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Prüfungsangelegenheiten

PO Europäisches Recht 2002

Prüfungsordnung Europäisches Recht 2002


Studien- und Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang Europäisches Recht an der Universität Würzburg

Vom 27. Mai 1998 (KWMBl II S. 1031)
in der Fassung der Änderungssatzungen vom 6. Dezember 2000 (KWMBl II 2001 S. 866)
und vom 4. Juni 2002 (KWMBl II 2003 S. 682)


Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.


    Aufgrund von Art. 6, 72 und Art. 81 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) in Verbindung mit § 51 der Qualifikationsverordnung (QualV) erläßt die Universität Würzburg folgende Satzung:

Inhaltsübersicht:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

§  1 Aufbaustudiengang
§  2 Einschreibung
§  3 Qualifikation für den Aufbaustudiengang
§  4 Betreuer
§  5 Dauer und Umfang des Aufbaustudiengangs
§  6 Gegenstand des Aufbaustudiengangs, Schwerpunktbildung
§  7 Leistungsnachweise im Aufbaustudiengang
§  8 Anrechnung von Leistungsnachweisen
§  9 Magisterprüfung
§ 10 Zulassung zur Magisterarbeit
§ 11 Magisterarbeit
§ 12 Bestehen der Magisterprüfung, Gesamtnote, Mitteilung des Ergebnisses der Magisterprüfung
§ 13 Wiederholung der Magisterprüfung
§ 14 Sonderregelungen für studenten mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung
§ 15 Verleihung des Grades eines Magisters des Europäischen Rechts (LL.M. Eur.)
§ 16 Entziehung des Magistergrades
§ 17 Zertifikat über vertiefte Studien im Europäischen Recht
§ 18 Bewertung von Leistungen
§ 19 Versäumnis, Täuschung
§ 20 Studien- und Prüfungsausschuß
§ 21 Übergangsvorschriften
§ 22 Inkrafttreten
§ 23 Außerkrafttreten der Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang Europäisches Wirtschaftsrecht

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:

    1Die Bezeichnung weiblicher und männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form in der nachstehenden Satzung bringt den Auftrag der Hochschule, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zu verwirklichen, sprachlich nicht angemessen zum Ausdruck. 2Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen wird jedoch weitgehend verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit der Bestimmungen zu wahren. 3Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind daher stets beide Geschlechter gemeint.

§ 1 Aufbaustudiengang

    (1) Die Juristische Fakultät der Universität Würzburg bietet einen Aufbaustudiengang Europäisches Recht an.

    (2) Aufgrund der Magisterprüfung verleiht die Fakultät gemäß § 15 den akademischen Grad "Magister des Europäischen Rechts" (Legum Europaearum Magister - LL.M.Eur.).

    (3) Unter den Voraussetzungen des § 17 erteilt die Fakultät das „Zertifikat über vertiefte Studien im Europäischen Recht".

§ 2 Einschreibung

    1Die Erbringung von Leistungsnachweisen im Rahmen des Aufbaustudiengangs setzt die Einschreibung voraus. 2Voraussetzung für die Einschreibung ist die Qualifikation nach § 3.

§ 3 Qualifikation für den Aufbaustudiengang

    (1) Die Qualifikation für die Teilnahme am Aufbaustudiengang wird nachgewiesen durch:

1. den überdurchschnittlichen berufsqualifizierenden Abschluss eines Universitätsstudiums in Rechts- oder Wirtschaftswissenschaften oder in einem vergleichbaren Studiengang; eine in der Bundesrepublik Deutschland mit mindestens der Note "befriedigend" abgelegte Juristische Staatsprüfung erfüllt diese Voraussetzung; bei im Europäischen Recht besonders qualifizierten Bewerbern kann auf Antrag eines am Aufbaustudiengang mitwirkenden Mitglieds der Juristischen Fakultät vom Erfordernis eines überdurchschnittlichen Abschlusses befreit werden;
2. bei Bewerbern mit nichtdeutscher Muttersprache den Nachweis der für Studium und Prüfung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

    (2) Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 trifft der Studien- und Prüfungsausschuß.

§ 4 Betreuer

    (1) 1Auf Antrag eines Studenten des Aufbaustudiengangs bestellt der Studien- und Prüfungsausschuss (§ 20) für diesen einen Betreuer. 2Die Bestellung setzt das Einverständnis des Betreuers voraus.

    (2) Der Betreuer muß Professor oder Privatdozent der Fakultät sein.

§ 5 Dauer und Umfang des Aufbaustudiengangs

    (1) 1Die Regelstudienzeit beträgt drei Semester. 2Davon entfallen zwei Semester auf das Studienprogramm (§ 6 Abs. 2) mit Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt 32 Semesterwochenstunden. 3Im dritten Semester ist unter den Voraussetzungen des § 10 die Magisterarbeit anzufertigen.

    (2) Das Studium kann in der Regel nur zum Wintersemester aufgenommen werden.

§ 6 Gegenstand des Aufbaustudiengangs, Schwerpunktbildung

    (1) 1Der Aufbaustudiengang umfasst Lehrveranstaltungen zum Europäischen Recht und gegebenenfalls weitere europabezogene Lehrveranstaltungen. 2Der Studien- und Prüfungsausschuss kann besondere Schwerpunkte (z.B. "Europäisches Wirtschaftsrecht") ausweisen und solchen Schwerpunkten zugeordnete Lehrveranstaltungen festlegen. 3Die Ausweisung eines Schwerpunktes setzt voraus, daß in dem Schwerpunkt Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 16 Semesterwochenstunden angeboten werden.

    (2) 1Das jeweilige Studienprogramm wird rechtzeitig vor dem Semester vom Studien- und Prüfungsausschuß festgesetzt und bekanntgemacht. 2In der Bekanntmachung werden auch evtl. Schwerpunktveranstaltungen festgelegt. 3In das Studienprogramm können auch Lehrveranstaltungen anderer Studiengänge, insbesondere europabezogene wirtschafts- und politikwissenschaftliche Veranstaltungen, aufgenommen werden.

    (3) 1Die Lehrveranstaltungen des Aufbaustudienganges werden in der Regel in deutscher Sprache abgehalten. 2Sie können in einer anderen Amtssprache der Europäischen Gemeinschaften angeboten werden.

§ 7 Leistungsnachweise im Aufbaustudiengang

    (1) 1Leistungsnachweise zu den einzelnen Lehrveranstaltungen im Sinne des § 6 sind in der Regel in deutscher Sprache nach Wahl des Veranstaltungsleiters in schriftlicher Form (Aufsichtsarbeit, Hausarbeit, Seminararbeit) oder in mündlicher Form zu erbringen. 2Die Leistungskontrollen sind in der Regel am Ende des Semesters durchzuführen, in dem der Student die Lehrveranstaltung besucht. 3Die Form des Leistungsnachweises ist vom Veranstaltungsleiter zu Beginn der Lehrveranstaltung festzulegen.

    (2) Ist ein Leistungsnachweis durch eine Aufsichtsarbeit zu erbringen, so sind zwei volle Zeitstunden für die Bearbeitung vorzusehen.

    (3) Ein mündlicher Leistungsnachweis dauert für jeden Studenten in der Regel 15 Minuten und ist unter Zuziehung eines Beisitzers abzunehmen, der mindestens die Erste Juristische Staatsprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat; der Beisitzer führt das Protokoll.

    (4) 1Leistungskontrollen können für dieselbe Lehrveranstaltung nicht wiederholt werden. 2Dem Studenten steht es frei, in einem späteren Semester an einer Veranstaltung mit entsprechendem Inhalt teilzunehmen, um den gewünschten Leistungsnachweis zu erwerben.

§ 8 Anrechnung von Leistungsnachweisen

    (1) Ein Student kann sich Leistungsnachweise, die er im Rahmen des "Begleitstudiums im Europäischen Recht" an der Universität Würzburg erbracht hat, im Umfang bis zu 12 Semesterwochenstunden anrechnen lassen.

    (2) Ein Student kann sich Leistungsnachweise, die er in Lehrveranstaltungen anderer universitärer Studiengänge an einer deutschen oder ausländischen Universität erbracht hat, im Umfang bis zu 6 Semesterwochenstunden anrechnen lassen, soweit sie fachlich gleichwertig sind.

    (3) 1Über die Anrechnungsfähigkeit von Leistungsnachweisen nach Abs. 2 entscheidet auf Antrag der Studien- und Prüfungsausschuss. 2Die Anerkennung der Anrechnungsfähigkeit schließt nicht aus, dass der Student im Rahmen des Aufbaustudiengangs Leistungsnachweise in denselben Materien erbringt; er kann diese Leistungsnachweise dann anstelle der als anrechnungsfähig anerkannten Leistungsnachweise mit seinem Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung (§ 10 Abs. 1) oder auf Erteilung des Zertifikats (§ 17 Abs. 1) vorlegen.

    (4) 1Die Anrechnung erfolgt im Rahmen der Entscheidung über die Zulassung zur Magisterprüfung (§ 10) oder über die Erteilung des Zertifikats (§ 17). 2In keinem Fall können Leistungsnachweise im Umfang von mehr als 12 Semesterwochenstunden angerechnet werden.

§ 9 Magisterprüfung

    Die Magisterprüfung umfasst folgende Prüfungsleistungen:

1. Erbringung von Leistungsnachweisen im Umfang von 24 Semesterwochenstunden aus Lehrveranstaltungen des Aufbaustudiengangs nach Maßgabe der §§ 6 und 7 oder aus anderen Lehrveranstaltungen nach Maßgabe des § 8, wobei diese Leistungsnachweise im Umfang von mindestens 2 Semesterwochenstuden in Seminaren erbrachte sein müssen;
2. Nachweis vertiefter Kenntnisse auf dem Gebiet des Europäischen Rechts und der Fähigkeit, ein ausgewähltes Rechtsproblem aus diesem Gebiet nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten selbständig zu bearbeiten, durch erfolgreiche Anfertigung einer schriftlichen Magisterarbeit.

§ 10 Zulassung zur Magisterarbeit

    (1) Die Zulassung zur Magisterarbeit setzt voraus:

1. einen Zulassungsantrag des Studenten an den Studien- und Prüfungsausschuss;
2. die Vorlage der nach § 9 Nr. 1 erforderlichen Leistungsnachweise;
3 den Antrag auf Zuweisung eines Themas für die Magisterabeit;
4. die Versicherung, keine mit dieser Magisterprüfung vergleichbare Abschlussprüfung eines vergleichbaren in- oder ausländischen Aufbaustudienganges im Europäischen Recht endgültig nicht bestanden zu haben.

    (2) 1Der Student kann den Zulassungsantrag frühestens nach Ablauf seines ersten Studiensemesters stellen; er soll den Antrag in der Regel spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Vorlesungszeit seines zweiten Studiensemesters stellen. 2Zur Erbringung noch benötigter Leistungsnachweise oder zur Wiederholung von Leistungsnachweisen mit dem Ziel der Notenverbesserung kann der Student aber auch ein weiteres Studiensemester anschließen; dann hat er den Zulassungsantrag spätestens zwei Monate nach Ablauf der Vorlesungszeit seines dritten Studiensemesters zu stellen. 3Wird der Zulassungsantrag nicht innerhalb der Frist des Satzes 2 gestellt, so gilt die Magisterprüfung als nicht bestanden, es sei denn, dass der Student die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat. 4Der Student hat die Gründe für das Nichtvertretenmüssen der Fristüberschreitung dem Studien- und Prüfungsausschuss unverzüglich mitzuteilen; dieser entscheidet über die Anerkennung der Gründe.

§ 11 Magisterarbeit

    (1) 1Das Thema für die Magisterarbeit ist durch ein vom Studien- und Prüfungsausschuß bestimmtes Mitglied des Lehrkörpers des Aufbaustudienganges innerhalb von sechs Wochen nach Zulassung zur Prüfung festzulegen und dem Kandidaten bekanntzugeben. 2In begründeten Fällen kann der Studien- und Prüfungsausschuß die Frist zur Vergabe des Themas auf maximal neun Monate nach Zulassung zur Prüfung verlängern. 3Der Themensteller nach Satz 1 teilt dem Studien- und Prüfungsausschuß das Thema und den Tag der Ausgabe mit.

    (2) 1Bei der Ausgabe des Themas ist die Bearbeitungszeit festzulegen. 2Sie soll vier Monate nicht überschreiten. 3In begründeten Fällen kann der Studien- und Prüfungsausschuß auf Antrag die Bearbeitungszeit auf maximal sechs Monate verlängern.

    (3) 1Die Magisterarbeit ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. 2Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Studien- und Prüfungsausschuß.

    (4) Bei Einreichung der Arbeit hat der Kandidat schriftlich zu erklären, daß

1. er die eingereichte Magisterarbeit selbständig angefertigt und andere Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen nicht benutzt hat;
2. die eingereichte Magisterarbeit nicht anderweitig als Prüfungsleistung verwendet worden ist.

    (5) 1Die Magisterarbeit ist von zwei Hochschullehrern der Fakultät, die zum Lehrkörper des Aufbaustudiengangs gehören, zu begutachten. 2Die Gutachter werden vom Studien- und Prüfungsausschuß bestellt; dieser kann, abweichend von Satz 1, in besonders begründeten Fällen auch Hochschullehrer anderer Fakultäten der Universität Würzburg oder auswärtiger Universitäten sowie Professoren im Ruhestand zu Gutachtern bestellen.

     (6) 1Jeder Gutachter hat die Magisterarbeit mit einer der Noten gemäß § 18 zu bewerten. 2Aus den beiden Einzelnoten der schriftlichen Prüfung wird eine Durchschnittsnote gebildet. 3Bewerten beide Gutachter die Magisterarbeit mit weniger als 4 Punkten, so ist die Magisterarbeit nicht bestanden. 4Bewertet nur ein Gutachter die Magisterarbeit mit weniger als 4 Punkten, so bestellt der Studien- und Prüfungsausschuß einen weiteren Gutachter. 5Beurteilen zwei Gutachter die Magisterarbeit mit mindestens 4 Punkten, gilt sie als mit 4 Punkten bestanden. 6Bewerten mindestens zwei Gutachter die Magisterarbeit mit weniger als 4 Punkten, ist sie nicht bestanden.

§ 12 Bestehen der Magisterprüfung, Gesamtnote, Mitteilung des Ergebnisses der Magisterprüfung

    (1) 1Die Magisterprüfung ist bestanden, wenn sowohl die erforderlichen Leistungsnachweise erbracht sind (§ 9 Nr. 1) als auch die Magisterarbeit bestanden ist (§ 11 Abs. 6). 2Bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses der Magisterprüfung nach Absatz 3 kann der Student unter Wahrung der Anforderungen des § 9 Nr. 1 weitere Leistungsnachweise nachreichen und deren Berücksichtigung bei der Gesamtnotenbildung nach Absatz 2 anstelle von Leistungsnachweisen verlangen, die er mit seinem Zulassungsantrag nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 vorgelegt hat; der Student hat dann die bei der Gesamtnotenbildung nicht mehr zu berücksichtigenden Leistungsnachweise im Einzelnen zu bezeichnen.

    (2) 1Die Gesamtnote der Magisterprüfung wird dadurch errechnet, daß

1. die auf eine Stelle nach dem Komma berechnete und nicht gerundete Durchschnittsnote der nach §§ 10 Abs. 1 Nr. 2 und 12 Abs. 1 Satz 2 zu berücksichtigenden Leistungsnachweise, soweit diese gemäß § 18 benotet worden sind,
2. mit der auf eine Stelle nach dem Komma berechneten und nicht gerundeten Durchschnittsnote der Magisterarbeit (§ 11 Abs. 6) zusammengezählt und
3. die Summe durch zwei geteilt wird.

2Zur Ermittlung der Durchschnittsnote der Leistungsnachweise nach Satz 1 Nr. 1 werden die betreffenden Einzelnoten nach der Zahl der Semesterwochenstunden gewichtet.3Die Gesamtnote wird vom Vorsitzenden des Studien- und Prüfungsausschusses festgestellt.

    (3) Der Vorsitzende des Studien- und Prüfungsausschusses teilt dem Kandidaten das Ergebnis der Magisterprüfung mit.

    (4) 1Dem Kandidaten ist auf Antrag Einsicht in die Akten zu gewähren. 2Der Antrag ist binnen eines Monats nach Mitteilung des Ergebnises der Magisterprüfung an den Vorsitzenden des Studien- und Prüfungsausschusses zu richten.

§ 13 Wiederholung der Magisterprüfung

    (1) Jede nicht bestandene Magisterarbeit kann einmal wiederholt werden.

    (2) 1Zur Wiederholung der Magisterarbeit hat der Kandidat binnen einer Frist von drei Monaten nach Mitteilung vom Nichtbestehen der Magisterarbeit die Vergabe eines anderen Themas zu beantragen. 2In begründeten Fällen kann der Studien- und Prüfungsausschuß die Frist zur Vergabe des Themas auf maximal ein Jahr verlängern, wenn nicht bereits von der Möglichkeit der Fristverlängerung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Gebrauch gemacht worden ist. 3Die Bearbeitungszeit richtet sich nach § 11 Abs. 2.

    (3) 1Meldet sich der Kandidat nicht innerhalb der Frist des Absatzes 2 zur Wiederholung der Magisterarbeit an, so gilt die Magisterprüfung als endgültig nicht bestanden, es sei denn, dass der Kandidat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat. 2§ 10 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.

    (4) 1Gilt die Magisterprüfung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 erstmals als nicht bestanden, so muss der Student den Antrag auf Zulassung zur Magisterarbeit spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Vorlesungszeit seines vierten Studiensemesters nachholen. 2Bei Überschreitung dieser Frist gilt die Magisterprüfung als endgültig nicht bestanden, es sei denn, dass der Student die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat. 3§ 10 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 14 Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung

<big>   </big>(1) 1Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes in Verbindung mit §§ 12 bis 15 der Urlaubsverordnung wird ermöglicht. 2Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen; er ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

    (2) 1Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. 2Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. 3Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen; der Prüfungsausschuss kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines von ihm benannten Arztes oder eines Amtsarztes verlangen. 4Der Kandidat ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

    (3) 1Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. 2Entscheidungen nach Satz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen. 3Bei Prüfungen ist der Antrag der Meldung zur Prüfung beizufügen.

§ 15 Verleihung des Grades eines Magisters des Europäischen Rechts (LL.M. Eur.)

    1Nach dem Bestehen der Magisterprüfung verleiht der Dekan der Juristischen Fakultät dem Kandidaten den akademischen Grad "Magister des Europäischen Rechts" (Legum Europaearum Magister - LL.M.Eur. -). 2Die Verleihung erfolgt durch die Aushändigung der Magisterurkunde. 3Die Urkunde wird auf den Tag der Feststellung der Gesamtnote ausgestellt, vom Dekan der Juristischen Fakultät und vom Vorsitzenden des Studien- und Prüfungsausschusses unterzeichnet sowie mit dem Siegel der Fakultät versehen. 4Sie weist die Gesamtnote und  gegebenenfalls den gewählten Schwerpunkt aus. 5Ein Schwerpunkt wird ausgewiesen, wenn der Kandidat in entsprechenden Lehrveranstaltungen Leistungsnachweise im Umfang von mindestens 12 Semesterwochenstunden erbracht hat und der Schwerpunkt auch Gegenstand der Magisterarbeit war. 6Das Recht zur Führung des Magistergrades beginnt mit dem Tag der Aushändigung der Urkunde.

§ 16 Entziehung des Magistergrades

    1Der Magistergrad kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen entzogen werden. 2Die Entscheidung hierüber trifft der Dekan.

§ 17 Zertifikat über vertiefte Studien im Europäischen Recht

    (1) Unabhängig vom Bestehen der Magisterprüfung erteilt die Fakultät auf Antrag des Studenten ein "Zertifikat über vertiefte Studien im Europäischen Recht".

    (2) Die Erteilung des Zertifikats über vertiefte Studien im Europäischen Recht setzt voraus:

1. einen schriftlichen Antrag des Studenten;
2. die Vorlage von Leistungsnachweisen im Umfang von 24 Semesterwochenstunden aus Lehrveranstaltungen des Aufbaustudiengangs nach Maßgabe der §§ 6 und 7 oder aus anderen Lehrveranstaltungen nach Maßgabe des § 8, wobei diese Leistungsnachweise im Umfang von mindestens 2 Semesterwochenstunden in Seminaren erbracht sein müssen.

    (3) Der Antrag auf Erteilung des Zertifikats kann gestellt werden, sobald der Student in der Lage ist, die Nachweise nach Absatz 2 Nr. 2 zu erbringen.

    (4) Das Zertifikat enthält

1. die Lehrveranstaltungen, in denen die Leistungsnachweise erbracht worden sind, und die jeweils erzielten Einzelnoten,
2. die Durchschnittsnote der Leistungsnachweise, soweit diese gemäß § 18 benotet worden sind; zur Ermittlung der Durchschnittsnote werden die betreffenden Einzelnoten nach der Zahl der Semesterwochenstunden gewichtet.
3. den Schwerpunkt (§ 6 Abs. 1), wenn der Student Leistungsnachweise aus entsprechenden Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 12 Semesterwochenstunden erbracht hat.

    (5) Das Zertifikat wird im Namen der Juristischen Fakultät von dem Vorsitzenden des Studien- und Prüfungsausschusses ausgestellt.

§ 18 Bewertung von Leistungen

    Die Bewertung der nach dieser Ordnung zu erbringenden Leistungen richtet sich nach § 1 der Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die Erste und Zweite Juristische Staatsprüfung in der jeweils geltenden Fassung, zugleich werden die erzielten Ergebnisse in der europäischen Notenskala „European Credit Transfer System Grading Scale" ausgedrückt.

§ 19 Versäumnis, Täuschung

    (1) 1Ein mündlicher Leistungsnachweis gilt als abgelegt und als mit der Note "ungenügend (0 Punkte)" nicht bestanden, wenn der Kandidat zum festgelegten Prüfungstermin ohne wichtigen Grund nicht erscheint. 2Dasselbe gilt, wenn der Kandidat ohne wichtigen Grund eine schriftliche Arbeit nicht innerhalb der festgelegten Bearbeitungszeit eingereicht hat.

    (2) 1In den Fällen des Absatzes 1 müssen die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe bei Leistungsnachweisen dem Veranstaltungsleiter und bei Magisterarbeiten dem Vorsitzenden des Studien- und Prüfungsausschusses unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Bei Krankheit eines Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangt werden. 3Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Prüfungstermin anberaumt bzw. die Bearbeitungszeit für die schriftliche Arbeit angemessen verlängert.

    (3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Kandidat

1. bei einem Leistungsnachweis den ordnungsgemäßen Ablauf der Leistungskontrolle grob stört,
2. versucht, das Ergebnis einer zu erbringenden Leistung durch Täuschung zu beeinflussen, oder
3. eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 3 durch Täuschung bewirkt hat.

    (4) 1Mängel des Prüfungsverfahrens, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben, oder eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit müssen unverzüglich geltend gemacht werden. 2Absatz 2 gilt entsprechend.

    (5) Entscheidungen nach den vorstehenden Bestimmungen trifft im Falle von Leistungsnachweisen der Veranstaltungsleiter und im Falle von Magisterarbeiten der Vorsitzende des Studien- und Prüfungsausschusses..

§ 20 Studien- und Prüfungsausschuß

    (1) 1Der Studien- und Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. 2Sie werden vom Fachbereichsrat aus den im Aufbaustudiengang tätigen Professoren auf Lebenszeit der Juristischen Fakultät auf die Dauer von drei Jahren gewählt. 3Die Mitglieder des Studien- und Prüfungsausschusses wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. 4Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte.

    (2) Soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt oder ein vorgesehenes Organ nicht funktionsfähig ist, ist der Dekan zuständig.

§ 21 Übergangsvorschriften

    1Inhaber des "Zertifikats über Studien im Europäischen Wirtschaftsrecht" gemäß der Prüfungsordnung der Universität Würzburg für den Aufbaustudiengang Europäisches Wirtschaftsrecht an der Juristischen Fakultät vom 30. November 1992 (KWMBl II 1993 S. 123) erfüllen die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 zur Verleihung des akademischen Grades eines "Magister des Europäischen Rechts", soweit sie im Durchschnitt aller Leistungsnachweise die Note "vollbefriedigend (10 Punkte)" erreicht haben.

§ 22 Inkrafttreten

    1Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2Sie gilt für Studenten, die das Studium nach diesem Zeitpunkt beginnen.

§ 23 Außerkrafttreten der Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang Europäisches Wirtschaftsrecht

    (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt – vorbehaltlich des Absatzes 2 – die Prüfungsordnung der Universität Würzburg für den Aufbaustudiengang Europäisches Wirtschaftsrecht an der Juristischen Fakultät vom 30. November 1992 (KWMBl II 1993 S. 123) außer Kraft, eine (Neu-) Einschreibung für den Aufbaustudiengang Europäisches Wirtschaftsrecht ist danach nicht mehr möglich.

    (2) Studenten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung (§ 22) für den Aufbaustudiengang Europäisches Wirtschaftsrecht eingeschrieben sind, setzen ihr Studium nach den bisher geltenden Regelungen fort.


 

Die Studien- und Prüfungsordnung tritt in der vorstehenden Änderungsfassung am 4. Juni 2002 in Kraft. Sie gilt für Studenten, die das Studium nach diesem Zeitpunkt beginnen.

Studenten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits für den Aufbaustudiengang Europäisches Recht eingeschrieben sind, setzen ihr Studium nach den bisher geltenden Regelungen fort; sie haben jedoch das Recht, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Studien- und Prüfungsausschusses die Anwendung der Studien- und Prüfungsordnung in der Fassung dieser Satzung zu verlangen.