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Studienordnung Magister - Seite 2
Zweiter Teil: Besondere Bestimmungen für die einzelnen Fächer
1. Abschnitt: Fächer der Philosophischen Fakultät I
§ 12 Griechische Philologie als Hauptfach
(1) Studienbeginn
1Der Studienbeginn ist sowohl zum Winter- als auch zum Sommersemester möglich. 2Die altertumswissenschaftliche Einführungsveranstaltung, deren erfolgreicher Besuch für die Zulassung zur Zwischenprüfung erforderlich ist (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 ZwPO), wird derzeit nur im Wintersemester angeboten.
(2) Studienempfehlungen und Zulassungsvoraussetzungen
1. | Studienempfehlungen | |
1Die Studienordnung dient nur als Rahmen, innerhalb dessen die Auswahl und Reihenfolge der Veranstaltungen in gewissen Grenzen den Studenten selbst überlassen bleibt. 2Für die individuelle Gliederung des Studiums wird eine eingehende Studienberatung bei den wissenschaftlichen Assistenten dringend empfohlen. | ||
2. | Zulassungsvoraussetzungen | |
a) | Zulassungsvoraussetzung zum Studium ist die allgemeine Hochschulreife oder gleichwertige Nachweise; | |
b) | 1Als Eingangsniveau für das reguläre Fachstudium werden angemessene Sprachkenntnisse im Griechischen vorausgesetzt. 2Als angemessen gilt ein Kenntnisstand, wie er in der Regel in einem drei- bzw. fünfjährigen gymnasialen Griechischunterricht erworben wird. | |
c) | Zulassungsvoraussetzung zum Studium ist das Latinum (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 MPO, siehe Ausnahmeregelungen in § 13 Abs. 1 Sätze 3 und 4 MPO); | |
d) | Zulassungsvoraussetzung zur Magisterprüfung sind die bestandene Zwischenprüfung sowie der Nachweis der in § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MPO genannten Lehrveranstaltungen. |
(3) Studienziele
1. | Das Magisterstudium, an dessen Ende die Magisterprüfungsordnung als qualifizierender Abschluss steht, hat folgende allgemeine Ziele (vgl. § 1 Abs. 1 MPO): | |
a) | Fähigkeit zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten, | |
b) | Gründliche Kenntnis der sprachlichen und methodischen Grundlagen des Faches sowie Kenntnis der wesentlichen Forschungsergebnisse. | |
2. | Genauere Angaben zu wissenschaftlichen Zielen des Studiums siehe unten Abs. 4. |
(4) Studieninhalte
1Die Studieninhalte des Magisterstudiums der Griechischen Philologie im Hauptfach sind mit denen des Faches Griechisch im Sinne von § 72 LPO I grundsätzlich identisch. 2Es entfallen die erziehungswissenschaftlichen und fachdidaktischen Studieninhalte und -anforderungen nach §§ 36 bis 38 LPO I. 3Das Studium der griechischen Philologie gliedert sich in Sprachausbildung und wissenschaftliche Ausbildung.
1. | Die Ziele der Sprachausbildung sind folgende: | |
a) | die Fertigkeit, auch anspruchsvolle griechische Texte ins Deutsche zu übersetzen, | |
b) | Beherrschung der Schulgrammatik, | |
c) | Kenntnisse auf dem Gebiet der Sprachgeschichte und der historischen Grammatik, | |
d) | Sicherheit in der Bestimmung und im Vortrag der häufigsten metrischen Formen. | |
2. | Die Ziele der wissenschaftlichen Ausbildung sind folgende: | |
a) | Vertrautheit mit den Methoden und Arbeitsmitteln der griechischen Philologie, | |
b) | auf eigener Lektüre bedeutender Werke beruhender Überblick über die griechische Literatur in ihren Gattungen (Dichtung und Prosa), wobei auch kaiserzeitliche Werke zum Lektürekanon gehören, | |
c) | Kenntnisse in der Geschichte des griechisch-römischen Altertums, in antiker Philosophie, in griechisch-römischer Mythologie und Religion sowie Einblicke in Gebiete der Archäologie. |
(5) Gliederung und Umfang des Studiums
1Das Magisterstudium gliedert sich in ein Grundstudium von 4 Semestern, das mit der Zwischenprüfung abgeschlossen wird, und in ein Hauptstudium von 5 Semestern, das mit der Magisterprüfung abgeschlossen wird (vgl. § 2 Abs. 1 MPO). 2Die Regelstudienzeit einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Magisterarbeit und die Abschlussprüfung beträgt 9 Semester. 1. Grundstudium
1. | Grundstudium | ||||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||||
- | 1 altertumswissenschaftl. Einführungsveranstaltung | im Umfang von | 2 SWS | ||
- | 2 griechische Proseminare | im Umfang von | 4 SWS | ||
- | 1 lateinisches Proseminar | im Umfang von | 2 SWS | ||
- | 1 Stilübung Griechisch Unterstufe (Klausur) | im Umfang von | 2 SWS | ||
10 SWS | |||||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||||
- | 4 griechische Vorlesungen | im Umfang von | 8 SWS | ||
- | 3 Sprachübungen Griechisch-Deutsch (Übersetzung Unter-, Mittelstufe; kursorische Lektüre) | im Umfang von | 6 SWS | ||
- | 3 Sprachübungen Deutsch-Griechisch (Grammatik I und II, griech. Stilübungen Unterstufe) | im Umfang von | 6 SWS | ||
- | 1 Veranstaltung zur Alten Geschichte (am Institut für Alte Geschichte) | im Umfang von | 2-3 SWS | ||
22-23 SWS | |||||
Grundstudium insg. | 32-33 SWS | ||||
2. | Hauptstudium | ||||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||||
- | 2 griechische Hauptseminare | im Umfang von | 4 SWS | ||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||||
- | 4 griechische Vorlesungen | im Umfang von | 8 SWS | ||
- | 3-4 Sprachübungen Griechisch-Deutsch (Übersetzung Mittelstufe (2 SWS), Oberstufe (4 SWS) ) | im Umfang von | 8 SWS | ||
- | 2 griechische kursorische Lektüren | im Umfang von | 4 SWS | ||
- | 1 Veranstaltung aus der Klassische Archäologie (am Institut für Klassische Archäologie); ist diese Veranstaltung bereits Inhalt eines Studienfachs im Magisterstudiengang, so muss statt dieser Veranstaltung eine weitere Veranstaltung am Institut für Klassische Philologie besucht werden; (wahlweise im Grund- oder Hauptstudium) | im Umfang von | 2 SWS | ||
- | 1 Veranstaltung aus dem Bereich der griechischen Sprachwissenschaft (am Institut für Vergleichende Sprachwissenschaft); ist diese Veranstaltung bereits Inhalt eines Studienfachs im Magisterstudiengang, so muss statt dieser Veranstaltung eine weitere Veranstaltung am Institut für Klassische Philologie besucht werden; (wahlweise im Grund- oder Hauptstudium) | im Umfang von | 2 SWS | ||
- | 2-3 weitere Veranstaltungen nach Wahl | im Umfang von | 4-6 SWS | ||
Hauptstudium insg. | 32-36 SWS |
§ 13 Griechische Philologie als Nebenfach
(1) Studienbeginn
1Der Studienbeginn ist sowohl zum Winter- als auch zum Sommersemester möglich. 2Die altertumswissenschaftliche Einführungsveranstaltung, deren erfolgreicher Besuch für die Zulassung zur Zwischenprüfung erforderlich ist (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 ZwPO), wird derzeit nur im Wintersemester angeboten.
(2) Studienempfehlungen und Zulassungsvoraussetzungen
1. | Studienempfehlungen | |
1Die Studienordnung dient nur als Rahmen, innerhalb dessen die Auswahl und Reihenfolge der Veranstaltungen in gewissen Grenzen den Studenten selbst überlassen bleibt. 2Für die individuelle Gliederung des Studiums wird eine eingehende Studienberatung bei den wissenschaftlichen Assistenten dringend empfohlen. | ||
2. | Zulassungsvoraussetzungen | |
a) | Zulassungsvoraussetzung zum Studium ist die allgemeine Hochschulreife oder gleichwertige Nachweise; | |
b) | 1Als Eingangsniveau für das reguläre Fachstudium werden angemessene Sprachkenntnisse im Griechischen vorausgesetzt. 2Als angemessen gilt ein Kenntnisstand, wie er in der Regel in einem drei- bzw. fünfjährigen gymnasialen Griechischunterricht erworben wird. | |
c) | Zulassungsvoraussetzung zum Studium ist das Latinum (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 MPO, siehe Ausnahmeregelungen in § 13 Abs. 1 Sätze 3 und 4 MPO); | |
d) | Zulassungsvoraussetzung zur Magisterprüfung sind die bestandene Zwischenprüfung sowie der Nachweis der in § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MPO genannten Lehrveranstaltungen. |
(3) Studienziele
1. | Das Magisterstudium, an dessen Ende die Magisterprüfungsordnung als qualifizierender Abschluss steht, hat folgende allgemeine Ziele (vgl. § 1 Abs. 1 MPO): | |
a) | Fähigkeit zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten, | |
b) | Gründliche Kenntnis der sprachlichen und methodischen Grundlagen des Faches sowie Kenntnis der wesentlichen Forschungsergebnisse. | |
2. | Genauere Angaben zu wissenschaftlichen Zielen des Studiums siehe unten Abs. 4. |
(4) Studieninhalte
1Die Studieninhalte des Magisterstudiums der Griechischen Philologie im Hauptfach sind mit denen des Faches Griechisch im Sinne von § 72 LPO I grundsätzlich identisch. 2Es entfallen die erziehungswissenschaftlichen und fachdidaktischen Studieninhalte und -anforderungen nach §§ 36-38 LPO I. 3Das Studium der griechischen Philologie gliedert sich in Sprachausbildung und wissenschaftliche Ausbildung.
1. | Die Ziele der Sprachausbildung sind folgende: | |
a) | die Fertigkeit, auch anspruchsvolle griechische Texte ins Deutsche zu übersetzen, | |
b) | Beherrschung der Schulgrammatik | |
c) | Kenntnisse auf dem Gebiet der Sprachgeschichte und der historischen Grammatik, | |
d) | Sicherheit in der Bestimmung und im Vortrag der häufigsten metrischen Formen. | |
2. | Die Ziele der wissenschaftlichen Ausbildung sind folgende: | |
a) | Vertrautheit mit den Methoden und Arbeitsmitteln der griechischen Philologie, | |
b) | auf eigener Lektüre bedeutender Werke beruhender Überblick über die griechische Literatur in ihren Gattungen (Dichtung und Prosa), wobei auch kaiserzeitliche Werke zum Lektürekanon gehören, | |
c) | Kenntnisse in der Geschichte des griechisch-römischen Altertums, in antiker Philosophie, in griechisch-römischer Mythologie und Religion sowie Einblicke in Gebiete der Archäologie. |
(5) Gliederung und Umfang des Studiums
1Das Magisterstudium gliedert sich in ein Grundstudium von 4 Semestern, das mit der Zwischenprüfung abgeschlossen wird, und in ein Hauptstudium von 5 Semestern, das mit der Magisterprüfung abgeschlossen wird (vgl. § 2 Abs. 1 MPO). 2Die Regelstudienzeit einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Magisterarbeit und die Abschlussprüfung beträgt 9 Semester.
1. | Grundstudium | ||||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||||
- | 1 altertumswissenschaftl. Einführungsveranstaltung | im Umfang von | 2 SWS | ||
- | 2 griechische Proseminare | im Umfang von | 4 SWS | ||
- | 1 lateinisches Proseminar | im Umfang von | 2 SWS | ||
- | 1 Stilübung Griechisch Unterstufe (Klausur) | im Umfang von | 2 SWS | ||
10 SWS | |||||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||||
- | 2-3 griechische Vorlesungen | im Umfang von | 4-6 SWS | ||
- | 2-3 Sprachübungen Griechisch-Deutsch (Übersetzung Unter-, Mittelstufe, kursorische Lektüre) | im Umfang von | 4-6 SWS | ||
8-12 SWS | |||||
Grundstudium insg. | 18-22 SWS | ||||
2. | Hauptstudium | ||||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||||
- | 1 griechisches Hauptseminar | im Umfang von | 2 SWS | ||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||||
- | 2 griechische Vorlesungen | im Umfang von | 4 SWS | ||
- | 2 Sprachübungen Griechisch-Deutsch (Übersetzung Mittelstufe [2 SWS], Oberstufe [4 SWS]) | im Umfang von | 4-8 SWS | ||
- | 1 griechische kursorische Lektüre | im Umfang von | 2 SWS | ||
- | 1 Veranstaltung aus der Klassische Archäologie (am Institut für Klassische Archäologie); ist diese Veranstaltung bereits Inhalt eines Studienfachs im Magisterstudiengang, so muss statt dieser Veranstaltung eine weitere Veranstaltung am Institut für Klassische Philologie besucht werden; (wahlweise im Grund- oder Hauptstudium) | im Umfang von | 2 SWS | ||
- | 1 Veranstaltung aus dem Bereich der griechischen Sprachwissenschaft (am Institut für Vergleichende Sprachwissenschaft); ist diese Veranstaltung bereits Inhalt eines Studienfachs im Magisterstudiengang, so muss statt dieser Veranstaltung eine weitere Veranstaltung am Institut für Klassische Philologie besucht werden; (wahlweise im Grund- oder Hauptstudium) | im Umfang von | 2 SWS | ||
- | 1-2 weitere Veranstaltungen nach Wahl | im Umfang von | 2-4 SWS | ||
Hauptstudium insg. | 18-24 SWS |
§ 14 Lateinische Philologie als Hauptfach
(1) Studienbeginn
1Der Studienbeginn ist sowohl zum Winter- als auch zum Sommersemester möglich. 2Eine altertumswissenschaftliche Einführungsveranstaltung, deren erfolgreicher Besuch für die Zulassung zur Zwischenprüfung erforderlich ist (§ 46 Abs.1 Nr. 2 ZwPO), kann zurzeit nur im Wintersemester angeboten werden.
(2) Studienempfehlungen und Zulassungsvoraussetzungen
1. | Studienempfehlungen | |
1Die Studenten werden darauf hingewiesen, dass die Studienordnung angesichts der Eigenart des Studiums der Klassischen Philologie einen Rahmen darstellt, innerhalb dessen die Reihenfolge und Auswahl der Lehrveranstaltungen in gewissen Grenzen den Studenten überlassen bleiben. 2Für den individuellen Studienaufbau steht die Fachstudienberatung zur Verfügung. | ||
2. | Zulassungsvoraussetzungen | |
a) | Zulassungsvoraussetzung zum Studium ist die Allgemeine Hochschulreife oder gleichwertige Nachweise; | |
b) | 1Als Eingangsniveau für das reguläre Fachstudium werden angemessene lateinische Sprachkenntnisse vorausgesetzt. 2Als angemessen gilt ein Kenntnisstand, wie er im Latinum erworben wird; | |
c) | 1Zulassungsvoraussetzung zur Zwischenprüfung ist der Nachweis des Graecums (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 ZwPO). 2Fehlende Griechischkenntnisse müssen im Grundstudium nachgeholt werden. | |
d) | Zulassungsvoraussetzung zur Magisterprüfung sind die bestandene Zwischenprüfung sowie der Nachweis der in § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Lehrveranstaltungen. |
(3) Studienziele
1. | Das Magisterstudium, an dessen Ende die Magisterprüfung als qualifizierender Abschluss steht, hat folgende allgemeine Ziele (vgl. § 1 Satz 1 MPO): | |
a) | Fähigkeit zum wissenschaftlichen Arbeiten, | |
b) | Kenntnis der Grundlagen und wesentlicher Forschungsergebnisse in den gewählten Fächern. | |
2. | Genauere Angaben zu wissenschaftlichen Zielen des Studiums siehe Abs. 4. |
(4) Studieninhalte
1Die Studieninhalte des Magisterstudiums der Lateinischen Philologie im Hauptfach sind mit denen des Fachs Latein im Sinne von § 75 LPO I grundsätzlich identisch. 2Es entfallen die erziehungswissenschaftlichen und fachdidaktischen Studieninhalte gemäß §§ 36–38 LPO I sowie der Nachweis einer Exkursion gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1d LPO I. 3Das Studium der Lateinischen Philologie gliedert sich in Sprachausbildung und wissenschaftliche Ausbildung.
1. | 1Die Sprachausbildung erfolgt in Übungen und ggf. in weiteren Veranstaltungen. 2Ihre Ziele sind | |
a) | die Fertigkeit, auch anspruchsvolle lateinische Texte ins Deutsche zu übersetzen, | |
b) | die Beherrschung der Schulgrammatik, | |
c) | Kenntnisse auf dem Gebiet der Sprachgeschichte und der historischen Grammatik, | |
d) | Sicherheit in der Bestimmung und im Vortrag der häufigsten metrischen Formen. | |
2. | 1Die wissenschaftliche Ausbildung erfolgt in der altertumswissenschaftlichen Einführungsveranstaltung, in Vorlesungen, Seminaren und ggf. in weiteren Veranstaltungen. 2Ihre Ziele sind: | |
a) | Vertrautheit mit den Methoden und Arbeitsmitteln der Lateinischen Philologie, | |
b) | ein auf eigener Lektüre beruhender Überblick über die römische Literatur in ihren Gattungen, wobei auch altlateinische, spätantike und mittellateinische Werke eingeschlossen sind, | |
c) | Kenntnisse in der Geschichte des griechisch-römischen Altertums, in antiker Philosophie sowie in griechisch-römischer Mythologie und Religion, | |
d) | Einblick in Gebiete der Archäologie. |
(5) Gliederung und Umfang des Studiums
1Das Magisterstudium gliedert sich in das Grundstudium von 4 Semestern, das mit der Zwischenprüfung abschließt, und in ein Hauptstudium von 5 Semestern, das mit der Magisterprüfung abschließt. (§ 2 Abs. 1 MPO). 2Die Regelstudienzeit einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Magisterarbeit und die Abschlussprüfung beträgt 9 Semester.
1. | Grundstudium | ||||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||||
- | 1 Altertumswissenschaftliche Einführungsveranstaltung | im Umfang von | 2 SWS | ||
- | 2 lateinische Proseminare | im Umfang von | 4 SWS | ||
- | 1 griechisches Proseminar (bei einer Fächerverbindung mit Griechisch ist stattdessen der Besuch eines dritten lateinischen Proseminars vorgesehen) | im Umfang von | 2 SWS | ||
- | 1 Stilübung Latein Unterstufe (Klausur bestanden) | im Umfang von | 2 SWS | ||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||||
- | 4 lateinische Vorlesungen | im Umfang von | 8 SWS | ||
- | 3 Sprachübungen Latein–Deutsch (Übersetzung Unter-/Mittelstufe, kursorische Lektüre) | im Umfang von | 6 SWS | ||
- | 3 Sprachübungen Deutsch–Latein (Grammatik I, II, Stilübungen, Unterstufe) | im Umfang von | 6 SWS | ||
- | 1 Veranstaltung zur Alten Geschichte (am Lehrstuhl für Alte Geschichte); ist diese Veranstaltung bereits Inhalt eines Studienfachs im Magisterstudiengang, so muss statt dieser Veranstaltung eine weitere Veranstaltung am Institut für Klassische Philologie besucht werden; | im Umfang von | 2-3 SWS | ||
22-23 SWS | |||||
Grundstudium insgesamt | 32-33 SWS | ||||
2. | Hauptstudium | ||||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||||
- | 2 lateinische Hauptseminare | im Umfang von | 4 SWS | ||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||||
- | 4 lateinische Vorlesungen | im Umfang von | 8 SWS | ||
- | 3-4 Sprachübungen Lateinisch–Deutsch (Übersetzungsübung Mittelstufe [2 SWS] / Oberstufe [4 SWS]) | im Umfang von | 8-10 SWS | ||
- | 2 kursorische Lektüren | im Umfang von | 4 SWS | ||
- | 1 Veranstaltung zum Spät- oder Mittellatein | im Umfang von | 2 SWS | ||
- | 1 Veranstaltung zur Klassischen Archäologie (beim Institut für Archäologie und Vor- und Frühgeschichte); wahlweise im Grund- oder Hauptstudium; ist diese Veranstaltung bereits Inhalt eines Studienfachs im Magisterstudiengang, so muss statt dieser Veranstaltung eine weitere Veranstaltung am Institut für Klassische Philologie besucht werden; | im Umfang von | 2 SWS | ||
- | 1 Veranstaltung zur lateinischen Sprachwissenschaft (beim Institut für Vergleichende Sprachwissenschaft); wahlweise im Grund- oder Hauptstudium; ist diese Veranstaltung bereits Inhalt eines Studienfachs im Magisterstudiengang, so muss statt dieser Veranstaltung eine weitere Veranstaltung am Institut für Klassische Philologie besucht werden; | im Umfang von | 2 SWS | ||
- | 2-3 Veranstaltungen nach Wahl | im Umfang von | 4-6 SWS | ||
Hauptstudium insgesamt | 36-38 SWS |
§ 15 Lateinische Philologie als Nebenfach
(1) Studienbeginn
1Der Studienbeginn ist sowohl zum Winter- als auch zum Sommersemester möglich. 2Eine altertumswissenschaftliche Einführungsveranstaltung, deren erfolgreicher Besuch für die Zulassung zur Zwischenprüfung erforderlich ist (§ 47 Abs.1 Nr. 2 ZwPO), kann zurzeit nur im Wintersemester angeboten werden.
(2) Studienempfehlungen und Zulassungsvoraussetzungen
1. | Studienempfehlungen | |
1Die Studenten werden darauf hingewiesen, dass die Studienordnung angesichts der Eigenart des Studiums der Klassischen Philologie einen Rahmen darstellt, innerhalb dessen die Reihenfolge und Auswahl der Lehrveranstaltungen in gewissen Grenzen den Studenten überlassen bleiben. 2Für den individuellen Studienaufbau steht die Fachstudienberatung zur Verfügung. | ||
2. | Zulassungsvoraussetzungen | |
a) | Zulassungsvoraussetzung zum Studium ist die Allgemeine Hochschulreife oder gleichwertige Nachweise; | |
b) | 1Als Eingangsniveau für das reguläre Fachstudium werden angemessene lateinische Sprachkenntnisse vorausgesetzt. 2Als angemessen gilt ein Kenntnisstand, wie er im Latinum erworben wird; | |
c) | 1Zulassungsvoraussetzung zur Zwischenprüfung ist der Nachweis des Graecums (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 ZwPO). 2Fehlende Griechischkenntnisse müssen im Grundstudium nachgeholt werden; | |
d) | Zulassungsvoraussetzung zur Magisterprüfung sind die bestandene Zwischenprüfung sowie der Nachweis der in § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Lehrveranstaltungen. |
(3) Studienziele
1. | Das Magisterstudium, an dessen Ende die Magisterprüfung als qualifizierender Abschluss steht, hat folgende allgemeine Ziele (vgl. § 1 Satz 1 MPO): | |
a) | Fähigkeit zum wissenschaftlichen Arbeiten, | |
b) | Kenntnis der Grundlagen und wesentlicher Forschungsergebnisse in den gewählten Fächern. | |
2. | Genauere Angaben zu wissenschaftlichen Zielen des Studiums siehe Abs. 4. |
(4) Studieninhalte
1Die Studieninhalte des Magisterstudiums der Lateinischen Philologie im Nebenfach sind mit denen des Fachs Latein im Sinne von § 75 LPO I grundsätzlich identisch. 2Es entfallen die erziehungswissenschaftlichen und fachdidaktischen Studieninhalte gemäß §§ 36–38 LPO I sowie der Nachweis einer Exkursion gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1d LPO I. 3Das Studium der Lateinischen Philologie gliedert sich in Sprachausbildung und wissenschaftliche Ausbildung.
1. | 1Die Sprachausbildung erfolgt in Übungen und ggf. in weiteren Veranstaltungen. 2Ihre Ziele sind | |
a) | die Fertigkeit, auch anspruchsvolle lateinische Texte ins Deutsche zu übersetzen, | |
b) | die Beherrschung der Schulgrammatik, | |
c) | Kenntnisse auf dem Gebiet der Sprachgeschichte und der historischen Grammatik, | |
d) | Sicherheit in der Bestimmung und im Vortrag der häufigsten metrischen Formen. | |
2. | 1Die wissenschaftliche Ausbildung erfolgt in der altertumswissenschaftlichen Einführungsveranstaltung, in Vorlesungen, Seminaren und ggf. in weiteren Veranstaltungen. 2Ihre Ziele sind: | |
a) | Vertrautheit mit den Methoden und Arbeitsmitteln der Lateinischen Philologie, | |
b) | ein auf eigener Lektüre beruhender Überblick über die römische Literatur in ihren Gattungen, wobei auch altlateinische, spätantike und mittellateinische Werke eingeschlossen sind, | |
c) | Kenntnisse in der Geschichte des griechisch-römischen Altertums, in antiker Philosophie sowie in griechisch-römischer Mythologie und Religion, | |
d) | Einblick in Gebiete der Archäologie. |
(5) Gliederung und Umfang des Studiums
1Das Magisterstudium gliedert sich in das Grundstudium von 4 Semestern, das mit der Zwischenprüfung abschließt, und in ein Hauptstudium von 5 Semestern, das mit der Magisterprüfung abschließt (§ 2 Abs. 1 MPO). 2Die Regelstudienzeit einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Magisterarbeit und die Abschlussprüfung beträgt 9 Semester.
1. | Grundstudium: | ||||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||||
- | 1 Altertumswissenschaftliche Einführungsveranstaltung | im Umfang von | 2 SWS | ||
- | 2 lateinische Proseminare | im Umfang von | 4 SWS | ||
- | 1 griechisches Proseminar | im Umfang von | 2 SWS | ||
- | 1 Stilübung Latein Unterstufe (Klausur bestanden) | im Umfang von | 2 SWS | ||
10 SWS | |||||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||||
- | 2-3 lateinische Vorlesungen | im Umfang von | 4-6 SWS | ||
- | 1-2 Sprachübungen Latein–Deutsch (Übersetzungsübung Unter-/Mittelstufe, Kursorische Lektüre) | im Umfang von | 2-4 SWS | ||
6-10 SWS | |||||
Grundstudium insgesamt | 16-20 SWS | ||||
2. | Hauptstudium: | ||||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||||
- | 1 lateinisches Hauptseminar (Zulassungsvoraussetzung ist die bestandene Zwischenprüfung; ist nach § 11 Abs. 1 MPO in einem Nebenfach keine Zwischenprüfung abzulegen, so sind für eine Aufnahme ins Hauptseminar die fachlichen und inhaltlichen Voraussetzungen nach § 47 ZwPO zu erfüllen) | im Umfang von | 2 SWS | ||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||||
- | 2 lateinische Vorlesungen | im Umfang von | 4 SWS | ||
- | 2 Sprachübungen Latein–Deutsch (Übersetzungsübung, kursorische Lektüre) | im Umfang von | 4 SWS | ||
- | 1 Veranstaltung zum Spät- oder Mittellatein | im Umfang von | 2 SWS | ||
- | 1 Veranstaltung zur Klassischen Archäologie (beim Institut für Archäologie und Vor- und Frühgeschichte) | ||||
oder | |||||
- | 1 Veranstaltung zur lateinischen Sprachwissenschaft (beim Institut für Vergleichende Sprachwissenschaft); sind diese Veranstaltungen bereits Inhalt eines Studienfachs im Magisterstudiengang, so muss statt diesen Veranstaltungen eine weitere Veranstaltung am Institut für Klassische Philologie besucht werden; | im Umfang von | 2 SWS | ||
Hauptstudium insgesamt | 14 SWS |
§ 16 Klassische Archäologie als Hauptfach
(1) Studienbeginn
Im Magisterstudiengang kann Klassische Archäologie sowohl im Wintersemester als auch im Sommersemester begonnen werden.
(2) Studienempfehlungen und Zulassungsvoraussetzungen
1Eine eingehende Studienberatung vor Aufnahme des Studiums wird dringend angeraten. 2Zu den Voraussetzungen wissenschaftlichen Arbeitens in der Klassischen Archäologie zählt die Fähigkeit, einschlägige lateinische und altgriechische Schriftzeugnisse heranzuziehen. 3Sofern die aus diesem Grund geforderten Sprachkenntnisse nicht bereits durch das Hochschulzugangszeugnis nachgewiesen werden können, sind die Sprachnachweise (Latinum und Graecum) frühest möglich zu erlangen. 4Während der Nachweis des Latinums bei der Meldung zur Zwischenprüfung obligatorisch ist, muss der Nachweis des Graecums spätestens bei der Meldung zur Magisterprüfung vorliegen. 5Die Lektüre der Fachliteratur und der auf internationaler Ebene geführte wissenschaftliche Gedankenaustausch setzen Kenntnisse mehrerer moderner Sprachen (besonders Englisch, Französisch, Italienisch, Neugriechisch) voraus.
(3) Studienziele
1Das Studium der Klassischen Archäologie soll fundierte Kenntnisse des Faches vermitteln. 2Die Studenten sollen die fachrelevanten wissenschaftlichen Methoden kennen- und handhaben lernen sowie die Fähigkeit, diese Kenntnisse selbstständig im Verbund mit den benachbarten historischen und philologischen Fachrichtungen wissenschaftlich zu reflektieren.
(4) Studieninhalte
1Die Klassische Archäologie befasst sich mit der kulturellen Entwicklung der Griechen und Römer im Zeitraum von etwa 1200 v. Chr. bis etwa 500 n. Chr. im Kontext des mittelmeerischen Kulturraumes. 2Zum Aufgabenbereich der Klassischen Archäologie gehört deshalb unverzichtbar auch die Auseinandersetzung mit den Wechselbeziehungen zu den geographisch angrenzenden Kulturen in Vorderasien, Ägypten, Nordafrika, Etrurien, auf der iberischen Halbinsel sowie im Gebiet nördlich der Alpen. 3Innerhalb des Spektrums der altertumskundlichen Fächer befasst sich die Klassische Archäologie mit den materiellen Hinterlassenschaften des angesprochenen Kulturraumes.
4Das Studium umfasst folgende Teilbereiche und Studieninhalte:
1. | Griechische und römische Archäologie | ||
a) | nach Epochen: | mykenische Spätzeit, geometrische und archaische Epoche, Klassik, Hellenismus, Römische Republik, Kaiserzeit, Spätantike; | |
b) | nach Gattungen: | insbesondere Architektur, Skulptur, Malerei, Keramik, Toreutik, Glyptik; ferner die Themenbereiche Landeskunde, Urbanistik, Topographie. | |
2. | Archäologische Praxis und Methode | ||
a) | Analyse von Form und Inhalt (Typologie, Ikonographie, Stil); | ||
b) | Ermittlung der Zeitstellung; | ||
c) | Historische und religionsgeschichtliche Interpretation. | ||
3. | Nachbarkulturen und -disziplinen | ||
a) | Griechische Vorgeschichte, Etrusker und altitalische Völker; | ||
b) | Nachbarn der Griechen und Römer; | ||
4. | Wissenschafts- und Rezeptionsgeschichte |
1Das Lehrangebot des Grundstudiums ist thematisch und didaktisch so angelegt, dass schwerpunktmäßig fachliche Grundkenntnisse und fachspezifische Methodik vermittelt werden. 2Das Lehrangebot des Hauptstudiums dient der Vertiefung der im Grundstudium erworbenen Kenntnisse. 3In verstärktem Umfang wird die Fähigkeit geschult, die Denkmäler in ihrem kulturgeschichtlichen Kontext zu verstehen sowie zu wesentlichen Fragestellungen des Faches eigenständige Positionen zu beziehen.
(5) Gliederung und Umfang des Studiums
1. | Grundstudium | ||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||
4 Proseminare oder Übungen im Umfang von jeweils 2 SWS, davon jeweils mindestens eine aus dem griechischen und dem römischen Bereich: | 8 SWS | ||
1 Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten' im Umfang von 2 SWS: | 2 SWS | ||
1 Museumspraktikum im Umfang von 2 SWS: | 2 SWS | ||
12 SWS | |||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||
Vorlesungen zu unterschiedlichen Themen: | 12 SWS | ||
Lehrveranstaltungen, die in das Fachgebiet und seine spezifische Methodik einführen: | 12 SWS | ||
1 Exkursion (Blockveranstaltung): | 2 SWS | ||
1 Vorbereitende Lehrveranstaltung auf eine Exkursion: | 2 SWS | ||
28 SWS | |||
Grundstudium insgesamt: | 40 SWS | ||
2. | Hauptstudium | ||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||
3 Haupt- oder Oberseminare im Umfang von jeweils 2 SWS: | 6 SWS | ||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||
Vorlesungen zu unterschiedlichen Themen: | 10 SWS | ||
Lehrveranstaltungen, die vertiefend wesentliche Teilgebiete und Methoden des Faches behandeln: | 10 SWS | ||
1 Exkursion mit Vorbereitungsseminar: | 4 SWS | ||
Magistrandenkolloquium: | 2 SWS | ||
26 SWS | |||
Hauptstudium insgesamt: | 32 SWS |
(6) Sonstiges
1Eine bestimmte Reihenfolge der Lehrveranstaltungen ist innerhalb des Grund- und Hauptstudiums nicht vorgeschrieben. 2Der Student kann seine Lehrveranstaltungen in jedem Semester selbst zusammenstellen und hat lediglich darauf zu achten, dass er die Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen im vorgeschriebenen Umfang besucht. 3Der Gesamtumfang der erforderlichen Lehrveranstaltungen ist so bemessen, dass Gelegenheit zur selbstständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes verbleibt. 4Nach Rücksprache können Lehrveranstaltungen aus benachbarten Fachrichtungen angerechnet werden, sofern sie inhaltlich und methodisch dem Studienziel förderlich sind.
§ 17 Klassische Archäologie als Nebenfach
(1) Studienbeginn
Im Magisterstudiengang kann Klassische Archäologie sowohl im Wintersemester als auch im Sommersemester begonnen werden.
(2) Studienempfehlungen und Zulassungsvoraussetzungen
1Eine eingehende Studienberatung vor Aufnahme des Studiums wird dringend angeraten. 2Um die im Nebenfach vermittelten Grundkenntnisse der Klassischen Archäologie erwerben zu können, ist die Kenntnis der lateinischen Sprache unverzichtbar. 3Sofern das aus diesem Grund geforderte Latinum nicht bereits durch das Hochschulzugangszeugnis nachgewiesen werden kann, ist der Nachweis des Latinum bei der Meldung zur Zwischenprüfung vorzulegen.
(3) Studienziele
Das Studium soll im Nebenfach einen Überblick über die Hauptgebiete der Klassischen Archäologie und ihrer wissenschaftlichen Methoden vermitteln.
(4) Studieninhalte
1Die Klassische Archäologie befasst sich mit der kulturellen Entwicklung der Griechen und Römer im Zeitraum von etwa 1200 v. Chr. bis etwa 500 n. Chr. im Kontext des mittelmeerischen Kulturraumes. 2Zum Aufgabenbereich der Klassischen Archäologie gehört deshalb unverzichtbar auch die Auseinandersetzung mit den Wechselbeziehungen zu den geographisch angrenzenden Kulturen in Vorderasien, Ägypten, Nordafrika, Etrurien, auf der iberischen Halbinsel sowie im Gebiet nördlich der Alpen. 3Innerhalb des Spektrums der altertumskundlichen Fächer befasst sich die Klassische Archäologie mit den materiellen Hinterlassenschaften des angesprochenen Kulturraumes. 4Das Studium umfasst folgende Teilbereiche und Studieninhalte:
1. | Griechische und römische Archäologie | ||
a) | nach Epochen: | mykenische Spätzeit, geometrische und archaische Epoche, Klassik, Hellenismus, Römische Republik, Kaiserzeit, Spätantike; | |
b) | nach Gattungen: | insbesondere Architektur, Skulptur, Malerei, Keramik, Toreutik, Glyptik; ferner die Themenbereiche Landeskunde, Urbanistik, Topographie. | |
2. | Archäologische Praxis und Methode | ||
a) | Analyse von Form und Inhalt (Typologie, Ikonographie, Stil); | ||
b) | Ermittlung der Zeitstellung; | ||
c) | Historische und religionsgeschichtliche Interpretation. | ||
3. | Nachbarkulturen und -disziplinen | ||
a) | Griechische Vorgeschichte, Etrusker und altitalische Völker; | ||
b) | Nachbarn der Griechen und Römer; | ||
4. | Wissenschafts- und Rezeptionsgeschichte |
1Das Lehrangebot des Grundstudiums ist thematisch und didaktisch so angelegt, dass schwerpunktmäßig fachliche Grundkenntnisse und fachspezifische Methodik vermittelt werden. 2Das Lehrangebot des Hauptstudiums dient der Vertiefung der im Grundstudium erworbenen Kenntnisse. 3In verstärktem Umfang wird die Fähigkeit geschult, die Denkmäler in ihrem kulturgeschichtlichen Kontext zu verstehen sowie zu wesentlichen Fragestellungen des Faches eigenständige Positionen zu beziehen.
(5) Gliederung und Umfang des Studiums
1. | Grundstudium | ||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||
3 Proseminare oder Übungen im Umfang von jeweils 2 SWS, davon jeweils mindestens eine aus dem griechischen und dem römischen Bereich: | 6 SWS | ||
1 Museumspraktikum im Umfang von 2 SWS: | 2 SWS | ||
8 SWS | |||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||
Vorlesungen zu unterschiedlichen Themen: | 8 SWS | ||
Lehrveranstaltungen, die in das Fachgebiet und seine spezifische Methodik einführen: | 4 SWS | ||
12 SWS | |||
Grundstudium insgesamt: | 20 SWS | ||
2. | Hauptstudium | ||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||
2 Haupt- oder Oberseminare im Umfang von jeweils 2 SWS: | 4 SWS | ||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||
Vorlesungen zu unterschiedlichen Themen: | 8 SWS | ||
Lehrveranstaltungen, die vertiefend wesentliche Teilgebiete und Methoden des Faches behandeln: | 4 SWS | ||
12 SWS | |||
Hauptstudium insgesamt: | 16 SWS |
§ 18 Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie als Hauptfach
(1) Studienbeginn
Das Studium der Vor- und Frühgeschichtlichen Archäologie kann sowohl im Winter- als auch im Sommersemester begonnen werden.
(2) Studienempfehlungen und Zulassungsvoraussetzungen
1. | Bis zur Zwischenprüfung ist das Latinum nachzuweisen; |
2. | Vorausgesetzt werden außerdem ausreichende Kenntnisse in Englisch und einer weiteren modernen Fremdsprache, nachzuweisen durch Schul- oder sonstige Sprachzeugnisse, in begründeten Ausnahmefällen durch Seminarreferate unter Verwendung fremdsprachiger Fachliteratur; |
3. | Empfohlen wird die Aneignung von zumindest Lesekenntnissen weiterer moderner Fremdsprachen, insbesondere aus dem romanischen und slawischen Bereich; |
4. | In Hinblick auf die Anforderungsprofile der möglichen Berufsfelder wird außerdem der Erwerb von EDV-Kenntnissen (Datenbanken, Grafik, GIS, CAD, Multimedia) als Zusatzqualifikation empfohlen; |
5. | 1Die Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie umfasst räumlich, zeitlich und thematisch einen sehr weiten Bereich (vgl. Abs. 4), der durch Lehrveranstaltungen während des Magisterstudiums nur exemplarisch vermittelt werden kann. 2Für einen erfolgreichen Studienabschluss ist daher die eigenständige Vertiefung und Erweiterung der Lehrinhalte im Rahmen des Selbststudiums erforderlich. |
(3) Studienziele
Das Studium soll neben profunder Kenntnis des Fundstoffes in seiner räumlichen und zeitlichen Gliederung eingehende Vertrautheit mit den Methoden der Vor- und Frühgeschichtlichen Archäologie in Theorie und Praxis vermitteln und den Studenten in die Lage versetzen, wissenschaftliche Fragestellungen zu entwickeln und zu verfolgen, Belange der Archäologie in der Verwaltungspraxis verantwortlich zu vertreten sowie Themen und Erkenntnisse der Vor- und Frühgeschichtlichen Archäologie einer interessierten Öffentlichkeit nahe zu bringen.
(4) Studieninhalte
1. | 1Die Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie ist eine historisch arbeitende Kulturwissenschaft. 2Ausgehend von den materiellen Hinterlassenschaften (Funde und Befunde) erforscht sie Umwelt, Wirtschaft und soziale Organisationsform der frühen Menschheit ebenso wie Kunst, Brauchtum und Religion, soweit jene einen materiellen Niederschlag finden. 3Ihr Ziel ist somit die Analyse und Rekonstruktion kulturgeschichtlicher Zusammenhänge und Entwicklungsprozesse über den zeitlich-räumlichen Rahmen schriftlicher Überlieferung hinaus. 4Die Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie beginnt mit dem Auftreten des Menschen und endet zeitlich und räumlich dort, wo neben die Bodenfunde in erheblichem Umfang schriftliche Quellen treten. |
2. | 1Zeitlich umfasst die Vorgeschichte die Epochen des Paläo-, Meso- und Neolithikums, der Kupferzeit (Äneolithikum bzw. Chalkolithikum) sowie der Bronze- und Eisenzeit. 2Die Erforschung des Paläolithikums nimmt hierbei eine Sonderstellung ein, da sie sich infolge der engen Verflechtung mit den Naturwissenschaften (insbesondere Paläoanthropologie und Quartärgeologie) zu einer eigenen Disziplin entwickelt hat. 3Die Frühgeschichte Mitteleuropas umfasst den Zeitraum von der Spätantike bis zum Beginn des Hochmittelalters unter Heranziehung vornehmlich archäologischer, aber auch historischer Quellen. 4Außerhalb Mitteleuropas ist die Abgrenzung zwischen Vor- und Frühgeschichtlicher Archäologie traditionell durch das Einsetzen schriftlicher Überlieferung gegeben, je nach Kulturraum bestehen entsprechende zeitliche Abweichungen. |
3. | 1Geographisch wird die Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie, obgleich prinzipiell nicht räumlich beschränkt, zumeist auf Europa bezogen, wobei auch die angrenzenden Räume West- und Zentralasiens sowie Nordafrikas zu berücksichtigen sind. 2In den meisten vorgeschichtlichen Epochen kommt den kulturellen Gegebenheiten und Entwicklungen Südosteuropas und des östlichen Mittelmeerraumes eine besondere Bedeutung für das Verständnis der Archäologie Mittel-, Nord- und Westeuropas zu, da die erstgenannten Regionen vielfach eine Mittlerfunktion zu den frühen Innovationszentren Klein- und Vorderasiens und ihren späteren Hochkulturen einnehmen. |
4. | 1Da die Quellen der Vor- und Frühgeschichtlichen Archäologie ausschließlich oder überwiegend gegenständlicher Natur sind (Bodendenkmäler und Fundobjekte), unterscheiden sich ihre Methoden von jenen der historischen Fächer im engeren Sinne. 2Im wesentlichen umfassen sie Methoden der Feldforschung (Prospektion, Ausgrabung), Methoden der Analyse von Funden und Befunden (Klassifikation, relative und absolute Altersbestimmung, Verbreitungsanalysen, Material- und Herkunftsbestimmung, Analyse von Funktion und Technologie), archäoökologische Methoden in interdisziplinärer Zusammenarbeit mit Bio- und Geowissenschaften sowie schließlich Methoden der Interpretation und Rekonstruktion kulturgeschichtlicher Verhältnisse und Prozesse (Experiment, historische/ethnologische Analogie, Modellbildung und Verifikation). |
5. | 1Der gegenständliche Charakter vor- und frühgeschichtlicher Quellen und die Notwendigkeit des visuellen Erfassens und Vergleichens verleihen Exkursionen zu Museen und Geländedenkmälern einen besonderen Stellenwert innerhalb des Studiums der Vor- und Frühgeschichtlichen Archäologie. 2Der Erwerb praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse in Form von Gelände- (Ausgrabung, Prospektion) oder Museumspraktika ist notwendiger Bestandteil des Studiums. |
(5) Gliederung und Umfang des Studiums
1Das Studium gliedert sich in die Abschnitte des Grund- und Hauptstudiums mit jeweils 4 Semestern Dauer. 2Das Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung abgeschlossen. 3Ihr erfolgreicher Abschluss ist Voraussetzung für die Teilnahme am Hauptstudium, das mit dem Magistergrad abgeschlossen wird. 4Für die Magisterprüfung ist das 9. Semester vorgesehen. 5Die Gesamtzahl der Semesterwochenstunden (SWS) beträgt unter Anrechnung der Exkursionstage und Praktika im Hauptfach höchstens 72 im Pflicht- und Wahlpflichtbereich.
1. | Grundstudium | |||
a) | Pflichtveranstaltungen | |||
- | 4 Vorlesungen (Periodenüberblick der Vor- und Frühgeschichtlichen Archäologie) | 8 SWS | ||
- | Proseminar "Einführung in die Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie" (zweisemestrig, Leistungsnachweise: 2 Klausuren, 1 Referat) | 4 SWS | ||
- | 2 Proseminare zu vor-/frühgeschichtlichen Perioden bzw. regionalen Themen (Leistungsnachweise: je ein Referat mündlich und schriftlich) | 4 SWS | ||
- | Teilnahme an Lehr- und/oder Forschungsgrabung(en) bzw. Geländepraktika im Umfang von mindestens 6 Wochen, entspricht ca. | 8 SWS | ||
- | Teilnahme an Exkursion(en) zu Museen, Ausgrabungen und Geländedenkmälern im Gesamtumfang von 6 Tagen, entspricht ca. | 3 SWS | ||
27 SWS | ||||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | |||
- | 2 Übungen zur Material- und Formenkunde (z.B. Bestimmungsübungen zu Steingeräten, Keramik, Metallformen) und/oder zur archäologischen Praxis und Methodik (z.B. Zeichnen archäologischer Funde, Praxis der archäologischen Denkmalpflege, Einführung in statistische Verfahren, Prospektionsmethoden) | 4 SWS | ||
- | 1 Übung zu naturwissenschaftlichen Nachbardisziplinen (z.B. Einführung in die Anthropologie, Archäobotanik, Archäozoologie, anrechenbar auch archäometrisch ausgerichtete Lehrveranstaltungen der Mineralogie oder anderer Geowissenschaften) | 2 SWS | ||
6 SWS | ||||
Grundstudium insgesamt | 33 SWS | |||
2. | Hauptstudium | |||
a) | Pflichtveranstaltungen | |||
- | 4 Vorlesungen | 8 SWS | ||
- | 3 Hauptseminare (Leistungsnachweise: je ein Referat mündlich und schriftlich) | 6 SWS | ||
- | 1 Übung für Fortgeschrittene zur archäologischen Methodik und Praxis (z.B. Statistik und EDV-Verfahren in der Archäologie, Vermessungswesen, Ausstellungskonzeption, experimentelle Archäologie) | 2 SWS | ||
- | Teilnahme an Forschungsgrabung(en) oder Grabung(en) der archäologischen Denkmalpflege im Umfang von mindestens 9 Wochen, entspricht ca. | 12 SWS | ||
- | Teilnahme an Exkursion(en) zu Museen, Ausgrabungen und Geländedenkmälern im Gesamtumfang von 10 Tagen, entspricht ca. | 5 SWS | ||
33 SWS | ||||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | |||
- | Praktikum in archäologischer Denkmalpflege/Museum (Inventarisation, Dokumentation) oder Praktikum im Bereich Museum/archäologische Öffentlichkeitsarbeit (Ausstellungskonzeption, Verlagswesen, Internet-Präsentation, Video, Multimedia) im Umfang von mindestens 3 Wochen, entspricht ca. | 4 SWS | ||
Hauptstudium insgesamt | 37 SWS |
(6) Berufsfelder
1Ein Abschluss des Studiums der Vor- und Frühgeschichtlichen Archäologie qualifiziert den Absolventen zu Tätigkeiten in den Bereichen
- | Bodendenkmalpflege (im Rahmen der Landes- oder Kreisarchäologie); |
- | Museen und Ausstellungswesen (zumeist in staatlichen oder kommunalen Institutionen); |
- | Universitäten und außeruniversitären Forschungseinrichtungen. |
2Außerdem können Tätigkeitsfelder in privatwirtschaftlich arbeitenden Grabungsfirmen sowie im Bereich von Öffentlichkeitsarbeit und Medien liegen.
§ 19 Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie als Nebenfach
(1) Studienbeginn
Das Studium der Vor- und Frühgeschichtlichen Archäologie kann sowohl im Winter- als auch im Sommersemester begonnen werden.
(2) Studienempfehlungen und Zulassungsvoraussetzungen
1. | Bis zur Zwischenprüfung ist das Latinum nachzuweisen. |
2. | Vorausgesetzt werden außerdem ausreichende Kenntnisse in Englisch und einer weiteren modernen Fremdsprache, nachzuweisen durch Schul- oder sonstige Sprachzeugnisse, in begründeten Ausnahmefällen durch Seminarreferate unter Verwendung fremdsprachiger Fachliteratur. |
(3) Studienziele
Das Studium im Nebenfach soll neben überblickhafter Kenntnis des Fundstoffes in seiner räumlichen und zeitlichen Gliederung Vertrautheit mit den Methoden der Vor- und Frühgeschichtlichen Archäologie in Theorie und Praxis sowie eingehendes Verständnis für ihre Themen und wissenschaftlichen Fragestellungen vermitteln.
(4) Studieninhalte
1. | 1Die Vor- und Frühgeschichtlichen Archäologie ist eine historisch arbeitende Kulturwissenschaft. 2Ausgehend von den materiellen Hinterlassenschaften (Funde und Befunde) erforscht sie Umwelt, Wirtschaft und soziale Organisationsform der frühen Menschheit ebenso wie Kunst, Brauchtum und Religion, soweit jene einen materiellen Niederschlag finden. 3Ihr Ziel ist somit die Analyse und Rekonstruktion kulturgeschichtlicher Zusammenhänge und Entwicklungsprozesse über den zeitlich-räumlichen Rahmen schriftlicher Überlieferung hinaus. 4Die Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie beginnt mit dem Auftreten des Menschen und endet zeitlich und räumlich dort, wo neben die Bodenfunde in erheblichem Umfang schriftliche Quellen treten. |
2. | 1Zeitlich umfasst die Vorgeschichte die Epochen des Paläo-, Meso- und Neolithikums, der Kupferzeit (Äneolithikum bzw. Chalkolithikum) sowie der Bronze- und Eisenzeit. 2Die Erforschung des Paläolithikums nimmt hierbei eine Sonderstellung ein, da sie sich infolge der engen Verflechtung mit den Naturwissenschaften (insbesondere Paläoanthropologie und Quartärgeologie) zu einer eigenen Disziplin entwickelt hat. 3Die Frühgeschichte Mitteleuropas umfasst den Zeitraum von der Spätantike bis zum Beginn des Hochmittelalters unter Heranziehung vornehmlich archäologischer, aber auch historischer Quellen. 4Außerhalb Mitteleuropas ist die Abgrenzung zwischen Vor- und Frühgeschichtlicher Archäologie traditionell durch das Einsetzen schriftlicher Überlieferung gegeben, je nach Kulturraum bestehen entsprechende zeitliche Abweichungen. |
3. | 1Geographisch wird die Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie, obgleich prinzipiell nicht räumlich beschränkt, zumeist auf Europa bezogen, wobei auch die angrenzenden Räume West- und Zentralasiens sowie Nordafrikas zu berücksichtigen sind. 2In den meisten vorgeschichtlichen Epochen kommt den kulturellen Gegebenheiten und Entwicklungen Südosteuropas und des östlichen Mittelmeerraumes eine besondere Bedeutung für das Verständnis der Archäologie Mittel-, Nord- und Westeuropas zu, da die erstgenannten Regionen vielfach eine Mittlerfunktion zu den frühen Innovationszentren Klein- und Vorderasiens und ihren späteren Hochkulturen einnehmen. |
4. | 1Da die Quellen der Vor- und Frühgeschichtlichen Archäologie ausschließlich oder überwiegend gegenständlicher Natur sind (Bodendenkmäler und Fundobjekte), unterscheiden sich ihre Methoden von jenen der historischen Fächer im engeren Sinne. 2Im wesentlichen umfassen sie Methoden der Feldforschung (Prospektion, Ausgrabung), Methoden der Analyse von Funden und Befunden (Klassifikation, relative und absolute Altersbestimmung, Verbreitungsanalysen, Material- und Herkunftsbestimmung, Analyse von Funktion und Technologie), archäoökologische Methoden in interdisziplinärer Zusammenarbeit mit Bio- und Geowissenschaften sowie schließlich Methoden der Interpretation und Rekonstruktion kulturgeschichtlicher Verhältnisse und Prozesse (Experiment, historische/ethnologische Analogie, Modellbildung und Verifikation). |
5. | 1Der gegenständliche Charakter vor- und frühgeschichtlicher Quellen und die Notwendigkeit des visuellen Erfassens und Vergleichens verleihen Exkursionen zu Museen und Geländedenkmälern einen besonderen Stellenwert innerhalb des Studiums der Vor- und Frühgeschichtlichen Archäologie. 2Der Erwerb praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse in Form von Gelände- (Ausgrabung, Prospektion) oder Museumspraktika ist notwendiger Bestandteil des Studiums. |
(5) Gliederung und Umfang des Studiums
1Das Studium gliedert sich in die Abschnitte des Grund- und Hauptstudiums mit jeweils 4 Semestern Dauer. 2Das Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung abgeschlossen, sofern Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie als Zwischenprüfungsfach gewählt wurde. 3In diesem Fall ist ihr erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Teilnahme am Hauptstudium, das mit dem Magistergrad abgeschlossen wird. 4Für die Magisterprüfung ist das 9. Semester vorgesehen. 5Die Gesamtzahl der Semesterwochenstunden (SWS) beträgt unter Anrechnung der Exkursionstage und Praktika im Nebenfach höchstens 36 im Pflicht- und Wahlpflichtbereich.
1. | Grundstudium | |||
a) | Pflichtveranstaltungen | |||
- | 4 Vorlesungen (Periodenüberblick der Vor- und Frühgeschichtlichen Archäologie) | 8 SWS | ||
- | Proseminar "Einführung in die Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie" (zweisemestrig), Leistungsnachweise: 2 Klausuren, 1 Referat | 4 SWS | ||
- | 1 Proseminar zu vor-/frühgeschichtlichen Perioden und/oder regionalen Themen, Leistungsnachweise: je ein Referat mündlich und schriftlich | 2 SWS | ||
- | Teilnahme an Exkursion(en) zu Museen, Ausgrabungen und Geländedenkmälern im Gesamtumfang von 2 Tagen, entspricht ca. | 1 SWS | ||
15 SWS | ||||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | |||
1 Übung zur Material- und Formenkunde (z.B. Bestimmungsübungen zu Steingeräten, Keramik, Metallformen) oder zur archäologischen Praxis und Methodik (z.B. Zeichnen archäologischer Funde, Praxis der archäologischen Denkmalpflege, Einführung in statistische Verfahren, Prospektionsmethoden) | 2 SWS | |||
Grundstudium insgesamt | 17 SWS | |||
2. | Hauptstudium | |||
Pflichtveranstaltungen | ||||
- | 4 Vorlesungen | 8 SWS | ||
- | 1 Hauptseminar zu vor-/frühgeschichtlichen Perioden, regionalen Überblicken oder thematischen Fragestellungen, Leistungsnachweise: ein Referat mündlich und schriftlich | 2 SWS | ||
- | 1 Übung für Fortgeschrittene zur archäologischen Methodik und Praxis (z.B. Statistik und EDV-Verfahren in der Archäologie, Vermessungswesen, Ausstellungskonzeption, experimentelle Archäologie) | 2 SWS | ||
- | Teilnahme an Exkursion(en) zu Museen, Ausgrabungen und Geländedenkmälern im Gesamtumfang von 6 Tagen, entspricht ca. | 3 SWS | ||
- | Teilnahme an Lehr- oder Forschungsgrabung(en) bzw. Geländepraktika im Umfang von mindestens 3 Wochen, entspricht ca. (kann auch bereits im Grundstudium absolviert werden) | 4 SWS | ||
Hauptstudium insgesamt | 19 SWS |
§ 20 Altorientalistik als Hauptfach
(1) Studienbeginn
1Das Magisterstudium Altorientalistik kann in der Regel nur im Wintersemester begonnen werden. 2Abweichende Regelungen sind in Absprache mit den Fachvertretern möglich.
(2) Studienempfehlungen und Zulassungsvoraussetzungen
1. | Über die allgemein gültigen Vorschriften hinsichtlich der Zulassung zum Hochschulstudium hinaus ist die Kenntnis des Englischen erforderlich. |
2. | Der Erwerb guter Lesekenntnisse in den beiden altorientalistischen Wissenschafts- und Kongresssprachen Französisch und Italienischen wird empfohlen. |
3. | Nach Möglichkeit sollen Angebote wahrgenommen werden, im Rahmen einer Exkursion Denkmälerkenntnisse an Originalen zu erwerben oder zu vertiefen. |
4. | Es wird empfohlen, während des Hauptstudiums für ein bis zwei Semester Studienerfahrungen an einer anderen Hochschule im In- oder Ausland zu sammeln. |
5. | Das Studium der Altorientalistik setzt eine große Bereitschaft zum Selbststudium voraus. Näheres regelt die Magisterprüfungsordnung. |
(3) Studienziele
Das Magisterstudium im Hauptfach soll
- | eine fundierte Fachausbildung in Altorientalistik gewährleisten und dabei insbesondere gute Kenntnisse in den wichtigsten altorientalischen Sprachen und einen Überblick über die Geschichte und Kultur des Alten Orients vermitteln, |
- | angesichts einer sich rasch verändernden Forschungslage und eines stetig wachsenden Quellenmaterials die Fähigkeit vermitteln, sich mit der neuesten Forschungssituation vertraut zu machen und eigene Arbeitsschwerpunkte zu finden. |
(4) Studieninhalte
Das Magisterstudium im Hauptfach soll folgende Inhalte vermitteln:
- | vertiefte Kenntnis der akkadischen Sprache einschließlich des assyrischen Dialekts, |
- | gute Grundkenntnisse der sumerischen und der hethitischen Sprache, |
- | gute Kenntnis der Keilschrift in ihrer neuassyrischen und mindestens einer weiteren Form, |
- | gute Übersicht über die Gattungen der altorientalischen schriftlichen Quellen, |
- | vertiefte Kenntnisse der altorientalischen Geschichte und Kultur, |
- | Vertrautheit mit den Methoden und Arbeitsmitteln der Altorientalistik. |
(5) Gliederung und Umfang des Studiums
1Das Studium der Altorientalistik gliedert sich in ein Grundstudium und ein Hauptstudium. 2Das Grundstudium soll nach vier Semestern mit einer Zwischenprüfung abgeschlossen werden. 3Näheres regelt die Zwischenprüfungsordnung. 4Der Umfang der für ein ordnungsgemäßes Studium erforderlichen Lehrveranstaltungen liegt im Pflicht- und Wahlpflichtbereich bei etwa 60 Semesterwochenstunden (SWS), verteilt auf 8 Fachsemester. 5Der Höchstumfang beträgt 72 SWS.
1. | Grundstudium | ||||
Das Grundstudium umfasst bis zu 32 Wochenstunden, die sich wie folgt verteilen: | |||||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||||
- | Vorlesung (historisch oder kulturhistorisch) | 2 SWS | |||
- | Vorlesung (archäologisch/topographisch/landeskundlich) | 2 SWS | |||
- | Einführung ins Akkadische | 2 SWS | |||
- | Akkadisch II (Altbabylon. Gesetze) | 2 SWS | |||
- | 2 Proseminare (textgruppenübergreifend themenorientiert) | 4 SWS | |||
- | Einführung ins Sumerische | 2 SWS | |||
- | 1 Übung: Sumerische Texte | 2 SWS | |||
- | Einführung ins Hethitische | 2 SWS | |||
- | 1 Übung: Hethitische Texte | 2 SWS | |||
20 SWS | |||||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||||
- | 2 Übungen: Akkadische historische Texte | ||||
oder | |||||
Akkadische religiöse und literarische Texte | 4 SWS | ||||
- | 1 Übung: Sumerische Texte | ||||
oder | |||||
Hethitische Texte | 2 SWS | ||||
- | Hebräisch I und II | ||||
oder | |||||
eine andere altsemitische Sprache | 6 SWS | ||||
12 SWS | |||||
Grundstudium insgesamt | 32 SWS | ||||
2. | Hauptstudium | ||||
1Das Hauptstudium dient der Vertiefung der im Grundstudium erworbenen Kenntnisse in allen Teilbereichen sowie der Ausbildung von Schwerpunkten. 2Die Bereitschaft zur selbstständigen Einarbeitung in Teilbereiche des Faches wird vorausgesetzt. 3Das Hauptstudium umfasst bis zu 36 Wochenstunden, die sich wie folgt verteilen: | |||||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||||
- | Vorlesung (historisch oder kulturhistorisch) | 2 SWS | |||
- | Vorlesung (archäologisch/topographisch/landeskundlich) | 2 SWS | |||
- | 1 Hauptseminar (textgruppenübergreifend themenorientiert) | 2 SWS | |||
- | 1 Übung: Assyrische Dialekttexte | 2 SWS | |||
- | 2 Übungen: Akkadische historische Texte | 4 SWS | |||
- | 2 Übungen: Akkadische religiöse und literarische Texte | 4 SWS | |||
- | 2 Übungen: Rechts- und Wirtschaftsurkunden | 4 SWS | |||
20 SWS | |||||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||||
- | 3 Übungen: Sumerische Texte oder Hethitische Texte | 6 SWS | |||
- | 2 Vorlesungen mit Übung: Hurritisch oder Urartäisch | 4 SWS | |||
10 SWS | |||||
Hauptstudium insgesamt | 30 SWS |
Von den unter a) und b) genannten Lehrveranstaltungen sind mindestens zwei im Range eines Hauptseminars erfolgreich zu absolvieren.
§ 21 Altorientalistik als Nebenfach
(1) Studienbeginn
1Das Magisterstudium Altorientalistik kann in der Regel nur im Wintersemester begonnen werden. 2Abweichende Regelungen sind in Absprache mit den Fachvertretern möglich.
(2) Studienempfehlungen und Zulassungsvoraussetzungen
1. | Über die allgemein gültigen Vorschriften hinsichtlich der Zulassung zum Hochschulstudium hinaus sind gute Kenntnisse des Englischen und zumindest Grundkenntnisse im Französischen erforderlich. |
2. | Nach Möglichkeit sollen Angebote wahrgenommen werden, im Rahmen einer Exkursion Denkmälerkenntnisse an Originalen zu erwerben oder zu vertiefen. |
3. | Das Studium der Altorientalistik setzt eine große Bereitschaft zum Selbststudium voraus. Näheres regelt die Magisterprüfungsordnung. |
(3) Studienziele
Das Magisterstudium im Nebenfach soll gute Kenntnisse in einer altorientalischen Sprache und Grundkenntnisse in einer weiteren altorientalischen Sprache sowie einen Überblick über die Geschichte und Kultur des Alten Orients vermitteln.
(4) Studieninhalte
1Das Magisterstudium im Nebenfach soll folgende Inhalte vermitteln:
- | gute Kenntnisse der akkadischen, sumerischen oder hethitischen Sprache (Hauptwahlsprache), |
- | Grundkenntnisse in einer weiteren altorientalischen Sprache (2. Wahlsprache), |
- | gute Kenntnis der Keilschrift in mindestens einer Form, |
- | Übersicht über die Gattungen der altorientalischen schriftlichen Quellen, |
- | gute Grundkenntnisse der altorientalischen Geschichte und Kultur, |
- | Vertrautheit mit den Methoden und Arbeitsmitteln der Altorientalistik. |
2Ist die Hauptwahlsprache Sumerisch oder Hethitisch, so muss die 2. Wahlsprache Akkadisch sein.
(5) Gliederung und Umfang des Studiums
1Das Studium der Altorientalistik gliedert sich in ein Grundstudium und ein Hauptstudium. 2Das Grundstudium kann nach vier Semestern mit einer Zwischenprüfung abgeschlossen werden. 3Näheres regelt die Zwischenprüfungsordnung. 4Der Umfang der für ein ordnungsgemäßes Studium erforderlichen Lehrveranstaltungen liegt im Pflicht- und Wahlpflichtbereich bei etwa 28 Semesterwochenstunden (SWS), verteilt auf 8 Fachsemester.
1. | Grundstudium | ||
Das Grundstudium umfasst bis zu 16 Wochenstunden, die sich wie folgt verteilen: | |||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||
Vorlesung (historisch oder kulturhistorisch) | 2 SWS | ||
Vorlesung (archäologisch/topographisch/landeskundlich) | 2 SWS | ||
2 Proseminare (textgruppenübergreifend themenorientiert) | 4 SWS | ||
8 SWS | |||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||
Übung: Einführung in die Hauptwahlsprache | 2 SWS | ||
Einführung in eine zweite altorientalische Sprache | 2 SWS | ||
2 Übungen in der Hauptwahlsprache | 4 SWS | ||
8 SWS | |||
Grundstudium insgesamt | 16 SWS | ||
2. | Hauptstudium | ||
Das Hauptstudium umfasst bis zu 12 Wochenstunden, die sich wie folgt verteilen: | |||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||
Vorlesung (historisch oder kulturhistorisch) | 2 SWS | ||
Vorlesung (archäologisch/topographisch/landeskundlich) | 2 SWS | ||
1 Hauptseminar (textgruppenübergreifend themenorientiert) | 2 SWS | ||
6 SWS | |||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||
3. | Übungen: Lektürekurse in der Hauptwahlsprache | 6 SWS | |
Hauptstudium insgesamt | 12 SWS |
Wurde die Zwischenprüfung nicht in Altorientalistik abgelegt, so ist vor der Aufnahme in ein Hauptseminar die erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen des Grundstudiums nachzuweisen.
§ 22 Sinologie als Hauptfach
(1) Studienbeginn
Das Magisterstudium Sinologie kann nur im Wintersemester begonnen werden.
(2) Studienempfehlungen und Zulassungsvoraussetzungen
1. | Allgemeine Hochschulreife, |
2. | für alle Studienanfänger ist der Besuch eines vierwöchigen Intensiv-Sprachkurses vor Beginn der regulären Lehrveranstaltungen des Wintersemesters verpflichtend. |
(3) Studienziele
Das Magisterstudium im Hauptfach soll
a) | eine fundierte Fachausbildung in Sinologie gewährleisten, |
b) | zur kritischen Analyse der politischen, sozialen und wirtschaftlichen Phänomene in China vor dem Hintergrund der chinesischen Geschichte und Kultur befähigen, |
c) | durch unterschiedliche Lehrangebote den Erwerb und die Vertiefung von Spezialkenntnissen sowie die Bildung eines Studienschwerpunkts im Hauptstudium ermöglichen, |
d) | die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten, wie etwa die Durchführung sinologischer Forschungsvorhaben sowie die eigenständige Bearbeitung sinologischer Fragestellungen in späteren Berufsbereichen vermitteln. |
(4) Studieninhalte
Das Studium soll folgende Inhalte vermitteln:
a) | Kenntnis des modernen (putonghua) und vormodernen ("klassischen") Chinesisch, |
b) | Kenntnisse der politischen Geschichte und Zeitgeschichte, der Geistesgeschichte, der Wirtschafts- und Sozialgeschichte, der Wissenschafts- und Technikgeschichte Chinas, |
c) | Vertrautheit mit den Methoden und Arbeitsmitteln der Sinologie. |
(5) Gliederung und Umfang des Studiums
1Das Magisterstudium gliedert sich in das viersemestrige Grundstudium, das mit der akademischen Zwischenprüfung abgeschlossen wird. 2Das Hauptstudium beginnt in der Regel nach der Zwischenprüfung mit dem 5. Semester und wird in der Regel im neunten Semester mit der Magisterprüfung abgeschlossen. 3Der Höchstumfang der für ein planmäßiges Studium im Hauptfach erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt insgesamt 72 SWS. 4Die Gesamtzahl des SWS an Lehrveranstaltungen beträgt im Grundstudium 52 SWS, davon 40 SWS Sprachunterricht. 5Zu den 40 SWS muss noch der obligatorische Besuch des 4-wöchigen Intensivkurses vor Beginn des 1. Semesters addiert werden, insgesamt 80 Stunden (20 Tage x 4 Stunden) sowie der verpflichtende Intensivkurs vor Beginn des 4. Semesters, insgesamt 40 Stunden (10 Tage x 4 Stunden). 6Das Hauptstudium beginnt in der Regel nach der Zwischenprüfung mit dem 5. Semester und wird mit der Magisterprüfung beendet. 7Es wird empfohlen, zu Beginn des Hauptstudiums einen etwa einjährigen Aufenthalt in einem chinesischsprachigen Land zur Vertiefung der Sprachkenntnisse vorzusehen. 8Die Gesamtzahl der Semesterwochenstunden an wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen beträgt im Hauptstudium 20 SWS. 9Um einen möglichst hohen Grad an Spezialisierung im Hauptstudium zu erreichen, ist die inhaltliche Gestaltung des Hauptstudiums in der Sinologie den Studenten unter fachlicher Anleitung weitestgehend selbst überlassen.
1. | Grundstudium | ||||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||||
- | Sprachunterricht modernes Chinesisch | im Umfang von | 20 SWS | ||
- | Übungen zum modernen Chinesisch | im Umfang von | 8 SWS | ||
- | Sprachunterricht klassisches Chinesisch | im Umfang von | 12 SWS | ||
40 SWS | |||||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||||
- | Vorlesungen | im Umfang von | 6 SWS | ||
- | Proseminare und Übungen | im Umfang von | 4 SWS | ||
- | Übungen zur chinesischen Textverarbeitung | im Umfang von | 2 SWS | ||
12SWS | |||||
Grundstudium insgesamt | 52 SWS | ||||
2. | Hauptstudium | ||||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||||
- | Vorlesung | im Umfang von | 8 SWS | ||
- | Hauptseminar | im Umfang von | 8 SWS | ||
16 SWS | |||||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||||
Übungen mit Textlektüre | im Umfang von | 4 SWS | |||
Hauptstudium insgesamt | 20 SWS |
§ 23 Sinologie als Nebenfach
(1) Studienbeginn
Das Magisterstudium Sinologie kann nur im Wintersemester begonnen werden.
(2) Studienempfehlungen und Zulassungsvoraussetzungen
1. | Allgemeine Hochschulreife, |
2. | für alle Studienanfänger ist der Besuch eines vierwöchigen Intensiv-Sprachkurses vor Beginn der regulären Lehrveranstaltungen des Wintersemesters verpflichtend. |
(3) Studienziele
1Das Magisterstudium im Nebenfach soll eine sinologische Grundausbildung gewährleisten. 2Es soll ein angemessenes Fachwissen über China vermitteln. 3Es soll zu Sprachkenntnissen führen, welche die Übersetzung und Auswertung chinesischer Texte erlaubt.
(4) Studieninhalte
Das Studium soll folgende Inhalte vermitteln:
a) | Kenntnis des modernen (putonghua) und vormodernen ("klassischen") Chinesisch, |
b) | Kenntnisse der politischen Geschichte und Zeitgeschichte, der Geistesgeschichte, der Wirtschafts- und Sozialgeschichte, der Wissenschafts- und Technikgeschichte Chinas, |
c) | Vertrautheit mit den Methoden und Arbeitsmitteln der Sinologie. |
(5) Gliederung und Umfang des Studiums
1Das Magisterstudium gliedert sich in das 4-semestrige Grundstudium, das mit der akademischen Zwischenprüfung abgeschlossen wird. 2Im Magisterstudiengang als Nebenfach können wahlweise die Kurse in modernem Chinesisch (putonghua) oder vormodernem ("klassischen") Chinesisch belegt werden. 3Studenten mit chinesischer Muttersprache müssen Kurse in klassischem Chinesisch absolvieren. 4Der Höchstumfang der für ein planmäßiges Studium im Nebenfach erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 36 SWS. 5Zu den 20 SWS Sprachunterricht im Grundstudium bei der Ausrichtung modernes Chinesisch (putonghua) muss noch der obligatorische Besuch des 4-wöchigen Intensivkurses vor Beginn des 1. Semesters addiert werden, insgesamt 80 Stunden (20 Tage x 4 Stunden) sowie der verpflichtende Intensivkurs vor Beginn des 4. Semesters, insgesamt 40 Stunden (10 Tage x 4 Stunden). 6Die Gesamtzahl des SWS an Lehrveranstaltungen beträgt im Grundstudium 26 SWS. 7Das Hauptstudium beginnt in der Regel nach der Zwischenprüfung mit dem 5. Semester und wird mit der Magisterprüfung beendet. 8Die Gesamtzahl der Semesterwochenstunden an wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen beträgt im Hauptstudium 10 SWS.
1. | Grundstudium | |||||
a) | Ausrichtung modernes Chinesisch (putonghua) | |||||
aa) | Pflichtveranstaltungen | |||||
Sprachunterricht modernes Chinesisch | im Umfang von | 20 SWS | ||||
bb) | Wahlpflichtveranstaltungen | |||||
Vorlesungen, Proseminar, Übungen | im Umfang von | 6 SWS | ||||
Grundstudium insgesamt | 26 SWS | |||||
oder | ||||||
b) | Ausrichtung vormodernes ("klassisches" Chinesisch) | |||||
aa) | Pflichtveranstaltungen | |||||
Sprachunterricht vormodernes Chinesisch | im Umfang von | 12 SWS | ||||
bb) | Wahlpflichtveranstaltungen | |||||
Vorlesungen, Proseminar, Übungen | im Umfang von | 14 SWS | ||||
Grundstudium insgesamt | 26 SWS | |||||
2. | Hauptstudium | |||||
a) | Pflichtveranstaltungen | |||||
- | Vorlesung | im Umfang von | 4 SWS | |||
- | Hauptseminar | im Umfang von | 4 SWS | |||
8 SWS | ||||||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | |||||
Übungen mit Textlektüre | im Umfang von | 2 SWS | ||||
Hauptstudium insgesamt | 10 SWS |
§ 24 Japanologie als Hauptfach
(1) Studienbeginn
Das Magisterstudium Japanologie kann nur im Wintersemester aufgenommen werden.
(2) Studienempfehlungen und Zulassungsvoraussetzungen
1. | Allgemeine Hochschulreife, |
2. | für alle Studienanfänger ist der Besuch eines vierwöchigen Intensiv-Sprachkurses vor Beginn der regulären Lehrveranstaltungen des Wintersemesters verpflichtend. |
(3) Studienziele
Das Magisterstudium im Hauptfach soll
a) | eine fundierte Fachausbildung in Japanologie gewährleisten, |
b) | zur kritischen Analyse der politischen, sozialen und kulturellen Phänomene in Japan vor dem Hintergrund der japanischen Geschichte und Kultur befähigen, |
c) | durch unterschiedliche Lehrangebote den Erwerb und die Vertiefung von Spezialkenntnissen sowie die Bildung eines Studienschwerpunktes im Hauptstudium ermöglichen, |
d) | die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten, wie etwa die Durchführung japanologischer Forschungsvorhaben sowie die eigenständige Behandlung japanbezogener Fragestellungen in späteren Berufsbereichen vermitteln. |
(4) Studieninhalte
Das Studium soll folgende Inhalte vermitteln:
1. | Kenntnis des modernen und vormodernen Japanisch, |
2. | Kenntnisse der politischen, sozialen und kulturellen Entwicklung Japans bis zur Gegenwart, unter besonderer Berücksichtigung der Mediengeschichte sowie Ausdrucksformen der Populärkultur, |
3. | Vertrautheit mit den Methoden und Arbeitsmitteln der Japanologie, |
(5) Gliederung und Umfang des Studiums
1Das Magisterstudium gliedert sich in das viersemestrige Grundstudium, das mit der akademischen Zwischenprüfung abgeschlossen wird. 2Das Hauptstudium beginnt in der Regel nach der Zwischenprüfung mit dem 5. Semester und wird in der Regel im 9. Semester mit der Magisterprüfung abgeschlossen. 3Der Höchstumfang der für ein planmäßiges Studium im Hauptfach erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt insgesamt 72 SWS. 4Studierende mit japanischer Muttersprache können auf Antrag von den Sprachkursen und Übungen zum modernen Japanisch befreit werden.
5Die Gesamtzahl der SWS an Lehrveranstaltungen beträgt im Grundstudium 52 SWS, davon 40 SWS Sprachunterricht. 6Zu den SWS muss noch der obligatorische Besuch des vierwöchigen Intensivkurses vor Beginn des 1. Semesters addiert werden, insgesamt 80 Stunden (20 Tage x 4 Stunden) sowie der verpflichtende Intensivkurs vor Beginn des 3. Semesters, insgesamt 40 Stunden (10 Tage x 4 Stunden). 7Die Gesamtzahl der SWS an Lehrveranstaltungen im Hauptstudium beträgt 20 SWS, davon 4 SWS Sprachunterricht. 8Es wird empfohlen, zu Beginn des Hauptstudiums einen etwa einjährigen Aufenthalt in Japan zur Vertiefung der Sprachkenntnisse vorzusehen. 9Um einen möglichst hohen Grad an Spezialisierung im Hauptstudium zu erreichen, ist die inhaltliche Gestaltung des Hauptstudiums der Japanologie den Studenten unter fachlicher Anleitung weitestgehend selbst überlassen.
1. | Grundstudium | ||||
a) | Pflichtveranstaltungen (42 SWS) | ||||
- | Sprachkurse modernes Japanisch | im Umfang von | 24 SWS | ||
- | Proseminare und Übungen zum modernen Japanisch | im Umfang von | 12 SWS | ||
- | Proseminar Einführung in das Studium der Japanologie | im Umfang von | 2 SWS | ||
- | Proseminare vormodernes Japanisch | im Umfang von | 4 SWS | ||
42 SWS | |||||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen (10 SWS) | ||||
Vorlesungen und Übungen zu Landeskunde, Geschichte und Kultur Japans | im Umfang von | 10 SWS | |||
Grundstudium insgesamt | 52 SWS | ||||
2. | Hauptstudium | ||||
a) | Pflichtveranstaltungen (14 SWS) | ||||
- | Übungen zum modernen Japanisch | im Umfang von | 4 SWS | ||
- | Hauptseminare mit Übung | im Umfang von | 9 SWS | ||
- | Kolloquium | im Umfang von | 1 SWS | ||
14 SWS | |||||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen (6 SWS) | ||||
Vorlesungen | im Umfang von | 6 SWS | |||
Hauptstudium insgesamt | 20 SWS |
§ 25 Japanologie als Nebenfach
(1) Studienbeginn
Das Magisterstudium Japanologie kann nur im Wintersemester aufgenommen werden.
(2) Studienempfehlungen und Zulassungsvoraussetzungen
1. | Allgemeine Hochschulreife, |
2. | für alle Studienanfänger ist der Besuch eines vierwöchigen Intensiv-Sprachkurses vor Beginn der regulären Lehrveranstaltungen des Wintersemesters verpflichtend. |
(3) Studienziele
Das Magisterstudium im Nebenfach soll eine japanologische Grundausbildung gewährleisten und zu Sprachkenntnissen führen, welche die Übersetzung und Auswertung japanischer Texte erlaubt.
(4) Studieninhalte
Das Studium soll folgende Inhalte vermitteln:
1. | Kenntnisse des modernen Japanisch, |
2. | Kenntnisse der politischen, sozialen und kulturellen Entwicklung Japans bis zur Gegenwart, unter besonderer Berücksichtigung der Mediengeschichte sowie Ausdrucksformen der Populärkultur, |
3. | Vertrautheit mit den Methoden und Arbeitsmitteln der Japanologie. |
(5) Gliederung und Umfang des Studiums
1Das Magisterstudium gliedert sich in das viersemestrige Grundstudium, das mit der akademischen Zwischenprüfung abgeschlossen wird. 2Das Hauptstudium beginnt in der Regel nach der Zwischenprüfung mit dem 5. Semester und wird mit der Magisterprüfung beendet. 3Der Höchstumfang der für ein planmäßiges Studium im Nebenfach erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt insgesamt 36 SWS. 4Studenten mit japanischer Muttersprache können auf Antrag von den Sprachkursen und Übungen zum modernen Japanisch befreit werden. 5Die Gesamtzahl der SWS an Lehrveranstaltungen beträgt im Grundstudium 26 SWS, davon 24 SWS Sprachunterricht. 6Zu den SWS muss noch der obligatorische Besuch des vierwöchigen Intensivkurses vor Beginn des 1. Semesters addiert werden, insgesamt 80 Stunden (20 Tage x 4 Stunden) sowie der verpflichtende Intensivkurs vor Beginn des 3. Semesters, insgesamt 40 Stunden (10 Tage x 4 Stunden). 7Die Gesamtzahl der SWS an Lehrveranstaltungen im Hauptstudium beträgt 10 SWS, davon 2 SWS Sprachunterricht.
1. | Grundstudium | ||||
Pflichtveranstaltungen (26 SWS): | |||||
- | Sprachkurse modernes Japanisch | im Umfang von | 24 SWS | ||
- | Proseminar Einführung in das Studium der Japanologie | im Umfang von | 2 SWS | ||
Grundstudium insgesamt | 26 SWS | ||||
2. | Hauptstudium (10 SWS) | ||||
a) | Pflichtveranstaltungen (8 SWS) | ||||
- | Übung zum modernen Japanisch | im Umfang von | 2 SWS | ||
- | Hauptseminare mit Übung | im Umfang von | 6 SWS | ||
8 SWS | |||||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen (2 SWS) | ||||
Vorlesung | im Umfang von | 2 SWS | |||
Hauptstudium insgesamt | 10 SWS |
§ 26 Indologie als Hauptfach
(1) Definition des Fachs
1Gegenstand der Indologie sind Sprachen, Kulturen und Geschichte des indischen Subkontinents von den ältesten Textzeugen um ca. 1500 v.Chr. bis zur Gegenwart. 2Die Region - in Größe und Vielfalt Europa vergleichbar - ist die Heimat alter Hochkulturen, verbunden mit den "Weltreligionen" Hinduismus und Buddhismus sowie dem etwa gleich alten Jinismus. 3Daneben existieren bis heute verschiedene, historischem Wandel unterworfene Volks- und Stammeskulturen. 4Hinzu kommen seit dem 13.Jh. der Islam und seit dem Beginn der europäischen Expansion in Asien (16.Jh.) das Christentum mit ihren je eigenen Vorstellungen vom Menschen und von der Gesellschaft. 5Nach dem Ende der britischen Kolonialherrschaft 1947 erhielt der Subkontinent seine heutige politische Gliederung. 6Die Indische Union ist die größte Demokratie der Welt. 7Von den achtzehn modernen indischen Literatursprachen, die vor allem der indo-arischen (Hindi, Bengali, Marathi usw.) und der dravidischen (Tamil, Telugu, Kannada, Malayalam) Sprachfamilie angehören, ist Hindi, neben Englisch, Hauptamtssprache und Lingua Franca des Nordens, während im Süden die jeweilige Regionalsprache als Amtssprache gleichberechtigt neben Englisch und Hindi steht. 8Die indischen Sprachen werden in die Sprachstufen Alt-, Mittel- und Neuindisch gegliedert. 9Die indologische Standard-Ausbildung umfasst zumeist das Altindische (Vedisch und Sanskrit), mittelindische Sprachen wie Pali und verschiedene Prakrit-Dialekte als Quellensprachen des Buddhismus und Jinismus sowie als moderne Sprache normalerweise das Hindi, umspannt also einen historischen Zeitraum von über dreitausend Jahren. 10Angesichts der Breite des Gegenstandes und der personellen Beschränktheit der indologischen Institute muss es notwendig zu unterschiedlichen Schwerpunktsetzungen kommen. 11Die indologische Ausbildung in Würzburg legt besonderes Gewicht auf die exemplarische Vermittlung interkultureller Kompetenz. 12Hierzu gehört der Erwerb fundierter Landeskenntnis und aktiver Sprachbeherrschung durch in das Studium integrierte Indienaufenthalte. 13Die in Lehrveranstaltungen erworbenen Kenntnisse der allgemeinen Landeskunde, Geschichte, Religion, Literatur und Gesellschaft werden durch die Studienaufenthalte vor Ort vertieft und erweitert und ermöglichen so ein Verständnis des gegenwärtigen Indien. 14Vorgesehen sind zwei jeweils mindestens sechswöchige Landesaufenthalte, die landeskundliche Exkursionen und Intensivsprachlernphasen umfassen. 15Es gibt zahlreiche sinnvolle Fächerkombinationen mit der Indologie, je nachdem, ob der Interessenschwerpunkt in der klassischen Zeit oder in der Moderne liegt, sich auf Geschichte, Literatur, Religion oder Gesellschaft konzentriert. 16Hierzu gehören die anderen Asienwissenschaften, Philologien und Literaturwissenschaften, Religionsgeschichte, Geschichte, Vergleichende Sprachwissenschaft, Geographie und Sozialwissenschaften sowie auch Fächer außerhalb der Philosophischen Fakultäten, für die ein Nebenfach Indologie / Südasienkunde einer regionalen Spezialisierung oder Akzentsetzung dienen kann. 17Es ist zu erwarten, dass sich das Einsatzfeld kulturwissenschaftlich ausgebildeter Asienspezialisten mit guten Sprach- und Landeskenntnissen in den nächsten Jahren erheblich erweitern wird. 18Traditionelle Berufsfelder für promovierte Indologen sind neben der Universitätslaufbahn die Arbeit in großen Museen, Bibliotheken und Kultureinrichtungen wie dem Goethe-Institut. 19Hinzu kommt der Bereich des internationalen Kulturmanagements sowie Tätigkeiten in Wirtschaft und Industrie.
(2) Studienbeginn
1Das Magisterstudium Indologie sollte in der Regel im Wintersemester begonnen werden, da die Sprachkurse normalerweise jeweils im Wintersemester einsetzen. 2Individuelle Regelungen sind in Absprache mit der Fachvertreterin möglich.
(3) Empfehlungen und Zulassungsvoraussetzungen
1Über die allgemein gültigen Vorschriften hinsichtlich der Zulassung zum Hochschulstudium hinaus ist die Kenntnis des Englischen erforderlich. 2Erwartet wird die Bereitschaft zur Teilnahme an einem 6-wöchigen begleiteten Indienaufenthalt nach dem 3., spätestens nach dem 5. Semester sowie die Bereitschaft zum Selbststudium.
(4) Studienziele
1Das Magisterstudium im Hauptfach soll fundierte Kenntnisse in mehreren indischen Sprachen und einen Überblick über Geschichte und Kultur Südasiens, insbesondere Indiens, vermitteln. 2Es soll ferner die Fähigkeit vermitteln, sich selbstständig in Forschungsgebiete einzuarbeiten und im Hauptstudium eigene Schwerpunkte zu setzen.
(5) Studieninhalte
Das Magisterstudium im Hauptfach soll folgende Inhalte vermitteln:
a) | Gute Kenntnisse von zwei indischen Sprachen sowie Grundkenntnisse in einer dritten Sprache oder Sprachstufe: 1Angeboten werden in der Regel Sanskrit, Hindi und eine dravidische Sprache. 2Je nach Lehrkapazität kommen Mittelindisch sowie weitere moderne Sprachen hinzu. 3Kenntnisse des Vedischen können am Lehrstuhl für Vergleichende Sprachwissenschaft erworben werden. 4Die Scheine werden anerkannt. |
b) | Gute Kenntnisse von Kultur und Geschichte des indischen Subkontinents sowie bei begleiteten Landesaufenthalten erworbene Landeskenntnis. |
c) | Vertrautheit mit Methoden und Arbeitsmitteln der Indologie. |
(6) Aufbau und Gliederung des Studiums
1Das Magisterstudium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium (40 SWS), das mit der Zwischenprüfung abgeschlossen wird. 2Es umfasst im Hauptfach den Erwerb von Grundkenntnissen in zwei indischen Sprachen (mindestens 24 SWS) sowie methodisch und thematisch orientierte Einführungsveranstaltungen, Übungen und Proseminare zur Landeskunde, Südasien-Ethnologie, Literatur, Religion, Philosophie, Geschichte, Gesellschaft, Kunst und Film. 3Daneben sollten fachrelevante EDV-Kenntnisse erworben werden. 4Nach dem dritten Semester ist ein sechswöchiger, begleiteter Indienaufenthalt in der Region der gewählten modernen Sprache vorgesehen. 5Die Meldung zur Zwischenprüfung setzt die Vorlage der vorgeschriebenen Sprach- und Proseminar-Scheine voraus. 6Die Zwischenprüfung besteht in einem ca. 45-minütigen Prüfungsgespräch im Hauptfach.7Im Hauptstudium (32 SWS), das viel Eigenarbeit erfordert, werden die erworbenen Grundkenntnisse exemplarisch vertieft und erweitert, im Hauptfach müssen Kenntnisse in einer dritten indischen Sprache oder Sprachstufe erworben werden. 8Auch im Hauptstudium ist ein mindestens sechswöchiger Landesaufenthalt vorgesehen, der für Hauptfachstudenten obligatorisch ist und z.B. zur Materialsammlung für eine Magisterarbeit genutzt werden kann (Nebenfächlern können evtl. Praktikumsplätze in Indien vermittelt werden). 9Die Zulassung zur Magisterprüfung setzt im Hauptfach die erfolgreiche Teilnahme (benotete Scheine) an drei Hauptseminaren zu unterschiedlichen Themenbereichen wie Literatur, Religion oder Geschichte voraus.
1. | Grundstudium (40 SWS) | |
Erste und zweite gewählte Sprache | 24 SWS | |
Vorlesungen und Proseminare aus den Bereichen Landeskunde, Geschichte, Südasien-Ethnologie, Religion, Philosophie, Kunst, Film und EDV | 16 SWS | |
Grundstudium insgesamt | 40 SWS | |
In der Regel werden vier SWS Landeskunde und vier SWS Sprachunterricht durch einen sechswöchigen Landesaufenthalt nach dem 3. Semester abgedeckt. | ||
2. | Hauptstudium (32 SWS) | |
1Das Hauptstudium umfasst mindestens zwei Veranstaltungen aus dem Bereich der ersten gewählten Sprache, Stufe III und IV der zweiten Sprache, sowie den Erwerb von Grundkenntnissen in einer dritten indischen Sprache oder Sprachstufe. 2Neben der Vertiefung der Sprachkenntnisse müssen im Hauptstudium mindestens zwei benotete Hauptseminarscheine aus dem Gebiet des eigenen Studienschwerpunkts erworben werden. 3Der Besuch weiterer Hauptseminare sowie der Vorlesungen sollte durch Teilnahmescheine nachgewiesen werden. 4Ferner wird ein weiterer Landesaufenthalt während des Hauptstudiums empfohlen, der auch bereits der Materialsammlung für eine Magister-Arbeit dienen kann. |
§ 27 Indologie als Nebenfach
(1) Studienbeginn
1Das Magisterstudium Indologie sollte in der Regel im Wintersemester begonnen werden, da die Sprachkurse normalerweise jeweils im Wintersemester einsetzen. 2Individuelle Regelungen sind in Absprache mit der Fachvertreterin möglich.
(2) Empfehlungen und Zulassungsvoraussetzungen
1Über die allgemein gültigen Vorschriften hinsichtlich der Zulassung zum Hochschulstudium hinaus ist die Kenntnis des Englischen erforderlich. 2Erwartet wird die Bereitschaft zur Teilnahme an einem 6-wöchigen begleiteten Indienaufenthalt nach dem 3., spätestens nach dem 5. Semester sowie die Bereitschaft zum Selbststudium.
(3) Studienziele
1Das Magisterstudium im Nebenfach soll fundierte Kenntnisse in mindestens einer indischen Sprache, Grundkenntnisse in einer zweiten und einen Überblick über Geschichte und Kultur Südasiens, insbesondere Indiens, vermitteln. 2Es soll ferner die Fähigkeit vermitteln, sich selbstständig in Forschungsgebiete einzuarbeiten und im Hauptstudium eigene Schwerpunkte zu setzen.
(4) Studieninhalte
Das Magisterstudium im Nebenfach soll folgende Inhalte vermitteln:
a) | Kenntnisse von zwei indischen Sprachen: |
1Angeboten werden in der Regel Sanskrit, Hindi und eine dravidische Sprache. 2Je nach Lehrkapazität kommen Mittelindisch sowie weitere moderne Sprachen hinzu. 3Kenntnisse des Vedischen können am Lehrstuhl für Vergleichende Sprachwissenschaft erworben werden. 4Die Scheine werden anerkannt. | |
b) | Gute Kenntnisse von Kultur und Geschichte des indischen Subkontinents sowie bei begleiteten Landesaufenthalten erworbene Landeskenntnis. |
c) | Vertrautheit mit Methoden und Arbeitsmitteln der Indologie. |
(5) Aufbau und Gliederung des Studiums
1Das Magisterstudium Indologie im Nebenfach gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium (20 SWS), das mit der Zwischenprüfung abgeschlossen wird. 2Es umfasst den Erwerb von Kenntnissen mindestens einer indischen Sprache (mindestens 12 SWS) sowie methodisch und thematisch orientierte Einführungsveranstaltungen, Übungen und Proseminare zur Landeskunde, Südasien-Ethnologie, Literatur, Religion, Philosophie, Geschichte, Gesellschaft, Kunst und Film. 3Daneben sollten fachrelevante EDV-Kenntnisse erworben werden. 4Auch Nebenfachstudenten sollten nach Möglichkeit an dem nach dem 3. Semester, spätestens 5. Semester vorgesehenen begleiteten sechswöchigen Indienaufenthalt in der Region der gewählten modernen Sprache teilnehmen. 5Die Meldung zur Zwischenprüfung setzt die Vorlage der vorgeschriebenen Sprach- und Proseminar-Scheine voraus. 6Die Zwischenprüfung besteht in einem ca. 30-minütigen Prüfungsgespräch.7Im Hauptstudium (16 SWS), das viel Eigenarbeit erfordert, werden die erworbenen Grundkenntnisse exemplarisch vertieft und erweitert und es müssen Kenntnisse in einer zweiten indischen Sprache erworben werden. 8Auch im Hauptstudium ist ein mindestens sechswöchiger Landesaufenthalt vorgesehen. 9Die Zulassung zur Magisterprüfung setzt die erfolgreiche Teilnahme (benotete Scheine) an zwei Hauptseminaren zu unterschiedlichen Themenbereichen wie Literatur, Religion oder Geschichte voraus.
1. | Grundstudium (20 SWS) | |
Erste oder erste und zweite gewählte Sprache | 12 SWS | |
Vorlesungen und Proseminare aus den Bereichen Landeskunde, Geschichte, Südasien-Ethnologie, Religion, Philosophie, Kunst, Film und EDV | 8 SWS | |
Grundstudium insgesamt | 20 SWS | |
In der Regel werden vier SWS Landeskunde und 4 SWS Sprachunterricht durch einen sechswöchigen Landesaufenthalt nach dem 3. Semester abgedeckt. | ||
2. | Hauptstudium (16 SWS) | |
Vertiefung der Kenntnisse der ersten indischen Sprache sowie Erwerb ausreichender Kenntnisse einer zweiten indischen Sprache | 10 SWS | |
Hauptseminare und Vorlesungen aus den Bereichen Landeskunde, Geschichte, Südasien-Ethnologie, Religion, Philosophie, Kunst, Film und EDV | 6 SWS | |
Hauptstudium insgesamt | 16 SWS |
§ 28 Slavische Philologie als Hauptfach
(1) Studienbeginn
1Das Studium kann sowohl im Winter als auch im Sommersemester begonnen werden. 2Aufgrund des Angebots der Lehrveranstaltungen empfiehlt sich jedoch ein Beginn zum Wintersemester.
(2) Studienempfehlungen und Zulassungsvoraussetzungen
a) | Es gelten die allgemein gültigen Vorschriften für die Zulassung zum Studium. |
b) | Studienanfänger mit Vorkenntnissen in einer slavischen Sprache werden zu Beginn des Studiums durch Feststellungsprüfungen hinsichtlich ihrer Kenntnisse eingestuft. |
c) | Griechischkenntnisse werden empfohlen. |
d) | Ein Aufenthalt in Ländern des slavischen Sprachbereichs zur Vertiefung der sprachlichen und landeskundlichen Kompetenz wird angeraten. |
(3) Studienziele
1Die Slavische Philologie hat die vertiefte wissenschaftliche Erforschung und Vermittlung der slavischen Sprachen und Literaturen vom Beginn der Überlieferung bis in die Gegenwart zum Gegenstand. 2Daneben stehen die Kultur- und Geistesgeschichte sowie die Landeskunde der slavischen Völker.
(4) Studieninhalte
1. | Bei der Wahl von Ostslavischer Philologie Vermittlung von | |
a) | guten Kenntnissen der ostslavischen Sprache(n), | |
b) | Kenntnissen der west- oder südslavischen Sprache(n) | |
c) | Kenntnissen des Altkirchenslavischen, | |
d) | Kenntnissen der Sprachentwicklung der ostslavischen Sprache(n), | |
e) | Kenntnissen der betreffenden Literatur(en), | |
f) | Kenntnissen der Kultur- und Geistesgeschichte des ostslavischen Raumes. | |
2. | Bei der Wahl von Westslavischer Philologie Vermittlung von | |
a) | guten Kenntnissen der westslavischen Sprache(n), | |
b) | Kenntnissen der ost- oder südslavischen Sprache(n) | |
c) | Kenntnissen des Altkirchenslavischen, | |
d) | Kenntnissen der Sprachentwicklung der das Hauptfach betreffenden Sprache(n), | |
e) | Kenntnissen der das Hauptfach betreffenden Literatur(en), | |
f) | Kenntnissen der Kultur- und Geistesgeschichte des das Hauptfach betreffenden slavischen Raumes. | |
3. | Bei der Wahl von Südslavischer Philologie Vermittlung von | |
a) | guten Kenntnissen der südslavischen Sprache(n), | |
b) | Kenntnissen der ost- oder westslavischen Sprache(n) | |
c) | Kenntnissen des Altkirchenslavischen, | |
d) | Kenntnissen der Sprachentwicklung der das Hauptfach betreffenden Sprache(n), | |
e) | Kenntnissen der das Hauptfach betreffenden Literatur(en), | |
f) | Kenntnissen der Kultur- und Geistesgeschichte des das Hauptfach betreffenden slavischen Raumes. |
(5) Gliederung und Umfang des Studiums
1Das Magisterstudium gliedert sich in das viersemestrige Grundstudium, das mit der akademischen Zwischenprüfung abgeschlossen wird. 2Näheres regelt die Zwischenprüfungsordnung. 3Auf das Grundstudium baut das Hauptstudium auf, das in der Regel im neunten Semester mit der Magisterprüfung abgeschlossen wird. 4Das Magisterstudium im Hauptfach umfasst im Grund- und Hauptstudium jeweils 36 SWS. 5Die Wahl von Ost-, West- oder Südslavischer Philologie muss für das Grund- und Hauptstudium einheitlich getroffen werden.
a) | Grundstudium | |||
aa) | Bei der Wahl von Ostslavischer Philologie | |||
Proseminar: Einführung in das Studium der Slavischen Philologie | im Umfang von | 2 SWS | ||
Sprachpraktische Übungen: Russisch | im Umfang von | 24 SWS | ||
Proseminar: Altkirchenslavisch | im Umfang von | 4 SWS | ||
2 Literaturwissenschaftliche Proseminare/ Übungen | im Umfang von | 4 SWS | ||
Lehrveranstaltung zur Sprachwissenschaft | im Umfang von | 2 SWS | ||
36 SWS | ||||
bb) | Bei der Wahl von Südslavischer Philologie | |||
Proseminar: Einführung in das Studium der Slavischen Philologie | im Umfang von | 2 SWS | ||
Sprachpraktische Übungen: Serbokroatisch und Slovenisch | im Umfang von | 24 SWS | ||
Proseminar: Altkirchenslavisch | im Umfang von | 4 SWS | ||
2 Literaturwissenschaftliche Proseminare/ Übungen | im Umfang von | 4 SWS | ||
Lehrveranstaltung zur Sprachwissenschaft | im Umfang von | 2 SWS | ||
36 SWS | ||||
cc) | Bei der Wahl von Westslavischer Philologie | |||
Proseminar: Einführung in das Studium der Slavischen Philologie | im Umfang von | 2 SWS | ||
Sprachpraktische Übungen: Tschechisch und Polnisch | im Umfang von | 24 SWS | ||
Proseminar: Altkirchenslavisch | im Umfang von | 4 SWS | ||
2 Literaturwissenschaftliche Proseminare/ Übungen | im Umfang von | 4 SWS | ||
Lehrveranstaltung zur Sprachwissenschaft | im Umfang von | 2 SWS | ||
36 SWS | ||||
b) | Hauptstudium | |||
aa) | Bei der Wahl von Ostslavischer Philologie | |||
Sprachpraktische Übungen: Ukrainisch | im Umfang von | 4 SWS | ||
Sprachpraktische Übungen aus einer Süd- oder Westslavischen Philologie | im Umfang von | 12 SWS | ||
Vorlesungen | im Umfang von | 8 SWS | ||
Lehrveranstaltungen zur Sprach- und Literaturwissenschaft | im Umfang von | 8 SWS | ||
Haupt- oder Oberseminare | im Umfang von | 4 SWS | ||
36SWS | ||||
bb) | Bei der Wahl von Südslavischer Philologie | |||
Sprachpraktische Übungen in Serbokroatisch oder Slovenisch oder Bulgarisch | im Umfang von | 4 SWS | ||
Sprachpraktische Übungen aus einer Ost- oder Westslavischen Philologie | im Umfang von | 12 SWS | ||
Vorlesungen | im Umfang von | 8 SWS | ||
Lehrveranstaltungen zur Sprach- und Literaturwissenschaft | im Umfang von | 8 SWS | ||
Haupt- oder Oberseminare | im Umfang von | 4 SWS | ||
36 SWS | ||||
cc) | Bei der Wahl von Westslavischer Philologie | |||
Sprachpraktische Übungen in Tschechisch oder Polnisch | im Umfang von | 4 SWS | ||
Sprachpraktische Übungen aus einer Ost- oder Süd- | ||||
slavischen Philologie | im Umfang von | 12 SWS | ||
Vorlesungen | im Umfang von | 8 SWS | ||
Lehrveranstaltungen zur Sprach- und Literaturwissenschaft | im Umfang von | 8 SWS | ||
Haupt- oder Oberseminare | im Umfang von | 4 SWS | ||
36 SWS |
§ 29 Slavische Philologie als Nebenfach
(1) Studienbeginn
1Das Studium kann sowohl im Winter als auch im Sommersemester begonnen werden. 2Aufgrund des Angebots der Lehrveranstaltungen empfiehlt sich jedoch ein Beginn zum Wintersemester.
(2) Studienempfehlungen und Zulassungsvoraussetzungen
a) | Es gelten die allgemein gültigen Vorschriften für die Zulassung zum Studium. |
b) | Studienanfänger mit Vorkenntnissen in einer slavischen Sprache werden zu Beginn des Studiums durch Feststellungsprüfungen hinsichtlich ihrer Kenntnisse eingestuft. |
c) | Ein Aufenthalt in Ländern des slavischen Sprachbereichs zur Vertiefung der sprachlichen und landeskundlichen Kompetenz wird angeraten. |
(3) Studienziele
1Die Slavische Philologie hat die wissenschaftliche Erforschung und Vermittlung der slavischen Sprachen und Literaturen vom Beginn der Überlieferung bis in die Gegenwart zum Gegenstand. 2Ergänzend treten die Landeskunde sowie die Kultur- und Geistesgeschichte der slavischen Völker hinzu.
(4) Studieninhalte
1. | Bei der Wahl von Ostslavischer Philologie Vermittlung von | |
a) | Kenntnissen der ostslavischen Sprache(n) | |
b) | Kenntnissen des Altkirchenslavischen | |
c) | Kenntnissen der Sprachentwicklung der ostslavischen Sprache(n) | |
d) | Kenntnissen der russischen Literatur | |
e) | Kenntnissen der Kultur- und Geistesgeschichte des ostslavischen Raumes | |
2. | Bei der Wahl von Westslavischer Philologie Vermittlung von | |
a) | Kenntnissen der westslavischen Sprache(n) | |
b) | Kenntnissen des Altkirchenslavischen | |
c) | Kenntnissen der Sprachentwicklung der westslavischen Sprache(n) | |
d) | Kenntnissen der westslavischen Literatur(en) | |
e) | Kenntnissen der Kultur- und Geistesgeschichte des westslavischen Raumes | |
3. | Bei der Wahl von Südslavischer Philologie Vermittlung von | |
a) | Kenntnissen der südslavischen Sprache(n) | |
b) | Kenntnissen des Altkirchenslavischen | |
c) | Kenntnissen der Sprachentwicklung südslavischen Sprache(n) | |
d) | Kenntnissen der Südslavischen Literatur(en) | |
e) | Kenntnissen der Kultur- und Geistesgeschichte des südslavischen Raumes |
(5) Gliederung und Umfang des Studiums
1Das Magisterstudium gliedert sich in das viersemestrige Grundstudium, das mit der akademischen Zwischenprüfung abgeschlossen wird. 2Näheres regelt die Zwischenprüfungsordnung. 3Auf das Grundstudium baut das Hauptstudium auf, das in der Regel im neunten Semester mit der Magisterprüfung abgeschlossen wird. 4Das Magisterstudium im Nebenfach umfasst im Grundstudium 20 SWS, im Hauptstudium 16 SWS. 5Die Wahl von Ost-, West- oder Südslavischer Philologie muss für das Grund- und Hauptstudium einheitlich getroffen werden.
a) | Grundstudium | |||
aa) | Bei der Wahl von Ostslavischer Philologie | |||
Proseminar: Einführung in das Studium der Slavischen | ||||
Philologie | im Umfang von | 2 SWS | ||
Sprachpraktische Übungen: Russisch | im Umfang von | 12 SWS | ||
Proseminar: Altkirchenslavisch | im Umfang von | 4 SWS | ||
1 Literaturwissenschaftliche Lehrveranstaltung | im Umfang von | 2 SWS | ||
20 SWS | ||||
bb) | Bei der Wahl von Südslavischer Philologie | |||
Proseminar: Einführung in das Studium der Slavischen Philologie | im Umfang von | 2 SWS | ||
Sprachpraktische Übungen: Serbokroatisch oder Slovenisch | im Umfang von | 12 SWS | ||
Proseminar: Altkirchenslavisch | im Umfang von | 4 SWS | ||
1 Literaturwissenschaftliche Lehrveranstaltung | im Umfang von | 2 SWS | ||
20 SWS | ||||
cc) | Bei der Wahl von Westslavischer Philologie | |||
Proseminar: Einführung in das Studium der Slavischen Philologie | im Umfang von | 2 SWS | ||
Sprachpraktische Übungen: Polnisch oder Tschechisch | im Umfang von | 12 SWS | ||
Proseminar: Altkirchenslavisch | im Umfang von | 4 SWS | ||
1 Literaturwissenschaftliche Lehrveranstaltung | im Umfang von | 2 SWS | ||
20 SWS | ||||
b) | Hauptstudium | |||
aa) | Bei der Wahl von Ostslavischer Philologie | |||
Sprachpraktische Übungen: Russisch oder Ukrainisch | im Umfang von | 8 SWS | ||
Lehrveranstaltungen zur Sprachwissenschaft und Literaturwissenschaft | im Umfang von | 6 SWS | ||
Haupt- oder Oberseminar | im Umfang von | 2 SWS | ||
16 SWS | ||||
bb) | Bei der Wahl von Südslavischer Philologie | |||
Sprachpraktische Übungen: Serbokroatisch oder Slovenisch oder Bulgarisch | im Umfang von | 8 SWS | ||
Haupt- oder Oberseminar | im Umfang von | 2 SWS | ||
16 SWS | ||||
cc) | Bei der Wahl von Westslavischer Philologie | |||
Sprachpraktische Übungen: Polnisch oder Tschechisch | im Umfang von | 8 SWS | ||
Lehrveranstaltungen zur Sprachwissenschaft und Literaturwissenschaft | im Umfang von | 6 SWS | ||
Haupt- oder Oberseminar | im Umfang von | 2 SWS | ||
16 SWS |
§ 30 Vergleichende indogermanische Sprachwissenschaft als Hauptfach
(1) Studienbeginn
Das Studium kann sowohl im Wintersemester als auch im Sommersemester begonnen werden.
(2) Studienempfehlungen und Zulassungsvoraussetzungen
1Bei der Meldung zur Zwischenprüfung sind das Latinum, Graecum und hinreichende Grundkenntnisse des Sanskrit nachzuweisen. 2Ferner soll bis zur Zwischenprüfung die Fähigkeit erworben sein, englisch und französisch geschriebene Fachliteratur zu lesen. 3Es wird empfohlen, sich im weiteren Verlauf des Studiums auch Lesefähigkeit in weiteren lebenden Kultursprachen wie Italienisch, Spanisch und Russisch zu erwerben.
(3) Studienziele
Das Studium soll die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten im Fach Vergleichende Indo-germanische Sprachwissenschaft sowie die Kenntnis der Grundlagen und wesentlicher Forschungsergebnisse in diesem Fach vermitteln.
(4) Studieninhalte
Der Student soll sich bis zur Magisterprüfung folgende Kenntnisse und Fähigkeiten aneignen:
a) | Beherrschung der Methodik des genetischen Sprachvergleichs. |
b) | Wesentliche Materialdaten der allgemeinen Indogermanistik (Vergleichende Grammatik mit Laut- und Formenlehre, Wortbildungslehre, Syntax und Etymologie). |
c) | 1Vertiefte Kenntnis von mindestens drei altindogermanischen Sprachen und ihrer historischen Grammatik. 2Zwei dieser drei Sprachen müssen vedisches Sanskrit und Altgriechisch sein. |
d) | Allgemeine und sprachhistorische Grundkenntnisse im Bereich weiterer indogermanischer Sprachen. |
e) | Wichtigste Methoden und Begriffe der Allgemeinen Sprachwissenschaft (Sprachstruktur und Sprachwandel). |
(5) Gliederung und Umfang des Studiums
1Das Grund- und das Hauptstudium umfassen zusammen 68-72 SWS. 2In der Regel entfällt etwa je die Hälfte auf das Grund- und auf das Hauptstudium. 3Abweichungen hierin können sich entweder durch unterschiedliche Vorkenntnisse des Studenten oder durch unterschiedliche Verteilung des gesamten Stoffes auf die beiden Studienabschnitte ergeben. 4Unterschiedliche Studienschwerpunkte bewirken unterschiedliche Stundenzahlen in den einzelnen Teilgebieten des Faches. 5Lehrveranstaltungen benachbarter philologischer Fächer können angerechnet werden. 6Selbststudium und der Besuch außeruniversitärer Sprachlehrgänge können unter Umständen den Besuch bestimmter Übungen ersetzen. 7Dies gilt vor allem für Sprachkurse im Bereich des Griechischen, Lateinischen, Slavischen, Altgermanischen und Hethitischen. 8Entscheidungen darüber trifft der Prüfer im Einzelfall.
1. | Grundstudium | |||
Pflicht- und Wahlpflichtbereich | ||||
a) | Der Student soll im Grundstudium einführende Schriften und Hilfsmittel des Faches kennen lernen und sich Grundkenntnisse über Umfang, Methoden und Ziele des Faches aneignen. | |||
b) | Zum Grundstudium gehören die folgenden einführenden Pflichtveranstaltungen: | |||
- | Einführung in die indogermanische Sprachwissenschaft I und II (zusammen 4 SWS), | |||
- | Grundkurs Allgemeine Sprachwissenschaft I und II (zusammen 4 SWS), | |||
- | Sanskrit I und II (zusammen 6 SWS). | |||
c) | 1Außerdem kommen ein- und ggf. weiterführende Lehrveranstaltungen zur Beschreibung und Geschichte insbesondere folgender Sprachen bzw. Sprachgruppen im Umfang von insgesamt 21-22 SWS in Betracht: | |||
- | Vedisches Sanskrit, | |||
- | Altgriechisch, | |||
- | Latein/Italisch, | |||
- | Altiranisch, | |||
- | Altgermanisch. | |||
2Die Verteilung der SWS auf diese Bereiche richtet sich nach den Gegebenheiten des Lehrangebots; falls dieses es zulässt, können statt Lehrveranstaltungen zu den vorgenannten Sprachen auch solche zu anderen indogermanischen Sprachen bereits im Grundstudium besucht werden. | ||||
d) | Gegebenenfalls sind während des Grundstudiums Latinum und Graecum nachzuholen. | |||
e) | Zum Abschluss des Grundstudiums müssen Nachweise der erfolgreichen Teilnahme erbracht werden für | |||
1. | die unter 1.b) genannten Lehrveranstaltungen, | |||
2. | drei der unter 1.c) genannten Lehrveranstaltungen im Range von Proseminaren. Eine dieser Lehrveranstaltungen muss vedisches Sanskrit oder Altgriechisch behandeln. | |||
2. | Hauptstudium | |||
1Das Hauptstudium dient der Vertiefung und Erweiterung der im Grundstudium erworbenen Kenntnisse im Hinblick auf die in Abs. 3 genannten Studienziele. 2Hierzu sind folgende Lehrveranstaltungen zu besuchen: | ||||
a) | Weiterführende Lehrveranstaltungen zur historischen Grammatik von mindestens vier verschiedenen indogermanischen Sprachen bzw. Sprachgruppen je nach den Gegebenheiten des Lehrangebots im Umfang von 24-26 SWS. | |||
b) | Lehrveranstaltungen zu Themen der gegenwärtigen Forschung in Grammatik und Lexikologie des Urindogermanischen sowie zu Fragen der Allgemeinen Sprachwissenschaft (Grammatiktheorie, Sprachtypologie) im Umfang von 9-10 SWS. | |||
c) | Weiterhin wird das Erlernen einer nichtindogermanischen Sprache empfohlen. | |||
d) | Von den unter a) und b) genannten Lehrveranstaltungen sind mindestens zwei im Range eines Hauptseminars erfolgreich zu absolvieren, von denen eine vedisches Sanskrit oder Altgriechisch behandeln muss. |
§ 31 Vergleichende indogermanische Sprachwissenschaft als Nebenfach
(1) Studienbeginn
Das Studium kann sowohl im Wintersemester als auch im Sommersemester begonnen werden.
(2) Studienempfehlungen und Zulassungsvoraussetzungen
1Bei der Meldung zur Zwischenprüfung bzw. als Voraussetzung für die Zulassung zum Hauptstudium sind das Latinum sowie entweder das Graecum oder hinreichende Grundkenntnisse des Sanskrit nachzuweisen. 2Ferner soll bis zur Zwischenprüfung die Fähigkeit erworben sein, englisch und französisch geschriebene Fachliteratur zu lesen.
(3) Studienziele
Das Studium soll einen Einblick in die wissenschaftliche Arbeit im Fach Vergleichende Indogermanische Sprachwissenschaft sowie die Kenntnis der Grundlagen dieses Faches unter Einschluss von Forschungsergebnissen in einem begrenzten Ausschnitt vermitteln.
(4) Studieninhalte
Der Student soll sich bis zur Magisterprüfung folgende Kenntnisse und Fähigkeiten aneignen:
a) | Grundkenntnisse in Methodik und Materialdaten der allgemeinen Indogermanistik. |
b) | 1Vertiefte Kenntnisse mindestens zweier altindogermanischer Sprachen und ihrer historischen Grammatik. 2Eine dieser beiden Sprachen muss Altgriechisch oder vedisches Sanskrit sein. |
(5) Gliederung und Umfang des Studiums
1Das Grund- und das Hauptstudium umfassen zusammen 34-36 SWS. 2In der Regel entfällt etwa je die Hälfte auf das Grund- und auf das Hauptstudium. 3Abweichungen hierin können sich entweder durch unterschiedliche Vorkenntnisse des Studenten oder durch unterschiedliche Verteilung des gesamten Stoffes auf die beiden Studienabschnitte ergeben. 4Unterschiedliche Studienschwerpunkte bewirken unterschiedliche Stundenzahlen in den einzelnen Teilgebieten des Faches. 5Lehrveranstaltungen benachbarter philologischer Fächer können angerechnet werden. 6Selbststudium und der Besuch außeruniversitärer Sprachlehrgänge können unter Umständen den Besuch bestimmter Übungen ersetzen. 7Entscheidungen darüber trifft der Prüfer im Einzelfall.
1. | Grundstudium | ||
Pflicht- und Wahlpflichtbereich | |||
a) | Es wird erwartet, dass der Student im Grundstudium einführende Schriften und Hilfsmittel des Faches kennen lernt und sich Grundkenntnisse über Umfang, Methoden und Ziele des Faches aneignet. | ||
b) | Zum Grundstudium gehören die folgenden einführenden Pflichtveranstaltungen: | ||
1. | Einführung in die indogermanische Sprachwissenschaft I und II (4 SWS), | ||
2. | Sanskrit I und II (zusammen 6 SWS), | ||
oder alternativ zu Sanskrit I und II Erwerb des Graecums, soweit noch nicht vorhanden. | |||
c) | 1Außerdem kommen ein- und ggf. weiterführende Lehrveranstaltungen aus dem Bereich folgender Sprachen bzw. Sprachgruppen im Umfang von insgesamt 8 SWS in Betracht: | ||
- | Vedisches Sanskrit, | ||
- | Altgriechisch, | ||
- | Latein/Italisch, | ||
- | Altiranisch, | ||
- | Altgermanisch. | ||
2Die Verteilung der SWS auf diese Bereiche richtet sich nach den Gegebenheiten des Lehrangebots. | |||
d) | Zum Abschluss des Grundstudiums müssen Nachweise der erfolgreichen Teilnahme erbracht werden für | ||
1. | die unter 1.b) genannten Lehrveranstaltungen | ||
2. | zwei der unter 1.c) genannten Lehrveranstaltungen im Range von Proseminaren. Eine dieser Lehrveranstaltungen muss vedisches Sanskrit oder Altgriechisch behandeln. | ||
2. | Hauptstudium | ||
1Das Hauptstudium dient der Vertiefung und Erweiterung der im Grundstudium erworbenen Kenntnisse im Hinblick auf die in Abs. 3 genannten Studienziele. 2Hierzu sind folgende Lehrveranstaltungen zu besuchen: | |||
a) | Weiterführende Lehrveranstaltungen zur historischen Grammatik von mindestens zwei verschiedenen indogermanischen Sprachen bzw. Sprachgruppen je nach den Gegebenheiten des Lehrangebots im Umfang von 12-13 SWS. | ||
b) | Lehrveranstaltungen zur Grammatik oder Lexikologie des Urindogermanischen im Umfang von 4-5 SWS. | ||
c) | Weiterhin wird das Erlernen einer nichtindogermanischen Sprache empfohlen. | ||
d) | Von den unter a) und b) genannten Lehrveranstaltungen ist mindestens eine im Range eines Hauptseminars erfolgreich zu absolvieren. |
§ 32 Musikwissenschaft als Hauptfach
(1) Studienbeginn
Das Studium der Musikwissenschaft kann in jedem Semester aufgenommen werden, der Turnus der regelmäßigen Lehrveranstaltungen legt jedoch einen Studienbeginn in einem Wintersemester nahe.
(2) Studienempfehlungen und Zulassungsvoraussetzungen
Auf die generell gültigen Vorschriften hinsichtlich der Zulassung zum Hochschulstudium wird hingewiesen.
1. | Fremdsprachenkenntnisse |
1Zulassungsvoraussetzung zur Magisterprüfung (§ 13 Abs.1 Satz 1 Nr. 4 MPO) ist das Latinum. 2Für ein effektives Studium sind Kenntnisse auch in modernen Fremdsprachen unentbehrlich (die Musikwissenschaft hat sich ständig mit historischen Quellen und aktueller Forschungsliteratur auch und vor allem in lateinischer, englischer, italienischer und französischer Sprache auseinander zu setzen). 3Die entsprechenden Grundkenntnisse sollten - soweit nicht vorhanden - im Laufe des Studiums erworben werden. | |
2. | Musikalische Praxis |
1Instrumentalpraktische Fähigkeiten, vor allem Grundkenntnisse in der Beherrschung eines Tasteninstruments, sind unabdingbar für ein erfolgreiches Studium und sollten spätestens studienbegleitend erworben werden. 2Regelmäßige Teilnahme an den universitären Ensembles wie Chor und Orchester sowie am öffentlichen Konzertleben wird empfohlen. | |
3. | Fachliche Voraussetzungen |
1Repertoire-Kenntnisse der Musik vom Mittelalter bis zur Neuzeit und Grundkenntnisse der Musikgeschichte und der Musiklehre gehören zu den Voraussetzungen des Studiums. 2Zur Gewährleistung der Mindestanforderungen werden im ersten Studienabschnitt regelmäßig Übungen zur Allgemeinen Musiklehre angeboten. |
(3) Studienziele
1Das Magisterstudium im Hauptfach soll eine fundierte musikwissenschaftliche Fachausbildung vermitteln. 2Es soll dabei
- | die Einbindung von Musik und Musikgeschichte in größere sozial-, ideen-, kunst- und kulturgeschichtliche Zusammenhänge verdeutlichen und den Blick für die Wechselbeziehungen und Wechselwirkungen zwischen den Künsten wie zwischen den kulturgeschichtlichen Disziplinen schärfen, |
- | mit den unterschiedlichen methodischen Zugängen zu Musik und Musikgeschichte vertraut machen, |
- | die sprachliche Kompetenz gegenüber den (verbal besonders schwer zugänglichen) musikalischen Sachverhalten fördern und dabei insbesondere auf eine präzise und adäquate Begrifflichkeit sowie auf eine nuancierte und treffende Argumentations- und Darstellungsweise hinwirken, |
- | zu einem kundigen und zugleich kritischen Umgang mit musikpraktischen wie musiktheoretischen Quellen befähigen, |
- | an Themen und Probleme der musikwissenschaftlichen Forschung heranführen und zur Ausbildung eines eigenständigen Urteils hierüber beitragen, |
- | insgesamt die Fähigkeit zu unabhängigem, kritischem und selbstständigem wissenschaftlichen Arbeiten vermitteln: zur Teilnahme an der aktuellen Fachdiskussion, zur Entwicklung fruchtbarer Fragestellungen, zur Erarbeitung weiterführender Konzeptionen, zu Entwurf und Begründung von Lösungsversuchen. |
(4) Studieninhalte
1Musiktheoretische und methodische Grundkenntnisse werden in regelmäßig angebotenen Übungen zum Tonsatz (Harmonielehre, Kontrapunkt), zu Theoretikerschriften, zur Instrumentenkunde, Analyse und Formenlehre sowie in einer Einführung in die Fragen und Methoden des Faches vermittelt. 2Der Überblick über die europäische Musikgeschichte von den Anfängen bis zur Neuen Musik ist Gegenstand einer viersemestrigen Vorlesungsreihe (Musikgeschichte I bis IV). 3Diese Kenntnisse sollen durch den Besuch weiterer Vorlesungen, im Grundstudium von Proseminaren und im Hauptstudium von Hauptseminaren vertieft und an ausgewählten Beispielen wissenschaftlich angewendet werden. 4Neben allgemeineren Überblicksveranstaltungen werden Seminare und Vorlesungen angeboten, die:
- | das Œuvre eines Komponisten oder einzelne Werke und Werkgruppen in den Mittelpunkt stellen, |
- | Möglichkeiten und Probleme musikalischer Gattungen oder Epochenbegriffe thematisieren, |
- | signifikante Quellen und Quellenkomplexe überlieferungsgeschichtlich und editorisch aufarbeiten, |
- | spezifische Probleme der Wahrnehmung und Versprachlichung von Musik, der Musiksoziologie, der Musikästhetik, der Kulturgeschichte, der medialen Verbreitung, sowie der Berührung der Musik mit angrenzenden Fachgebieten behandeln. |
5Zur beruflichen und wissenschaftlichen Orientierung der Studenten werden regelmäßig Projektseminare zur Angewandten Musikwissenschaft, Forschungspraktika und Exkursionen angeboten. 6In Gesprächskonzerten werden Erfahrungen in der Musik-Vermittlung ermöglicht. 7Ferner sind verschiedene Chöre, Orchester und Ensembles dem Institut angegliedert, deren Besuch den musikgeschichtlichen Horizont durch praktische Erfahrungen erweitern soll.
(5) Gliederung und Umfang des Studiums
1Das Studium der Musikwissenschaft als Hauptfach umfasst in der Regel 72 SWS. 2Es gliedert sich in Grundstudium und Hauptstudium. 3Das Grundstudium soll nach dem 4. Semester mit der Zwischenprüfung abgeschlossen werden. 4Näheres regelt die Zwischenprüfungsordnung.
1. | Grundstudium | |||
a) | Pflichtveranstaltungen | |||
- | Übung Einführung in die Musikwissenschaft | 2 SWS | ||
- | Übung Allgemeine Musiklehre/Gehörbildung (kann bei entsprechenden Vorkenntnissen auf Antrag erlassen werden) | 2 SWS | ||
- | 7 Übungen in Tonsatz und Formenlehre (Harmonielehre I und II, Harmonische Analyse, Vokalkontrapunkt, Instrumentalkontrapunkt, Analyse Vokalformen, Analyse Instrumentalformen) | 14 SWS | ||
- | Übung Instrumentenkunde | 2 SWS | ||
- | Übung Traktat-Lektüre | 2 SWS | ||
- | 2 Übungen zur Paläographie und Partiturkunde | 4 SWS | ||
- | 4 Vorlesungen Musikgeschichte I-IV | 8 SWS | ||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen (nachweispflichtig) | |||
- | 3 wissenschaftliche Proseminare, davon eines aus dem Bereich der Älteren Musikgeschichte (bis 1600) | 6 SWS | ||
- | 1 Projektseminar "Angewandte Musikwissenschaft" | 1 SWS | ||
41 SWS | ||||
2. | Grund- und Hauptstudium | |||
Wahlpflichtveranstaltungen (prüfungsrelevante Grundausbildung) | ||||
- | Vorlesungen und Proseminare im Umfang von 20 SWS | 20 SWS | ||
3. | Hauptstudium | |||
- | 3 Hauptseminare, davon eines aus dem Bereich der Älteren Musikgeschichte | 6 SWS | ||
- | Kolloquium für Examenskandidaten | 4 SWS | ||
- | 1 Forschungspraktikum (z. B. Exkursion, Dramaturgie etc.) | 1 SWS | ||
11 SWS | ||||
insgesamt | 72 SWS |
(6) Abschluss und Berufsfelder
1Der Magister-Studiengang im Hauptfach Musikwissenschaft führt zu einem ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss. 2Das Studium der Musikwissenschaft darf nicht allein als Ausbildung für einen festumrissenen Beruf verstanden werden. 3Es vermittelt vielmehr die fachlichen Voraussetzungen für eine ganze Reihe von Berufstätigkeiten an Universitäten, Musikhochschulen, Forschungsinstituten, Verlagen, Bibliotheken, Museen, Theatern und Medien. 4Angesichts der weit gefächerten Berufsmöglichkeiten muss das Fach von Anfang an in seiner ganzen historischen Weite und methodischen Vielfalt studiert werden. 5Vielfach wird im Berufsleben zusätzlich zum Magister-Abschluss die Promotion erwartet, wenn nicht vorausgesetzt.
§ 33 Musikwissenschaft als Nebenfach
1Musikwissenschaft empfiehlt sich als Nebenfach zu verschiedenen geisteswissenschaftlichen Hauptfächern, besonders Fächern der Philosophischen Fakultäten; gegebenenfalls sind aber auch Kombinationen mit anderen Fächern (z.B. Theologie, Jura, Betriebswirtschaft, Physik) sinnvoll. 2Das Studium der Musikwissenschaft als Nebenfach weicht folgendermaßen von den für das Hauptfach (§ 32) gemachten Anforderungen ab.
1. | Grundstudium | |||
a) | Pflichtveranstaltungen | |||
- | 3 Übungen in Tonsatz und Formenlehre (Harmonielehre I und II, wahlweise Analyse Vokal- oder Instrumental-Formen) | 6 SWS | ||
- | Übung Einführung in die Musikwissenschaft | 2 SWS | ||
- | 4 Vorlesungen Musikgeschichte I bis IV | 8 SWS | ||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | |||
- | 2 Proseminare, je eines aus dem Bereich der Älteren (bis 1600) und Neueren Musikgeschichte | 4 SWS | ||
20 SWS | ||||
2. | Grund- und Hauptstudium | |||
- | Vorlesungen und Proseminare im Umfang von 10 SWS | 10 SWS | ||
3. | Hauptstudium | |||
- | ein Hauptseminar | 2 SWS | ||
insgesamt | 32 SWS |
§ 34 Musikpädagogik als Hauptfach
(1) Studienbeginn
Das Studium kann sowohl im Wintersemester als auch im Sommersemester aufgenommen werden.
(2) Studienempfehlungen und Zulassungsvoraussetzungen
1Musikpädagogik kann als Haupt- oder Nebenfach studiert werden. 2Wird Musikpädagogik als Hauptfach gewählt, wird Musikwissenschaft als ein Nebenfach empfohlen.
3Vor Beginn des Studiums ist der Nachweis künstlerisch-praktischer und musiktheoretischer Kenntnisse und Fertigkeiten durch die bestandene Eignungsprüfung (Anmeldung spätestens bis zum 15. Februar bzw. bis zum 15. Juli im Sekretariat) zu erbringen. 4Für die Erlangung des Nachweises sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
a) | Fertigkeiten im Spiel eines der folgenden Instrumente: |
Klavier, Orgel, Instrument aus der Gruppe der Streichinstrumente, Instrument aus der Gruppe der Holzblasinstrumente (einschließlich Blockflöte als Instrumentenfamilie), Instrument aus der Gruppe der Blechblasinstrumente, Gitarre oder Laute als Solo- oder Begleitinstrument. Die Beherrschung des Instrumentes wird durch das Vorspiel einer Etüde und zweier Vortragsstücke leichten bis mittleren Schwierigkeitsgrades aus verschiedenen Epochen und durch Vom-Blatt-Spielen nachgewiesen. | |
b) | Gesang: |
Eine gesunde, ausbildungsfähige Stimme ist durch den Vortrag zweier Gesangsstücke, von denen mindestens eines unbegleitet vorgetragen werden muss, und durch Vom-Blatt-Singen nachzuweisen. | |
c) | Gehörbildung: |
Schriftliche Überprüfung der Fähigkeiten musikbezogenen Hörens (45 Minuten, Beispiele schriftlicher Testaufgaben sind im Sekretariat erhältlich). | |
d) | Allgemeine Musiklehre sowie Grundlagen der Harmonie- und Satzlehre: |
Es ist ein schriftlicher Test abzulegen (90 Minuten, Aufgabenbeispiele sind im Sekretariat erhältlich). |
(3) Studienziele
- | Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit in Musikpädagogik; |
- | Vermittlung von Kenntnissen über musikalisches Lernen und Lehren unter Berücksichtigung historischer, ästhetischer, psychologischer, soziologischer, sozialpädagogischer, therapeutischer und anthropologischer Fragestellungen; |
- | Erwerb künstlerisch-praktischer Fähigkeiten; |
- | Vorbereitung musikbezogener Handlungskompetenzen in möglichen musikpädagogischen Handlungsfeldern. |
(4) Studieninhalte
1Musikpädagogik befasst sich mit Voraussetzungen, Bedingungen und Möglichkeiten der Aneignung und Vermittlung von Musik. 2Dabei bilden die künstlerisch-praktische, die musiktheoretisch-analytische Beschäftigung mit Musik und die Auseinandersetzung mit pädagogischen Fragestellungen die unverzichtbare Grundlage musikpädagogischen Denkens und Handelns. 3Die Studieninhalte verteilen sich auf Veranstaltungen in Historischer, Systematischer und Vergleichender Musikpädagogik und Musikdidaktik. 4Hinzu treten musiktheoretische, musikgeschichtliche und musikpraktische Studieninhalte (Instrumentalspiel, Gesang) und Gehörbildung. 5Neben dem Studium wird die Ableistung freiwilliger Praktika dringend angeraten, um Einblick in das angestrebte Berufsfeld zu gewinnen und die während des Studiums erlangten Kenntnisse zu vertiefen.
(5) Gliederung und Umfang des Studiums
1Das Studium umfasst einen wissenschaftlichen, künstlerisch-praktischen und musik-theoretischen Bereich und gliedert sich in ein Grundstudium und ein Hauptstudium, die in jeweils vier Semestern absolviert werden können. 2Die Magisterprüfung soll im Rahmen eines selbstständigen Studiums nach dem achten Semester abgelegt werden. 3Wird Musikpädagogik im Rahmen eines Zweitstudiums im Anschluss an ein Lehramtsstudium studiert, sind zusätzlich in der Regel bis zu vier Semester anzusetzen. 4Für die Studienplanung wird beim Hauptfach für das Grund- und Hauptstudium im Pflicht- und Wahlpflichtbereich von insgesamt etwa 36 bzw. 32 Semesterwochenstunden (SWS) ausgegangen. 5Im Rahmen der künstlerisch-praktischen Ausbildung ist im Hauptfach eine Instrumental- und Vokalausbildung zu absolvieren.
1. | Grundstudium | ||||||||
1Das Grundstudium dient dem Erwerb fachlicher Grundkenntnisse, der Einführung in Forschungsgegenstände und Methoden der Musikpädagogik sowie der Ausbildung musikalischer Hör- und Ausdrucksfähigkeiten, die für das Arbeiten im musikpädagogisch-wissenschaftlichen Bereich erforderlich sind. 2Wesentliche Aufgabe des Grundstudiums ist es, auf selbstständiges wissenschaftliches Arbeiten vorzubereiten, Grundwissen über Vermittlungsprozesse im musikalischen Bereich bereitzustellen und Fähigkeiten im künstlerisch-praktischen Bereich zu vermitteln. 3Das Grundstudium endet mit der Zwischenprüfung, deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für das Hauptstudium ist. | |||||||||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||||||||
Einführung in die Musikpädagogik | im Umfang von | 2 SWS | |||||||
Historische Musikpädagogik | im Umfang von | 2 SWS | |||||||
Systematische Musikpädagogik | im Umfang von | 2 SWS | |||||||
Musikdidaktik | im Umfang von | 2 SWS | |||||||
Musiktheorie | im Umfang von | 6 SWS | |||||||
Gehörbildung | im Umfang von | 4 SWS | |||||||
Rhythmik und Improvisation | im Umfang von | 2 SWS | |||||||
Musikgeschichte | im Umfang von | 2 SWS | |||||||
Ensembleleitung | im Umfang von | 2 SWS | |||||||
Musikalische Aufführungspraxis, wahlweise durch Teilnahme an Chor, Orchester, Ensembles | im Umfang von | 4 SWS | |||||||
Instrumentalspiel | im Umfang von | 3 SWS | |||||||
Gesang | im Umfang von | 3 SWS | |||||||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||||||||
nach freier thematischer Wahl | im Umfang von | 2 SWS | |||||||
Grundstudium insgesamt | 36 SWS | ||||||||
2. | Hauptstudium | ||||||||
1Im Hauptstudium kann der Studiengang durch Schwerpunktbildung weitgehend individuell gestaltet werden. 2Empfohlen werden folgende Studienschwerpunkte: | |||||||||
- | Historische, Systematische und Vergleichende Musikpädagogik; | ||||||||
- | Musikpädagogisch-soziologische und -psychologische Forschung; | ||||||||
- | Erziehung, Rehabilitation und Prävention in den Bereichen Vorschulische Erziehung, sonderschulische Einrichtungen, Jugendeinrichtungen und Erwachsenenbildung; | ||||||||
- | Medienarbeit in den Bereichen Presse und Verlagswesen, Rundfunk, Fernsehen. | ||||||||
3Die Wahl des Studienschwerpunktes wird in der Regel die Richtung des für das im Hauptfach zu empfohlenen Praktikums und die Thematik der abschließenden Magisterarbeit bestimmen. 4Je nach Studienschwerpunkt sind entsprechende Veranstaltungen in anderen Disziplinen nach Absprache mit den betreffenden Lehrstühlen zu belegen. | |||||||||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||||||||
Musikalische Aufführungspraxis, wahlweise durch Teilnahme an Chor, Orchester, Ensembles | im Umfang von | 2 SWS | |||||||
Instrumentalspiel | im Umfang von | 3 SWS | |||||||
Gesang | im Umfang von | 3 SWS | |||||||
2 Hauptseminare | im Umfang von | 4 SWS | |||||||
Kolloquium für Magistranden | im Umfang von | 2 SWS | |||||||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||||||||
nach freier thematischer Wahl (individuelle Schwerpunktbildung) | im Umfang von | 18 SWS | |||||||
Hauptstudium insgesamt | 32 SWS |
§ 35 Musikpädagogik als Nebenfach
(1) Studienbeginn
Das Studium kann sowohl im Wintersemester als auch im Sommersemester aufgenommen werden.
(2) Studienempfehlungen und Zulassungsvoraussetzungen
1Musikpädagogik kann als Haupt- oder Nebenfach studiert werden. 2Wird Musikpädagogik als Hauptfach gewählt, wird Musikwissenschaft als ein Nebenfach empfohlen. 3Vor Beginn des Studiums ist der Nachweis künstlerisch-praktischer und musiktheoretischer Kenntnisse und Fertigkeiten durch die bestandene Eignungsprüfung (Anmeldung spätestens bis zum 15. Februar bzw. bis zum 15. Juli im Sekretariat) zu erbringen. 4Für die Erlangung des Nachweises sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
a) Fertigkeiten im Spiel eines der folgenden Instrumente:
Klavier, Orgel, Instrument aus der Gruppe der Streichinstrumente, Instrument aus der Gruppe der Holzblasinstrumente (einschließlich Blockflöte als Instrumentenfamilie), Instrument aus der Gruppe der Blechblasinstrumente, Gitarre oder Laute als Solo- oder Begleitinstrument. Die Beherrschung des Instrumentes wird durch das Vorspiel zweier Vortragsstücke leichten bis mittleren Schwierigkeitsgrades aus verschiedenen Epochen nachgewiesen.
b) | Gesang: |
Eine gesunde, ausbildungsfähige Stimme ist durch den Vortrag zweier Gesangsstücke, von denen mindestens eines unbegleitet vorgetragen werden muss, nachzuweisen. | |
c) | Gehörbildung: |
Schriftliche Überprüfung der Fähigkeiten musikbezogenen Hörens (45 Minuten, Beispiele schriftlicher Testaufgaben sind im Sekretariat erhältlich). | |
d) | Allgemeine Musiklehre sowie Grundlagen der Harmonie- und Satzlehre: |
Es ist ein schriftlicher Test abzulegen (90 Minuten, Aufgabenbeispiele sind im Sekretariat erhältlich). |
(3) Studienziele
- | Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit in Musikpädagogik; |
- | Vermittlung von Kenntnissen über musikalisches Lernen und Lehren unter Berücksichtigung historischer, ästhetischer, psychologischer, soziologischer, sozialpädagogischer, therapeutischer und anthropologischer Fragestellungen; |
- | Erwerb künstlerisch-praktischer Fähigkeiten; |
- | Vorbereitung musikbezogener Handlungskompetenzen in möglichen musikpädagogischen Handlungsfeldern. |
(4) Studieninhalte
1Musikpädagogik befasst sich mit Voraussetzungen, Bedingungen und Möglichkeiten der Aneignung und Vermittlung von Musik. 2Dabei bildet die künstlerisch-praktische, die musiktheoretisch-analytische Beschäftigung mit Musik und die Auseinandersetzung mit pädagogischen Fragestellungen die unverzichtbare Grundlage musikpädagogischen Denkens und Handelns. 3Die Studieninhalte verteilen sich auf Veranstaltungen in Historischer, Systematischer und Vergleichender Musikpädagogik und Musikdidaktik. 4Hinzu treten musiktheoretische, musikgeschichtliche und musikpraktische Studieninhalte (Instrumentalspiel, Gesang) und Gehörbildung.
(5) Gliederung und Umfang des Studiums
1Das Studium umfasst einen wissenschaftlichen, künstlerisch-praktischen und musik-theoretischen Bereich im Umfang von acht Semestern. 2Die Magisterprüfung soll im Rahmen eines selbstständigen Studiums nach dem achten Semester abgelegt werden. 3Für die Studienplanung wird beim Nebenfach im Pflicht- und Wahlpflichtbereich von insgesamt etwa 32 Semesterwochenstunden (SWS) ausgegangen, wobei die Auswahl der Lehrveranstaltungen im Grundstudium im Hinblick auf die Magister-Zwischenprüfungsordnung zu treffen ist. 4Im Rahmen der künstlerisch-praktischen Ausbildung ist im Hauptfach und im Nebenfach eine Instrumental- und Vokalausbildung zu absolvieren.
a) | Pflichtveranstaltungen | ||
Einführung in die Musikpädagogik | im Umfang von | 2 SWS | |
Historische oder Systematische Musikpädagogik | im Umfang von | 2 SWS | |
Musiktheorie | im Umfang von | 4 SWS | |
Gehörbildung | im Umfang von | 2 SWS | |
Musikgeschichte | im Umfang von | 2 SWS | |
Musikalische Aufführungspraxis, wahlweise durch Teilnahme an Chor, Orchester, Ensembles | im Umfang von | 2 SWS | |
Musikdidaktik | im Umfang von | 2 SWS | |
Instrumentalspiel | im Umfang von | 2 SWS | |
Gesang | im Umfang von | 2 SWS | |
Rhythmik und Improvisation | im Umfang von | 2 SWS | |
1 Hauptseminar | im Umfang von | 2 SWS | |
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||
nach freier thematischer Wahl | im Umfang von | 8 SWS | |
insgesamt | 32 SWS |