Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Informationen für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte und privat Krankenversicherte
Mit dem Abschluss des TV-L wird nach § 22 TV-L das Entgelt im Krankheitsfall längstens bis zur 6. Woche fortgezahlt. Der Krankengeldzuschuss wird nicht mehr nur bis zur 26. Woche, sondern bei einer Beschäftigungszeit von mehr als 3 Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche gezahlt. Bei
Beschäftigten mit einer Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr wird der Krankengeldzuschuss bis zum Ende der 13. Woche gezahlt. Der Schutz für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.07.1994 begonnen hat und fortbesteht, wurde der Bestandsschutz nach § 71 BAT mit übernommen, soweit sie privat krankenversichert sind. Anstelle des Krankengeldzuschusses erhalten sie Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von 26 Wochen.
Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, die erst ab der 27. Woche einen Anspruch auf Krankengeld haben, können einen Antrag auf Entgeltfortzahlung bis zum Ende der 26. Woche stellen. Dieser Antrag muss bis zum 31.12.2006 beim Landesamt für Finanzen gestellt werden. Siehe Musterantrag unten.
Die Beschäftigten, für die § 71 BAT gegolten hat und nicht in der privaten Krankenversicherung versichert sind, wird der Krankengeldzuschuss i.H. des Unterschiedsbetrags zwischen dem festgesetzten Nettokrankengeld oder der entsprechenden gesetzlichen Nettoleistung und dem Nettoentgelt gezahlt. Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit von mehr als 3 Jahren bis zur 39 Woche gezahlt.
Für übergeleitete Beschäftigte mit Anspruch auf Beihilfe ändert sich durch den TV Ü-L und den TV L nichts.
Quelle: ver.di- Fachbereich: Bildung, Wissenschaft und Forschung
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