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SO Pädagogik 2000

Studienordnung Pädagogik 2000


Studienordnung für den Diplom-Studiengang Erziehungswissenschaft an der Universität Würzburg

Vom 20. Dezember 2000
(KWMBl II 2001 S. 868)


Der Text dieser Studienordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.


    Auf Grund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt die Universität Würzburg folgende Satzung:

INHALTSÜBERSICHT:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

§  1 Geltungsbereich
§  2 Studiendauer
§  3 Studienbeginn
§  4 Studienvoraussetzungen
§  5 Ziele des Studiengangs
§  6 Studieninhalte
§  7 Studienabschnitte
§  8 Prüfungen
§  9 Selbststudien
§ 10 Anrechenbarkeit von Studienleistungen
§ 11 Fachstudienberatung
§ 12 Inkrafttreten
§ 13 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:

    1Die Bezeichnung weiblicher oder männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form in der nachstehenden Satzung bringt den Auftrag der Hochschule, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zu verwirklichen und die für Frauen bestehenden Nachteile zu beseitigen, nicht angemessen zum Ausdruck. 2Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen (z.B. Bewerberin/Bewerber) wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren. 3Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint.

§ 1 Geltungsbereich

    Die vorliegende Studienordnung beschreibt unter Berücksichtigung der Diplom-Prüfungsordnung für Studenten der Erziehungswissenschaft der Universität Würzburg vom 3. August 1981 (KMBl II S. 371) in der jeweils geltenden Fassung (DPO) Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums für den Diplom-Studiengang Erziehungswissenschaft an der Universität Würzburg.

§ 2 Studiendauer

    1Der Höchstumfang der für das planmäßige Studium erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt im Pflicht- und Wahlpflichtbereich 144 Semesterwochenstunden (SWS) verteilt auf 8 Fachsemester. 2Die Regelstudienzeit beträgt neun Fachsemester (einschließlich der Praktika und Prüfungen). 3Sie umfasst auch die für die Diplomprüfung einschließlich der Diplomarbeit erforderliche Zeit.

§ 3 Studienbeginn

    Das Studium kann zum Sommersemester oder zum Wintersemester aufgenommen werden.

§ 4 Studienvoraussetzungen

    1Über die durch die allgemeine Hochschulreife oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife nachgewiesene Studierfähigkeit hinaus sind keine schulischen oder bildungsmäßigen Voraussetzungen für das Studium der Pädagogik an den Hochschulen des Freistaates Bayern und an den nichtstaatlichen Hochschulen zu erfüllen. 2Unbeschadet dieser Bestimmung wird die Ableistung eines pädagogischen Praktikums im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 5 der DPO vor Studienbeginn empfohlen.

§ 5 Ziele des Studiengangs

    (1) 1Das Studium bereitet auf die berufliche Tätigkeit des Diplom-Pädagogen in den Bereichen Schule, Erwachsenenbildung und außerschulische Jugendbildung, Sonderpädagogische Einrichtungen und Elementarpädagogik/Vorschulerziehung vor. 2Auskünfte über die Berufseinmündungsmöglichkeiten erteilen die zuständigen Stellen (z. B. Studienberatung).

    (2) Im Verlauf des Studiums werden für das Studium der Pädagogik allgemein und für die gewählte Studienrichtung in besonderer Vertiefung folgende Einsichten, Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt:

- Einsicht in die methodischen und inhaltlichen Grundlagen des Faches;
- Fähigkeit zur Erfassung und selbständigen Bearbeitung pädagogischer Probleme;
- Einsicht in die systematischen, historischen, philosophischen, soziologischen, psychologischen und internationalen Zusammenhänge pädagogischer Fragestellungen;
- Einsicht in die anthropologischen, gesellschaftlichen und politischen Bedingungsfaktoren des pädagogischen Handelns;
- Fähigkeit zur Begründung, Kritik, Korrektur von Normen und Zielen für die Theorie und Praxis pädagogischen Handelns;
- Fähigkeit zur Analyse von Lernmöglichkeiten, -bedürfnissen und -bedingungen;
- Kenntnis und Begründung von Modellen und Methoden der Bildung, Erziehung und Beratung;
- Kenntnis der für die gewählte Studienrichtung bedeutsamen Organisations- und Rechtsfragen;
- Erwerb von pädagogisch relevanten Einstellungen, Handlungsformen sowie die Fähigkeit zu ihrem reflektierten Gebrauch;
- Fähigkeit zur interdisziplinären Zusammenarbeit.

    (3) 1Die Universität Würzburg verleiht nach bestandener Abschlussprüfung gemäß § 1 Abs. 2 DPO den Grad eines Diplom-Pädagogen Univ. bzw. einer Diplom-Pädagogin Univ. (abgekürzt „Dipl.-Päd. Univ."). 2Die gewählte Studienrichtung wird im Zeugnis vermerkt.

§ 6 Studieninhalte

(1) Inhalte des Grundstudiums sind:

1. Erziehungswissenschaft
a) Pädagogische Anthropologie und gesellschaftliche Voraussetzungen der Erziehung,
b) Theorie der Erziehungsprozesse und der Sozialisation
- Geschichte der Pädagogik und Vergleichende Erziehungswissenschaft,
- Problemgeschichte der Erziehung und Bildung,
- Sozialgeschichte der Erziehung,
c) Institutionen und Organisationsformen im Erziehungswesen
- Organisationsformen außerschulischer Erziehung,
- Aufbau und Gliederung des Bildungswesens,
- Grundfragen des Lehrens und Lernens;
2. Ergänzende Studien
a) Pädagogische bedeutsame Kapitel aus der Philosophie,
b) Einführung in empirische Forschungstechniken (einschließlich Statistik) und in hermeneutische Forschungsmethoden;
3. nach Wahl des Studierenden:
a) Psychologie
- Allgemeine Psychologie
- Entwicklungspsychologie
- Sozialpsychologie
- Psychologie des Lehrens und Lernens
oder
b) Soziologie
- Allgemeine Soziologie
- Familiensoziologie
- Jugendsoziologie
- Erziehung und Gesellschaft

    (2) Inhalte des Hauptstudiums sind:

1. Erziehungswissenschaft I
a) Allgemeine Grundlagen der Erziehungswissenschaft, Geschichte und Theorie der Erziehungswissenschaft,
b) Analyse und Anwendung ausgewählter wissenschaftlicher Methoden,
c) Voraussetzungen, Aufgaben und Formen der Erziehung und ihrer Erforschung.
2. Erziehungswissenschaft II (wobei hier eine der Studienrichtungen a) bis d) mit einem dazugehörigen Wahlpflichtfach gewählt werden kann)
a) Schule
aa) Theorie der Schule (Geschichte des Schulwesens; internationaler Vergleich; Struktur, Funktion und Organisation der Schule),
bb) Theorie des Unterrichts (Didaktische Modelle, Lehrpläne und Curriculumprobleme, Lehrmittel und Mediendidaktik, Unterrichtsverfahren, Erfolgskontrolle),
cc) Schülerbeurteilung und Beratung,
dd) Bildungsplanung und Bildungsökonomie, Grundzüge des Schulrechts.
Wahlpflichtfach:
- Didaktik eines Unterrichtsfaches, sofern der Bewerber das Studium der betreffenden Fachwissenschaft bereits durch eine Prüfung abgeschlossen hat oder zugleich mit dieser Diplomprüfung abschließt, oder
- Didaktik der Grundschule oder
- Volkskunde oder
- Volks- oder Betriebswirtschaftslehre oder
- Kinder- und Jugendpsychiatrie oder
- Sonderpädagogik.
b) Erwachsenenbildung und außerschulische Jugendbildung
aa) Geschichtliche, gesellschaftliche und anthropologische Voraussetzungen der Erwachsenenbildung und der außerschulischen Jugendbildung,
bb) Theorie der Erwachsenenbildung und der außerschulischen Jugendbildung,
cc) Methodische und didaktische Probleme der Erwachsenenbildung und der außerschulischen Jugendbildung,
dd) Institutionen, Organisationsformen und rechtliche Grundlagen im Bereich der Erwachsenenbildung und der außerschulischen Jugendbildung.
Wahlpflichtfach:
- Politikwissenschaft oder
- Volkskunde oder
- Philosophie oder
- Theologie oder
- Volkswirtschafts- oder Betriebswirtschaftslehre oder
- Kunstgeschichte oder
- Musikwissenschaften oder
- Sonderpädagogik oder
- ein anderes für die Erwachsenenbildung bedeutsames Fach (z.B. Sprachen, Naturwissenschaften)
c) Sonderpädagogische Einrichtungen
aa) Geschichte und Theorie der Sonderpädagogik,
bb) Sonderpädagogische Diagnostik (unter Einbeziehung von Aspekten aus der Psychopathologie des Kindes- und Jugendalters),
cc) Sonderpädagogische Institutionen und Organisationsformen unter Berücksichtigung vergleichender Aspekte,
dd) Sonderpädagogische Fördermaßnahmen.
Wahlpflichtfach:
- Erziehungsschwierigenpädagogik, insbesondere in der Heimerziehung oder
- Lernbehindertenpädagogik oder
- Geistigbehindertenpädagogik oder
- Körperbehindertenpädagogik oder
- Sprachbehindertenpädagogik
d) Elementarpädagogik/Vorschulerziehung
aa) Geschichtliche, gesellschaftliche und anthropologische Voraussetzungen der Elementarpädagogik/Vorschulerziehung unter Berücksichtigung vergleichender Aspekte,
bb) Theorien der frühkindlichen Erziehung und der Elementarpädagogik/Vorschulerziehung,
cc) Institutionen und Organisationsformen der Elementarpädagogik/Vorschulerziehung,
dd) Methodische, didaktische und diagnostische Probleme der Elementarpädagogik/Vorschulerziehung einschließlich Elternberatung.
Wahlpflichtfach:
- Didaktik der Grundschule oder
- Kinderheilkunde oder
- Kinderpsychiatrie oder
- Sonderpädagogik oder
- Musikerziehung oder
- Kunsterziehung oder
- Werkerziehung oder
- Leibeserziehung.
1Studieninhalte und Prüfungsgebiete bei den Wahlpflichtfächern sind ausgewählte Inhalte des jeweils angegebenen Faches, wobei der jeweilige Fachvertreter die Festlegung vornehmen soll. 2Der Studierende kann hierzu Vorschläge machen.
3. Psychologie oder Soziologie
(Das vom Kandidaten im Grundstudium nicht gewählte Fach, siehe Absatz 1 Nr. 3).

§ 7 Studienabschnitte

    (1) 1Das Studium gliedert sich in ein 4-semestriges Grund- und in ein 4-semestriges Hauptstudium. 2Das Grundstudium wird mit der Diplom-Vorprüfung, das Hauptstudium mit der Diplomprüfung abgeschlossen. 3Im Hauptstudium entscheidet sich der Student innerhalb des Studienganges zwischen folgenden Studienrichtungen:

- Schule,
- Erwachsenenbildung und außerschulische Jugendbildung,
- Sonderpädagogische Einrichtungen,
- Elementarpädagogik/Vorschulerziehung.

    (2) 1Die Studieninhalte verteilen sich gemäß § 6 auf das Grund- und Hauptstudium. 2Dabei finden überwiegend folgende Unterrichtsformen bzw. Lehrveranstaltungsarten Anwendung:

a) Grundstudium Vorlesungen in SWS   Seminare in SWS
  Erziehungswissenschaft 12

und

32
  Psychologie
oder
Soziologie
8

und

8
  Philosophie 2

und

2
  Einführung in hermeneutische und empirische Forschungsmethoden 2

und

2
  Wahlveranstaltungen 2

und

2
  Gesamtstundenzahl 26

und

46

 

b) Hauptstudium Vorlesungen in SWS   Seminare in SWS
  Erziehungswissenschaft I 6

und

10
  Erziehungswissenschaft II 6

und

14
  Wahlpflichtfach (gem. § 6) 4

und

12
  Psychologie
oder
Soziologie
8

und

8
  Wahlveranstaltungen 2

und

2
  Gesamtstundenzahl 26

und

46

3Die in vorstehender Aufstellung angegebenen Summen für Vorlesungen und Seminare sind ohne Änderung der Studienordnung bis zu +/- 15% je Fach mindestens jedoch um eine Semesterwochenstunde (SWS) in jedem Studienabschnitt gegenseitig austauschbar. 4Das Gleiche gilt für den Austausch zwischen den Studienabschnitten für maximal 10 SWS. 5Die Gesamtstundenbelastung darf dadurch sowohl im Grundstudium als auch im Hauptstudium 82 Semesterwochenstunden nicht überschreiten.

    (3) 1Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen, deren erfolgreicher Besuch Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung ist, sind in der Diplom-Prüfungsordnung bestimmt. 2Die regelmäßige Teilnahme an den jeweils vorgeschriebenen Praktika wird nachgewiesen durch eine Bestätigung des Trägers der pädagogischen Einrichtung, in der das Praktikum abgeleistet wurde. 3Die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen wird nachgewiesen durch mindestens mit "ausreichend" benotete Scheine. 4Diese werden erteilt aufgrund regelmäßiger Teilnahme und mindestens ausreichender individueller Leistungen in Referaten, Klausuren oder Kolloquien. 5Nicht erfolgreich absolvierte Veranstaltungen können innerhalb der für die Meldung zur jeweiligen Prüfung festgelegten Frist zweimal wiederholt werden.

§ 8 Prüfungen

    Die Prüfungsmodalitäten, insbesondere Meldefristen, Termine, Bewertung von Prüfungsleistungen und Wiederholungsmöglichkeiten regelt die Diplomprüfungsordnung.

§ 9 Selbststudien

    1Diese Studienordnung geht davon aus, dass der Student die besuchten Lehrveranstaltungen in häuslicher Arbeit vertieft und sich insbesondere auf die zu besuchenden Praktika und Seminare vorbereitet. 2Die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Kenntnisse werden in der Regel nicht ausschließlich durch den Besuch von Lehrveranstaltungen erworben, sondern diese müssen durch zusätzliches Literaturstudium ergänzt werden.

§ 10 Anrechenbarkeit von Studienleistungen

    (1) Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen, anderen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland oder an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erbracht worden sind, ist in § 7 DPO geregelt.

    (2) 1Eine einschlägige Berufstätigkeit kann als Praktikum angerechnet werden. 2Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss.

    (3) Ein Auslandsstudium soll bis spätestens zum Beginn des vorletzten Fachsemesters vor der Diplomprüfung abgeleistet sein.

§ 11 Fachstudienberatung

    1Die Fachstudienberatung wird in der Verantwortung der Professoren des Studienganges Erziehungswissenschaft durchgeführt. 2Für Studienanfänger werden Einführungsveranstaltungen angeboten, die auch die Frage der Berufseinmündungsmöglichkeiten einbeziehen sollen. 3Der Student sollte eine Fachstudienberatung insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch nehmen:

1. bei der Wahl der Studienrichtung
2. im Falle von Hochschulwechsel
3. im Falle von Studienfach- oder Studienrichtungswechsel
4. nach nichtbestandenen Prüfungen.

§ 12 Inkrafttreten

    1Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Studienordnung für den Diplom-Studiengang Erziehungswissenschaft an der Universität Würzburg vom 19. Oktober 1981 (KMBl II S. 153) nach Maßgabe des § 13 außer Kraft.

§ 13 Übergangs- und Schlussbestimmungen

    1Die Regelungen bezüglich des Grundstudiums gelten erstmals für Studenten, die das Studium der Erziehungswissenschaft nach Inkrafttreten dieser Satzung begonnen haben. 2Die Regelungen bezüglich des Hauptstudiums gelten erstmals für Studenten, die die Diplom-Vorprüfung nach Inkrafttreten dieser Satzung erfolgreich abgeschlossen haben.