PO Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang 2006
Prüfungsordnung Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang 2006
Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) –Prüfungsordnung an der
Bayerischen Julius-Maximilians-Universität WürzburgVom 15. Februar 2006
(Fundstelle: http:/www.uni-wuerzburg.de/amtl_veroeffentlichungen/2006-5)
Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.
Aufgrund des Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg folgende Satzung:
Übersicht
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch
A. | Allgemeine Prüfungsbestimmungen | |
§ 1 | Anwendungsbereich | |
§ 2 | Zweck der Prüfung | |
§ 3 | Zulassung, Prüfungstermine, Prüfungsentgelt | |
§ 4 | Gliederung der Prüfung | |
§ 5 | Bewertung der Prüfung und Feststellung des Prüfungsergebnisses | |
§ 6 | Prüfungsausschuss, Prüfungsvorsitz, Prüfungskommission | |
§ 7 | Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Prüfungsmängel, Einsicht in die Prüfungsakten | |
§ 8 | Wiederholung der Prüfung | |
§ 9 | Prüfungszeugnis | |
B. | Besondere Prüfungsbestimmungen | |
§ 10 | Schriftliche Prüfung | |
§ 11 | Mündliche Prüfung | |
C. | Schlussbestimmungen | |
§ 12 | Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen |
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch
1Die Bezeichnung weiblicher und männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form in der nachstehenden Satzung bringt den Auftrag der Hochschule, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zu verwirklichen, sprachlich nicht angemessen zum Ausdruck. 2Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren. 3Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint.
A. Allgemeine Prüfungsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) 1Studienbewerber, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, müssen vor Beginn des Studiums an der Universität Würzburg entsprechend den Regelungen im Hochschulrahmengesetz (HRG) und Bayerischen Hochschulgesetz (BayHSchG) in der jeweils geltenden Fassung für die Aufnahme eines Studiums hinreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweisen. 2Dieser Nachweis kann gemäß § 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 der „Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen" (RO-DT) in der Fassung des Beschlusses des 202. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 08.06.2004 sowie des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 25.06.2004 durch die „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang" (DSH) erfolgen.
(2) 1Wenn die DSH mindestens mit dem Gesamtergebnis DSH-2 bestanden worden ist, gilt dies gemäß § 3 Abs. 3 RO-DT als Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit für die uneingeschränkte Zulassung oder Einschreibung zu allen Studiengängen und Studienabschlüssen. 2Mit Erreichen der Ebene DSH-3 werden besonders hohe Deutschkenntnisse nachgewiesen. 3Die DSH-3 liegt über dem für die Zulassung oder Einschreibung erforderlichen Niveau. 4Auf Beschluss des jeweiligen Fachbereichs der Universität Würzburg können für bestimmte Studienzwecke auch geringere sprachliche Eingangsvoraussetzungen (DSH-1) festgelegt werden (§ 1 Abs. 3, 4 und 5 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 RO-DT).
§ 2 Zweck der Prüfung
(1) 1Durch die DSH wird die sprachliche Studierfähigkeit in den Bereichen Hörverstehen, Leseverstehen und wissenschaftssprachliche Strukturen, Textproduktion sowie Mündlicher Ausdruck nachgewiesen. 2Das Prüfungszeugnis weist das Gesamtergebnis aus mündlicher und schriftlicher Prüfung als DSH-3, DSH-2 oder DSH-1 (Eingangsstufe) mit Angabe der in den einzelnen Bereichen erreichten Ergebnisse aus. 3Das Prüfungszeugnis dokumentiert die mit einzelnen Ergebnissen nachgewiesenen sprachlichen Fähigkeiten.
(2) Die Fachbereiche der Universität Würzburg können danach für verschiedene Studienzwecke differenzierte sprachliche Eingangsanforderungen in ihren Studienordnungen festlegen.
§ 3 Zulassung, Prüfungstermine, Prüfungsentgelt
(1) 1Die Zulassung zur DSH richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) in der jeweils geltenden Fassung sowie den universitätsinternen Vorschriften für die Zulassung zum Studium . 2Die Zulassung erfolgt durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, soweit nicht im Zulassungsbescheid zum Studium bereits eine Zulassung zur DSH ausgesprochen worden ist.
(2) Für die Teilnahme an der DSH wird ein Prüfungsentgelt nach Maßgabe der Ordnung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für Sprachkurse an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg vom 15.12.2004 in der jeweils geltenden Fassung fällig.
(3) 1Macht ein Prüfungsteilnehmer bei der Anmeldung zur Prüfung durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder Krankheit oder länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, die Prüfungsleistungen in einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. 2Der Teilnehmer ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.
§ 4 Gliederung der Prüfung
(1) 1Die DSH besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. 2Die schriftliche Prüfung findet vor der mündlichen Prüfung statt.
(2) Die schriftliche Prüfung gliedert sich gemäß § 10 Abs. 1 in die Teilprüfungen:
1. | Verstehen und Verarbeiten eines Hörtextes, |
2. | Verstehen und Bearbeiten eines Lesetextes und wissenschaftssprachlicher Strukturen, |
3. | Vorgabenorientierte Textproduktion. |
(3) 1Die für die mündliche Prüfung zuständige Prüfungskommission kann durch Beschluss von einer mündlichen Prüfung absehen, wenn ihr für die Beurteilung der mündlichen Kommunikationsfähigkeit andere hinreichende Erkenntnisse vorliegen. 2Die mündliche Prüfung entfällt, wenn der schriftliche Prüfungsteil gemäß § 5 Abs. 3 nicht bestanden ist.
§ 5 Bewertung der Prüfung und Feststellung des Prüfungsergebnisses
(1) Der zeitliche Aufwand für die Prüfung (100 %) verteilt sich auf den schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 10 Abs. 1 sowie die mündliche Prüfung wie folgt:
1. | Schriftliche Prüfung (insgesamt 70 %) bestehend aus folgenden Teilprüfungen | |
- | Hörverstehen: 20%, | |
- | Leseverstehen: 20%, | |
- | Wissenschaftssprachliche Strukturen: 10%, | |
- | Textproduktion: 20%, | |
2. | Mündliche Prüfung: 30 %. |
(2) Wissenschaftssprachliche Strukturen sowie Verstehen und Bearbeiten eines Lesetextes bilden dabei eine gemeinsame Teilprüfung.
(3) 1Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn insgesamt mindestens 57% der gestellten Anforderungen in den Teilprüfungen erfüllt sind. 2Dabei werden die Teilprüfungen nach den Angaben in Abs. 1 Nr. 1 gewichtet.
(4) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 57% der Anforderungen erfüllt sind.
(5) Die Gesamtprüfung ist bestanden, wenn sowohl die schriftliche Prüfung gemäß Abs. 3 als auch die mündliche Prüfung gemäß Abs. 4 bestanden ist.
(6) Wird gemäß § 4 Abs. 3 von einer mündlichen Prüfung abgesehen, so ist die Gesamtprüfung bestanden, wenn die schriftliche Prüfung gemäß Abs. 3 bestanden ist; in diesem Fall wird das Ergebnis der mündlichen Prüfung durch die Prüfungskommission zur Feststellung des Gesamtergebnisses mit 62%, 75% oder 90% festgesetzt und im Prüfungszeugnis mit dem Vermerk „von der mündlichen Prüfung befreit" angegeben.
(7) Das Gesamtergebnis der Prüfung wird wie folgt festgestellt:
- | als DSH-1, wenn sowohl in der schriftlichen als auch der mündlichen Prüfung mindestens 57% der Anforderungen erfüllt wurden; |
- | als DSH-2, wenn sowohl in der schriftlichen als auch der mündlichen Prüfung mindestens 67% der Anforderungen erfüllt wurden; |
- | als DSH-3, wenn sowohl in der schriftlichen als auch der mündlichen Prüfung mindestens 82% der Anforderungen erfüllt wurden. |
§ 6 Prüfungsausschuss, Prüfungsvorsitz, Prüfungskommission
(1) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Leiter des Zentrums für Sprachen und Mediendidaktik sowie aus zwei für den Bereich Deutsch als Fremdsprache qualifizierten hauptamtlichen Mitarbeitern der Hochschule, welche vom Leiter bestellt werden. 2Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren einen Vorsitzenden, welcher ein für den Bereich Deutsch als Fremdsprache qualifizierter hauptamtlicher Mitarbeiter sein muss. 3Eine Wiederwahl ist zulässig. 4Der Vorsitzende ist für die Koordinierung und die ordnungsgemäße Durchführung der DSH verantwortlich.
(2) 1Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. 2Mit Ausnahme der eigentlichen Prüfung und deren Bewertung trifft er alle anfallenden Entscheidungen. 3Er erlässt insbesondere die Prüfungsbescheide, nachdem er die Bewertung der Prüfungsleistungen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft hat.
(3) Der Prüfungsvorsitzende beruft und koordiniert eine oder mehrere Prüfungskommissionen, die aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen und sich jeweils mindestens zur Hälfte aus hauptamtlichen Lehrkräften der Lehrgebiete Deutsch als Fremdsprache zusammensetzen.
(4) Die Prüfungskommission, vor der die mündliche Prüfung abgelegt wird, kann einen Vertreter des Studienfaches bzw. des Fachbereiches beiziehen, in dem die Aufnahme des Studiums beabsichtigt ist.
§ 7 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Prüfungsmängel, Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Tritt ein Kandidat nach der Zulassung zur DSH ohne triftige Gründe zurück oder versäumt er ohne triftige Gründe die ganze oder einen Teil der Prüfung, so ist die DSH nicht bestanden.
(2) 1Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich gegenüber dem Prüfungsausschuss geltend gemacht werden. 3Wer krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit geltend macht, muss ein ärztliches Zeugnis vorlegen, das grundsätzlich auf einer Untersuchung beruhen muss, die am Tag der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit erfolgt ist. 4Der notwendige Inhalt eines solchen ärztlichen Attests wird vom Prüfungsausschuss ortsüblich bekannt gegeben. 5In Zweifelsfällen kann der Prüfungsausschuss die Vorlage eines Attestes eines von ihm benannten Arztes oder eines Amtsarztes verlangen.
(3) 1Versucht ein Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch unerlaubte Hilfen oder durch eine sonstige Täuschung zu beeinflussen, oder stört er die Prüfung erheblich, so ist die DSH nicht bestanden. 2Bei schriftlichen Klausurarbeiten liegt bereits dann eine Täuschung vor, wenn unerlaubte Hilfsmittel am Arbeitsplatz durch die Aufsicht vorgefunden werden.
(4) Angebliche Mängel des Prüfungsverfahrens und eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit müssen unverzüglich, in jedem Fall vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, beim Vorsitzenden oder dem jeweiligen Prüfer geltend gemacht werden.
(5) 1Vor einer Entscheidung zu Ungunsten des Kandidaten ist ihm Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. 2Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(6) 1Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Bewertungen der Prüfer sowie in die Prüfungsprotokolle gewährt. 2Der Antrag ist binnen einem Monat nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. 3War der Kandidat ohne eigenes Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, gilt Art. 32 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayRS 2010-1-I) entsprechend. 4Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. 5Die sonstigen Modalitäten der Einsichtnahme legt der Prüfungsausschuss fest; insbesondere kann er die Fertigung von Kopien außerhalb von formellen Widerspruchsverfahren ausschließen.
§ 8 Wiederholung der Prüfung
Die DSH kann jeweils nur komplett zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
§ 9 Prüfungszeugnis
(1) Das Prüfungszeugnis weist das Prüfungsergebnis mit den erreichten Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 aus.
(2) 1Über die DSH wird ein Zeugnis gemäß Anhang ausgestellt, das von dem Prüfungsausschussvorsitzenden und einem Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnet wird. 2Das Zeugnis enthält den Vermerk, dass die der Prüfung zugrundeliegende örtliche Prüfungsordnung den Bestimmungen der Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen entspricht.
(3) Liegt das Gesamtergebnis der Prüfung unterhalb von DSH-1, kann auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt werden.
B. Besondere Prüfungsbestimmungen
§ 10 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung umfasst die Teilprüfungen:
1. | Verstehen und Verarbeiten eines Hörtextes | |
(Bearbeitungszeit: | 10 Minuten nach dem 1. Vortrag und 40 Minuten nach dem 2. Vortrag. Die Vortragszeit selbst und eventuelle Vorentlastungen werden nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet), | |
2. | Verstehen und Bearbeiten eines Lesetextes und wissenschaftssprachlicher Strukturen (90 Minuten einschließlich Lesezeit), | |
3. | Vorgabenorientierte Textproduktion (60 Minuten). |
(2) 1Die Teilprüfungen sollten mindestens zwei Themenbereichen zuzuordnen sein. 2Bei der Bearbeitung der Aufgaben sind einsprachige Wörterbücher zugelassen. 3Elektronische sowie andere Hilfsmittel sind nicht zugelassen.
(3) Die gesamte schriftliche Prüfung dauert höchstens vier Zeitstunden.
(4) Aufgabenbereiche:
1. | Verstehen und Verarbeiten eines Hörtextes | ||
Mit der Prüfung soll die Fähigkeit aufgezeigt werden, Vorlesungen und Vorträgen aus dem wissenschaftlichen Bereich mit Verständnis zu folgen, sinnvoll Notizen dazu anfertigen und damit zu arbeiten. | |||
| a) | Art und Umfang des Textes | |
1Es soll ein Text zugrunde gelegt werden, welcher der Kommunikationssituation Vorlesung/Übung angemessen Rechnung trägt. 2Der Text setzt keine Fachkenntnisse voraus, gegebenenfalls nur solche, die Gegenstand eines vorausgegangenen fachspezifisch orientierten Unterrichts waren. 3Der Text soll je nach Redundanz im Umfang einem schriftlichen Text von nicht weniger als 5500 und nicht mehr als 7000 Zeichen (mit Leerzeichen) entsprechen. | |||
| b) | Durchführung | |
1Der Hörtext wird zweimal präsentiert. 2Dabei dürfen Notizen gemacht werden. 3Vor der Präsentation des Prüfungstextes können Hinweise über dessen thematischen Zusammenhang gegeben werden. 4Die Angabe von Namen, Daten und schwierigen Fachbegriffen und die Veranschaulichung durch visuelle Hilfsmittel ist zulässig. 5Die Art der Präsentation soll der Kommunikationssituation Vorlesung/Übung angemessen Rechnung tragen. | |||
| c) | Aufgabenstellung | |
1Die Aufgabenstellung ist abhängig von der Struktur des Prüfungstextes. 2Sie soll insbesondere das inhaltliche Verstehen und das Erkennen der Themenstruktur und der Textorganisation zum Gegenstand haben. 3Es können verschiedenartige und miteinander kombinierbare Aufgaben gestellt werden, z.B. | |||
- | Beantwortung von Fragen, | ||
- | Strukturskizze, | ||
- | Resümee, | ||
- | Darstellung des Gedankengangs. | ||
4Eine zusammenhängende inhaltliche Wiedergabe eines Vortragsteils ist wesentlicher Bestandteil der Aufgabenstellung. | |||
| d) | Bewertung | |
1Die Leistung ist zu bewerten nach Vollständigkeit und Angemessenheit der Erfüllung der gestellten Aufgaben. 2Dabei sind inhaltliche Aspekte stärker zu berücksichtigen als sprachliche Korrektheit. | |||
2. | Verstehen und Bearbeiten eines Lesetextes und wissenschaftssprachlicher Strukturen | ||
Mit der Prüfung soll die Fähigkeit aufgezeigt werden, einen schriftlich vorgelegten Text zu verstehen und sich damit auseinander zu setzen. | |||
| a) | Art des Textes | |
1Es soll ein weitgehend authentischer, studienbezogener und wissenschaftsorientierter Text vorgelegt werden, der keine Fachkenntnisse voraussetzt, gegebenenfalls nur solche, deren Themen Gegenstand eines vorangegangenen fachspezifisch orientierten Unterrichts waren. 2Dem Text können z.B. eine Grafik, ein Schaubild oder ein Diagramm beigefügt werden. 3Der Text soll einen Umfang von nicht weniger als 4000 und nicht mehr als 5500 Zeichen haben (mit Leerzeichen). | |||
| b) | Aufgabenstellung | |
1Die Aufgabenstellung im Leseverstehen ist abhängig von der Struktur des Prüfungstextes. 2Das Textverstehen und die Fähigkeit zur Textbearbeitung können u.a. durch folgende Aufgabentypen überprüft werden: | |||
- | Beantwortung von Fragen, | ||
- | Darstellung der Argumentationsstruktur des Textes, | ||
- | Darstellung der Gliederung des Textes, | ||
- | Erläuterung von Textstellen, | ||
- | Formulierung von Überschriften, | ||
- | Zusammenfassung. | ||
3Die Aufgabenstellung im Bereich Strukturen beinhaltet das Erkennen, Verstehen und Anwenden wissenschaftssprachlich relevanter Strukturen. 4Diese Aufgabenstellung soll die Besonderheiten des zugrunde gelegten Textes zum Gegenstand haben (z.B. syntaktisch, wortbildungs-morphologisch, lexikalisch, idiomatisch, textsortenbezogen) und kann u.a. Ergänzungen, Fragen zum Verstehen komplexer Strukturen sowie verschiedene Arten von Umformungen (Paraphrasierung, Transformation) beinhalten. 5Sie soll vom Umfang 25 % dieser Teilprüfung umfassen. | |||
| c) | Bewertung | |
1Die Leistung ist nach Vollständigkeit und Angemessenheit der Erfüllung der gestellten Aufgaben zu bewerten. 2Dabei sind bei den Aufgaben zum Leseverstehen inhaltliche Aspekte stärker zu berücksichtigen als sprachliche Korrektheit, bei den Aufgaben zu Strukturen ist nach sprachlicher Richtigkeit zu bewerten. | |||
3. | Vorgabenorientierte Textproduktion | ||
Mit der Prüfung soll die Fähigkeit aufgezeigt werden, sich selbständig und zusammenhängend zu einem studienbezogenen und wissenschaftsorientierten Thema zu äußern. | |||
| a) | Aufgabenstellung | |
1Die Textproduktion sollte einen Umfang von etwa 200 Wörtern haben. 2Sie sollte jeweils mindestens eine der sprachlichen Handlungen aus den folgenden Gruppen beinhalten: | |||
- | Beschreiben, Vergleichen, Beispiele anführen, | ||
- | Argumentieren, Kommentieren, Bewerten, | ||
- | Vorgaben zur Textproduktion können sein: Grafiken, Schaubilder, Diagramme, Stichwortlisten, Zitate. | ||
3Sie darf nicht den Charakter eines freien Aufsatzes annehmen. 4Durch die Aufgabenstellung sollte ausgeschlossen werden, dass die Aufgaben schematisch durch vorformulierte Passagen gelöst werden können. | |||
| b) | Bewertung | |
1Die Leistung ist zu bewerten nach inhaltlichen Aspekten (Angemessenheit, Textaufbau, Kohärenz) und nach sprachlichen Aspekten (Korrektheit, Wortwahl, Syntax). 2Dabei sind die sprachlichen Aspekte stärker zu berücksichtigen. |
§ 11 Mündliche Prüfung
Die Prüfung soll die Fähigkeit zeigen, studienrelevante sprachliche Handlungen (Erörtern, Bewerten, Exemplifizieren, Informieren, etc.) spontan, fließend und angemessen auszuführen und zu rezipieren sowie mit relevanten Interaktionsstrategien (Sprecherwechsel, Kooperieren, um Klärung bitten, etc.) umzugehen.
a) | Aufgabenstellung und Durchführung |
1Die Dauer des Prüfungsgesprächs soll 20 Minuten nicht überschreiten. 2Die mündliche Prüfung besteht aus einem Kurzvortrag möglichst beschreibender Art von maximal 5 Minuten und einem anschließenden Dialog mit dem Prüfer von maximal 15 Minuten. 3Grundlage der mündlichen Prüfung sollen ein kurzer, nicht zu komplexer und sprachlich nicht zu schwieriger Text und/oder ein/e Schaubild/Grafik sein. 4Zur Vorbereitung des Prüfungsgesprächs soll dem Kandidaten eine Vorbereitungszeit von maximal 15 Minuten gewährt werden. | |
b) | Bewertung |
Die Leistung ist zu bewerten nach der inhaltlichen Angemessenheit, Verständlichkeit und Selbstständigkeit der Aussagen, dem Gesprächsverhalten, der sprachlichen Korrektheit und lexikalischen Differenziertheit, der Aussprache und Intonation. |
C. Schlussbestimmungen
§ 12 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) 1Wiederholungsprüfungen zu Prüfungen, die vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung an der Universität Würzburg abgelegt worden sind, finden innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Satzung nach der Prüfungsordnung statt, die der ersten Prüfung zugrunde lag; nach diesem Zeitraum kommt diese Prüfungsordnung für die Wiederholungsprüfung der kompletten DSH zur Anwendung. 2Kandidaten, die demnach eine Prüfung nach der bisher geltenden Prüfungsordnung ablegen müssten, können auf Antrag die entsprechende komplette DSH nach dieser Prüfungsordnung ablegen.
Anhang: Muster DSH-Zeugnis®
Anhang: DSH-Zeugnis (Muster - Seite 1-2)
[Logo und Name Hochschule] | ||||||||||||||||
DSH-Zeugnis® | ||||||||||||||||
Herr/Frau ................................................................... | ||||||||||||||||
geboren am ......................... in ................................. | ||||||||||||||||
hat die „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang" (DSH) mit folgendem Ergebnis abgelegt: | ||||||||||||||||
Gesamtergebnis: | DSH-... | [DSH-3/DSH-2/DSH-1] | ||||||||||||||
In den Teilprüfungen wurden erreicht: | ||||||||||||||||
Schriftliche Prüfung: | gesamt | .... % | ||||||||||||||
Hörverstehen: | .... % | |||||||||||||||
Textproduktion: | .... % | |||||||||||||||
Leseverstehen: | .... % | |||||||||||||||
Wissenschaftssprachliche Strukturen: | .... % | |||||||||||||||
Mündliche Prüfung: | .... % | [%/- von mündlicher Prüfung befreit gemäß § 4 Abs. 3 -] | ||||||||||||||
Ein Gesamtergebnis DSH-2 weist die sprachliche Studierfähigkeit für die uneingeschränkte Zulassung oder Einschreibung zu allen Studiengängen und Studienabschlüssen an allen Hochschulen aus. | ||||||||||||||||
Mit Erreichen der Ebene DSH-3 werden besonders hohe Deutschkenntnisse nachgewiesen. Die DSH-3 liegt über dem für die Zulassung oder Einschreibung erforderlichen Niveau. Ein Gesamtergebnis DSH-1 weist eine eingeschränkte sprachliche Stu-dierfähigkeit aus. Nach Entscheidung der Hochschule ist damit die Zulassung oder Einschreibung für bestimmte Studiengänge oder Studienabschlüsse möglich. | ||||||||||||||||
Beschreibung der mit dem Prüfungsergebnis nachgewiesenen sprachlichen Fähigkeiten siehe Rückseite. | ||||||||||||||||
Empfehlung zu weiteren Sprachkursen: | ||||||||||||||||
[■■■] | ||||||||||||||||
[Ort], den ............................................... | ||||||||||||||||
(Siegel) | ||||||||||||||||
Unterschrift | Unterschrift | |||||||||||||||
Der Prüfung lag die DSH-Prüfungsordnung der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg vom 15.02.2006 zu Grunde. Die Prüfungsordnung entspricht der „Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen" vom 25.06.2004 und ist bei der Hochschulrektorenkonferenz registriert (Registrierungs-Nummer 276-062.05). Eine nach Maßgabe der Rahmenordnung abgelegte DSH-Prüfung wird gemäß § 6 der Rahmenordnung von allen Hochschulen und Studienkollegs in Deutschland anerkannt. |
Anhang: DSH-Zeugnis (Muster - Seite 1-2)
Mit der DSH-Prüfung wird die sprachliche Studierfähigkeit in einer schriftlichen Prüfung (mit Teilprüfungen im Hörverstehen, Leseverstehen und wissenschaftssprachliche Strukturen und Textproduktion) und einer mündlichen Prüfung (Mündlicher Ausdruck) nachgewiesen. | |||||
(1) Das Gesamtergebnis weist die sprachliche Studierfähigkeit auf drei Stufen aus: | |||||
Gesamtergebnis | Zulassung zum Studium | ||||
DSH-3: | Besonders hohe schriftliche und mündliche Fähigkeiten | (Abs. 3) Eine mindestens mit dem Gesamtergebnis DSH-2 bestandene DSH gilt als Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit für die Zulassung oder Einschreibung zu allen Studiengängen und Studienabschlüssen an allen Hochschulen (Abs. 4) Mit Erreichen der Ebene DSH-3 werden besonders hohe Deutschkenntnisse nachgewiesen. Die DSH-3 liegt über dem für die Zulassung oder Einschreibung erforderlichen Niveau. | |||
DSH-2: | Differenzierte schriftliche und mündliche Fähigkeiten | ||||
DSH-1: | Grundlegende schriftliche und mündliche Fähigkeiten | (Abs. 5) Soweit eine Hochschule für bestimmte Studienzwecke von DSH-2 abweichende geringere sprachliche Anforderungen festgelegt hat, hat eine darauf beruhende Zulassung oder Einschreibung keine bindende Wirkung für eine Zulassung oder Einschreibung bei einem Wechsel des Studiengangs an derselben Hochschule oder für die Zulassung oder Einschreibung an anderen Hochschulen, falls dafür andere sprachliche Anforderungen festgelegt sind. | |||
| |||||
Teilbereich | Gesamtergebnis | ||||
DSH-3 | DSH-2 | DSH-1 | |||
Schriftlich | |||||
Hörverstehen | in typischen Zusammenhängen des Studiums (Vorlesungen, Vorträge) der Darlegung von Sachverhalten und ihrer Erörterung mit Verständnis zu folgen, sowie darüber in schriftlicher Form zusammenhängende und strukturierte Aufzeichnungen (Notizen) zu fertigen (Darstellung, inhaltliche Gliederung und Zusammenfassung von Gedankengängen,....). | ||||
Leseverstehen | studienbezogene und wissenschaftsorientierte Texte zu verstehen und zu bearbeiten: | ||||
und |
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wissenschaftsprachliche Strukturen | typische wissenschaftssprachliche Formen zu verstehen und selbst anzuwenden: | ||||
Textproduktion | studien- und wissenschaftsorientierte Sachverhalte und Themen schriftlich zu behandeln: | ||||
Mündlich | |||||
Mündliche Sprachfähigkeit | studien- und wissenschaftsorientierte Themen und Sachverhalte mündlich zu behandeln: | ||||
- | monologisch (erörtern, bewerten, exemplifizieren, informierend darstellen, ...); | ||||
- | in sprachlicher Interaktion: spontan, fließend und angemessen ausführen sowie sie zu rezipieren; relevante Interaktionsstrategien beherrschen (Sprecherwechsel, kooperieren, um Klärung bitten, ...). |