SO Katholische Theologie 1997
Studienordnung Katholische Theologie 1997
Studienordnung für den Diplomstudiengang Katholische Theologie an der Universität WürzburgVom 28. Oktober 1997
(KWMBl II S. 1365)in der Fassung der Änderungssatzung vom 14. Dezember 2004
(bitte hier klicken)in der Fassung der Änderungssatzung vom 2. April 2008
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Der Text dieser Studienordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.
Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt die Universität Würzburg folgende Satzung:
INHALTSÜBERSICHT:
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch
I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich § 2 Studiendauer § 3 Studienbeginn § 4 Studienvoraussetzungen § 5 Berufsfelder und Studienziele § 6 Studieninhalte § 7 Studienabschnitte § 8 Prüfungen § 9 Studienplan § 10 Anerkennung von Studienleistungen § 11 Studienberatung II. Besondere Bestimmungen für die einzelnen Fächer § 12 Biblische Einleitungswissenschaft § 13 Neuestamentliche Exegese § 14 Alttestamentliche Exegese § 15 Alte Kirchengeschichte und Patrologie § 16 Mittlere und Neue Kirchengeschichte § 17 Fränkische Kirchengeschichte und Kirchengeschichte der neuesten Zeit § 18 Ostkirchengeschichte und Ökumenische Theologie § 19 Philosophie § 20 Fundamentaltheologie § 21 Moraltheologie § 22 Dogmatik § 23 Missionswissenschaft § 24 Kirchenrecht § 25 Pastoraltheologie und Homiletik § 26 Religionspädagogik mit Katechetik § 27 Liturgiewissenschaft § 28 Christliche Sozialwissenschaften § 29 Diplomarbeit § 30 Spezialstudium III. Schlußbestimmungen § 31 Inkrafttreten Anhang Vorbemerkung zum Sprachgebrauch
1Die Bezeichnung weiblicher und männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form in der nachstehenden Satzung bringt den Auftrag der Hochschule, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrechtliche Gleichstellung von Mann und Frau zu verwirklichen und die für Frauen bestehenden Nachteile zu beseitigen, nicht angemessen zum Ausdruck. 2Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren. 3Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Die vorliegende Studienordnung beschreibt unter Berücksichtigung der Diplomprüfungsordnung für Studenten der Katholischen Theologie der Universität Würzburg in der jeweils geltenden Fassung Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiengangs zur Erlangung des Diploms der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Würzburg.
§ 2 Studiendauer
1Die Regelstudienzeit beträgt, einschließlich der Dauer der Diplomarbeit und des Prüfungsverfahrens, zehn Semester. 2Der Höchstumfang der für das planmäßige Studium erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt 176 Semesterwochenstunden (SWS).
§ 3 Studienbeginn
Das Studium kann zum Winter- oder zum Sommersemester aufgenommen werden.
§ 4 Studienvoraussetzungen
(1) Unbeschadet der allgemeinen Vorschriften über die Zulassung zum Hochschulstudium setzt das Studium das Latinum, das Graecum und das Hebraicum voraus. Näheres regelt die Diplomprüfungsordnung.
(2) Für Studenten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden besondere Lehrveranstaltungen angeboten.
(3) Die Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen soll spätestens bis zum Ende des 3. Semesters erfolgreich abgeschlossen sein.
§ 5 Berufsfelder und Studienziele
(1) Das Studium der Theologie bereitet auf die Tätigkeit als Diplom-Theologe bzw. Diplom-Theologin in lehr-, forschungs- und anwendungsbezogenen Tätigkeitsfeldern vor, insbesondere auf die Tätigkeit im priesterlichen Dienst, als Diakon, Pastoralreferent im kirchlichen Dienst, theologische Mitarbeiter im kirchlichen Bildungswesen, in kirchlichen Verbänden und Institutionen, als Verlagslektor usw.
(2) 1Ziel des Studiums der katholischen Theologie ist es, die notwendigen Grundkenntnisse des kirchlich reflektierten Glaubens zu vermitteln und mit den Methoden der Theologie vertraut zu machen, so daß der Student sich persönlich ein theologisches Urteil bilden, durch Vertiefung des Glaubenswissens seine berufliche Identität festigen und in den verschiedenen Tätigkeitsbereichen die konkreten Aufgaben theologisch verantwortet wahrnehmen kann. 2Dieser Aufgabe sind die einzelnen theologischen Disziplinen mit ihren verschiedenen Sachbereichen und Methoden verpflichtet.
(3) Die fachspezifische Beschreibung der Studienziele erfolgt in den besonderen Bestimmungen für die einzelnen Fächer.
§ 6 Studieninhalte
(1) Der Diplomstudiengang beinhaltet
a) das fachwissenschaftliche Studium der einzelnen Fächer und b) praxisbezogene Übungen, die vornehmlich den Bedürfnissen des priesterlichen Berufes und anderer pastoraler Dienste nach Maßgabe der kirchlichen Regelungen Rechnung tragen. (2) Das Nähere ist in den besonderen Bestimmungen für die einzelnen Fächer geregelt.
(3) 1Der Diplomstudiengang hat zum Lehramtsstudium inhaltliche Berührungspunkte. 2Das Nähere, insbesondere die gegenseitige Anrechenbarkeit von Studienleistungen und Leistungsnachweisen, ist eigens geregelt.
§ 7 Studienabschnitte
(1) Das Studium gliedert sich in einen viersemestrigen ersten Studienabschnitt (Grundstudium) und einen sechssemestrigen zweiten Studienabschnitt (Hauptstudium). Der erste Studienabschnitt wird mit der Diplomvorprüfung, der zweite Studienabschnitt mit der Diplomprüfung abgeschlossen.
(2) Im ersten Studienabschnitt werden folgende Fächer abgeschlossen:
a) Biblische Einleitungswissenschaft (14 SWS) b) Alte Kirchengeschichte und Patrologie (6 SWS) c) Mittlere und Neuere Kirchengeschichte (8 SWS) d) Philosophie und Anthropologie (20 SWS). (3) Im zweiten Studienabschnitt werden folgende Fächer abgeschlossen:
a) Exegese des Alten Testaments (10 SWS) b) Exegese des Neuen Testaments (10 SWS) c) Fundamentaltheologie (10 SWS) d) Liturgiewissenschaft (6 SWS) e) Dogmatik (20 SWS) f) Moraltheologie (12 SWS) g) Christliche Sozialwissenschaft (6 SWS) h) Kirchenrecht (10 SWS) i) Pastoraltheologie mit Homiletik (6 SWS) j) Religionspädagogik mit Katechetik (6 SWS). (4) 1Für die Erreichung der angestrebten Studienziele sind außer den in Absatz 2 und 3 genannten Lehrveranstaltungen noch folgende Übungen und Seminare obligatorisch:
a) im ersten Studienabschnitt - Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten (2 SWS) - Theologischer Grundkurs (4 SWS) - vier Seminarübungen, davon mindestens zwei Hauptseminare aus den in Abs. 2 genannten Prüfungsfächern (8 SWS) b) im zweiten Studienabschnitt - sechs Seminarübungen, davon mindestens vier Hauptseminare aus mindestens zwei verschiedenen Fächern (12 SWS). 2Das Nähere regelt die Diplomprüfungsordnung.
(5) Die Form des Nachweises der Teilnahme an Pflicht- und Wahlveranstaltungen, deren erfolgreicher Besuch Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung ist, und deren Wiederholbarkeit wird durch die Diplomprüfungsordnung geregelt.
§ 8 Prüfungen
(1) Die akademische Prüfung zur Erlangung des Diploms gliedert sich in zwei Teile, die Diplomvorprüfung und die Diplomprüfung.
(2) Die Diplomvorprüfung findet am Ende des vierten Fachsemesters statt.
(3) 1Die Diplomprüfung wird in zwei Abschnitten durchgeführt. 2Der erste Abschnitt findet am Ende des 8., der zweite Abschnitt am Ende des 10. Semesters statt.
(4) Für die Diplomprüfung ist eine Diplomarbeit anzufertigen.
(5) Das Nähere, z.B. die Verteilung der Fächer auf die einzelnen Prüfungsabschnitte und die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen bzw. Prüfungsteilen, regelt die Diplomprüfungsordnung.
(6) Planung, Organisation und Kontrolle der Diplomprüfungsordnung obliegen dem Prüfungsausschuß der Katholisch-Theologischen Fakultät.
§ 9 Studienplan
(1) 1Die inhaltliche Ausfüllung der Studienordnung ergibt sich aus dem von der Fakultät beschlossenen Studienplan. 2Er gibt, nach Semestern aufgegliedert, Empfehlungen für den Studienverlauf (vgl. Anhang).
(2) 1Das Semesterprogramm wird zu Beginn des jeweiligen Semesters durch Aushang bekanntgegeben. 2Auf die von der Studienberatung herausgegebenen Erläuterungen zu den Lehrveranstaltungen des jeweiligen Semesters wird verwiesen.
§ 10 Anerkennung von Studienleistungen
1Für die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in einzelnen Fächern, an anderen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland oder Hochschulen des Auslandes erbracht worden sind, ist der Prüfungsausschuß der Katholisch-Theologischen Fakultät zuständig. 2Das Nähere regelt die Diplomprüfungsordnung.
§ 11 Studienberatung
(1) 1Die Fachstudienberatung wird durch den Beauftragten der Katholisch-Theologischen Fakultät sowie durch die Fachvertreter wahrgenommen. 2Die näheren Angaben (Namen, Ort, Zeit) sind dem jeweils gültigen Vorlesungsverzeichnis zu entnehmen.
(2) 1Die (allgemeine) Studienberatung erteilt Auskünfte und Ratschläge bei fachübergreifenden Problemen. 2Sie sollte insbesondere in Anspruch genommen werden
- vor Studienbeginn - bei geplantem Wechsel des Studienganges oder -faches. II. Besondere Bestimmungen für die einzelnen Fächer
§ 12 Biblische Einleitungswissenschaft
1Die "Biblische Einleitungswissenschaft" setzt die historisch-kritische Forschung der Fächer "Exegese des Alten Testaments" sowie "Exegese des Neuen Testaments" voraus und baut auf ihnen auf. 2Ihr eigentlicher Gegenstand ist jedoch die wissenschaftliche Erhebung und Darstellung der faktischen Einheit des Überlieferungsprozesses, der das Urchristentum unverbrüchlich (mit dem alten Israel und) mit dem Frühjudentum verklammert und der sich in den kanonischen, aber auch in den außerkanonischen Schriften "zwischen den Testamenten" niederschlug. 3Die "Biblische Einleitungswissenschaft" betrachtet das Neue Testament daher primär als Zeugnis einer israelitisch-frühjüdisch-urchristlichen Traditionsgeschichte - und zwar gerade unter der Voraussetzung, daß alle Schriften des Alten Testaments zu einer Zeit entstanden, da es noch kein Christentum gab. 4Auch die unbestreitbaren Einflußnahmen der jeweiligen heidnischen Umwelt auf das Alte und auf das Neue Testament werden unter dieser maßgebenden gesamtbiblischen Voraussetzung von der "Biblischen Einleitungswissenschaft" registriert und religionsgeschichtlich zugeordnet. 5Gerade dadurch erweist die "Biblische Einleitungswissenschaft" der Theologie den Dienst einer Einsicht in die Variationsmöglichkeiten des theologischen Themas.
§ 13 Neutestamentliche Exegese
1Studienziel und Studieninhalt ist die Fähigkeit, die Texte des Neuen Testaments mit Hilfe der exegetischen Methoden auszulegen und zu verstehen. 2Dazu gehören die Situierung der Texte in den geschichtlichen Zusammenhang, in dem sie entstanden sind, und die Erschließung ihrer theologischen Inhalte. 3Die Studenten sollen dadurch befähigt werden, die Grundlegung christlichen Glaubens im Neuen Testament zu erkennen und mit diesen Schriften in Verkündigung und Unterricht verantwortlich umzugehen.
§ 14 Alttestamentliche Exegese
1Studienziel und Studieninhalt ist die Fähigkeit, alttestamentliche Texte mit literaturwissenschaft-lichen Methoden zu interpretieren. 2Die sprachwissenschaftliche Basis zum Umgang mit den hebräischen und aramäischen Urtexten des Alten Testaments wird durch die regelmäßige Unterweisung in hebräischer und arämäischer Sprache für Anfänger und Fortgeschrittene gelegt; für Spezialisten werden entsprechend der Lehrstuhlumschreibung auch dem Althebräischen verwandte semitische Sprachen gelehrt (Ugaritisch, Phönikisch, Syrisch). 3Über die sprach- und literaturwissenschaftliche Ausrichtung hinaus geht das Lehrangebot auf die religionsgeschichtlichen Grundlagen des AT ein sowie auf die wirkungs- und rezeptionsgeschichtliche Verarbeitung alttestamentlicher Texte in Literatur, Kunst und Musik.
§ 15 Alte Kirchengeschichte und Patrologie
Studienziel und Studieninhalt ist die Vertrautheit mit der Geschichte der Alten Kirche, das Verständnis kirchengeschichtlicher Zusammenhänge und die Fähigkeit zu kritischem Umgang mit den Quellen und der einschlägigen Literatur sowie angemessenes Wissen über die Kirchenväter, ihr Leben, ihre Werke und ihre Denkwelt.
§ 16 Mittlere und Neue Kirchengeschichte
1Studienziel und Studieninhalt ist die Fähigkeit, aufgrund einer soliden Kenntnis des Werdens und der Entwicklung der Kirche in ihren verschiedenen Lebensfunktionen Dokumente, Gestalten und Fragestellungen sachlich einordnen zu können. 2Die Studenten sollen die Kontinuität, Komplexität und Relativität kirchengeschichtlicher Entwicklungen verstehen lernen und dadurch befähigt werden, sich ein selbständiges Urteil zu bilden und in der Gegenwart verantwortungsvoll zu handeln.
§ 17 Fränkische Kirchengeschichte und Kirchengeschichte der neuesten Zeit
1Die Fränkische Kirchengeschichte - als Teilbereich der Historischen Theologie - widmet sich der Geschichte der Orts- und Lokalkirche als Teil der Gesamtkirche und ihrer Entwicklung. 2Epochenübergreifend behandelt sie Werden von Kirche und Glauben in einer gewachsenen historischen Landschaft . 3Besonders soll an die selbständige Erschließung und Aufarbeitung der Quellen herangeführt werden. 4Die Kirchengeschichte der neuesten Zeit wendet sich den Problemen der Kirche in der Auseinandersetzung mit der Moderne zu, wie sie sich seit der Aufklärung entfaltet hat. 5Als wohl entscheidender Brennpunkt ist dabei das II. Vatikanische Konzil zu betrachten. 6Sein Verlauf, seine Vor- und Wirkungsgeschichte bilden einen Schwerpunkt der Forschung und der Lehre.
§ 18 Ostkirchengeschichte und Ökumenische Theologie
1Studienziel und Studieninhalt ist es, die Eigenart der orthodoxen und altorientalischen Kirchen zu erschließen und von den frühchristlichen und altkirchlichen Denkstrukturen dieser Kirchen her auch entwicklungsgeschichtlich bedingte Probleme der katholischen Theologie bewußt zu machen. 2Der Katholisch-Orthodoxe Dialog gehört dabei zu den Schlüsselthemen.
§ 19 Philosophie
1Philosophiegeschichte: die exemplarischen Denkformen und -haltungen in der Philosophiegeschichte, Entwicklungsgeschichte moderner Weltanschauung, ihrer epochalen Motive und Anliegen, eigener und kritischer Nachvollzug der grundlegenden philosophischen Konzeptionen. 2Systematische Philosophie: die entscheidenden Perspektiven und Denkansätze zu den Fragen nach: der Genese und dem Aufbau der Erkenntnis, der Wirklichkeit des Geistes, den Konstituentien des Menschseins, der Struktur des sittlichen Sollens, der sittlichen Norm, den Religionsphänomenen, der menschlichen Existenz, dem Sinn, der Transzendenz und Gott.
§ 20 Fundamentaltheologie
1Fundamentaltheologie erarbeitet die Prinzipien der Theologie. 2Sie will die Inhalte religiösen, christlichen und katholischen Glaubens analytisch, hermeneutisch und pragmatisch darstellen. 3Die Studenten sollen befähigt werden, diese Inhalte vor sich selbst, der Kirche und der Gesellschaft zu verantworten. 4Die Religionswissenschaft ist eine kritische Disziplin gegenüber der Religion. 5Sie stellt ihren Pluralismus heraus, entwickelt eine Fremdperspektive für die jeweils andere Religion und fordert eine grundsätzliche Stellungnahme in der Theologie heraus.
§ 21 Moraltheologie
1Studienziel und Studieninhalt ist die argumentativ reflektierte Kenntnis der grundlegenden Fragen, Bedingungen und Strukturen moralischen Handelns. 2Die Studenten sollen auf der Grundlage christlichen Glaubens und Lebens zu einer fundierten Urteilsbildung in den individualethisch relevanten Bereichen menschlicher Existenz und moralischer Praxis gelangen. 3Dazu gehört auch die Kenntnis philosophisch-ethischer, humanwissenschaftlicher und spiritueller Ansätze sowie die Befähigung, sich mit ihnen im Horizont der biblischen und theologischen Aussagen über den Menschen kritisch auseinanderzusetzen.
§ 22 Dogmatik
1Dogmatik entfaltet systematisch die christliche Glaubenslehre von ihren normativen biblischen Grundlagen her unter Berücksichtigung der theologischen und lehramtlichen Tradition, diese auf gegenwärtige Fragestellungen hin auslegend. 2Ihre Methode ist hermeneutisch, "responsorisch" und ökumenisch.
§ 23 Missionswissenschaft
1Studieninhalt ist es, die Geschichte des außereuropäischen Christentums kennen und verstehen zu lernen. 2Ein besonderer Schwerpunkt liegt hierbei auf Form und Inhalt der verschiedenen Missionstätigkeiten. 3Daneben sollen die eigenständigen Entwicklungen der Gegenwart in den außereuropäischen Ländern in den Blick genommen werden, mit dem Studienziel, zu einem interkulturellen und interreligiösen Dialog zu gelangen.
§ 24 Kirchenrecht
1Studienziel und Studieninhalt ist die Einführung in die rechtlichen Normen, die das geistlich-sakramentale und soziale Leben der Kirche bestimmen. 2Die Studenten sollen ein theologisch fundiertes und rechtlich orientiertes Verständnis von der konkreten Rechtswirklichkeit der Kirche erhalten. 3Außer den dazu erforderlichen kirchenrechtlichen Kenntnissen sollen sie die Fähigkeit erwerben, den kirchlichen Dienst in Wahrung der Rechtsordnung und Kenntnis der rechtlichen Möglichkeiten zu vollziehen, und befähigt werden, die kirchenrechtliche Relevanz konkreter Sachverhalte zu erkennen und zu werten.
§ 25 Pastoraltheologie und Homiletik
1Studienziel von Pastoraltheologie und Homiletik ist der Erwerb pastoraler Kompetenz, d.h. der Fähigkeit, in den Handlungsfeldern seelsorglicher Praxis situationsgerecht und am Evangelium orientiert zu handeln. 2Zentrale Studieninhalte sind entsprechend Gemeindeaufbau, Einzel- und Gruppenseelsorge, Diakonie und Verkündigung unter den Bedingungen der Gegenwart.
§ 26 Religionspädagogik mit Katechetik
1Studienziel und Studieninhalt ist der Erwerb didaktischer Kompetenz im Hinblick auf die praktisch-theologischen Handlungsfelder der religiösen Erziehung in Familie, Kindergarten, Schule, Jugendarbeit und kirchlichen Bildungseinrichtungen. 2Einsichten und Methoden der theologischen und der didaktisch humanwissenschaftlichen Disziplinen wirken dabei zusammen und werden in einem komplexen Forschen, Lehren und Handeln vermittelt. 3Die Studenten sollen dadurch befähigt werden, in allen religiösen Lernprozessen in Kirche, Schule und Gesellschaft wissenschaftlich informiert zu urteilen und begründet zu handeln.
§ 27 Liturgiewissenschaft
1Studienziel ist die Kenntnis von Sinn und Struktur liturgischer Grundvollzüge sowie der vielfältigen gottesdienstlichen Feierformen, die unter anthropologischen, historischen, theologischen, juridischen und pastoralen Aspekten beleuchtet werden. 2Dazu tritt die Vermittlung einer kommunikativen und ästhetischen Kompetenz, die eine liturgiegerechte Vorbereitung, Feier und Leitung von Gottesdiensten ermöglicht.
§ 28 Christliche Sozialwissenschaften
1Studienziel ist es, die Studenten zu befähigen, aus dem christlichen Glauben heraus ihre politische Verantwortung als Bürgerinnen und Bürger eines demokratischen und in weltweiter Verantwortung stehenden Gemeinwesens wahrzunehmen. 2Die Studieninhalte umfassen die für die interdisziplinäre Analyse aktueller Problemlagen notwendigen sozialwissenschaftlichen Kenntnisse, vertiefte Einblicke in unterschiedliche Ansätze philosophischer und theologischer Gesellschaftskritik sowie Geschichte und Gegenwart der Sozialverkündigung der christlichen Kirchen.
§ 29 Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit ist spätestens drei Monate vor Ende des zweiten Prüfungsabschnitts einzureichen.
(2) 1Das Thema der Arbeit wird in Absprache mit einem prüfungsberechtigten Mitglied des Fachbereichs Katholische Theologie bzw. einem prüfungsberechtigten Fachvertreter des gewählten Spezialstudiums vereinbart. 2Die Wahl des Faches steht dem Studenten frei.
(3) 1Die Festsetzung des Themas kann frühestens zu Beginn des 5. Semesters erfolgen. 2Die Bearbeitungsfrist beträgt vom Tage der Festsetzung des Themas an sechs Monate. 3Näheres regelt die Diplomprüfungsordnung.
§ 30 Spezialstudium
(1) Spätestens bei Beginn des 7. Semesters wählt der Student aus den an der Katholisch-Theologischen Fakultät durch Lehrstühle vertretenen Fächern in Zusammenarbeit mit dem für das Fach zuständigen Hochschullehrer das Fach für das Spezialstudium aus.
(2) 1Im Fach des Spezialstudiums sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 6 Semesterwochen-stunden zusätzlich zu den in dieser Studienordnung für dieses Fach genannten Pflichtstunden nach-zuweisen. 2Hier können in die Zahl der Pflichtstunden auch andere einschlägige Lehrveranstaltungen eingerechnet werden, z.B. Seminarübungen.
III. Schlussbestimmungen
§ 31 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anhang:
Fächer Pflicht-
stundenSemester
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten 2 2 Theologischer Grundkurs 4 2 2 Seminarübungen (Proseminare) 4 2 2 Hauptseminare 4 2 2 Biblische Einleitungswissenschaft 14 4 3 4 3 Alte Kirchengeschichte und Patrologie 6 2 1 2 1 Mittlere und neuere Kirchengeschichte 8 2 2 2 2 Philosophie und Anthropologie 20 5 5 5 5 Hebräisch 4 2 2 Grundstudium Diplom-Vorprüfung Seminarübungen 2 1 1 Hauptseminare 6 2 2 2 Exegese des Alten Testaments 10 3 2 3 2 Exegese des Neuen Testaments 10 3 2 3 2 Fundamentaltheologie 10 3 2 3 2 Liturgiewissenschaft 6 2 1 2 1 1. Abschnitt der Diplomprüfung Dogmatik 20 4 3 4 3 3 3 Moraltheologie 12 3 3 3 3 Christliche Sozialwissenschaft 6 2 2 2 Kirchenrecht 10 3 2 3 2 Pastoraltheologie mit Homiletik 6 2 2 2 Religionspädagogik mit Katechetik 6 2 2 2 Spezialstudium 6 6 Hauptstudium 2. Abschnitt der Diplomprüfung Gesamtstundenzahl 176 21 17 15 13 18 13 23 21 15 14