Biologische Sicherheit
Sicherheit beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen
Arbeiten, bei denen der Mensch in Berührung mit Mikroorganismen, Zellen oder Parasiten kommen kann, bergen spezifische Gesundheitsrisiken. In einer Reihe von gesetzlichen Regelwerken, von Richtlinien und Qualitätsstandards werden technische und organisatorische Maßnahmen festgelegt, um eine angemessene Sicherheit beim Umgang mit diesen "Biologischen Arbeitsstoffen" zu gewährleisten. Unter dem Sammelbegriff "Biologische Arbeitsstoffe" werden folgende Organismen bzw. Agenzien zusammengefasst:
- Mikroorganismen (Viren, Bakterien, Mykoplasmen, Blaualgen),
- Zellen (insbesondere parasitische Protozoen, Hefen, Schimmelpilze, Algen, eukaryontische Zellen/Zellkulturen),
- Endoparasiten (mehrzellige Parasiten, insbesondere Helminthen (Würmer)),
- gentechnisch veränderte Varianten dieser Organismen,
- Agenzien der transmissiblen, spongiformen Enzephalopathie,
sofern sie beim Menschen eine Infektion oder eine übertragbare Krankheit verursachen können.
Sicherheitsanforderungen und -maßnahmen beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen werden in verschiedenen gesetzlichen Regelwerken definiert:
Arbeiten mit Organismen, die beim Menschen Krankheiten hervorrufen können:
- Biostoffverordnung mit den dazu gehörenden "Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe" (TRBA)
- Infektionsschutzgesetz
soweit mit Tierseuchenerregern gearbeitet wird zusätzlich:
- Tierseuchenerregerschutzverordnung
Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen:
- Gentechnikrecht, u.a. Gentechnik-Sicherheitsverordnung
Welche Aufgaben hat der Bevollmächtigte für Biologische Sicherheit:
An der Universität Würzburg wurde -in Analogie zum Strahlenschutz- die Stabsstelle des Bevollmächtigten für Biologische Sicherheit eingerichtet. Hier sind die Kompetenzen für den innerbetrieblichen Vollzug der einschlägigen Rechtsnormen (s.o.) und die sich daraus ergebenen Pflichten und Aufgaben für die Universität als "Unternehmer" bzw. "Betreiber" von Anlagen gebündelt:
1. Wahrnehmung der Aufgaben des Unternehmers/Betreibers
- Organisation der Anmeldung bzw. Beantragung gentechnischer Anlagen und Arbeiten
- Bestellung der Projektleiter
- Bestellung der Beauftragten für Biologische Sicherheit
- Organisation der Beantragung der Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach dem Infektionsschutzgesetz bzw. der Tierseuchenerregerverordnung
- Anzeige- und Informationspflichten gegenüber den Aufsichtsbehörden
2. Vertretung der Hochschule gegenüber den beteiligten Behörden
3. Beratung
- Risikobewertung der Arbeiten mit „Biologischen Arbeitsstoffen“
- Planung und Betrieb von mikrobiologischen/gentechnischen Laboratorien/Anlagen
- Arbeitsplatzhygiene und Hygienestandards
- Betriebsanweisungen für das Personal
- Antragstellung
4. Überwachung
- Aufgabenerfüllung des verantwortlichen Personals
- Umsetzung behördlicher Auflagen
- Labor-/Anlagensicherheit
Was ist zu tun, wenn mit potentiell infektiösen Organismen oder Agenzien gearbeitet werden soll (gezielter Umgang mit Biologischen Arbeitsstoffen), oder wenn Beschäftigte am Arbeitsplatz in Kontakt mit Biologischen Arbeitsstoffen kommen können (ungezielter Umgang mit Biologischen Arbeitsstoffen):
Verbindung mit dem Bevollmächtigten für Biologische Sicherheit aufnehmen
zusammen mit diesem:
- Ermittlung der tatsächlichen Gefährdung (Risikoeinstufung)
- Festlegung und Realisierung von Sicherheitsmaßnahmen
- ggf. Erlaubnis nach Infektionsschutzgesetz/Tierseuchenerregerverordnung einholen
- Anzeige der Arbeiten bei der Gewerbeaufsicht
Falls die Organismen im Zusammenhang mit gentechnischen Arbeiten eingesetzt werden sollen: siehe dort (Spezialregelungen)