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Studienordnung Magister 2007aes - Seite 3
2. Abschnitt: Fächer der Philosophischen Fakultät II
§ 36 Alte Geschichte als Hauptfach
(1) Studienbeginn
Das Studium kann sowohl im Wintersemester als auch im Sommersemester aufgenommen werden.
(2) Zulassungsvoraussetzungen bis zur Zwischenprüfung
1Erfordernis des Latinums, sowie die Kenntnis zweier moderner Fremdsprachen, nachzuweisen im Abiturzeugnis oder vor Ableistung der Zwischenprüfung in gleichwertigen Zeugnissen auf Grund absolvierter Sprachkurse. 2Erwartet werden bei Aufnahme des Studiums Grundkenntnisse der hauptsächlichen politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Ereignisse und Entwicklungen der Alten Geschichte.
(3) Studienziele
Im Verlauf des Studiums werden folgende Einsichten, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt:
1. | ein Gesamtüberblick über das althistorische Wissen auf der Grundlage solider Tatsachenkenntnisse; |
2. | die Fähigkeit, sich anhand der Literatur mit dem Stand unseres Wissens über althistorische Probleme vertraut zu machen; |
3. | die Fähigkeit, sich gegenüber Quellen und Literatur kritisch zu verhalten, die Quellengrundlage von Darstellungen zu überprüfen und sich ein begründetes eigenes Urteil zu bilden; |
4. | die Fähigkeit, über selbstgewählte Gebiete aus der Alten Geschichte ein wissenschaftliches Gespräch zu führen; |
5. | die Fertigkeit, über ein althistorisches Problem eine kritische, auf der Anwendung der historischen Methode beruhende, flüssige Darstellung zu schreiben. |
(4) Studieninhalte
1. | Kenntnis der zentralen Vorgänge und Probleme der Alten Geschichte, insbesondere Kenntnis der politischen Geschichte, der Verfassungsgeschichte, der Wirtschafts- und Sozialgeschichte und der politischen Ideen; |
2. | Kenntnis der Methoden der Alten Geschichte, einschließlich ihrer wichtigsten Hilfsdisziplinen Epigraphik, Numismatik und Papyrologie. |
(5) Gliederung und Umfang des Studiums
1. | Grundstudium | ||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||
Ein Proseminar in Alter Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Proseminar in Mittelalterlicher Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Proseminar in Neuerer Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Proseminar in Neuester Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||
Ein Grundkurs in Alter Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Grundkurs in Mittelalterlicher Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Grundkurs in Neuerer Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Grundkurs in Neuester Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Eine Vorlesung in Alter Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Eine Vorlesung in Mittelalterlicher Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Eine Vorlesung in Neuerer Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Eine Vorlesung in Neuester Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Eine Übung Geschichtliche Hilfswissenschaften im Umfang von | 2 SWS | ||
c) | Zwischenprüfung | ||
1Voraussetzung zur Meldung für die Zwischenprüfung ist die Vorlage der mindestens ‚ausreichend‘ benoteten Leistungsnachweise in den vier Proseminaren des Grundstudiums: 2Deren Noten gehen zu jeweils einem Achtel, insgesamt zur Hälfte, in die Zwischenprüfungsnote ein. 3Eine zweistündige Klausur, in welcher die Kenntnisse in den vier Hauptepochen der Geschichte (Alte Geschichte, Mittelalterliche Geschichte, Neuere Geschichte, Neueste Geschichte) geprüft werden. 4Es werden zu jeder Hauptepoche je drei Themen angeboten, von denen jeweils eines auszuwählen und zu bearbeiten ist. 5Im Themenangebot zur Mittelalterlichen, zur Neueren sowie zur Neuesten Geschichte betrifft jeweils eine Themenstellung ein Thema der Bayerischen Landesgeschichte. 6Jede Teilklausur im Rahmen der Zwischenprüfungsklausur ist mit mindestens ‚ausreichendem‘ Erfolg zu bearbeiten. 7Die Gesamtnote des bestandenen Zwischenprüfungsklausur bezeichnet die zweite Hälfte der Zwischenprüfungsgesamtnote. | |||
2. | Hauptstudium | ||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||
Zwei Hauptseminare in Alter Geschichte im Umfang von je 2 SWS | 4 SWS | ||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||
Vier Vorlesungen in Alter Geschichte im Umfang von je 2 SWS (eine Vorlesung der Fächer Klassische Archäologie, Klassische Philologie, Altorientalistik, Ägyptologie oder Mittlere Geschichte kann anerkannt werden, sofern das Fach nicht auch Haupt- oder Nebenfach ist) | 8 SWS | ||
Zwei Übungen im Umfang von je 2 SWS | 4 SWS | ||
Eine Übung zur Theorie und Methode der Geschichte (mit unbenotetem Teilnahmebeleg) im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Kolloquium im Umfang von | 2 SWS | ||
Eine Veranstaltung zur Historiographie (kann auch durch ein Lehrangebot in der Klassischen Philologie abgedeckt werden) oder zu den Hilfswissenschaften des Altertums (kann auch durch ein Lehrangebot in der Klassischen Philologie abgedeckt werden) im Umfang von | 2 SWS | ||
Eine Veranstaltung zur Didaktik des Fachs Geschichte | 2 SWS |
§ 37 Alte Geschichte als Nebenfach
(1) Studienbeginn
Das Studium kann sowohl im Wintersemester als auch im Sommersemester aufgenommen werden.
(2) Zulassungsvoraussetzungen bis zur Zwischenprüfung
1Erfordernis des Latinums, sowie die Kenntnis zweier moderner Fremdsprachen, nachzuweisen im Abiturzeugnis oder vor Ableistung der Zwischenprüfung in gleichwertigen Zeugnissen auf Grund absolvierter Sprachkurse. 2Erwartet werden bei Aufnahme des Studiums Grundkenntnisse der hauptsächlichen politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Ereignisse und Entwicklungen der griechischen und römischen Geschichte in der Antike.
(3) Studienziele
Im Verlauf des Studiums werden folgende Einsichten, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt:
1. | ein Gesamtüberblick über das althistorische Wissen auf der Grundlage solider Tatsachenkenntnisse; |
2. | die Fähigkeit, sich anhand der Literatur mit dem Stand unseres Wissens über althistorische Probleme vertraut zu machen; |
3. | die Fähigkeit, sich gegenüber Quellen und Literatur kritisch zu verhalten, die Quellengrundlage von Darstellungen zu überprüfen und sich ein begründetes eigenes Urteil zu bilden; |
4. | die Fähigkeit, über selbstgewählte Gebiete aus der Alten Geschichte ein wissenschaftliches Gespräch zu führen; |
5. | die Fertigkeit, über ein althistorisches Problem eine kritische, auf der Anwendung der historischen Methode beruhende, flüssige Darstellung zu schreiben. |
(4) Studieninhalte
1. | Kenntnis der zentralen Vorgänge und Probleme der Alten Geschichte (der Griechischen und der Römischen Geschichte), insbesondere Kenntnis der politischen Geschichte, der Verfassungsgeschichte, der Wirtschafts- und Sozialgeschichte und der politischen Ideen; |
2. | Kenntnis der Methoden der Alten Geschichte. |
(5) Gliederung und Umfang des Studiums
1. | Grundstudium | ||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||
Ein Proseminar in Alter Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Proseminar in Mittelalterlicher Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Proseminar in Neuerer Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Proseminar in Neuester Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||
Ein Grundkurs in Alter Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Grundkurs in Mittelalterlicher Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Grundkurs in Neuerer Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Grundkurs in Neuester Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Eine Vorlesung in Alter Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Eine Vorlesung in Mittelalterlicher Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Eine Vorlesung in Neuerer Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Eine Vorlesung in Neuester Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Eine Übung Geschichtliche Hilfswissenschaften (mit unbenotetem Teilnahmebeleg) im Umfang von | 2 SWS | ||
c) | Zwischenprüfung | ||
1Voraussetzung zur Meldung für die Zwischenprüfung ist die Vorlage der mindestens ‚ausreichend‘ benoteten Leistungsnachweise in den vier Proseminaren des Grundstudiums: 2Deren Noten gehen zu jeweils einem Achtel, insgesamt zur Hälfte, in die Zwischenprüfungsnote ein. 3Eine zweistündige Klausur, in welcher die Kenntnisse in den vier Hauptepochen der Geschichte (Alte Geschichte, Mittelalterliche Geschichte, Neuere Geschichte, Neueste Geschichte) geprüft werden. 4Es werden zu jeder Hauptepoche je drei Themen angeboten, von denen jeweils eines auszuwählen und zu bearbeiten ist. 5Im Themenangebot zur Mittelalterlichen, zur Neueren sowie zur Neuesten Geschichte betrifft jeweils eine Themenstellung ein Thema der Bayerischen Landesgeschichte. 6Jede Teilklausur im Rahmen der Zwischenprüfungsklausur ist mit mindestens ‚ausreichendem‘ Erfolg zu bearbeiten. 7Die Gesamtnote des bestandenen Zwischenprüfungsklausur bezeichnet die zweite Hälfte der Zwischenprüfungsgesamtnote. | |||
2. | Hauptstudium | ||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||
Ein Hauptseminar in Alter Geschichte im Umfang | 2 SWS | ||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||
Drei Vorlesungen in Alter Geschichte im Umfang von je 2 SWS (eine Vorlesung der Fächer Klassische Archäologie, Klassische Philologie, Altorientalistik, Ägyptologie oder Mittlere Geschichte kann anerkannt werden, sofern das Fach nicht auch Haupt- oder Nebenfach ist) | 6 SWS | ||
Eine Übung im Umfang von je 2 SWS | 2 SWS | ||
Eine Veranstaltung zur Historiographie (kann auch durch ein Lehrangebot in der Klassischen Philologie abgedeckt werden) oder zu den Hilfswissenschaften des Altertums (kann auch durch ein Lehrangebot in der Klassischen Philologie abgedeckt werden) im Umfang von | 2 SWS |
§ 38 Mittelalterliche Geschichte als Hauptfach
(1) Studienbeginn
Das Studium kann sowohl im Wintersemester als auch im Sommersemester aufgenommen werden.
(2) Zulassungsvoraussetzungen bis zur Zwischenprüfung
1Erfordernis des Latinums, sowie die Kenntnis zweier moderner Fremdsprachen, nachzuweisen im Abiturzeugnis oder vor Ableistung der Zwischenprüfung in gleichwertigen Zeugnissen auf Grund absolvierter Sprachkurse. 2Erwartet werden bei Aufnahme des Studiums Grundkenntnisse der mittelalterlichen Geschichte.
(3) Studienziele
1. | Gründliche Kenntnisse der europäischen Geschichte des Mittelalters (500-1500); |
2. | Exemplarisch detaillierte Kenntnisse zur Geschichte des Fränkischen bzw. Deutschen Reiches im Mittelalter sowie aus dem Gesamtbereich der mittelalterlichen Sozial- und Kulturgeschichte; |
3. | Vertrautheit mit unterschiedlichen Forschungsansätzen und unterschiedlichen geschichtswissenschaftlichen Deutungen; |
4. | Vertrautheit mit Methoden und dem handwerklichen Rüstzeug des Faches; |
5. | Befähigung zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit. |
(4) Studieninhalte
1. | Geschichte der wichtigsten europäischen Reiche des Mittelalters sowie die Geschichte von Papsttum und Kirche bei besonderer Berücksichtigung der Geschichte des Fränkischen bzw. Deutschen Reiches (Politik und Verfassung); |
2. | Sozial- und Wirtschaftsgeschichte sowie Kulturgeschichte des Mittelalters im europäischen Rahmen; |
3. | Methoden der Quellenkritik und Wege der historischen Urteilsbildung im Rahmen mittelalterlicher Überlieferungsbedingungen. |
(5) Gliederung und Umfang des Studiums
1. | Grundstudium | ||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||
Ein Proseminar in Alter Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Proseminar in Mittelalterlicher Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Proseminar in Neuerer Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Proseminar in Neuester Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||
Ein Grundkurs in Alter Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Grundkurs in Mittelalterlicher Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Grundkurs in Neuerer Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Grundkurs in Neuester Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Eine Vorlesung in Alter Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Eine Vorlesung in Mittelalterlicher Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Eine Vorlesung in Neuerer Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Eine Vorlesung in Neuester Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Eine Übung Geschichtliche Hilfswissenschaften (mit unbenotetem Teilnahmebeleg) im Umfang von | 2 SWS | ||
c) | Zwischenprüfung | ||
1Voraussetzung zur Meldung für die Zwischenprüfung ist die Vorlage der mindestens ‚ausreichend‘ benoteten Leistungsnachweise in den vier Proseminaren des Grundstudiums: 2Deren Noten gehen zu jeweils einem Achtel, insgesamt zur Hälfte, in die Zwischenprüfungsnote ein. 3Eine zweistündige Klausur, in welcher die Kenntnisse in den vier Hauptepochen der Geschichte (Alte Geschichte, Mittelalterliche Geschichte, Neuere Geschichte, Neueste Geschichte) geprüft werden. 4Es werden zu jeder Hauptepoche je drei Themen angeboten, von denen jeweils eines auszuwählen und zu bearbeiten ist. 5Im Themenangebot zur Mittelalterlichen, zur Neueren sowie zur Neuesten Geschichte betrifft jeweils eine Themenstellung ein Thema der Bayerischen Landesgeschichte. 6Jede Teilklausur im Rahmen der Zwischenprüfungsklausur ist mit mindestens ‚ausreichendem‘ Erfolg zu bearbeiten. 7Die Gesamtnote des bestandenen Zwischenprüfungsklausur bezeichnet die zweite Hälfte der Zwischenprüfungsgesamtnote. | |||
2. | Hauptstudium | ||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||
Zwei Hauptseminare in Mittelalterlicher Geschichte (aus zwei der drei Zeitbereiche des Früh-, Hoch- und Spätmittelalters) im Umfang von je 2 SWS: | 4SWS | ||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||
Vier Vorlesungen zur Mittelalterlichen Geschichte im Umfang von je 2 SWS: | 8 SWS | ||
Eine Übung im Umfang von | 2 SWS | ||
Eine Übung zur Theorie und Methode der Geschichte (mit unbenotetem Teilnahmebeleg) im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Kolloquium/Oberseminar im Umfang von je | 2 SWS | ||
Eine Übung zur Methode der Quellenkritik (anhand mittelalterlicher Beispiele) im Umfang von | 2 SWS | ||
Eine Veranstaltung zur Historiographie des Faches | 2 SWS | ||
Eine Veranstaltung zu den Geschichtlichen Hilfswissenschaften | 2 SWS |
§ 39 Mittelalterliche Geschichte als Nebenfach
(1) Studienbeginn
Das Studium kann sowohl im Wintersemester als auch im Sommersemester aufgenommen werden.
(2) Zulassungsvoraussetzungen bis zur Zwischenprüfung
1Erfordernis des Latinums, sowie die Kenntnis zweier moderner Fremdsprachen, nachzuweisen im Abiturzeugnis oder vor Ableistung der Zwischenprüfung in gleichwertigen Zeugnissen auf Grund absolvierter Sprachkurse. 2Erwartet werden bei Aufnahme des Studiums Grundkenntnisse der mittelalterlichen Geschichte
(3) Studienziele
1. | Überblickswissen zur europäischen Geschichte zwischen 500 und 1500; |
2. | Ordentliche Kenntnisse der Geschichte des Fränkischen bzw. Deutschen Reiches im Mittelalter (Politik und Verfassung) sowie der wichtigsten Entwicklungen im Bereich der mittelalterlichen Sozial- und Kulturgeschichte; |
3. | Vertrautheit mit unterschiedlichen Forschungsansätzen und unterschiedlichen geschichtswissenschaftlichen Deutungen im Bereich der Mittelalterlichen Geschichte; |
4. | Vertrautheit mit Methoden und dem handwerklichen Rüstzeug des Faches; |
5. | Fähigkeit, sich anhand von Forschungsliteratur mit dem Stand des Wissens vertraut zu machen, Literatur und Quellen zu einem Thema kritisch zu überprüfen und sich ein begründetes Urteil zu einer historischen Frage zu bilden. |
(4) Studieninhalte
1. | Geschichte der wichtigsten europäischen Reiche des Mittelalters sowie die Geschichte von Papsttum und Kirche bei besonderer Berücksichtigung der Geschichte des Fränkischen bzw. Deutschen Reiches (Politik und Verfassung); |
2. | Sozial- und Wirtschaftsgeschichte sowie Kulturgeschichte des Mittelalters im europäischen Rahmen; |
3. | Methoden der Quellenkritik und Wege der historischen Urteilsbildung im Rahmen mittelalterlicher Überlieferungsbedingungen. |
(5) Gliederung und Umfang des Studiums
1. | Grundstudium | ||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||
Ein Proseminar in Alter Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Proseminar in Mittelalterlicher Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Proseminar in Neuerer Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Proseminar in Neuester Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||
Ein Grundkurs in Alter Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Grundkurs in Mittelalterlicher Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Grundkurs in Neuerer Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Grundkurs in Neuester Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Eine Vorlesung in Alter Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Eine Vorlesung in Mittelalterlicher Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Eine Vorlesung in Neuerer Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Eine Vorlesung in Neuester Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Eine Übung Geschichtliche Hilfswissenschaften (mit unbenotetem Teilnahmebeleg) im Umfang von | 2 SWS | ||
c) | Zwischenprüfung | ||
1Voraussetzung zur Meldung für die Zwischenprüfung ist die Vorlage der mindestens ‚ausreichend‘ benoteten Leistungsnachweise in den vier Proseminaren des Grundstudiums: 2Deren Noten gehen zu jeweils einem Achtel, insgesamt zur Hälfte, in die Zwischenprüfungsnote ein. 3Eine zweistündige Klausur, in welcher die Kenntnisse in den vier Hauptepochen der Geschichte (Alte Geschichte, Mittelalterliche Geschichte, Neuere Geschichte, Neueste Geschichte) geprüft werden. 4Es werden zu jeder Hauptepoche je drei Themen angeboten, von denen jeweils eines auszuwählen und zu bearbeiten ist. 5Im Themenangebot zur Mittelalterlichen, zur Neueren sowie zur Neuesten Geschichte betrifft jeweils eine Themenstellung ein Thema der Bayerischen Landesgeschichte. 6Jede Teilklausur im Rahmen der Zwischenprüfungsklausur ist mit mindestens ‚ausreichendem‘ Erfolg zu bearbeiten. 7Die Gesamtnote des bestandenen Zwischenprüfungsklausur bezeichnet die zweite Hälfte der Zwischenprüfungsgesamtnote. | |||
2. | Hauptstudium | ||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||
Ein Hauptseminar in Mittelalterlicher Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||
Drei Vorlesungen im Umfang von je 2 SWS | 6 SWS | ||
Eine Übung im Umfang von | 2 SWS | ||
Eine Übung zur Methode der Quellenkritik oder zu den Geschichtlichen Hilfswissenschaften im Umfang von | 2 SWS |
§ 40 Neuere und Neueste Geschichte als Hauptfach
(1) Studienbeginn
Das Studium kann sowohl im Wintersemester als auch im Sommersemester aufgenommen werden.
(2) Zulassungsvoraussetzungen bis zur Zwischenprüfung
1Erfordernis des Latinums, sowie die Kenntnis zweier moderner Fremdsprachen, nachzuweisen im Abiturzeugnis oder vor Ableistung der Zwischenprüfung in gleichwertigen Zeugnissen auf Grund absolvierter Sprachkurse. 2Erwartet werden bei Aufnahme des Studiums Grundkenntnisse der politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklungen der neueren und neuesten europäischen Geschichte.
(3) Studienziele
1. | Gründliche und exemplarisch detaillierte Kenntnisse der europäischen und der europäisch bestimmten überseeischen Geschichte, ihrer Kontinuitäten und Brüche vom späten 15. Jahrhundert bis in die Zeitgeschichte; |
2. | Vertrautheit mit unterschiedlichen Forschungsansätzen und unterschiedlichen geschichtswissenschaftlichen Deutungen; |
3. | Vertrautheit mit dem handwerklichen Rüstzeug des Fachs und seinen methodologischen Entwicklungen im 19. und 20. Jahrhundert; |
4. | Befähigung zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit. |
(4) Studieninhalte
1. | Geschichte der politischen Systeme und der Verfassungen, der inneren und äußeren Politik der großen europäischen Staaten, der wirtschaftlichen Verhältnisse und Beziehungen vom späten 15. Jahrhundert bis in die Zeitgeschichte; |
2. | Politische, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Entwicklungen des deutschsprachigen mitteleuropäischen Raums in der Neuzeit; |
3. | Geschichte globaler Entwicklungen in europäischen Perspektiven, der Weltmächte und ihrer Konfrontationen; |
4. | Geschichte des Fachs und seiner Methodik; |
5. | Handwerklich-praktische Einübungen. |
(5) Gliederung und Umfang des Studiums
1. | Grundstudium | ||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||
Ein Proseminar in Alter Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Proseminar in Mittelalterlicher Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Proseminar in Neuerer Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Proseminar in Neuester Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||
Ein Grundkurs in Alter Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Grundkurs in Mittelalterlicher Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Grundkurs in Neuerer Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Grundkurs in Neuester Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Eine Vorlesung in Alter Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Eine Vorlesung in Mittelalterlicher Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Eine Vorlesung in Neuerer Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Eine Vorlesung in Neuester Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Eine Übung Geschichtliche Hilfswissenschaften (mit unbenotetem Teilnahmebeleg) im Umfang von | 2 SWS | ||
c) | Zwischenprüfung | ||
1Voraussetzung zur Meldung für die Zwischenprüfung ist die Vorlage der mindestens ‚ausreichend‘ benoteten Leistungsnachweise in den vier Proseminaren des Grundstudiums: 2Deren Noten gehen zu jeweils einem Achtel, insgesamt zur Hälfte, in die Zwischenprüfungsnote ein. 3Eine zweistündige Klausur, in welcher die Kenntnisse in den vier Hauptepochen der Geschichte (Alte Geschichte, Mittelalterliche Geschichte, Neuere Geschichte, Neueste Geschichte) geprüft werden. 4Es werden zu jeder Hauptepoche je drei Themen angeboten, von denen jeweils eines auszuwählen und zu bearbeiten ist. 5Im Themenangebot zur Mittelalterlichen, zur Neueren sowie zur Neuesten Geschichte betrifft jeweils eine Themenstellung ein Thema der Bayerischen Landesgeschichte. 6Jede Teilklausur im Rahmen der Zwischenprüfungsklausur ist mit mindestens ‚ausreichendem‘ Erfolg zu bearbeiten. 7Die Gesamtnote des bestandenen Zwischenprüfungsklausur bezeichnet die zweite Hälfte der Zwischenprüfungsgesamtnote. | |||
2. | Hauptstudium | ||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||
Ein Hauptseminar in Neuerer Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Hauptseminar in Neuester Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||
Vier Vorlesungen zur Neueren und Neuesten Geschichte im Umfang von je 2 SWS | 8 SWS | ||
Zwei Übungen im Umfang von je 2 SWS | 4 SWS | ||
Eine Übung zur Theorie und Methode der Geschichte (mit unbenoteten Teilnahmebeleg) im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Kolloquium im Umfang von | 2 SWS | ||
Eine Veranstaltung zur Historiographie | 2 SWS | ||
Eine Veranstaltung zur Didaktik des Fachs | 2 SWS |
§ 41 Neuere und Neueste Geschichte als Nebenfach
(1) Studienbeginn
Das Studium kann sowohl im Wintersemester als auch im Sommersemester aufgenommen werden.
(2) Zulassungsvoraussetzungen bis zur Zwischenprüfung
1Empfehlung des Latinums, sowie die Kenntnis zweier moderner Fremdsprachen, nachzuweisen im Abiturzeugnis oder vor Ableistung der Zwischenprüfung in gleichwertigen Zeugnissen auf Grund absolvierter Sprachkurse. 2Erwartet werden bei Aufnahme des Studiums Grundkenntnisse der politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklungen der neueren und neuesten europäischen Geschichte.
(3) Studienziele
1. | Überblickswissen zur europäischen und zur europäisch bestimmten überseeischen Geschichte, zu ihren Kontinuitäten und Brüchen vom späten 15. Jahrhundert bis in die Zeitgeschichte; |
2. | Ordentliche Kenntnisse der deutschen Geschichte in der Neuzeit; |
3. | Exemplarische Kenntnisse unterschiedlicher Forschungsansätze und unterschiedlicher geschichtswissenschaftlicher Deutungen; |
4. | Vertrautheit mit dem handwerklichen Rüstzeug des Fachs, Kenntnis seiner modernen methodologischen Vielfalt. |
(4) Studieninhalte
1. | Geschichte der politischen Systeme und der Verfassungen, der inneren und äußeren Politik der großen europäischen Staaten vom späten 15. Jahrhundert bis in die Zeitgeschichte; |
2. | Politische, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Entwicklungen des deutschsprachigen mitteleuropäischen Raums in der Neuzeit; |
3. | Geschichte globaler Entwicklungen in europäischen Perspektiven, der Weltmächte und ihrer Konfrontationen; |
4. | Geschichte des Fachs und seiner Methodik; |
5. | Handwerklich-praktische Einübungen. |
(5) Gliederung und Umfang des Studiums
1. | Grundstudium | ||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||
Ein Proseminar in Alter Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Proseminar in Mittelalterlicher Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Proseminar in Neuerer Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Proseminar in Neuester Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||
Ein Grundkurs in Alter Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Grundkurs in Mittelalterlicher Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Grundkurs in Neuerer Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Grundkurs in Neuester Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Eine Vorlesung in Alter Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Eine Vorlesung in Mittelalterlicher Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Eine Vorlesung in Neuerer Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Eine Vorlesung in Neuester Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Eine Übung Geschichtliche Hilfswissenschaften (mit unbenotetem Teilnahmebeleg) im Umfang von | 2 SWS | ||
c) | Zwischenprüfung | ||
1Voraussetzung zur Meldung für die Zwischenprüfung ist die Vorlage der mindestens ‚ausreichend‘ benoteten Leistungsnachweise in den vier Proseminaren des Grundstudiums: 2Deren Noten gehen zu jeweils einem Achtel, insgesamt zur Hälfte, in die Zwischenprüfungsnote ein. 3Eine zweistündige Klausur, in welcher die Kenntnisse in den vier Hauptepochen der Geschichte (Alte Geschichte, Mittelalterliche Geschichte, Neuere Geschichte, Neueste Geschichte) geprüft werden. 4Es werden zu jeder Hauptepoche je drei Themen angeboten, von denen jeweils eines auszuwählen und zu bearbeiten ist. 5Im Themenangebot zur Mittelalterlichen, zur Neueren sowie zur Neuesten Geschichte betrifft jeweils eine Themenstellung ein Thema der Bayerischen Landesgeschichte. 6Jede Teilklausur im Rahmen der Zwischenprüfungsklausur ist mit mindestens ‚ausreichendem‘ Erfolg zu bearbeiten. 7Die Gesamtnote des bestandenen Zwischenprüfungsklausur bezeichnet die zweite Hälfte der Zwischenprüfungsgesamtnote. | |||
2. | Hauptstudium | ||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||
Ein Hauptseminar in Neuerer oder Neuester Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||
Drei Vorlesungen zur Neueren und Neuesten Geschichte im Umfang von je 2 SWS | 6 SWS | ||
Eine Übung im Umfang von | 2 SWS | ||
Eine weitere Veranstaltung zur Historiographie oder zu den Geschichtlichen Hilfswissenschaften im Umfang von | 2 SWS |
§ 42 Geschichtliche Hilfswissenschaften als Hauptfach
(1) Studienbeginn
Das Studium kann sowohl im Wintersemester als auch im Sommersemester aufgenommen werden.
(2) Zulassungsvoraussetzungen bis zur Zwischenprüfung
1Erfordernis des Latinums, sowie die Kenntnis zweier moderner Fremdsprachen, nachzuweisen im Abiturzeugnis oder vor Ableistung der Zwischenprüfung in gleichwertigen Zeugnissen auf Grund absolvierter Sprachkurse. 2Erwartet werden bei Aufnahme des Studiums Grundkenntnisse insbesondere der mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Geschichte.
(3) Studienziele
1. | Gründliche Kenntnisse in verschiedenen Disziplinen der Geschichtlichen Hilfswissenschaften, insbesondere der Diplomatik und der Paläographie, der Chronologie, der Genealogie und der Aktenkunde; |
2. | Exemplarisch detaillierte Kenntnisse zu zwei Disziplinen der Geschichtlichen Hilfswissenschaften, wobei einer der Schwerpunkte entweder in der Diplomatik oder der Paläographie liegen muss; |
3. | Praktische Fertigkeiten der hilfswissenschaftlichen Analyse; |
4. | Befähigung zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit. |
(4) Studieninhalte
1. | Inhaltliche Forschungsergebnisse, Methoden und Terminologie der Geschichtlichen Hilfswissenschaften, insbesondere im Kontext der mittelalterlichen Geschichte; |
2. | Praktische Übungen in den Teilfächern der Geschichtlichen Hilfswissenschaften; |
3. | Geschichte des Faches, insbesondere der Diplomatik und der Aktenkunde. |
(5) Gliederung und Umfang des Studiums
1. | Grundstudium | ||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||
Ein Proseminar in Alter Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Proseminar in Mittelalterlicher Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Proseminar in Neuerer Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Proseminar in Neuester Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||
Ein Grundkurs in Alter Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Grundkurs in Mittelalterlicher Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Grundkurs in Neuerer Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Grundkurs in Neuester Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Eine Vorlesung in Alter Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Eine Vorlesung in Mittelalterlicher Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Eine Vorlesung in Neuerer Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Eine Vorlesung in Neuester Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Eine Übung Geschichtliche Hilfswissenschaften (mit unbenotetem Teilnahmebeleg) im Umfang von | 2 SWS | ||
c) | Zwischenprüfung | ||
1Voraussetzung zur Meldung für die Zwischenprüfung ist die Vorlage der mindestens ‚ausreichend‘ benoteten Leistungsnachweise in den vier Proseminaren des Grundstudiums: 2Deren Noten gehen zu jeweils einem Achtel, insgesamt zur Hälfte, in die Zwischenprüfungsnote ein. 3Eine zweistündige Klausur, in welcher die Kenntnisse in den vier Hauptepochen der Geschichte (Alte Geschichte, Mittelalterliche Geschichte, Neuere Geschichte, Neueste Geschichte) geprüft werden. 4Es werden zu jeder Hauptepoche je drei Themen angeboten, von denen jeweils eines auszuwählen und zu bearbeiten ist. 5Im Themenangebot zur Mittelalterlichen, zur Neueren sowie zur Neuesten Geschichte betrifft jeweils eine Themenstellung ein Thema der Bayerischen Landesgeschichte. 6Jede Teilklausur im Rahmen der Zwischenprüfungsklausur ist mit mindestens ‚ausreichendem‘ Erfolg zu bearbeiten. 7Die Gesamtnote des bestandenen Zwischenprüfungsklausur bezeichnet die zweite Hälfte der Zwischenprüfungsgesamtnote. | |||
2. | Hauptstudium | ||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||
2 Hauptseminare zu den Geschichtlichen Hilfswissenschaften, darunter eines entweder aus dem Bereich der Diplomatik oder der Paläographie im Umfang von je 2 SWS | 4 SWS | ||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||
4 Vorlesungen (mit Übungen) zu den Geschichtlichen Hilfswissenschaften im Umfang von je 2 SWS | 8 SWS | ||
(alternativ: 3 Vorlesungen à 3 SWS mit einstündiger Übung durch Assistenten | 9 SWS) | ||
2 Übungen Geschichtliche Hilfswissenschaften Schwerpunkt Mittelalter im Umfang von je 2 SWS | 4 SWS | ||
1 Übung Geschichtliche Hilfswissenschaften anderer zeitlicher Schwerpunkt oder andere historische Übung mit praktischem Schwerpunkt | 2 SWS | ||
1 Übung zur Theorie und Methode der Geschichte | 2 SWS | ||
1 Kolloquium/Oberseminar (laufende Forschungen Bereich Hilfswissenschaften) | 2 SWS | ||
1 archivarisches/bibliothekarisches (Block-)Praktikum | 2 SWS |
§ 43 Geschichtliche Hilfswissenschaften als Nebenfach
(1) Studienbeginn
Das Studium kann sowohl im Wintersemester als auch im Sommersemester aufgenommen werden.
(2) Zulassungsvoraussetzungen bis zur Zwischenprüfung
1Erfordernis des Latinums, sowie die Kenntnis zweier moderner Fremdsprachen, nachzuweisen im Abiturzeugnis oder vor Ableistung der Zwischenprüfung in gleichwertigen Zeugnissen auf Grund absolvierter Sprachkurse. 2Erwartet werden bei Aufnahme des Studiums Grundkenntnisse der Geschichte.
(3) Studienziele
1. | Überblickswissen besonders zu den Disziplinen der Chronologie, Genealogie und der Aktenkunde; |
2. | Ordentliche Kenntnisse im Bereich der Diplomatik und der Paläographie; |
3. | Praktische Fertigkeiten der hilfswissenschaftlichen Analyse, insbesondere in den Schwerpunktgebieten. |
(4) Studieninhalte
1. | Inhaltliche Forschungsergebnisse, Methoden und Terminologie der Geschichtlichen Hilfswissenschaften, insbesondere im Kontext der mittelalterlichen Geschichte; |
2. | Praktische Übungen in den Teilfächern der Geschichtlichen Hilfswissenschaften; |
3. | Geschichte des Faches, insbesondere der Diplomatik und der Aktenkunde. |
(5) Gliederung und Umfang des Studiums
1. | Grundstudium | ||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||
Ein Proseminar in Alter Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Proseminar in Mittelalterlicher Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Proseminar in Neuerer Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Proseminar in Neuester Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||
Ein Grundkurs in Alter Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Grundkurs in Mittelalterlicher Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Grundkurs in Neuerer Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Grundkurs in Neuester Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Eine Vorlesung in Alter Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Eine Vorlesung in Mittelalterlicher Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Eine Vorlesung in Neuerer Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Eine Vorlesung in Neuester Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Eine Übung Geschichtliche Hilfswissenschaften (mit unbenotetem Teilnahmebeleg) im Umfang von | 2 SWS | ||
c) | Zwischenprüfung | ||
1Voraussetzung zur Meldung für die Zwischenprüfung ist die Vorlage der mindestens ‚ausreichend‘ benoteten Leistungsnachweise in den vier Proseminaren des Grundstudiums: 2Deren Noten gehen zu jeweils einem Achtel, insgesamt zur Hälfte, in die Zwischenprüfungsnote ein. 3Eine zweistündige Klausur, in welcher die Kenntnisse in den vier Hauptepochen der Geschichte (Alte Geschichte, Mittelalterliche Geschichte, Neuere Geschichte, Neueste Geschichte) geprüft werden. 4Es werden zu jeder Hauptepoche je drei Themen angeboten, von denen jeweils eines auszuwählen und zu bearbeiten ist. 5Im Themenangebot zur Mittelalterlichen, zur Neueren sowie zur Neuesten Geschichte betrifft jeweils eine Themenstellung ein Thema der Bayerischen Landesgeschichte. 6Jede Teilklausur im Rahmen der Zwischenprüfungsklausur ist mit mindestens ‚ausreichendem‘ Erfolg zu bearbeiten. 7Die Gesamtnote des bestandenen Zwischenprüfungsklausur bezeichnet die zweite Hälfte der Zwischenprüfungsgesamtnote. | |||
2. | Hauptstudium | ||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||
Ein Hauptseminar zu den Geschichtlichen Hilfswissenschaften im Umfang von | 2 SWS | ||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||
Drei Vorlesungen im Umfang von je 2 SWS | 6 SWS | ||
Zwei Übungen zu den Geschichtlichen Hilfswissenschaften im Umfang von je 2 SWS | 4 SWS |
§ 44 Landesgeschichte als Hauptfach
(1) Studienbeginn
Das Studium kann sowohl im Wintersemester als auch im Sommersemester aufgenommen werden.
(2) Zulassungsvoraussetzungen bis zur Zwischenprüfung
1Erfordernis des Latinums, sowie die Kenntnis zweier moderner Fremdsprachen, nachzuweisen im Abiturzeugnis oder vor Ableistung der Zwischenprüfung in gleichwertigen Zeugnissen auf Grund absolvierter Sprachkurse. 2Erwartet werden bei Aufnahmen des Studiums Grundkenntnisse der politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Ereignisse und Entwicklungen der neueren und neuesten europäischen Geschichte.
(3) Studienziele
1. | Gründliche und exemplarisch detaillierte Kenntnisse der historischen Entwicklung des Modernen Bayern und der darin aufgegangenen Territorialstaaten in Altbayern, Franken und Schwaben; Kenntnis der wesentlichen Aspekte der innen- und außenpolitischen, wirtschaftlichen, sozialen, verfassungsrechtlichen und kulturellen Entwicklung dieser Regionen, sowie der Besonderheiten der historischen Entwicklung dieses Raumes im Vergleich zu anderen; |
2. | Vertrautheit mit unterschiedlichen Forschungsansätzen und unterschiedlichen geschichtswissenschaftlichen Deutungen; |
3. | Vertrautheit mit dem handwerklichen Rüstzeug des Fachs und seinen methodologischen Entwicklungen im 19. und 20. Jahrhundert; |
4. | Befähigung zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit. |
(4) Studieninhalte
1. | Ausformung und Entwicklung von Herrschaft und politischen Strukturen, von Staat und Verwaltung im Bereich des heutigen Bayern, sowie innere und äußere Politik des modernen Bayern und seiner wichtigeren Vorgängerstaaten vom Mittelalter bis zur Gegenwart; |
2. | Gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Entwicklung in dem oben umrissenen Raum in Verbindung und im Vergleich mit der des deutschsprachigen und mitteleuropäischen Raums; |
3. | Einordnung der bayerischen Geschichte in die Zusammenhänge der deutschen und europäischen Geschichte; |
4. | Geschichte des Fachs und seiner Methodik; |
5. | Handwerklich-praktische Einübungen. |
(5) Gliederung und Umfang des Studiums
1. | Grundstudium | ||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||
Ein Proseminar in Alter Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Proseminar in Mittelalterlicher Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Proseminar in Neuerer Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Proseminar in Neuester Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
(Anm: Proseminare in Landesgeschichte gelten je nach ihrer Thematik als solche der Mittelalterlichen, Neueren oder Neuesten Geschichte durch Vermerk des Dozenten) | |||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||
Ein Grundkurs in Alter Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Grundkurs in Mittelalterlicher Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Grundkurs in Neuerer Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Grundkurs in Neuester Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Eine Vorlesung in Alter Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Eine Vorlesung in Mittelalterlicher Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Eine Vorlesung in Neuerer Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Eine Vorlesung in Neuester Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Eine Übung Geschichtliche Hilfswissenschaften im Umfang von | 2 SWS | ||
(Anm.: Vorlesungen in Landesgeschichte gelten je nach ihrer Thematik auch als solche der Mittelalterlichen, Neueren oder Neuesten Geschichte) | |||
c) | Zwischenprüfung | ||
1Voraussetzung zur Meldung für die Zwischenprüfung ist die Vorlage der mindestens ‚ausreichend‘ benoteten Leistungsnachweise in den vier Proseminaren des Grundstudiums: 2Deren Noten gehen zu jeweils einem Achtel, insgesamt zur Hälfte, in die Zwischenprüfungsnote ein. 3Eine zweistündige Klausur, in welcher die Kenntnisse in den vier Hauptepochen der Geschichte (Alte Geschichte, Mittelalterliche Geschichte, Neuere Geschichte, Neueste Geschichte ) geprüft werden. 4Es werden zu jeder Hauptepoche drei Themen geboten, von denen jeweils eines auszuwählen und zu bearbeiten ist. 5Im Themenangebot zur Mittelalterlichen, zur Neueren und sowie zur Neuesten Geschichte betrifft jeweils eine Themenstellung ein Thema der Landesgeschichte. 6Jede Teilklausur ist mit mindestens ‚ausreichendem‘ Erfolg zu bearbeiten. 7Die Gesamtnote der Zwischenprüfungsklausur bezeichnet die zweite Hälfte der Zwischenprüfungsgesamtnote. | |||
2. | Hauptstudium | ||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||
Ein Hauptseminar in Mittelalterlicher Landesgeschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Hauptseminar in Neuerer oder Neuester Landesgeschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||
Vier Vorlesungen zur Landesgeschichte im Umfang von je 2 SWS | 8 SWS | ||
Zwei Übungen im Umfang von je 2 SWS | 4 SWS | ||
Eine Übung zur Theorie und Methode der Geschichte (mit unbenoteten Teilnahmebeleg) im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Kolloquium im Umfang von | 2 SWS | ||
Eine Veranstaltung zur Historiographie im Umfang von | 2 SWS | ||
Eine Veranstaltung zur Didaktik des Fachs im Umfang von | 2 SWS |
§ 45 Landesgeschichte als Nebenfach
(1) Studienbeginn
Das Studium kann sowohl im Wintersemester als auch im Sommersemester aufgenommen werden.
(2) Zulassungsvoraussetzungen bis zur Zwischenprüfung
1Erfordernis des Latinums, sowie die Kenntnis zweier moderner Fremdsprachen, nachzuweisen im Abiturzeugnis oder vor Ableistung der Zwischenprüfung in gleichwertigen Zeugnissen auf Grund absolvierter Sprachkurse. 2Erwartet werden bei Aufnahmen des Studiums Grundkenntnisse der politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Ereignisse und Entwicklungen der neueren und neuesten europäischen Geschichte.
(3) Studienziele
1. | Kenntnis der historischen Entwicklung des Modernen Bayern und der darin aufgegangen Territorialstaaten in Altbayern, Franken und Schwaben, sowie der wesentlichen Aspekten der innen- und außenpolitischen, wirtschaftlichen, sozialen, verfassungsrechtlichen und kulturellen Entwicklung dieser Regionen; |
2. | Exemplarische Kenntnisse unterschiedlicher Forschungsansätzen und unterschiedlicher geschichtswissenschaftlicher Deutungen; |
3. | Vertrautheit mit dem handwerklichen Rüstzeug des Fachs, Kenntnis seiner modernen methodologischen Vielfalt. |
(4) Studieninhalte
1. | Ausformung und Entwicklung von Herrschaft und politischen Strukturen, von Staat und Verwaltung im Bereich des heutigen Bayern, sowie innere und äußere Politik des modernen Bayern und seiner wichtigeren Vorgängerstaaten vom Mittelalter bis zur Gegenwart; |
2. | Gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Entwicklung in dem oben umrissenen Raum; |
3. | Einordnung der bayerischen Geschichte in die Zusammenhänge der deutschen und europäischen Geschichte; |
4. | Geschichte des Fachs und seiner Methodik; |
5. | Handwerklich-praktische Einübungen. |
(5) Gliederung und Umfang des Studiums
1. | Grundstudium | ||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||
Ein Proseminar in Alter Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Proseminar in Mittelalterlicher Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Proseminar in Neuerer Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Proseminar in Neuester Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
(Anm: Proseminare in Landesgeschichte gelten je nach ihrer Thematik als solche der Mittelalterlichen, Neueren oder Neuesten Geschichte durch Vermerk des Dozenten) | |||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||
Ein Grundkurs in Alter Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Grundkurs in Mittelalterlicher Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Grundkurs in Neuerer Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Ein Grundkurs in Neuester Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Eine Vorlesung in Alter Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Eine Vorlesung in Mittelalterlicher Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Eine Vorlesung in Neuerer Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Eine Vorlesung in Neuester Geschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
Eine Übung Geschichtliche Hilfswissenschaften im Umfang von | 2 SWS | ||
(Anm.: Vorlesungen in Landegeschichte gelten je nach ihrer Thematik als solche der Mittelalterlichen, Neueren oder Neuesten Geschichte) | |||
c) | Zwischenprüfung | ||
1Voraussetzung zur Meldung für die Zwischenprüfung ist die Vorlage der mindestens ‚ausreichend‘ benoteten Leistungsnachweise in den vier Proseminaren des Grundstudiums: 2Deren Noten gehen zu jeweils einem Achtel, insgesamt zur Hälfte, in die Zwischenprüfungsnote ein. 3Eine zweistündige Klausur, in welcher die Kenntnisse in den vier Hauptepochen der Geschichte (Alte Geschichte, Mittelalterliche Geschichte, Neuere Geschichte, Neueste Geschichte ) geprüft werden. 4Es werden zu jeder Hauptepoche drei Themen geboten, von denen jeweils eines auszuwählen und zu bearbeiten ist. 5Im Themenangebot zur Mittelalterlichen, zur Neueren und sowie zur Neuesten Geschichte betrifft jeweils eine Themenstellung ein Thema der Landesgeschichte. 6Jede Teilklausur ist mit mindestens ‚ausreichendem‘ Erfolg zu bearbeiten. 7Die Gesamtnote der Zwischenprüfungsklausur bezeichnet die zweite Hälfte der Zwischenprüfungsgesamtnote. | |||
2. | Hauptstudium | ||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||
Ein Hauptseminar in Mittelalterlicher, Neuerer oder Neuester Landesgeschichte im Umfang von | 2 SWS | ||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||
Drei Vorlesungen zur Landesgeschichte im Umfang von je 2 SWS | 6 SWS | ||
Eine Übung im Umfang von | 2 SWS | ||
Eine weitere Veranstaltung zur Historiographie oder zu den Geschichtlichen Hilfswissenschaften im Umfang von | 2 SWS |
§ 46 Kunstgeschichte als Hauptfach
(1) Definition des Faches
Das Fach Kunstgeschichte umfasst die mittelalterliche und neuere Kunstgeschichte Europas, vertreten durch die Gattungen Architektur, Plastik, Malerei und Kunstgewerbe.
(2) Studienempfehlungen
1Über die allgemeinen Vorschriften für die Zulassung zum Hochschulstudium hinaus ist das Latinum (Nachweis bis zur Zwischenprüfung) und die möglichst breite Kenntnis europäischer Fremdsprachen (insbesondere: Englisch, Französisch und Italienisch) eine der wichtigsten Voraussetzungen für ein erfolgreiches Studium des Faches. 2Ferner sind gründliche Kenntnisse der europäischen Geschichte gefordert.
(3) Studienziele
a) | Gründliche Kenntnis der Denkmäler europäischer Kunst sowie der Quellen zur europäischen Kunstgeschichte, |
b) | Erwerb gründlicher Fertigkeiten in der Anwendung kunsthistorischer Methoden. |
(4) Studieninhalte
a) | Geschichte der Gattungen Architektur, Plastik, Malerei und Kunstgewerbe vom Mittelalter bis in die neueste Zeit, |
b) | Religiöse und profane Ikonographie, |
c) | Geschichte der Disziplin Kunstgeschichte und ihrer Methodik. |
(5) Aufbau und Umfang des Studiums
a) | Grundstudium | |
4 Hauptvorlesungen | 8 SWS | |
4 Vorlesungen nach Wahl | 8 SWS | |
1 Proseminar aus dem Bereich Architektur | 2 SWS | |
1 Proseminar aus dem Bereich Plastik | 2 SWS | |
1 Proseminar aus dem Bereich Malerei | 2 SWS | |
5 Proseminare/Seminare nach Wahl | 10 SWS | |
1 Übung | 3 SWS | |
Grundstudium gesamt | 35 SWS | |
b) | Hauptstudium | |
8 Vorlesungen nach Wahl | 16 SWS | |
4 Seminare nach Wahl | 8 SWS | |
3 Hauptseminare nach Wahl | 6 SWS | |
Hauptstudium gesamt | 30 SWS |
§ 47 Kunstgeschichte als Nebenfach
(1) Definition des Faches
Das Fach Kunstgeschichte umfasst die mittelalterliche und neuere Kunstgeschichte Europas, vertreten durch die Gattungen Architektur, Plastik, Malerei und Kunstgewerbe.
(2) Studienempfehlungen
1Über die allgemeinen Vorschriften für die Zulassung zum Hochschulstudium hinaus ist das Latinum (Nachweis bis zur Zwischenprüfung) und die möglichst breite Kenntnis europäischer Fremdsprachen (insbesondere: Englisch, Französisch und Italienisch) eine der wichtigsten Voraussetzungen für ein erfolgreiches Studium des Faches. 2Ferner sind gründliche Kenntnisse der europäischen Geschichte gefordert.
(3) Studienziele
a) | Gründliche Kenntnis der Denkmäler europäischer Kunst sowie der Quellen zur europäischen Kunstgeschichte, |
b) | Erwerb gründlicher Fertigkeiten in der Anwendung kunsthistorischer Methoden. |
(4) Studieninhalte
a) | Geschichte der Gattungen Architektur, Plastik, Malerei und Kunstgewerbe vom Mittelalter bis in die neueste Zeit, |
b) | Religiöse und profane Ikonographie, |
c) | Geschichte der Disziplin Kunstgeschichte und ihrer Methodik. |
(5) Aufbau und Umfang des Studiums
a) | Grundstudium | |
4 Hauptvorlesungen | 8 SWS | |
1 Vorlesung nach Wahl | 2 SWS | |
1 Proseminar aus dem Bereich Architektur | 2 SWS | |
1 Proseminar aus dem Bereich Plastik | 2 SWS | |
1 Proseminar aus dem Bereich Malerei | 2 SWS | |
1 Proseminar/Seminar nach Wahl | 2 SWS | |
Grundstudium gesamt | 18 SWS | |
b) | Hauptstudium | |
4 Vorlesungen nach Wahl | 8 SWS | |
2 Seminare nach Wahl | 4 SWS | |
1 Hauptseminar | 2 SWS | |
Hauptstudium gesamt | 14 SWS |
§ 48 Ältere deutsche Philologie als Hauptfach
(1) Studienbeginn
Der Studienbeginn ist sowohl im Winter- als auch im Sommersemester möglich.
(2) Studienempfehlungen
1. | Gesicherte Kenntnisse des Lateinischen und einer modernen Fremdsprache, die zur Erarbeitung von Texten der Primär- und der Sekundärliteratur befähigen, |
2. | Grundkenntnisse im Bereich der deutschen Geschichte vom Frühmittelalter bis zur Frühen Neuzeit. |
(3) Studienziele
1. | Fähigkeit zur Analyse deutscher Texte des Mittelalters und der Frühen Neuzeit (bis zum Ende des 16. Jahrhunderts), |
2. | Überblick über die Geschichte der deutschen Literatur bis zum 16. Jahrhundert, |
3. | Kenntnisse auf dem Gebiet der Beziehungen zwischen der deutschsprachigen und der nicht deutschsprachigen Literaturen des Mittelalters und der Frühen Neuzeit; Kenntnisse auf dem Gebiet der modernen literarischen und sonstiger künstlerischer Rezeption mittelalterlicher und frühneuzeitlicher deutscher Literatur, |
4. | Kenntnisse altgermanistischer Methoden und literaturwissenschaftlicher Theorien. |
(4) Studieninhalte
1. | Erwerb der Lesefähigkeit auf dem Gebiet der älteren deutschen Literatur, |
2. | Vermittlung von Kenntnissen auf dem Gebiet der Überlieferungsgeschichte, der medialen Vermittlung, der Formgeschichte, der historischen und kulturgeschichtlichen Bedingungen der älteren deutschen Literatur sowie altgermanistischer Analysemethoden und literaturwissenschaftlicher Theorien, |
3. | Vermittlung von Kenntnissen auf dem Gebiet der Literatur- und Kulturgeschichte bis zum 16. Jahrhundert, die sich auch auf die nicht deutschsprachige (lateinische, provenzalische, altfranzösische, italienische, niederländische, altnordische) Literatur erstreckt. |
(5) Gliederung und Umfang des Studiums
1. | Grundstudium | ||
Wenn Ältere deutsche Philologie als Hauptfach gewählt wird, sind im Grundstudium Studienleistungen im Umfang von 20 SWS im Fach Ältere deutsche Philologie zu erbringen und 18 SWS Studienleistungen in dem Fachgebiet aus dem Bereich der Deutschen Sprachwissenschaft oder Neueren deutschen Literaturwissenschaft, das nicht als Nebenfach gewählt wurde. | |||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||
Einführungsseminar | 3 SWS | ||
Proseminar | 3 SWS | ||
6 SWS | |||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||
Vorlesungen im Umfang von | 10 SWS | ||
Lektürekurse | 4 SWS | ||
Studienleistungen aus dem Bereich der Deutschen Sprachwissenschaft oder Neueren deutschen Literaturwissenschaft im Umfang vom | 18 SWS | ||
Summe | 38 SWS | ||
2. | Hauptstudium | ||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||
2 Hauptseminare bzw. Oberseminare im Umfang von | 6 SWS | ||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||
Vorlesungen im Umfang von | 12 SWS | ||
Übungen (Lektürekurse, Übungen im Bereich Mittellatein, Niederländisch, Altnordisch, Gotisch, Jiddisch, Altertumskunde, Handschriftenkunde u.a.) im Umfang von | 16 SWS | ||
Summe | 34 SWS |
§ 49 Ältere deutsche Philologie als Nebenfach
(1) Studienbeginn
Der Studienbeginn ist sowohl im Winter- als auch im Sommersemester möglich.
(2) Studienempfehlungen
1. | Gesicherte Kenntnisse des Lateinischen und einer modernen Fremdsprache, die zur Erarbeitung von Texten der Primär- und der Sekundärliteratur befähigen, |
2. | Grundkenntnisse im Bereich der deutschen Geschichte des Mittelalters. |
(3) Studienziele
1. | Fähigkeit zur Analyse deutscher Texte des Mittelalters, |
2. | Überblick über die Geschichte der deutschen Literatur bis zum Beginn des 16. Jahrhunderts, |
3. | Kenntnisse altgermanistischer Methoden und literaturwissenschaftlicher Theorien. |
(4) Studieninhalte
1. | Erwerb der Lesefähigkeit auf dem Gebiet der älteren deutschen Literatur (Mittelhochdeutsch, Frühneuhochdeutsch), |
2. | Vermittlung von Kenntnissen auf dem Gebiet der Überlieferungsgeschichte, der medialen Vermittlung, der Formgeschichte, der historischen und kulturgeschichtlichen Bedingungen der deutschen Literatur vom 12. bis zum 15. Jahrhundert sowie altgermanistischer Analysemethoden und literaturwissenschaftlicher Theorien, |
3. | Vermittlung von Kenntnissen auf dem Gebiet der Literatur- und Kulturgeschichte vom 12. bis 15. Jahrhundert. |
(5) Gliederung und Umfang des Studiums
1. | Grundstudium | ||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||
Einführungsseminar | 3 SWS | ||
Proseminar | 3 SWS | ||
6 SWS | |||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||
Vorlesungen im Umfang von | 10 SWS | ||
Lektürekurse | 4 SWS | ||
Summe | 20 SWS | ||
2. | Hauptstudium | ||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||
1 Hauptseminar | 3 SWS | ||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||
Vorlesungen im Umfang von | 8 SWS | ||
Lektürekurse | 5 SWS | ||
Summe | 16 SWS |
§ 50 Neuere deutsche Literaturgeschichte als Hauptfach
(1) Studienbeginn
Der Studienbeginn ist sowohl im Winter- als auch im Sommersemester möglich.
(2) Studienempfehlungen und Zulassungsvoraussetzungen
Gesicherte Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, die befähigen, literarische Texte zu lesen und wissenschaftliche Fachliteratur aufzuarbeiten.
(3) Studienziele
1. | Kenntnisse der deutschen Literatur vom 16. Jahrhundert bis zur Gegenwart, |
2. | Befähigung zum wissenschaftlichen Umgang mit Literatur, |
3. | Fähigkeit zur mündlichen und schriftlichen Darlegung kultureller Sachverhalte. |
(4) Studieninhalte
1. | Geschichte der deutschen Literatur vom 16. Jahrhundert bis zur Gegenwart, |
2. | Analyse von Texten und literarischen Formen, |
3. | Probleme der Literaturtheorie, literaturwissenschaftlichen Methodik und Literaturgeschichtsschreibung, |
4. | Beziehungen zwischen der deutschen Literatur und anderen Literaturen, der Literatur und anderen Künsten sowie der Literatur und anderen Wissensformen. |
(5) Gliederung und Umfang des Studiums
1. | Grundstudium | ||
Wenn Neuere deutsche Literaturgeschichte als Hauptfach gewählt wird, sind im Grundstudium Studienleistungen im Umfang von 20 SWS im Fach Neuere deutsche Literaturgeschichte zu erbringen und 20 SWS Studienleistungen in dem Fachgebiet aus dem Bereich der Älteren deutschen Philologie oder Deutschen Sprachwissenschaft, das nicht als Nebenfach gewählt wurde. | |||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||
1 Einführung im Umfang von | 3 SWS | ||
1 Proseminar im Umfang von | 3 SWS | ||
6 SWS | |||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||
4 Überblicksvorlesungen (Kollegseminar I bis IV) | 8 SWS | ||
2 Vorlesungen | 4 SWS | ||
1 Übung | 2 SWS | ||
Studienleistungen aus dem Bereich der Älteren deutschen Philologie oder Deutschen Sprachwissenschaft im Umfang vom | 20 SWS | ||
34 SWS | |||
gesamt: | 40 SWS | ||
2. | Hauptstudium | ||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||
2 Hauptseminare im Umfang von je 3 SWS | 6 SWS | ||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||
Vorlesungen zur Literaturgeschichte und Literaturtheorie | 20 SWS | ||
1 Hauptseminar | 3 SWS | ||
1 Oberseminar | 3 SWS | ||
26 SWS | |||
gesamt: | 32 SWS |
§ 51 Neuere deutsche Literaturgeschichte als Nebenfach
(1) Studienbeginn
Der Studienbeginn ist sowohl im Winter- als auch im Sommersemester möglich.
(2) Studienempfehlungen und Zulassungsvoraussetzungen
Gesicherte Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, die befähigen, literarische Texte zu lesen und wissenschaftliche Fachliteratur aufzuarbeiten.
(3) Studienziele
1. | Kenntnisse der deutschen Literatur vom 16. Jahrhundert bis zur Gegenwart, |
2. | Befähigung zum wissenschaftlichen Umgang mit Literatur, |
3. | Fähigkeit zur mündlichen und schriftlichen Darlegung kultureller Sachverhalte. |
(4) Studieninhalte
1. | Geschichte der deutschen Literatur vom 16. Jahrhundert bis zur Gegenwart, |
2. | Analyse von Texten und literarischen Formen, |
3. | Probleme der Literaturtheorie, literaturwissenschaftlichen Methodik und Literaturgeschichtsschreibung, |
4. | Beziehungen zwischen der deutschen Literatur und anderen Literaturen, der Literatur und anderen Künsten sowie der Literatur und anderen Wissensformen. |
(5) Gliederung und Umfang des Studiums
1. | Grundstudium | ||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||
1 Einführung im Umfang von | 3 SWS | ||
1 Proseminar im Umfang von | 3 SWS | ||
6 SWS | |||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||
4 Überblicksvorlesungen (Kollegseminar I bis VI) | 8 SWS | ||
2 Vorlesungen | 4 SWS | ||
1 Übung | 2 SWS | ||
14 SWS | |||
gesamt: | 20 SWS | ||
2. | Hauptstudium | ||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||
1 Hauptseminar im Umfang von | 3 SWS | ||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||
Vorlesungen zur Literaturgeschichte u. Literaturtheorie | 13 SWS | ||
gesamt: | 16 SWS |
§ 52 Deutsche Sprachwissenschaft als Hauptfach
(1) Studienbeginn
Der Studienbeginn ist sowohl im Winter- als auch im Sommersemester möglich.
(2) Studienempfehlungen
1. | Gesicherte Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, die befähigen, Fachtexte zu lesen, |
2. | Kenntnisse in Textverarbeitungsprogrammen, die zur Arbeit mit elektronischen Texten befähigen. |
(3) Studienziele
Fähigkeit, Texte aus allen historischen Epochen der deutschen Sprache und der Gegenwartssprache mit sprachwissenschaftlichen Methoden zu analysieren und zu interpretieren.
(4) Studieninhalte
1. | Methoden und Ergebnisse der synchronen und diachronen Sprachwissenschaft, |
2. | Strukturen der Gegenwartssprache, |
3. | Überblick über die Geschichte der deutschen Sprache und vertiefte Analyse älterer Sprachstufen. |
(5) Gliederung und Umfang des Studiums
1. | Grundstudium | ||
Wenn Deutsche Sprachwissenschaft als Hauptfach gewählt wird, sind im Grundstudium Studienleistungen im Umfang von 20 SWS im Fach Deutsche Sprachwissenschaft zu erbringen und 20 SWS Studienleistungen in dem Fachgebiet aus dem Bereich der Älteren Deutschen Philologie oder Neueren deutschen Literaturgeschichte, das nicht als Nebenfach gewählt wurde. | |||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||
Einführungsseminar | 2 SWS | ||
Proseminar | 2 SWS | ||
Einführungsvorlesung in die Sprachwissenschaft | 2 SWS | ||
6 SWS | |||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||
3 Vorlesungen zur Gegenwartssprache und zur Sprachgeschichte (je 2 SWS) | 6 SWS | ||
2 Übungen zur synchronen sprachwissenschaftlichen Textanalyse (je 2 SWS) | 4 SWS | ||
Übung zur diachronen sprachwissenschaftlichen Textanalyse | 2 SWS | ||
Übung zur Anwendung der EDV in der Sprachwissenschaft | 2 SWS | ||
Studienleistungen aus dem Bereich der Älteren deutschen Philologie oder der Neueren deutschen Literaturgeschichte im Umfang vom | 20 SWS | ||
gesamt: | 40 SWS | ||
2. | Hauptstudium | ||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||
2 Hauptseminare | 4 SWS | ||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||
6 Vorlesungen zur Gegenwartssprache und zur Sprachgeschichte | 12 SWS | ||
2 Kolloquien (je 2 SWS) | 4 SWS | ||
2 Übungen zur sprachwissenschaftlichen Analyse gegenwartssprachlicher und historischer Texte (je 2 SWS) | 4 SWS | ||
2 Übungen zur EDV für Sprachwissenschaftler (je 2 SWS) | 4 SWS | ||
2 Übungen zur Kommunikationspraxis (je 2 SWS) | 4 SWS | ||
Summe: | 32 SWS |
§ 53 Deutsche Sprachwissenschaft als Nebenfach
(1) Studienbeginn
Der Studienbeginn ist sowohl im Winter- als auch im Sommersemester möglich.
(2) Studienempfehlungen
1. | Gesicherte Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, die befähigen, Fachtexte zu lesen, |
2. | Kenntnisse in Textverarbeitungsprogrammen, die zur Arbeit mit elektronischen Texten befähigen. |
(3) Studienziele
Fähigkeit, Texte aus allen historischen Epochen der deutschen Sprache und der Gegenwartssprache mit sprachwissenschaftlichen Methoden zu analysieren und zu interpretieren.
(4) Studieninhalte
1. | Methoden und Ergebnisse der synchronen und diachronen Sprachwissenschaft, |
2. | Strukturen der Gegenwartssprache, insbesondere Syntax und Semantik, |
3. | Überblick über die Geschichte der deutschen Sprache. |
(5) Gliederung und Umfang des Studiums
1. | Grundstudium | ||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||
Einführungsseminar | 2 SWS | ||
Proseminar | 2 SWS | ||
Einführungsvorlesung in die Sprachwissenschaft | 2 SWS | ||
6 SWS | |||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||
3 Vorlesungen zur Gegenwartssprache und zur Sprachgeschichte (je 2 SWS) | 6 SWS | ||
2 Übungen zur synchronen sprachwissenschaftlichen Textanalyse (je 2 SWS) | 4 SWS | ||
Übung zur diachronen sprachwissenschaftlichen Textanalyse | 2 SWS | ||
Übung zur Anwendung der EDV in der Sprachwissenschaft | 2 SWS | ||
Summe: | 20 SWS | ||
2. | Hauptstudium | ||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||
1 Hauptseminar | 2 SWS | ||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||
4 Vorlesungen zur Gegenwartssprache und zur Sprachgeschichte | 8 SWS | ||
1 Kolloquium | 2 SWS | ||
2 Übungen (je 2 SWS) aus den Bereichen "Analyse gegenwartssprachlicher und historischer Texte oder "EDV für Sprachwissenschaftler" oder Kommunikationspraxis | 4 SWS | ||
Summe: | 16 SWS |
§ 54 Didaktik der deutschen Sprache und Literatur als Hauptfach
(1) Studienbeginn
Der Studienbeginn ist sowohl im Winter- als auch im Sommersemester möglich.
(2) Studienempfehlungen
Praktische Erfahrungen mit der Vermittlung der deutschen Sprache und Literatur sowie mit dem Einsatz von Medien im Sprach- und Literaturunterricht
(3) Studienziele
Kenntnis von sprachlichen und literarischen und Lerngegenständen auf der Basis eines fachwissenschaftlichen Grundstudiums; Kenntnis von Theorien des sprachlichen und literarischen Lernens, Vertrautheit mit Verfahren der Vermittlung.
(4) Inhalte des Hauptstudiums
1. | Geschichte des Deutschunterrichts und seiner Theorien, |
2. | Konzepte der Literatur-, Sprach- und Mediendidaktik, |
3. | Unterrichtsverfahren und Unterrichtsmedien. |
(5) Gliederung und Umfang des Studiums
1. | Grundstudium: | ||
1Im Grundstudium sind fachwissenschaftliche Studienleistungen im Umfang von 36 SWS zu erbringen. 2Hierbei kann der Student zwischen einem Grundstudium gemäß § 50 Abs. 5 Nr. 1, § 52 Abs. 5 Nr. 1 oder § 54 Abs. 5 Nr. 1 wählen, wobei bei den Wahlpflichtveranstaltungen die Reduzierung auf 36 SWS gemäß Satz 1 vorgenommen wird. | |||
2. | Hauptstudium: | ||
a) | Qualifizierter Teilnahmenachweis | ||
Hauptseminar zur Sprachdidaktik/sprachlichen Sozialisation | 2 SWS | ||
Hauptseminar zur Literaturdidaktik/ literarischen Sozialisation | 2 SWS | ||
Hauptseminar zum Umgang mit Medien im Sprach- und Literaturunterricht | 2 SWS | ||
b) | Einfacher Teilnahmenachweis | ||
Vorlesungen im Umfang von | 8 SWS | ||
Übungen im Umfang von | 12 SWS | ||
Fachwissenschaftliche Vorlesungen (Ältere deutsche Philologie, Deutsche Sprachwissenschaft oder Neuere deutsche Literaturgeschichte) zur Fortführung des im Grundstudium begonnenen Erwerbs einer fachlichen Basis im Umfang von | 10 SWS | ||
Gesamt | 36 SWS |
§ 55 Didaktik der deutschen Sprache und Literatur als Nebenfach
(1) Studienbeginn
Der Studienbeginn ist sowohl im Winter- als auch im Sommersemester möglich.
(2) Studienempfehlungen
Praktische Erfahrungen mit der Vermittlung der deutschen Sprache und Literatur sowie mit dem Einsatz von Medien im Sprach- und Literaturunterricht
(3) Studienziele
Kenntnis von sprachlichen und literarischen und Lerngegenständen auf der Basis eines fachwissenschaftlichen (germanistischen oder pädagogischen) Grundstudiums; Kenntnis von Theorien des sprachlichen und literarischen Lernens, Vertrautheit mit Verfahren der Vermittlung.
(4) Inhalte des Hauptstudiums
1. | Geschichte des Deutschunterrichts und seiner Theorien, |
2. | Konzepte der Literatur-, Sprach- und Mediendidaktik, |
3. | Unterrichtsverfahren und Unterrichtsmedien. |
(5) Gliederung und Umfang des Studiums
1. | Grundstudium: | ||
1Im Grundstudium sind fachwissenschaftliche Studienleistungen aus den Teilfächern der Germanistik im Umfang von 16 SWS zu erbringen. 2Hierbei kann der Student zwischen einem Grundstudium gemäß § 51 Abs. 5 Nr. 1, § 53 Abs. 5 Nr. 1 oder § 55 Abs. 5 Nr. 1 wählen, wobei bei den Wahlpflichtveranstaltungen die Reduzierung auf 16 SWS gemäß Satz 1 vorgenommen wird. | |||
2. | Hauptstudium: | ||
a) | Qualifizierter Teilnahmenachweis | ||
Hauptseminar zur Sprachdidaktik/sprachlichen Sozialisation oder Hauptseminar zur Literaturdidaktik/ literarischen Sozialisation | 2 SWS | ||
Hauptseminar zum Umgang mit Medien im Sprach- und Literaturunterricht | 2 SWS | ||
b) | Einfacher Teilnahmenachweis | ||
Vorlesungen im Umfang von | 6 SWS | ||
Übungen im Umfang von | 10 SWS | ||
Gesamt | 20 SWS |
§ 56 Volkskunde als Hauptfach
(1) Studienbeginn
Der Studienbeginn ist sowohl im Winter- als auch im Sommersemester möglich.
(2) Studienempfehlungen und Zulassungsvoraussetzungen
Gesicherte Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, die es ermöglichen, wissenschaftliche Fachliteratur zu lesen und aufzuarbeiten („Europäische Ethnologie" / "Europäische Kulturwissenschaft")
(3) Studienziele
1. | Kenntnis der europäischen Volks- und Alltagskultur vom Mittelalter bis in die Gegenwart, |
2. | Fähigkeit zum selbstständigen wissenschaftlichen Umgang mit Quellen (Bild, Text) und wissenschaftlicher Sekundärliteratur, |
3. | Beherrschung der mündlichen und schriftlichen Darstellung kultureller Sachverhalte und Befähigung zur Entwicklung visueller (musealer) und medialer Darstellungskonzepte. |
(4) Studieninhalte
1. | Wissenschaftsgeschichte, Methoden und Theorien der Volkskunde („Europäische Ethnologie"/"Europäische Kulturwissenschaft"), |
2. | Analyse historischer und rezenter literarischer und geistiger Ausformungen der populären Kultur, |
3. | Auseinandersetzung mit sozialhistorischen, sozialwissenschaftlichen und dinglichen Äußerungen des Alltags, |
4. | Kenntnis vergleichbarer europäischer Entwicklungen. |
(5) Gliederung und Umfang des Studiums
1. | Grundstudium | ||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||
Grundkurs I (jeweils Wintersemester) | 2 SWS | ||
Grundkurs II (jeweils Sommersemester) | 2 SWS | ||
Proseminar allgemeine Kulturanalyse | 2 SWS | ||
Proseminar spezielle Kulturanalyse | 2 SWS | ||
8 SWS | |||
b) | Wahl(pflicht)veranstaltungen | ||
4 Überblicksvorlesungen | 12 SWS | ||
Exkursion | 7 SWS | ||
Gesamt: | 27 SWS | ||
2. | Hauptstudium | ||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||
2 Hauptseminare mit je 2 SWS | 4 SWS | ||
b) | Wahl(pflicht)veranstaltungen | ||
Vorlesungen | 12 SWS | ||
Kolloquium | 4 SWS | ||
Exkursion | 7 SWS | ||
Gesamt: | 27 SWS | ||
Insgesamt: | 54 SWS |
§ 57 Volkskunde als Nebenfach
(1) Studienbeginn
Der Studienbeginn ist sowohl im Winter- als auch im Sommersemester möglich.
(2) Studienempfehlungen und Zulassungsvoraussetzungen
Gesicherte Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, die es ermöglichen, wissenschaftliche Fachliteratur zu lesen und aufzuarbeiten („Europäische Ethnologie" / "Europäische Kulturwissenschaft").
(3) Studienziele
1. | Kenntnis der europäischen Volks- und Alltagskultur vom Mittelalter bis in die Gegenwart, |
2. | Fähigkeit zum selbstständigen wissenschaftlichen Umgang mit Quellen (Bild, Text) und wissenschaftlicher Sekundärliteratur, |
3. | Beherrschung der mündlichen und schriftlichen Darstellung kultureller Sachverhalte und Befähigung zur Entwicklung visueller (musealer) und medialer Darstellungskonzepte. |
(4) Studieninhalte
1. | Wissenschaftsgeschichte, Methoden und Theorien der Volkskunde („Europäische Ethnologie" / „Europäische Kulturwissenschaft"), |
2. | Analyse historischer und rezenter literarischer und geistiger Ausformungen der populären Kultur, |
3. | Auseinandersetzung mit sozialhistorischen, sozialwissenschaftlichen und dinglichen Äußerungen des Alltags, |
4. | Kenntnis vergleichbarer europäischer Entwicklungen. |
(5) Gliederung und Umfang des Studiums
1. | Grundstudium | ||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||
1) Grundkurs I (jeweils WS) | 2 SWS | ||
2) Grundkurs II (jeweils SS) | 2 SWS | ||
3) Proseminar | 2 SWS | ||
4) Proseminar | 2 SWS | ||
8 SWS | |||
b) | Wahl(pflicht)veranstaltungen | ||
4 Überblicksvorlesungen | 12 SWS | ||
Exkursion | |||
Gesamt: | 20 SWS | ||
2. | Hauptstudium | ||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||
1 Hauptseminar | 2 SWS | ||
b) | Wahl(pflicht)veranstaltungen | ||
Vorlesungen | 10 SWS | ||
Exkursion | |||
Gesamt: | 12 SWS | ||
Insgesamt: | 32 SWS |
§ 58 Englische Sprachwissenschaft als Hauptfach
(1) Studienbeginn
Der Studienbeginn ist sowohl im Winter- als auch im Sommersemester möglich.
(2) Allgemeine Studienempfehlungen und Zulassungsvoraussetzungen
Sprachliche Voraussetzungen: | |
a) | 1Das Studium setzt gute Kenntnisse der englischen Sprache voraus. 2Ein erfolgreiches Studium anglistischer Fächer setzt darüber hinaus die Erweiterung der Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der englischen Sprache voraus. 3Ein mindestens sechsmonatiger Aufenthalt im englischsprachigen Ausland wird daher dringend empfohlen. |
b) | Für die anglistischen Magisterfächer sind Kenntnisse in einer weiteren modernen Fremdsprache Zulassungsvoraussetzung zur akademischen Zwischenprüfung. |
(3) Studienziele
1Beherrschung von Strategien, Fragestellungen aus dem Bereich der Anglistik wissenschaftlich fundiert zu beantworten und literaturwissenschaftliche Forschungsprobleme zu bearbeiten. 2Dies schließt insbesondere ein:
- | Sehr gute Beherrschung des gesprochenen und geschriebenen Englisch, |
- | Beherrschung von Techniken, zu einem literaturwissenschaftlichen Thema relevante Literatur und Information zu ermitteln und zu beschaffen, |
- | Fähigkeit, fachwissenschaftliche Texte zu rezipieren und zu produzieren, |
- | Fähigkeit, Theorien, Modelle und Methoden der Anglistik zur Lösung von Problemen zu verbinden und ergebnisorientiert anzuwenden, |
- | Fähigkeit, Kommunikationsabläufe zu analysieren, |
- | Fähigkeit, ein breites Spektrum von Textsorten und literarischen Gattungen zu verstehen, zu untersuchen und zu deuten, |
- | Fähigkeit, kulturelle Zeichensysteme adäquat zu untersuchen und zu beschreiben, |
- | Fähigkeit, medienspezifische Verfahren der Wirklichkeitsdarstellung und –konstruktion zu analysieren. |
(4) Studieninhalte
a) | Gründliche Kenntnisse der Methoden sprachwissenschaftlicher Deskription (synchronisch und diachronisch): Phonologie, Morphologie, Semantik, Syntax; im Hauptfach zusätzlich spezielle Beschäftigung mit der Forschungsliteratur und den sprachwissenschaftlichen Schulen in einem dieser Gebiete. |
b) | Überblick über sprachliche Erscheinungen und Veränderungen in früheren Epochen des Englischen (Altenglisch, Mittelenglisch, Frühneuenglisch) sowie über die Literatur dieser Epochen; im Hauptfach zusätzlich gründliche Kenntnisse in einer früheren Periode des Englischen mit der Fähigkeit, einen Text zu lesen und sprachgeschichtlich zu interpretieren. |
c) | Beschäftigung mit vier Gegenstandsbereichen sprachwissenschaftlicher Forschung, so zum Beispiel: Idiomatik, Lexikographie, Graphemik, Textlinguistik, Stilistik, Übersetzungswissenschaft, Dialektologie, Sprachsoziologie, Pragmatik, Angewandte Linguistik, Onomastik. |
(5) Gliederung und Umfang des Studiums
a) | Grundstudium: | |||
- | Pflichtveranstaltungen: | |||
- | Pflichtelement Einstufungstest | 0 SWS | ||
- | Einführungskurs Sprachwissenschaft im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Einführungskurs Literaturwissenschaft im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Proseminar Sprachwissenschaft im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Proseminar Literaturwissenschaft im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | weiteres Proseminar aus einem anderen anglistischen Fach (Didaktik der englischen Sprache und Literatur, Amerikanistik, Kulturwissenschaft der englischsprachigen Länder) im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Advanced English Practice I im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Advanced English Practice II im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
14 SWS | ||||
- | Wahlpflichtveranstaltungen: | |||
- | Vorlesungen nach Wahl im Umfang von | 4 SWS | ||
- | Proseminare und Übungen nach Wahl im Umfang von | 6 SWS | ||
- | Phonetik im Umfang von | 2 SWS | ||
- | Übungen zur Übersetzung Deutsch-Englisch, Essay, Grammatik, Conversation im Umfang von | 7 SWS | ||
- | Landeskunde im Umfang von | 2 SWS | ||
21 SWS | ||||
b) | Hauptstudium: | |||
- | Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen: | |||
- | zwei Haupt- oder Oberseminare aus der Sprachwissenschaft im Umfang von(Leistungsnachweis) | 4 SWS | ||
- | Vorlesungen nach Wahl im Umfang von | 10 SWS | ||
- | weitere Seminare und wissenschaftliche Übungen im Umfang von | 6 SWS | ||
- | Veranstaltungen in Sprachpraxis und Landeskunde im Umfang von (bes. Advanced English Practice III und Phonetik) | 10 SWS | ||
30 SWS |
(6) Allgemeine Ausführungsbestimmungen:
a) | Der Besuch eines Proseminars in Sprach- und Literaturwissenschaft ist erst möglich, wenn der entsprechende Einführungskurs besucht und AEP I bestanden wurde. |
b) | Die Zulassung zu einem Haupt- oder Oberseminar setzt im Haupt- bzw. Nebenfachstudium das Bestehen der akademischen Zwischenprüfung voraus; ist diese nicht nötig, ist die Ableistung der Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen des Grundstudiums mit Nachweis der scheinpflichtigen Veranstaltungen nötig. |
c) | Für die aufgeführten Veranstaltungen mit Leistungsnachweis ist der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme durch einen benoteten Schein erforderlich. |
§ 59 Englische Sprachwissenschaft als Nebenfach
(1) Studienbeginn
Der Studienbeginn ist sowohl im Winter- als auch im Sommersemester möglich.
(2) Allgemeine Studienempfehlungen und Zulassungsvoraussetzungen
Sprachliche Voraussetzungen: | |
a) | 1Das Studium setzt gute Kenntnisse der englischen Sprache voraus. 2Ein erfolgreiches Studium anglistischer Fächer setzt darüber hinaus die Erweiterung der Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der englischen Sprache voraus. 3Ein mindestens sechsmonatiger Aufenthalt im englischsprachigen Ausland wird daher dringend empfohlen. |
b) | Für die anglistischen Magisterfächer sind Kenntnisse in einer weiteren modernen Fremdsprache Zulassungsvoraussetzung zur akademischen Zwischenprüfung. |
(3) Studienziele
1Beherrschung von Strategien, Fragestellungen aus dem Bereich der Anglistik wissenschaftlich fundiert zu beantworten und literaturwissenschaftliche Forschungsprobleme zu bearbeiten. 2Dies schließt insbesondere ein:
- | Sehr gute Beherrschung des gesprochenen und geschriebenen Englisch, |
- | Beherrschung von Techniken, zu einem literaturwissenschaftlichen Thema relevante Literatur und Information zu ermitteln und zu beschaffen, |
- | Fähigkeit, fachwissenschaftliche Texte zu rezipieren und zu produzieren, |
- | Fähigkeit, Theorien, Modelle und Methoden der Anglistik zur Lösung von Problemen zu verbinden und ergebnisorientiert anzuwenden, |
- | Fähigkeit, Kommunikationsabläufe zu analysieren, |
- | Fähigkeit, ein breites Spektrum von Textsorten und literarischen Gattungen zu verstehen, zu untersuchen und zu deuten, |
- | Fähigkeit, kulturelle Zeichensysteme adäquat zu untersuchen und zu beschreiben, |
- | Fähigkeit, medienspezifische Verfahren der Wirklichkeitsdarstellung und –konstruktion zu analysieren. |
(4) Studieninhalte
a) | Gründliche Kenntnisse der Methoden sprachwissenschaftlicher Deskription (synchronisch und diachronisch): Phonologie, Morphologie, Semantik, Syntax; im Hauptfach zusätzlich spezielle Beschäftigung mit der Forschungsliteratur und den sprachwissenschaftlichen Schulen in einem dieser Gebiete. |
b) | Überblick über sprachliche Erscheinungen und Veränderungen in früheren Epochen des Englischen (Altenglisch, Mittelenglisch, Frühneuenglisch) sowie über die Literatur dieser Epochen. |
c) | Beschäftigung mit zwei Gegenstandsbereichen sprachwissenschaftlicher Forschung, so zum Beispiel: Idiomatik, Lexikographie, Graphemik, Textlinguistik, Stilistik, Übersetzungswissenschaft, Dialektologie, Sprachsoziologie, Pragmatik, Angewandte Linguistik, Onomastik. |
(5) Gliederung und Umfang des Studiums
a) | Grundstudium: | |||
- | Pflichtveranstaltungen: | |||
- | Pflichtelement Einstufungstest | 0 SWS | ||
- | Einführungskurs Sprachwissenschaft im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Einführungskurs Literaturwissenschaft im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Proseminar Sprachwissenschaft im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Proseminar Literaturwissenschaft im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | weiteres Proseminar aus einem anderen anglistischen Fach (Didaktik der englischen Sprache und Literatur, Amerikanistik, Kulturwissenschaft der englischsprachigen Länder) im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Advanced English Practice I im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Advanced English Practice II im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
14 SWS | ||||
Von den Proseminaren sind zwei abzuleisten. | ||||
- | Wahlpflichtveranstaltungen im Gesamtumfang von | 8 SWS | ||
aus: | ||||
- | Proseminare und Übungen nach Wahl | |||
- | Phonetik | |||
- | Übungen zur Übersetzung Deutsch-Englisch, Essay, Grammatik, Conversation | |||
- | Landeskunde | |||
- | Vorlesungen nach Wahl | |||
b) | Hauptstudium: | |||
Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen: | ||||
- | ein Haupt- oder Oberseminar im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Vorlesungen nach Wahl im Umfang von | 4 SWS | ||
- | weitere Seminare und wissenschaftliche Übungen im Umfang von | 4 SWS | ||
- | Veranstaltungen in Sprachpraxis und Landeskunde (bes. Advanced English Practice III und Phonetik) im Umfang von | 4 SWS | ||
14 SWS |
(6) Allgemeine Ausführungsbestimmungen:
a) | Der Besuch eines Proseminars in Sprach- und Literaturwissenschaft ist erst möglich, wenn der entsprechende Einführungskurs besucht und AEP I bestanden wurde. |
b) | Die Zulassung zu einem Haupt- oder Oberseminar setzt im Haupt- bzw. Nebenfachstudium das Bestehen der akademischen Zwischenprüfung voraus; ist diese nicht nötig, ist die Ableistung der Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen des Grundstudiums mit Nachweis der scheinpflichtigen Veranstaltungen nötig. |
c) | Für die aufgeführten Veranstaltungen mit Leistungsnachweis ist der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme durch einen benoteten Schein erforderlich. |
§ 60 Englische Literaturwissenschaft als Hauptfach
(1) Studienbeginn
Der Studienbeginn ist sowohl im Winter- als auch im Sommersemester möglich.
(2) Allgemeine Studienempfehlungen und Zulassungsvoraussetzungen
Sprachliche Voraussetzungen: | |
a) | 1Das Studium setzt gute Kenntnisse der englischen Sprache voraus. 2Ein erfolgreiches Studium anglistischer Fächer setzt darüber hinaus die Erweiterung der Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der englischen Sprache voraus. 3Ein mindestens sechsmonatiger Aufenthalt im englischsprachigen Ausland wird daher dringend empfohlen. |
b) | Für die anglistischen Magisterfächer sind Kenntnisse in einer weiteren modernen Fremdsprache Zulassungsvoraussetzung zur akademischen Zwischenprüfung. |
(3) Studienziele
1Beherrschung von Strategien, Fragestellungen aus dem Bereich der Anglistik wissenschaftlich fundiert zu beantworten und literaturwissenschaftliche Forschungsprobleme zu bearbeiten. 2Dies schließt insbesondere ein:
- | Sehr gute Beherrschung des gesprochenen und geschriebenen Englisch, |
- | Beherrschung von Techniken, zu einem literaturwissenschaftlichen Thema relevante Literatur und Information zu ermitteln und zu beschaffen, |
- | Fähigkeit, fachwissenschaftliche Texte zu rezipieren und zu produzieren, |
- | Fähigkeit, Theorien, Modelle und Methoden der Anglistik zur Lösung von Problemen zu verbinden und ergebnisorientiert anzuwenden, |
- | Fähigkeit, Kommunikationsabläufe zu analysieren, |
- | Fähigkeit, ein breites Spektrum von Textsorten und literarischen Gattungen zu verstehen, zu untersuchen und zu deuten, |
- | Fähigkeit, kulturelle Zeichensysteme adäquat zu untersuchen und zu beschreiben, |
- | Fähigkeit, medienspezifische Verfahren der Wirklichkeitsdarstellung und –konstruktion zu analysieren. |
(4) Studieninhalte
a) | Zentrale Werke der englischen Literatur aus allen literarischen Epochen sowie ein breites Spektrum der literarischen Produktion ausgewählter Epochen, |
b) | Probleme, Methoden, Terminologie und Ergebnisse der Englischen Literaturwissenschaft in breiter Auswahl, |
c) | Englische Literatur– und Kulturgeschichte von der frühen Neuzeit bis zur Gegenwart im Überblick sowie detailliert an einigen Beispielen (thematische Schwerpunkte, Epochen, Gattungen, Autoren). |
(5) Gliederung und Umfang des Studiums
a) | Grundstudium: | |||
- | Pflichtveranstaltungen: | |||
- | Pflichtelement Einstufungstest | 0 SWS | ||
- | Einführungskurs Sprachwissenschaft im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Einführungskurs Literaturwissenschaft im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Proseminar Sprachwissenschaft im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Proseminar Literaturwissenschaft im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | weiteres Proseminar aus einem anderen anglistischen Fach (Didaktik der englischen Sprache und Literatur, Amerikanistik, Kulturwissenschaft der englischsprachigen Länder) im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Advanced English Practice I im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Advanced English Practice II im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
14 SWS | ||||
- | Wahlpflichtveranstaltungen: | |||
- | Vorlesungen nach Wahl im Umfang von | 4 SWS | ||
- | Proseminare und Übungen nach Wahl im Umfang von | 6 SWS | ||
- | Phonetik im Umfang von | 2 SWS | ||
- | Übungen zur Übersetzung Deutsch-Englisch, Essay, Grammatik, Conversation im Umfang von | 7 SWS | ||
- | Landeskunde im Umfang von | 2 SWS | ||
21 SWS | ||||
b) | Hauptstudium: | |||
- | Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen: | |||
- | zwei Haupt- oder Oberseminare aus der Literaturwissenschaft im Umfang von (Leistungsnachweis) | 4 SWS | ||
- | Vorlesungen nach Wahl im Umfang von | 10 SWS | ||
- | weitere Seminare und wissenschaftliche Übungen im Umfang von | 6 SWS | ||
- | Veranstaltungen in Sprachpraxis und Landeskunde im Umfang von (bes. Advanced English Practice III und Phonetik) | 10 SWS | ||
30 SWS |
(6) Allgemeine Ausführungsbestimmungen:
a) | Der Besuch eines Proseminars in Sprach- und Literaturwissenschaft ist erst möglich, wenn der entsprechende Einführungskurs besucht und AEP I bestanden wurde. |
b) | Die Zulassung zu einem Haupt- oder Oberseminar setzt im Haupt- bzw. Nebenfachstudium das Bestehen der akademischen Zwischenprüfung voraus; ist diese nicht nötig, ist die Ableistung der Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen des Grundstudiums mit Nachweis der scheinpflichtigen Veranstaltungen nötig. |
c) | Für die aufgeführten Veranstaltungen mit Leistungsnachweis ist der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme durch einen benoteten Schein erforderlich. |
§ 61 Englische Literaturwissenschaft als Nebenfach
(1) Studienbeginn
Der Studienbeginn ist sowohl im Winter- als auch im Sommersemester möglich.
(2) Allgemeine Studienempfehlungen und Zulassungsvoraussetzungen
Sprachliche Voraussetzungen: | |
a) | 1Das Studium setzt gute Kenntnisse der englischen Sprache voraus. 2Ein erfolgreiches Studium anglistischer Fächer setzt darüber hinaus die Erweiterung der Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der englischen Sprache voraus. 3Ein mindestens sechsmonatiger Aufenthalt im englischsprachigen Ausland wird daher dringend empfohlen. |
b) | Für die anglistischen Magisterfächer sind Kenntnisse in einer weiteren modernen Fremdsprache Zulassungsvoraussetzung zur akademischen Zwischenprüfung. |
(3) Studienziele
1Beherrschung von Strategien, Fragestellungen aus dem Bereich der Anglistik wissenschaftlich fundiert zu beantworten und literaturwissenschaftliche Forschungsprobleme zu bearbeiten. 2Dies schließt insbesondere ein:
- | Sehr gute Beherrschung des gesprochenen und geschriebenen Englisch, |
- | Beherrschung von Techniken, zu einem literaturwissenschaftlichen Thema relevante Literatur und Information zu ermitteln und zu beschaffen, |
- | Fähigkeit, fachwissenschaftliche Texte zu rezipieren und zu produzieren, |
- | Fähigkeit, Theorien, Modelle und Methoden der Anglistik zur Lösung von Problemen zu verbinden und ergebnisorientiert anzuwenden, |
- | Fähigkeit, Kommunikationsabläufe zu analysieren, |
- | Fähigkeit, ein breites Spektrum von Textsorten und literarischen Gattungen zu verstehen, zu untersuchen und zu deuten, |
- | Fähigkeit, kulturelle Zeichensysteme adäquat zu untersuchen und zu beschreiben, |
- | Fähigkeit, medienspezifische Verfahren der Wirklichkeitsdarstellung und –konstruktion zu analysieren. |
(4) Studieninhalte
a) | Zentrale Werke der englischen Literatur aus allen literarischen Epochen sowie ein breites Spektrum der literarischen Produktion ausgewählter Epochen, |
b) | Probleme, Methoden, Terminologie und Ergebnisse der Englischen Literaturwissenschaft in breiter Auswahl, |
c) | Englische Literatur– und Kulturgeschichte von der frühen Neuzeit bis zur Gegenwart im Überblick sowie detailliert an einigen Beispielen (thematische Schwerpunkte, Epochen, Gattungen, Autoren). |
(5) Gliederung und Umfang des Studiums
a) | Grundstudium: | |||
- | Pflichtveranstaltungen: | |||
- | Pflichtelement Einstufungstest | 0 SWS | ||
- | Einführungskurs Sprachwissenschaft im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Einführungskurs Literaturwissenschaft im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Proseminar Sprachwissenschaft im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Proseminar Literaturwissenschaft im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | weiteres Proseminar aus einem anderen anglistischen Fach (Didaktik der englischen Sprache und Literatur, Amerikanistik, Kulturwissenschaft der englischsprachigen Länder) im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Advanced English Practice I im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Advanced English Practice II im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
14 SWS | ||||
Von den Proseminaren sind zwei abzuleisten. | ||||
- | Wahlpflichtveranstaltungen im Gesamtumfang von | 8 SWS | ||
aus: | ||||
- | Proseminare und Übungen nach Wahl | |||
- | Phonetik | |||
- | Übungen zur Übersetzung Deutsch-Englisch, Essay, Grammatik, Conversation | |||
- | Landeskunde | |||
- | Vorlesungen nach Wahl | |||
b) | Hauptstudium: | |||
Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen: | ||||
- | ein Haupt- oder Oberseminar im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Vorlesungen nach Wahl im Umfang von | 4 SWS | ||
- | weitere Seminare und wissenschaftliche Übungen im Umfang von | 4 SWS | ||
- | Veranstaltungen in Sprachpraxis und Landeskunde (bes. Advanced English Practice III und Phonetik) im Umfang von | 4 SWS | ||
14 SWS |
(6) Allgemeine Ausführungsbestimmungen:
a) | Der Besuch eines Proseminars in Sprach- und Literaturwissenschaft ist erst möglich, wenn der entsprechende Einführungskurs besucht und AEP I bestanden wurde. |
b) | Die Zulassung zu einem Haupt- oder Oberseminar setzt im Haupt- bzw. Nebenfachstudium das Bestehen der akademischen Zwischenprüfung voraus; ist diese nicht nötig, ist die Ableistung der Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen des Grundstudiums mit Nachweis der scheinpflichtigen Veranstaltungen nötig. |
c) | Für die aufgeführten Veranstaltungen mit Leistungsnachweis ist der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme durch einen benoteten Schein erforderlich. |
§ 62 Amerikanistik als Hauptfach
(1) Studienbeginn
Der Studienbeginn ist sowohl im Winter- als auch im Sommersemester möglich.
(2) Allgemeine Studienempfehlungen und Zulassungsvoraussetzungen
Sprachliche Voraussetzungen | |
a) | 1Das Studium setzt gute Kenntnisse der englischen Sprache voraus. 2Ein erfolgreiches Studium anglistischer Fächer setzt darüber hinaus die Erweiterung der Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der englischen Sprache voraus. 3Ein mindestens sechsmonatiger Aufenthalt im englischsprachigen Ausland wird daher dringend empfohlen. |
b) | 1Für die anglistischen Magisterfächer sind Kenntnisse in einer weiteren modernen Fremdsprache Zulassungsvoraussetzung zur akademischen Zwischenprüfung. 2Hierzu wird in Übereinstimmung zu den Bestimmungen für das vertieft betriebene Lehramtsstudium Englisch auf die jeweils gültige LPO I verwiesen. |
(3) Studienziele
1Beherrschung von Strategien, Fragestellungen aus dem Bereich der Anglistik wissenschaftlich fundiert zu beantworten und literaturwissenschaftliche Forschungsprobleme zu bearbeiten. 2Dies schließt insbesondere ein:
- | Sehr gute Beherrschung des gesprochenen und geschriebenen Englisch, |
- | Beherrschung von Techniken, zu einem literaturwissenschaftlichen Thema relevante Literatur und Information zu ermitteln und zu beschaffen, |
- | Fähigkeit, fachwissenschaftliche Texte zu rezipieren und zu produzieren, |
- | Fähigkeit, Theorien, Modelle und Methoden der Anglistik zur Lösung von Problemen zu verbinden und ergebnisorientiert anzuwenden, |
- | Fähigkeit, Kommunikationsabläufe zu analysieren, |
- | Fähigkeit, ein breites Spektrum von Textsorten und literarischen Gattungen zu verstehen, zu untersuchen und zu deuten, |
- | Fähigkeit, kulturelle Zeichensysteme adäquat zu untersuchen und zu beschreiben, |
- | Fähigkeit, medienspezifische Verfahren der Wirklichkeitsdarstellung und –konstruktion zu analysieren. |
(4) Studieninhalte
a) | Zentrale Werke der amerikanischen Literatur und Kultur aus allen Epochen sowie ein breites Spektrum der literarischen Produktion ausgewählter Epochen, |
b) | Probleme, Methoden, Terminologie und Ergebnisse der Amerikanistik in breiter Auswahl, |
c) | Amerikanische Literatur– und Kulturgeschichte von der frühen Neuzeit bis zur Gegenwart im Überblick sowie detailliert an einigen Beispielen (Thematische Schwerpunkte, Epochen, Gattungen, Autoren). |
(5) Gliederung und Umfang des Studiums
a) | Grundstudium: | |||
- | Pflichtveranstaltungen: | |||
- | Pflichtelement Einstufungstest | 0 SWS | ||
- | Einführungskurs Sprachwissenschaft im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Einführungskurs Literaturwissenschaft im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Proseminar Sprachwissenschaft im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Proseminar Literaturwissenschaft im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Advanced English Practice I im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Advanced English Practice II im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Amerikanistisches Proseminar im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
14 SWS | ||||
- | Wahlpflichtveranstaltungen: | |||
- | Vorlesungen nach Wahl im Umfang von | 4 SWS | ||
- | Proseminare und Übungen nach Wahl im Umfang von | 6 SWS | ||
- | Phonetik im Umfang von | 2 SWS | ||
- | Übungen zur Übersetzung Deutsch-Englisch, Essay, Grammatik, Conversation im Umfang von | 7 SWS | ||
- | Landeskunde im Umfang von | 2 SWS | ||
21 SWS | ||||
b) | Hauptstudium: | |||
- | Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen: | |||
- | zwei Haupt- oder Oberseminare aus der Amerikanistik im Umfang von (Leistungsnachweis) | 4 SWS | ||
- | Vorlesungen nach Wahl im Umfang von | 10 SWS | ||
- | weitere Seminare und wissenschaftliche Übungen im Umfang von | 6 SWS | ||
- | Veranstaltungen in Sprachpraxis und Landeskunde im Umfang von (bes. Advanced English Practice III und Phonetik) | 10 SWS | ||
30 SWS |
(6) Allgemeine Ausführungsbestimmungen:
a) | Der Besuch eines Proseminars in Sprach- und Literaturwissenschaft ist erst möglich, wenn der entsprechende Einführungskurs besucht und AEP I bestanden wurde. |
b) | Die Zulassung zu einem Haupt- oder Oberseminar setzt im Haupt- bzw. Nebenfachstudium das Bestehen der akademischen Zwischenprüfung voraus; ist diese nicht nötig, ist die Ableistung der Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen des Grundstudiums mit Nachweis der scheinpflichtigen Veranstaltungen nötig. |
c) | Für die aufgeführten Veranstaltungen mit Leistungsnachweis ist der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme durch einen benoteten Schein erforderlich. |
§ 63 Amerikanistik als Nebenfach
(1) Studienbeginn
Der Studienbeginn ist sowohl im Winter- als auch im Sommersemester möglich.
(2) Allgemeine Studienempfehlungen und Zulassungsvoraussetzungen
Sprachliche Voraussetzungen | |
a) | 1Das Studium setzt gute Kenntnisse der englischen Sprache voraus. 2Ein erfolgreiches Studium anglistischer Fächer setzt darüber hinaus die Erweiterung der Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der englischen Sprache voraus. 3Ein mindestens sechsmonatiger Aufenthalt im englischsprachigen Ausland wird daher dringend empfohlen. |
b) | Für die anglistischen Magisterfächer sind Kenntnisse in einer weiteren modernen Fremdsprache Zulassungsvoraussetzung zur akademischen Zwischenprüfung. |
(3) Studienziele
1Beherrschung von Strategien, Fragestellungen aus dem Bereich der Anglistik wissenschaftlich fundiert zu beantworten und literaturwissenschaftliche Forschungsprobleme zu bearbeiten. 2Dies schließt insbesondere ein:
- | Sehr gute Beherrschung des gesprochenen und geschriebenen Englisch, |
- | Beherrschung von Techniken, zu einem literaturwissenschaftlichen Thema relevante Literatur und Information zu ermitteln und zu beschaffen, |
- | Fähigkeit, fachwissenschaftliche Texte zu rezipieren und zu produzieren, |
- | Fähigkeit, Theorien, Modelle und Methoden der Anglistik zur Lösung von Problemen zu verbinden und ergebnisorientiert anzuwenden, |
- | Fähigkeit, Kommunikationsabläufe zu analysieren, |
- | Fähigkeit, ein breites Spektrum von Textsorten und literarischen Gattungen zu verstehen, zu untersuchen und zu deuten, |
- | Fähigkeit, kulturelle Zeichensysteme adäquat zu untersuchen und zu beschreiben, |
- | Fähigkeit, medienspezifische Verfahren der Wirklichkeitsdarstellung und –konstruktion zu analysieren. |
(4) Studieninhalte
a) | Zentrale Werke der amerikanischen Literatur und Kultur aus allen Epochen sowie ein breites Spektrum der literarischen Produktion ausgewählter Epochen, |
b) | Probleme, Methoden, Terminologie und Ergebnisse der Amerikanistik in breiter Auswahl, |
c) | Amerikanische Literatur– und Kulturgeschichte von der frühen Neuzeit bis zur Gegenwart im Überblick sowie detailliert an einigen Beispielen (Thematische Schwerpunkte, Epochen, Gattungen, Autoren). |
(5) Gliederung und Umfang des Studiums
a) | Grundstudium: | |||
- | Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen: | |||
- | Pflichtelement Einstufungstest | 0 SWS | ||
- | Einführungskurs Sprachwissenschaft im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Einführungskurs Literaturwissenschaft im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Proseminar Sprachwissenschaft im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Proseminar Literaturwissenschaft im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Advanced English Practice I im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Advanced English Practice II im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Amerikanistisches Proseminar im Umfang von | 2 SWS | ||
14 SWS | ||||
Von den Proseminaren sind zwei abzuleisten. | ||||
- | Wahlpflichtveranstaltungen im Gesamtumfang von | 8 SWS | ||
aus: | ||||
- | Proseminare und Übungen nach Wahl | |||
- | Phonetik | |||
- | Übungen zur Übersetzung Deutsch-Englisch, Essay, Grammatik, Conversation | |||
- | Landeskunde | |||
- | Vorlesungen nach Wahl | |||
b) | Hauptstudium: | |||
- | Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen: | |||
- | ein Haupt- oder Oberseminar im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Vorlesungen nach Wahl im Umfang von | 4 SWS | ||
- | weitere Seminare und wissenschaftliche Übungen im Umfang von | 4 SWS | ||
- | Veranstaltungen in Sprachpraxis und Landeskunde (bes. Advanced English Practice III und Phonetik) im Umfang von | 4 SWS | ||
14 SWS |
(6) Allgemeine Ausführungsbestimmungen:
a) | Der Besuch eines Proseminars in Sprach- und Literaturwissenschaft ist erst möglich, wenn der entsprechende Einführungskurs besucht und AEP I bestanden wurde. |
b) | Die Zulassung zu einem Haupt- oder Oberseminar setzt im Haupt- bzw. Nebenfachstudium das Bestehen der akademischen Zwischenprüfung voraus; ist diese nicht nötig, ist die Ableistung der Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen des Grundstudiums mit Nachweis der scheinpflichtigen Veranstaltungen nötig. |
c) | Für die aufgeführten Veranstaltungen mit Leistungsnachweis ist der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme durch einen benoteten Schein erforderlich. |
§ 64 Didaktik der englischen Sprache und Literatur als Hauptfach
(1) Studienbeginn
Der Studienbeginn ist sowohl im Winter- als auch im Sommersemester möglich.
(2) Allgemeine Studienempfehlungen und Zulassungsvoraussetzungen
Sprachliche Voraussetzungen: | |
a) | 1Das Studium setzt gute Kenntnisse der englischen Sprache voraus. 2Ein erfolgreiches Studium anglistischer Fächer setzt darüber hinaus die Erweiterung der Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der englischen Sprache voraus. 3Ein mindestens sechsmonatiger Aufenthalt im englischsprachigen Ausland wird daher dringend empfohlen. |
b) | Für die anglistischen Magisterfächer sind Kenntnisse in einer weiteren modernen Fremdsprache Zulassungsvoraussetzung zur akademischen Zwischenprüfung. |
(3) Studienziele
1Die Didaktik der englischen Sprache und Literatur dient der Erschließung von Gegenständen der Fachwissenschaften unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Erziehungswissenschaften für Erziehungs- und Bildungsaufgaben. Die Studenten sollen lernen, bildungsrelevante Inhalte des Fachs zu erkennen und zu analysieren. Auf dieser Grundlage sollen sie Fachinhalte und Lernziel auswählen und begründen, allgemeine und fachspezifische Unterrichtsmethoden ziel- und inhaltsgerichtet anwenden sowie Fragen der Unterrichtsdurchführung klären. 2Dies schließt insbesondere ein:
- | Sehr gute Beherrschung des gesprochenen und geschriebenen Englisch, |
- | Beherrschung von Techniken, in einem fachdidaktischen Thema relevante Literatur und Information zu ermitteln und zu beschaffen, |
- | Fähigkeit, fachdidaktische Texte zu rezipieren und zu produzieren, |
- | Fähigkeit, Theorien, Modelle und Methoden der Fachdidaktik zur Lösung von Problemen zu verbinden und ergebnisorientiert anzuwenden, |
- | Fähigkeit, didaktische Vermittlungsstrategien adäquat zu untersuchen und zu beschreiben sowie Kommunikationsabläufe in diesem Zusammenhang zu analysieren, |
- | Fähigkeit, Unterrichtsziele und –abläufe in ihre sozio-kulturellen und individual-psychologischen Voraussetzungen zu erkennen und historisch zu deuten, |
- | Fähigkeit, ein breites Spektrum von Sprachverwendungssituationen und von literarischen sowie expositorischen Textsorten zu verstehen, zu untersuchen und zu deuten, |
- | Fähigkeit, kulturelle Zeichensysteme adäquat zu untersuchen und zu deuten, |
- | Fähigkeit, medienspezifische Verfahren der Wirklichkeitsdarstellung und –konstruktion zu analysieren. |
(4) Studieninhalte
Es gelten folgende inhaltlichen Studieninhalte:
a) | Vertrautheit mit den wichtigsten Aspekten von (kontrastiver) Sprachbetrachtung, Fremdsprachenerwerbstheorien und Fremdsprachenlerntheorien, |
b) | Vertrautheit mit den spezifischen Fragen des Unterrichts in mehreren Fremdsprachen, |
c) | Einblick in Probleme der Auswahl von Texten für den Unterricht im Fach Englisch in unterschiedlichen Unterrichtssituationen, |
d) | Vertrautheit mit den Möglichkeiten, die Landeskunde für den Englischunterricht didaktisch aufzubereiten, |
e) | Kenntnis von Unterrichtsmodellen und -verfahren im Hinblick auf allgemeine und fachspezifische Lernziele, |
f) | Kenntnis der Kriterien zur Analyse von Unterrichtsbeobachtungen und Unterrichtserfahrungen, z.B. im Hinblick auf Lernziele, Lerninhalte, Methoden, Medieneinsatz und Kontrollverfahren, |
g) | Kenntnis der Geschichte des Unterrichtsfachs Englisch und der Möglichkeiten des Unterrichtsfachs, zum Verantwortungsbewusstsein für die natürliche und kulturelle Umwelt beizutragen. |
(5) Gliederung und Umfang des Studiums
a) | Grundstudium: | |||
- | Pflichtveranstaltungen: | |||
- | Pflichtelement Einstufungstest | 0 SWS | ||
- | Einführungskurs Sprachwissenschaft im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Einführungskurs Literaturwissenschaft im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Proseminar Sprachwissenschaft im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Proseminar Literaturwissenschaft im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Advanced English Practice I im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Advanced English Practice II im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Einführungsveranstaltung Fachdidaktik im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Proseminar Fachdidaktik im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
16 SWS | ||||
- | Wahlpflichtveranstaltungen: | |||
- | Vorlesungen nach Wahl im Umfang von | 4 SWS | ||
- | Proseminare und Übungen nach Wahl im Umfang von | 6 SWS | ||
- | Phonetik im Umfang von | 2 SWS | ||
- | Übungen zur Übersetzung Deutsch-Englisch, Essay, Grammatik, Conversation im Umfang von | 7 SWS | ||
- | Landeskunde im Umfang von | 2 SWS | ||
21 SWS | ||||
b) | Hauptstudium: | |||
- | Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen: | |||
- | zwei Haupt- oder Oberseminare aus der Fachdidaktik im Umfang von (Leistungsnachweis) | 4 SWS | ||
- | Vorlesungen nach Wahl im Umfang von | 6 SWS | ||
- | weitere Seminare und wissenschaftliche Übungen im Umfang von | 12 SWS | ||
- | Veranstaltungen in Sprachpraxis und Landeskunde im Umfang von (bes. Advanced English Practice III und Phonetik) | 8 SWS | ||
30 SWS |
(6) Allgemeine Ausführungsbestimmungen:
a) | Der Besuch eines Proseminars in Sprach- und Literaturwissenschaft ist erst möglich, wenn der entsprechende Einführungskurs besucht und AEP I bestanden wurde. |
b) | Die Zulassung zu einem Haupt- oder Oberseminar setzt im Haupt- bzw. Nebenfachstudium das Bestehen der akademischen Zwischenprüfung voraus; ist diese nicht nötig, ist die Ableistung der Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen des Grundstudiums mit Nachweis der scheinpflichtigen Veranstaltungen nötig. |
c) | Für die aufgeführten Veranstaltungen mit Leistungsnachweis ist der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme durch einen benoteten Schein erforderlich. |
§ 65 Didaktik der englischen Sprache und Literatur als Nebenfach
(1) Studienbeginn
Der Studienbeginn ist sowohl im Winter- als auch im Sommersemester möglich.
(2) Allgemeine Studienempfehlungen und Zulassungsvoraussetzungen
Sprachliche Voraussetzungen: | |
a) | 1Das Studium setzt gute Kenntnisse der englischen Sprache voraus. 2Ein erfolgreiches Studium anglistischer Fächer setzt darüber hinaus die Erweiterung der Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der englischen Sprache voraus. 3Ein mindestens sechsmonatiger Aufenthalt im englischsprachigen Ausland wird daher dringend empfohlen. |
b) | Für die anglistischen Magisterfächer sind Kenntnisse in einer weiteren modernen Fremdsprache Zulassungsvoraussetzung zur akademischen Zwischenprüfung. |
(3) Studienziele
1Die Didaktik der englischen Sprache und Literatur dient der Erschließung von Gegenständen der Fachwissenschaften unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Erziehungswissenschaften für Erziehungs- und Bildungsaufgaben. Die Studenten sollen lernen, bildungsrelevante Inhalte des Fachs zu erkennen und zu analysieren. Auf dieser Grundlage sollen sie Fachinhalte und Lernziel auswählen und begründen, allgemeine und fachspezifische Unterrichtsmethoden ziel- und inhaltsgerichtet anwenden sowie Fragen der Unterrichtsdurchführung klären. 2Dies schließt insbesondere ein:
- | Sehr gute Beherrschung des gesprochenen und geschriebenen Englisch, |
- | Beherrschung von Techniken, in einem fachdidaktischen Thema relevante Literatur und Information zu ermitteln und zu beschaffen, |
- | Fähigkeit, fachdidaktische Texte zu rezipieren und zu produzieren, |
- | Fähigkeit, Theorien, Modelle und Methoden der Fachdidaktik zur Lösung von Problemen zu verbinden und ergebnisorientiert anzuwenden, |
- | Fähigkeit, didaktische Vermittlungsstrategien adäquat zu untersuchen und zu beschreiben sowie Kommunikationsabläufe in diesem Zusammenhang zu analysieren, |
- | Fähigkeit, Unterrichtsziele und –abläufe in ihre sozio-kulturellen und individual-psychologischen Voraussetzungen zu erkennen und historisch zu deuten, |
- | Fähigkeit, ein breites Spektrum von Sprachverwendungssituationen und von literarischen sowie expositorischen Textsorten zu verstehen, zu untersuchen und zu deuten, |
- | Fähigkeit, kulturelle Zeichensysteme adäquat zu untersuchen und zu deuten, |
- | Fähigkeit, medienspezifische Verfahren der Wirklichkeitsdarstellung und –konstruktion zu analysieren. |
(4) Studieninhalte
Es gelten folgende inhaltlichen Studieninhalte:
a) | Vertrautheit mit den wichtigsten Aspekten von (kontrastiver) Sprachbetrachtung, Fremdsprachenerwerbstheorien und Fremdsprachenlerntheorien, |
b) | Vertrautheit mit den spezifischen Fragen des Unterrichts in mehreren Fremdsprachen, |
c) | Einblick in Probleme der Auswahl von Texten für den Unterricht im Fach Englisch in unterschiedlichen Unterrichtssituationen, |
d) | Vertrautheit mit den Möglichkeiten, die Landeskunde für den Englischunterricht didaktisch aufzubereiten, |
e) | Kenntnis von Unterrichtsmodellen und -verfahren im Hinblick auf allgemeine und fachspezifische Lernziele, |
f) | Kenntnis der Kriterien zur Analyse von Unterrichtsbeobachtungen und Unterrichtserfahrungen, z.B. im Hinblick auf Lernziele, Lerninhalte, Methoden, Medieneinsatz und Kontrollverfahren, |
g) | Kenntnis der Geschichte des Unterrichtsfachs Englisch und der Möglichkeiten des Unterrichtsfachs, zum Verantwortungsbewusstsein für die natürliche und kulturelle Umwelt beizutragen. |
(5) Gliederung und Umfang des Studiums
a) | Grundstudium: | |||
- | Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen: | |||
- | Pflichtelement Einstufungstest | 0 SWS | ||
- | Einführungskurs Sprachwissenschaft im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Einführungskurs Literaturwissenschaft im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Proseminar Sprachwissenschaft im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Proseminar Literaturwissenschaft im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Advanced English Practice I im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Advanced English Practice II im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Einführungsveranstaltung Fachdidaktik im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Proseminar Fachdidaktik im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
16 SWS | ||||
Von den Proseminaren sind zwei abzuleisten. | ||||
- | Wahlpflichtveranstaltungen im Umfang von | 6 SWS | ||
aus: | ||||
- | Proseminare und Übungen nach Wahl | |||
- | Phonetik | |||
- | Übungen zur Übersetzung Deutsch-Englisch, Essay, Grammatik, Conversation | |||
- | Landeskunde | |||
- | Vorlesungen nach Wahl | |||
b) | Hauptstudium: | |||
- | Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen: | |||
- | ein Haupt- oder Oberseminar aus der Fachdidaktik im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Vorlesungen nach Wahl im Umfang von | 4 SWS | ||
- | weitere Seminare und wissenschaftliche Übungen im Umfang von | 4 SWS | ||
- | Veranstaltungen in Sprachpraxis und Landeskunde (bes. Advanced English Practice III und Phonetik) im Umfang von | 4 SWS | ||
14 SWS |
(6) Allgemeine Ausführungsbestimmungen:
a) | Der Besuch eines Proseminars in Sprach- und Literaturwissenschaft ist erst möglich, wenn der entsprechende Einführungskurs besucht und AEP I bestanden wurde. |
b) | Die Zulassung zu einem Haupt- oder Oberseminar setzt im Haupt- bzw. Nebenfachstudium das Bestehen der akademischen Zwischenprüfung voraus; ist diese nicht nötig, ist die Ableistung der Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen des Grundstudiums mit Nachweis der scheinpflichtigen Veranstaltungen nötig. |
c) | Für die aufgeführten Veranstaltungen mit Leistungsnachweis ist der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme durch einen benoteten Schein erforderlich. |
§ 66 Kulturwissenschaft der englischsprachigen Länder als Hauptfach
(1) Studienbeginn
Der Studienbeginn ist sowohl im Winter- als auch im Sommersemester möglich.
(2) Allgemeine Studienempfehlungen und Zulassungsvoraussetzungen
Sprachliche Voraussetzungen: | |
a) | 1Das Studium setzt gute Kenntnisse der englischen Sprache voraus. 2Ein erfolgreiches Studium anglistischer Fächer setzt darüber hinaus die Erweiterung der Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der englischen Sprache voraus. 3Ein mindestens sechsmonatiger Aufenthalt im englischsprachigen Ausland wird daher dringend empfohlen. |
b) | Für die anglistischen Magisterfächer sind Kenntnisse in einer weiteren modernen Fremdsprache Zulassungsvoraussetzung zur akademischen Zwischenprüfung. |
(3) Studienziele
1Beherrschung von Strategien, Fragestellungen aus dem Bereich der Anglistik wissenschaftlich fundiert zu beantworten und literaturwissenschaftliche Forschungsprobleme zu bearbeiten. 2Dies schließt insbesondere ein:
- | Sehr gute Beherrschung des gesprochenen und geschriebenen Englisch, |
- | Beherrschung von Techniken, zu einem literaturwissenschaftlichen Thema relevante Literatur und Information zu ermitteln und zu beschaffen, |
- | Fähigkeit, fachwissenschaftliche Texte zu rezipieren und zu produzieren, |
- | Fähigkeit, Theorien, Modelle und Methoden der Anglistik zur Lösung von Problemen zu verbinden und ergebnisorientiert anzuwenden, |
- | Fähigkeit, Kommunikationsabläufe zu analysieren, |
- | Fähigkeit, ein breites Spektrum von Textsorten und literarischen Gattungen zu verstehen, zu untersuchen und zu deuten, |
- | Fähigkeit, kulturelle Zeichensysteme adäquat zu untersuchen und zu beschreiben, |
- | Fähigkeit, medienspezifische Verfahren der Wirklichkeitsdarstellung und –konstruktion zu analysieren. |
(4) Studieninhalte
a) | Die Gesellschaftsorganisation englischsprachiger Länder an geographisch und thematisch ausgewählten Beispielen, |
b) | Methoden, Terminologie und Ergebnisse ausgewählter Verfahren der Kulturanalyse, |
c) | Funktion und Wirkungsweisen bedeutungskonstituierender Symbolsysteme und die Bedingungen ihrer Produktion und Reproduktion. |
(5) Gliederung und Umfang des Studiums
a) | Grundstudium: | |||
- | Pflichtveranstaltungen: | |||
- | Pflichtelement Einstufungstest | 0 SWS | ||
- | Einführungskurs Sprachwissenschaft im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Einführungskurs Literaturwissenschaft im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Proseminar Sprachwissenschaft im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Proseminar Literaturwissenschaft im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Advanced English Practice I im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Advanced English Practice II im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Einführungskurs Kulturwissenschaft im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Proseminar Kulturwissenschaft im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
16 SWS | ||||
- | Wahlpflichtveranstaltungen: | |||
- | Vorlesungen nach Wahl im Umfang von | 4 SWS | ||
- | Proseminare und Übungen nach Wahl im Umfang von | 6 SWS | ||
- | Phonetik im Umfang von | 2 SWS | ||
- | Übungen zur Übersetzung Deutsch-Englisch, Essay, Grammatik, Conversation im Umfang von | 7 SWS | ||
- | Landeskunde im Umfang von | 2 SWS | ||
21 SWS | ||||
b) | Hauptstudium: | |||
- | Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen: | |||
- | zwei Haupt- oder Oberseminare aus der Kulturwissenschaft im Umfang von (Leistungsnachweis) | 4 SWS | ||
- | Vorlesungen nach Wahl im Umfang von | 10 SWS | ||
- | weitere Seminare und wissenschaftliche Übungen im Umfang von | 6 SWS | ||
- | Veranstaltungen in Sprachpraxis und Landeskunde im Umfang von (bes. Advanced English Practice III und Phonetik) | 10 SWS | ||
30 SWS |
(6) Allgemeine Ausführungsbestimmungen:
a) | Der Besuch eines Proseminars in Sprach- und Literaturwissenschaft ist erst möglich, wenn der entsprechende Einführungskurs besucht und AEP I bestanden wurde. |
b) | Die Zulassung zu einem Haupt- oder Oberseminar setzt im Haupt- bzw. Nebenfachstudium das Bestehen der akademischen Zwischenprüfung voraus; ist diese nicht nötig, ist die Ableistung der Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen des Grundstudiums mit Nachweis der scheinpflichtigen Veranstaltungen nötig. |
c) | Für die aufgeführten Veranstaltungen mit Leistungsnachweis ist der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme durch einen benoteten Schein erforderlich. |
§ 67 Kulturwissenschaft der englischsprachigen Länder als Nebenfach
(1) Studienbeginn
Der Studienbeginn ist sowohl im Winter- als auch im Sommersemester möglich.
(2) Allgemeine Studienempfehlungen und Zulassungsvoraussetzungen
Sprachliche Voraussetzungen: | |
a) | 1Das Studium setzt gute Kenntnisse der englischen Sprache voraus. 2Ein erfolgreiches Studium anglistischer Fächer setzt darüber hinaus die Erweiterung der Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der englischen Sprache voraus. 3Ein mindestens sechsmonatiger Aufenthalt im englischsprachigen Ausland wird daher dringend empfohlen. |
b) | Für die anglistischen Magisterfächer sind Kenntnisse in einer weiteren modernen Fremdsprache Zulassungsvoraussetzung zur akademischen Zwischenprüfung. |
(3) Studienziele
1Beherrschung von Strategien, Fragestellungen aus dem Bereich der Anglistik wissenschaftlich fundiert zu beantworten und literaturwissenschaftliche Forschungsprobleme zu bearbeiten. 2Dies schließt insbesondere ein:
- | Sehr gute Beherrschung des gesprochenen und geschriebenen Englisch, |
- | Beherrschung von Techniken, zu einem literaturwissenschaftlichen Thema relevante Literatur und Information zu ermitteln und zu beschaffen, |
- | Fähigkeit, fachwissenschaftliche Texte zu rezipieren und zu produzieren, |
- | Fähigkeit, Theorien, Modelle und Methoden der Anglistik zur Lösung von Problemen zu verbinden und ergebnisorientiert anzuwenden, |
- | Fähigkeit, Kommunikationsabläufe zu analysieren, |
- | Fähigkeit, ein breites Spektrum von Textsorten und literarischen Gattungen zu verstehen, zu untersuchen und zu deuten, |
- | Fähigkeit, kulturelle Zeichensysteme adäquat zu untersuchen und zu beschreiben, |
- | Fähigkeit, medienspezifische Verfahren der Wirklichkeitsdarstellung und –konstruktion zu analysieren. |
(4) Studieninhalte
a) | Die Gesellschaftsorganisation englischsprachiger Länder an geographisch und thematisch ausgewählten Beispielen, |
b) | Methoden, Terminologie und Ergebnisse ausgewählter Verfahren der Kulturanalyse, |
c) | Funktion und Wirkungsweisen bedeutungskonstituierender Symbolsysteme und die Bedingungen ihrer Produktion und Reproduktion. |
(5) Gliederung und Umfang des Studiums
a) | Grundstudium: | |||
- | Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen: | |||
- | Pflichtelement Einstufungstest | 0 SWS | ||
- | Einführungskurs Sprachwissenschaft im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Einführungskurs Literaturwissenschaft im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Proseminar Sprachwissenschaft im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Proseminar Literaturwissenschaft im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Advanced English Practice I im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Advanced English Practice II im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Einführungskurs Kulturwissenschaft im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Proseminar Kulturwissenschaft im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
16 SWS | ||||
Von den Proseminaren sind zwei abzuleisten. | ||||
- | Wahlpflichtveranstaltungen im Gesamtumfang von | 6 SWS | ||
aus: | ||||
- | Proseminare und Übungen nach Wahl | |||
- | Phonetik | |||
- | Übungen zur Übersetzung Deutsch-Englisch, Essay, Grammatik, Conversation | |||
- | Landeskunde | |||
- | Vorlesungen nach Wahl | |||
b) | Hauptstudium: | |||
- | Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen: | |||
- | ein Haupt- oder Oberseminar im Umfang von (Leistungsnachweis) | 2 SWS | ||
- | Vorlesungen nach Wahl im Umfang von | 4 SWS | ||
- | weitere Seminare und wissenschaftliche Übungen im Umfang von | 4 SWS | ||
- | Veranstaltungen in Sprachpraxis und Landeskunde (bes. Advanced English Practice III und Phonetik) im Umfang von | 4 SWS | ||
14 SWS |
(6) Allgemeine Ausführungsbestimmungen:
a) | Der Besuch eines Proseminars in Sprach- und Literaturwissenschaft ist erst möglich, wenn der entsprechende Einführungskurs besucht und AEP I bestanden wurde. |
b) | Die Zulassung zu einem Haupt- oder Oberseminar setzt im Haupt- bzw. Nebenfachstudium das Bestehen der akademischen Zwischenprüfung voraus; ist diese nicht nötig, ist die Ableistung der Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen des Grundstudiums mit Nachweis der scheinpflichtigen Veranstaltungen nötig. |
c) | Für die aufgeführten Veranstaltungen mit Leistungsnachweis ist der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme durch einen benoteten Schein erforderlich. |
§ 68 Galloromanische Philologie als Hauptfach
(1) Studienbeginn
Das Studium kann nur zu Beginn des Wintersemesters aufgenommen werden.
(2) Zulassungsvoraussetzungen
Für das Studium des Hauptfaches Galloromanische Philologie gelten die folgenden Zulassungsvoraussetzungen:
1. | Abgesehen von den Voraussetzungen für die Einschreibung an einer Universität (Abitur oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung) erfordert das Studium des Hauptfaches Galloromanische Philologie Kenntnisse in der französischen Sprache. |
2. | 1Voraussetzung sind Lateinkenntnisse. 2Diese werden durch die Bestätigung des Latinums im Abitur oder ein entsprechendes Zeugnis nachgewiesen. 3Für Studenten, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, werden Lateinkurse angeboten, die bis zur Zwischenprüfung abgeschlossen werden müssen. |
(3) Studienempfehlungen
1. | 1Im Rahmen des Magisterstudienganges wird das Hauptfach der Galloromanischen Philologie in Kombination mit zwei Nebenfächern studiert. 2Diese werden üblicherweise aus der Philosophischen Fakultät I bis III gewählt. 3Eines der beiden Nebenfächer kann auch einer anderen Fakultät angehören, wenn es in sinnvollem Zusammenhang mit dem Hauptfach der Galloromanischen Philologie steht. |
2. | Es wird den Studenten dringend empfohlen, während des Studiums ein halbes oder ganzes Jahr in Frankreich oder einem anderen französischsprachigen Land zu verbringen, um kulturelle, soziale und wirtschaftliche Zusammenhänge in ummittelbarer Erfahrung kennen zu lernen. |
3. | Im Hinblick auf die Verbesserung der Berufsaussichten ist es sinnvoll, schon während des Studiums berufsbezogene Praktika (auch im Ausland) zu absolvieren und Zusatzqualifikationen (v. a. im EDV-Bereich) zu erwerben. |
4. | Es empfiehlt sich, Einschränkungen der Fächerkombinierbarkeit zu beachten, die in anderen Bundesländern und an anderen Universitäten bestehen. |
5. | Studenten, die eine wissenschaftliche Laufbahn im Fach der Galloromanischen Philologie anstreben, wird empfohlen, als eines der Nebenfächer Iberoromanische oder Italoromanische Philologie zu wählen. |
6. | Grundlage des Studiums ist die regelmäßige und gründliche Lektüre literarischer und wissenschaftlicher Texte in französischer und in deutscher Sprache. |
7. | 1Die Studienordnung geht von der Eigenverantwortung der Studenten bei der Gestaltung ihres Studiums aus und hält daher die obligatorischen Anforderungen so gering, wie es im Rahmen bestehender Prüfungsordnungen möglich ist. 2Sie spricht Empfehlungen für den sachgerechten Verlauf des Studiums aus und gibt Hinweise auf zusätzliche, auch fachübergreifende Studiengebiete. |
(4) Studienziele
Allgemeines Studienziel des Studiums der Galloromanischen Philologie ist die theoretische und praktische Kompetenz im wissenschaftlichen Umgang mit Sprache, Literatur und Kultur Frankreichs und anderer frankophoner Länder. Im Einzelnen bedeutet dies:
1. | Aktive Beherrschung der französischen Sprache (mündlich und schriftlich). |
2. | Kenntnis der Zusammenhänge des Französischen mit dem Lateinischen. |
3. | Kenntnis der Zusammenhänge des Französischen mit mindestens einer weiteren romanischen Sprache. |
4. | Vertrautheit mit den Methoden und Problemen der französischen Sprach- und Literaturwissenschaft und deren historischer Entwicklung. |
5. | Fähigkeit zur sprachwissenschaftlichen und literaturwissenschaftlichen Analyse von französischsprachigen Texten. |
6. | Kenntnis der französischen Sprach- und Literaturgeschichte unter Berücksichtigung historischer, kultureller, sozialer, wirtschaftlicher und politischer Entwicklungen. |
7. | Einblick in die Sprachformen und Literaturen der übrigen Romania. |
8. | Vertrautheit mit der französischen Landeskunde. |
9. | Befähigung zur selbstständigen wissenschaftlichen Forschung. |
(5) Studieninhalte
1. | 1Gegenstand des Studiums der Galloromanischen Philologie sind die Sprache, Literatur, Kultur und Geschichte Frankreichs und anderer frankophoner Länder. 2Folgende Bereiche sollten möglichst eng miteinander verzahnt sein: | ||
- | Spracherwerb, | ||
- | Sprachwissenschaft, | ||
- | Literaturwissenschaft, | ||
- | Landeskunde. | ||
2. | Die einzelnen Bereiche innerhalb des Fachs der Galloromanischen Philologie lassen sich folgendermaßen umreißen: | ||
a) | Spracherwerb | ||
Ziel der sprachpraktischen Ausbildung ist die sichere schriftliche und mündliche Beherrschung der französischen Sprache. | |||
b) | Sprachwissenschaft | ||
1In den Veranstaltungen zur Sprachwissenschaft soll den Studenten die Fähigkeit vermittelt werden, sprachwissenschaftliche Theorien und Methoden auf die französische Sprachentwicklung und Gegenwartssprache anzuwenden. 2Die Analyse der französischen Sprache und ihrer Texte erfolgt mit Hilfe verschiedener theoretischer Ansätze und Methoden auf den Gebieten der Phonetik, Phonologie, Morphologie, Syntax, Semantik, Lexikologie, Textlinguistik und Pragmatik. Erscheinungen des Sprachwandels sollen nicht nur als geschichtlicher Prozess der Veränderung der französischen Sprache, sondern auch hinsichtlich solcher Phänomene wie Sprachkontakt oder Sprachmischung untersucht sowie in einem allgemeinen kulturgeschichtlichen Rahmen situiert werden. | |||
c) | Literaturwissenschaft | ||
1Gegenstand der literaturwissenschaftlichen Ausbildung sind Literaturgeschichte, Literaturtheorie, Text- und Medienanalyse. 2Die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit der französischen und frankophonen Literatur wird den Studenten in historischer und synchroner Perspektive vermittelt. 3Dabei werden form-, gattungs- und epochenspezifische Merkmale berücksichtigt und ein besonderes Gewicht auf die Analyse literarischer Texte gelegt. | |||
d) | Landeskunde | ||
Die Landeskunde beschäftigt sich mit der Geschichte, Gesellschaft, Politik, Wirtschaft, Geographie und Kultur Frankreichs und anderer frankophoner Länder. |
(6) Gliederung und Umfang des Studiums
1. | Grundstudium | ||||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||||
- | Einführungskurs Sprachwissenschaft | im Umfang von | 2 SWS | ||
- | Proseminar Sprachwissenschaft | im Umfang von | 2 SWS | ||
- | Einführungskurs Literaturwissenschaft | im Umfang von | 2 SWS | ||
- | Proseminar Literaturwissenschaft | im Umfang von | 2 SWS | ||
- | Cours élémentaire I | im Umfang von | 2 SWS | ||
- | Cours élémentaire II | im Umfang von | 2 SWS | ||
- | Phonetik | im Umfang von | 1 SWS | ||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||||
- | Vorlesungen Sprachwissenschaft | im Umfang von | 4 SWS | ||
- | Vorlesungen Literaturwissenschaft | im Umfang von | 4 SWS | ||
- | Sprachpraktische Übungen | im Umfang von | 8 SWS | ||
- | Landeskundliche Übung | im Umfang von | 2 SWS | ||
Grundstudium insgesamt | 31 SWS | ||||
2. | Hauptstudium | ||||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||||
- | Hauptseminare Sprachwissenschaft | ||||
oder | |||||
Hauptseminare Literaturwissenschaft | im Umfang von | 4 SWS | |||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||||
- | Hauptseminare Sprachwissenschaft | ||||
oder | |||||
Hauptseminare Literaturwissenschaft | im Umfang von | 4 SWS | |||
- | Vorlesungen Sprachwissenschaft | ||||
oder | |||||
Vorlesungen Literaturwissenschaft | im Umfang von | 10 SWS | |||
- | Sprachpraktische Übungen | im Umfang von | 17 SWS | ||
- | Landeskundliche Übungen | im Umfang von | 6 SWS | ||
Hauptstudium insgesamt | 41 SWS |
(7) Berufsfelder
1Der Magistergrad (M. A.) eröffnet Berufsmöglichkeiten in Bereichen der Wissenschaft, der kulturellen und politischen Öffentlichkeitsarbeit, der Medien, sowie in sozialen und wirtschaftlichen Arbeitsfeldern, die mit dem französischen Sprachraum in Zusammenhang stehen. 2Die Berufschancen lassen sich durch die Absolvierung berufsbezogener Praktika (z. B. bei Wirtschaftsunternehmen mit Auslandskontakten, Verlagswesen, Medien, Werbeagenturen, öffentlichen Institutionen wie Theatern oder Kulturämtern) schon während des Studiums und durch den Erwerb von Zusatzqualifikationen vor allem im EDV-Bereich erheblich verbessern.
§ 69 Galloromanische Philologie als Nebenfach
(1) Studienbeginn
Das Studium kann nur zu Beginn des Wintersemesters aufgenommen werden.
(2) Zulassungsvoraussetzungen
Für das Studium des Nebenfaches der Galloromanischen Philologie gelten die folgenden Zulassungsvoraussetzungen:
1. | Abgesehen von den Voraussetzungen für die Einschreibung an einer Universität (Abitur oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung) erfordert das Studium des Hauptfaches der Galloromanischen Philologie Kenntnisse in der französischen Sprache. |
2. | 1Lateinkenntnisse werden empfohlen. 2Für Studenten, die diese Empfehlung nicht erfüllen, werden Lateinkurse angeboten. |
(3) Studienempfehlungen
1. | 1Im Rahmen des Magisterstudienganges wird das Nebenfach der Galloromanischen Philologie in Kombination mit einem Hauptfach und einem zweiten Nebenfach studiert. 2Diese werden üblicherweise aus der Philosophischen Fakultät I bis III gewählt. 3Das zweite Nebenfach kann auch einer anderen Fakultät angehören, wenn es in sinnvollem Zusammenhang mit dem Hauptfach steht. |
2. | Es wird den Studenten empfohlen, während des Studiums ein halbes oder ganzes Jahr in Frankreich zu verbringen, um kulturelle, soziale und wirtschaftliche Zusammenhänge in unmittelbarer Erfahrung kennen zu lernen. |
3. | Im Hinblick auf die Verbesserung der Berufsaussichten ist es sinnvoll, schon während des Studiums berufsbezogene Praktika (auch im Ausland) zu absolvieren und Zusatzqualifikationen (v.a. im EDV-Bereich) zu erwerben. |
4. | Es empfiehlt sich, Einschränkungen der Fächerkombinierbarkeit zu beachten, die in anderen Bundesländern und an anderen Universitäten bestehen. |
5. | Grundlage des Studiums ist die regelmäßige und gründliche Lektüre literarischer und wissenschaftlicher Texte in französischer und in deutscher Sprache. |
6. | 1Die Studienordnung geht von der Eigenverantwortung der Studenten bei der Gestaltung ihres Studiums aus und hält daher die obligatorischen Anforderungen so gering, wie es im Rahmen bestehender Prüfungsordnungen möglich ist. 2Sie spricht Empfehlungen für den sachgerechten Verlauf des Studiums aus und gibt Hinweise auf zusätzliche, auch fachübergreifende Studiengebiete. |
(4) Studienziele
1Allgemeines Ziel des Studiums der Galloromanischen Philologie ist die theoretische und praktische Kompetenz im wissenschaftlichen Umgang mit Sprache, Literatur und Kultur Frankreichs und anderer frankophoner Länder. 2Im Einzelnen bedeutet dies:
1. | Aktive Beherrschung der französischen Sprache (mündlich und schriftlich). |
2. | Grundkenntnisse über die Zusammenhänge des Französischen mit dem Lateinischen. |
3. | Einblick in die Methoden und Probleme der französischen Sprach- und Literaturwissenschaft und deren historischer Entwicklung. |
4. | Fähigkeit zur sprachwissenschaftlichen und literaturwissenschaftlichen Analyse von französischen Texten. |
5. | Grundkenntnisse in der französischen Sprach- und Literaturgeschichte unter Berücksichtigung historischer, kultureller, sozialer, wirtschaftlicher und politischer Entwicklungen. |
6. | Grundkenntnisse in der französischen Landeskunde. |
7. | Befähigung zur selbstständigen wissenschaftlichen Forschung. |
(5) Studieninhalte
1. | 1Gegenstand des Studiums der Galloromanischen Philologien sind die Sprache, Literatur, Kultur und Geschichte Frankreichs und anderer frankophoner Länder. 2Folgende Bereiche sollten dabei möglichst eng miteinander verzahnt sein: | ||
| - | Spracherwerb, | |
| - | Sprachwissenschaft, | |
| - | Literaturwissenschaft, | |
| - | Landeskunde. | |
2. | Die einzelnen Bereiche innerhalb des Fachs Galloromanische Philologie lassen sich folgendermaßen umreißen: | ||
| a) | Spracherwerb | |
|
| Ziel der sprachpraktischen Ausbildung ist die sichere schriftliche und mündliche Beherrschung der französischen Sprache. | |
| b) | Sprachwissenschaft | |
|
| 1In den Veranstaltungen zur Sprachwissenschaft soll den Studenten die Fähigkeit vermittelt werden, sprachwissenschaftliche Theorien und Methoden auf die französische Sprachentwicklung und Gegenwartssprache anzuwenden. 2Die Analyse der französischen Sprache und ihrer Texte erfolgt mit Hilfe verschiedener theoretischer Ansätze und Methoden auf den Gebieten der Phonetik, Phonologie, Morphologie, Syntax, Semantik, Lexikologie, Textlinguistik und Pragmatik. 3Erscheinungen des Sprachwandels sollen nicht nur als geschichtlicher Prozess der Veränderung der französischen Sprache, sondern auch hinsichtlich solcher Phänomene wie Sprachkontakt oder Sprachmischung untersucht sowie in einem allgemeinen kulturgeschichtlichen Rahmen situiert werden. | |
| c) | Literaturwissenschaft | |
|
| 1Gegenstand der literaturwissenschaftlichen Ausbildung sind Literaturgeschichte, Literaturtheorie, Text- und Medienanalyse. 2Die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit der französischen und frankophonen Literatur wird den Studenten in historischer und synchroner Perspektive vermittelt. 3Dabei werden form-, gattungs- und epochenspezifische Merkmale berücksichtigt und ein besonderes Gewicht auf die Analyse literarischer Texte gelegt. | |
| d) | Landeskunde | |
|
| Die Landeskunde beschäftigt sich mit der Geschichte, Gesellschaft, Politik, Wirtschaft, Geographie und Kultur Frankreichs und anderer frankophoner Länder. |
(6) Gliederung und Umfang des Studiums
1. | Grundstudium | ||||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||||
- | Einführungskurs Sprachwissenschaft | im Umfang von | 2 SWS | ||
- | Proseminar Sprachwissenschaft | im Umfang von | 2 SWS | ||
- | Einführungskurs Literaturwissenschaft | im Umfang von | 2 SWS | ||
- | Proseminar Literaturwissenschaft | im Umfang von | 2 SWS | ||
- | Cours élémentaire I | im Umfang von | 2 SWS | ||
- | Cours élémentaire II | im Umfang von | 2 SWS | ||
- | Phonetik | im Umfang von | 1 SWS | ||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||||
- | Vorlesungen Sprachwissenschaft | im Umfang von | 2 SWS | ||
- | Vorlesungen Literaturwissenschaft | im Umfang von | 2 SWS | ||
- | Sprachpraktische Übungen | im Umfang von | 5 SWS | ||
- | Landeskundliche Übung | im Umfang von | 1 SWS | ||
Grundstudium insgesamt | 23 SWS | ||||
2. | Hauptstudium | ||||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||||
- | Hauptseminar Sprachwissenschaft | ||||
oder | |||||
Hauptseminar Literaturwissenschaft | im Umfang von | 2 SWS | |||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||||
- | Hauptseminare Sprachwissenschaft | ||||
oder | |||||
Hauptseminare Literaturwissenschaft | |||||
oder | |||||
Vorlesungen Sprachwissenschaft | |||||
oder | |||||
Vorlesungen Literaturwissenschaft | im Umfang von | 4 SWS | |||
- | Sprachpraktische Übungen | im Umfang von | 6 SWS | ||
- | Landeskundliche Übungen | im Umfang von | 1 SWS | ||
Hauptstudium insgesamt | 23 SWS |
(7) Berufsfelder
1Der Magistergrad (M.A.) eröffnet Berufsmöglichkeiten in Bereichen der Wissenschaft, der kulturellen und politischen Öffentlichkeitsarbeit, der Medien, sowie in sozialen und wirtschaftlichen Arbeitsfeldern, die mit dem französischen Sprachraum in Zusammenhang stehen. 2Die Berufschancen lassen sich durch die Absolvierung berufsbezogener Praktika (z.B. bei Wirtschaftsunternehmen mit Auslandskontakten, Verlagswesen, Medien, Werbeagenturen, öffentlichen Institutionen wie Theatern oder Kulturämtern) schon während des Studiums und durch den Erwerb von Zusatzqualifikationen vor allem im EDV-Bereich erheblich verbessern.
§ 70 Italoromanische Philologie als Hauptfach
(1) Studienbeginn
Das Studium kann nur zu Beginn des Wintersemesters aufgenommen werden.
(2) Zulassungsvoraussetzungen
Für das Studium des Hauptfaches der Italoromanische Philologie gelten die folgenden Zulassungsvoraussetzungen:
1. | Abgesehen von den Voraussetzungen für die Einschreibung an einer Universität (Abitur oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung) erfordert das Studium des Hauptfaches der Italoromanischen Philologie Kenntnisse in der italienischen Sprache. |
2. | 1Voraussetzung sind Lateinkenntnisse. 2Diese werden durch die Bestätigung des Latinums im Abitur oder ein entsprechendes Zeugnis nachgewiesen. 3Für Studenten, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, werden Lateinkurse angeboten, die bis zur Zwischenprüfung abgeschlossen werden müssen. |
(3) Studienempfehlungen
1. | 1Im Rahmen des Magisterstudienganges wird das Hauptfach der Italoromanischen Philologie in Kombination mit zwei Nebenfächern studiert. 2Diese werden üblicherweise aus der Philosophischen Fakultät I bis III gewählt. 3Eines der beiden Nebenfächer kann auch einer anderen Fakultät angehören, wenn es in sinnvollem Zusammenhang mit dem Hauptfach der Italomanischen Philologie steht. |
2. | Es wird den Studenten dringend empfohlen, während des Studiums ein halbes oder ganzes Jahr in Italien zu verbringen, um kulturelle, soziale und wirtschaftliche Zusammenhänge in ummittelbarer Erfahrung kennen zu lernen. |
3. | Im Hinblick auf die Verbesserung der Berufsaussichten ist es sinnvoll, schon während des Studiums berufsbezogene Praktika (auch im Ausland) zu absolvieren und Zusatzqualifikationen (v.a. im EDV-Bereich) zu erwerben. |
4. | Es empfiehlt sich, Einschränkungen der Fächerkombinierbarkeit zu beachten, die in anderen Bundesländern und an anderen Universitäten bestehen. |
5. | Studenten, die eine wissenschaftliche Laufbahn im Fach der Italoromanischen Philologie anstreben, wird empfohlen, als eines der Nebenfächer Galloromanische oder Iberoromanische Philologie zu wählen. |
6. | Grundlage des Studiums ist die regelmäßige und gründliche Lektüre literarischer und wissenschaftlicher Texte in italienischer und in deutscher Sprache. |
7. | 1Die Studienordnung geht von der Eigenverantwortung der Studenten bei der Gestaltung ihres Studiums aus und hält daher die obligatorischen Anforderungen so gering, wie es im Rahmen bestehender Prüfungsordnungen möglich ist. 2Sie spricht Empfehlungen für den sachgerechten Verlauf des Studiums aus und gibt Hinweise auf zusätzliche, auch fachübergreifende Studiengebiete. |
(4) Studienziele
Allgemeines Studienziel des Studiums der Italoromanischen Philologie ist die theoretische und praktische Kompetenz im wissenschaftlichen Umgang mit Sprache, Literatur und Kultur Italiens. Im Einzelnen bedeutet dies:
1. | Aktive Beherrschung der italienischen Sprache (mündlich und schriftlich). |
2. | Kenntnis der Zusammenhänge des Italienischen mit dem Lateinischen. |
3. | Kenntnis der Zusammenhänge des Italienischen mit mindestens einer weiteren romanischen Sprache. |
4. | Vertrautheit mit den Methoden und Problemen der italienischen Sprach- und Literaturwissenschaft und deren historischer Entwicklung. |
5. | Fähigkeit zur sprachwissenschaftlichen und literaturwissenschaftlichen Analyse von italienischen Texten. |
6. | Kenntnis der italienischen Sprach- und Literaturgeschichte unter Berücksichtigung historischer, kultureller, sozialer, wirtschaftlicher und politischer Entwicklungen. |
7. | Einblick in die Sprachformen und Literaturen der übrigen Romania. |
8. | Vertrautheit mit der italienischen Landeskunde. |
9. | Befähigung zur selbstständigen wissenschaftlichen Forschung. |
(5) Studieninhalte
1. | 1Gegenstand des Studiums der Italoromanischen Philologie sind die Sprache, Literatur, Kultur und Geschichte Italiens. 2Folgende Bereiche sollten möglichst eng miteinander verzahnt sein: | |
- | Spracherwerb, | |
- | Sprachwissenschaft, | |
- | Literaturwissenschaft, | |
- | Landeskunde. | |
2. | Die einzelnen Bereiche innerhalb des Fachs der Italoromanischen Philologie lassen sich folgendermaßen umreißen: | |
a) | Spracherwerb | |
Ziel der sprachpraktischen Ausbildung ist die sichere schriftliche und mündliche Beherrschung der italienischen Sprache. | ||
b) | Sprachwissenschaft | |
1In den Veranstaltungen zur Sprachwissenschaft soll den Studenten die Fähigkeit vermittelt werden, sprachwissenschaftliche Theorien und Methoden auf die italienische Sprachentwicklung und Gegenwartssprache anzuwenden. 2Die Analyse der italienischen Sprache und ihrer Texte erfolgt mit Hilfe verschiedener theoretischer Ansätze und Methoden auf den Gebieten der Phonetik, Phonologie, Morphologie, Syntax, Semantik, Lexikologie, Textlinguistik und Pragmatik. 3Erscheinungen des Sprachwandels sollen nicht nur als geschichtlicher Prozess der Veränderung der italienischen Sprache, sondern auch hinsichtlich solcher Phänomene wie Sprachkontakt oder Sprachmischung untersucht sowie in einem allgemeinen kulturgeschichtlichen Rahmen situiert werden. | ||
c) | Literaturwissenschaft | |
1Gegenstand der literaturwissenschaftlichen Ausbildung sind Literaturgeschichte, Literaturtheorie, Text- und Medienanalyse. 2Die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit der italienischen Literatur wird den Studenten in historischer und synchroner Perspektive vermittelt. 3Dabei werden form-, gattungs- und epochenspezifische Merkmale berücksichtigt und ein besonderes Gewicht auf die Analyse literarischer Texte gelegt. | ||
d) | Landeskunde | |
Die Landeskunde beschäftigt sich mit der Geschichte, Gesellschaft, Politik, Wirtschaft, Geographie und Kultur Italiens. |
(6) Gliederung und Umfang des Studiums
1. | Grundstudium | ||||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||||
- | Einführungskurs Sprachwissenschaft | im Umfang von | 2 SWS | ||
- | Proseminar Sprachwissenschaft | im Umfang von | 2 SWS | ||
- | Einführungskurs Literaturwissenschaft | im Umfang von | 2 SWS | ||
- | Proseminar Literaturwissenschaft | im Umfang von | 2 SWS | ||
- | Sprachliche Grundausbildung | im Umfang von | 9 SWS | ||
- | Phonetik | im Umfang von | 1 SWS | ||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||||
- | Vorlesungen Sprachwissenschaft | im Umfang von | 4 SWS | ||
- | Vorlesungen Literaturwissenschaft | im Umfang von | 4 SWS | ||
- | sprachpraktische Übungen | im Umfang von | 4 SWS | ||
- | Landeskundliche Übung | im Umfang von | 2 SWS | ||
Grundstudium insgesamt | 32 SWS | ||||
2. | Hauptstudium | ||||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||||
- | Hauptseminare Sprachwissenschaft | ||||
oder | |||||
Hauptseminare Literaturwissenschaft | im Umfang von | 4 SWS | |||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||||
- | Hauptseminare Sprachwissenschaft | ||||
oder | |||||
Hauptseminare Literaturwissenschaft | im Umfang von | 4 SWS | |||
- | Vorlesungen Sprachwissenschaft | ||||
oder | |||||
Vorlesungen Literaturwissenschaft | im Umfang von | 10 SWS | |||
- | Sprachpraktische Übungen | im Umfang von | 16 SWS | ||
- | Landeskundliche Übungen | im Umfang von | 6 SWS | ||
Hauptstudium insgesamt | 40 SWS |
(7) Berufsfelder
1Der Magistergrad (M. A.) eröffnet Berufsmöglichkeiten in Bereichen der Wissenschaft, der kulturellen und politischen Öffentlichkeitsarbeit, der Medien, sowie in sozialen und wirtschaftlichen Arbeitsfeldern, die mit dem italienischen Sprachraum in Zusammenhang stehen. 2Die Berufschancen lassen sich durch die Absolvierung berufsbezogener Praktika (z. B. bei Wirtschaftsunternehmen mit Auslandskontakten, Verlagswesen, Medien, Werbeagenturen, öffentlichen Institutionen wie Theatern oder Kulturämtern) schon während des Studiums und durch den Erwerb von Zusatzqualifikationen vor allem im EDV-Bereich erheblich verbessern.
§ 71 Italoromanische Philologie als Nebenfach
(1) Studienbeginn
Das Studium kann nur zu Beginn des Wintersemesters aufgenommen werden.
(2) Zulassungsvoraussetzungen
Für das Studium des Nebenfaches Italoromanische Philologie gelten die folgenden Zulassungsvoraussetzungen:
1. | Abgesehen von den Voraussetzungen für die Einschreibung an einer Universität (Abitur oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung) erfordert das Studium des Nebenfaches der Italoromanischen Philologie Kenntnisse in der italienischen Sprache. |
2. | 1Lateinkenntnisse werden empfohlen. 2Für Studenten, die diese Empfehlung nicht erfüllen, werden Lateinkurse angeboten. |
(3) Studienempfehlungen
1. | 1Im Rahmen des Magisterstudienganges wird das Nebenfach der Italomanischen Philologie in Kombination mit einem Hauptfach und einem zweiten Nebenfach studiert. 2Diese werden üblicherweise aus der Philosophischen Fakultät I bis III gewählt. 3Das zweite Nebenfach kann auch einer anderen Fakultät angehören, wenn es in sinnvollem Zusammenhang mit dem Hauptfach steht. |
2. | Es wird den Studenten empfohlen, während des Studiums ein halbes oder ganzes Jahr in Italien zu verbringen, um kulturelle, soziale und wirtschaftliche Zusammenhänge in unmittelbarer Erfahrung kennen zu lernen. |
3. | Im Hinblick auf die Verbesserung der Berufsaussichten ist es sinnvoll, schon während des Studiums berufsbezogene Praktika (auch im Ausland) zu absolvieren und Zusatzqualifikationen (v.a. im EDV-Bereich) zu erwerben. |
4. | Es empfiehlt sich, Einschränkungen der Fächerkombinierbarkeit zu beachten, die in anderen Bundesländern und an anderen Universitäten bestehen. |
5. | Grundlage des Studiums ist die regelmäßige und gründliche Lektüre literarischer und wissenschaftlicher Texte in italienischer und in deutscher Sprache. |
6. | 1Die Studienordnung geht von der Eigenverantwortung der Studenten bei der Gestaltung ihres Studiums aus und hält daher die obligatorischen Anforderungen so gering, wie es im Rahmen bestehender Prüfungsordnungen möglich ist. 2Sie spricht Empfehlungen für den sachgerechten Verlauf des Studiums aus und gibt Hinweise auf zusätzliche, auch fachübergreifende Studiengebiete. |
(4) Studienziele
1Allgemeines Ziel des Studiums der Italoromanischen Philologie ist die theoretische und praktische Kompetenz im wissenschaftlichen Umgang mit Sprache, Literatur und Kultur Italiens. 2Im Einzelnen bedeutet dies:
1. | Aktive Beherrschung der italienischen Sprache (mündlich und schriftlich). |
2. | Grundkenntnisse über die Zusammenhänge des Italienischen mit dem Lateinischen. |
3. | Einblick in die Methoden und Probleme der italienischen Sprach- und Literaturwissenschaft und deren historischer Entwicklung. |
4. | Fähigkeit zur sprachwissenschaftlichen und literaturwissenschaftlichen Analyse von italienischen Texten. |
5. | Grundkenntnisse in der italienischen Sprach- und Literaturgeschichte unter Berücksichtigung historischer, kultureller, sozialer, wirtschaftlicher und politischer Entwicklungen. |
6. | Grundkenntnisse in der italienischen Landeskunde. |
7. | Befähigung zur selbstständigen wissenschaftlichen Forschung. |
(5) Studieninhalte
1. | 1Gegenstand des Studiums der Italoromanischen Philologien sind in erster Linie die Sprache, Literatur, Kultur und Geschichte Italiens.2Folgende Bereiche sollten dabei möglichst eng miteinander verzahnt sein: | |
| - | Spracherwerb, |
| - | Sprachwissenschaft, |
| - | Literaturwissenschaft, |
| - | Landeskunde. |
2. | Die einzelnen Bereiche innerhalb des Fachs der Italoromanischen Philologie lassen sich folgendermaßen umreißen: | |
| a) | Spracherwerb |
|
| Ziel der sprachpraktischen Ausbildung ist die sichere schriftliche und mündliche Beherrschung der italienischen Sprache. |
| b) | Sprachwissenschaft |
|
| 1In den Veranstaltungen zur Sprachwissenschaft soll den Studenten die Fähigkeit vermittelt werden, sprachwissenschaftliche Theorien und Methoden auf die italienische Sprachentwicklung und Gegenwartssprache anzuwenden. 2Die Analyse der italienischen Sprache und ihrer Texte erfolgt mit Hilfe verschiedener theoretischer Ansätze und Methoden auf den Gebieten der Phonetik, Phonologie, Morphologie, Syntax, Semantik, Lexikologie, Textlinguistik und Pragmatik. 3Erscheinungen des Sprachwandels sollen nicht nur als geschichtlicher Prozess der Veränderung der italienischen Sprache, sondern auch hinsichtlich solcher Phänomene wie Sprachkontakt oder Sprachmischung sowie in einem allgemeinen kulturgeschichtlichen Rahmen situiert untersucht werden. |
| c) | Literaturwissenschaft |
|
| 1Gegenstand der literaturwissenschaftlichen Ausbildung sind Literaturgeschichte, Literaturtheorie, Text- und Medienanalyse. 2Die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit der italienischen Literatur wird den Studenten in historischer und synchroner Perspektive vermittelt. 3Dabei werden form-, gattungs- und epochenspezifische Merkmale berücksichtigt und ein besonderes Gewicht auf die Analyse literarischer Texte gelegt. |
| d) | Landeskunde |
Die Landeskunde beschäftigt sich mit der Geschichte, Gesellschaft, Politik, Wirtschaft, Geographie und Kultur Italiens. |
(6) Gliederung und Umfang des Studiums
1. | Grundstudium | ||||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||||
- | Einführungskurs Sprachwissenschaft | im Umfang von | 2 SWS | ||
- | Proseminar Sprachwissenschaft | im Umfang von | 2 SWS | ||
- | Einführungskurs Literaturwissenschaft | im Umfang von | 2 SWS | ||
- | Proseminar Literaturwissenschaft | im Umfang von | 2 SWS | ||
- | Sprachliche Grundausbildung | im Umfang von | 9 SWS | ||
- | Phonetik | im Umfang von | 1 SWS | ||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||||
- | Vorlesungen Sprachwissenschaft | im Umfang von | 2 SWS | ||
- | Vorlesungen Literaturwissenschaft | im Umfang von | 2 SWS | ||
- | Landeskundliche Übung | im Umfang von | 1 SWS | ||
Grundstudium insgesamt | 23 SWS | ||||
2. | Hauptstudium | ||||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||||
- | Hauptseminar Sprachwissenschaft | ||||
oder | |||||
Hauptseminar Literaturwissenschaft | im Umfang von | 2 SWS | |||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||||
- | Hauptseminare Sprachwissenschaft | ||||
oder | |||||
Hauptseminare Literaturwissenschaft | |||||
oder | |||||
Vorlesungen Sprachwissenschaft | |||||
oder | |||||
Vorlesungen Literaturwissenschaft | im Umfang von | 4 SWS | |||
- | Sprachpraktische Übungen | im Umfang von | 6 SWS | ||
- | Landeskundliche Übungen | im Umfang von | 1 SWS | ||
Hauptstudium insgesamt | 13 SWS |
(7) Berufsfelder
1Der Magistergrad (M.A.) eröffnet Berufsmöglichkeiten in Bereichen der Wissenschaft, der kulturellen und politischen Öffentlichkeitsarbeit, der Medien, sowie in sozialen und wirtschaftlichen Arbeitsfeldern, die mit dem italienischen Sprachraum in Zusammenhang stehen. 2Die Berufschancen lassen sich durch die Absolvierung berufsbezogener Praktika (z.B. bei Wirtschaftsunternehmen mit Auslandskontakten, Verlagswesen, Medien, Werbeagenturen, öffentlichen Institutionen wie Theatern oder Kulturämtern) schon während des Studiums und durch den Erwerb von Zusatzqualifikationen vor allem im EDV-Bereich erheblich verbessern.
§ 72 Iberoromanische Philologie als Hauptfach
(1) Studienbeginn
Das Studium kann nur zu Beginn des Wintersemesters aufgenommen werden.
(2) Zulassungsvoraussetzungen
Für das Studium des Hauptfaches der Iberoromanischen Philologie gelten die folgenden Zulassungsvoraussetzungen:
1. | Abgesehen von den Voraussetzungen für die Einschreibung an einer Universität (Abitur oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung) erfordert das Studium des Hauptfaches der Iberoromanischen Philologie Kenntnisse in der spanischen Sprache. |
2. | 1Voraussetzung sind Lateinkenntnisse. 2Diese werden durch die Bestätigung des Latinums im Abitur oder ein entsprechendes Zeugnis nachgewiesen. 3Für Studenten, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, werden Lateinkurse angeboten, die bis zur Zwischenprüfung abgeschlossen werden müssen. |
(3) Studienempfehlungen
1. | 1Im Rahmen des Magisterstudienganges wird das Hauptfach der Iberoromanischen Philologie in Kombination mit zwei Nebenfächern studiert. 2Diese werden üblicherweise aus der Philosophischen Fakultät I bis III gewählt. 3Eines der beiden Nebenfächer kann auch einer anderen Fakultät angehören, wenn es in sinnvollem Zusammenhang mit dem Hauptfach der Iberoromanischen Philologie steht. |
2. | Es wird den Studenten dringend empfohlen, während des Studiums ein halbes oder ganzes Jahr in Spanien oder einem anderen spanischsprachigen Land zu verbringen, um kulturelle, soziale und wirtschaftliche Zusammenhänge in unmittelbarer Erfahrung kennen zu lernen. |
3. | Im Hinblick auf die Verbesserung der Berufsaussichten ist es sinnvoll, schon während des Studiums berufsbezogene Praktika (auch im Ausland) zu absolvieren und Zusatzqualifikationen (v.a. im EDV-Bereich) zu erwerben. |
4. | Es empfiehlt sich, Einschränkungen der Fächerkombinierbarkeit zu beachten, die in anderen Bundesländern und an anderen Universitäten bestehen. |
5. | Studenten, die eine wissenschaftliche Laufbahn im Fach der Iberoromanische Philologie anstreben, wird empfohlen, als eines der Nebenfächer Galloromanische oder Italoromanische Philologie zu wählen. |
6. | Grundlage des Studiums ist die regelmäßige und gründliche Lektüre literarischer und wissenschaftlicher Texte in spanischer und in deutscher Sprache. |
7. | 1Die Studienordnung geht von der Eigenverantwortung der Studenten bei der Gestaltung ihres Studiums aus und hält daher die obligatorischen Anforderungen so gering, wie es im Rahmen bestehender Prüfungsordnungen möglich ist. 2Sie spricht Empfehlungen für den sachgerechten Verlauf des Studiums aus und gibt Hinweise auf zusätzliche, auch fachübergreifende Studiengebiete. |
(4) Studienziele
1Allgemeines Ziel des Studiums der Iberoromanischen Philologie ist die theoretische und praktische Kompetenz im wissenschaftlichen Umgang mit Sprache, Literatur und Kultur Spaniens, sowie anderer spanischsprachiger Länder. 2Im Einzelnen bedeutet dies:
1. | Aktive Beherrschung der spanischen Sprache (mündlich und schriftlich). |
2. | Kenntnis der Zusammenhänge des Spanischen mit dem Lateinischen. |
3. | Kenntnis der Zusammenhänge des Spanischen mit mindestens einer weiteren romanischen Sprache. |
4. | Vertrautheit mit den Methoden und Problemen der spanischen Sprach- und Literaturwissenschaft und deren historischer Entwicklung. |
5. | Fähigkeit zur sprachwissenschaftlichen und literaturwissenschaftlichen Analyse von spanischsprachigen Texten. |
6. | Kenntnis der spanischen Sprach- und Literaturgeschichte unter Berücksichtigung historischer, kultureller, sozialer, wirtschaftlicher und politischer Entwicklungen. |
7. | Einblick in die Sprachformen und Literaturen der übrigen Romania. |
8. | Vertrautheit mit der spanischen Landeskunde. |
9. | Befähigung zur selbstständigen wissenschaftlichen Forschung. |
(5) Studieninhalte
1. | 1Gegenstand des Studiums der Iberoromanischen Philologien sind in erster Linie die Sprache, Literatur, Kultur und Geschichte Spaniens und anderer spanischsprachiger Länder. 2Folgende Bereiche sollten dabei möglichst eng miteinander verzahnt sein: | ||
- | Spracherwerb, | ||
- | Sprachwissenschaft, | ||
- | Literaturwissenschaft, | ||
- | Landeskunde. | ||
2. | Die einzelnen Bereiche innerhalb des Fachs der Iberoromanischen Philologie lassen sich folgendermaßen umreißen: | ||
a) | Spracherwerb | ||
Ziel der sprachpraktischen Ausbildung ist die sichere schriftliche und mündliche Beherrschung der spanischen Sprache. | |||
b) | Sprachwissenschaft | ||
1In den Veranstaltungen zur Sprachwissenschaft soll den Studenten die Fähigkeit vermittelt werden, sprachwissenschaftliche Theorien und Methoden auf die spanische Sprachentwicklung und Gegenwartssprache anzuwenden. 2Die Analyse der spanischen Sprache und ihrer Texte erfolgt mit Hilfe verschiedener theoretischer Ansätze und Methoden auf den Gebieten der Phonetik, Phonologie, Morphologie, Syntax, Semantik, Lexikologie, Textlinguistik und Pragmatik. 3Erscheinungen des Sprachwandels sollen nicht nur als geschichtlicher Prozess der Veränderung der spanischen Sprache, sondern auch hinsichtlich solcher Phänomene wie Sprachkontakt oder Sprachmischung untersucht sowie in einem allgemeinen kulturgeschichtlichen Rahmen situiert werden. | |||
c) | Literaturwissenschaft | ||
1Gegenstand der literaturwissenschaftlichen Ausbildung sind Literaturgeschichte, Literaturtheorie, Text- und Medienanalyse. 2Die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit der spanischsprachigen Literatur wird den Studenten in historischer und synchroner Perspektive vermittelt. 3Dabei werden form-, gattungs- und epochenspezifische Merkmale berücksichtigt und ein besonderes Gewicht auf die Analyse literarischer Texte gelegt. | |||
d) | Landeskunde | ||
Die Landeskunde beschäftigt sich mit der Geschichte, Gesellschaft, Politik, Wirtschaft, Geographie und Kultur Spaniens und anderer spanischsprachiger Länder. |
(6) Gliederung und Umfang des Studiums
1. | Grundstudium | ||||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||||
- | Einführungskurs Sprachwissenschaft | im Umfang von | 2 SWS | ||
- | Proseminar Sprachwissenschaft | im Umfang von | 2 SWS | ||
- | Einführungskurs Literaturwissenschaft | im Umfang von | 2 SWS | ||
- | Proseminar Literaturwissenschaft | im Umfang von | 2 SWS | ||
- | Sprachliche Grundausbildung | im Umfang von | 9 SWS | ||
- | Phonetik | im Umfang von | 1 SWS | ||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||||
- | Vorlesungen Sprachwissenschaft | im Umfang von | 4 SWS | ||
- | Vorlesungen Literaturwissenschaft | im Umfang von | 4 SWS | ||
- | Sprachpraktische Übungen | im Umfang von | 4 SWS | ||
- | Landeskundliche Übung | im Umfang von | 2 SWS | ||
Grundstudium insgesamt | 32 SWS | ||||
2. | Hauptstudium | ||||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||||
- | Hauptseminare Sprachwissenschaft | ||||
oder | |||||
Hauptseminare Literaturwissenschaft | im Umfang von | 4 SWS | |||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||||
- | Hauptseminare Sprachwissenschaft | ||||
oder | |||||
Hauptseminare Literaturwissenschaft | im Umfang von | 4 SWS | |||
- | Vorlesungen Sprachwissenschaft | ||||
oder | |||||
Vorlesungen Literaturwissenschaft | im Umfang von | 10 SWS | |||
- | Sprachpraktische Übungen | im Umfang von | 16 SWS | ||
- | Landeskundliche Übungen | im Umfang von | 6 SWS | ||
Hauptstudium insgesamt | 40 SWS |
(7) Berufsfelder
1Der Magistergrad (M.A.) eröffnet Berufsmöglichkeiten in Bereichen der Wissenschaft, der kulturellen und politischen Öffentlichkeitsarbeit, der Medien, sowie in sozialen und wirtschaftlichen Arbeitsfeldern, die mit dem spanischen Sprachraum in Zusammenhang stehen. 2Die Berufschancen lassen sich durch die Absolvierung berufsbezogener Praktika (z.B. bei Wirtschaftsunternehmen mit Auslandskontakten, Verlagswesen, Medien, Werbeagenturen, öffentlichen Institutionen wie Theatern oder Kulturämtern) schon während des Studiums und durch den Erwerb von Zusatzqualifikationen vor allem im EDV-Bereich erheblich verbessern.
§ 73 Iberoromanische Philologie als Nebenfach
(1) Studienbeginn
Das Studium kann nur zu Beginn des Wintersemesters aufgenommen werden.
(2) Zulassungsvoraussetzungen
Für das Studium des Hauptfaches der Iberoromanischen Philologie gelten die folgenden Zulassungsvoraussetzungen:
1. | Abgesehen von den Voraussetzungen für die Einschreibung an einer Universität (Abitur oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung) erfordert das Studium des Nebenfaches der Iberoromanischen Philologie Kenntnisse in der spanischen Sprache. |
2. | 1Lateinkenntnisse werden empfohlen. 2Für Studenten, die diese Empfehlung nicht erfüllen, werden Lateinkurse angeboten. |
(3) Studienempfehlungen
1. | 1Im Rahmen des Magisterstudienganges wird das Nebenfach der Iberoromanischen Philologie in Kombination mit einem Hauptfach und einem zweiten Nebenfach studiert. 2Diese werden üblicherweise aus der Philosophischen Fakultät I bis III gewählt. 3Das zweite Nebenfach kann auch einer anderen Fakultät angehören, sofern dieses in sinnvollem Zusammenhang mit dem Hauptfach steht. |
| |
2. | Es wird den Studenten empfohlen, während des Studiums ein halbes oder ganzes Jahr in Spanien oder einem anderen spanischsprachigen Land zu verbringen, um kulturelle, soziale und wirtschaftliche Zusammenhänge in unmittelbarer Erfahrung kennen zu lernen. |
3. | Im Hinblick auf die Verbesserung der Berufsaussichten ist es sinnvoll, schon während des Studiums berufsbezogene Praktika (auch im Ausland) zu absolvieren und Zusatzqualifikationen (v.a. im EDV-Bereich) zu erwerben. |
4. | Es empfiehlt sich, Einschränkungen der Fächerkombinierbarkeit zu beachten, die in anderen Bundesländern und an anderen Universitäten bestehen. |
5. | Grundlage des Studiums ist die regelmäßige und gründliche Lektüre literarischer und wissenschaftlicher Texte in spanischer und in deutscher Sprache. |
| 1Die Studienordnung geht von der Eigenverantwortung der Studenten bei der Gestaltung ihres Studiums aus und hält daher die obligatorischen Anforderungen so gering, wie es im Rahmen bestehender Prüfungsordnungen möglich ist. 2Sie spricht Empfehlungen für den sachgerechten Verlauf des Studiums aus und gibt Hinweise auf zusätzliche, auch fachübergreifende Studiengebiete. |
(4) Studienziele
1Allgemeines Ziel des Studiums der Iberoromanischen Philologie ist die theoretische und praktische Kompetenz im wissenschaftlichen Umgang mit Sprache, Literatur und Kultur Spaniens und anderer spanischsprachiger Länder. 2Im Einzelnen bedeutet dies:
1. | Aktive Beherrschung der spanischen Sprache (mündlich und schriftlich). |
2. | Grundkenntnisse über die Zusammenhänge des Spanischen mit dem Lateinischen. |
3. | Einblick in die Methoden und Probleme der spanischen Sprach- und Literaturwissenschaft und deren historischer Entwicklung. |
4. | Fähigkeit zur sprachwissenschaftlichen und literaturwissenschaftlichen Analyse von spanischsprachigen Texten. |
5. | Grundkenntnisse in der spanischen Sprach- und Literaturgeschichte unter Berücksichtigung historischer, kultureller, sozialer, wirtschaftlicher und politischer Entwicklungen. |
6. | Grundkenntnisse in der spanischen Landeskunde. |
7. | Befähigung zur selbstständigen wissenschaftlichen Forschung. |
(5) Studieninhalte
1. | 1Gegenstand des Studiums der Iberoromanischen Philologien sind in erster Linie die Sprache, Literatur, Kultur und Geschichte Spaniens und anderer spanischsprachiger Länder. 2Folgende Bereiche sollten dabei möglichst eng miteinander verzahnt sein: | |
| - | Spracherwerb, |
| - | Sprachwissenschaft, |
| - | Literaturwissenschaft, |
| - | Landeskunde, |
2. | Die einzelnen Bereiche innerhalb des Fachs der Iberoromanischen Philologie lassen sich folgendermaßen umreißen: | |
| a) | Spracherwerb |
|
| Ziel der sprachpraktischen Ausbildung ist die sichere schriftliche und mündliche Beherrschung der spanischen Sprache. |
| b) | Sprachwissenschaft |
|
| 1In den Veranstaltungen zur Sprachwissenschaft soll den Studenten die Fähigkeit vermittelt werden, sprachwissenschaftliche Theorien und Methoden auf die spanische Sprachentwicklung und Gegenwartssprache anzuwenden. 2Die Analyse der spanischen Sprache und ihrer Texte erfolgt mit Hilfe verschiedener theoretischer Ansätze und Methoden auf den Gebieten der Phonetik, Phonologie, Morphologie, Syntax, Semantik, Lexikologie, Textlinguistik und Pragmatik. 3Erscheinungen des Sprachwandels sollen nicht nur als geschichtlicher Prozess der Veränderung der spanischen Sprache, sondern auch hinsichtlich solcher Phänomene wie Sprachkontakt oder Sprachmischung untersucht werden. |
| c) | Literaturwissenschaft |
|
| 1Gegenstand der literaturwissenschaftlichen Ausbildung sind Literaturgeschichte, Literaturtheorie Text- und Medienanalyse. 2Die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit der spanischsprachigen Literatur wird den Studenten in historischer und synchroner Perspektive vermittelt. 3Dabei werden form-, gattungs- und epochenspezifischer Merkmale berücksichtigt und ein besonderes Gewicht auf die Analyse literarischer Texte gelegt. |
| d) | Landeskunde |
|
| Die Landeskunde beschäftigt sich mit der Geschichte, Gesellschaft, Politik, Wirtschaft, Geographie und Kultur Spaniens sowie anderer spanischsprachiger Länder. |
(6) Gliederung und Umfang des Studiums
1. | Grundstudium | ||||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||||
- | Einführungskurs Sprachwissenschaft | im Umfang von | 2 SWS | ||
- | Proseminar Sprachwissenschaft | im Umfang von | 2 SWS | ||
- | Einführungskurs Literaturwissenschaft | im Umfang von | 2 SWS | ||
- | Proseminar Literaturwissenschaft | im Umfang von | 2 SWS | ||
- | Sprachliche Grundausbildung | im Umfang von | 9 SWS | ||
- | Phonetik | im Umfang von | 1 SWS | ||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||||
- | Vorlesung Sprachwissenschaft | im Umfang von | 2 SWS | ||
- | Vorlesung Literaturwissenschaft | im Umfang von | 2 SWS | ||
- | Landeskundliche Übung | im Umfang von | 1 SWS | ||
Grundstudium insgesamt | 23 SWS | ||||
2. | Hauptstudium | ||||
a) | Pflichtveranstaltungen | ||||
Hauptseminar Sprachwissenschaft | |||||
oder | |||||
Hauptseminar Literaturwissenschaft | im Umfang von | 2 SWS | |||
b) | Wahlpflichtveranstaltungen | ||||
- | Hauptseminare Sprachwissenschaft | ||||
oder | |||||
Hauptseminare Literaturwissenschaft | |||||
oder | |||||
Vorlesungen Sprachwissenschaft | |||||
oder | |||||
Vorlesungen Literaturwissenschaft | im Umfang von | 4 SWS | |||
- | Sprachpraktische Übungen | im Umfang von | 6 SWS | ||
- | Landeskundliche Übungen | im Umfang von | 1 SWS | ||
Hauptstudium insgesamt | 13 SWS |
(7) Berufsfelder
1Der Magistergrad (M.A.) eröffnet Berufsmöglichkeiten in Bereichen der Wissenschaft, der kulturellen und politischen Öffentlichkeitsarbeit, der Medien, sowie in sozialen und wirtschaftlichen Arbeitsfeldern, die mit dem spanischen Sprachraum in Zusammenhang stehen. 2Die Berufschancen lassen sich durch die Absolvierung berufsbezogener Praktika (z.B. bei Wirtschaftsunternehmen mit Auslandskontakten, Verlagswesen, Medien, Werbeagenturen, öffentlichen Institutionen wie Theatern oder Kulturämtern) schon während des Studiums und durch den Erwerb von Zusatzqualifikationen vor allem im EDV-Bereich erheblich verbessern.