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1.5 - Servicezentrum Forschung und Technologietransfer (SFT)

Schutzrechte

Gewerbliche Schutzrechte:

Zum Schutz des wirtschaftlichen Wertes geistigen Eigentums sieht das deutsche Rechtssystem je nach Art verschiedene Möglichkeiten vor. Das Schutzrecht, welches heranzuziehen ist, richtet sich dabei nach dem jeweiligen Gegenstand, dem Produkt oder der Idee, die es zu schützen gilt.

Es gibt folgende Schutzrechte:

 

Technische Schutzrechte:

Patente (Produkte, (Herstellungs-)Verfahren, Anwendungen (von chem. Stoffen)):

Das Patent ist ein gewerbliches Schutzrecht für eine Erfindung. Zur Erlangung eines Patents muss eine Patentanmeldung bei dem jeweiligen zuständigen nationalen/regionalen Patentamt eingereicht werden. Für Deutschland: DPMA oder EPA.

Der Inhaber eines erteilten Patents ist berechtigt während der Laufzeit anderen die Benutzung der Erfindung zu untersagen. Die maximale Laufzeit eines Patents beträgt 20 Jahre, ab dem Tag nach der Anmeldung. Für Erfindungen, die erst nach aufwändigen Zulassungsverfahren (vor allem klinische Studien bei Arzneimitteln) wirtschaftlich verwertet werden können, kann ggf. ein ergänzendes Schutzzertifikat erteilt werden, das die Patentlaufzeit dann um maximal fünf Jahre verlängert. Im Falle einer Patentanmeldung ist im Vorfeld der Stand der Technik zu ermitteln. Dieser ist wichtig bei der Beurteilung, ob eine Erfindung neu und damit patentierbar ist.

Gemäß Europäischem Patentabkommen (EPÜ) bildet alles den Stand der Technik, was vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.

Im deutschen  Patentgesetz (PatG) heißt es: 

„Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.“

Eine gute Recherche ist daher im Vorfeld wichtig!

 

Gebrauchsmuster (Produkte):

Das Gebrauchsmuster wird auch als "Kleines Patent" bezeichnet. Es ist ein echtes Erfindungsschutzrecht, das in seinen Schutzwirkungen nicht hinter dem Patent zurück steht. Da bei der Anmeldung eines Gebrauchmusters lediglich eine formale Prüfung stattfindet, kann es schnell, einfach und kostengünstig erworben werden. Das macht es in der Praxis attraktiv.

Der Schutz für Gebrauchsmuster dauert drei Jahre. Er kann einmal um drei Jahre und dann zweimal jeweils um weitere zwei Jahre verlängert werden. Die Höchstschutzdauer beträgt 10 Jahre.

Näheres ist im Gebrauchsmustergesetz geregelt.

Halbleiterschutzgesetz (Dreidimensionale Strukturen (Topographien) von Halbleitererzeugnissen)

Sortenschutzgesetz (Pflanzensorten)

 

Nichttechnische Schutzrechte:

Urheberrecht ©  (Schriftwerke (der Literatur und Wissenschaft), Reden, Computerprogramme, Musik, Fotografien, Filme, Kunstwerke, Pläne, Karten, etc.

Geschmacksmuster (Design)

Marken ® ™ (Warenzeichen und sonstige Kennzeichen, Geschäftliche Bezeichnungen, Geograhische Herkunftsangaben):

Eine Marke ist ein gewerbliches Schutzrecht und wird im Markengesetz (MarkenG) geregelt. Eine Marke dient der Kennzeichnung für Waren und Dienstleistungen, um eine klare Unterscheidung von anderen Herstellern zu erreichen.

Der Markenschutz endet zehn Jahre nach dem Ablauf des Monats, in das der Anmeldetag fällt. Danach kann eine Marke durch Zahlung einer Verlängerungsgebühr beliebig oft um zehn Jahre verlängert werden.

Eine Marke kann allerdings trotz erfolgter Schutzverlängerung aufgrund des Benutzungszwangs verloren gehen. Im Markengesetz ist nämlich eine geschäftliche Nutzung der Marke innerhalb von 5 Jahren ab Anmeldung vorgeschrieben, unterbleibt diese, so besteht kein gültiger Markenschutz mehr.