Seite 5
Studienordnung Magister - Seite 5
4. Abschnitt: Kulturgeographie
§ 96 Kulturgeographie als Hauptfach
(1) Studienbeginn
Das Studium kann zu Beginn sowohl des Wintersemesters als auch des Sommersemesters aufgenommen werden.
(2) Studienempfehlungen und Zulassungsvoraussetzungen
1Es gelten die allgemein gültigen Vorschriften für die Zulassung zum Studium. 2Gute Kenntnisse der englischen Sprache sind für das Studium der Kulturgeographie unentbehrlich.
(3) Studienziele
1Ziel des Magisterstudiengangs Kulturgeographie ist die Vermittlung der theoretischen und methodologischen Grundlagen, von Methoden und Arbeitstechniken und den wichtigsten Teilgebieten der Geographie. 2Insbesondere soll der Student die Fähigkeit erwerben, räumliche Struktur- und Wirkungsgefüge sowie räumliche Verflechtungen und Interaktion unterschiedlicher Dimension zu erfassen, Entwicklungsprozesse zu analysieren, Kausalitäten und Zusammenhänge in Natur- und Wirtschaftsräumen aufzuzeigen und darzustellen.
(4) Studieninhalte
1Den Studenten soll vermittelt werden, selbstständig, kritisch und verantwortungsbewusst Problemfelder zu bearbeiten und Lösungsmöglichkeiten zu entwickeln. 2Dafür ist eine die Grenzen der Teilgebiete der Geographie übergreifende Betrachtung unerlässlich, um den Wechselwirkungen zwischen physischen und anthropogenen Faktoren gerecht zu werden. 3Gleichzeitig wird angestrebt, Kenntnisse über Instrumente und Methoden zur Planung und Steuerung räumlicher Entwicklungen zu vermitteln. 4Ziel des Grundstudiums ist einerseits die Vermittlung der theoretischen und methodologischen Grundlagen des Faches und andererseits die Einführung in wesentliche inhaltliche Teilgebiete der Geographie. 5Das Hauptstudium dient der Vertiefung der Kenntnisse im inhaltlichen und methodischen Bereich.
(5) Gliederung und Umfang des Studiums
1. | Grundstudium | |||
a) | Pflichtveranstaltungen | |||
- | Seminar: Einführung in die Physische Geographie | 2 SWS | ||
- | Seminar: Einführung in die Anthropogeographie | 2 SWS | ||
- | Seminar: Kartographie I | 2 SWS | ||
- | Seminar im Grundstudium: Physische Geographie | 4 SWS | ||
- | Seminar im Grundstudium: Anthropogeographie | 4 SWS | ||
- | Seminar: Theorien und Methoden der Anthropogeographie | 2 SWS | ||
- | Kleine Geländepraktika / 7 Tage Exkursion | 2 SWS | ||
Summe | 18 SWS | |||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | |||
- | Grundvorlesungen der Geographie nach Angebot und freier Wahl | 10 SWS | ||
- | Vorlesungen zur regionalen Geographie nach Angebot und freier Wahl | 4 SWS | ||
- | Vorlesungen aus anderen Nachbarfächern, welche nicht gleichzeitig als Nebenfächer gewählt wurden | 4 SWS | ||
Summe | 18 SWS | |||
Grundstudium insgesamt | 36 SWS | |||
2. | Hauptstudium | |||
a) | Pflichtveranstaltungen | |||
- | Oberseminar: Anthropogeographie | 2 SWS | ||
- | Oberseminar: Regionale Geographie/Physische Geographie | 2 SWS | ||
- | Projekt-Oberseminar: Anthropogeographie | 4 SWS | ||
- | Geographische Arbeitsmethoden nach Wahl und Angebot | 6 SWS | ||
- | Kleine Geländepraktika/7 Tage Exkursion | 2 SWS | ||
- | 1 Große Exkursion | 2 SWS | ||
Summe | 18 SWS | |||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | |||
- | Vorlesungen aus dem Gesamtgebiet der Geographie | 6 SWS | ||
- | Lehrveranstaltungen nach Angebot und freier Wahl im Fach Geographie | 8 SWS | ||
- | Vorlesungen aus anderen Nachbarfächern, welche nicht gleichzeitig als Nebenfächer gewählt wurden | 4 SWS | ||
Summe | 18 SWS | |||
Hauptstudium insgesamt | 36 SWS | |||
Summe der SWS insgesamt | 72 SWS |
(6) Berufsfelder
1Das Studium der Kulturgeographie bereitet auf eine Vielzahl von Berufen vor. 2Vorstellbar ist z.B. eine Beschäftigung in
- | Stadt- oder Regionalplanung bei Kommunen und Kreisen, |
- | mweltschutzverbänden, |
- | Publizistik sowie im Bereich des Verlags-, Bibliotheks- und Archivwesens, |
- | der Fremdenverkehrsplanung oder in Tourismusmanagement, |
- | Consulting, |
- | Tätigkeitsfeldern im Bereich der Erwachsenenbildung, |
- | raumbezogenen Dokumentation und Information. |
§ 97 Kulturgeographie als Nebenfach
(1) Studienbeginn
Das Studium kann zu Beginn sowohl des Wintersemesters als auch des Sommersemesters aufgenommen werden.
(2) Studienempfehlungen und Zulassungsvoraussetzungen
1Es gelten die allgemein gültigen Vorschriften für die Zulassung zum Studium. 2Gute Kenntnisse der englischen Sprache sind für das Studium der Kulturgeographie unentbehrlich.
(3) Studienziele
1Ziel des Magisterstudiengangs Kulturgeographie ist die Vermittlung der theoretischen und methodologischen Grundlagen, von Methoden und Arbeitstechniken und den wichtigsten Teilgebieten der Geographie. 2Insbesondere soll der Student die Fähigkeit erwerben, räumliche Struktur- und Wirkungsgefüge sowie räumliche Verflechtungen und Interaktion unterschiedlicher Dimension zu erfassen, Entwicklungsprozesse zu analysieren, Kausalitäten und Zusammenhänge in Natur- und Wirtschaftsräumen aufzuzeigen und darzustellen.
(4) Studieninhalte
1Den Studenten soll vermittelt werden, selbstständig, kritisch und verantwortungsbewusst Problemfelder zu bearbeiten und Lösungsmöglichkeiten zu entwickeln. 2Dafür ist eine die Grenzen der Teilgebiete der Geographie übergreifende Betrachtung unerlässlich, um den Wechselwirkungen zwischen physischen und anthropogenen Faktoren gerecht zu werden. 3Gleichzeitig wird angestrebt, Kenntnisse über Instrumente und Methoden zur Planung und Steuerung räumlicher Entwicklungen zu vermitteln. 4Ziel des Grundstudiums ist einerseits die Vermittlung der theoretischen und methodologischen Grundlagen des Faches und andererseits die Einführung in wesentliche inhaltliche Teilgebiete der Geographie. 5Das Hauptstudium dient der Vertiefung der Kenntnisse im inhaltlichen und methodischen Bereich.
(5) Gliederung und Umfang des Studiums
1. | Grundstudium | |||
a) | Pflichtveranstaltungen | |||
- | Seminar: Einführung in die Physische Geographie | 2 SWS | ||
- | Seminar: Einführung in die Anthropogeographie | 2 SWS | ||
- | Seminar im Grundstudium: Anthropogeographie | 4 SWS | ||
- | Kleine Geländepraktika / 7 Tage Exkursion | 2 SWS | ||
Summe | 10 SWS | |||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | |||
- | Grundvorlesungen der Geographie nach Angebot und freier Wahl | 4 SWS | ||
- | Vorlesungen zur regionalen Geographie nach Angebot und freier Wahl | 4 SWS | ||
Summe | 8 SWS | |||
Grundstudium insgesamt | 18 SWS | |||
2. | Hauptstudium | |||
a) | Pflichtveranstaltungen | |||
- | Oberseminar: Anthropogeographie | 2 SWS | ||
- | Projekt-Oberseminar: Anthropogeographie | 4 SWS | ||
- | 1 Große Exkursion | 2 SWS | ||
Summe | 8 SWS | |||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | |||
Vorlesungen | ||||
3 vertiefende, spezielle Vorlesungen aus dem Gesamtgebiet der Anthropogeographie sowie der Länderkunde oder Regionalanalyse | 6 SWS | |||
Lehrveranstaltungen nach Angebot und freier Wahl im Fach Geographie | 4 SWS | |||
Summe | 10 SWS | |||
Hauptstudium insgesamt | 18 SWS | |||
Summe der SWS insgesamt | 36 SWS |
(6) Berufsfelder
1Das Studium der Kulturgeographie bereitet auf eine Vielzahl von Berufen vor. 2Vorstellbar ist z.B. eine Beschäftigung in
- | Stadt- oder Regionalplanung bei Kommunen und Kreisen, |
- | Umweltschutzverbänden, |
- | Publizistik sowie im Bereich des Verlags-, Bibliotheks- und Archivwesens, |
- | der Fremdenverkehrsplanung oder in Tourismusmanagement, |
- | Consulting, |
- | Tätigkeitsfeldern im Bereich der Erwachsenenbildung, |
- | raumbezogenen Dokumentation und Information. |
5. Abschnitt: Sonstige Nebenfächer
§ 98 Katholische Theologie
(1) Studienbeginn
Das Studium kann sowohl im Winter- als auch im Sommersemester aufgenommen werden.
(2) Zulassungsvoraussetzungen und Studienempfehlungen
1Zulassungsvoraussetzung ist die Allgemeine Hochschulreife. 2Für das Studium wird das Latinum empfohlen.
(3) Studienziele
a) | Überblick über die verschiedenen Disziplinen und Fächer der katholischen Theologie. |
b) | Vertrautheit mit Grundbegriffen, Methoden und Hilfsmitteln der theologischen Wissenschaft. |
c) | Vertiefte Kenntnisse in wenigstens zwei Fächern der katholischen Theologie, die verschiedenen Instituten zuzuordnen sind. |
(4) Studieninhalte
Grundlegende Themen des biblischen, historischen, systematischen und praktischen Instituts.
(5) Gliederung und Umfang des Studiums
1Das Studium der katholischen Theologie als Nebenfach im Magisterstudiengang umfasst 8 Semester mit Veranstaltungen von insgesamt 35 SWS. 2Davon entfallen 18 SWS auf das Grundstudium, das in den ersten 4 Semestern abgelegt wird, und 17 SWS auf das Hauptstudium, das ebenfalls 4 Semester umfasst. 3Im Grundstudium sollen neben dem Überblick über die Disziplinen der katholischen Theologie vertiefte Kenntnisse in zwei Fächern erworben werden, die verschiedenen Instituten der katholisch-theologischen Fakultät zuzuordnen sind. 4Im Hauptstudium sollen neben einer Erweiterung des allgemeinen Überblicks vertiefte Kenntnisse in einem Fach der katholischen Theologie erworben werden, das auch mit einem Fach der Zwischenprüfung identisch sein kann.
1. | Grundstudium | |||
a) | Pflichtveranstaltungen | |||
- | 1 Seminar im Umfang von | 2 SWS | ||
- | Vorlesungen in zwei Fächern verschiedener Institute (biblische, historische, systematische, praktische Theologie), die für die Zwischenprüfung gewählt werden, im Umfang von jeweils 4 SWS | 8 SWS | ||
- | Vorlesungen in je einem weiteren Fach derjenigen beiden Institute, die nicht für die Zwischenprüfung gewählt werden, im Umfang von jeweils 2 SWS | 4 SWS | ||
14 SWS | ||||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | |||
Lehrveranstaltungen (Vorlesung oder Seminar) nach freier Wahl im Umfang von | 4 SWS | |||
Grundstudium insgesamt | 18 SWS | |||
2. | Hauptstudium | |||
a) | Pflichtveranstaltungen | |||
- | 1 Hauptseminar im Umfang von 2 SWS | 2 SWS | ||
- | Lehrveranstaltungen in dem Fach der katholischen Theologie, das für die Schlussprüfung gewählt wird, im Umfang von 8 SWS (davon mindestens 4 SWS Vorlesungen) | 8 SWS | ||
- | Vorlesungen in je einem weiteren Fach der drei Institute, die nicht durch die Schlussprüfung abgedeckt sind, im Umfang von jeweils 2 SWS | 6 SWS | ||
16 SWS | ||||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | |||
eine Lehrveranstaltung nach freier Wahl im Umfang von mindestens | 1 SWS | |||
Hauptstudium insgesamt | 17 SWS |
(6) Sonstiges
Die Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen wird durch benotete Seminarscheine, benotete studienbegleitende Prüfungen bzw. durch die Noten der Zwischenprüfung oder Hauptprüfung dokumentiert.
§ 99 Öffentliches Recht
(1) Studienbeginn
Das Studium kann sowohl im Winter- als auch im Sommersemester begonnen werden.
(2) Zulassungsvoraussetzungen und Studienempfehlung
Es gelten die allgemein gültigen Vorschriften für die Zulassung zum Studium.
(3) Studienziele
Das Nebenfachstudium Öffentliches Recht soll mit den Grundbegriffen, Methoden und Hilfsmitteln des Öffentlichen Rechts einschließlich des Europarechts und des Völkerrechts vertraut machen.
(4) Studieninhalte
Studieninhalte sind die Grundzüge des Staats- und des Allgemeinen Verwaltungsrechts, ausgewählter Gebiete des Besonderen Verwaltungsrechts sowie des Europa- und des Völkerrechts.
(5) Gliederung und Umfang des Studiums
1Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium und in ein Hauptstudium von je 4 Semestern. 2Das Grundstudium umfasst 15 Semesterwochenstunden, das Hauptstudium 21 Semesterwochenstunden.
1. | Grundstudium | ||
a) | Rechtsgeschichte I (Europäische Verfassungsgeschichte) mit Abschlussklausur | 2 SWS | |
b) | Rechts- und Staatsphilosophie I mit Abschlussklausur | 2 SWS | |
c) | Öffentliches Recht I für Studenten der Wirtschaftswissenschaften und des Nebenfachs: | ||
Einführung in das Staats- und verwaltungsrecht mit Abschlussklausur | 2 SWS | ||
d) | Öffentliches Recht II für Studenten der Wirtschaftswissenschaften und des Nebenfachs mit Abschlussklausur | 2 SWS | |
e) | Bezüge des Staatsrechts zum Völkerrecht, Europarecht und zur Allgemeinen Staatslehre | 2 SWS | |
f) | Konversatorium zum Grundkurs Staatsrecht I | 2 SWS | |
g) | Privatrecht I für Studenten der Wirtschaftswissenschaften und des Nebenfachs : | ||
Einführung in das bürgerliche Recht (BGB-Bücher 1 bis 3) | 3 SWS | ||
Grundstudium insgesamt | 15 SWS | ||
2. | Hauptstudium | ||
a) | Kommunalrecht mit Abschlussklausur | 2 SWS | |
b) | Polizei- und Sicherheitsrecht mit Abschlussklausur | 2 SWS | |
c) | Wirtschaftsverwaltungsrecht mit Abschlussklausur | 2 SWS | |
d) | Umweltrecht mit Abschlussklausur | 2 SWS | |
e) | Grundzüge des Europarechts mit Abschlussklausur | 3 SWS | |
f) | Europäischer Verfassungsschutz | 1 SWS | |
g) | Europäischer Grundrechtsschutz | 1 SWS | |
h) | Völkerrecht mit Abschlussklausur | 3 SWS | |
i) | Konversatorium zum Europarecht | 2 SWS | |
j) | weitere Lehrveranstaltungen aus dem Angebot der Juristischen Fakultät nach Wahl des Studenten | 3 SWS | |
Hauptstudium insgesamt | 21 SWS |
§ 100 Informatik
(1) Studienbeginn
Das Studium kann nur zu Beginn des Wintersemesters aufgenommen werden.
(2) Studienempfehlungen und Zulassungsvoraussetzungen
1Es gelten die allgemein gültigen Vorschriften für die Zulassung zum Studium. 2Ein erfolgreiches Studium des Nebenfachs Informatik setzt die Fähigkeit sowohl zu einer mathematisch formalen wie auch zu einer anwendungsbezogenen praktischen Arbeitsweise voraus. 3Gute Kenntnisse der englischen Sprache erweisen sich im Laufe des Studiums der Informatik als unentbehrlich.
(3) Studienziele
1Das zentrale Thema des Informatik-Studiums ist das Verständnis und die Konstruktion von informationsverarbeitenden Systemen für allgemeine und spezielle Anwendungen. 2Dies umfasst die Spezifikation der Anwendungs-Anforderungen, den Entwurf und die Analyse von Verfahren zur Lösung der gestellten Aufgaben, die Entwicklung von Datenstrukturen und Algorithmen, deren Implementierung in Software und Hardware und den Nachweis dafür, dass das konstruierte System die gestellten Anforderungen erfüllt. 3Die Methoden, Konzepte, Verfahren und Hilfsmittel, die hierfür benötigt werden, werden in den Lehrveranstaltungen des Informatik-Studiums gelehrt und eingeübt.
(4) Studieninhalte
1Das Studium des Nebenfachs Informatik beinhaltet neben einer allgemeinen Übersicht über das Gebiet der Informatik vor allem die Vermittlung von Kenntnissen der praktischen und angewandten Informatik. 2Dazu gehören Konzepte der Programmierung, die in Praktika eingeübt werden, die wichtigsten Methoden zur Spezifikation, Analyse und Implementierung informationsverarbeitender Systeme durch Software und grundlegende sowie weiterführende Kenntnisse zur Entwicklung von Datenstrukturen und effizienten Algorithmen.
(5) Gliederung und Umfang des Studiums
1. | Grundstudium | |||
a) | Pflichtveranstaltungen | |||
- | Einführung in die Informatik für Hörer aller Fakultäten | 4 SWS | ||
- | Übungen zur Einführung in die Informatik für Hörer aller Fakultäten | 2 SWS | ||
- | Programmierpraktikum | 6 SWS | ||
12 SWS | ||||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | |||
- | Datenstrukturen und Algorithmen oder Softwaretechnik | 4 SWS | ||
- | Übungen zu Datenstrukturen und Algorithmen | |||
oder | ||||
Übungen zur Softwaretechnik im Umfang von | 2 SWS | |||
Grundstudium insgesamt | 18 SWS | |||
2. | Hauptstudium | |||
1Im Hauptstudium sind Vorlesungen, Seminare und Übungen aus dem Lehrangebot für den Diplomstudiengang Informatik im Umfang von mindestens 18 SWS zu belegen. 2Dabei darf höchstens ein Drittel der gewählten Vorlesungen dem Grundstudium für den Diplomstudiengang Informatik zugeordnet sein. |
§ 101 Betriebswirtschaftslehre
(1) Studienbeginn
Das Studium kann nur im Wintersemester begonnen werden.
(2) Zulassungsvoraussetzungen und Studienempfehlung
Es gelten die allgemein gültigen Vorschriften für die Zulassung zum Studium.
(3) Studienziele
Das Nebenfachstudium Betriebswirtschaftslehre soll Kenntnisse über die Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre vermitteln und Studenten somit ermöglichen, Abläufe in Unternehmen zu verstehen und zu bewerten, und die Kommunikationskompetenz gegenüber Absolventen wirtschaftswissenschaftlicher Studiengänge zu verbessern.
(4) Studieninhalte
Studieninhalte sind die wichtigsten Teilgebiete der Betriebswirtschaftslehre, die wiederum den Entscheidungsfeldern in einem Unternehmen entsprechen.
(5) Gliederung und Umfang des Studiums
1Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium und in ein Hauptstudium von je 4 Semestern. 2Das Grundstudium umfasst 21 Semesterwochenstunden, das Hauptstudium 15 Semesterwochenstunden.
3Voraussetzung für die Aufnahme des Hauptstudiums ist der erfolgreiche Abschluss der Zwischenprüfung.
1. | Grundstudium | ||||
a) | Vorlesungen der „Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre" | 12 SWS | |||
zurzeit sind dies: | |||||
aa) | Einführung in die Betriebswirtschaftslehre | 2 SWS | |||
bb) | Kostenrechnung | 2 SWS | |||
cc) | Produktion | 2 SWS | |||
dd) | Investition und Finanzierung | 2 SWS | |||
ee) | Bilanzen | 2 SWS | |||
ff) | Marketing | 2 SWS | |||
b) | Vorlesung „Einführung in die Volkswirtschaftslehre" | 2 SWS | |||
einschließlich der begleitenden Kolloquien zu den Vorlesungen in a) und b) | 7 SWS | ||||
Grundstudium insgesamt | 21 SWS | ||||
2. | Hauptstudium | ||||
a) | eine Vorlesung oder Seminar im Fach „Allgemeine Betriebswirtschaftslehre" | 2 SWS | |||
b) | Vorlesungen, Übungen oder Seminare im Gesamtumfang von | 8 SWS | |||
aus dem Fach „Allgemeine Betriebswirtschaftslehre", | |||||
aus dem Fach „Quantitative Wirtschaftsforschung" oder | |||||
aus einem betriebswirtschaftlichen Schwerpunktfach. | |||||
einschließlich der begleitenden Kolloquien zu den Veranstaltungen in a) und b) | 5 SWS |
§ 102 Volkswirtschaftslehre
(1) Studienbeginn
Das Studium kann nur im Wintersemester begonnen werden.
(2) Zulassungsvoraussetzungen und Studienempfehlung
Es gelten die allgemein gültigen Vorschriften für die Zulassung zum Studium.
(3) Studienziele
Das Nebenfachstudium Volkswirtschaftslehre soll Kenntnisse über die Grundlagen der Volkswirtschaftslehre vermitteln und Studenten somit ermöglichen, wirtschaftliche Prozesse in einer Gesellschaft zu verstehen und zu bewerten, und die Kommunikationskompetenz gegenüber Absolventen wirtschaftswissenschaftlicher Studiengänge zu verbessern.
(4) Studieninhalte
Studieninhalte sind die wichtigsten Teilgebiete der Volkswirtschaftslehre, die wiederum die wichtigsten Theorien und deren wirtschaftspolitische Konsequenzen umfassen.
(5) Gliederung und Umfang des Studiums
1Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium und in ein Hauptstudium von je 4 Semestern. 2Das Grundstudium umfasst 24 Semesterwochenstunden, das Hauptstudium 12 Semesterwochenstunden. 3Voraussetzung für die Aufnahme des Hauptstudiums ist der erfolgreiche Abschluss der Zwischenprüfung.
1. | Grundstudium | ||||
a) | Vorlesungen der „Grundzüge der Volkswirtschaftslehre" | 12 SWS | |||
zurzeit sind dies: | |||||
aa) | Einführung in die Volkswirtschaftslehre | 2 SWS | |||
bb) | Mikroökonomik | 4 SWS | |||
cc) | Makroökonomik | 4 SWS | |||
dd) | Wirtschaftspolitik | 2 SWS | |||
b) | Vorlesung „Einführung in die Betriebswirtschaftslehre" | 2 SWS | |||
c) | Vorlesung „Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler 1 (Analysis)" | 2 SWS | |||
einschließlich der begleitenden Kolloquien zu den Vorlesungen in a) und b) | 8 SWS | ||||
Grundstudium insgesamt | 24 SWS | ||||
2. | Hauptstudium | ||||
a) | eine Vorlesung oder Seminar im Fach „Allgemeine Volkswirtschaftslehre" | 2 SWS | |||
b) | Vorlesungen, Übungen oder Seminare im Gesamtumfang von | 6 SWS | |||
aus dem Fach „Allgemeine Volkswirtschaftslehre", | |||||
aus dem Fach „Quantitative Wirtschaftsforschung" oder | |||||
aus einem volkswirtschaftlichen Schwerpunktfach. | |||||
einschließlich der begleitenden Kolloquien zu den Veranstaltungen in a) und b) | 4 SWS | ||||
Hauptstudium insgesamt | 12 SWS |
Dritter Teil: Schlussbestimmungen
§ 103 Inkrafttreten
Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
§ 104 Übergangsregelung
Das Haupt- und Nebenfach Religionsgeschichte wird nur noch für bereits in diesen Fächern an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg immatrikulierte Studenten bis zu deren Studiumende fortgeführt.