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SO Nanostrukturtechnik 2003

Studienordnung Nanostrukturtechnik 2003


STUDIENORDNUNG FÜR DEN DIPLOMSTUDIENGANG NANOSTRUKTURTECHNIK AN DER BAYERISCHEN JULIUS-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT WÜRZBURG

Vom 6. Februar 2001(KWMBl II 2002 S. 123)
in der Fassung der Änderungssatzung vom 10. September 2003 KWMBl II 2004 S. 683)

in der Fassung der Änderungssatzung vom 28. April 2004
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in der Fassung der Änderungssatzung vom 15. September 2004
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Der Text dieser Studienordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.


Aufgrund des Art. 6 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg folgende Satzung:

Inhaltsübersicht:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Umfang des Studiums
§ 3 Studienbeginn
§ 4 Studienvoraussetzungen
§ 5 Ziele des Studiums
§ 6 Studieninhalte
§ 7 Gliederung des Studiums
§ 8 Durchführung des Studiums
§ 9 Prüfungen
§ 10 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 11 Studienfachberatung
§ 12 Schlussbestimmungen

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:

    1Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. 2Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 1 Geltungsbereich

    Die vorliegende Studienordnung beschreibt unter Berücksichtigung der Prüfungsordnung für den Diplom-Studiengang Nanostrukturtechnik an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg (DPO) in der jeweils geltenden Fassung Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums für Ingenieure der Nanostrukturtechnik an der Universität Würzburg.

§ 2 Umfang des Studiums

    1Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Zeit für die Prüfungen und die Anfertigung der Diplomarbeit 9 Semester. 2Der Höchstumfang der für das planmäßige Studium erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt im Pflicht- und Wahlpflichtbereich 160 Semesterwochenstunden (SWS).

§ 3 Studienbeginn

    1Das Studium kann sowohl im Winter- wie im Sommersemester aufgenommen werden. 2Für Studienanfänger werden Einführungsveranstaltungen angeboten, die im Vorlesungsverzeichnis und durch Aushang bekannt gemacht werden.

§ 4 Studienvoraussetzungen

    (1) 1Für die Zulassung gelten die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung zum Hochschulstudium. 2Neben allgemeiner oder einschlägiger fachgebundener Hochschulreife sind keine weiteren formalen Voraussetzungen für die Zulassung zum Studiengang Nanostrukturtechnik erforderlich.

    (2) 1Eine ausgeprägte Anlage zum Experimentieren und Konstruieren, zum analytischen sowie mathematischen Denken begünstigen den Erfolg des Studiums. 2Englische Sprachkenntnisse sind spätestens im Hauptstudium erforderlich. 3Ebenso wichtig ist, dass spätestens im Laufe des Studiums der Umgang mit wenigstens einer Programmiersprache erlernt wird.

    (3) Spezielle Qualifikationen (z. B. Industriepraktikum) sind für die Aufnahme in den Studiengang Nanostrukturtechnik nicht erforderlich.

§ 5 Ziele des Studiums

    (1) 1Das Studium bereitet auf den Beruf des Diplom Ingenieurs in anwendungs-, forschungs- und lehrbezogenen Tätigkeitsfeldern vor. 2Kennzeichnend für diesen Beruf ist eine große Vielfalt möglicher Arbeitsbereiche zu Themenfeldern der Nano- und Mikrostrukturierung, der Energietechnik und Biophysikalischer Anwendungen. 3Allgemein kann gesagt werden, dass dieser neue Ingenieurtyp in breiten Hochtechnologiebereichen benötigt wird. 4In der Industrie sollen die Ingenieure in Forschung und Entwicklung, in der Betriebskontrolle, Arbeitsvorbereitung und in Management, Vertrieb und Marketing verantwortliche Positionen einnehmen. 5Hier soll der vorliegende Studiengang gezielt Grundlagen in verschiedenen Schlüsselbereichen legen, die es den zukünftigen Ingenieuren ermöglichen, neue Technologieschübe im Berufsleben effizient umzusetzen.

    (2) 1Das Ziel der Ausbildung ist, dem angehenden Diplom-Ingenieur durch sein Studium Kenntnisse auf den wichtigsten Teilgebieten der Nanostrukturtechnik zu vermitteln und ihn mit den charakteristischen Methoden des ingenieurwissenschaftlichen und physikalischen Denkens und Arbeitens vertraut zu machen. 2Durch seine Ausbildung und durch die Schulung des analytischen Denkens soll der Student die Fähigkeit erwerben, sich später in die vielfältigen, an ihn herangetragenen Aufgabengebiete einzuarbeiten und die in der Berufspraxis ständig wechselnden Aufgabenstellungen auf breiter Basis zu bewältigen. 3Deshalb wird auf das Verständnis der fundamentalen physikalischen und chemischen Begriffe und Gesetze, sowie auf fundierte ingenieur- und wirtschaftswissenschaftliche Methodenkenntnisse und die Entwicklung typischer Denkstrukturen besonderen Wert gelegt. 4Die Fähigkeit, in ingenieurwissenschaftlichen Zusammenhängen zu denken und systematisch in Praxis und Theorie vorzugehen, entfaltet sich in ständigem Wechselspiel zwischen Vorlesungen, Praktika, Übungen und Seminaren.

    (3) 1Durch die Diplomarbeit soll der Student zeigen, dass er in der Lage ist, eine experimentelle oder theoretische ingenieurwissenschaftliche Aufgabe nach bekannten Verfahren und wissenschaftlichen Gesichtspunkten unter Anleitung weitgehend selbständig zu bearbeiten. 2Hierbei ist ferner Gelegenheit gegeben, Zusammenarbeit zu üben, die später in der Regel ein wesentlicher Bestandteil der eigenen Tätigkeit sein wird. 3Da die auszubildenden Nanostrukturtechnik-Ingenieure häufig an der Grenze anderer Disziplinen des technisch-naturwissenschaftlichen Bereichs arbeiten, ist es sinnvoll, sich auch Grundkenntnisse auf einem entfernteren Nachbargebiet anzueignen. 4Darüber hinaus empfiehlt es sich im Hinblick auf eine spätere Zusammenarbeit mit Wissenschaftlern anderer Fachgebiete, sich an einzelnen Beispielen mit deren Denk- und Arbeitsweise vertraut zu machen.

    (4) Die Fakultät für Physik und Astronomie der Universität Würzburg verleiht nach bestandener Diplomprüfung gemäß Diplomprüfungsordnung den akademischen Grad eines Diplom-Ingenieurs Univ. (Dipl.-Ing. Univ.) bzw. einer Diplom-Ingenieurin Univ. (Dipl.-Ing. Univ.).

§ 6 Studieninhalte

    (1) 1Der Studiengang Nanostrukturtechnik kombiniert Lehrveranstaltungen in experimenteller, angewandter und theoretischer Physik, in Mathematik und Chemie mit ingenieurwissenschaftlichen Vorlesungen, Übungen und Praktika sowie einer ingenieurwissenschaftlichen Diplomarbeit. 2Darüber hinaus umfasst der Studiengang ausgewählte Lehrveranstaltungen zu ingenieurwissenschaftlichen Aspekten der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften. 3Bis zum Vordiplom können die Studenten auch die entsprechenden Veranstaltungen des Diplomstudiengangs Physik wählen.

    (2) 1Bei den Lehrveranstaltungen (Vorlesungen, Übungen, Praktika und Seminare) gibt es Kurs-Lehrveranstaltungen (Pflichtveranstaltungen), Wahlpflicht-Veranstaltungen und Wahlfach-Lehrver-anstaltungen. 2Kurs-Lehrveranstaltungen (K) sind Lehrveranstaltungen, deren Inhalte aufeinander aufbauen und die daher im allgemeinen in der vorgesehenen Reihenfolge absolviert werden sollten. 3Nur durch alle Kurs-Veranstaltungen zusammen werden die notwendigen Kenntnisse auf den wichtigsten Teilgebieten des entsprechenden Studienteils vermittelt. 4Wahlpflicht-Veranstaltungen (WP) sind Lehrveranstaltungen zu den beiden Ingenieurwissenschaftlichen Fächern. 5Aus dem Angebot wählt der Student mindestens 2 Lehrveranstaltungen aus. 6Wahlfach-Lehrveranstaltungen sind solche, deren Besuch dem Studenten empfohlen wird. 7Sie sollen in Zusammenhang mit den Wahlpflichtveranstaltungen stehen, die in der Diplomprüfung berücksichtigt werden.

    (3) In einem viersemestrigen Grundkurs "Mathematik" werden die für das Ingenieurstudium notwendigen mathematischen Voraussetzungen in Analysis, linearer Algebra und analytischer Geometrie, in den Grundzügen der Funktionentheorie und der Theorie der gewöhnlichen und der partiellen Differentialgleichungen behandelt.

    (4) 1Die für das Ingenieurstudium notwendigen Kenntnisse in Chemie werden in zwei Vorlesungen und einem Praktikum vermittelt. 2Der Student hat in der Diplom-Vorprüfung Grundkenntnisse im Fach Chemie nachzuweisen. 3Diese Kenntnisse werden durch Teilnahme an folgenden Kurs-Lehrveranstaltungen erworben.

a) Experimentalchemie I (Anorganische Chemie),
b) Experimentalchemie II (Organische Chemie),
c) Chemisches Praktikum.

    (5) 1In den experimentalphysikalischen Grundlagen des Ingenieur-Studiengangs ist der Blick auf die experimentelle Realisierung physikalischer Ideen bei Versuchsaufbau, Messung und Auswertung bis hin zur Deutung gerichtet. 2Die theoretische Physik legt im Ingenieur-Studiengang Grundlagen zur Erfassung der Wirklichkeit durch Modellbildung, wodurch der Blick auf die Zusammenhänge der Einzelprobleme und der Teilgebiete geschärft und oft erst möglich wird.

    (6) Vor der Diplom-Vorprüfung vermitteln die Kurs-Lehrveranstaltungen in Experimentalphysik (Vorlesungen, Übungen und Praktika) einen Überblick über die verschiedenen Teilgebiete der physikalischen Grundlagen der Ingenieurwissenschaften und der in ihnen angewandten Methoden, nämlich:

a) Mechanik, Wärme,
b) Elektrizität und Magnetismus,
c) Wellen und Optik,
d) Atomare Physik,
e) Festkörperphysik,
f) Nanostrukturtechnik,
g) Elektronik.

    (7) In den Kurs-Lehrveranstaltungen zur Diplomprüfung (Vorlesungen, Übungen, Praktika und Seminare) werden darüber hinaus behandelt:

a) Atom- und Molekülphysik,
b) Physik der kondensierten Materie.

    (8) Die Kurs-Lehrveranstaltungen in Theoretischer Physik umfassen folgende Themenkreise:

a) Mechanik,
b) Elektrodynamik,
c) Quantenmechanik,
d) Thermodynamik und Statistik.

    (9) 1Kernbereich des Hauptstudiums sind Vorlesungszyklen mit Übungen in ingenieurwissenschaftlichen Fächern zu ausgewählten Bereichen der Materialwissenschaften, Nanostrukturierungstechnologien und Bauelementen und Systemen. 2Hierbei stehen die technischen Lösungsmöglichkeiten und Modellbildungen zur Behandlung technischer Fragestellungen im Vordergrund. 3Die ingenieurwissenschaftlichen Lehrveranstaltungen des Hauptstudium sind als Wahlpflichtfächer zu folgenden Themen ausgelegt:

a) Energietechnik,
b) Elektronik un Photonik,
c) Biophysikalische Anwendungen,
d) Materialwissenschaften,
e) Nanostrukturierungstechnologien,
f) Bauelemente und Systementwicklung.

    (10) 1Der Besuch von Lehrveranstaltungen des nichttechnischen Wahlpflichtfachbereichs soll den angehenden Ingenieuren Kenntnisse in ausgewählten Bereichen zumeist aus Rechts- und Wirtschaftswissenschaften vermitteln. 2Zum nichttechnischen Wahlpflichtfachbereich gehören

a) Lehrveranstaltungen in Patentrecht,
b) Lehrveranstaltungen zum Steuerrecht,
c) Lehrveranstaltungen zum unternehmerischen Planen und zur Existenzgründung,
d) Lehrveranstaltungen zur Kostenrechnung,
e) Lehrveranstaltungen zu Marketing.

    (11) 1Im Rahmen von Wahlfach-Lehrveranstaltungen im Studiengang Nanostrukturtechnik hat der Student die Möglichkeit, nach Neigung und nach der ins Auge gefassten späteren Tätigkeit Schwerpunkte in seinem Studium zu setzen. 2Diese Veranstaltungen ermöglichen in aktuellen Gebieten eine Vertiefung, die bis an den Stand der gegenwärtigen Forschung führt. 3Es gibt für sie keinen Stoffkanon, vielmehr sind die in diesen Lehrveranstaltungen exemplarisch behandelten Gegenstände durch ihre Aktualität und deren Bewertung durch den Dozenten bestimmt. 4Auf begründeten Antrag des Studenten kann der Prüfungsausschuss auch ein Teilgebiet eines anderen Faches als Wahlfach zulassen. 5Die Voraussetzungen hierfür sind in § 27 Abs. 2 der DPO geregelt.

    (12) 1Die Berührungspunkte der Nanostrukturtechnik mit anderen technischen und naturwissenschaftlichen Disziplinen sind zahlreich. 2Bei verwandten Studiengängen (z.B. Elektrotechnik, Geophysik, Meteorologie und Physik) ist im Grundstudium ein Studiengangswechsel unter teilweiser Anrechnung von Studienleistungen möglich. 3Siehe hierzu auch § 10.

§ 7 Gliederung des Studiums

    (1) 1Der Studiengang Nanostrukturtechnik gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium, das mit der Diplom-Vorprüfung abschließt, und ein fünfsemestriges Hauptstudium, das die Diplomprüfung einschließt. 2An die für Lehrveranstaltungen und Fachprüfungen vorgesehenen drei Semester des Hauptstudiums schließen sich zwei Semester an, die der weitgehend selbständigen Bearbeitung eines anwendungsorientierten wissenschaftlichen Themas dienen. 3Diese Zeit umfasst eine dreimonatige Vorbereitung und Einarbeitung, sowie eine neunmonatige Diplomarbeit.

(2) Die Studieninhalte verteilen sich wie folgt:

I. Grundstudium (1. bis 4. Fachsemester)

Semesterwochenstunden (SWS)

Vorlesungen

Übungen

Praktika

Summe

Experimentelle Physik

16

8

8

32

Theoretische Physik

11

6

-

17

Mathematik

15

7

-

22

Chemie

8

5

13

Nanostrukturtechnik und Elektronik

6

1

2

9

Summe

56

22

15

93

II. Hauptstudium (5. bis 9. Fachsemester)

Semesterwochenstunden (SWS)

Vorlesungen

Übungen

Praktika

Summe

Ingenieurwissenschaftliche Wahlpflichtfächer

18

6

6

30

Labor- und Messtechnik

3

3

Ing. Mittelseminar

2

2

Nichttechnische u. techn. Wahlpflichtfächer

6

2

8

Experimentelle Physik

9

3

5

18

Theor. Phys. (E- Dyn., Thermodyn, Stat.)

4

2

-

6

Diplomarbeit
Summe

42

13

12

67

    (3) Eine Aufgliederung der Semesterwochenstunden auf die einzelnen Lehrveranstaltungen und Semester wird im jeweils geltenden Studienplan aufgezeigt, der vom Fachbereichsrat beschlossen wird.

§ 8 Durchführung des Studiums

    (1) 1Der Studienplan gibt gegliedert nach Fachsemestern Empfehlungen für die Einteilung des Studiums und enthält folgende Angaben über die einzelnen Lehrveranstaltungen:

- Themenkreis der regelmäßig angebotenen Pflichtvorlesungen,
- Art der Lehrveranstaltung (Vorlesung, Übung, Praktikum, Seminar),
- Umfang der Veranstaltungen in Semesterwochenstunden,
- Kennzeichnung der Wahlpflichtveranstaltungen (WP); alle nicht gekennzeichneten Veranstaltungen sind Pflichtveranstaltungen,
- Hinweis auf die Lehrveranstaltungen, in denen ein Leistungsnachweis als Zulassungsvoraussetzung zu einer Prüfung erworben werden kann.

2Der jeweils aktuelle Studienplan ist in der Fakultät für Physik und Astronomie ausgehängt.

    (2) 1Der Gesamtumfang der Lehrveranstaltungen ist so bemessen, dass der Student die Inhalte der Lehrveranstaltungen in selbständiger häuslicher Arbeit vertiefen und sich insbesondere auf die zu besuchenden Praktika, Übungen und Seminare vorbereiten kann. 2Die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Kenntnisse werden in der Regel nicht ausschließlich durch den Besuch von Lehrveranstaltungen erworben, sondern müssen durch zusätzliche Literaturstudien ergänzt werden. 3Die Teilnahme an zusätzlichen Wahlfach-Lehrveranstaltungen wird dringend empfohlen. 4Um einen rationellen Studienablauf zu gewährleisten, finden Veranstaltungen, insbesondere Praktika, auch in der vorlesungsfreien Zeit statt.

§ 9 Prüfungen

    (1) 1Die Diplom-Vorprüfung soll bis zum Ende des 4. Fachsemesters abgelegt werden. 2Sie erstreckt sich auf folgende Fächer (§ 16 Abs. 2 DPO):

1. Experimentelle Physik,
2. Theoretische Physik,
3. Mathematik,
4. Chemie.

3Die Prüfung im Prüfungsfach Chemie kann bereits nach erfolgreicher Teilnahme an den hierfür vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen (§ 16 Abs. 3 Nr. 4 DPO) abgelegt werden.

    (2) Zulassungsvoraussetzung zur Diplom-Vorprüfung ist der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Übungen und Praktika des Grundstudiums (§ 17 Abs. 1 DPO):

a) ein Kurs des Physikalischen Grundpraktikums für Ingenieure (zweisemestrig),
b) einer Übung zu den Grundlagen der Nanostrukturtechnik einschließlich Elektronikpraktikum für Ingenieure,
c) drei der Übungen zu den Vorlesungen „Einführung in die Physik I bis IV", wobei die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen zu der nicht als Prüfungsstoff gewählten Vorlesung (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 DPO) obligatorisch ist,
d) einer Übung zur Vorlesung „Theoretische Physik I" oder „Theoretische Physik II",
e) einer Übung zu den Vorlesungen „Mathematik für Ingenieure I und II" oder „Mathematik für Physiker I und II",
f) einer Übung zu den Vorlesungen „Mathematik für Physiker und Ingenieure III und IV",
g) Chemisches Praktikum für Physiker und Ingenieure.

    (3) 1Die Diplomprüfung besteht aus zwei mündlichen Prüfungen in ingenieurwissenschaftlich relevanten Bereichen des Fachs Physik und zwei mündlichen Prüfungen in ingenieurwissenschaftlichen Wahlpflichtfächern und aus der Anfertigung der Diplomarbeit. 2Die Fachprüfungen der Diplomprüfung sollen bis zum Beginn der Vorlesungszeit des 8. Fachsemesters abgelegt, die Diplomarbeit soll bis zum Ende des 9. Fachsemesters abgegeben werden. 3Der erste Teil der Diplomprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1. Experimentelle Physik,
2. Theoretische Physik ,
3. Ingenieurwissenschaftliches Wahlpflichtfach A (siehe Prüfungsordnung),
4. Ingenieurwissenschaftliches Wahlpflichtfach B (siehe Prüfungsordnung).

    (4) Zulassungsvoraussetzung zur Diplomprüfung ist der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Übungen, Praktika, Studienarbeiten und Seminaren des Hauptstudiums:

a) je einer Übung zu einer Veranstaltung aus dem Wahlpflichtfach A und B im Umfang von mindestens 4 Semesterwochenstunden, die nicht als Prüfungsstoff gewählt wird.,
b) einer der Übungen zu den Vorlesungen „Experimentelle Physik I bis III",
c) einer Studienarbeit im Rahmen eines mindestens 6-wöchigen Blockpraktikums möglichst in Kooperation mit der Industrie,
d) dem Physikalischen Praktikum für Fortgeschrittene - Teil A,
e) einer der Übungen zu den Vorlesungen Theoretische Physik I bis IV; der Übungsschein, der bereits als notwendige Zulassungsvoraussetzung zur Diplom-Vorprüfung vorgelegt worden ist, wird hier nicht anerkannt.
f) einer Übung oder einem Seminar aus dem nichttechnischen Wahlpflichtfachbereich.

    (5) 1Die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen (Absätze 2 und 4) wird aufgrund mindestens ausreichender individueller Leistungen festgestellt. 2Die Voraussetzungen für den Erwerb der Leistungsnachweise werden zu Beginn der jeweiligen Veranstaltung vom Dozenten bekannt gegeben. 3Lehrveranstaltungen, für die ein erforderlicher Leistungsnachweis nicht erlangt wurde, können innerhalb der für die Meldung zur Diplom-Vorprüfung (§ 4 Abs. 3 DPO) bzw. zur Diplomprüfung (§ 4 Abs. 4 DPO) festgelegten Fristen wiederholt werden.

    (6) 1Nachdem der Student die Fachprüfungen in den Fächern Experimentelle Physik, Theoretische Physik und in den beiden ingenieurwissenschaftlichen Wahlpflichtfächern bestanden hat, beginnt die dreimonatige Einarbeitungsphase zur Diplomarbeit. 2Das Thema der Diplomarbeit erhält er auf Antrag von einem Hochschullehrer aus der Fakultät für Physik und Astronomie, der an den Lehrveranstaltungen im Studiengang Nanostrukturtechnik aktiv mitwirkt (Betreuer der Arbeit). 3Die Zuteilung des Themas erfolgt spätestens am Ende der Einarbeitungsphase. 4Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt neun Monate.

§ 10 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

    1Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen, an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder an Hochschulen des Auslandes erbracht worden sind, bestimmt sich nach § 9 DPO in der jeweils gültigen Fassung. 2Zuständig für die Entscheidung ist der Prüfungsausschuss.

§ 11 Studienberatung

    (1) Eine allgemeine Studienberatung erfolgt durch die zentrale Studienberatung der Universität Würzburg.

    (2) 1Für eine Studienfachberatung für den Studiengang Nanostrukturtechnik steht ein von der Fakultät für Physik und Astronomie beauftragter Studienberater zur Verfügung, der im Vorlesungsverzeichnis ausgewiesen ist. 2In Detailfragen einzelner Fächer geben auch alle Hochschullehrer Auskunft.

    (3) Eine Studienfachberatung sollte insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch genommen werden:

- vor Beginn des Studiums,
- nach nicht bestandenen Prüfungen,
- bei Studienfach-, Studiengang- oder Hochschulwechsel,
- zur Planung des Hauptstudiums,
- vor einem Studium im Ausland.

    (4) In Prüfungsangelegenheiten berät der Vorsitzende des Diplomprüfungsausschusses.

    (5) Für Studienanfänger werden spezielle Einführungsveranstaltungen angeboten.

§ 12 Schlussbestimmungen

    Diese Studienordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 


Die Studienordnung tritt in der vorstehenden geänderten Fassung am 12. September 2003 in Kraft.