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SO Lebensmittelchemie 2003

Studienordnung Lebensmittelchemie 2003

Studienordnung für den Studiengang Lebensmittelchemie der Universität Würzburg

Vom 19. März 1980 (KMBl II S. 118)

in der Fassung der Änderungssatzung vom 23. September 2003


Der Text dieser Studienordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.


    Aufgrund des Art. 5 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1978 (GVBl. S. 791, ber. S. 958), geändert durch Gesetz vom 10. August 1979 (GVBl. S. 232) erläßt die Universität Würzburg folgende Studienordnung:

Inhaltsübersicht

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Studiendauer
§ 3 Studienbeginn
§ 4 Ziele des Studiengangs
§ 5 Studieninhalte
§ 6 Studienabschnitte
§ 7 Prüfungen
§ 7a Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung
§ 8 Studienplan
§ 9 Anrechenbarkeit von Studienleistungen
§ 10 Studienfachberatung
§ 11 Übergangs- und Schlußbestimmung
Anlage zu § 6

§ 1 Geltungsbereich

    Die vorliegende Studienordnung beschreibt unter Berücksichtigung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums für den Studiengang Lebensmittelchemie der Universität Würzburg.

§ 2 Studiendauer

    1Die Regelstudienzeit beträgt neun Fachsemester. 2Das neunte Semester ist Prüfungssemester.

§ 3 Studienbeginn

    Das Studium kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden.

§ 4 Ziele des Studiengangs

    (1) Das Studium bereitet auf die Tätigkeit des staatlich geprüften Lebensmittelchemikers vor, der insbesondere im Rahmen der Entwicklung, Produktion und Überwachung von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen sowie hinsichtlich dieser Erzeugnisse in Forschung und Lehre vorwiegend auf chemischem Gebiet tätig wird.

    (2) Das Studium führt zur ersten Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker.

§ 5 Studieninhalte

    (1) Inhalte des Studiums sind:

Allgemeine Grundlagen in
- Anorganischer Chemie,
- Organischer Chemie,
- Analytischer Chemie,
- Physikalischer Chemie,
- Physik
- Mathematik einschließlich Statistik;
Vertiefte bzw. spezielle Kenntnisse in
- Chemie und Technologie der Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen,
- Lebensmittelanalytik (einschließlich instrumenteller Analytik),
- Biochemie,
- Ernährungslehre,
- Mikrobiologie und Umwelthygiene,
- Botanik,
- Toxikologie,
- Lebensmittelrecht.

    (2) Der Studiengang hat

a) zum Studiengang Chemie folgende inhaltliche Berührungspunkte:
Chemie, Physik;
b) zum Studiengang Pharmazie folgende inhaltliche Berührungspunkte:
Chemie, Physik, Botanik, Toxikologie.

§ 6 Studienabschnitte

    (1) 1Das Studium gliedert sich in einen ersten Ausbildungsabschnitt bis zur Vorprüfung und einen zweiten Abschnitt bis zur ersten Staatsprüfung nach Maßgabe der anliegenden Stundenübersicht. 2Die in der Anlage zu § 6 aufgeführten Übungen und Praktika sind didaktisch aufeinander abgestimmt. 3Die angegebenen Stundenzahlen sind Richtwerte.

    (2) 1Die Teilnahme an einer von der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschriebenen Übung bzw. einem Praktikum kann von dem Nachweis der für diese Übung oder das Praktikum erforderlichen Kenntnisse abhängig gemacht werden. 2Für die nachfolgend jeweils einem Semester zugeordneten Veranstaltungen ist Voraussetzung für die Zulassung zum Praktikum des nächsthöheren Semesters der erfolgreiche Abschluß des Praktikums des vorangegangenen Semesters. 3Die entsprechenden Veranstaltungen sind für das

1. Semester Anorganisch-chemisches Praktikum I (qualitative Analyse)
2. Semester Anorganisch-chemisches Praktikum II (quantitative Analyse)
3. Semester Organisch-chemisches Praktikum I (organische Präparate)
4. Semester Organisch-chemisches Praktikum II (organische Analyse)
5. Semester Lebensmittelchemisches Praktikum I (Methoden der chemischen Analytik)
6. Semester Lebensmittelchemisches Praktikum II (Methoden der physikalischen Analytik)
7. Semester Lebensmittelchemisches Praktikum III (Bedarfsgegenstände, Kosmetika, chemische Gifte)
8. Semester Lebensmittelchemisches Praktikum IV (Vitamine, Enzyme)

4Ein Praktikum gilt immer dann erst als abgeschlossen, wenn auch die Beherrschung des zugehörigen theoretischen Stoffes durch eine Abschlußprüfung nachgewiesen worden ist. 5Die Abschlußprüfung ist bis zur Vorprüfung schriftlich, nach der Vorprüfung mündlich.

    (3) Von der Teilnahme an einer Übung oder einem Praktikum ist ausgeschlossen, wer den erfolgreichen Abschluß auch nach zweimaliger Wiederholung innerhalb eines weiteren Semesters noch nicht nachgewiesen hat, es sei denn, daß der Studierende die Überschreitung dieser Frist nicht zu vertreten hat.

§ 7 Prüfungen

    (1) 1Die Vorprüfung soll nach dem vierten Fachsemester abgelegt werden. 2Ein Student, der die Vorprüfung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht bis zum Abschluß des sechsten Semesters abgelegt hat, soll exmatrikuliert werden.

    (2) <small>1</small>Die erste Staatsprüfung kann frühestens nach dem achten Fachsemester abgelegt werden. 2Es müssen mindestens drei Fachsemester nach bestandener Vorprüfung nachgewiesen werden.

§ 7a Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung

    (1) <small><small>1</small></small>Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub nach Art.88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bayerisches Beamtengesetz, §§ 12 bis 15 Urlaubsverordnung wird ermöglicht. <small><small>2</small></small>Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen; er ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

    (2) <small><small>1</small></small>Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Studienleistungen nach Ablauf der in dieser Studienordnung hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. <small><small>2</small></small>Fristen für die Wiederholung von Studienleistungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. <small><small>3</small></small>Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen; der jeweilige Dozent kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines von ihm benannten Arztes oder eines Amtsarztes verlangen. <small><small>4</small></small>Der Kandidat ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

    (3) <small><small>1</small></small>Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder Krankheit oder länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Studienleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der jeweilige Dozent dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Studienleistungen in einer anderen Form zu erbringen. <small><small>2</small></small>Entscheidungen nach Satz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen. <small><small>3</small></small>Der Kandidat ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

§ 8 Studienplan

    Die inhaltliche Ausfüllung der Studienordnung ergibt sich aus dem Studienplan. 2Der Studienplan gibt, gegliedert nach Fachsemestern oder Studienjahren, Empfehlungen für den Studienverlauf und macht für jede Lehrveranstaltung detaillierte Angaben, insbesondere Themenkreis der Lehrveranstaltungen, Zahl der SWS und Empfehlungen für den Besuch von Lehrveranstaltungen aus anderen, insbesondere der späteren beruflichen Tätigkeit förderlichen Studienfächern.

§ 9 Anrechenbarkeit von Studienleistungen

    Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in anderen Studienfächern, Studiengängen, an anderen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland oder an Hochschulen des Auslands erbracht worden sind, gelten § 11 Abs. 3 bis 5, § 14 Abs. 3 und § 16 Abs. 5 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker.

§ 10 Studienfachberatung

    1Die Studienfachberatung wird in der Verantwortung der Professoren des Studienganges Lebensmittelchemie durchgeführt. 2Für Studienanfänger werden Einführungsveranstaltungen durchgeführt. 3Der Student sollte eine Studienfachberatung insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch nehmen:

- bei Hochschulwechsel,
- bei Studienfach- bzw. Studiengangwechsel,
- nach nichtbestandener Prüfung,
- bei Versagen in Übungen oder Praktika.

§ 11 Übergangs- und Schlußbestimmung

    (1) 1Bislang nicht geforderte Zulassungsvoraussetzungen können erst von Studenten verlangt werden, die nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung in dem Semester studieren, in dem das für das nächste Semester vorgeschriebene Praktikum zu besuchen ist. 2§ 6 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß unabhängig von den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung erfolgten Wiederholungen einschlägige Lehrveranstaltungen innerhalb der festgesetzten Fristen zweimal wiederholt werden können.

    (2) Änderungen der Studienordnung sollen vorbehaltlich abweichender Regelungen in übergeordneten Bestimmungen im Interesse der Kontinuität des Studienganges jeweils frühestens nach der Zeit vorgenommen werden, die gemäß § 6 Abs. 1 dieser Studienordnung zur Absolvierung eines Studienabschnittes erforderlich ist.

    (3) Wesentliche Änderungen der Studieninhalte können vorbehaltlich abweichender Regelungen in übergeordneten Bestimmungen nur für diejenigen Studenten wirksam werden, die nach Inkrafttreten der Studienordnung den geänderten Studienabschnitt beginnen.

    (4) Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Anlage zu § 6

Ausbildung bis zur Vorprüfung

Vorlesungen

Stunden

  Übungen und Praktika

Stunden

1) Anorganische und analytische Chemie

6 - 8

1) Anorganische

50

2) Organische Chemie

6

2) Organische

50

3) Physikalische Chemie

4

3) Physikalisch-chemische

4

4) Physik

6 - 8

4) Physikalische

3 - 6

5) Botanik oder entsprechende Abschnitte einer allg. Biologie

4

5) Botanisch-mikroskopische

4

6) Einführung in die Mathematik

2 - 4

6) Mathematik

2 - 4

 

28 - 34

 

113 - 118

 

Ausbildung bis zur ersten Staatsprüfung

Vorlesungen

Stunden

  Übungen und Praktika

Stunden

1) Chemie der Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetischen Mittel und sonstigen Bedarfsgegenstände einschl. Lebensmittelhygiene

10 – 15

1) Lebensmittelchemie einschl. chemisch-toxikologischer Untersuchung, enzymatischer Analytik und Untersuchung (insb. Kunststoffe, Wasch- und Reinigungsmittel)

100

2) Technologie der Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetischen Mittel und sonstigen Bedarfsgegenstände 2) Mikroskopische Untersuchung von Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen

8

3) Umwelthygiene (soweit nicht in Vorlesungen enthalten)

1

3) Mikrobiologie unter besonderer Berücksichtigung der Lebensmittel

4

4) Ernährungslehre

1

5) Chemische Toxikologie

2

6) Rechtliche Grundlagen der Beurteilung und Überwachung der Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetischen Mittel und sonstigen Bedarfsgegenstände

3

 

Wahlveranstaltungen

z.B.

tierärztliche Lebensmittelüberwachung, Betriebsbesichtigungen, darunter einen Betrieb mit Lebensmitteln tierischer Herkunft (z.B. Molkerei oder Schlachthof)

7) Biochemie

3

8) Mikrobiologie

3

9) Statistik für Naturwissenschaftler (soweit nicht in den mathematischen Vorlesungen und Übungen berücksichtigt)

1

10) Spezielle Botanik

1

 

 


Diese Studienordnung tritt in der vorstehenden Änderungsfassung am 25. September 2003 in Kraft.