PO Lebensmittelchemie 1988
Prüfungsordnung Lebensmittelchemie 1988
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker -APOLmCh-in der Fassung der Verordnung vom 19. Januar 1988 (GVBl S. 3)
geändert durch Verordnung vom 21. März 1990 (GVBl S. 109)
Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.
Auf Grund des Art. 7 Abs. 3 des Gesetzes über den Vollzug des Lebensmittelrechts vom 2. Dezember 1969 (GVBl S. 382, ber. 1970, S. 110), geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1971 (GVBl S. 471), und des Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 des Kostengesetzes erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und der Finanzen folgende Verordnung:
Inhaltsübersicht
§ 1 Studium, praktische Ausbildung und Prüfungen
I. Allgemeine Prüfungsbestimmungen
§ 2 Prüfungsausschüsse § 3 Zuständiger Prüfungsausschuß § 4 Aufgaben des Prüfungsvorsitzenden § 5 Prüfungsnoten § 6 Rücktritt, Verhinderung und Versäumnis § 7 Unterschleif § 8 Folgen der Bewertung mit den Noten 5 und 6 § 9 Wiederholung der Prüfung § 10 Öffentlichkeit
II. Ausbildung an der Hochschule
§ 11 Ausbildung bis zur Vorprüfung § 12 Meldung zur Vorprüfung § 13 Durchführung der Vorprüfung § 14 Ganze oder teilweise Befreiung von der Vorprüfung § 15 Prüfungsergebnis § 16 Ausbildung nach der Vorprüfung § 17 Meldung zur ersten Staatsprüfung § 18 Umfang der ersten Staatsprüfung § 19 Praktische Prüfung § 20 Mündliche Prüfung § 21 Prüfungsergebnis
III. Praktische Ausbildung
§ 22 Ausbildung an einer lebensmittelchemischen Untersuchungsanstalt § 23 Meldung zur zweiten Staatsprüfung § 24 Umfang der zweiten Staatsprüfung § 25 Prüfungsergebnis
IV. Außerbayerische Prüfungen und Schlußbestimmungen
§ 26 Außerbayerische Prüfungen § 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 1 Studium, praktische Ausbildung und Prüfungen
(1) Die Ausbildung zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker besteht aus
1. einem Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von neun Semestern, wobei das neunte Semester Prüfungssemester ist, und 2. einer praktischen Ausbildung von 12 Monaten. (2) 1Während des Hochschulstudiums ist nach frühestens vier Semestern eine Vorprüfung abzulegen. 2Das Hochschulstudium schließt mit der ersten Staatsprüfung ab, die frühestens nach einem Studium von acht Semestern abgelegt werden kann.
(3) 1Die praktische Ausbildung schließt mit der zweiten Staatsprüfung ab. 2Die zweite Staatsprüfung wird regelmäßig im letzten Ausbildungsmonat durchgeführt.
I. Allgemeine Prüfungsbestimmungen
§ 2 Prüfungsausschüsse
(1) Für die Vorprüfung und die erste Staatsprüfung werden Prüfungsausschüsse bei den Hochschulen gebildet, an denen die für das Studium der Lebensmittelchemie erforderlichen Fächer und Übungen belegt werden können.
(2) Für die zweite Staatsprüfung werden Prüfungsausschüsse bei für die chemische Untersuchung von Lebensmitteln zuständigen Untersuchungsämtern gebildet.
(3) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und deren Stellvertreter werden vom Staatsministerium des Innern auf die Dauer von drei Jahren bestellt.
(4) 1Zu bestellen sind
1. als Vorsitzende und deren Stellvertreter a) für die Vorprüfung Professoren und Honorarprofessoren, b) für die erste Staatsprüfung Verwaltungsbeamte des höheren Dienstes oder beamtete Lebensmittelchemiker, c) für die zweite Staatsprüfung beamtete Lebensmittelchemiker des Untersuchungsamtes, bei dem der Prüfungsausschuß gebildet ist, 2. als Prüfer und deren Stellvertreter a) für die Vorprüfung und erste Staatsprüfung, Personen, die nach dem Hochschulrecht zur Abnahme entsprechender Hochschulprüfungen an staatlichen Hochschulen berechtigt und in dem Fach, das Gegenstand der Prüfung ist, tätig sind, b) für die zweite Staatsprüfung beamtete Lebensmittelchemiker. 2Als Prüfer und deren Stellvertreter in dem in der ersten Staatsprüfung zu prüfenden Fach Lebensmittelrecht sind entweder der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder in diesem Fach tätige Personen im Sinn von Satz 1 Nr. 2 Buchst. a zu bestellen.
§ 3 Zuständiger Prüfungsausschuß
(1) Die Vorprüfung und die erste Staatsprüfung ist vor dem Prüfungsausschuß abzulegen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Ausbildung in dem jeweiligen Ausbildungsabschnitt beendet wird.
(2) Der Prüfungsvorsitzende des Prüfungsausschusses, bei dem die Prüfung nach Absatz 1 abzulegen wäre, kann aus besonderen Gründen genehmigen, daß die Prüfung vor einem anderen Prüfungsausschuß abgelegt wird.
(3) 1Die zweite Staatsprüfung kann vor jedem Prüfungsausschuß für die zweite Staatsprüfung abgelegt werden. 2Das Staatsministerium des Innern kann, wenn es die dienstlichen Verhältnisse in einem staatlichen Untersuchungsamt erfordern, bestimmen, daß die Prüfung vor einem anderen Prüfungsausschuß abzulegen oder daß die Untersuchungen an einem anderen staatlichen Untersuchungsamt vorzunehmen sind.
§ 4 Aufgaben des Prüfungsvorsitzenden
Der Prüfungsvorsitzende hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. er setzt die Prüfungstermine fest, 2. er entscheidet über die Zulassung zur Prüfung, 3. er lädt zu den Prüfungen ein, 4. er leitet die Prüfung und achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden, 5. er fertigt die Zeugnisse über die bestandene Vorprüfung und die erste Staatsprüfung aus, 6. er legt die Unterlagen über die bestandene zweite Staatsprüfung der nach § 25 Abs. 2 zuständigen Regierung vor, 7. er vermerkt im Studienbuch, wenn die Vorprüfung oder erste Staatsprüfung nicht bestanden ist, 8. er entscheidet, ob ein Prüfling mit ausreichender Entschuldigung von der Prüfung zurückgetreten oder an der Prüfung verhindert ist, 9. er entscheidet über die Folgen von Unterschleifen.
§ 5 Prüfungsnoten
(1) Folgende Prüfungsnoten sind zu verwenden:
Note 1 = „sehr gut", eine besonders hervorragende Leistung, Note 2 = „gut", eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung, Note 3 = „befriedigend" eine über dem Durchschnitt liegende Leistung, Note 4 = „ausreichend" eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht, Note 5 = „mangelhaft" eine Leistung mit erheblichen Mängeln, Note 6 = „ungenügend" eine völlig unbrauchbare Leistung. (2) 1Für jeden Prüfungsabschnitt ist eine Note zu erteilen. 2Prüfen in einem Prüfungsabschnitt mehrere Prüfer, ist die Summe der Einzelurteile durch die Zahl der beteiligten Prüfer zu teilen; ein Rest von mehr als 0,5 wird aufgerundet, im übrigen bleibt er unberücksichtigt. 3Erteilt ein Prüfer eines Prüfungsabschnittes die Note 5 oder 6, ist der ganze Prüfungsabschnitt mit der betreffenden Note zu bewerten.
(3) Die Noten 5 und 6 sind in der Niederschrift über die Prüfung zu begründen.
§ 6 Rücktritt, Verhinderung und Versäumnis
(1) 1Tritt ein Prüfling nach Zulassung und vor Beginn der Prüfung ohne ausreichenden Grund zurück oder bleibt er ohne ausreichende Entschuldigung der praktischen oder mündlichen Prüfung ganz oder teilweise fern, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. 2Gleiches gilt, wenn der Prüfling vor der Prüfung zurücktritt, nachdem er in einem Prüfungsabschnitt die Note 5 oder 6 erhalten hat.
(2) 1Kann ein Prüfling nach Beginn der Prüfung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die praktische oder mündliche Prüfung nicht oder nur zum Teil ablegen, so hat er sich unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes zur Fortsetzung der Prüfung zu melden. 2Der Prüfungsvorsitzende kann eine Frist zur Fortsetzung der Prüfung bestimmen. 3Wird die Prüfung nicht innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes beendet, gilt die ganze Prüfung als nicht bestanden.
(3) 1Die Verhinderung ist unverzüglich geltend zu machen und nachzuweisen. 2Im Falle einer Erkrankung kann die Vorlage des Zeugnisses eines von der Prüfungsbehörde bestimmten Arztes verlangt werden.
§ 7 Unterschleif
1Versucht ein Prüfling, das Ergebnis einer praktischen Arbeit durch Unterschleif, Täuschung oder fremde Hilfe zu eigenem oder fremden Vorteil zu beeinflussen, so ist seine Arbeit mit der Note 6 zu bewerten. 2In schweren Fällen ist der Prüfling von der Prüfung auszuschließen; er hat die ganze Prüfung nicht bestanden.
§ 8 Folgen der Bewertung mit den Noten 5 und 6
(1) Wird ein Prüfungsabschnitt mit der Note 5 oder 6 bewertet, so ist die Prüfung in diesem Abschnitt nicht bestanden.
(2) Wird in der mündlichen Prüfung der Abschnitt Chemie und ein weiterer Abschnitt mit der Note 5 oder 6 bewertet, so ist die ganze mündliche Prüfung nicht bestanden.
(3) Werden in der praktischen Prüfung der ersten Staatsprüfung oder in der zweiten Staatsprüfung zwei Prüfungsabschnitte mit der Note 5 oder 6 bewertet, so ist die ganze Prüfung nicht bestanden.
§ 9 Wiederholung der Prüfung
(1) 1Eine nicht bestandene Prüfung und ein nicht bestandener Prüfungsabschnitt kann nur einmal wiederholt werden. 2Ausnahmen kann aus besonderen Gründen, um Härten zu vermeiden, der Prüfungsausschuß zulassen; in diesen Fällen muß die ganze Prüfung innerhalb von spätestens sechs Monaten nach Zustellung der Ausnahmegenehmigung wiederholt werden.
(2) 1Der Vorsitzende setzt im Einvernehmen mit dem Prüfer, der die Note 5 oder 6 erteilt hat, den Zeitpunkt für die Wiederholungsprüfung fest. 2Zwischen der Wiederholungsprüfung und der vorhergehenden Prüfung muß ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten liegen. 3Der Zeitraum von 12 Monaten darf nur in besonderen Fällen überschritten werden. 4Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 bleibt unberührt.
§ 10 Öffentlichkeit
Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich.
II. Ausbildung an der Hochschule
§ 11 Ausbildung bis zur Vorprüfung
(1) Bis zur Vorprüfung hat der Prüfling mindestens vier Semester an einer deutschen Hochschule Vorlesungen in anorganischer, organischer und physikalischer Chemie, in Physik und Botanik zu hören; notwendig ist ferner die erfolgreiche Teilnahme an
1. anorganisch- und organisch-chemischen Übungen während vier Semestern, 2. physikalisch-chemischen Übungen, 3. physikalischen Übungen und 4. botanisch-mikroskopischen Übungen. (2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 braucht nicht nachzuweisen, wer den zweiten Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung nach der Approbationsordnung für Apotheker bestanden hat.
(3) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 braucht nicht nachzuweisen, wer die Vorprüfung für Diplom-Chemiker oder Diplom-Ingenieure der Fachrichtung Chemie bestanden hat.
"(4) Der Prüfungsausschuß rechnet auf die Ausbildung nach Absatz 1 das Studium in einem anderen wissenschaftlichen Studiengang an einer deutschen Hochschule an, wenn und soweit es gleichwertig ist.
(5) Die Ausbildung an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule steht der Ausbildung an einer deutschen Hochschule gleich, wenn und soweit der Prüfungsausschuß die Gleichwertigkeit anerkannt hat."
§ 12 Meldung zur Vorprüfung
(1) 1Das Gesuch um Zulassung zur Vorprüfung soll spätestens sechs Wochen vor Semesterschluß bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eingereicht werden. 2Meldet sich ein Studierender aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß zur Vorprüfung, daß er diese spätestens bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen des siebten Fachsemesters abgelegt hat, so gilt die Prüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden.
(2) 1Dem Gesuch sind beizufügen
1. das Studienbuch, 2. die Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Übungen. 2Soweit diese Nachweise für das laufende Semester noch nicht vorgelegt werden können, sind sie unverzüglich nach Abschluß des Semesters nachzureichen.
§ 13 Durchführung der Vorprüfung
(1) Die Vorprüfung umfaßt folgende Prüfungsabschnitte:
1. anorganische, organische, analytische und physikalische Chemie, 2. Physik und 3. Botanik. (2) 1Die Prüfung ist mündlich. 2Sie dauert im Abschnitt Chemie eine Stunde und in den übrigen Abschnitten je eine halbe Stunde.
(3) Der Prüfling hat durch die Prüfung nachzuweisen, daß er in der gesamten Chemie gründliche Kenntnisse und in Botanik und Physik allgemeine wissenschaftliche Grundkenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
(4) Im Abschnitt Chemie prüfen mindestens zwei Prüfer gleichzeitig.
§ 14 Ganze oder teilweise Befreiung von der Vorprüfung
(1) Von der Vorprüfung befreit ist, wer den zweiten Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung nach der Approbationsordnung für Apotheker bestanden hat.
(2) Von der Vorprüfung in den Abschnitten Chemie und Physik ist befreit, wer die Vorprüfung für Diplom-Chemiker oder Diplom-Ingenieure der Fachrichtung Chemie bestanden hat.
(3) Der Prüfungsausschuß rechnet auf die Vorprüfung einzelne gleichwertige Prüfungsfächer oder Prüfungsabschnitte einer anderen Prüfung, die an einer deutschen Hochschule bestanden wurde, an.
§ 15 Prüfungsergebnis
(1) Die Vorprüfung ist bestanden, wenn in jedem Abschnitt mindestens die Note 4 erzielt wurde.
(2) 1Der Vorsitzende stellt über das Ergebnis der Prüfung ein Zeugnis nach Anlage 1 aus. 2In den Fällen des § 14 Abs. 2 und 3 ist in dem Zeugnis die Vorprüfung zu vermerken.
(3) Wurde die Vorprüfung ganz oder teilweise nicht bestanden, so ist das im Studienbuch zu vermerken.
§ 16 Ausbildung nach der Vorprüfung
(1) Nach der Vorprüfung hat der Prüfling während mindestens drei Semestern an einer deutschen Hochschule Vorlesungen zu hören über
1. Chemie und Technologie der Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, Kosmetika und sonstigen Bedarfsgegenstände sowie der Lebensmittelhygiene, 2. Ernährungslehre einschließlich ihrer chemisch-physiologischen Grundlagen, 3. chemische Toxikologie, 4. rechtliche Grundlagen der Überwachung und Beurteilung von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen. (2) Notwendig ist ferner die erfolgreiche Teilnahme an Übungen
1. für Lebensmittelchemie einschließlich chemisch-toxikologischer Untersuchung während mindestens drei Semestern, 2. zur mikroskopischen Untersuchung von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen während mindestens zwei Semestern, 3. für Mikrobiologie einschließlich einer Einführung in die Mikrobiologie der Lebensmittel während mindestens einem Semester. (3) Die Fristen nach Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 verkürzen sich auf zwei Semester für den, der die mündliche Prüfung der Diplom-Chemiker-Hauptprüfung oder der Diplom-Prüfung als Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Chemie besser als mit befriedigend abgelegt hat.
(4) Wer die Vorprüfung nach § 13 abgelegt hat, muß an den Übungen gemäß Absatz 2 nach der Vorprüfung teilnehmen.
(5) § 11 Abs. 5 gilt entsprechend; jedoch muß der Prüfling zwei Semester an einer deutschen Hochschule studiert haben.
§ 17 Meldung zur ersten Staatsprüfung
(1) 1Das Gesuch um Zulassung zur ersten Staatsprüfung ist spätestens acht Wochen vor Semesterschluß bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. 2Meldet sich ein Bewerber aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß zur ersten Staatsprüfung, daß er diese bis zum Ende des dreizehnten Fachsemesters abschließen kann, so gilt die Prüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden. 3Die Frist verlängert sich um die für die Wiederholung der Vorprüfung benötigten Semester.
(2) Dem Gesuch sind beizufügen
1. das Studienbuch, 2. das Zeugnis über die bestandene Vorprüfung oder über die nach § 14 Abs. 1 gleichstehende Prüfung, 3. die Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Übungen; § 12 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 gilt entsprechend, 4. ein Lebenslauf.
§ 18 Umfang der ersten Staatsprüfung
(1) Der Prüfling hat in der ersten Staatsprüfung nachzuweisen, daß er gründliche wissenschaftliche Kenntnisse auf dem Gebiet der Lebensmittelchemie und der Lebensmitteltechnologie besitzt und fähig ist, Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände im erforderlichen Umfang zu untersuchen.
(2) Die erste Staatsprüfung besteht aus einer praktischen und einer mündlichen Prüfung.
(3) 1Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die praktische Prüfung bestanden hat. 2Zwischen der praktischen und mündlichen Prüfung darf ein Zeitraum von höchstens acht Wochen liegen. 3Der Vorsitzende kann in begründeten Fällen die Frist verlängern.
§ 19 Praktische Prüfung
(1) Die praktische Prüfung umfaßt folgende Prüfungsabschnitte:
1. eine Aufgabe aus dem Gebiet der Lebensmittelchemie, 2. eine Aufgabe aus der chemisch-toxikologischen Analytik, 3. zwei Aufgaben aus der Mikroskopie von Lebensmitteln oder Bedarfsgegenständen. (2) 1Die Aufgaben werden von dem jeweiligen Prüfer gestellt. 2Sie sind so zu wählen, daß die praktische Prüfung in drei Wochen abgeschlossen werden kann.
(3) 1Die Aufgaben dürfen dem Prüfling erst mit Beginn des betreffenden Prüfungsabschnitts bekanntgegeben werden. 2Dabei ist die Frist anzugeben, innerhalb der die Aufgabe zu lösen ist.
(4) Der Prüfling hat die Aufgabe unter Aufsicht des Prüfers oder seines Beauftragten zu lösen und über die Untersuchung täglich eine vom Aufsichtsführenden gegenzuzeichnende Niederschrift anzufertigen.
(5) 1In einem schriftlichen Bericht zu jeder Aufgabe hat der Prüfling den Arbeitsgang genau zu beschreiben und das Ergebnis zusammenzufassen. 2Er hat die benützte Literatur anzugeben und zu erklären, daß er die Aufgabe ohne fremde Hilfe gelöst hat. 3Der Bericht ist innerhalb von drei Tagen nach Lösung der Aufgabe dem Prüfer zu übergeben.
(6) 1Hält ein Prüfling eine Frist nach Absatz 3 oder Absatz 5 nicht ein, so ist die Arbeit in diesem Prüfungsabschnitt mit Note 6 zu bewerten. 2Der Vorsitzende kann die Frist verlängern, wenn der Prüfling die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
(7) Für die beiden Aufgaben des dritten Abschnitts ist eine einheitliche Note zu erteilen.
§ 20 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Prüfungsabschnitte:
1. Chemie der Lebensmittel, der Tabakerzeugnisse, der Kosmetika und der sonstigen Bedarfsgegenstände unter Berücksichtigung chemisch-toxikologischer und chemisch-technologischer Fragen, 2. Botanik der Lebensmittel, 3. Mikrobiologie der Lebensmittel einschließlich der Grundzüge der Bakteriologie, 4. Lebensmittelrecht und Lebensmittelüberwachung. (2) 1Die Prüfung dauert für jeden Prüfling im ersten Abschnitt 45 Minuten und in den übrigen Abschnitten je 30 Minuten. 2Mehr als vier Prüflinge dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.
§ 21 Prüfungsergebnis
(1) Die erste Staatsprüfung ist bestanden, wenn in jedem Abschnitt der praktischen und mündlichen Prüfung mindestens die Note 4 erzielt wurde.
(2) Der Vorsitzende stellt über das Ergebnis der Prüfung ein Zeugnis nach Anlage 2 aus.
(3) Ist die Prüfung ganz oder teilweise nicht bestanden, so ist das im Studienbuch zu vermerken.
III. Praktische Ausbildung
§ 22 Ausbildung an einer lebensmittelchemischen Untersuchungsanstalt
(1) 1Die praktische Ausbildung ist während zwölf zusammenhängender Monate an höchstens zwei in der amtlichen Überwachung mit der chemischen Untersuchung von Lebensmitteln beauftragten staatlichen oder kommunalen Anstalten, dem Zentralen Institut des Sanitätsdienstes der Bundeswehr oder einer chemischen Untersuchungsstelle der Bundeswehr vorzunehmen. 2Krankheitszeiten werden in der Regel bis zu insgesamt drei Wochen auf die Ausbildungszeit angerechnet.
(2) 1Auf diese Zeit nach Absatz 1 wird eine erfolgreiche lebensmitteltechnische Tätigkeit an einem lebensmittelchemischen Hochschulinstitut oder einer ähnlichen Forschungseinrichtung bis zu sechs Monaten angerechnet. 2Auf Antrag kann eine praktische Ausbildung in einem lebensmittelchemischen Laboratorium eines Betriebes der Lebensmittelwirtschaft oder einem lebensmittelchemischen Handelslaboratorium oder geeigneten Forschungseinrichtungen, Ämtern, Anstalten und Instituten des Landes angerechnet werden, wenn die Ausbildung nach lebensmittelchemischen und lebensmittelrechtlichen Gesichtspunkten gestaltet war.
§ 23 Meldung zur zweiten Staatsprüfung
(1) Das Gesuch um Zulassung zur zweiten Staatsprüfung soll innerhalb von zwei Jahren nach bestandener erster Staatsprüfung beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eingereicht werden.
(2) Dem Gesuch sind beizufügen
1. das Zeugnis über die bestandene erste Staatsprüfung, im Fall des § 26 Abs. 3 auch das Zeugnis über die Nachprüfung, 2. die Nachweise über die praktische Tätigkeit nach § 22.
§ 24 Umfang der zweiten Staatsprüfung
(1) Der Prüfling hat in der zweiten Staatsprüfung nachzuweisen, daß er in der Lage ist, die in der amtlichen Lebensmittelüberwachung üblicherweise notwendigen Untersuchungen und Beurteilungen vorzunehmen.
(2) Die zweite Staatsprüfung besteht aus einer praktischen Prüfung mit folgenden drei Prüfungsabschnitten:
1. Untersuchung und lebensmittelrechtliche Beurteilung eines Lebensmittels, 2. Untersuchung und lebensmittelrechtliche Beurteilung eines Tabakerzeugnisses, eines kosmetischen Mittels oder eines sonstigen Bedarfsgegenstandes, 3. Untersuchung und Beurteilung eines Trink-, Brauch-oder Abwassers. (3) In jedem Abschnitt ist eine Aufgabe zu lösen.
(4) § 19 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend; die Berichte sind jedoch innerhalb von vier Tagen nach der Lösung der Aufgabe dem Prüfer zu übergeben; ferner sind die Berichte zu den Prüfungsabschnitten 1 und 2 in Form eines für ein Gericht bestimmten Sachverständigengutachtens abzufassen.
§ 25 Prüfungsergebnis
(1) Die zweite Staatsprüfung ist bestanden, wenn in jedem Abschnitt mindestens die Note 4 erzielt wurde.
(2) Ist die Prüfung in den drei Abschnitten bestanden, teilt der Vorsitzende dem Prüfling das Ergebnis mit und legt die Prüfungsunterlagen der für den Sitz des Untersuchungsamtes zuständigen Regierung vor, die einen Ausweis über die Befähigung als staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker nach Anlage 4 ausstellt.
(3) Das Prüfungsgesamtergebnis errechnet sich wie folgt: Die Zahlenwerte der Urteile für alle Abschnitte der ersten und zweiten Staatsprüfung sind zusammenzuzählen.
Das Gesamturteil lautet bei einer Notensumme
bis zu 15: sehr gut, von 16 bis 25: gut, von 26 bis 35: befriedigend, von 36 bis 40 ausreichend.
IV. Außerbayerische Prüfungen und Schlußbestimmungen
§ 26 Außerbayerische Prüfungen
(1) Die im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland nach gleichwertigen Bedingungen abgelegten Prüfungen stehen den Prüfungen nach dieser Verordnung gleich.
(2) Die im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland nach gleichwertigen Bedingungen erteilten Befähigungsausweise stehen den Ausweisen nach § 25 Abs. 2 gleich.
(3) 1Wer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine der ersten Staatsprüfung entsprechende Prüfung abgelegt hat und dabei nicht im Prüfungsabschnitt Lebensmittelrecht und Lebensmittelüberwachung (§ 20 Abs. 1 Nr. 4) geprüft wurde, ist, wenn er die zweite Staatsprüfung in Bayern ablegen will, in diesem Abschnitt nachzuprüfen. 2Zuständig für die Abnahme der Prüfung ist der Vorsitzende desjenigen Prüfungsausschusses für die erste Staatsprüfung, der bei der Universität an dem Ort des Prüfungsausschusses für die zweite Staatsprüfung besteht. 3Der Vorsitzende stellt, wenn die Nachprüfung bestanden ist, ein Zeugnis nach Anlage 3 aus.
§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker vom 3. Dezember 1969 (GVBl S. 384), geändert durch Verordnung vom 25. Juni 1971 (GVBl S. 261) außer Kraft.
Anlage 1
Z e u g n i s
über die
lebensmittelchemische Vorprüfung
Der/Die Studierende der Lebensmittelchemie .......................................................................... geboren am .................................. in ............................................. hat am ........................................... vor dem Prüfungsausschuß bei der .......................................................................................................................................... in ....................................................................................................................................... die Vorprüfung für Lebensmittelchemiker bestanden und dabei folgende Einzelnoten erzielt: In Abschnitt 1 Chemie: In Abschnitt 2 Physik: In Abschnitt 3 Botanik: ......................................................,
den ......................................
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
..................................................
Anlage 2
Z e u g n i s
über
die erste Staatsprüfung
für Lebensmittelchemiker
Der/Die Studierende der Lebensmittelchemie
............................................................................................................................................... geboren am ......................................................... in ............................................................. hat am .............................................................................. vor dem Prüfungsausschuß bei der ................................................................................................................................................ in ............................................................ die erste Staatsprüfung für Lebensmittelchemiker bestanden und dabei folgende Einzelnoten erzielt:
In der praktischen Prüfung:
1. Lebensmittelchemie:
2. Chemisch-toxikologische Analytik:
3. Mikroskopie:
In der mündlichen Prüfung:
1. Chemie:
2. Botanik:
3. Mikrobiologie:
4. Lebensmittelrecht und Lebensmittelüberwachung:
.............................................................., den ..........................................
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ....................................................................
Anlage 3
B e s t ä t i g u n g
über die Nachprüfung gemäß § 26 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker
Herr/Frau/Fräulein .................................................................................................................. geboren am .............................................................. in ........................................................ wurde am ........................................................... in dem Prüfungsabschnitt Lebensmittelrecht und Lebensmittelüberwachung nachgeprüft und hat dabei folgende Note erzielt:
................................................., den ...............................................
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die erste Staatsprüfung für die Lebensmittelchemiker bei der ......................................................................
. ....................................................................
Anlage 4
Im Namen
der Bayerischen Staatsregierung
wird Herrn/Frau/Fräulein ........................................................................................................ geboren am ............................................................... in ....................................................... bestätigt, daß er/sie die Staatsprüfung für Lebensmittelchemiker mit dem Gesamturteil
......................................
bestanden und damit die Befähigung als staatlich geprüfte(r) Lebensmittelchemiker(in) nachgewiesen hat.
.................................................., den ..................................................