Intern
Prüfungsangelegenheiten

Nachteilsausgleich an der JMU

Der Nachteilsausgleich ist Ausdruck des in Art. 3 des Grundgesetzes verankerten Benachteiligungsverbotes. Er ist ein Instrument, um Menschen mit Behinderungen vor einer Benachteiligung zu schützen und Chancengleichheit zu gewährleisten. Durch eine Behinderung entstandene Nachteile sollen durch ausgleichende Unterstützungsleistungen kompensiert werden. Hierbei handelt es sich um situations- und einzelfallbezogene Maßnahmen, die vor allem den Studienzugang, die Studiendurchführung und die Prüfungsbedingungen betreffen. Die einzelfallbezogenen Maßnahmen sind keine Prüfungslerleichterungen. Die Leistungsziele der Studien- und Prüfungsordnung bleiben unberührt.

Studierende haben das Recht auf einen Nachteilsausgleich, allerdings nicht unbedingt auf einen in der von Ihnen gewünschten Form. Über den Antrag entscheidet der für Ihren Studiengang zuständige Prüfungsausschuss auf Basis der vorgelegten Unterlagen.

Damit rechtzeitig die nötigen Vorbereitungen getroffen werden können, beachten Sie bitte die geltenden Fristen und obligatorisch einzureichenden Nachweise.  

Beachten Sie bitte auch das Merkblatt zum Inhalt eines fachärztlichen Attests.

Bitte beachten Sie auch das Beratungsangebot der Kontakt- und Informationsstelle für Studierende mit Behinderung und chronischer Erkrankung (KIS)!