Oskar-Karl-Forster
Das Verfahren für das Jahr 2024 ist abgeschlossen.
Das Antragsformular wird zur Zeit nicht bereitgestellt.
Voraussichtlich werden auch im Jahr 2025 wieder Mittel bereitgestellt.
Aktuelle Informationen für 2025 können erfahrungsgemäß frühestens ab April 2025 an dieser Stelle bekanntgegeben.
Förderungskreis:
Immatrikulierte begabte und bedürftige Studierende aller Nationalitäten ab dem zweiten Fachsemester.
Die einschränkende Voraussetzung "2. Fachsemester" gilt selbstverständlich nicht für Studierende in Masterstudiengängen.
Im Regelfall wird hier eine einmalige Beihilfe zur Beschaffung von Büchern oder sonstigen Lernmitteln in Höhe von mind. 100 € bis max. 500 € gewährt. In Ausnahmefällen kann ein Zuschuss zu den Druckkosten von Dissertationen beantragt werden.
Die Immatrikulation an der Universität Würzburg muss bei der Antragstellung durch Vorlage einer aktuellen Immatrikulationsbescheinigung nachgewiesen werden.
Die Bedürftigkeit wird ohne weitere Prüfung dann anerkannt, wenn Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bezogen werden. Falls kein BAföG-Bescheid vorgelegt werden kann, muss die Bedürftigkeit anderweitig glaubhaft nachgewiesen werden.
Für die entspr. Prüfung muss dann das Einkommen der "Unterhaltsverpflichteten" durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachgewiesen werden (für Bewerbungen im Jahr 2024 ist dies grundsätzlich der Einkommensteuerbescheid der Eltern für das Jahr 2022). Ausschlaggebend für das Nettoeinkommen ist grundsätzlich der Einkommensteuerbescheid des vorletzten Jahres vor der Antragstellung, ([zu versteuerndes Einkommen abzgl. Steuern] / 12), wobei Negativeinkünfte (z. B. aus Gewerbe oder Vermietung und Verpachtung) herauszurechnen sind und insofern das zu versteuernde Einkommen fiktiv erhöhen. Eigene Einkünfte sind ebenfalls nachzuweisen.
Andere geeignete Dokumente (falls kein Einkommensteuerbescheid vorgelegt werden kann):
Einkünfte der Unterhaltsverpflichteten: die Lohnabrechnungen der letzten zwölf Monate; Jahreslohnsteuerbescheinigungen; Rentenbescheide; Bescheide über Bezug von Arbeitslosengeld; bei Selbständigen auch die Gewinn- und Verlustrechnung.
Eigene Einkünfte: z. B. Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen aus eigener Erwerbstätigkeit; Bescheide über laufende Stipendienleistungen.
Bitte beachten Sie, dass ausländische Dokumente nur in amtlich beglaubigter Übersetzung oder in englischsprachiger Ausfertigung verwertet werden können.
Definition der Bedürftigkeit:
Bedürftigkeit wird dann angenommen, wenn das laufende Nettoeinkommen der Unterhaltsverpflichteten monatlich nicht höher ist als der doppelte Freibetrag nach § 25 Abs. 1 BAföG zuzüglich des einfachen Freibetrags nach § 25 Abs. 3 Nr. 2 BAföG für jedes unterhaltsberechtigte Kind einschließlich des/der Studierenden selbst.
Die Freibeträge betragen (Zahlen für Anträge in 2024):
- monatlicher Freibetrag vom Nettoeinkommen der miteinander verheirateten Eltern oder Lebenspartner, wenn sie nicht dauernd getrennt leben: 4.830,-- €
- monatlicher Freibetrag vom Nettoeinkommen jedes einzeln zu betrachtenden Elternteils in sonstigen Fällen: 3.210,-- €
- zusätzlicher monatlicher Freibetrag für jedes unterhaltsberechtigte Kind einschließlich der/des Studierenden: 730,-- €. Der Betrag mindert sich um das Einkommen der Kinder.
Bei Zuschüssen für den Druck der Dissertation ist Bedürftigkeit nur dann gegeben, wenn die Antragsteller selbst keine höheren Nettoeinkünfte als 1.800,00 Euro (Grenzwert 2023) monatlich erzielen.
Für die Gewährung der Beihilfe ist im Falle der Beantragung von Zuschüssen zur Bücher- bzw. sonstiger Lernmittelbeschaffung die Befürwortung eines Hochschullehrers (hauptberuflich an der Universität beschäftigte Dozenten (ProfessorInnen, wissenschaftliche MitarbeiterInnen, Lehrkräfte f. bes. Aufgaben)) hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der geplanten Anschaffung erforderlich. Außerdem muss die Förderungswürdigkeit des Antragstellers unter Würdigung der bisherigen Studienleistungen bestätigt werden (Bestandteile des Antragsformulars).
Die Förderungswürdigkeit ist in der Regel gegeben, wenn die bei geordnetem Verlauf des Studiums bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht worden sind und die Regelstudienzeit nicht erheblich überschritten ist. Grundsätzlich sind pro Semester 30 ECTS-Punkte zu erwerben. Allgemein anerkannt ist, dass ca. 20 erworbene ECTS-Punkte pro Semester auf ein weiteres erfolgreich verlaufendes Studium hindeuten lassen.
Besonders herausragende Studienleistungen werden hier NICHT vorausgesetzt.
Die Beihilfe kann grds. nur einmal in Anspruch genommen werden. Die Verwendung der Beihilfe ist dem Stipendienreferat bis zu dem im Bewilligungsbescheid genannten Datum durch Vorlage entsprechender Zahlungsnachweise zu belegen.