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Personalrat der Universität Würzburg

Arbeitszeit

Arbeitszeit

Am 29.12.2009 wurde die Änderung der Arbeitszeitverordnung für bayerische Beamtinnen und Beamte im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht. Die Arbeitszeit der bayerischen Beamtinnen und Beamten wurde demnach wieder auf 40 Stunden pro Woche verkürzt.

Über die Arbeitszeiten ihrer Beamten können die Länder selbst bestimmen. Die Wochenarbeitszeiten variieren von Bundesland zu Bundesland.

Für die Arbeitszeit der Beamten in Bayern gilt die „Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst“ (Arbeitszeitverordnung - AzV).

                                        Bayerische Arbeitszeitverordnung

 


 Altersteilzeit

Altersteilzeit bedeutet, dass Beschäftigte ab einem bestimmten Lebensalter die Arbeitszeit bis zum Beginn des Ruhestands reduzieren. Während der Altersteilzeit werden höhere Bezüge gezahlt als bei einer "normalen" Teilzeitbeschäftigung. Im Versorgungsrecht werden Zeiten einer Altersteilzeitbeschäftigung bei der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit wie sonstige Teilzeitbeschäftigungen behandelt. Die Altersteilzeit gibt den Beschäftigten die Möglichkeit eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand. Außerdem werden mit der Reduzierung der Arbeitszeit von lebensälteren Beamten neue Beschäftigungsmöglichkeiten für Berufseinsteiger geschaffen.

Für die Einbringung der Arbeitszeit stehen zwei Varianten zur Verfügung. Im Teilzeitmodell arbeitet der Beamte bis zum Beginn des Ruhestands durchgehend im Umfang von 60 v.H. der in den letzten fünf Jahren vor Antritt der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit. Im Blockmodell wird die Arbeitszeit zunächst in einer Ansparphase auf dem Niveau der durchschnittlich in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit weitergeführt und in der zweiten Phase der Altersteilzeit (Freistellungsphase) auf null reduziert.
Die Dienstbezüge werden im gleichen Umfang wie die durchschnittliche Arbeitszeit während der Altersteilzeit gekürzt. Zusätzlich wird ein nichtruhegehaltfähiger, steuerfreier (aber dem Progressionsvorbehalt unterliegender) Zuschlag (sog. Altersteilzeitzuschlag) gewährt. Im Ergebnis werden während der gesamten Laufzeit der Altersteilzeit Bezüge in Höhe von 80 Prozent der Nettodienstbezüge gezahlt, die bei einer Beschäftigung im Umfang der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit zustehen würden.

Voraussetzungen

  • Altersteilzeit kann nur bewilligt werden, wenn dringende dienstliche Belange nicht entgegen stehen.
  • Das Mindestalter für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit beträgt 60 Jahre, bei schwer behinderten Beamten 58 Jahre. Für Lehrer gilt als Altersgrenze der Beginn des Schuljahres, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden. 
  • Altersteilzeit muss sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands (gesetzliche Altersgrenze) erstrecken.
  • Die Altersteilzeit muss einen Zeitraum von mindestens einem Jahr umfassen.
  • Bestimmte Führungspositionen sind von der Altersteilzeit ausgeschlossen.

 

Der Antrag auf Altersteilzeit sollte etwa drei Monate vor dem geplanten Antritt beim zuständigen Dienstvorgesetzten formlos gestellt werden.

Für die Universität Würzburg gilt: Die Beamten aus dem Bereich der Verwaltung müssen Ihren Antrag an den Kanzler/die Kanzlerin stellen. Die Beamten aus dem wissenschaftlichen Bereich an den Präsidenten/die Präsidentin der Universität.

 


 

 Urlaub

Der Urlaub für die bayerischen Beamten ist durch Verordnung geregelt. So beträgt der jährliche Anspruch auf Erholungsurlaub für Beamte mit einer regelmäßigen 5-Tage-Woche grundsätzlich 30 Tage.

 Hier wieder der Link dorthin:

Bayerische Urlaubsverordnung

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