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Beglaubigungen/Übersetzungen

Beglaubigung und Übersetzung von Unterlagen

Eine amtliche Beglaubigung ist eine Bestätigung über die Echtheit z.B. der Fotokopie eines Zeugnisses. Deswegen können wir nur Beglaubigungen akzeptieren, die von einer autorisierten Stelle in der korrekten Form vorgenommen wurde. Ausländische Bescheinigungen müssen von einer anerkannten Stelle übersetzt sein, wenn sie nicht in den Sprachen Deutsch oder Englisch.

Amtliche Beglaubigungen innerhalb Deutschlands können vorgenommen werden von

  • einer deutschen, siegelführenden Behörde,
  • einem Notar,
  • einem in Deutschland für die jeweilige Sprache amtlich vereidigten Übersetzer,
  • einem Konsulat oder der jeweiligen Botschaft des Heimatlandes in Deutschland.

Amtliche Beglaubigungen außerhalb Deutschlands können vorgenommen werden von

  • deutschen Botschaften und Konsulaten.
  • einem Notar, der die Kopien mit dem Stempel der Apostille versieht.

Hinweise:

  • Der Beglaubigungsvermerk von Behörden in Deutschland muss lauten: "Die Übereinstimmung der vorstehen¬den / umstehenden Kopie mit dem Original des (Name des Zeugnisses) wird hiermit amtlich beglaubigt." Der Beglaubigungsvermerk muss von der Behörde mit Ort, Datum, Unterschrift und Dienstsiegel versehen sein.
  • Bei mehrseitigen Dokumenten muss nachgewiesen werden, dass jede Seite von derselben Urkunde stammt. Folgende Formen der Beglaubigung mehrseitiger Dokumenten sind erlaubt:
    1. Sammelbeglaubigung: Es genügt, wenn nur eine Seite mit dem Beglaubigungsvermerk und der Unterschrift versehen ist, sofern alle Blätter (z.B. schuppenartig) übereinander gelegt, geheftet und so überstempelt werden, dass auf jeder Seite ein Teil des Dienstsiegelabdrucks erscheint (so wie auf diesem Bild).
    2. Jede Seite einzeln: Jede Seite wird einzeln beglaubigt. Achten Sie aber in diesem Fall darauf, dass auf jeder Seite des Originals Ihr Name steht. Ist er nicht überall angegeben, muss er in den Beglaubigungsvermerk aufgenommen werden.
  • Befindet sich auf der Vorder- und Rückseite eines Blattes eine Kopie und kommt es auf den Inhalt beider Seiten an, muss sich der Beglaubigungsvermerk auf die Vorder- und Rückseite beziehen (z.B. »Hiermit wird beglaubigt, dass die vor-/umstehende Kopie mit dem Original übereinstimmt«). Ist dies nicht der Fall, müssen Vorder- und Rückseite gesondert beglaubigt sein.
  • Die Kopie einer amtlich beglaubigten Kopie gilt nicht als beglaubigt und muss erneut amtlich beglaubigt werden! Beglaubigungen müssen immer von vorgelegten Originalen erfolgen.
  • Farbkopien müssen außerdem den Prägestempel einer zur Beglaubigung berechtigten Behörde aufweisen. Bei der Immatrikulation sind dann die Originalzeugnisse vorzulegen.
  • bei Master: Zeugnisdokumente, die uns direkt von Ihrer Universität in einen verschlossenem Umschlag gesandt werden, können ohne Beglaubigungsvermerk akzeptiert werden.

Zeugnisübersetzungen, die in Deutschland ausgestellt werden, müssen

  • von einem für die jeweilige Sprache gerichtlich beeidigten Übersetzer in Deutschland angefertigt und beglaubigt werden,
  • das Siegel des Übersetzers tragen, mit der Inschrift "Öffentlich bestellter und vereidigter Übersetzer" und der Information, für welche Sprache der Übersetzer gerichtlich zugelassen wurde,
  • die Adresse des Übersetzers enthalten.

Zeugnisübersetzungen, die im Ausland angefertigt wurden, können legalisiert werden (wahlweise)

  • im Heimatland von der deutschen Botschaft bzw. einem deutschen Konsulat, durch folgenden Beglaubigungs-/Legalisierungsvermerk: "Gesehen in der Botschaft (im Konsulat) der Bundesrepublik Deutschland zur Legalisation...." oder
  • im Heimatland von einem Notar, durch den Stempel der Apostille oder
  • in Deutschland durch die Botschaft bzw. ein Konsulat des Heimatlandes oder
  • in Deutschland durch einen amtlich vereidigten Übersetzer, der die im Ausland angefertigten Übersetzungen prüft und nachträglich mit dem eigenen Stempel versieht.

Hinweise:

  • Alle Studiengänge: Zeugnisse in englischer Sprache müssen NICHT übersetzt werden.
  • Grundsätzlich muss die Übersetzung von Zeugnissen von einer offiziellen Stelle erfolgen, z.B. durch die ausstellende Institution, durch einen vereidigten Übersetzer oder Dolmetscher. 
  • Die Übersetzung kann nur vom Original erfolgen, nicht von einer Kopie. Dies muss der Übersetzer in seiner Beglaubigung vermerken. Außerdem muss angegeben sein, aus welcher Sprache die Übersetzung vorgenommen wurde.
  • Privatpersonen oder Sie selbst dürfen keine Übersetzungen vornehmen.