Deutsch Intern
Zentrum für Philologie und Digitalität "Kallimachos"

Hinweise für die Betreuer


Hinweise für alle Dozent(inn)en der Philosophischen Fakultät I, die Bachelor-Arbeiten betreuen

Grundsätzlich gilt: Die Lehrenden unserer Fakultät sind nur für Fachlich-Inhaltliches zuständig. Für alle formalen Elemente des Verfahrens, das heißt: für die Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen, die Verwaltung der Anmeldeformulare und der Gutachten, die Verbuchung der Prüfungsleistung und Archivierung der BA-Arbeiten, ist hingegen das Prüfungsamt unserer Universität (Sanderring 2, 97070 Würzburg) zuständig.

Im einzelnen gelten bis auf weiteres folgende Hinweise:

1. Der "Antrag auf Zuteilung einer Bachelor-Arbeit (Thesis) Phil. Fak. I" wird vom Studierenden so weit wie möglich ausgefüllt und mit der aktuellen Immatrikulationsbescheinigung beim Betreuer der Arbeit abgegeben; das Formular ist erhältlich unter "https://www.uni-wuerzburg.de/studium/pruefungsamt/ fungsamt/bachelor/studiengaenge_der_philosophischen_fakultaeten".

2. Der Betreuer der Bachelor-Arbeit trägt das Thema der Arbeit ein und bestätigt es durch Unterschrift.

3. Antrag und Immatrikulationsbescheinigung werden dem Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses zugeleitet. Dieser bestätigt durch seine Unterschrift das vom Betreuer zugeteilte Thema und legt den Beginn der Bearbeitungszeit fest. Eine Kopie des Antrags bleibt in den Akten des Prüfungsausschußvorsitzenden.

4. Der Kandidat leitet Original des Antrags und Immatrikulationsbescheinigung an das Prüfungsamt weiter, das den Kandidaten schriftlich über das Thema seiner Arbeit und die Bearbeitungsfrist in Kenntnis setzt. Die Einhaltung der Bearbeitungsfrist wird vom Prüfungsamt kontrolliert.

5. Der Kandidat gibt seine Bachelor-Arbeit in Papierform in zweifacher Ausfertigung (ein Archivexemplar, ein Exemplar für den Betreuer) im Prüfungsamt ab, das die Abgabe bestätigt und die Exemplare der Arbeit an den Betreuer weiterleitet.

6. Der Betreuer leitet ein Exemplar seines Gutachtens an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, ein weiteres zusammen mit dem Archivexemplar an das Prüfungsamt.

7. Das Prüfungsamt erstellt das Zeugnis bzw. die Urkunde.

Im übrigen gelten die Vorgaben des § 23 ASPO, die unbedingt zu beachten sind. Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse seien überdies auf § 13 Abs. 3 ASPO verwiesen.