SO Geographie 1995
Studienordnung Geographie 1995
Studienordnung
für den Diplomstudiengang Geographie an der Universität WürzburgVom 4. Oktober 1995
KWMBl II 1996 S. 153
Der Text dieser Studienordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.
Aufgrund von Art 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt die Universität Würzburg folgende Satzung:
Inhaltsübersicht
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch
§ 1 Geltungsbereich § 2 Aufbau des Studiengangs § 3 Ziel des Studiums § 4 Gliederung des Studiums § 5 Lehrveranstaltungen des Grundstudiums § 6 Leistungsnachweise im Grundstudium § 7 Diplom-Vorprüfung § 8 Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums § 9 Leistungsnachweise im Hauptstudium § 10 Nebenfächer § 11 Diplomprüfung § 12 Schlußbestimmungen
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:
Alle maskulinen Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Studienordnung beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Geographie an der Universität Würzburg (DPO) Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums für den Diplomstudiengang Geographie.
§ 2 Aufbau des Studiengangs
(1) Das ordnungsgemäße Studium beträgt 9 Semester (Regelstudienzeit).
(2) 1Der Aufbau des Studiengangs Geographie-Diplom gliedert sich in zwei Studienabschnitte; ein Grundstudium mit einem Umfang von etwa 75 Semesterwochenstunden (SWS) und ein Hauptstudium mit einem Umfang von etwa 75 SWS ausschließlich Diplomarbeit und berufsbezogenem Praktikum. 2Das Grundstudium schließt mit der Diplom-Vorprüfung ab. 3Die Diplom-Vorprüfung kann i.d.R. am Ende des 4. Fachsemesters abgelegt werden. 4Das Hauptstudium endet mit der Diplomprüfung i.d.R. am Ende des 9. Semesters.
(3) 1Bis zur Meldung zur Diplomprüfung ist ein fachbezogenes Praktikum bei fachnahen Behörden/Institutionen abzuleisten. 2Eine Bestätigung über den erfolgreichen Abschluß dieses Praktikums ist bei der Meldung zur Diplomprüfung vorzulegen (§ 24 Abs. 1 Nr. 6 DPO). 3Es ist notwendig, mit den Beauftragten für das fachbezogene Praktikum vor Beginn des Praktikums Rücksprache zu nehmen.
(4) 1Die zwei erforderlichen Nebenfächer können aus den in § 10 angegebenen Fachgebieten ausgewählt werden. 2Auf begründeten Antrag sind weitere, nicht genannte Fachgebiete als Nebenfächer wählbar.
(5) 1Das Studium sollte im Wintersemester begonnen werden. 2Eine Aufnahme des Studiums ist jedoch auch zum Sommersemester möglich.
§ 3 Ziel des Studiums
(1) 1Ziel des Studiengangs Geographie-Diplom ist die Vermittlung der theoretischen und methodologischen Grundlagen, von Methoden und Arbeitstechniken und den wichtigsten Teilgebieten der Geographie. 2Insbesondere soll der Student die Fähigkeit erwerben, räumliche Struktur- und Wirkungsgefüge sowie räumliche Verflechtungen und Interaktion unterschiedlicher Dimension zu erfassen, Entwicklungsprozesse zu analysieren, Kausalitäten und Zusammenhänge in Natur- und Wirtschaftsräumen aufzuzeigen und darzustellen. 3Den Studenten soll vermittelt werden, selbständig, kritisch und verantwortungsbewußt Problemfelder zu bearbeiten und Lösungsmöglichkeiten zu entwickeln. 4Dafür ist eine die Grenzen der Teilgebiete der Geographie übergreifende Betrachtung unerläßlich, um den Wechselwirkungen zwischen physischen und anthropogenen Faktoren gerecht zu werden. 5Gleichzeitig wird angestrebt, Kenntnisse über Instrumente und Methoden zur Planung und Steuerung räumlicher Entwicklungen zu vermitteln.
(2) 1Für das Studium und die spätere berufliche Tätigkeit sind Fremdsprachenkenntnisse notwendig. 2Jeder Student sollte deshalb bereits parallel zum Grundstudium seine Sprachkenntnisse vertiefen und erweitern.
(3) 1Als unerläßlich erachtet werden auch Fähigkeiten im EDV-Bereich, die parallel zum Grundstudium während der vorlesungsfreien Zeiten erworben werden sollten. 2Entsprechende Kurse bietet das Rechenzentrum der Universität Würzburg an.
(4) 1Ziel des Grundstudiums ist einerseits die Vermittlung der theoretischen und methodologischen Grundlagen des Faches und andererseits die Einführung in wesentliche inhaltliche Teilgebiete der Geographie. 2Das Hauptstudium dient der Vertiefung der Kenntnisse im inhaltlichen und methodischen Bereich.3Während des Hauptstudiums kann eine gewisse Spezialisierung vorgenommen werden. 4Eine Zusammenstellung der Studienanforderungen wird in § 5 und § 8 gegeben.
§ 4 Gliederung des Studiums
(1) 1Der folgende Studienplan gibt eine Übersicht der Studienanforderungen mit Leistungsnachweis im Grundstudium (§ 5 Nr. 1) und im Hauptstudium (§ 8 Abs. 3 Nr. 1). 2Mit Ausnahme der Geländearbeit im Rahmen von Seminaren, der großen Exkursionen und der berufsbezogenen Praktikumszeit werden die Veranstaltungen meist während der Vorlesungszeit angeboten.
(2) 1Die vorlesungsfreie Zeit ist für das fachliche Selbststudium vorgesehen. 2Nacharbeiten zum vorausgegangenen Semester, Vorbereitung der Seminare (Referate) sowie der Projektseminare des folgenden Semesters sind ebenfalls in der vorlesungsfreien Zeit zu erledigen. 3Das Studium kann nicht erfolgreich abgeschlossen werden, wenn sich die Studienarbeiten nur auf die Vorlesungszeit beschränken. 4Insofern gibt der folgende Studienverlaufsplan lediglich eine Übersicht von etwa 60 % des gesamten Studienaufwandes im Hauptfach. 5Die Anforderungen der beiden Studienabschnitte werden in § 5 und § 8 aufgeführt.
§ 5 Lehrveranstaltungen des Grundstudiums
Im Rahmen des Grundstudiums sind folgende Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen zu besuchen:
1. Pflichtveranstaltungen mit Leistungsnachweis
SWS a) Seminar: Einführung in die Geographie
Teil A: Physische Geographie (2 SWS)
Teil B: Anthropogeographie (2 SWS)?4
b) Vorlesung mit Übung: Statistische Arbeitstechniken in der Geographie 4
c) Seminar: Kartographie I 2
d) Seminare: Physische Geographie 4
Anthropogeographie 4
e) Seminar: Theorien und Methoden der Geographie
Teil A: Physische Geographie (2 SWS)
Teil B: Anthropogeographie (2 SWS)4
f) Kleinere Exkursionen von mindestens 7 Tagen Gesamtdauer 2
Summe der SWS 24
2. Wahlpflichtveranstaltungen ohne Leistungsnachweis a) Grundvorlesungen bzw. Grundseminare zu den Teilgebieten der Allgemeinen Geographie 16
Physische Geographie: Geomorphologie, Klimageographie, Hydrogeographie, Bodengeographie, Vegetationsgeographie etc. Anthropogeographie: Wirtschaftsgeographie, Kulturgeographie, Stadtgeographie, Bevölkerungsgeographie etc. b) Vorlesungen zur Regionalen Geographie (nach Angebot und freier Auswahl) 4
c) Vorlesungen aus Nachbarfächern (soweit nicht durch die beiden Nebenfächer abgedeckt) 4
Summe der SWS 24
Summe der SWS Grundstudium im Hauptfach 48
§ 6 Leistungsnachweise im Grundstudium
(1) 1Die in § 5 Nr. 1 genannten Veranstaltungen schließen Leistungsnachweise ein. 2Näheres zur Art des Leistungsnachweises legt der jeweilige Dozent spätestens in der ersten Veranstaltung/Sitzung fest. 3I.d.R. sind Leistungsnachweise in Form einer Klausur, einer mündlichen Prüfung und/oder durch eine eigenständige Seminararbeit zu erbringen.
(2) 1Die Zahl der Teilnehmer an den Lehrveranstaltungen ergibt sich aus der Art der Veranstaltung und der Zahl der zur Verfügung stehenden Arbeitsplätze. 2Die Aufnahme von Studenten in Lehrveranstaltungen mit beschränkter Aufnahmekapazität regelt Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG. 3Bei der Festlegung ist eine Teilnehmerzahl nicht zu überschreiten, die im Fall von Seminaren der doppelten Anzahl der Sitzungstermine entspricht.
(3) Nach erfolgloser Teilnahme ist eine einmaliger Wiederholung der Veranstaltung zulässig.
(4) 1Alle Veranstaltungen mit Leistungsnachweis sind regelmäßig zu besuchen. 2Mit der verbindlichen Anmeldung zu einer Lehrveranstaltung mit Leistungsnachweis gilt der Student als Teilnehmer. 3Eine regelmäßige Teilnahme ist dann nicht mehr gegeben, wenn im Sommersemester mehr als einer Sitzung, im Wintersemester mehr als zwei Sitzungen ferngeblieben wird. 4In begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Regelung abgesehen werden.
§ 7 Diplom-Vorprüfung
(1) Die Voraussetzungen zur Zulassung zur Diplom-Vorprüfung und ihre Durchführung regelt die Diplom-Prüfungsordnung.
(2) Der Stoff der Diplom-Vorprüfung umfaßt die Inhalte der Veranstaltungen mit Leistungsnachweis des Grundstudiums und die Inhalte der angebotenen Grundvorlesungen und Grundseminare zu den Teilgebieten der Geographie.
§ 8 Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums
(1) 1Das Hauptstudium setzt sich aus Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen zusammen. 2Die Teilnahme an Pflichtlehrveranstaltungen des Hauptstudiums setzt die erfolgreich abgelegte Diplomvorprüfung voraus. 3Um einen zügigen Studienverlauf zu gewährleisten, ist jedoch die Teilnahme an einem Oberseminar und an einem methodisch orientierten Seminar des Hauptstudiums im 5. Fachsemester ebenfalls möglich, wenn bei der Anmeldung im vorausgehenden Semester alle Leistungsnachweise des Grundstudiums erbracht sind.
(2) Während des Hauptstudiums sind zusätzlich in der vorlesungsfreien Zeit berufsbezogene Praktika im Umfang von mindestens 4 Monaten abzuleisten.
(3) Im Rahmen des Hauptstudiums sind folgende Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen zu besuchen:
1. Pflichtlehrveranstaltungen mit Leistungsnachweis SWS
a) Seminar: 2 Oberseminare aus folgenden 3 Bereichen
Physische Geographie
Anthropogeographie
Regionale Geographie (je 2 SWS)4
b)
Seminar:
1 Projekt Oberseminar
Angewandte Anthropogeographie oder
Angewandte Physische Geographie4
c) Seminar: Fernerkundung 4
d) Seminare: Kartographie II (Thematische Kartographie mit Abschlußarbeit 2
e) Seminar: Geographische Arbeitsmethoden (nach Wahl und Angebot) 4
f) Kleinere Exkursionen im Umfang von mindestens 7 Tagen 2
g) Zwei große Exkursionen (davon nach Möglichkeit eine Auslandsexkursion) 4
Summe der SWS 24
2. Wahlpflichtveranstaltungen ohne Leistungsnachweis a) Seminar: Forschungsseminar in Verbindung mit der Diplomarbeit bei dem betreuenden Dozenten 2
b) Vorlesung: 3 vertiefende, spezielle Vorlesungen aus der Anthropogeographie oder Physischen Geographie sowie der Länderkunde oder Regionalanalyse 6
c) Sonstige Lehrveranstaltungen nach Angebot und freier Wahl im Hauptfach 12
d) Sonstige Lehrveranstaltungen nach freier Wahl aus Nachbarfächern soweit nicht bereits durch die beiden Nebenfächer abgedeckt 4
Summe der SWS 24
Summe der Lehrveranstaltungen im Hauptstudium 48
3. Berufsbezogene Praktika: Fachnahe, berufsbezogene Praktika im Umfang von 4 Monaten bei einer fachnah tätigen Institution.
§ 9 Leistungsnachweise im Hauptstudium
(1) 1Die in § 8 Abs. 3 Nr. 1 genannten Veranstaltungen schließen Leistungsnachweise ein. 2Näheres zur Art des Leistungsnachweises legt der jeweilige Dozent spätestens in der ersten Veranstaltung/Sitzung fest. 3I.d.R. sind Leistungsnachweise in Form einer eigenständigen Seminararbeit zu erbringen.
(2) 1Die Zahl der Teilnehmer an den Lehrveranstaltungen ergibt sich aus der Art der Veranstaltung und der Zahl der zur Verfügung stehenden Arbeitsplätze. 2Die Aufnahme von Studenten in Lehrveranstaltungen mit beschränkter Aufnahmekapazität regelt Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG. 3Bei der Festlegung ist eine Teilnehmerzahl nicht zu überschreiten, die im Fall von Seminaren der einfachen Anzahl der Sitzungstermine entspricht.
(3) Nach erfolgloser Teilnahme ist eine einmalige Wiederholung der Veranstaltung zulässig.
(4) 1Alle Veranstaltungen mit Leistungsnachweis sind regelmäßig zu besuchen. 2Eine regelmäßige Teilnahme ist dann nicht mehr gegeben, wenn im Sommersemester mehr als einer Sitzung, im Wintersemester mehr als zwei Sitzungen ferngeblieben wird. 3In begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Regelung abgesehen werden.
§ 10 Nebenfächer
1Die Wahl der Nebenfächer obliegt dem Studenten. 2Es wird empfohlen, dabei den angestrebten Schwerpunkt im Studium und das Studienziel hinreichend zu berücksichtigen. 3Der Studienplan für den Diplomstudiengang Geographie enthält die Studienanforderungen der Nebenfächer, nach der jeweils aktuellen Meldung durch die Nebenfächer. 4Der Umfang der beiden Nebenfächer soll insgesamt 48 SWS nicht überschreiten, davon dürfen nicht mehr als 24 SWS Pflichtlehrveranstaltungen sein. 5Die Wahl von Fächern, die nicht in der folgenden Aufstellung berücksichtigt sind, bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Diplomprüfungsausschusses. 6Ohne schriftliche Zustimmung des Diplomprüfungsausschusses sind derzeit wählbar:
Geologie Mineralogie Botanik Zoologie Mathematik Physik Informatik Vor- und Frühgeschichte Geschichte Volkskunde Statistik Volkswirtschaftslehre Soziologie Verwaltungsrecht Politikwissenschaft Arabistik und Islamwissenschaften
§ 11 Diplomprüfung
Die Voraussetzungen zur Zulassung zur Diplomprüfung und ihre Durchführung regelt die Diplom-Prüfungsordnung.
§ 12 Schlußbestimmungen
Diese Studienordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.