Vergabe von Bonuspunkten (VBL)
Vergabe von Bonuspunkten in der
Pflichtversicherung
Nähere Informationen zur Vergabe von Bonuspunkten
VBL-Verwaltungsrat entscheidet über die Vergabe von Bonuspunkten
Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung am 30. November 2006 beschlossen, in der Pflichtversicherung für die umlagefinanzierten Abrechnungsverbände West und Ost sowie für den kapitalgedeckten Abrechnungsverband Gegenwerte Bonuspunkte zuzuteilen.
Bonuspunkte werden in Höhe von 0,25 Prozent der in dem betreffenden Abrechnungsverband bis zum 31. Dezember 2005 insgesamt erworbenen Versorgungspunkte vergeben. Die Zuteilung von Bonuspunkten gilt für alle am 31. Dezember 2006 Pflichtversicherten sowie für alle beitragsfrei Versicherten, die zu diesem Zeitpunkt die Wartezeit von 120 Umlagemonaten erfüllt haben. In dem erst seit 2004 bestehenden Abrechnungsverband Beitrag (Kapitaldeckung im Abrechnungsverband Ost) werden für das Geschäftsjahr 2005 hingegen keine Bonuspunkte zugeteilt. Auch in der freiwilligen Versicherung wird der in der Rückstellung für Überschussbeteiligung ausgewiesene Betrag nicht für Leistungserhöhungen verwendet, sondern auf das Folgejahr vorgetragen. Die im Jahr 2004 rechnerisch ermittelten Überschüsse sind in die Rückstellung für Überschussverteilung eingeflossen über deren Verwendung der Verwaltungsrat am 30. November 2006 entschieden hat. Mit diesem Beschluss über die Zuteilung der Überschüsse für das Geschäftsjahr 2005 ist aus Sicht der VBL auch die Frage der Verwendung der Überschüsse für das Geschäftsjahr 2004 mit umfasst.
Quelle: Klinikpersonalrat Würzburg
Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat Bonuspunkte erwirtschaftet, die den pflichtversicherten Beschäftigten nicht gutgeschrieben wurden.
Dagegen haben verschiedene Beschäftigte Klage eingereicht bzw. die Versicherungsnachweise für 2004 und 2005 beanstandet.
Um den Versicherten, die sich auch mit entsprechenden Gedanken tragen, Mühen und Kosten zu ersparen, erklärte sich die VBL aufgrund Verwaltungsratsbeschlusses vom 30. November 2006 bereit, hinsichtlich der Versicherungsnachweise für 2004 und 2005 in der Frage der Vergabe von Bonuspunkten auf die Einhaltung der sechsmonatigen Ausschlussfrist für die Beanstandung dieser Versicherungsnachweise durch die Versicherten sowie auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Entsprechendes gilt für die Erhebung einer Klage zum ordentlichen Gericht oder zum Schiedsgericht der VBL.
Das bedeutet, dass die Versicherten in dieser Sache weder die Versicherungsnachweise 2004 und 2005 gegenüber der VBL beanstanden noch Klage erheben müssen, um ihre Rechte zu wahren.
Sobald die Rechtslage durch eine rechtskräftige höchstrichterliche Entscheidung in den anhängigen Prozessen geklärt ist und die Gremien der VBL sich hiermit befasst haben, wird die VBL unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen und die Versicherten über das Ergebnis informieren. Gegen diese Mitteilungen haben die Versicherten dann wiederum die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen.
Sie können in dieser Angelegenheit auch die Homepage www.vbl.de besuchen.
Sobald es nähere Informationen gibt wird sie der Personalrat selbstverständlich informieren.
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