandidat
1. die Hochschulreife gem. § 10 Abs. 1 Ziff. 1 besitzt, 2. als ordentlicher Studierender des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Universität Würzburg immatrikuliert ist, 3. die Diplomvorprüfung bestanden hat, 4. die Diplomprüfung in demselben Studiengang oder eine dieser gleichgestellten Abschlußprüfung an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule nicht endgültig nicht bestanden hat, 5. im Falle einer Prüfungswiederholung die Voraussetzungen des § 31 erfüllt, 6. an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen mit Erfolg teilgenommen hat. § 21 Zulassungsgesuch und Zulassung
(1) Das Gesuch um Zulassung zum ersten Teil der Diplomprüfung ist schriftlich bei der Prüfungskanzlei der Universität einzureichen; hierbei sind besondere Vordrucke zu verwenden.
(2) Dem Gesuch sind beizufügen:
1. der Nachweis der Hochschulreife gem. § 10 Abs. 1 Ziff. 1, soweit dieser nicht bereits zur Diplomvorprüfung vorgelegt worden ist 2. die Immatrikulationsbescheinigung 3. das Zeugnis über die an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestandene Diplomvorprüfung oder eine als gleichwertig anerkannte Prüfung 4. die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen in Urschrift und beglaubigter Ablichtung 5. eine Erklärung, ob und mit welchem Ergebnis der Kandidat bereits eine Diplomarbeit in dem jeweiligen Studiengang eingereicht oder sich einer wirtschaftswissenschaftlichen Abschlußprüfung unterzogen hat. (3) § 11 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
(4) 1Für die Zulassung gilt § 12 Abs. 1 entsprechend. 2Die Entscheidung wird dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt. 3Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Kandidat
1. die Voraussetzungen des § 20 nicht erfüllt oder 2. die in Absatz 2 genannten Unterlagen nicht vollständig und ordnungsgemäß eingereicht hat und der Prüfungsausschuß keine Ausnahme gemäß § 11 Abs. 3 gewährt hat. § 22 *) Zuteilung und Anfertigung der Diplomarbeit
(1) 1Ist der Kandidat zum ersten Teil der Prüfung zugelassen, muß er ein Thema zur Anfertigung einer Diplomarbeit übernehmen. 2Die Zuteilung des Themas erfolgt binnen acht Wochen nach der Zulassung. 3Der Tag der Zuteilung des Themas an den Kandidaten sowie das Thema der Arbeit sind aktenkundig zu machen und der Prüfungskanzlei anzuzeigen.
(2) 1Das Thema für die Diplomarbeit kann von jedem Prüfer, hilfsweise vom Prüfungsausschuß vergeben werden. 2Der Kandidat kann Vorschläge für das Thema einreichen.
(3) 1Das Thema der Diplomarbeit kann einmal, jedoch nur auf schriftlichen Antrag und aus schwerwiegenden Gründen und nur mit Zustimmung des Prüfungsausschusses innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. 2In diesem Fall erhält der Kandidat unverzüglich ein neues Thema.
(4) 1Der Diplomarbeit ist ein Verzeichnis über die benutzten Hilfsmittel beizufügen. 2Ausführungen, die wörtlich oder sinngemäß Veröffentlichungen oder anderen Quellen entnommen wurden, sind als solche kenntlich zu machen.
§ 23 *) Ablieferung der Diplomarbeit
(1) 1Die Anfertigung der Diplomarbeit unterliegt einer zeitlichen Begrenzung (vgl. dazu Anlage 1 und 2). 2Die Bearbeitungszeit beginnt mit dem der Zuteilung des Themas folgenden Tage.
(2) 1Die Diplomarbeit muß innerhalb der festgesetzten Frist bei der Prüfungskanzlei der Universität in zweifacher Ausfertigung abgeliefert werden. 2Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. 3Der Kandidat erhält eine Bescheinigung, in der die fristgerechte Ablieferung bestätigt wird.
(3) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im Einvernehmen mit dem Themensteller bei Vorliegen wichtiger Gründe und auf begründeten schriftlichen Antrag die Bearbeitungszeit einmal verlängern. 2Der Antrag auf Verlängerung ist wenigstens zwei Wochen vor Ablauf der Bearbeitungszeit zu stellen. 3Über den Antrag muß innerhalb von acht Tagen entschieden werden.
(4) 1Das Vorliegen einer Erkrankung, die Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, ist dem Prüfungsausschuß unverzüglich anzuzeigen. 2In diesem Fall wird die Bearbeitungszeit um den Zeitraum verlängert, für den durch ärztliches Attest Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden ist. 3Die sich hieraus ergebende neue Ablieferungsfrist wird dem Themensteller und dem Prüfungskandidaten schriftlich mitgeteilt.
(5) Der Diplomarbeit ist eine Erklärung des Kandidaten beizufügen, daß er die Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
§ 24 Bewertung
(1) Die Diplomarbeit wird von dem Themensteller fristgerecht für den Zulassungstermin, spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten nach Abgabe korrigiert, gemäß § 15 Abs. 1 bewertet und die Bewertung bekanntgegeben.
(2) 1Die Diplomarbeit wird anschließend grundsätzlich von einem Zweitprüfer bewertet, es sei denn, es ist kein zweiter fachlich zuständiger Prüfer vorhanden oder es tritt eine erhebliche Verzögerung beim Ablauf des Prüfungsverfahrens ein. 2Wird die Diplomarbeit mit der Note »nicht ausreichend« bewertet, muß auf jeden Fall eine Bewertung durch einen Zweitprüfer erfolgen. 3Bei abweichender Bewertung setzt der Prüfungsausschuß nach Anhörung beider Prüfer die endgültige Note fest.
(3) Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert oder endgültig mit der Note »nicht ausreichend« (5) bewertet, ist die Diplomprüfung nicht bestanden.
2. Schriftliche und mündliche Prüfung
§ 25 Zulassungsvoraussetzungen
1Die Zulassung zum zweiten Teil der Diplomprüfung setzt voraus, daß der Kandidat
1. die Hochschulreife gem. § 10 Abs. 1 Ziff. 1 besitzt, 2. als ordentlicher Studierender des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Universität Würzburg immatrikuliert ist, 3. die Diplomvorprüfung bestanden hat, 4. die Diplomprüfung in demselben Studiengang oder eine dieser gleichgestellten Abschlußprüfung an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule nicht endgültig nicht bestanden hat, 5. im Falle einer Prüfungswiederholung die Voraussetzung des § 31 erfüllt, 6. den ersten Teil der Prüfung mindestens mit der Note »ausreichend« (4) an der Universität Würzburg bestanden hat, 7. an je einer Übung für Fortgeschrittene oder einem Seminar aus den Pflichtfächern (Anhang 1 Nr. 3 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 bzw. Anhang 2 Nr. 4 Abs. 1 Ziff. 1 und 2), aus der Fächergruppe I (Anhang 1 Nr. 3 Abs. 2 bzw. Anhang 2 Nr. 4 Abs. 2) und aus der Fächergruppe II (Anhang 1 Nr. 3 Abs. 3 bzw. Anhang 2 Nr. 4 Abs. 3) mit Erfolg teilgenommen hat. 2Der Erfolg wird durch einen Übungsschein nachgewiesen. 3Darin wird bestätigt, daß in je zwei zweistündigen oder einer vierstündigen Klausurarbeit mindestens die Note »ausreichend« erzielt worden ist. 4An Stelle einer der zwei zweistündigen Klausurarbeiten kann auch eine Hausarbeit treten. 5Der Versuch zum Erwerb der Leistungsnachweise kann innerhalb der Fristen nach § 3 Abs. 3 zu den regulären Terminen mehrmals wiederholt werden. § 26 Zulassungsgesuch und Zulassung
(1) 1Das Gesuch um Zulassung zum zweiten Teil der Diplomprüfung ist zu den durch Aushang bekanntgemachten Terminen bei der Prüfungskanzlei der Universität einzureichen; hierbei sind besondere Vordrucke zu verwenden. 2Die Anmeldefrist wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.
(2) Dem Gesuch sind beizufügen:
1. der Nachweis der Hochschulreife gem. § 10 Abs. 1 Ziff. 1, soweit dieser nicht bereits zum ersten Teil der Prüfung vorgelegt wurde, 2. die Immatrikulationsbescheinigung, 3. das Zeugnis der Diplomvorprüfung, soweit es nicht bereits zum ersten Teil der Prüfung vorgelegt worden ist, 4. die Übungsscheine gemäß § 25 Ziff. 7, 5. die Bescheinigung über die fristgerecht eingereichte Diplomarbeit, 6. eine Erklärung, ob und mit welchem Ergebnis sich der Kandidat bereits an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule einer Diplomprüfung in dem jeweiligen Studiengang oder einer dieser gleichgestellten wirtschaftswissenschaftlichen Abschlußprüfung im ganzen oder teilweise unterzogen hat, 7. ein Lebenslauf, 8. die Angabe der vom Kandidaten gewählten Prüfungsfächer. (3) § 11 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
(4) 1Für die Zulassung gilt § 12 Abs. 1 entsprechend. 2Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Kandidat
1. die Voraussetzungen des § 25 nicht erfüllt, oder 2. die in Absatz 2 genannten Unterlagen nicht ordnungsgemäß und vollständig vorgelegt hat und der Prüfungsausschuß keine Ausnahme gemäß § 11 Abs. 3 gewährt hat. 1Die Entscheidung über das Zulassungsgesuch ist dem Kandidaten spätestens vierzehn Tage vor Beginn der Prüfungen schriftlich mitzuteilen. 2Gleichzeitig sind ihm Zeit und Ort der Prüfungen bekanntzugeben.
§ 27 *) Durchführung der schriftlichen Prüfung
(1) 1In jedem Jahr werden zwei Prüfungstermine abgehalten. 2Die Termine setzt der Prüfungsausschuß fest.
(2) 1Der Kandidat wird in fünf Fächern schriftlich geprüft. 2Die Bearbeitungszeit für jede Klausurarbeit beträgt vier Stunden. 3Die schriftlichen Prüfungen sollen innerhalb von vierzehn Tagen abgeschlossen werden.
(3) 1Für jedes Prüfungsfach werden alternative Aufgaben zur Wahl gestellt. 2Zuständig hierfür sind die für den jeweiligen Prüfungstermin und das jeweilige Fach durch Aushang bekanntgemachten Prüfer.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt spätestens vierzehn Tage vor Beginn der Klausurarbeiten durch Anschlag bekannt, welche Hilfsmittel die Prüfungskandidaten bei der Anfertigung der einzelnen Klausurarbeiten benützen dürfen.
(5) Um die Anonymität der schriftlichen Prüfungen zu wahren, werden die Klausurarbeiten nicht mit dem Namen des Kandidaten, sondern mit einer von der Prüfungskanzlei festzusetzenden Kontrollziffer gekennzeichnet.
(6) Die Kandidaten können von einem Prüfer höchstens in zwei Fächern geprüft werden.
§ 28 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) 1Die Klausurarbeiten werden vom jeweiligen Aufgabensteller korrigiert und bewertet. 2Hierbei gelten die Regelungen des § 15 Abs. 1.
(2) 1Die Klausurarbeiten werden anschließend grundsätzlich von einem Zweitprüfer bewertet, es sei denn, es ist kein weiterer fachlich zuständiger Prüfer vorhanden oder es tritt eine erhebliche Verzögerung beim Ablauf des Prüfungsverfahrens ein. 2Bei abweichender Bewertung setzt der Prüfungsausschuß nach Anhörung beider Prüfer die endgültige Note fest.
(3) Hat der Kandidat in drei oder mehr Klausurarbeiten die Note »nicht ausreichend« (5) erhalten, so ist die schriftliche Prüfung und damit die Diplomprüfung nicht bestanden.
(4) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt.
§ 29 Durchführung der mündlichen Prüfung
(1) 1Hat der Kandidat die schriftliche Prüfung bestanden, wird er spätestens sieben Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich geladen. 2Zeit und Ort der Prüfungen und die Namen der Prüfer werden durch Aushang bekannt gemacht.
(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Prüfungsfächer der schriftlichen Prüfungen und dauert je Kandidat und Fach zirka fünfzehn Minuten.
(3) 1Die Prüfungen werden nach Möglichkeit als Gruppenprüfungen durchgeführt, jedoch sollen nicht mehr als vier Kandidaten in einer Gruppe geprüft werden. 2Die Kandidaten können vom gleichen Prüfer höchstens in zwei Prüfungsfächern geprüft werden.
(4) 1Die Prüfungen werden vor einem Prüfer in Gegenwart eines Beisitzers abgelegt. 2Bei den Prüfungen sind Studenten, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, nach Maßgabe der vorhandenen Plätze als Zuhörer zuzulassen. 3Dies gilt nicht bei vorherigem Widerspruch eines Prüfungskandidaten und für die Festlegung der Prüfungsergebnisse und deren Bekanntgabe an die Prüfungskandidaten.
(5) 1Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist vom Beisitzer eine Niederschrift anzufertigen. 2Diese muß Tag, Zeit und Ort der Prüfung, die Namen des Prüfers, des Beisitzers und des Prüfungskandidaten sowie die Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung enthalten und vom Prüfer und Beisitzer unterschrieben sein. 3Sie ist den Prüfungsunterlagen beizufügen.
(6) 1Die Prüfungsleistungen werden vom Prüfer bewertet. 2Für die Bewertung gilt § 28 Abs. 1 Satz 2. 3Die Noten werden den Prüfungskandidaten auf Befragen nach Abschluß der Prüfung mündlich mitgeteilt.
§ 30 Bildung der Fachnoten, Nichtbestehen der Prüfung
(1) Die Fachnoten werden aus der Note der schriftlichen und der mündlichen Prüfung als arithmetisches Mittel auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung errechnet und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses wie folgt festgesetzt:
Bei einem Durchschnitt bis 1,50 ergibt sich die Note 1, bei einem Durchschnitt von 1,51 bis 2,50 ergibt sich die Note 2, bei einem Durchschnitt von 2,51 bis 3,50 ergibt sich die Note 3, bei einem Durchschnitt von 3,51 bis 4,00 ergibt sich die Note 4, bei einem Durchschnitt über 4,00 ergibt sich die Note 5. (2) Hat der Prüfungskandidat in einem oder mehreren Prüfungsfächern die Fachnote »nicht ausreichend« (5) erhalten, so ist die Diplomprüfung nicht bestanden.
§ 31Wiederholung der Diplomprüfung
(1) Eine Wiederholung der Diplomprüfung ist nur möglich, wenn sich der Kandidat auch der vorangegangenen nichtbestandenen Diplomprüfung an der Universität Würzburg unterzogen hat.
(2) 1Die nicht bestandene Diplomprüfung kann auf Antrag des Kandidaten einmal wiederholt werden. 2Eine Diplomarbeit, die wenigstens mit »ausreichend« bewertet worden ist, wird bei der Wiederholungsprüfung angerechnet. 3Ist die Diplomprüfung nicht bestanden, weil die Diplomarbeit mit der Note »nicht ausreichend« bewertet worden ist, muß der Kandidat innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe ein neues Thema zur Bearbeitung übernehmen. 4Die Rückgabe des Themas (§ 22 Abs. 3) ist in diesem Falle nicht zulässig.
(3) Die Wiederholung des zweiten Teils der Diplomprüfung ist nur bis zum zweiten auf die nichtbestandene Prüfung folgenden Prüfungstermin, in jedem Falle aber nur innerhalb eines Jahres, gerechnet von der Bekanntgabe des Nichtbestehens der Prüfung an, möglich.
(4) 1Hat der Kandidat nur in einem Prüfungsfach der Erstprüfung die Fachnote »nicht ausreichend« erhalten, so wird er in der Wiederholungsprüfung nur in diesem Fach geprüft. 2Die in der Erstprüfung in den übrigen Fächern erzielten Noten sind in diesem Falle bei der Wiederholungsprüfung anzurechnen. 3Hat der Kandidat in zwei oder mehr Prüfungsfächern der Erstprüfung die Fachnote »nicht ausreichend« erhalten, so ist die Wiederholungsprüfung in allen Fächern abzulegen.
(5) 1Hat der Kandidat die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so ist eine zweite Wiederholung der Prüfung nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zulässig, sofern der Kandidat im zweiten Teil der ersten Wiederholungsprüfung in nicht mehr als zwei Prüfungsfächern die Fachnote »nicht ausreichend« erhalten hat. 2Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.
(6) Versäumt der Kandidat unentschuldigt die genannten Fristen, gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden; diese Fristen werden durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen.
(7) Im übrigen gilt § 18 Abs. 3.
§ 32 Prüfung in Zusatzfächern
(1) 1Auf schriftlichen Antrag wird der Kandidat im Rahmen der Diplomprüfung oder nach bestandener Diplomprüfung in höchstens drei zusätzlichen Fächern geprüft. 2Voraussetzung hierfür ist ein Übungsschein im Sinne von § 25 Ziff. 7 in jedem Zusatzfach.
(2) 1Der Kandidat wird in jedem Zusatzfach schriftlich und mündlich geprüft. 2Für die Durchführung der Prüfung gelten § 27, § 28 Abs. 1 und 2, § 29 und § 30 Abs. 1 entsprechend.
(3) Die Prüfung in einem Zusatzfach ist nicht bestanden, wenn die Fachnote »nicht ausreichend« (5) lautet.
(4) Die Prüfung in einem Zusatzfach kann einmal wiederholt werden.
3. Gesamtnote, Zeugnis und Diplom
§ 33 Bildung der Gesamtnote
(1) Hat der Kandidat die Diplomprüfung erfolgreich abgeschlossen, wird aus den Fachnoten und der mit dem Faktor 2 gewichteten Note der Diplomarbeit das arithmetische Mittel errechnet und die Gesamtnote vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses wie folgt festgesetzt:
Bei einem Durchschnitt bis 1,5 die Note 1 = sehr gut, Bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 die Note 2 = gut, Bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 die Note 3 = befriedigend, Bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 die Note 4 = ausreichend. (2) Bei der Bildung der Gesamtnote werden die Prüfungsergebnisse der Zusatzfächer nicht berücksichtigt.
(3) Bei überragenden Leistungen (Notendurchschnitt bis 1,3) wird das Prädikat »mit Auszeichnung« erteilt.
§ 34 Zeugnis
(1) 1Über die bestandene Diplomprüfung wird innerhalb von vier Wochen ein Prüfungszeugnis ausgestellt. 2Dieses enthält die Prüfungsfächer, die schriftlichen und mündlichen Teilnoten der Fächer, die Fachnoten, das Thema und die Note der Diplomarbeit sowie die Gesamtnote. 3Das Zeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. 4Als Datum des Zeugnisses wird der letzte Tag der mündlichen Prüfung angegeben.
(2) Auf Antrag des Kandidaten werden die Ergebnisse der Prüfung in Zusatzfächern in das Zeugnis aufgenommen.
§ 35 Diplom
(1) Zum Zeugnis wird dem Kandidaten ein Diplom mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt, in dem die Verleihung des akademischen Grades beurkundet wird.
(2) 1Das Diplom enthält keine Noten. 2Es wird vom Dekan und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität Würzburg versehen.
4. Schlußbestimmungen
§ 36 Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung
(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2) 1Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. 2Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich in Unrecht erwirkt, so erklärt der Prüfungsausschuß die Prüfung, das Zeugnis und das Diplom für ungültig.
(3) 1Ist das Nichtbestehen oder die Ungültigkeit der Prüfung festgestellt, so ist das Prüfungszeugnis und gegebenenfalls das Diplom vom Prüfungskandidaten zurückzugeben. 2Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren seit Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
(4) Der Entzug des akademischen Grades richtet sich nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften.
§ 37 Besondere Prüfungsbestimmungen
Die besonderen Prüfungsbestimmungen für Studierende der Volkswirtschaftslehre (Anhang 1) sowie für Studierende der Betriebswirtschaftslehre (Anhang 2) sind Bestandteile dieser Prüfungsordnung.
§ 38 Übergangsbestimmungen
(1) Für Kandidaten, die sich beim Inkrafttreten dieser Ordnung bereits erstmals zur Diplomvorprüfung angemeldet haben, findet § 16 Satz 2, Halbsatz 2 keine Anwendung.
(2) Für Kandidaten, die bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung zum ersten Teil der Diplomprüfung zugelassen sind, findet bezüglich der Gewichtung der Diplomarbeit auf vor Bekanntgabe des Ergebnisses zu stellenden Antrag bei der Bildung der Gesamtnote § 33 in folgender Fassung Anwendung:
»(1) Hat der Kandidat die Diplomprüfung erfolgreich abgeschlossen, wird aus den Fach- noten und der mit dem Faktor 2 gewichteten Note der Diplomarbeit das arithmetische Mittel errechnet und die Gesamtnote vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses wie folgt festgesetzt:
Bei einem Durchschnitt bis 1,5 die Note 1 = sehr gut, Bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 die Note 2 = gut, Bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 die Note 3 = befriedigend, Bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 die Note 4 = ausreichend. (2) Bei der Bildung der Gesamtnote werden die Prüfungsergebnisse der Zusatzfächer nicht berücksichtigt.
(3) Bei überragenden Leistungen (Notendurchschnitt bis 1,3) wird das Prädikat »mit Auszeichnung« erteilt.«
§ 39 Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung mit den sich aus § 38 ergebenden Einschränkungen in Kraft, gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung vom 21. Dezember 1976 (KMB1 II 1977 S. 18), zuletzt geändert durch Satzung vom 20. März 1990 (KWMB1 II S. 186), außer Kraft.
IV. Anhang 1
Besondere Bestimmungen für Studenten der Volkswirtschaftslehre-
Diplom-Volkswirte Univ. -Nr. 1
Zulassungsvoraussetzungen zum ersten Teil der Diplomprüfung
Zu § 20 Ziff. 61Die Zulassung setzt voraus, daß der Kandidat an einer Übung für Fortgeschrittene in »Volkswirtschaftstheorie« mit Erfolg teilgenommen hat. 2Dieser Schein kann abweichend von der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Satz 2 bereits nach der bestandenen Diplomvorprüfung im Prüfungsgebiet gemäß § 13 Abs. 1 Ziff. 1 erworben werden. Bei den mit *) versehenen Vorschriften sind auch die Besonderen Bestimmungen (Anhang) zu beachten.
Nr. 2
Zuteilung der Diplomarbeit, Bearbeitungszeit
Zu § 22 und § 23(1) 1Das Thema der Diplomarbeit muß den Fächern der Volkswirtschaftslehre (Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschaftspolitik Finanzwissenschaft) entnommen und so beschaffen sein, daß es innerhalb der vorgeschriebenen Frist bearbeitet werden kann. 2Die Bearbeitungszeit beträgt zwei Monate. 3Diese Frist kann gemäß § 23 Abs. 3 um höchstens einen Monat verlängert werden.
(2) 1Soweit der Kandidat Vorschläge für das Thema einreicht, kann der Prüfungsausschuß mit Zustimmung des Kandidaten eine freie wissenschaftliche Diplomarbeit vergeben. 2In begründeten Ausnahmefällen kann die Diplomarbeit auch aus einem anderen Fachgebiet, insbesondere der Betriebswirtschaftslehre, entnommen werden. 3Die Bearbeitungszeit beträgt dann sechs Monate. 4Diese Frist kann gemäß § 23 Abs. 3 um höchstens drei Monate verlängert werden.
Nr. 3
Prüfungsfächer
Zu § 27 Abs. 2(1) Die Prüfungsfächer des zweiten Teils der Diplomprüfung sind:
1. Allgemeine Volkswirtschaftslehre, 2. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 3. eine Spezielle Volkswirtschaftslehre (Fächergruppe I), 4. zweites Wahlpflichtfach (Fächergruppe II), 5. drittes Wahlpflichtfach (Fächergruppe III). (2) Als Spezielle Volkswirtschaftslehre im Sinne von Absatz 1 Ziff. 3 (Fächergruppe I) gelten:
1. Finanzwissenschaft, 2. Konjunktur und Wachstum, 3. Theorie der Wirtschaftspolitik, 4. Geld und Internationale Wirtschaftsbeziehungen, 5. Sozialpolitik und Wirtschaftsordnung, 6. Industrieökonomik. (3) Als zweites Wahlpflichtfach (Fächergruppe II) im Sinne von Absatz 1 Ziff. 4 gelten:
1. Marketing, 2. Industriebetriebslehre, 3. Revisions- und Treuhandwesen, 4. Unternehmensfinanzierung, Bank- und Kreditwirtschaft, 5. Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 6. Wirtschaftsinformatik, 7. Personalwesen und Organisation, 8. Logistik
sowie alle Fächer der Fächergruppe I.(4) Als drittes Wahlpflichtfach (Fächergruppe III) im Sinne von Absatz 1 Ziff. 5 gelten:
1. Statistik, 2. Quantitative Wirtschaftsforschung, 3. die wirtschaftlich relevanten Teile des Privatrechts, 4. die wirtschaftlich relevanten Teile des öffentlichen Rechts, 5. genehmigungspflichtige Fächer gemäß Anhang 1 Nr. 3 Abs. 5 (beispielsweise Sprachen)
sowie alle Fächer der Fächergruppe I.(5) Der Prüfungsausschuß kann neben den in Absatz 2 genannten Fächern weitere Pflichtwahlfächer zulassen, sofern diese in sinnvollem Zusammenhang mit dem Hauptstudium stehen.
V. Anhang 2
Besondere Bestimmungen für Studenten der Betriebswirtschaftslehre
- Diplom-Kaufleute Univ. -Nr. 1
Zulassungsvoraussetzungen zum ersten Teil der Diplomprüfung
Zu § 20 Ziff. 61Die Zulassung setzt voraus, daß der Kandidat an einer Übung für Fortgeschrittene in »Allgemeiner Betriebswirtschaftslehre« mit Erfolg teilgenommen hat. 2Dieser Schein kann abweichend von der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Satz 2 bereits nach der bestandenen Diplomvorprüfung im Prüfungsgebiet gemäß § 13 Abs. 1 Ziff. 2 erworben werden.
Nr. 2
Zuteilung der Diplomarbeit
Zu § 221Das Thema der Diplomarbeit muß dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre (Anhang 2 Nr. 4 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3) entnommen und so beschaffen sein, daß es innerhalb der vorgeschriebenen Frist bearbeitet werden kann. 2In begründeten Ausnahmefällen kann mit Zustimmung des Prüfungsausschusses die Diplomarbeit auch in einem Fachgebiet angefertigt werden, das nicht zur Betriebswirtschaftslehre gehört; dies gilt insbesondere für das Fachgebiet Volkswirtschaftslehre. 3Entsprechende Anträge sind an den Prüfungsausschuß zu richten.
Nr. 3
Bearbeitungszeit
Zu § 231Die Bearbeitungszeit beträgt sechs Monate. 2Diese Frist kann auf schriftlichen Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 23 Abs. 3) um höchstens drei Monate verlängert werden.
Nr. 4
Prüfungsfächer
Zu § 27 Abs. 2(1) Prüfungsfächer des zweiten Teils der Diplomprüfung sind:
1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 2. Allgemeine Volkswirtschaftslehre, 3. eine Spezielle Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten (Fächergruppe I), 4. zweites Wahlpflichtfach (Fächergruppe II), 5. drittes Wahlpflichtfach (Fächergruppe III). (2) Als spezielle Betriebswirtschaftslehre (Fächergruppe I) im Sinne von Absatz 1 Ziff. 3 gelten:
1. Marketing, 2. Industriebetriebslehre, 3. Revisions- und Treuhandwesen, 4. Unternehmensfinanzierung, Bank- und Kreditwirtschaft, 5. Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 6. Wirtschaftsinformatik, 7. Personalwesen und Organisation, 8. Logistik (3) Als zweites Wahlpflichtfach (Fächergruppe II) im Sinne von Absatz 1 Ziff. 4 gelten:
1. Finanzwissenschaft, 2. Konjunktur und Wachstum, 3. Theorie der Wirtschaftspolitik, 4. Geld und Internationale Wirtschaftsbeziehungen, 5. Sozialpolitik und Wirtschaftsordnung, 6. Industrieökonomik
sowie alle Fächer der Fächergruppe I.(4) Als drittes Wahlpflichtfach (Fächergruppe III) im Sinne von Absatz 1 Ziff. 5 gelten:
1. Statistik, 2. Quantitative Wirtschaftsforschung, 3. die wirtschaftlich relevanten Teile des Privatrechts, 4. die wirtschaftlich relevanten Teile des öffentlichen Rechts, 5. genehmigungspflichtige Fächer gemäß Anhang 2 Nr. 4 Abs.5 (beispielsweise Sprachen) sowie alle Fächer der Fächergruppe I. (5) Der Prüfungsausschuß kann neben den in Absatz 2 genannten Fächern weitere Pflichtwahlfächer zulassen, sofern diese in sinnvollem Zusammenhang mit dem Hauptstudium stehen.