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PO Russicum 2002

Prüfungsordnung Russicum 2002


Prüfungsordnung der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg für die Abschlußprüfung des Studienelements Russicum

Vom 29. Juli 1985 (KMBl II S. 278),
in der Fassung der Änderungssatzung vom 6. Februar 2002


Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.


    Aufgrund des Art 5 (= Art. 6 neue Fassung) in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 Satz 1 (= Art. 81 Abs. 1 neue Fassung) des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt die Universität Würzburg folgende Prüfungsordnung:

Inhaltsübersicht

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

§  1 Gegenstand und Zweck der Prüfung
§  2 Zeitpunkt der Prüfung und Meldefrist
§  3 Prüfungsausschuß
§  4 Prüfer und Beisitzer
§  5 Zulassungsvoraussetzungen und Meldung zur Prüfung
§  6 Zulassung zur Prüfung
§  7 Prüfungsanforderungen und Umfang der Prüfung
§  8 Bewertung der Prüfungsleistungen
§  9 Wiederholung
§ 10 Zertifikat
§ 11 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 11a Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung
§ 12 Inkrafttreten

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

    1Die Bezeichnung weiblicher und männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form in der nachstehenden Satzung bringt den Auftrag der Hochschule, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zu verwirklichen, sprachlich nicht angemessen zum Ausdruck. 2Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren. 3Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint.

§ 1 Gegenstand und Zweck der Prüfung

    (1) 1Am Lehrstuhl für Slavistik der Universität Würzburg wird eine Sprachausbildung in Russisch als Studienelement angeboten., das sich einerseits als ergänzendes und begleitendes Studienelement zu einem anderen Studiengang, andererseits aber als selbständiges Studienelement für Gaststudierende versteht. 2Das Studienelement dient sowohl zum Erwerb von Sprachkenntnissen als auch zum Erwerb von Grundkenntnissen über Landeskunde, Kultur- und Geistesgeschichte Rußlands bzw. der Sowjetunion. 3Der zu erreichende Kenntnisstand liegt zwischen Magister- und Zwischenprüfung im Fach „Ostslavische Philologie".

    (2) Das Studium umfaßt in der Regel 32 Semesterwochenstunden, die auf 4 Semester verteilt werden.

    (3) Zweck der Prüfung ist der Nachweis aktiver und passiver Sprachkenntnisse im schriftlichen und mündlichen Bereich, sowie der Nachweis von Grundkenntnissen aus den Bereichen Landeskunde sowie Kultur- und Geistesgeschichte Rußlands bzw. der Sowjetunion.

§ 2 Zeitpunkt der Prüfung und Meldefrist

    1Die Prüfung wird einmal im Jahr abgehalten. 2Der Prüfungstermin und die Meldefrist werden spätestens zwei Monate vorher durch Aushang im Institut bekanntgegeben. 3Die Meldung zur Prüfung hat binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungstermins schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu erfolgen. 4Der Student kann sich zur Prüfung melden, wenn er die Zulassungsvoraussetzungen nach § 5 erfüllt.

§ 3 Prüfungsausschuß

    (1) 1Für die Organisation und die Durchführung der Prüfung wird vom Fachbereichsrat der Philosophischen Fakultät I ein Prüfungsausschuß eingesetzt. 2Er besteht aus einem Professor des Faches Slavistik und zwei weiteren in diesem Fach gemäß § 4 Abs. 1 prüfungsberechtigten Mitgliedern der Universität. 3Die Amtszeit beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.

    (2) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind vom Vorsitzenden mindestens drei Tage vor der Sitzung zu laden. 2Im übrigen richtet sich der Geschäftsgang nach Art.35 (= Art. 48 neue Fassung) BayHSchG.

    (3) Der Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung richtet sich nach Art. 37 (= Art. 50 neue Fassung) BayHSchG.

    (4) Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das den Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Personen und die behandelten Gegenstände enthält.

    (5) 1Alle Entscheidungen im Prüfungsverfahren sind unverzüglich zu treffen. 2Beschwerende Entscheidungen sind dem Kandidaten zuzustellen. 3Sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 4 Prüfer und Beisitzer

    (1) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Prüfer und Beisitzer. 2Prüfungsberechtigt sind alle nach dem Bayer. Hochschulgesetz (BayHSchG) und der Hochschulprüfer-Verordnung (BayRS 2210-1-1-6-K) in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Hochschulprüfungen Befugten.

    (2) Zum Beisitzer kann bestellt werden, wer im Prüfungsfach eine Hochschulabschlußprüfung erfolgreich abgelegt hat und an der Universität hauptberuflich tätig ist.

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen und Meldung zur Prüfung

    (1) 1Zur Prüfung kann zugelassen werden:

1. wer an der Universität Würzburg als Student oder als Gaststudierender immatrikuliert ist,
2. wer die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen nachweisen kann:
a) Sprachübungen im Umfang von mindestens 24 Semesterwochenstunden (SWS),
b) fachspezifische Sprachübungen im Umfang von mindestens 2 SWS,
c) die für dieses Studienelement vorgesehene landeskundliche Übung im Umfang von 2 SWS,
d) die für dieses Studienelement vorgesehenen kultur- und geisteswissenschaftlichen Lehrveranstaltungen im Umfang von 4 SWS,
3. wer die Prüfung im Rahmen dieser Prüfungsordnung nicht endgültig nicht bestanden hat.

2Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Lehrveranstaltungen nach Satz 1 Nr. 2 wird durch mündliche oder schriftliche Prüfungsleistungen geführt. 3Näheres legt der zuständige Hochschullehrer fest. 4Nicht erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen können einmal wiederholt werden.

    (2) 1Sprachkenntnisse, die außerhalb der Hochschule erworben wurden, können angerechnet werden. 2Die Anrechnung kann von der Ablegung einer mündlichen Kenntnisstandsprüfung abhängig gemacht werden. 3Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

    (3) Bei der Meldung zur Prüfung sind vorzulegen:

1. das Studienbuch oder eine Bescheinigung über die Immatrikulation als Gaststudierender,
2. ein Nachweis über die ordnungsgemäße Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Studienelements,
3. die erforderlichen Leistungsnachweise gemäß Abs. 1 Nr. 2,
4. Angaben über die Personalien des Bewerbers sowie eine Erklärung darüber, ob er schon einmal versucht hat, die Prüfung abzulegen, und darüber, daß er die Prüfung nicht bereits endgültig nicht bestanden hat.

§ 6 Zulassung zur Prüfung

    (1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

    (2) Kann der Kandidat eine der Zulassungsvoraussetzungen wegen seiner Teilnahme an der noch laufenden Lehrveranstaltung nicht erbringen, so kann er unter der Bedingung zur Prüfung zugelassen werden, daß er den Nachweis bis zu einem festzusetzenden Zeitpunkt führt, spätestens jedoch vor Aushändigung des Zeugnisses.

    (3) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 nicht erfüllt sind oder die Unterlagen nach § 5 Abs. 3 unvollständig sind oder der Bewerber wegen endgültigen Nichtbestehens der Prüfung von der Prüfung ausgeschlossen ist oder der Bewerber unter Verlust des Prüfungsanspruchs exmatrikuliert worden ist.

§ 7 Prüfungsanforderungen und Umfang der Prüfung

    (1) In der Prüfung soll der Bewerber zeigen, daß er über Sicherheit im schriftlichen Gebrauch der Sprache verfügt, sich mündlich in dieser auszudrücken weiß und allgemeine kulturhistorische und landeskundliche Kenntnisse des Sprachraums besitzt.

    (2) Die Prüfung besteht aus

1. einer schriftlichen Übersetzung eines mittelschweren Textes aus dem Russischen ins Deutsche (Bearbeitungszeit: 60 Minuten),
2. einer schriftlichen Übersetzung eines leichten bis mittelschweren Textes aus dem Deutschen ins Russische (Bearbeitungszeit: 60 Minuten),
3. einer mündlichen Prüfung von etwa 20 Minuten Dauer, die zum Teil in der Fremdsprache geführt werden soll. In dieser Prüfung sollen (auch) Grundkenntnisse der Landeskunde überprüft werden;
4. einer weiteren mündlichen Prüfung über Grundkenntnisse aus der Kultur- und Geistesgeschichte (Dauer ca. 20 Minuten).

    (3) 1Der Fachvertreter entscheidet über die Zulassung von Hilfsmitteln. 2Letztere müssen dem Bewerber mit der Ladung zur Prüfung bekanntgegeben werden.

    (4) 1Die mündliche Prüfung wird in der Regel von einem Prüfer in Anwesenheit eines Beisitzers abgenommen werden. 2Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von zwei Prüfern bewertet.

§ 8 Bewertungen der Prüfungsleistungen

    (1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern mit folgenden Prädikaten festgesetzt:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

    (2) Bei unterschiedlicher Bewertung einer Prüfungsleistung durch zwei Prüfer wird die Note gemittelt.

    (3) 1Die Gesamtnote der Prüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Prüfungsleistungen. 2Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote wird eine Stelle nach dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 3Die Gesamtnote der bestandenen Prüfung lautet:

Bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
Bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut
Bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
Bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.

    (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der in § 7 Abs. 2 aufgeführten Prüfungsteile mindestens mit der Note „ausreichend" (bis 4,0) bewertet worden ist.

§ 9 Wiederholung

    (1) 1Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. 2Eine Anrechnung von bestandenen Prüfungsteilen findet nicht statt. 3Eine zweite Wiederholung der Prüfung ist nur in Ausnahmefällen zulässig.

    (2) 1Die Wiederholungsprüfung muß zum nächsten regulären Prüfungstermin abgelegt werden, sofern nicht dem Bewerber wegen besonderer, von ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. 2Die Frist zur Ablegung der Wiederholungsprüfung wird durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen. 3Bei Versäumnis der Frist gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden, es sei denn, der Bewerber hat die Gründe nicht zu vertreten. 4Die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung richtet sich nach § 2.

    (3) 1Der Antrag auf Zulassung zu einer zweiten Wiederholung der Prüfung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides über das Nichtbestehen der Prüfung zu stellen. 2Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuß. 3Wird der Bewerber zu einer zweiten Wiederholung zugelassen, so hat er sich zum nächsten regulären Prüfungstermin zur Prüfung zu melden.

§ 10 Zertifikat

    (1) Die Prüfung ist keine Hochschulabschlußprüfung.

    (2) 1Über die bestandene Prüfung wird ein Zertifikat ausgestellt, das die Gesamtnote, die Prüfungsgegenstände (§ 7 Abs. 2) und den zeitlichen Umfang der Lehrveranstaltungen des Studienelements ausweist, sowie den Hinweis enthält, daß diese Prüfung keine Hochschulabschlußprüfung ist. 2Das Zertifikat ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 3Als Datum ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.

§ 11 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

    (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend" (5) bewertet, wenn der Bewerber ohne triftige Gründe zu einem Prüfungstermin nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.

    (2) 1Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Bei Krankheit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. 3Die Entscheidung über Versäumnis oder Rücktritt trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 4Erkennt er die Gründe an, so setzt er zur Fortsetzung der Prüfung einen neuen Prüfungstermin fest. 5Die vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Falle anzurechnen.

    (3) Versucht der Bewerber das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend" (5) bewertet; die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß.

    (4) 1Mängel des Prüfungsverfahrens oder eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit müssen unverzüglich bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend gemacht werden. 2Absatz 2 gilt insoweit entsprechend.

§ 11a Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung

<big>   </big>(1) 1Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes in Verbindung mit §§ 12 bis 15 der Urlaubsverordnung wird ermöglicht. 2Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen; er ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

    (2) 1Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. 2Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. 3Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen; der Prüfungsausschuss kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines von ihm benannten Arztes oder eines Amtsarztes verlangen. 4Der Kandidat ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

    (3) 1Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. 2Entscheidungen nach Satz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen. 3Bei Prüfungen ist der Antrag der Meldung zur Prüfung beizufügen."

§ 12 Inkrafttreten

    1Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2Einschlägige Studienzeiten und Studienleistungen an der Universität Würzburg, die vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung absolviert wurden, werden auf Antrag angerechnet.


Die Prüfungsordnung tritt in der vorstehenden Änderungssatzung am 8. Februar 2002 in Kraft.