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Occupational Health and Safety, Animal Welfare and Environmental Protection

Sehhilfe am Bildschirmarbeitsplatz - Bildschirmbrillen

Bildschirmbrillen sind spezielle Sehhilfen, die an die besonderen Bedingungen und die individuellen Sehanforderungen der Bildschirmarbeit des/der Beschäftigten angepasst sind. Sie eignen sich nicht als Alltagsbrille.

Die Feststellung der Notwendigkeit einer geeigneten Bildschirmbrille bedarf der abgestimmten Zusammenarbeit der betriebsärztlichen Untersuchungsstelle der Universität Würzburg mit der/dem jeweiligen Augenärztin/Augenarzt und der/dem Optikerin/Optiker.

Welche Schritte sind dazu notwendig?

  1. Termin beim Betriebsärztlichen Dienst vereinbaren.
  2. Der Betriebsärztliche Dienst bescheinigt die Notwendigkeit einer Bildschirmbrille und füllt beide Formblätter (siehe: Vordrucke der Personalabteilung) aus.
  3. Termin bei Augenarzt/Augenärztin vereinbaren.
  4. Eine Augenärztin oder ein Augenarzt füllt auf Formblatt (Anlage 1) die Stellungnahme aus.
  5. Einen Optikerbetrieb auswählen, der für Bildschirmbrillen im Freistaat Bayern autorisiert ist (siehe unter Vordrucke).
  6. Bildschirmbrille bestellen und eine Stellungnahme des Optikerbetriebs auf Formblatt ausfüllen lassen (Anlage 1).
  7. Einreichung des komplett ausgefüllten Formblatts (Anlage 1) und der Rechnungen für Augenärztin/Augenarzt und Optikerbetrieb bei der Personalabteilung.
  8. Die Unterlagen werden durch die Personalabteilung geprüft. Für den Anteil der Erstattung sind konkrete Sätze definiert.
  9. Die Personalabteilung informiert über die Entscheidung.
  10. Der Erstattungsbetrag wird auf das Bankkonto des/der Beschäftigten überwiesen.

 

Vordrucke (der Personalabteilung)

Sie müssen sich vorab im Uni-Netz einloggen um die Informationen einzusehen und finden die Vordrucke der Personalabteilung unter B wie Bildschirmbrille

Vorschriften, Gesetze, Informationen, Broschüren usw.

ArbeitsschutzgesetzSehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz; Hilfen für die Verordnung von speziellen Sehhilfen an Bildschirmarbeitsplätzen (DGUV Information 250-008)

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