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Occupational Health and Safety, Animal Welfare and Environmental Protection

Prüfungen

Prüfungen / Wiederkehrende Prüfungen

 

Prüfung von Arbeitsmitteln

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (vgl. § 3 Abs. 3 BetrSichV) hat der Arbeitgeber zu ermitteln, ob, in welchem Umfang, in welcher Frist und von wem Arbeitsmittel geprüft werden müssen.
 

Art und Umfang der erforderlicher Prüfungen

Entsprechend § 10 BetrSichV müssen folgende Arbeitsmittel geprüft werden bzw. bestehen folgende Prüfvorschriften:

  • Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage an einem neuen Standort. Prüfen dürfen nur hierzu befähigte Personen.
    Beispiele (Auflistung nicht abschließend): Gerüste; Fahrgerüste; Maschinen, die vor Ort erst zusammengesetzt werden.

  • Typische Arbeitsmittel sind z.B. (Auflistung nicht abschließend):

    . kraftbetätigte Türen und Toranlagen
    . Leitern
    . Krananlagen, Hebezeug und Anschlagmittel
    . fahrende Arbeitsmittel (Hubwagen, andere Flurförderzeuge)
    . sämtliche Maschinen
    . ggf. Handwerkszeuge, wenn es durch Schäden zu gefährlichen Situationen kommen kann (z.B. isolierendes Handwerkszeug zum Arbeiten in der Nähe von elektrischen Anlagen).

  • elektrische Betriebsmittel und Anlagen
  • Arbeitsmittel, die schädigenden Einflüssen unterliegen (z.B. Materialveränderungen infolge von z.B. Hitze, Feuchtigkeit, UV-Strahlung,   
    Materialermüdung bei z.B. Dauerbelastung), die zu gefährlichen Situationen führen können. Prüfen dürfen nur hierzu befähigte Personen. Die Wiederholungsfristen für solche Prüfungen sind vom Arbeitgeber festzulegen.
  • Außerordentliche Prüfungen
    Nach einem außergewöhnlichen Ereignis, das schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben kann, muss der Arbeitgeber unverzüglich eine außerordentliche Überprüfung durch eine hierzu befähigte Person durchführen lassen.
    Außergewöhnliche Ereignisse können z.B. sein:
    . Unfälle
    . Veränderungen an den Arbeitsmitteln
    . längere Zeiträume der Nichtbenutzung
    . Naturereignisse.

  • Nach Instandsetzungsarbeiten, welche die Sicherheit der Arbeitsmittel beeinträchtigen können, müssen Arbeitsmittel durch eine befähigte Personen auf ihren sicheren Betrieb geprüft werden.

 

Prüffristen

Entsprechend § 10 i.V.m. § 3 Abs.3 BetrSichV hat der Arbeitgeber die Prüffristen für Arbeitsmittel zu ermitteln. Ziel dieser Ermittlung soll sein, Schäden an Arbeitsmitteln rechtzeitig zu erkennen und zu beheben sowie die Einhaltung eines sicheren Betriebes zu gewährleisten.
Anhaltspunkte für die Prüffristen und die Tiefe der Prüfung finden sich (zukünftig) in den Technischen Regeln zur Betriebssicherheitsverordnung (TRBS). Zunächst - bis zur Veröffentlichung entsprechender TRBS - kann der Arbeitgeber die Prüffristen selbst bestimmen. Er muss dies jedoch sehr verantwortungsvoll ausführen und die gewählte Frist und Prüftiefe begründen und dokumentieren. Bis zur Veröffentlichung entsprechender TRBS ist der Arbeitgeber deshalb gut beraten, weiterhin die in den GUV-Regeln (z.B. DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln, DGUV Regel 100-501 " Betreiben von Arbeitsmitteln - Auflistung, DGUV Information 213-850 "Sicheres Arbeiten in Laboratorien" bzw. DGUV Information 213-851 englische Fassung) vorgegebenen Prüfvorschriften anzuwenden. Abweichungen müssen gleichwertig sein und begründet werden.

Für bestimmte Arbeitsmittel bestehen parallel zur Betriebssicherheitsverordnung verbindliche Prüfvorschriften in Unfallverhütungsvorschriften (z.B. für elektrische Betriebsmittel oder Leitern) und GUV-Regeln (z.B. für Notduschen im Labor).

Für überwachungsbedürftige Anlagen (z.B. Druckbehälteranlagen, Dampfkesselanlagen, Aufzüge, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, Anlagen mit hochentzündlichen, leichtentzündlichen oder entzündlichen Flüssigkeiten, bestimmte Füllanlagen und Rohrleitungen) gelten besondere Prüfvorschriften (vgl. Abschnitt überwachungsbedürftige Anlagen).

Zur besseren Übersicht sollen die für Universität und Universitätsklinikum relevanten Prüfvorschriften in einer "Prüfliste" zusammengefasst werden. Diese Liste wird demnächst auf diese Seite gestellt.
 

Befähigte Person (früher "Sachkundige/r")

Befähigte Personen i.S.d. Betriebssicherheitsverordnung sind Personen, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügen.
Befähigte Personen sind in nachstehenden TRBS näher definiert:

Die neue Bezeichnung "befähigte Person" wird analog zu den alten Bezeichnungen "Sachkundige/r" (z.B. in verschiedenen Unfallverhütungsvorschriften) und "Elektrofachkraft" (DGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel) verwendet.

 

Elektrofachkraft

ist eine Person, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestellungen die ihr übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann (GUV V A3; DIN 0105-100).
 

Elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP)

ist eine Person, die durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen, persönlichen Schutzausrüstungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen wurde (DGUV Vorschrift 4  Elektrische Anlagen und Betriebsmittel; DIN 0105-100).
 

Überwachungsbedürftige Anlagen

Überwachungsbedürftige Anlagen sind im §1 Abs.2 BetrSichV definiert.

Hierzu gehören z.B.

  • Druckbehälteranlagen,

  • Dampfkesselanlagen,

  • Aufzüge,

  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,

  • Anlagen mit hochentzündlichen, leichtentzündlichen oder
    entzündlichen Flüssigkeiten,

  • bestimmte Füllanlagen und Rohrleitungen.

Die Betriebssicherheitsverordnung ersetzt in diesem Punkt verschiedene Verordnungen, die sämtlich nicht mehr gültig sind. Dies sind z.B. Acetylenverordnung, Aufzugsverordnung, Dampfkesselverordnung, Druckbehälterverordnung, Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, Verordnung über brennbare Flüssigkeiten.

Neu ist, dass zu den überwachungsbedürftigen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen nicht nur die elektrischen Anlagen (wie früher in der "Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen" geregelt), sondern sämtliche Geräte und Anlagen (auch nicht-elektrische) gehören (vgl. § 1 Abs.2 Nr. 3 BetrSichV i.V.m. der 11. GPSGV - Explosionsschutzverordnung).

Für überwachungsbedürftige Anlagen gilt insbesondere der Abschnitt 3 der BetrSichV (§§ 12 bis 23).
Angesprochen vom 3. Abschnitt der BetrSichV ist der Betreiber der Anlage. Der Betreiber muss nicht zwingend dem "Arbeitgeber" entsprechen.

Die Beschaffenheit von neuen überwachungsbedürftiger Anlagen wird im Wesentlichen in Verordnungen zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz  geregelt. Alte Anlagen dürfen unverändert weiterbetrieben werden, wenn sie mindestens den Beschaffenheitsanforderungen zum Zeitpunkt ihrer Errichtung entsprechen (vgl. § 27 Abs. 3 BetrSichV)

Der Betrieb von bestimmten Dampfkesseln, Füllanlagen, Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen bedarf einer Erlaubnis durch die zuständige Behörde (hier die Regierung von Mittelfranken - Gewerbeaufsichtsamt, vgl. § 13 BetrSichV). Eine nach dem früheren Recht erteilte Erlaubnis gilt als Erlaubnis im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (vgl. § 27 Abs. 2 BetrSichV).

Prüfvorschriften

Mit der Betriebssicherheitsverordnung wird der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage in die Pflicht

  • hat dafür zu sorgen, dass überwachungsbedürftige Anlage erstmalig und nach einer wesentlichen Veränderung nur in Betrieb genommen werden, wenn die Anlage durch eine zugelassene Überwachungsstelle auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich der Montage, der Installation, den Aufstellungsbedingungen und der sicheren Funktion geprüft worden ist (vgl. § 14 BetrSichV).
    Bestimmte Geräte und Anlagen dürfen auch von befähigten Personen geprüft werden (vgl. § 14, Abs. 3 bis 8 BetrSichV).

  • hat dafür zu sorgen, dass Geräte, Schutzsysteme und Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen für explosionsgefährdete Bereiche nach einer Instandsetzung erst nach Freigabe durch eine zugelassene Überwachungsstelle oder nach Prüfung durch eine befähigte Person (vgl. TRBS 1203 Teil 1), soweit diese Person von der zuständigen Behörde (hier die Regierung von Mittelfranken - Gewerbeaufsichtsamt) für die Prüfung anerkannt ist, wieder in Betrieb genommen werden (vgl. § 14, Abs. 6 BetrSichV).

  • hat dafür zu sorgen, dass überwachungsbedürftige Anlagen und ihre Anlagenteile in bestimmten Fristen wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich des Betriebs durch eine zugelassene Überwachungsstelle geprüft werden (vgl. §§ 15, 17 BetrSichV).
    Bestimmte Geräte und Anlagen dürfen auch von befähigten Personen geprüft werden (vgl. §§ 15, 17 BetrSichV).

  • hat die Prüffristen der überwachungsbedürftigen Gesamtanlage und der Anlagenteile auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung oder einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln (vgl. § 15 Abs.1 und 3 BetrSichV). Dabei dürfen die im §§ 15 und 17 für die Anlagenteile genannten Höchstfristen nicht überschritten werden. Die Ermittlung der Prüffristen durch den Betreiber unterliegt einer Überprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle.
    Für überwachungsbedürftige Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2002 bereits erstmalig in Betrieb genommen waren, muss der Betreiber die Prüffristen bis spätestens 31.12.2007 ermittelt haben (vgl. § 27 Abs.3 BetrSichV).

  • hat für überwachungsbedürftige Anlagen, die ab dem 01. Januar 2003 erstmalig in Betrieb genommen worden sind, die Prüffristen der Anlagenteile und der Gesamtanlage der zuständigen Behörde (hier die Regierung von Mittelfranken - Gewerbeaufsichtsamt) innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage unter Beifügung anlagenspezifischer Daten mitzuteilen (vgl. § 15 Abs.3 BetrSichV).
    Dies gilt nicht für überwachungsbedürftige Anlagen, die von befähigten Personen geprüft werden dürfen.
    Für überwachungsbedürftige Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2002 bereits erstmalig in Betrieb genommen waren, besteht ebenfalls keine Mitteilungspflicht.

 

Wer darf prüfen?

Überwachungsbedürftige Anlagen sind zu prüfen:

Spätestens ab 01.01.2008 ist somit das TÜV-Monopol bzgl. der Prüfungen durch Sachverständige erloschen. Prüfen dürfen zukünftig "zugelassene Überwachungsstellen". Dies ist jede vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung benannte und im Bundesarbeitsblatt bekannt gegebene Überwachungsstelle.

Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen

Überwachungsbedürftige Anlagen müssen nach dem Stand der Technik montiert, installiert und betrieben werden. Bei der Einhaltung des Standes der Technik sind die im Bundesarbeitsblatt veröffentlichten Technischen Regeln zur Betriebssicherheit (TRBS) zu berücksichtigen.

Die Technischen Regeln zu den alten Verordnungen (z.B. Acetylenverordnung, Aufzugsverordnung, Dampfkesselverordnung, Druckbehälterverordnung, Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, Verordnung über brennbare Flüssigkeiten) gelten weiterhin, bis entsprechende Technische Regeln zur Betriebssicherheitsverordnung (TRBS) veröffentlicht sind.
Diese Übergangsregelung betrifft folgende Technische Regeln:

 

Vorschriften / Weiterführende Informationen/ Links

Sonstige Begriffsbestimmungen

Arbeitsmittel
sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen. Anlagen setzen sich aus mehreren Funktionseinheiten zusammen, die zueinander in Wechselwirkung stehen und deren sicheren Betrieb wesentlich von diesen Wechselwirkungen bestimmt wird.

Benutzung
umfasst alle ein Arbeitsmittel betreffenden Maßnahmen, wie Erproben, Ingangsetzen, Stillsetzen, Gebrauch, Instandsetzung und Wartung, Prüfung, Sicherheitsmaßnahmen bei Betriebsstörungen, Um- und Abbau sowie Transport.

Bereitstelllung

umfasst alle Maßnahmen, die der Arbeitgeber/Unternehmer zu treffen hat, damit die Beschäftigten nur sichere Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden.

Besichtigen
ist der erste Arbeitsgang bei jeder Prüfung, bei dem durch bewusstes, kritisches Betrachten festgestellt wird, ob der Prüfling äußerlich erkennbare, die Sicherheit beeinträchtigende Mängel aufweist.

Erproben
ist ein Arbeitsgang einer Prüfung, der in Abhängigkeit von der Art des Prüflings und der Funktion seiner Bauteile erforderlich sein kann. Mit ihm wird durch Betätigen, Belasten mit der Hand (Handprobe) oder im Zusammenhang mit dem Betreiben des Prüflings (Funktionsprobe) festgestellt, ob die der Sicherheit dienenden Bauteile bestimmungsgemäß funktionieren.

Messen
ist ein Arbeitsgang einer Prüfung, der in Abhängigkeit von der Art des Prüflings und der Prüfaufgabe erforderlich sein kann. Mit ihm werden mit Hilfe von Messeinrichtungen bestimmte Eigenschaften oder Merkmale des Prüflings festgestellt, die durch Besichtigen nicht oder nicht immer erkannt werden können, aber zur Beurteilung der Sicherheit erforderlich sind. Das Bewerten der Messergebnisse gehört zum Messen.


Ortsveränderliche elektrische Arbeitsmittel
sind ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, die im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit eingesetzt werden. Diese können während des Betriebes bewegt oder leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden, während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind.

Prüffrist
ist der Zeitraum bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung

Prüfling
ist die Ermittlung des Ist-Zustandes eines elektrischen Arbeitsmittels, der Vergleich des Ist-Zustandes mit dem Soll-Zustand sowie die Bewertung der Abweichung des Ist-Zustandes vom Soll-Zustand.

RFID
Der englische Begriff Radio Frequency Identification (RFID) bedeutet im Deutschen Identifizierung mit Hilfe von elektromagnetischen Wellen. RFID ermöglicht die automatische Identifizierung von Gegenständen (Arbeitsmittel) und erleichtert damit erheblich die Erfassung und Speicherung von Daten. Im Zusammenhang mit Prüfungen werden sog. "Transponder" mit Arbeitsmitteln fest verbunden. Sie stellen in diesem System die Träger der zugeordneten Daten dar und können üblicherweise drahtlos ausgelesen werden.

Schutzklasse
ist die Klassifizierung elektrischer Arbeitsmittel nach der Art der Schutzmaßnahme gegen elektrischen Schlag, die bei ihnen vorrangig wirksam wird oder bei ihrem Anschluss an eine elektrische Anlage wirksam werden kann.

Wiederkehrende Prüfungen
sind Prüfungen, die der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes der elektrischen Arbeitsmittel hinsichtlich des Betriebes dienen. Diese sollen Mängel aufdecken, die Gefährdungen hervorrufen können. Die Prüfungen finden in festgelegten Prüffristen wiederkehrend statt.