Gehalt und Pension
GEHALT
> Informationen und Besoldungstabellen
finden Sie unter:
(ohne Gewähr)
http://www.bayerischer-beamtenbund.de/
Anders als für die Angestellten im öffentlichen Dienst werden Beschäftigungs- und Einkommensbedingungen für Beamte nicht in Tarifgesprächen ausgehandelt, sondern per Gesetz geregelt. Beamte, Professoren, Richter und Soldaten werden (noch) nach dem Bundesbesoldungsgesetz bezahlt. Die Besoldung setzt sich zusammen aus Grundgehalt, Allgemeiner Stellenzulage und eventuell weiteren Zulagen wie etwa Familienzuschlag oder Polizeizulage.
Link zur Berechnung des Gehalts:
http://www.bfd.bayern.de/info.htm
Die jährliche Sonderzahlung ( „Weihnachtsgeld“)
Ab dem Jahr 2004 erhielten Beamte, Richter und Dienstanfänger eine jährliche Sonderzahlung nach dem BaySZG. Die jährliche Sonderzahlung wird nach Einführung des neuen Dienstrechts nach Abschnitt 6 des Bayerischen Besoldungsgesetzes bezahlt.
Link zum Bayerischen Besoldungsgesetz
Beamtenversorgung
Die Versorgung ist Ausfluss der Alimentationszusage und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn für seine Beamtinnen und Beamten sowie für deren Angehörige. Sie sichert diesen Personenkreis im Alter und bei vorzeitiger Dienstunfähigkeit ab. Da bei der Besoldung keine ausgewiesenen Beträge für die Versorgung einbehalten werden, stellt die Beamtenversorgung (die Pension) steuerpflichtiges Einkommen dar. Das Beamtenversorgungsgesetz regelt die Versorgung für alle Versorgungsempfänger bundeseinheitheitlich.
Geburtsjahr | Altersgrenze erhöht sich um |
---|---|
1947 | 1 Monat |
1948 | 2 Monate |
1949 | 3 Monate |
1950 | 4 Monate |
1951 | 5 Monate |
1952 | 6 Monate |
1953 | 7 Monate |
1954 | 8 Monate |
1955 | 9 Monate |
1956 | 10 Monate |
1957 | 11 Monate |
1958 | 12 Monate |
1959 | 14 Monate |
1960 | 16 Monate |
1961 | 18 Monate |
1962 | 20 Monate |
1963 | 22 Monate |
1964 | 24 Monate |
Anspruch
Ruhegehalt (Pension) wird nur gezahlt, wenn die Beamtin/der Beamte
- mindestens eine Dienstzeit von 5 Jahren abgeleistet hat oder
- durch Dienstunfall oder durch eine bei der Ausübung des Dienstes zugezogene Krankheit dienstunfähig geworden ist. (Diese Bestimmung gilt für Beamte auf Probe nur eingeschränkt, für Beamte auf Widerruf nicht.)
Berechnungsgrundlage und Ruhegehaltssatz
Die Grundlage für die Berechnung des Ruhegehalts bilden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und die ruhegehaltfähige Dienstzeit.
Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge errechnen sich aus dem letzten Grundgehalt, dem Familienzuschlag (Stufe 1) und den sonstigen ruhegehaltfähigen Zulagen. Tritt die Beamtin/der Beamte aus einem Beförderungsamt in den Ruhestand, werden diese Dienstbezüge in der Berechnung nur nach mindestens 2-jähriger Verweilfrist berücksichtigt. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit wird vom Tag der Berufung in das Beamtenverhältnis bis zum Eintritt in den Ruhestand berechnet. Neben der aktiven Dienstzeit können Anrechnungszeiten (z. B. Ausbildung, Studium) sowie Zurechnungszeiten (z. B. bei vorzeitiger krankheitsbedingter Ruhestandsversetzung) die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöhen. Jahre der Teilzeitbeschäftigung fließen anteilig in die Berechnung ein.
Der Ruhegehaltssatz ist der Prozentsatz, der auf Grund der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ermittelt wird. Für jedes ganze Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden bei Vollzeitbeschäftigung 1,875 v. H. (bis 31.12.2002) und 1,79375 v. H. (ab 1.01.2010) der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge angerechnet.
In den Jahren 2003 bis 2009 erfolgt eine stufenweise Versorgungsanpassung an den neuen Höchstruhegehaltssatz. Im Zeitraum von 40 Dienstjahren kann so (bei ständiger Vollzeitbeschäftigung) die prozentuale Höchstversorgung (75 v. H. bis 31.12.02, 71,75 v.H. ab 1.01.2010) erreicht werden (neues Recht seit 1992 und Änderungen ab 2003). Bei der Berechnung nach altem Recht (Fassung 1984) wurde über einen anfänglichen Sockelbetrag der Höchstwert von 75 v. H. bereits nach 35 Jahren erreicht.
Weitere Regelungen
- Recht auf Mindestversorgung (35 v. H.)
- Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten (Unterschiede bei Geburten vor oder ab
dem 1. Januar 1992)
- Versorgungsabschläge (d. h. Minderung des Ruhegehalts – nicht des Ruhegehaltssatzes– um
bestimmte Prozentbeträge bei vorzeitiger Pensionierung, auch bei Schwerbehinderten)
- Besitzstandswahrung (Für am 31. Dezember 1991 bestehende Beamtenverhältnisse wird im Versorgungsfall zum Vergleich eine Mischberechnung [altes und neues Recht] zu Gunsten des Beschäftigten durchgeführt.)
Für Beamtenverhältnisse ab 1. Januar 1992 gilt uneingeschränkt das neue Beamtenversorgungsgesetz.
Tipps für die Praxis
1. Beachten Sie, dass jeder Versorgungsfall ein Einzelfall ist, der detaillierte Überlegungen notwendig macht!
2. Lassen Sie sich von der Beamtenversorgung des Dienstherrn (nur im wirklichen Versorgungsfall, aber auch beim Wechsel in die Altersteilzeit möglich) ihre Ruhegehaltsansprüche berechnen!
Wenn Sie selber ausrechnen möchten, wie viel Pension Sie bekommen können, stehen derzeit folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Versorgungsrechner: www.beamtenversorgung.nrw.de (gilt nach Ansicht des LfF Ansbach auch so für bayerische Beamte)
2. Versorgungsauskunftprogramm des Landesamtes für Finanzen:
Für weitere konkrete Versorgungsfragen ist grundsätzlich das LfF Ansbach zurständig, wobei eine konkrete Berechnung nur im wirklichen Versorgungsfall von dort erfolgen kann.