Deutsch Intern
Examination Office

PO Business Integration (MBA) 2006

Prüfungsordnung Business Integration (MBA) 2006


Prüfungsordnung für den Weiterbildungsstudiengang Business Integration mit dem Abschluß „Master of Business Administration" (MBA) an der Universität Würzburg

Vom 28. Oktober 1998 (KWMBl II 1999 S. 62)
in der Fassung der Änderungssatzung vom 30. Januar 2002 (KWMBl II 2003 S. 244),
vom 23. April 2003 (KWMBl II S. 2045)
und vom 26. September 2006
(Fundstelle: <link amtl_veroeffentlichungen> https://www.uni-wuerzburg.de/amtl_veroeffentlichungen/2006-22)


Diese Satzung tritt am 28. September 2006 in Kraft.
Sie gilt für Studenten, die dieses Studium zu diesem Zeitpunkt an der Universität Würzburg beginnen, einen Studiengangwechsel in dieses Studium vornehmen oder von einer anderen Hochschule hierher wechseln. Bereits immatrikulierte Studenten haben die Wahl, die Prüfung nach der bisherigen Fassung der Prüfungsordnung vom 23. April 2003 oder nach dieser Fassung abzulegen.
Die Änderungen sind farblich (grün) markiert.


Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.


    Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt die Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg folgende Satzung:

Inhaltsübersicht:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

§  1 Gegenstand des Studiums und Zweck der Prüfung
§  2 Mastergrad
§  3 Studiendauer und Gliederung des Studiums
§  4 Prüfungsausschuß
§  5 Prüfer und Beisitzer
§  6 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Prüfungsunfähigkeit
§  7 Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung
§  8 Mängel im Prüfungsverfahren
§  9 Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren
§ 10 Zeitpunkt und Art der Prüfungsleistungen
§ 11 Leistungspunktesystem
§ 12 Masterarbeit
§ 13 Wiederholung der Prüfung
§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen und Gesamtnotenbildung
§ 15 Zeugnis
§ 16 Akademischer Grad
§ 17 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 18 Inkrafttreten

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:

    1Die Bezeichnung weiblicher oder männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form in der nachstehenden Satzung bringt den Auftrag der Hochschule, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zu verwirklichen und die für Frauen bestehenden Nachteile zu beseitigen, nicht angemessen zum Ausdruck. 2Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen (z.B. Bewerber/Bewerberin) wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren. 3Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint.

§ 1 Gegenstand des Studiums und Zweck der Prüfung

    (1) 1An der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Würzburg wird der Weiterbildungsstudiengang "Business Integration" angeboten, der zur Verbesserung und Vertiefung von Kenntnissen der effizienten Integration des Produktionsfaktors „Information" in bestehende Organisationen dient. 2Die Denkweise des kombinierten Verständnisses, der Integration von Organisation und Informationsverarbeitung setzt einen bipolaren Ansatz der Wissensvermittlung voraus, der weit über das im normalen Studium erreichbare Maß hinausgeht.

    (2) Das Studium soll den in der Wirtschaft berufstätigen Praktikern Gelegenheit geben, in das Themenumfeld der Integration von Organisation und Information vertieft einzudringen und ihr Wissen auf den aktuellen Stand der Forschung zu bringen.

    (3) Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die Zusammenhänge dieser Disziplin überblickt und die Fähigkeit besitzt, die vermittelten wissenschaftlichen Methoden kritisch und verantwortungsvoll in der Praxis umzusetzen.

§ 2 Mastergrad

    Aufgrund der bestandenen Prüfung wird der akademische Grad eines „Master of Business Administration" (abgekürzt „MBA") verliehen.

§ 3 Studiendauer und Gliederung des Studiums

    (1) 1Der Höchstumfang der für das planmäßige Studium erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 70 Semesterwochenstunden, verteilt auf vier Semester. 2Die Regelstudienzeit beträgt vier Semester und beinhaltet die für die Prüfungen erforderliche Zeit.

    (2) 1Das Studium gliedert sich in zehn Blöcke zu jeweils zwei Wochen. 2Die Veranstaltungen finden aufgrund der eingeschränkten Abkömmlichkeit der Teilnehmer schwerpunktmäßig in der vorlesungsfreien Zeit statt. 3Unterjährig können Einzelveranstaltungen und Auffrischungskurse dazukommen. 4Die Veranstaltungen können auch in englischer Sprache gehalten werden.

§ 4 Prüfungsausschuß

    (1) 1Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen wird ein Prüfungsausschuß eingesetzt. 2Er besteht aus drei Mitgliedern. 3Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. 4Eine Wiederwahl ist möglich.

    (2) 1Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und das weitere Mitglied des Prüfungsausschusses werden vom Fachbereichsrat gewählt. 2Zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses können nur prüfungsberechtigte Mitglieder der Fakultät gewählt werden. 3Die Professoren verfügen mindestens über die absolute Mehrheit der Stimmen.

    (3) 1Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. 2Mit Ausnahme der eigentlichen Prüfung und deren Bewertung trifft er alle anfallenden Entscheidungen. 3Er erläßt insbesondere die Prüfungsbescheide, nachdem er die Bewertung der Prüfungsleistungen auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft hat. 4Prüfungsbescheide, durch die jemand in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann, bedürfen der Schriftform; sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 5Widerspruchsbescheide erläßt der Präsident der Universität, in fachlich-prüfungsrechtlichen Fragen im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß und nach Anhörung der zuständigen Prüfer.

    (4) Der Prüfungsausschuß berichtet dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt ihm gegebenenfalls Anregungen zur Änderung der Studien- bzw. Prüfungsordnung.

    (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können der Abnahme der Prüfungen beiwohnen.

    (6) Die Beschlußfähigkeit des Prüfungsausschusses, der Geschäftsgang sowie der Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung richten sich nach den Bestimmungen des Art. 41 BayHSchG in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Grundordnung der Universität Würzburg.

    (7) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen selbst zu treffen. 2Hiervon hat er den Prüfungsausschuß in Kenntnis zu setzen. 3Darüber hinaus kann der Prüfungsausschuß dem Vorsitzenden die Erledigung von einzelnen Aufgaben widerruflich übertragen.

§ 5 Prüfer und Beisitzer

    (1) 1Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und die Beisitzer. 2Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen.

    (2) 1Zum Prüfer können alle Hochschullehrer sowie nach der Hochschulprüferverordnung in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Hochschulprüfungen befugte weitere Personen bestellt werden. 2Sie sollen in dem der Prüfung vorausgegangenen Studienabschnitt eine eigenverantwortliche Lehrtätigkeit in dem Prüfungsfach ausgeübt haben.

    (3) Zum Beisitzer kann bestellt werden, wer eine Abschlußprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule bestanden hat und an der Universität Würzburg tätig ist.

§ 6 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Prüfungsunfähigkeit

    (1) 1Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat, nachdem er zur Prüfung zugelassen wurde, zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. 2Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. 3Meldet sich der Kandidat zum Regelprüfungstermin oder davor, kann er vor Beginn des Prüfungsteils von der Prüfung ohne Angabe von Gründen zurücktreten.

    (2) 1Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Werden die Gründe anerkannt, so setzt der Prüfungsausschuß einen neuen Prüfungstermin fest; dies ist in der Regel der nächstmögliche Prüfungstermin, sofern die anerkannten Gründe dem nicht entgegenstehen. 3Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis werden die bereits erbrachten Prüfungsergebnisse angerechnet.

    (3) 1Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder nicht zugelassene Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet. 2Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet. 3In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

    (4) 1Eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit muß unverzüglich beim Prüfungsausschußvorsitzenden geltend gemacht werden. 2In Fällen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit kann der Prüfungsausschußvorsitzende die Vorlage eines vertrauensärztlichen Attests verlangen.

§ 7 Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung 

(1) 1Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes in Verbindung mit §§ 12 bis 15 der Urlaubsverordnung wird ermöglicht. 2Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen; er ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

    (2) 1Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. 2Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. 3Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen; der Prüfungsausschuss kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines von ihm benannten Arztes oder eines Amtsarztes verlangen. 4Der Kandidat ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

    (3) 1Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. 2Entscheidungen nach Satz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen. 3Bei Prüfungen ist der Antrag der Meldung zur Prüfung beizufügen.

    (4) 1Art und Umfang der Sonderregelung gemäß Abs. 2 oder 3 werden im Zeugnis entsprechend ausgewiesen. 2Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss davon absehen. 3Ein solcher begründeter Antrag liegt insbesondere bei Studenten mit anerkanntem Schwerbehindertenausweis vor.

§ 8 Mängel im Prüfungsverfahren

    (1) 1Erweist sich, daß das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflußt haben, ist auf Antrag eines Kandidaten oder von Amts wegen anzuordnen, daß von einem bestimmten oder von allen Kandidaten die Prüfung oder einzelne Teile derselben wiederholt werden. 2Die Mängel müssen unverzüglich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder beim Prüfer geltend gemacht werden.

    (2) Sechs Monate nach Abschluß der Prüfung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr getroffen werden.

§ 9 Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren

    (1) 1Voraussetzung für die Zulassung zu den studienbegleitenden Lehrveranstaltungen ist die Immatrikulation als Student des Weiterbildungsstudienganges "Business Integration". 2Mit der Immatrikulation gilt der Student als zu den studienbegleitenden Prüfungen angemeldet. 3Eine gesonderte Anmeldung ist nur erforderlich, wenn der Student die Lehrveranstaltung dezentral (Distance Learning) besucht hat.

    (2) 1Die Zulassung zur Anfertigung der Masterarbeit setzt neben der Immatrikulation als Student des Weiterbildungsstudienganges "Business Integration" voraus, daß der Kandidat 30 ECTS-Punkte erworben hat, d.h. an sechs von zehn nach dem Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen mit Erfolg teilgenommen hat. 2Dem Antrag auf Zulassung zur Masterarbeit sind beizufügen:

1. die Nachweise nach Satz 1,
2. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine schriftliche oder mündliche Prüfung in demselben Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem laufenden Prüfungsverfahren befindet oder ob er unter Verlust des Prüfungsanspruchs exmatrikuliert worden ist,
3. eine Erklärung darüber, in welchem Fachgebiet die Masterarbeit angefertigt werden soll.

    (3) 1Der Prüfungsausschuß kann die Nachreichung von Unterlagen gestatten, wenn ihre Beibringung in der zu setzenden Frist möglich ist und hinreichend glaubhaft gemacht wird. 2Ist ein Kandidat ohne sein Verschulden nicht in der Lage, die erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise zu erbringen, so kann der Prüfungsausschuß gestatten, die Nachweise in anderer Art zu führen.

    (4) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn

1. der Kandidat die nach den Absätzen 1 bis 2 jeweils vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder
2. die geforderten Unterlagen unvollständig sind oder
3. der Kandidat unter Verlust des Prüfungsanspruchs exmatrikuliert worden ist,
4. der Kandidat die Prüfung in demselben Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder
5. der Kandidat sich in einem laufenden Prüfungsverfahren befindet.

    (5) Die Entscheidung über die Zulassung zur Masterarbeit ist dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 10 Zeitpunkt und Art der Prüfungsleistungen

(1) 1Die Prüfung besteht aus

1. studienbegleitenden Prüfungsleistungen in den in § 11 Abs. 2 aufgeführten Fächern
  a) der Universität Würzburg und
  b) im Umfang von mindestens zwei Fächern ausländischer Partneruniversitäten sowie
2. der Masterarbeit.

2Der Prüfungsausschuß gibt die möglichen Partneruniversitäten für jedes Studienjahr rechtzeitig bekannt.

    (2) 1Die studienbegleitenden Prüfungsleistungen werden in der Form von Klausuren, mündlichen Prüfungen oder Seminararbeiten nach Bestimmung der Prüfer erbracht. 2Die einzelnen Teilprüfungen finden zeitlich in unmittelbarem Nachgang zu den Lehrveranstaltungen der einzelnen Studienschwerpunkte statt. 3Den Termin und die Art der Prüfung legt der jeweilige Prüfer fest. 4Die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung verpflichtet auch zur Teilnahme an der Prüfung. 5Nimmt der Student aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht an der Prüfung teil, so gilt diese als nicht bestanden. 6Sind die Gründe nicht vom Studenten zu vertreten, ist die Prüfung zum nächsten regulären Prüfungstermin abzulegen.

    (3) Für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern ECTS-Punkte gemäß § 11 und Fachnoten gemäß § 14 vergeben.

    (4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn alle Teilprüfungen bestanden sind und der Kandidat 70 ECTS-Punkte erworben hat.

    (5) 1Meldet sich ein Student aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß zur Masterprüfung, daß er diese bis zum Ende des 5. Semesters abgelegt hat oder legt er die Prüfung, zu der er sich gemeldet hat, nicht bis zum Ende des 5. Semesters ab, gilt diese Prüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden. 2Dabei gilt jeweils nur der nicht rechtzeitig abgelegte oder nicht mehr rechtzeitig ablegbare Prüfungsteil (Fachprüfungen bzw. Masterarbeit) als erstmals abgelegt und nicht bestanden.

    (6) 1Überschreitet ein Student die Fristen des Absatzes 5 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, gewährt der Prüfungsausschuß auf Antrag eine Nachfrist. 2Diese wird, sofern es die anerkannnten Gründe zulassen, zum nächsten regulären Prüfungstermin bestimmt.

§ 11 Leistungspunktesystem

    (1) Für die an der Universität Würzburg mit der Note ausreichend (4,0) oder besser bewerteten Prüfungsleistungen werden ECTS-Punkte vergeben.

    (2) Studienbegleitende Leistungen sind in den folgenden Fächern in dem durch die ECTS-Punkte bezeichneten Umfang zu erbringen:

1. Auswirkungen der Globalisierung 5 ECTS-Punkte,
2. Integrierte Informationsverarbeitung 5 ECTS-Punkte,
3. Geschäftsprozesse in Unternehmen 5 ECTS-Punkte,
4. Betriebswirtschaftliche Problemstellungen in Unternehmen 5 ECTS-Punkte,
5. Projektmanagement 5 ECTS-Punkte,
6. Wissensmanagement 5 ECTS-Punkte,
7. Führung und Kommunikation 5 ECTS-Punkte,
8. Dienstleistungen im Software- und Servicemarkt 5 ECTS-Punkte,
9. Analyse der Informationsintegration in und zwischen internationalen Unternehmen 5 ECTS-Punkte,
10. Geschäftsprozeßabwicklung 5 ECTS-Punkte.

    (3) 1Jede studienbegleitende Prüfungsleistung bezieht sich auf eine Lehrveranstaltung oder eine Gruppe von Lehrveranstaltungen eines Semesters. 2Die je Prüfungsleistung vergebenen ECTS-Punkte bemessen sich nach dem Umfang der Arbeitsbelastung, wobei ein ECTS-Punkt etwa 30 Arbeitsstunden (sogenannter Workload) entspricht.

    (4) 1Von den ECTS-Punkte nach Absatz 2 sind mindestens 10 ECTS-Punkte durch Prüfungsleistungen an Partneruniversitäten zu erbringen. 2Der Prüfungsausschuß regelt die Anerkennung der Prüfungsleistungen und die Zurechnung der ECTS-Punkte.

    (5) 1Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Fächern können die Lehrveranstaltungen "Aktuelle Fragen der Geschäftsprozessintegration" und "Internationale Betriebswirtschaftslehre" angeboten werden. 2Die Teilnahme an beiden Lehrveranstaltungen ist freiwillig. 3Die in diesen zusätzlichen Fächern erworbenen Prüfungsleistungen können jeweils eines der in Absatz 2 genannten Pflichtfächer ersetzen. 4Diese weiteren Prüfungsfächer können auch an Partneruniversitäten stattfinden.

    (6) Für die Masterarbeit einschließlich Präsentation werden 20 ECTS-Punkte vergeben.

§ 12 Masterarbeit

    (1) 1Die Masterarbeit wird unter Anleitung durchgeführt. 2Das Thema der Arbeit ist einem Gebiet der Prüfungsfächer zu entnehmen und soll aus dem Bereich der wissenschaftlichen Arbeiten des betreuenden Professors, Privatdozenten oder Lehrbeauftragten stammen und wird von diesem ausgegeben, korrigiert und bewertet. 3Soll eine Masterarbeit gemäß § 14 Abs. 1 mit der Note „nicht ausreichend" (5,0) bewertet werden, muß ein zweiter Prüfer bestellt werden.

    (2) 1Die Zulassung zur Anfertigung der Masterarbeit setzt voraus, daß der Kandidat mindestens 30 ECTS-Punkte erworben hat, d. h. an sechs von zehn nach dem Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen mit Erfolg teilgenommen hat. 2Soll die Masterarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Universität durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. 3Dieser hat das Einverständnis des Betreuers und eine Erklärung darüber einzuholen, ob eine ordnungsgemäße Betreuung der Arbeit möglich ist.

    (3) 1Hat ein Kandidat alle in §11 Abs. 2 aufgeführten Prüfungsteile bestanden, hat er dafür zu sorgen, daß er innerhalb von vier Wochen ein Thema zur Anfertigung einer Masterarbeit erhält. 2Gelingt ihm dies nicht, hat er unverzüglich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen, daß er ein Thema für die Masterarbeit erhält. 3Der Tag der Zuteilung des Themas an den Kandidaten sowie das Thema der Arbeit sind in der Prüfungskanzlei aktenkundig zu machen und dem Prüfungsausschuß anzuzeigen.

    (4) 1Das Thema der Masterarbeit kann von jedem Prüfer, hilfsweise vom Prüfungsausschuß vergeben werden. 2Der Kandidat kann Vorschläge für das Thema einreichen. 3Das Thema der Arbeit kann nur einmal innerhalb eines Monats zurückgegeben werden. 4In diesem Fall erhält der Kandidat unverzüglich ein neues Thema. 5Der Prüfungsausschuß kann die Anfertigung der Masterarbeit in fremder Sprache zulassen, wenn hierfür zwei geeignete Gutachter zur Verfügung stehen.

    (5) 1Die Masterarbeit darf nicht mit einer früher oder gleichzeitig an dieser oder einer anderen Hochschule vorgelegten Abschlussarbeit (hierzu zählen insbesondere eine Bachelor-, Master-, Magister-, Zulassungs- oder Diplomarbeit bzw. Dissertation), deren Bestehen Voraussetzung für die Verleihung eines akademischen Grades gewesen war, inhaltlich in wesentlichen Teilen identisch sein. 2Ist dies der Fall, so ist die Masterarbeit nicht bestanden, da eine Anrechnung nicht in Betracht kommt.

    (6) 1Die Masterarbeit ist innerhalb von drei Monaten abzuschließen. 2Aus wichtigem Grund kann der Prüfungsausschuß die Frist um weitere sechs Wochen verlängern. 3Die Masterarbeit gilt als nicht bestanden, wenn sie nicht fristgerecht abgegeben wurde.

    (7) 1Die Masterarbeit ist in zwei gebundenen Exemplaren fristgemäß in der Prüfungskanzlei abzuliefern. 2Die Masterarbeit soll eine Zusammenfassung enthalten. 3Am Ende der Masterarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er die Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt und die Arbeit bisher oder gleichzeitig keiner anderen Prüfungsbehörde unter Erlangung eines akademischen Grades vorgelegt hat. 4Wird die Masterarbeit mit der Note „nicht ausreichend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.

    (8) Die Ergebnisse der Masterarbeit sind in einem Vortrag von ca. 30 Minuten vor den Prüfern zu verteidigen.

    (9) Die Masterarbeit einschließlich der Verteidigung ist von dem Prüfer, der die Arbeit ausgegeben hat, zu bewerten.

§ 13 Wiederholung der Prüfung

    (1) 1Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann auf Antrag des Kandidaten einmal wiederholt werden. 2Wird die Wiederholungsprüfung ebenfalls nicht bestanden, so ist die gesamte Prüfung endgültig nicht bestanden. 3Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. 4Masterarbeiten und Fachprüfungen, die wenigstens mit „ausreichend" bewertet worden sind, werden bei der Wiederholungsprüfung angerechnet.

    (2) 1Ist die Prüfung nicht bestanden, weil die Masterarbeit einschließlich der Präsentation mit der Note „nicht ausreichend" bewertet worden ist, muß der Kandidat innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe ein neues Thema zur Bearbeitung übernehmen. 2Die Rückgabe des Themas ist in diesem Falle nicht zulässig. 3Die übrigen erbrachten Prüfungsleistungen bleiben hiervon unberührt.

§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen und Gesamtnotenbildung

(1) 1Für die Bewertung der Prüfungsleistungen werden folgende Noten verwendet:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung,
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

2Die numerischen Noten können jeweils um 0,3 vermehrt oder vermindert werden; die Noten 0,7, 4,3, und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. 3Wird eine Prüfungsleistung von zwei Prüfern bewertet, versuchen die Prüfer, sich auf eine Note zu einigen; kommt eine Einigung nicht zustande, werden die Noten gemittelt.

    (2) Die an einer Partneruniversität erbrachten und bewerteten Leistungen werden nach einem vom Prüfungsausschuß festgelegten Schlüssel in das Notensystem gemäß Absatz 1 umgerechnet.

    (3) Hat der Kandidat die Prüfung erfolgreich abgeschlossen, wird aus den Fachnoten und der mit dem Faktor zwei gewichteten Note der Masterarbeit das arithmetische Mittel errechnet und die Gesamtnote vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses wie folgt festgesetzt:

bei einem Durchschnitt bis 1,5 die Note 1 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 die Note 2 = gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 die Note 3 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 die Note 4 = ausreichend.

    (4) Bei überragenden Leistungen (Notendurchschnitt bis 1,3) wird das Prädikat „mit Auszeichnung" erteilt.

§ 15 Zeugnis

    1Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. 2Dieses enthält die Prüfungsfächer, die Fachnoten, das Thema und die Note der Masterarbeit sowie die Gesamtnote.

§ 16 Akademischer Grad

    (1) Zum Zeugnis wird dem Kandidaten eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt, in dem die Verleihung des akademischen Grades eines „Master of Business Administration" beurkundet wird.

    (2) 1Die Urkunde enthält keine Noten. 2Sie wird vom Dekan und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen.

§ 17 Einsicht in die Prüfungsakten

    (1) Nach Bekanntgabe eines Bescheides betreffend die Mitteilung des Bestehens bzw. Nichtbestehens einer Prüfungsleistung oder der Aushändigung des Prüfungszeugnisses wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

    (2) 1Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides betreffend die Mitteilung des Bestehens bzw. Nichtbestehens einer Prüfungsleistung oder der Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. 2War der Kandidat ohne eigenes Verschulden gehindert, diese Frist einzuhalten, gilt Art. 32 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz entsprechend. 3Die Modalitäten der Einsichtnahme legt der jeweilige Prüfungsausschuss fest; insbesondere kann die Fertigung von Einzelkopien ausgeschlossen werden. 4Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 18 Inkrafttreten

    Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.