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Lehre

Lehraufträge und Lehrvergütungen

Lehraufträge

Lehrbeauftragte stehen in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zum Freistaat Bayern und üben ihre Tätigkeit nebenberuflich aus.

Sie sind verpflichtet, ihre Vergütung in der jährlichen Einkommensteuererklärung bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit anzugeben.

Die Tätigkeit als Lehrbeauftragte/r für den Freistaat Bayern darf dabei insgesamt den zeitlichen Umfang von neun Semesterwochenstunden nicht überschreiten.

Lehrbeauftragte sind nicht als Arbeitnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne anzusehen und unterliegen deswegen nicht der Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Sie unterliegen jedoch als selbständige Lehrkräfte ggf. der Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Als Selbständige müssen diese Personen ihren Versicherungsbeitrag eigenständig und allein zahlen. Auskünfte über eine mögliche Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt die für den Wohnsitz der Lehrbeauftragten zuständige Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Lehrbeauftragte unterliegen als selbständige Lehrkräfte nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich bspw. bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) freiwillig zu versichern. Der Beitrag hängt von der gewählten Versicherungssumme und der einschlägigen Gefahrtarifstelle (04) ab.


Hinweis für künstlerisch tätige Lehrbeauftragte:

Sofern Sie nicht bereits im Rahmen einer hauptberuflichen Tätigkeit Sozialbeiträge entrichten, bietet Ihnen die Künstlersozialversicherung als Pflichtversicherung der selbständigen Künstler unter bestimmten Voraussetzungen sozialen Schutz in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

Sie müssen dabei nur etwa die Hälfte der Beiträge für die gesetzliche Sozialversicherung tragen (die andere Hälfte wird über die Künstlersozialversicherung finanziert) und sind damit ähnlich gestellt wie Arbeitnehmer.
Zuständig für die Abwicklung der Künstlersozialversicherung ist die Künstlersozialkasse (KSK). Sie meldet die versicherten Künstler/-innen bei den Kranken- und Pflegekassen und bei der Datenstelle der Rentenversicherung an und leitet die Beiträge an die zuständigen Träger weiter.

Bitte beachten Sie, dass sich künstlerisch tätige Lehrbeauftragte zusätzlich über einen freiwilligen Wahltarif in der gesetzlichen Krankenversicherung auch für den Zeitraum zwischen Beginn einer Arbeitsunfähigkeit und dem Leistungsanspruch auf Krankengeld (ab der 7. Woche) absichern können.
Merkblatt zum Krankengeld.
Weitere Informationen erteilen die Künstlersozialkasse und die gesetzlichen Krankenversicherungen.


Lehrvergütung

Entpflichteten oder Ruhestandsprofessoren/-innen kann für Lehrveranstaltungen, die zur Vollständigkeit des Lehrangebots erforderlich sind, eine Lehrvergütung gewährt werden.

Den Honorarprofessoren/-innen, den Privatdozenten/-innen und den außerplanmäßigen Professoren/-innen wird für solche Lehrveranstaltungen, welche zur Vollständigkeit des Lehrangebots erforderlich sind und die nicht im Rahmen der Statuslehrverpflichtung erbracht werden, eine Lehrvergütung gewährt.

Dies gilt jedoch nicht für Personen, welche bereits aufgrund eines Dienstverhältnisses zu einer Lehrtätigkeit an der Hochschule verpflichtet sind oder verpflichtet werden können.


Kontakt

Bei Fragen und Problemen wenden Sie sich bitte an

Lara Hartmann (E-Mail an die Funktionsadresse der Verwaltung)
Tel. (0931) 31-89331, Fax: (0931) 31-893310

Besucheradresse:
Hubland-Campus Nord, Josef-Martin-Weg 55

Sprechzeiten:
(Mo, Di, Do, Fr: 08:00 - 12:00 Uhr; Mi: 10:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr)
Bitte prüfen Sie, ob Ihre Angelegenheit zunächst auf elektronischem oder fernmündlichem Weg erledigt werden kann.
Vor der persönlichen Kontaktaufnahme wird empfohlen, telefonisch oder per E-Mail einen Besuchstermin zu vereinbaren.


Postanschrift:
Referat 2.2 der Zentralverwaltung der Universität Würzburg, Sanderring 2, 97070 Würzburg