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SO Sportwissenschaft 2005

Studienordnung Sportwissenschaft 2005


Studienordnung
für den Diplomstudiengang SPORTWISSENSCHAFT mit dem
 Studienschwerpunkt "PRÄVENTION UND REHABILITATION"
an der Universität Würzburg

Vom 20. September 2005


Der Text dieser Studienordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.


    Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg folgende Satzung:

Inhaltsverzeichnis:

§  1 Geltungsbereich
§  2 Studienvoraussetzungen
§  3 Ziel des Studiengangs
§  4 Studienbeginn, Studiendauer
§  5 Gliederung des Studiums, Studienplan
§  6 Lehrveranstaltungen des Grundstudiums
§  7 Leistungsnachweise im Grundstudium
§  8 Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums
§  9 Leistungsnachweise im Hauptstudium
§ 10 Prüfungen
§ 11 Studienberatung
§ 12 In-Kraft-Treten

 

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

    1Die Bezeichnung weiblicher oder männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form in der nachstehenden Satzung bringt den Auftrag der Hochschule, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zu verwirklichen und die für Frauen bestehenden Nachteile zu beseitigen, nicht angemessen zum Ausdruck.2Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen (zum Beispiel Bewerberin/ Bewerber) wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren. 3Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint.

§ 1 Geltungsbereich

    Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Sportwissenschaft an der Universität Würzburg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studiums für den Diplomstudiengang Sportwissenschaft.

§ 2 Studienvoraussetzungen

    Das Studium der Sportwissenschaften setzt das Bestehen der Sporteignungsprüfung gemäß §§ 15 bis 18a der Qualifikationsverordnung (QualV) vom 6. Dezember 1993 in der jeweils gültigen Fassung vor Beginn des Studiums voraus.

§ 3 Ziel des Studiengangs

    (1) 1Ziel des Studiengangs Sportwissenschaft ist die Vermittlung der theoretischen und praktischen Grundlagen des gesundheitsorientierten Sports, seine Methoden und Arbeitstechniken. 2Der Diplomstudiengang soll zu anwendungsbezogenen und forschungsbezogenen Tätigkeiten qualifizieren. 3Das Studium soll gewährleisten, dass der Kandidat die für das Arbeitsfeld "Sport und Gesundheit" mit den inhaltlichen Schwerpunkten "Zielgruppenorientierung im Breiten- und Freizeitsport" und "Prävention und Rehabilitation durch Sport" erforderlichen besonderen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt, um diese eigenständig, insbesondere in folgenden Arbeitsbereichen, anwenden zu können: Leitung, Entwicklung, Organisation und Koordination von Freizeit- und Gesundheitsprogrammen in Kommunen, Verbänden, Betrieben, Sport-, Erholungs-, Ferien- und Kurzentren, Sportvereinen und Sportverbänden, kommunalen, staatlichen, kirchlichen und privaten Einrichtungen zur Betreuung und Förderung besonderer Zielgruppen; in Betracht kommen vor allem entwicklungsgehemmte Kinder und Jugendliche, ältere Menschen, Familien, behinderte Menschen, chronisch Kranke etc.

    (2) Da die sportpraktisch-fachdidaktischen Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen im Grundstudium des Diplomstudiengangs Sportwissenschaft alle schulrelevanten Sportarten abdecken, besteht für Diplomsportwissenschaftler nach Abschluss der Diplomprüfung die Möglichkeit, auch im Schulbereich (Real- und Hauptschulen) zu arbeiten.

§ 4 Studienbeginn, Studiendauer

    (1) Das Studium kann nur im Wintersemester begonnen werden.

    (2) Das ordnungsgemäße Studium beträgt acht Semester (Regelstudienzeit).

§ 5 Gliederung des Studiums, Studienplan

    (1) 1Der Aufbau des Studiengangs Sportwissenschaft gliedert sich in zwei Studienabschnitte; ein Grundstudium mit einem Höchstumfang von 75 Semesterwochenstunden (SWS) im Pflicht- und Wahlpflichtbereich und ein Hauptstudium mit einem Höchstumfang von etwa 62 SWS im Pflicht- und Wahlpflichtbereich ausschließlich Diplomarbeit und berufsbezogenem Praktikum. 2Das Grundstudium schließt mit der Diplom-Vorprüfung ab. 3Die Diplom-Vorprüfung kann in der Regel am Ende des vierten Fachsemesters abgelegt werden. 4Das Hauptstudium endet in der Regel am Ende des achten Semesters nach der Diplomprüfung und der Diplomarbeit. 5Die Lehrveranstaltungen verteilen sich – mit Ausnahme des Diplomandenseminars im achten Semester - auf sieben Semester. 6Die Diplomarbeit wird im achten Semester verfasst.

    (2) 1Die Anforderungen der beiden Studienabschnitte werden in § 6 bis § 9 aufgeführt. 2 Mit Ausnahme der siebentägigen Exkursion, der Wintersportkurse und der berufsbezogenen Praktika finden die Veranstaltungen während der Vorlesungszeit statt.

    (3) 1Bis zur Meldung zur Diplom-Vorprüfung ist ein vierwöchiges Grundpraktikum, bis zur Meldung zur Diplomprüfung ein achtwöchiges Fachpraktikum bei fachnahen Institutionen abzuleisten. 2Die Praktikumsrichtlinien sind in den Anlagen C1 und C2 der Diplomprüfungsordnung aufgeführt.

    (4) Die vorlesungsfreie Zeit ist für das fachliche Selbststudium vorgesehen.

§ 6 Lehrveranstaltungen des Grundstudiums

    Im Rahmen des Grundstudiums sind folgende Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen zu besuchen:

1. Sportwissenschaftliche Lehrveranstaltungen

Veranstaltung SWS
30
WS/ 1. SS/ 2. WS/ 3. SS/ 4.
Einführung in die Sportwissenschaft (Übung) 2 1 1    
Sportwissenschaftl. Forschungsmethoden (Übung) 2       2
Sportdidaktik – Sportpädagogik          
- Sportdidaktik (2) (Vorlesung) 7 1 1    
-  Sportpädagogik (2) (Vorlesung)       1 1
- (Fachdidaktik-Veranstaltung) (3) (Übung)       3  
Bewegungswissenschaft und Biomechanik (Vorlesung) 3 1 1 1  
Trainingswissenschaft (Vorlesung) 3 1 2    
Sportbiologie/ Sportmedizin (Vorlesungen) 7        
- Anatomie (2)   2      
- Physiologie (1)   1      
- Biologie (2)     2    
- Traumatologie (1)     1    
- Unfallkunde/Erste Hilfe (1)     1    
Sport und Gesundheit (einschl. SFU)
(Theorieveranstaltung mit Übung)
6     4 2

2. Sportpraktisch – fachdidaktische Veranstaltungen

Veranstaltung SWS
45
WS/ 1. SS/ 2. WS/ 3. SS/ 4.
Sportspiele 14        
- Basketball (3)     1 1 1
- Fußball (3)       1 2
- Handball (3)     1 1 1
- Volleyball (3)   1 1 1  
- Übung I: Sportspiele (1)   1      
- Übung II: Sportspiele (1)       1  
Gymnastik / Tanz 5        
- Grundlagen (1)   1      
- Tanz I (1)     1    
- Handgerät I (1)     1    
- Handgerät II (1)       1  
- Gestaltung (1)         1
Gerätturnen 5 2 1 2  
Leichtathletik 5   2   3
Schwimmen 3 1 1 1  
Rettungsschwimmen 1 1      
Elementare Bewegungs- und Spielerziehung 3   1 2  
1. Sportart/Sportaktivität 3        
2. Sportart/Sportaktivität 3        
3. Sportart/Sportaktivität 3        

7 Leistungsnachweise im Grundstudium

    (1) 1Die in § 6 Abs. 1 u. 2 genannten Veranstaltungen schließen Leistungsnachweise ein. 2Näheres zur Art des Leistungsnachweises legt der jeweilige Dozent spätestens in der ersten Veranstaltung/Sitzung fest. 3In der Regel sind Leistungsnachweise in Form einer Klausur, einer mündlichen und/oder einer Sportleistungsprüfung (Zwischen- u. Endnachweise), bestehend aus Leistungs-, und/oder Technik- und Theorieüberprüfung) und/oder durch eine eigenständige Seminararbeit oder Klausur zu erbringen. 4Alle Veranstaltungen mit Leistungsnachweis sind regelmäßig und erfolgreich zu besuchen. 5Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme wird durch einen Eintrag in die Leistungskarte bestätigt. 6Eine regelmäßige Teilnahme ist dann nicht mehr gegeben, wenn in einem Semester mehr als zwei Sitzungen ferngeblieben wird. 7Über Ausnahmen in begründeten Fällen, die der Kandidat nicht zu vertreten hat (zum Beispiel Verletzung oder Krankheit) entscheidet der Prüfungsausschuss.

    (2) Der Stoff der Diplom-Vorprüfung umfasst die Inhalte der Veranstaltungen mit Leistungsnachweis des Grundstudiums.

§ 8 Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums

    (1) 1Das Hauptstudium setzt sich bevorzugt aus Pflichtveranstaltungen zusammen. 2 Die Teilnahme an Pflichtlehrveranstaltungen des Hauptstudiums setzt die erfolgreich abgelegte Diplom-Vorprüfung voraus. 3Über Ausnahmen in begründeten Fällen, die der Kandidat nicht zu vertreten hat (zum Beispiel Verletzung und Krankheit) entscheidet der Prüfungsausschuss.

    (2) Während des Hauptstudiums ist zusätzlich in der vorlesungsfreien Zeit ein berufsbezogenes Praktikum im Umfang von acht Wochen abzuleisten.

    (3) Das wissenschaftlich zu begleitende Projekt in Hinblick auf die Erstellung der Diplomarbeit wählt der Kandidat mit einem in- oder externen Anbieter und in Absprache mit dem wissenschaftlich betreuenden Dozenten.

    (4) Im Rahmen des Hauptstudiums sind folgende Pflichtveranstaltungen zu besuchen:

 

Studienplan für das viersemestrige Hauptstudium

Legende:

  V = Vorlesung SWS = Semesterwochenstunden
  S = Seminar P = Praktikum
  Ü = Übung    

1. Studienschwerpunktübergreifende Veranstaltungen (9 SWS)

  SWS 5. Sem. 6. Sem. 7. Sem. 8. Sem.
a) Sportbiologie 1 V 1      
b) Sportpädagogik 1 V 1      
c) Sportpsychologie 1 V 1      
d) Sportsoziologie 1 V 1      
e) Leistungs- und Belastungstests 1 Ü   1    
f) Ernährungslehre 1 V 1      
g) Entspannungstechniken 1 Ü   1    
h) Gesundheitstraining 2 Ü 1 1    

2. Studienschwerpunktbezogene Veranstaltungen (38 SWS)

  SWS 5. Sem. 6. Sem. 7. Sem. 8. Sem.
a) Sportmedizin 5 V+S 1 2 2 S  
b) Sportpädagogik 4 V+S   2 2 S  
c) Sportpsychologie 4 V+S   2 2 S  
d) Evaluationsverfahren 2 Ü   1 1  
e) Zielgruppenorientierte Trainingslehre 2 V 1 1    
f) Zielgruppenorientierte Bewegungslehre 1 V   1    
g) Sportstättenbau/ Gerätekunde 1 V   1    
h) Sportmanagement 2 Ü 1 1    
i) Psycho- und Moto-Diagnostik 1 Ü 1      
j) Umgang mit Computer gestützten Diagnosegeräten 1 Ü     1  
k) Spezielle Didaktik des Freizeit- und Präventionssports 2 Ü 2      
l) Spezielle Didaktik des Rehabilitationssports 2 Ü   2    
m) Präventive Maßnahmen 2 Ü 1 1    
n) Rehabilitative Maßnahmen 2 Ü 1 1    
o) Einführung in die Methoden der Krankengymnastik 3 Ü   1 2  
p) Medizinische Trainingstherapie 2 Ü     2  
q) Physiotherapeutische Grundtechniken 1 Ü     1  
r) Therapeutisch orientiertes Trampolinspringen 1 Ü     1  

3. Rehabilitations- und präventionsbezogene sportpraktisch-didaktische Lehrveranstaltungen (8 SWS)

  SWS 5. Sem. 6. Sem. 7. Sem. 8. Sem.
a) Gymnastik/ Tanz 2 Ü 1   1  
b) Schwimmen 2 Ü   1 1  
c) Elementare Bewegungsformen 1 Ü   1    
d) Spielsportarten 1 Ü 1      
e) Erlebnisturnen 1       1  
f) Bewegungsspiele 1 Ü 1      

4. Lehrpraktische Übungen und Praktika (7 SWS)

  SWS 5. Sem. 6. Sem. 7. Sem. 8. Sem.
a) Lehrpraktische Übungen mit Zielgruppen unter Supervision 6 Ü 2 2 2  
b) Diplomanden-Seminar (wiss. Projekt-Begleitung) 1 Ü       1
c) Exkursionen von insgesamt sieben Tagen   P        
d) Fachpraktikum im Berufsfeld des Studienschwerpunktes von insgesamt acht Wochen Dauer   P        
  62 SWS        

§ 9 Leistungsnachweise im Hauptstudium

    (1) 1Die in § 8 Abs. 4 Nrn. 1 bis 4 Buchst. a) genannten Veranstaltungen schließen Leistungsnachweise ein. 2Näheres zur Art des Leistungsnachweises legt der jeweilige Dozent spätestens in der ersten Veranstaltung/Sitzung fest. 3§ 7 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

    (2) 1Alle Veranstaltungen mit Leistungsnachweis sind regelmäßig zu besuchen. 2Eine regelmäßige Teilnahme ist dann nicht mehr gegeben, wenn in einem Semester mehr als zwei Sitzungen ferngeblieben wird. 3In begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Regelung abgesehen werden.

§ 10 Prüfungen

    Prüfungen regelt die Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Sportwissenschaft mit dem Studienschwerpunkt „Prävention und Rehabilitation" in der jeweils geltenden Fassung.

§ 11 Studienberatung

    (1) 1Neben einer allgemeinen Studienberatung, die als zentrale Beratung an der Universität Würzburg durchgeführt wird, finden eine Studienfachberatung für den Diplomstudiengang Sportwissenschaft und, zu Beginn des Studiums, ein Einführungstutorium statt. 2Die Studienfachberatung wird von den jeweils im Vorlesungsverzeichnis ausgewiesenen Studienberatern durchgeführt.

    (2) Eine Studienfachberatung ist insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch zu nehmen:

a) zu Beginn des Studiums (Einführungstutorium);
b) nach einer nicht bestandenen Prüfung;
c) im Falle von Studienfach-, Studiengang- oder Hochschulwechsel sowie
d) bei einem beabsichtigten Auslandsaufenthalt.

    (3) In Prüfungsangelegenheiten berät der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder sein Stellvertreter.

§ 12 In-Kraft-Treten

    Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.