SO Pädagogik 1981
Studienordnung Pädagogik 1981
Studienordnung für den Diplom-Studiengang Erziehungswissenschaft an der Universität WürzburgVom 19. Oktober 1981
KMBl II S. 153
Der Text dieser Studienordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.
Aufgrund des Art. 5 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1978 (GVBl S. 791, ber. S. 958), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 1981 (GVBl S. 128), erläßt die Universität Würzburg die folgende Studienordnung für den Diplom-Studiengang Erziehungswissenschaft.
Inhaltsübersicht:
§ 1 Geltungsbereich § 2 Studiendauer § 3 Studienbeginn § 4 Studienvoraussetzungen § 5 Ziele des Studiengangs § 6 Studieninhalte § 7 Studienabschnitte § 8 Prüfungen § 9 Studienplan § 10 Selbst- und Fernstudium § 11 Anrechenbarkeit von Studienleistungen § 12 Studienfachberatung § 13 Übergangs- und Schlußbestimmungen § 1 Geltungsbereich
Die vorliegende Studienordnung beschreibt unter Berücksichtigung der Diplom-Prüfungsordnung für Studierende der Erziehungswissenschaft an der Universität Würzburg vom 3. August 1981 Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums für den Diplom-Studiengang Erziehungswissenschaft der Universität Würzburg.
§ 2 Studiendauer
1Die Regelstudienzeit beträgt neun Fachsemester. 2Sie umfaßt auch die für die Diplomprüfung einschließlich der Diplomarbeit erforderliche Zeit.
§ 3 Studienbeginn
Das Studium kann zum Sommersemester oder zum Wintersemester aufgenommen werden.
§ 4 Studienvoraussetzungen
1Über die durch die allgemeine Hochschulreife oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife nachgewiesene Studierfähigkeit hinaus sind keine schulischen oder bildungsmäßigen Voraussetzungen für das Studium der Pädagogik an den Hochschulen des Freistaates Bayern und an den nichtstaatlichen Hochschulen zu erfüllen. 2Unbeschadet dieser Bestimmung wird die Ableistung eines pädagogischen Praktikums schon vor Studienbeginn empfohlen.
§ 5 Ziele des Studiengangs
(1) 1Das Studium bereitet auf die berufliche Tätigkeit des Diplom-Pädagogen in den Bereichen Schule, Erwachsenenbildung und außerschulische Jugendbildung, Sonderpädagogik und Elementar-pädagogik/Vorschulerziehung vor. 2Auskünfte über die Berufseinmündungsmöglichkeiten erteilen die zuständigen Stellen (z. Studienberatung).
(2) Im Verlauf des Studiums werden für das Studium der Pädagogik allgemein und für die gewählte Studienrichtung in besonderer Vertiefung folgende Einsichten, Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt:
- Einsicht in die methodischen und inhaltlichen Grundlagen des Faches; - Fähigkeit zur Erfassung und selbständigen Bearbeitung pädagogischer Probleme; - Einsicht in die systematischen, historischen, philosophischen und internationalen Zusammenhänge päda-gogischer Fragestellungen; Einsicht in die anthropologischen, gesellschaftlichen und politischen Bedin-gungsfaktoren des pädagogischen Handelns; - Fähigkeit zur Begründung, Kritik, Korrektur von Normen und Zielen für die Theorie und Praxis pädagogischen Handelns, - Fähigkeit zur Analyse von Lernmöglichkeiten, -bedürfnissen und -bedingungen; - Kenntnis und Begründung von Modellen und Methoden der Bildung, Erziehung und Beratung; - Kenntnis der für die gewählte Studienrichtung bedeutsamen Organisations- und Rechtsfragen; - Erwerb von pädagogisch relevanten Einstellungen, Handlungsformen sowie die Fähigkeit zu ihrem reflek-tierten Gebrauch; - Fähigkeit zur interdisziplinären Zusammenarbeit. (3) 1Die Philosophische Fakultät III der Universität Würzburg verleiht nach bestandener Abschlußprüfung gemäß § 1 Abs. 2 der Diplom-Prüfungsordnung den Grad eines Diplom-Pädagogen Univ. 2Die gemäß § 7 Abs. 1 gewählte Studienrichtung wird im Zeugnis vermerkt.
§ 6 Studieninhalte
Inhalte des Studiums sind:
A. Grundstudium 1. Erziehungswissenschaft a) Theorie der Erziehungsprozesse - Anthropologische und gesellschaftliche Voraussetzungen der Erziehung - Theorien der Erziehung, der Bildung und der Sozialisation - Ausgewählte pädagogische Einzelprobleme b) Geschichte der Pädagogik und Vergleichende Erziehungswissenschaft - Problemgeschichte der Erziehung und Bildung - Sozialgeschichte der Erziehung - Schule und Erziehung im internationalen Vergleich c) Institutionen und Organisationsformen im Erziehungswesen - Organisationsformen außerschulischer Erziehung - Aufbau und Gliederung des Bildungswesens - Grundfragen des Lehrens und Lernens 2 Pädagogisch bedeutsame Kapitel aus der Philosophie 3. Ausgewählte Teile des Jugend-, Schul- und Sozialrechts 4. Einführung in hermeneutische und empirische Forschungsmethoden einschließlich Statistik 5. nach Wahl des Kandidaten: - Psychologie a) Allgemeine Psychologie b) Entwicklungspsychologie c) Sozialpsychologie d) Psychologie des Lehrens und Lernens oder - Soziologie a) Allgemeine Soziologie b) Familiensoziologie c) Jugendsoziologie d) Erziehung und Gesellschaft B. Hauptstudium I. Erziehungswissenschaft I: a) Allg. Grundlagen der Erziehungswissenschaft, Geschichte und Theorie der Erziehungswissenschaft b) Analyse und Anwendung ausgewählter wissenschaftlicher Methoden c) Voraussetzungen, Aufgaben und Formen der Erziehung und ihrer Erforschung d) Fragen der interdisziplinären Zusammenarbeit II. Eine der folgenden Studienrichtungen und die dazugehörigen Wahlpflichtfächer: Erziehungswissenschaft II: 1. Schule a) Theorie der Schule (Geschichte des Schulwesens; internationaler Vergleich; Struktur, Funktion und Organisation der Schule) b) Theorie des Unterrichts (Didaktische Modelle, Lehrpläne und Curriculumprobleme, Lehrmittel und Mediendidaktik, Unterrichtsverfahren, Erfolgskontrolle) c) Schülerbeurteilung und Beratung d) Bildungsplanung und Bildungsökonomie, Grundzüge des Schulrechts Wahlpflichtfach: - Didaktik eines Unterrichtsfaches, sofern der Bewerber das Studium der betreffenden Fachwissenschaft bereits durch eine Prüfung abgeschlossen hat oder zugleich mit dieser Diplomprüfung abschließt, oder - Didaktik der Grundschule, oder - Volkskunde, oder - Volks- oder Betriebswirtschaftslehre, oder - Volks- oder Betriebswirtschaftslehre, oder - Kinder- und Jugendpsychiatrie, oder - Sonderpädagogik 2. Erwachsenenbildung und außerschulische Jugendbildung a) Geschichtliche, gesellschaftliche und anthropologische Voraussetzungen der Erwachsenenbildung und der außerschulischen Jugendbildung b) Theorien der Erwachsenenbildung und der außerschulischen Jugendbildung c) Methodische und didaktische Probleme der Erwachsenenbildung und der außerschulischen Jugendbildung d) Institutionen, Organisationsformen und rechtliche Grundlagen im Bereich der Erwachsenenbildung und der außerschulischen Jugendbildung Wahlpflichtfach: - Politikwissenschaft oder - Volkskunde oder - Philosophie oder - Theologie oder - Volkswirtschafts- oder Betriebswirtschaftslehre oder - Kunstgeschichte oder - Musikwissenschaften oder - Sonderpädagogik oder - ein anderes für die Erwachsenenbildung bedeutsames Fach (z.B. Sprachen, Naturwissenschaften 3. Sonderpädagogische Einrichtungen a) Geschichte und Theorie der Sonderpädagogik b) Sonderpädagogische Diagnostik (unter Einbeziehung von Aspekten aus der Psychopathologie des Kindes- und Jugendalters) c) Sonderpädagogische Institutionen und Organisationsformen unter Berücksichtigung vergleichender Aspekte d) Sonderpädagogische Fördermaßnahmen Wahlpflichtfach: - Erziehungsschwierigenpädagogik, insbesondere in der Heimerziehung oder - Lernbehindertenpädagogik oder - Geistigbehindertenpädagogik oder - Körperbehindertenpädagogik 4. Elementarpädagogik/Vorschulerziehung a) Geschichte, gesellschaftliche und anthropologische Voraussetzungen der Elementarpädagogik/Vorschul-erziehung unter Berücksichtigung vergleichender Aspekte b) Theorien der frühkindlichen Erziehung und der Elementarpädagogik/Vorschulerziehung c) Institutionen und Organisationsformen der Elementarpädagogik/Vorschulerziehung d) Methodische, didaktische und diagnostische Probleme der Elementarpädagogik/ Vorschulerziehung einschließlich der Elternberatung Wahlpflichtfach: - Didaktik der Grundschule oder - Kinderheilkunde oder - Kinderpsychiatrie oder - Sonderpädagogik oder - Musikerziehung oder - Kunsterziehung oder - Werkerziehung oder - Leibeserziehung Studieninhalte und Prüfungsgebiete bei den Wahlpflichtfächern sind ausgewählte Inhalte des jeweils angegebenen Faches, wobei der jeweilige Fachvertreter die Festlegung vornehmen soll. Der Student kann hierzu Vorschläge machen. III. Psychologie oder Soziologie (das vom Kandidaten im Grundstudium nicht gewählte Fach, siehe Abschnitt A Ziffer 6). § 7 Studienabschnitte
(1) 1Das Studium gliedert sich in ein 4-semestriges Grund- und in ein 4-semestriges Hauptstudium. 2Im Hauptstudium entscheidet sich der Student innerhalb des Studienganges zwischen folgenden Studienrichtungen: Schule, Erwachsenenbildung und außerschulische Jugendbildung, Sonderpädagogische Einrichtungen, Elementarpädagogik/Vorschulerziehung. 3Das Grundstudium wird mit der Diplom-Vorprüfung, das Hauptstudium mit der Diplomprüfung abgeschlossen.
(2) 1Die Studieninhalte verteilen sich gemäß § 6 auf das Grund- und Hauptstudium. 2Dabei finden überwiegend folgende Unterrichtsformen bzw. Lehrveranstaltungsarten Anwendung:
a) Grundstudium Vorlesung Seminare Erziehungswissenschaft 12 Std. und 32 Std. Psychologie oder Soziologie 8 Std. und 8 Std. Philosophie 2 Std. und 2 Std. Jugend-, Schul- und Sozialrecht 4 Std. oder 4 Std. Einführung in hermeneutische und empirische Forschungsmethoden 4 Std. oder 4 Std. Grundlagen der anwendungsbezogenen Statistik 2 Std. oder 2 Std. Wahllehrveranstaltungen 2 Std. oder 2 Std. b) Hauptstudium Erziehungswissenschaft I 4 Std. und 10 Std. Erziehungswissenschaft II 6 Std. und 14 Std. Wahlpflichtfach (gem. § 6) 4 Std. und 12 Std. Psychologie oder Soziologie 8 Std. und 8 Std. Wahlveranstaltungen 4 Std. 3Die Verteilung der in § 6 genannten Studieninhalte auf diese Veranstaltungen regelt der Studienplan. 4Die in vorstehender Aufstellung angegebenen Summen für Vorlesungen und Seminare sind ohne Änderung der Studienordnung bis zu ± 15 % je Fach mindestens jedoch um eine SWS in jedem Studienabschnitt gegenseitig austauschbar. 5Das gleiche gilt für den Austausch zwischen den Studienabschnitten für maximal 10 Semesterwochenstunden. 6Die Gesamtstundenbelastung darf dadurch im Grundstudium 85, im Hauptstudium 75 Semesterwochenstunden nicht überschreiten. 7Dem Student wird empfohlen, zur Orientierung bereits im Grundstudium Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums im Umfang von 4 - 6 SWS zu besuchen. 8Dabei erworbene Leistungsnachweise sind anzurechnen.
(3) 1Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen, deren erfolgreicher Besuch Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung ist, sind in der Prüfungsordnung bestimmt und im Studienplan gekennzeichnet. 2Darüber hinaus ist die Ableistung folgender Praktika nachzuweisen:
a) im Grundstudium zwei mindestens 4-wöchige Praktika aus zwei der unter § 5 Abs. 1 genannten Bereiche; außer den dort aufgeführten 4 Bereichen können auch die beiden Bereiche „Betriebliches Ausbildungswesen" und „Sozialpädagogik und Sozialarbeit" für die Praktika gewählt werden. b) im Hauptstudium ein mindestens 4-wöchiges Praktikum aus der gewählten Studienrichtung. 3Die regelmäßige Teilnahme an Praktika wird nachgewiesen durch eine Bestätigung des Trägers der pädagogischen Einrichtung, in der das Praktikum abgeleistet wurde. 4Die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen wird nachgewiesen durch mindestens mit „ausreichend" benotete Scheine. 5Diese werden erteilt aufgrund regelmäßiger Teilnahme und mindestens ausreichender individueller Leistungen in Referaten, Klausuren oder Kolloquien. 6Nicht erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen gemäß Satz 1 und 2 können innerhalb der für die Meldung zur jeweiligen Prüfung festgelegten Frist (vgl. § 8) zweimal wiederholt werden.
§ 8 Prüfungen
(1) 1Die Meldung zur Diplom-Vorprüfung soll so rechtzeitig erfolgen, daß der Student diese Prüfung bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen des 5. Fachsemesters ablegen kann. 2Zur Diplom-Vorprüfung kann sich ein Student auch vor diesem Termin melden, wenn er die in der Diplomprüfungsordnung (§ 10) vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nachweisen kann. 3Im übrigen gilt § 3 Abs. 3 der Diplomprüfungsordnung.
(2) Nach bestandener Diplom-Vorprüfung wählt der Student unter Beachtung von § 7 Abs. 1 die Studienrichtung für das Hauptstudium.
(3) 1Die Meldung zur Diplomprüfung soll so rechtzeitig erfolgen, daß der Student diese einschließlich der Anfertigung der Diplomarbeit bis zum Ende des 10. Fachsemesters ablegen kann. 2Die Diplomarbeit kann frühestens 2 Semester nach Bestehen der Diplom-Vorprüfung vergeben werden. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 4Die Diplomarbeit muß spätestens 4 Wochen nach Abschluß der mündlichen und schriftlichen Teile der Diplomprüfung endgültig zugeteilt sein. 5Versäumt der Student diese Frist aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen, so gilt die Diplomprüfung als nicht bestanden. 6Die für eine etwaige Wiederholung der Diplom-Vorprüfung nach der Prüfungsordnung notwendigen Semester werden bei der Berechnung der für die Ablegung der Diplomprüfung festgelegten Fristen nicht angerechnet. 7Im übrigen gilt § 3 Abs. 4 der Diplomprüfungsordnung.
(4) 1Das Thema der Diplomarbeit kann nach Maßgabe der Prüfungsordnung von jedem für die Bereiche Erziehungswissenschaft I und Erziehungswissenschaft II zuständigen Hochschullehrer gestellt werden. 2Das Thema muß so beschaffen sein, daß der Student seine Fähigkeiten nachweisen kann, pädagogische Probleme selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. 3Der Kandidat kann im Rahmen der fachlichen Gegebenheiten Themenwünsche äußern. 4Für die Erstellung der Diplomarbeit ist eine Frist von 6 Monaten vorgesehen, in begründeten Ausnahmefällen kann die Bearbeitungsdauer auf Antrag des Kandidaten auf insgesamt 12 Monate verlängert werden.
(5) 1Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn die Note in jedem Prüfungsfach mindestens „ausreichend" lautet. 2Die einzelnen Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung werden bei der Bildung der übergeordneten Fachnote gleich gewichtet; eine Gesamtnote wird bei der Diplom-Vorprüfung nicht gebildet. 3In der Diplomprüfung wird bei der Ermittlung der Fachnoten ebenso verfahren wie in der Diplom-Vorprüfung; bei der Ermittlung der Gesamtnote wird hier die Note der Diplomarbeit 3-fach gewichtet, die Noten in Erziehungswissenschaft I und Erziehungswissenschaft II werden je 2-fach, die Noten im Wahlpflichtfach und im Nebenfach (Psychologie, Soziologie) je 1-fach gewichtet. 4Die Prüfungsleistungen in zusätzlich gewählten Nebenfächern werden im Diplom-Zeugnis einzeln aufgeführt, bei der Ermittlung der Gesamtnote jedoch nicht berücksichtigt. 5Die Leistungen der einzelnen Prüfungsteile der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung werden mit nachstehenden
Noten bewertet:
1 = sehr gut 2 = gut 3 = befriedigend 4 = ausreichend 5 = nicht ausreichend. 6Die Fachnote lautet:
bei einem Durchschnitt von 1,0 bis 1,5 = sehr gut bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend. 7Die Gesamtnote der bestandenen Prüfung lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,25 mit Auszeichnung bestanden bei einem Durchschnitt von 1,26 bis 1,50 sehr gut bei einem Durchschnitt von 1,51 bis 2,50 gut bei einem Durchschnitt von 2,51 bis 3,50 befriedigend bei einem Durchschnitt von 3,51 bis 4,00 bestanden. (6) 1Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, so kann sie der Kandidat in den mit „nicht ausreichend" bewerteten Prüfungsfächern auf Antrag wiederholen, und zwar frühestens zum nächsten Prüfungstermin, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres. 2Versäumt der Bewerber aus von ihm zu vertretenden Gründen diesen Termin, gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden. 3Hat der Kandidat jedoch das Versäumnis nicht zu vertreten, muß er die Prüfung zum frühestmöglichen Termin wiederholen. 4Die Wiederholungsprüfung kann nur ablegen, wer auch die Erstprüfung an der Universität Würzburg abgelegt hat. 5Die Wiederholungsprüfungen finden zu den üblichen Prüfungsterminen statt. 6Die nicht bestandene Diplomprüfung kann auf Antrag des Kandidaten einmal wiederholt werden, und zwar frühestens zum nächsten Prüfungstermin, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres. 7Die Prüfung ist in allen Fächern zu wiederholen, in denen nicht wenigstens die Note „ausreichend" erzielt wurde. 8Versäumt der Kandidat aus von ihm zu vertretenden Gründen diesen Termin, gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden. 9Hat der Kandidat jedoch das Versäumnis nicht zu vertreten, muß er die Prüfung zum frühestmöglichen Termin wiederholen. 10Eine zweite Wiederholung desselben Prüfungsfaches oder der ganzen Diplom-Vorprüfung ist nur in Ausnahmefällen möglich. 11Darüber entscheidet der Prüfungsausschuß auf ausführlich begründeten Antrag des Kandidaten. 12Die zweite Wiederholung hat zum nächsten allgemeine Prüfungstermin nach der ersten Wiederholung zu erfolgen. 13Für eine zweite Wiederholung der Diplomprüfung gelten die Sätze 2, 3, 4 und 5 entsprechend. 14Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen.
§ 9 Studienplan
1Die inhaltliche Ausfüllung der Studienordnung ergibt sich aus dem Studienplan. 2Der Studienplan gibt, gegliedert nach Fachsemestern, Empfehlungen für den Studienverlauf und macht für jede Lehrveranstaltung detaillierte Angaben folgender Art:
1. Themenkreis der Lehrveranstaltung 2. Zahl der Semesterwochenstunden und Lehrveranstaltungsarten 3. Kennzeichnung der Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen 4. Kennzeichnung der scheinpflichtigen Lehrveranstaltungen 5. Angabe der Gruppengröße 6. Literaturhinweise oder Leseliste 7. Zeitliche Einordnung von Praktika und Auslandsaufenthalten in den Studienablauf 8. Empfehlung für den Besuch von Lehrveranstaltungen, insbesondere in Studienfächern, die der späteren beruflichen Tätigkeit förderlich sind. § 10 Selbst- und Fernstudium
1Diese Studienordnung geht davon aus, daß der Student die besuchten Lehrveranstaltungen in häuslicher Arbeit vertieft und sich insbesondere auf die zu besuchenden Praktika und Seminare vorbereitet. 2Die für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Kenntnisse werden in der Regel nicht ausschließlich durch den Besuch von Lehrveranstaltungen erworben, sondern diese müssen durch zusätzliches Literaturstudium ergänzt werden. 3Ein für diesen Studiengang anrechenbares Fernstudium ist derzeit nicht möglich.
§ 11 Anrechenbarkeit von Studienleistungen
(1) 1Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen, an anderen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland oder an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erbracht worden sind, entscheidet der Prüfungsausschuß. 2Die Voraussetzungen für die Anrechnungen sind in § 7 der Prüfungsordnung geregelt.
(2) 1Eine einschlägige Berufstätigkeit kann als Praktikum angerechnet werden. 2Auch hierüber entscheidet der Prüfungsausschuß.
(3) Ein Auslandsstudium soll bis spätestens zum Beginn des vorletzten Fachsemesters vor der Diplomprüfung abgeleistet sein.
§ 12 Studienfachberatung
1Die Studienfachberatung wird in der Verantwortung der Professoren des Studienganges Pädagogik durchgeführt. 2Für Studienanfänger werden Einführungsveranstaltungen angeboten, die auch die Frage der Berufseinmündungsmöglichkeiten einbeziehen sollen. 3Der Student sollte eine Studienfachrichtung insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch nehmen:
1. bei der Wahl der Studienrichtung 2. im Falle von Hochschulwechsel 3. im Falle von Studienfach- oder Studienrichtungswechsel 4. nach nichtbestandenen Prüfungen. § 13 Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Diese Studienordnung findet auf Studenten, die noch nach der Diplomprüfungsordnung vom 3. Juli 1972 geprüft werden, keine Anwendung.
(2) Änderungen der Studienordnung sollen vorbehaltlich übergeordneter Regelungen im Interesse der Kontinuität des Studienganges jeweils frühestens nach der Zeit wirksam werden, die gemäß § 7 Abs. 1 dieser Studienordnung zur Absolvierung eines Studienabschnittes erforderlich ist.
(3) Wesentliche Änderungen der Studieninhalte können vorbehaltlich übergeordneter Regelungen nur für diejenigen Studierenden wirksam werden, die nach Inkrafttreten der Studienordnung den geänderten Studienabschnitt beginnen.
(4) Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.